B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4401/2013/plo
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2230/2013 vom 30. April 2013 / N (…)
D-4401/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, ersuchte am 27. März 2013 im Transitbereich des Flughafens Zü-
rich um Asyl in der Schweiz. Das BFM verweigerte ihm mit Verfügung
vom 27. März 2013 vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für
die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zü-
rich als Aufenthaltsort zu. Anlässlich der Befragung zu seiner Person am
31. März 2013 und der einlässlichen Anhörung zu seinen Asylgründen am
11. April 2013 machte der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, er sei
in seinem Heimatstaat seit dem Jahr 1996 für die LTTE (Liberation Tigers
of Tamil Eelam) in untergeordneter Stellung vorwiegend als Koch tätig
gewesen. Er habe jedoch auch Waren für die LTTE transportiert, Bunker
für diese ausgehoben und sich an Kampfhandlungen beteiligt. Nach der
Niederschlagung der LTTE hätten er und seine Frau sich mit den beiden
gemeinsamen Kindern im Mai 2009 der sri-lankischen Armee ergeben. In
der Folge seien sie in das Flüchtlingscamp "Zone 4" verbracht worden. In
besagtem Camp habe man ihn im Juli 2009 wegen seiner Tätigkeiten für
die LTTE verhaftet, nachdem er von regierungsnahen Tamilen denunziert
worden sei. Seither sei er getrennt von seiner Familie im Lager Anarad-
hapuram inhaftiert gewesen. Während der Haft sei er teilweise unter Ge-
waltanwendung zu seiner Tätigkeit bei den LTTE befragt worden. Sein
Vater habe schliesslich durch die Zahlung von 800'000 Rupien an einen
Angestellten des Lagers seine Flucht aus diesem organisieren können,
welche ihm am 10. Januar 2013 gelungen sei. Mit einem gefälschten Rei-
sepass sei er über Colombo am 23. März 2013 ausgereist.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller zwei Hei-
ratsurkunden und drei Geburtsscheine (beglaubigte Kopien und Origina-
le), sowie die Kopien seiner Identitätskarte, eines Hilfsleistungs- und
Rationsbüchleins des Flüchtlingslagers "Zone 4" und ein Familienfoto zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. April 2013 stellte das BFM fest, dass der Ge-
suchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch
ab und ordnete seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flugha-
fens Zürich sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wur-
de im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorbringen des Gesuchstellers
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft
D-4401/2013
Seite 3
im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht genügen würden. Es sei zwar durchaus möglich, dass
der Gesuchsteller, wie von ihm angegeben, mehrere Jahre lang für die
LTTE als Koch fungiert habe. In Bezug auf die weiteren Aktivitäten, wie
beispielsweise das Transportieren von Waren, das Graben von Bunkern
und die Beteiligung an Kampfhandlungen in der letzten Kriegsphase sei-
en seine Angaben jedoch von Widersprüchen geprägt, welche er auch
auf Vorhalt nicht habe lösen können. Die Schilderungen zu der von ihm
geltend gemachten mehrjährigen Haft würden sich sodann in wesentli-
chen Punkten als unsubstanziiert und zum Teil unplausibel erweisen,
ebenso wie die Angaben zu den Umständen seiner Flucht und der an-
schliessenden Ausreise aus dem Heimatstaat. Auch erweise sich der
Vollzug der in Folge der Ablehnung des Asylgesuches anzuordnenden
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Der Gesuchsteller
stamme ursprünglich aus B._______, C._______, wo seine Eltern und ei-
ner seiner Brüder immer noch leben würden. Er könne mithin auf ein sta-
biles familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und es sei zudem davon
auszugehen, dass der in der Schweiz lebende Bruder ihn im Bedarfsfall
finanziell unterstützen könne.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diesen Entscheid am
22. April 2013 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. April 2013 ab.
Unter anderem wurde erwogen, soweit der Gesuchsteller im Beschwer-
deverfahren auf das hängige Asylverfahren seiner Ehefrau in D._______
verweise, würden sich daraus keine neuen Erkenntnisse zu seinen Guns-
ten ergeben, da sich dem eingereichten Entscheid der (…) Behörden,
welcher seine Ehefrau und gemeinsamen Kinder betreffen solle, nur an-
satzweise auf die von ihr angegebenen Fluchtgründe schliessen lasse
und diese Vorbringen überdies von denen des Gesuchstellers abweichen
würden. Den eingereichten Dokumenten sei zudem zu entnehmen, dass
das Asylgesuch der Ehefrau und der in das Gesuch eingeschlossenen
gemeinsamen Kinder abgewiesen worden sei und über einen allfälligen
subsidiären Schutz von der zuständigen (…) Behörde noch befunden
werde.
D.
Am 25. Juli 2013 gelangte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertre-
ter mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe erneut
an das BFM, in welcher er beantragen liess, die Verfügung vom 15. April
2013 beziehungsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
D-4401/2013
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"3. Juli 2013" (recte: 30. April 2013) seien in Wiedererwägung zu ziehen
und in Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessua-
ler Hinsicht wurde beantragt, dem Gesuch sei im Rahmen einer vorsorgli-
chen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu verleihen und es sei der
Verzicht auf Vollzugsmassnahmen anzuordnen, überdies sei die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschus-
ses abzusehen.
Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, der
Gesuchsteller habe im abgeschlossenen Asylverfahren seine Fluchtgrün-
de nicht vollumfänglich und zum Teil tatsachenwidrig dargelegt. Entgegen
seinen bisherigen Aussagen sei er bereits seit 1990 unter dem Namen
E._______ (Mitglieds-Nr. (…)) in jeweils führenden Positionen für die
LTTE tätig gewesen, so unter anderem als (…), als Trainer für neue
LTTE-Mitglieder, als Verantwortlicher im technischen Bereich für die mo-
torisierte Artillerie und Granaten und seit 2008 als (…). Diese Sachver-
haltsumstände habe er aus Angst, als LTTE-Terrorist qualifiziert und in
den Heimatstaat zurückgeschoben zu werden, bewusst verschwiegen.
Aufgrund dieses Vorbringens sei nunmehr jedoch von einem neuen Risi-
koprofil auszugehen, was in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht oder zumindest
im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug relevant sei.
Zum Beweis der neuen Vorbringen wurden schriftliche Notizen des Ge-
suchstellers samt deutscher Übersetzung eingereicht, in welchen dieser
seine Tätigkeiten innerhalb der LTTE chronologisch aufführt. Ebenso
wurden zwei in deutscher Sprache gedruckte Schreiben, datierend vom
2. Juli 2013 und 3. Juli 2013 eingereicht, welche von ehemaligen Wegge-
fährten ausgestellt worden sein sollen und in welchen die höherrangigen
Funktionen des Gesuchstellers bestätigt werden.
E.
Das BFM überwies die Akten gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG am 31. Juli
2013 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang Bundesverwaltungsge-
richt am 5. August 2013) und führte seinerseits aus, mit dem Vorbringen,
er habe seine wahren Tätigkeiten für die LTTE bisher verschwiegen, sei
keine nachträglich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen
Sinn vorgebracht worden sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des
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Seite 5
Urteils vom 30. April 2013, was allenfalls revisionsrechtlich zu prüfen wä-
re.
F.
Mit Verfügung vom 5. August 2013 ordnete das Bundesverwaltungsge-
richt im Sinne einer provisorischen Massnahme den vorläufigen Vollzugs-
stopp an.
G.
Mit Verfügung vom 7. August 2013 erwog das Bundesverwaltungsgericht,
dass das Gesuch als Revisionsgesuch an Hand zu nehmen sei, die Revi-
sionsbegehren jedoch als aussichtslos zu bezeichnen sein dürften, wes-
halb das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges im Sinne
von Art. 112 AsylG abzuweisen sei und der Gesuchsteller den Ausgang
des Verfahrens im Ausland abzuwarten habe. Überdies wurde das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und der Gesuchsteller zur Leistung ei-
nes Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'200.– innerhalb angesetzter
Frist aufgefordert.
H.
Kurz darauf ging das BFM systematisch dazu über, in Bezug auf recht-
kräftig abgeschlossene Asylverfahren sri-lankischer Asylgesuchsteller
keine Wegweisungen nach Sri Lanka mehr zu vollziehen. Bestehende
Ausreisefristen wurden aufgehoben. Das vorinstanzliche Vorgehen geht
auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle betreffend sri-
lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein
Asylverfahren durchlaufen hatten und deren Wegweisung in den Heimat-
staat vollzogen worden war.
I.
Mit Verfügung vom 16. September 2013 wurde der Vollzug der Wegwei-
sung vor diesem Hintergrund wiedererwägungsweise ausgesetzt und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dem Gesuchsteller
wurde zudem Frist zur Einreichung allfälliger weiterer Beweismittel ge-
setzt.
J.
Am 26. September 2013 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich
dem BFM diverse Dokumente zu, welche vom Grenzdienst Flughafen Zü-
rich zugestellt worden seien. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an
D-4401/2013
Seite 6
das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und zu den Akten genom-
men.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); ei-
ne solche Ausnahme liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funk-
tion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Bezüglich Inhalt,
Form und Ergänzung des Revisionsgesuches gelangt Art. 67 Abs. 3
VwVG zur Anwendung (Art. 47 VGG).
1.3 In der Begründung eines Gesuchs um Revision eines Beschwerde-
entscheides des Bundesverwaltungsgerichts ist insbesondere der an-
gerufene Revisionsgrund (Art. 121 – 123) anzugeben und die Recht-
zeitigkeit des Begehrens nach den Bestimmungen von Art. 124 BGG dar-
zutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG).
1.4 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe seine eigentliche, höher-
rangige Tätigkeit für die LTTE im Heimatstaat während des ordentlichen
Asylverfahrens bewusst verschwiegen; dies, weil er negative Folgen für
sein Asylverfahren befürchtet habe. Damit macht er das Vorliegen erheb-
licher und vorbestandener Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG geltend, womit das Gesuch formal hinreichend begründet ist. Die
unkorrekte Bezeichnung seines Gesuchs als Wiedererwägungsgesuch
steht der Qualifikation als Revisionsgesuch nicht entgegen. Das Revisi-
onsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen an dieses
Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG) und wurde
innerhalb der gesetzlichen Eingabefrist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) an-
hängig gemacht. Der Gesuchsteller hat überdies ein schutzwürdiges Inte-
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resse an der Aufhebung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeur-
teils vom 30. April 2013 und ist zur Einreichung eines darauf bezogenen
Revisionsgesuches legitimiert. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb ein-
zutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revi-
sionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst
nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. auch BVGE
2013/22).
2.2 Den im Revisionsverfahren eingereichten Bestätigungsschreiben
zweier angeblicher Weggefährten, datierend vom 2. und 3. Juli 2013
(act. 1 Beilage 2 und 3), kommt mithin revisionsrechtlich keine Relevanz
zu, da sie erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. April 2013 entstanden sind.
2.3 Zu prüfen ist jedoch die revisionsrechtliche Relevanz der vom Ge-
suchsteller nunmehr geltend gemachten höherrangigen Tätigkeiten für die
LTTE.
2.3.1 Im Allgemeinen gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision
nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend
machen können, nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Erhebliche
Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann
einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie
vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren
Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuch-
stellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz
hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltend-
machung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich
war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47). Es obliegt mit-
hin den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des
Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen.
D-4401/2013
Seite 8
2.3.2 Zwar ist in der Praxis unbestritten, dass unter Umständen bestimm-
te fluchtrelevante Ereignisse erst zu einem späteren Zeitpunkt offenbart
werden können; dies insbesondere wenn schwere Traumatisierungen
aufgrund erlittener Gewalt (namentlich auch sexueller Natur) vorliegen.
Der Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweis-
mittel dient jedoch nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweis-
führung wieder gutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Gel-
tendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sacherverhaltsum-
ständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in
der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen
(vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
2. Auflage, Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Beruft sich eine gesuch-
stellende Person auf ihr bereits bekannte Tatsachenumstände, so ist ihre
Zulassung im revisionsrechtlichen Verfahren nur in solchen Fällen ange-
zeigt, wo eine Geltendmachung im vorangehenden Verfahren subjektiv
unmöglich beziehungsweise unzumutbar war (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O. Rz. 5.47).
2.3.3 Vorliegend macht der Gesuchsteller zur Rechtfertigung der erst im
ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren dargelegten neuen Sachum-
stände geltend, dass er im ordentlichen Verfahren davon ausgegangen
sei, als höherrangiger Angehöriger der LTTE werde er in der Schweiz als
"Terrorist" betrachtet und in seinen Heimatstaat "zurückgeschoben". Die-
se Angst habe sich einerseits wegen den Erfahrungen in seinem Heimat-
land und andererseits wegen der Angaben seiner Landsleute und des
LTTE-Verbots in Europa verfestigt. Er habe zudem befürchtet, dass der
Dolmetscher im vorinstanzlichen Verfahren, welcher einen singhalesi-
schen Akzent aufgewiesen habe, die heimatlichen Behörden informieren
könne. Des weiteren sei er im bisherigen Verfahren nicht in der Lage ge-
wesen, seine effektiven Tätigkeiten zu belegen. Dies sei mit der Einrei-
chung der Schreiben zweier Weggefährten nunmehr möglich.
2.3.4 Mit diesen Vorbringen kann der Gesuchsteller keine subjektive Un-
möglichkeit oder Unzumutbarkeit der zeitgerechten und vollständigen Tat-
sachenschilderung geltend machen. Vielmehr widerspiegelt dieses Ver-
halten eine bewusste Verletzung seiner Mitwirkungspflichten aus verfah-
renstaktischen Gründen, insbesondere als der Gesuchsteller im vorin-
stanzlichen Verfahren über seine Mitwirkungspflichten und allfällige Kon-
sequenzen einer Verletzung belehrt wurde und ihm gegenüber zu Beginn
der Anhörung erklärt wurde, dass sämtliche Anwesende der Befragung zu
den Asylgründen, insbesondere auch der Übersetzer, einer strengen Ver-
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Seite 9
schwiegenheitspflicht unterliegen (vorinstanzliche Akten act. 20 S. 2).
Spätestens aber im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, wo er überdies
anwaltlich vertreten war, hätte er Entsprechendes vorbringen müssen.
Dies umso mehr, als die einwandfreie Kommunikation mit dem Rechts-
vertreter über den seit Jahren in der Schweiz lebenden Bruder ohne wei-
teres gewährleistet war. Sofern der Gesuchsteller in diesem Zusammen-
hang nunmehr im Revisionsverfahren vorbringt, er habe "erst später er-
fahren, dass nichts weitergegeben" werde (Beilage 1b S. 1 zum Revisi-
onsgesuch), ist dies als Schutzbehauptung abzulehnen. Die Vorbringen
des Gesuchstellers sind mithin revisionsrechtlich als verspätet zu qualifi-
zieren.
3.
3.1 Verspätete Revisionsvorbringen können dessen ungeachtet zur Revi-
sion eines rechtskräftigen Urteils führen, allerdings allein in Bezug auf
den Wegweisungsvollzug, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich
wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschen-
rechtswidrige Behandlung, namentlich solche im Sinne von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) drohen und damit ein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis besteht.
Auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125
BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) ist dabei vorauszusetzen, dass die in
Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter An-
wendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt
würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende
Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich
behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktu-
ellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn
dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens ge-
nügt. Ein Abweichen vom Wortlaut des Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3
VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen
von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu ei-
nem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfah-
ren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweis-
mittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerde-
D-4401/2013
Seite 10
entscheid – und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Fra-
ge der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – geführt hätten. Voraus-
setzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG
ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des gel-
tend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle
Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungs-
schranken tatsächlich bestehen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-2346/2012 vom 7. Januar 2014, E. 9.1 ff. mit weiteren Hinwei-
sen).
3.2 Anzumerken ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass sich die
Ausführungen zur höherrangigen Tätigkeit für die LTTE in lediglich sehr
knappen Schilderungen erschöpfen und auch in zeitlicher Hinsicht mit
den bisherigen Angaben nicht vereinbar sind. So machte der Gesuchstel-
ler beispielsweise geltend, im Jahr 1992 als (…) gearbeitet zu haben und
von 1993 bis 1997 unter den Brigadeoffizieren F._______ und G._______
neue LTTE-Mitglieder trainiert zu haben und zuständig für die Zivilverwal-
tung gewesen zu sein. Ab 1998 sei unter der Aufsicht von G._______ ein
technischer Bereich bei der LTTE organisiert worden, innerhalb welchem
er bis 2001 tätig gewesen sei. Beispielweise habe er die Motor-Artillerie
oder die Granaten "operiert". Weiter führt er aus, in den Jahren 2002 bis
2006 ebenfalls im "technischen Bereich" gearbeitet zu haben und von
2007 bis 2008 (…Funktion) gewesen zu sein. Die genannten Tätigkeiten
werden jedoch weder im Revisionsgesuch selbst, noch im Rahmen des
weiteren Verfahrens näher substanziiert oder gar mittels relevanten Be-
weismitteln belegt. Dies auch nicht, nachdem dem Gesuchsteller mit Ver-
fügung vom 16. September 2013 nochmals Gelegenheit zur Substanziie-
rung seines Gesuchs gegeben worden war. Nachdem der Gesuchsteller
nach eigenem Bekunden jedoch mehr als 19 Jahre für die LTTE in diesen
verschiedenen Kaderpositionen tätig gewesen sein will, müsste er über
ein erhebliches Wissen verfügen, welches ihm die konkrete Schilderung
dieser Tätigkeiten ermöglichen sollte. Auch die Beschaffung von Beweis-
mitteln sollte angesichts der langjährigen Tätigkeit für die LTTE möglich
sein, lebt doch nach eigenem Bekunden des Gesuchstellers ein Teil sei-
ner Familie (Eltern und Geschwister) nach wie vor in Sri Lanka. Der Ge-
suchsteller stellte denn auch die Einreichung von Bildern, zumindest sei-
ne Ehefrau und seinen Neffen betreffend, in Aussicht (Beilage 1b S. 2
zum Revisionsgesuch). Entsprechende Bilder wurden jedoch trotz explizi-
ter Fristsetzung zur Einreichung von Beweismitteln bisher nicht zu den
Akten gereicht.
D-4401/2013
Seite 11
3.3 Trotz dieser Unzulänglichkeiten ist aus heutiger Sicht nicht auszu-
schliessen, dass insbesondere auch in Anbetracht jüngerer politischer
Veränderungen im Heimatstaat des Gesuchstellers dennoch von der Un-
zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden müsste,
zumal bereits im ordentlichen Verfahren die Hilfstätigkeit für die LTTE als
Koch durchaus glaubhaft erschien. Dies ist jedoch, wie nachfolgend dar-
gelegt wird, nicht im vorliegenden Revisionsverfahren zu prüfen.
4.
4.1 Wie bereits ausgeführt, ist die Vorinstanz seit September 2013 in Ver-
fahren, welche Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen,
systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhän-
gen und bereits angeordnete aufzuheben. Sie zieht damit faktisch sämtli-
che Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und
zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzli-
che Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle
sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos
ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Me-
dienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rück-
führungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Be-
hörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft
genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden
Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und
insbesondere die aktuelle Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft
abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des Hohen Flüchtlingskommis-
sars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitäts-
prüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener
Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden
sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen
(vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt be-
kannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldos-
siers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorin-
stanz geht damit selbst davon aus, dass sich der Sachverhalt seit Ab-
schluss des ordentlichen Verfahrens wesentlich verändert haben könnte.
Eine veränderte Sachlage ist jedoch nicht im Rahmen eines Revisions-
verfahrens zu prüfen, sondern von der Vorinstanz im Rahmen eines Wie-
dererwägungsgesuches beziehungsweise eines zweiten Asylgesuches.
4.2 Die Akten des Gesuchstellers werden daher der Vorinstanz zur Prü-
fung der Eingabe vom 25. Juli 2013 im genannten Sinne rücküberwiesen.
D-4401/2013
Seite 12
Da im Rahmen dieses Verfahrens vor der Vorinstanz auch die Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs erneut Prozessgegenstand sein wird, er-
übrigt sich eine solche Prüfung unter dem Aspekt der zwingenden Einhal-
tung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Rahmen des vorliegenden Re-
visionsverfahrens.
5.
Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Verfahrens
rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
(Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4401/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Akten werden dem BFM zur Überprüfung im Sinne der Erwägungen
überwiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: