Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4401/2011/sed
U r t e i l v om 1 5 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
Parteien A._______, geboren am (…),
Ghana,
c/o Empfangs und Verfahrenszentrum (…),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ethnischer B._______ aus Ghana, eigenen
Angaben zufolge sein Heimatland im November 2010 verliess und mit der
Egypt Air nach C._______ flog, anschliessend nach einer Woche mit dem
Boot nach D._______ reiste, dort für sieben bis acht Monate verblieb und
er schliesslich am 12. Juli 2011 mit dem Zug in die Schweiz gelangte, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Kreuzlingen vom 15. Juli
2011 sowie der Anhörung vom 2. August 2011 durch das BFM zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, es sei in
den Jahren 2007 und 2008 zwischen den E._______ und den ihnen
feindlich gesinnten F._______ zu einer bewaffneten Auseinandersetzung
gekommen,
dass sein Vater Händler gewesen sei und von den F._______ beschuldigt
worden sei, den E._______ Waffen verkauft zu haben,
dass er und die Mitglieder seiner damaligen Kernfamilie in der Folge von
den F._______ bedroht und verfolgt worden seien,
dass deshalb sein älterer Bruder nach G._______ geflohen sei, wo er von
den F._______ erschossen worden sei,
dass im Jahre 2009 sein Vater unter dem Verdacht, illegalen
Waffenhandel betrieben zu haben, von den ghanaischen
Sicherheitskräften mehrere Tage in Untersuchungshaft genommen
worden sei,
dass sein Vater wenige Tage nach seiner Entlassung verstorben sei,
dass angesichts der Verfolgungssituation seine Mutter und zwei seiner
Schwestern nach H._______ ausgereist seien,
dass auch er von Seiten der F._______ in I._______ höchst gefährdet
gewesen sei und er deshalb sein Heimatland habe verlassen müssen,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. August 2011 – gleichentags eröffnet
– in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch
zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48
Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine
Reise oder Identitätspapiere abgegeben und erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht,
dass der Beschwerdeführer einerseits erklärt habe, er habe einen
heimatstaatlichen Reisepass gehabt, dieser sei ihm aber bei der Ankunft
in der J._______ vom begleitenden Schlepper abgenommen worden sei,
dass der Beschwerdeführer andererseits ausgesagt habe, er wisse nicht,
welches Ausstellungsdatum im Pass vermerkt worden sei,
demgegenüber zu einem früheren Zeitpunkt angegeben habe, im
Reisepass sei das Ausstellungsjahr 2010 vermerkt, er könne sich aber
nicht daran erinnern, wie lange er vor seiner Ausreise aus Ghana den
Reisepass erhalten habe,
dass er bei einem weiteren Gespräch mitgeteilt habe, er habe den
Reisepass bei seiner Ankunft im Flughafen, von welchem aus er Ghana
verlassen habe, erhalten,
dass aufgrund dieser ungereimten Angaben zu seinem Reisepass von
einer Schutzbehauptung auszugehen sei,
dass es dem Beschwerdeführer habe bewusst gewesen sein müssen,
dass er sich in jedem Gast – und Asylland rechtsgenüglich zu
identifizieren habe,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
ihm verunmöglicht hätten, dem BFM innerhalb von 48 Stunden
rechtsgenügliche Reise oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schilderungen
substanzarm, widersprüchlich und realitätsfremd seien und diese nicht
geglaubt werden könnten,
dass dennoch festzustellen sei, dass Übergriffe durch Dritte oder
Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant
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seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in
der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass generell Schutz gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete
Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern,
dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich entgegenzuhalten sei, dass er
bei einer allfälligen Verfolgung durch Dritte (F._______) bei seiner
heimatlichen Polizei hätte um Schutz ersuchen können,
dass er dies aber nicht getan habe und es somit dem ghanaischen Staat
schlichtweg nicht möglich gewesen sei, seiner Schutzpflicht
nachzukommen und ihm daher kein Versäumnis vorgeworfen werden
könne,
dass ihm zudem innerhalb der Grenzen Ghanas die Realisierung einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative (ausserhalb der Region I._______)
zuzumuten gewesen wäre,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a auf das Asylgesuch somit nicht
einzutreten sei und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung der
Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Prüfung
des Asylgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass er als Beilage zwei ghanaische Polizeibestätigungen sowie zwei
Internetartikel zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. August 2011 per Fax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen Art. 5 VwVG des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
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Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund des Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die
Flüchtlingseigentschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigentschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass in der Beschwerde unbehelflicherweise mit der Einreichung des
Polizeirapports ein weiterer Grund für das Nichteinreichen des Passes
angeführt wird und damit die Ungereimtheit der diesbezüglichen
Aussagen des Beschwerdeführers verstärkt wird,
dass zudem im eingereichten Polizeirapport vom 8. August 2011
ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe drei Tage zuvor den Verlust
seines Passes gemeldet, was in zeitlicher Hinsicht nicht möglich ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
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überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der ungereimten
Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage –
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgeht, er habe bei
seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts und Reisepapiere
besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in
Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b
AsylG) den schweizerischen Behörde nicht aushändigte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu
deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass das Gericht der Vorinstanz Recht gibt, dass die Äusserungen des
Beschwerdeführers unglaubhaft sind,
dass zudem bei Wahrunterstellung des vorgebrachten Sachverhaltes
auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, der
Beschwerdeführer hätte sich an die öffentlichen Sicherheitskräfte wenden
können,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen ist,
dass die weiteren Ausführungen und die mit der Beschwerde
eingereichten Internetartikel an diesem Ergebnis offensichtlich nichts zu
ändern vermögen, da sie sich nach einer Überprüfung im Internet als
klare Fälschung herausstellen,
dass somit im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage unter
Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss
gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner
Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG),
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass bei dieser Sachlage der Rückweisungsantrag abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass sich das in der Beschwerde gestellte Rechtsbegehren aufgrund
vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb der Antrag
auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache der prozessuale
Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen
standslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Bettina Schwarz
Versand: