Abtei lung IV
D-440/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérald Bovier,
Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Sri Lanka,
vertreten durch Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2007 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-440/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka
auf dem Seeweg am 15. Oktober 2006 und gelangte am 29. November
2006 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Z._______ um Asyl nachsuchte. Weil er keine
Ausweispapiere vorlegte, wurde er gleichentags mit einem Informa-
tionsblatt, welches er verstanden zu haben mit seiner Unterschrift be-
stätigte, zur Herausgabe von allenfalls anderswo aufbewahrten Identi-
tätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert. Das BFM be-
fragte ihn am 11. Dezember 2006 im EVZ summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Anlässlich
dieser Befragung reichte er eine Kopie seiner Geburtsurkunde zu den
Akten. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 20. Dezember 2006
direkt zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er bei den Be-
fragungen geltend, er habe in den Jahren 2000, 2003 und 2006 insge-
samt drei Mal gegen Bezahlung ihm unbekannte Personen, vermutlich
Angehörige der LTTE, von Trincomalee nach Colombo begleitet, weil
er Erfahrung in der Durchführung solcher Reisen gehabt habe. Bei der
letzten Reise (Januar 2006) seien sie in einem Haus, das Tamilen ge-
hört habe, abgestiegen. Während des Aufenthaltes in Colombo habe
er den Auftrag erhalten, Fotos eines so genannten NSB-Hauses
(Hochhaus) zu machen. Die Fotos seien nichts geworden. Zwei Tage
nach der Ankunft in Colombo habe man die beiden Personen, welche
er begleitet habe, verhaftet. Davon sei ihm bei seiner Rückkehr in die
Unterkunft berichtet worden. Auch habe man ihm mitgeteilt, dass er
von der Polizei gesucht werde. Er sei deshalb sogleich nach Trincoma-
lee zurückgekehrt. Dort sei er aber weiterhin Problemen ausgesetzt
gewesen. Die LTTE habe ihn unter Todesdrohungen zur Zusammenar-
beit in ihrer Organisation aufgefordert. Ebenfalls habe die Armee von
ihm wiederholt Informationen über die Bewegungen der LTTE und de-
ren Pläne verlangt. Aus Angst, entweder seitens der Bewegung oder
der Armee in Sri Lanka Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, sei
er ausgereist. Vom Beschwerdeführer wurden anlässlich der Anhörung
keine weiteren Dokumente zu den Akten gegeben. Das BFM verzichte-
te auf weitere Abklärungen.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des weiteren
Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen.
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D-440/2007
B.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 – eröffnet am 16. Januar 2007 –
trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt es zu-
sammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden
nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgege-
ben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, er er -
fülle zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in sei-
nem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Im Zusammenhang
mit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft hielt das BFM fest, dass die
erzwungenen Reisen nach Colombo nicht geglaubt werden können,
zumal es den Beschwerdeführer dazu gar nicht gebraucht hätte (Be-
gleitung von Personen in einem öffentlichen Linienbus; Erfahrung des
Beschwerdeführers hinsichtlich solcher Reisen; Anzahl der Reisen in-
nert sechs Jahren; Sprachkenntnisse). Insbesondere könne die letzte
Reise nach Colombo nicht geglaubt werden (unterschiedliche Anga-
ben zum Transportgut bei den Befragungen; Angaben zum Versteck
des Transportguts im Linienbus; unsubstanziierte Angaben zum Auf-
enthalt in Colombo; realitätsfremde Schilderungen im Zusammenhang
mit der Vorgehensweise der Polizei hinsichtlich der Verhaftung der bei-
den von ihm nach Colombo begleiteten Personen). Die Angaben des
Beschwerdeführers für die Zeit nach seiner Rückehr aus Colombo in
Trincomalee seien widersprüchlich ausgefallen (Angaben zur bedro-
henden Personengruppe; Angaben zu den Umständen der Bedrohun-
gen). Mangels Präzisierung durch den Beschwerdeführer erscheine
auch dessen Vorbringen, aufgrund des Verdachts der Weitergabe von
Informationen an Angehörige der LTTE Nachstellungen des Militärs
ausgesetzt gewesen zu sein, nicht glaubhaft. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Grün-
de entgegen.
C.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2007 (Poststempel) liess der Beschwerde-
führer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sowie die Rückweisung des Verfahrens zwecks materieller Prüfung
ans BFM beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie Unzu-
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mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der weitere
Aufenthalt des Beschwerdeführers die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme zu regeln. Dem Beschwerdeführer sei die Bezahlung des Kos-
tenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen, und es sei
ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wird die Zustellung der Asylakten in Kopie ver-
bunden mit der Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Be-
schwerdeergänzung beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2007 wurden dem Beschwer-
deführer antragsgemäss die entscheidwesentlichen Verfahrensakten in
Fotokopie zur Einsicht zugestellt und für eine allfällige Beschwerdeer-
gänzung Frist bis zum 16. Februar 2007 angesetzt. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeit-
punkt verwiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2007 wurde unter Beilage des Originals
der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers die Beschwerdeergän-
zung eingereicht. Darauf wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 29. März 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Kritik in der Beschwerde, wonach sich die Argumenta-
tion des BFM in Spekulationen hinsichtlich des zu erwartenden Verhal-
tens von Personen erschöpfe, würde mangels materieller Auseinander-
setzung in diesem Zusammenhang die zutreffende Argumentation des
BFM nicht entkräften. Trotz der immer wieder in Aussicht gestellten
Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente sei dies nach wie
vor nicht geschehen. Der Beschwerdeführer halte sich nunmehr be-
reits vier Monate "identitätslos" in unserem Land auf. Der Entscheid
des BFM, auf das Asylgesuch wegen Papierlosigkeit nicht einzutreten,
bleibe somit richtig.
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G.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2007 wurde dem Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des BFM vom
29. März 2007 zur Replik zugestellt. In der Stellungnahme vom
17. April 2007 hielt dieser fest, mit der Einreichung des vom Be-
schwerdeführer in Aussicht gestellten Originals der Identitätskarte
würden sich weitere Ausführungen zur Vernehmlassung erübrigen. Der
Beschwerdeführer habe ein weiteres Mal bewiesen, dass sein Verhal-
ten nicht dasjenige einer Person sei, welche - wie in der angefochte-
nen Verfügung vorgeworfen - den schweizerischen Asylbehörden Iden-
titätspapiere willentlich vorenthalte.
H.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 21. September 2007 beantrag-
te das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Identitätskarte sei über zwei Monate
nach dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung am 15. März 2007 in
Colombo und somit offensichtlich in absentiam ausgestellt worden. Da-
mit sei eine Identitätskarte, die erst zwei Monate nach Erlass der Ver-
fügung ausgestellt worden sei, per se nicht zur Beurteilung der Frage
geeignet, ob die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren ent-
schuldbar gewesen sei oder nicht, weil diese Beurteilung gezwunge-
nermassen bereits im Zeitpunkt der Entscheidfindung stattgefunden
haben müsse. Dies gelte umso mehr, da gemäss mehrfach bestätigter
Praxis auch bei Nachreichen rechtsgenüglicher Identitätspapiere, die
bei Einreichen des Gesuchs bereits ausgestellt gewesen seien, der
vom BFM angewendete Nichteintretenstatbestand gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt worden sei. Die gesetzliche Frist zur Ein-
reichung entsprechender Identitätsdokumente wäre jeweils längst ver-
strichen.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2007 wurde dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 21. September
2007 zur Replik zugestellt. Auf die Begründung in der Stellungnahme
vom 11. Oktober 2007 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
J.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hob das BFM am
9. April 2008 wiedererwägungsweise die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs
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der angefochtenen Verfügung (Vollzug der Wegweisung) auf und ord-
nete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz
an.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Mai 2008 wurde der Beschwerdefüh-
rer unter Fristansetzung angefragt, ob er bei dieser Sachlage die Be-
schwerde zurückzuziehen gedenke. In der Antwort vom 13. Mai 2008
liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er an seinen Rechtsbegeh-
ren vollumfänglich festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Das BFM hat den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
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Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen. Bei Beschwerden
gegen solche Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, woge-
gen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Indessen ist im Falle des Nichteintretens auf
ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend
materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen
Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). In einem
entsprechenden Beschwerdeverfahren bildet dementsprechend – un-
geachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides – auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
stand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73).
5.
5.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG). Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
5.2
5.2.1 Vorliegend ist die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapie-
ren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG inner-
halb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachver-
haltsmässig erstellt. Der Beschwerdeführer unterliess es, im Moment
der Einreichung seines Asylgesuches beziehungsweise in den
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48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines
Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizie-
rung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben. Auch das Ein-
reichen eines Geburtsregisterauszugs – sei es in Kopie oder im Origi -
nal – ändert nichts daran, handelt es sich bei diesem Dokument doch
gerade nicht um ein solches im Sinne der eben zitierten Rechtspre-
chung. Damit ist die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvor-
aussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend
erfüllt.
5.2.2 Sodann vermag der Beschwerdeführer keine entschuldbaren
Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdoku-
ments (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), inner-
halb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaub-
haft zu machen. Anlässlich der Befragung im EVZ erklärte der Be-
schwerdeführer, nie einen Pass besessen zu haben und der Agent,
der ihn zunächst mit dem Flugzeug habe mitnehmen wollen und viele
Pässe bei sich gehabt habe (namentlich einen mit einer Foto, welches
ihm ähnlich sah), habe ihm die Identitätskarte abgenommen. Schluss-
endlich – am 10. oder 15. Oktober 2006 – sei er mit dem Schiff und
ohne Pass von Negombo bis zu einem ihm unbekannten Land gelangt
und von dort mit einem Auto bis in die Schweiz, wobei er nicht wisse,
wie er die Grenze überquert habe. Auf der Reise habe er keine Identi-
tätspapiere bei sich gehabt (vgl. A1 S. 3 f. sowie S. 6). Aus den diesbe-
züglichen Schilderungen des Beschwerdeführers geht zunächst her-
vor, dass ihm die Wichtigkeit des Vorlegens von Ausweispapieren im
Ziel- beziehungsweise Asylland bewusst war respektive sein musste
(vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-6069/2008 vom 3. Februar 2010 E. 6.2). Bereits unter diesem
Blickwinkel betrachtet erweist sich die nicht weiter substanziierte Aus-
sage des Beschwerdeführers, die Identitätskarte habe ihm der Agent
"abgenommen", als eine nicht überzeugende Behauptung. Ferner ist
aufgrund der oberflächlichen und realitätsfremden Schilderungen zur
rund eineinhalb Monate dauernden, angeblich mit einem gefälschten
Reisepass bewerkstelligten Reise davon auszugehen, dass er die
wahren Umstände seines Reiseweges zu verschleiern versucht. Mithin
vermag der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe für die Nichtab-
gabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren nicht glaubhaft zu ma-
chen.
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5.3 Die auf Beschwerdestufe nachgereichte und dreieinhalb Monate
nach der Asylgesuchstellung ausgestellte Identitätskarte (Ausstel-
lungsdatum: 15. März 2007) ändert nichts an dieser Beurteilung.
5.3.1 Zwar verletzt eine asylsuchende Person keine ihr von Gesetzes
wegen obliegende Mitwirkungspflicht, wenn sie ihre Reise- oder Identi -
tätspapiere im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat
zurücklässt, da ihr die spezifischen Mitwirkungspflichten im Asylverfah-
ren – auf die sie bei der Einreichung des Gesuchs hinzuweisen ist
(Art. 19 Abs. 3 AsylG) – als solche erst im Zeitpunkt erwachsen, in
dem sie tatsächlich ein Asylgesuch einreicht. Für den Umstand, dass
die asylsuchende Person ihre Reise- oder Identitätspapiere zurückge-
lassen hat, können verschiedene Gründe vorliegen. Es ist insbesonde-
re möglich, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere gerade in jener
vom Gesetz verpönten Absicht zurückgelassen hat, eine allfällige
Rückführung zu erschweren und damit den Aufenthalt in der Schweiz
unrechtmässig zu verlängern. Die asylsuchende Person ist gemäss
Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG jedoch in jedem Fall verpflichtet, ihre Reise-
und Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen, soweit
dies zumutbar und mithin möglich ist. Gelingt es der asylsuchenden
Person nicht, glaubhaft zu machen, dass sie ihre Reise- oder Identi-
tätspapiere aus zwingenden Gründen zurücklassen musste bezie-
hungsweise nicht mitnehmen konnte, und kommt sie ihrer Verpflich-
tung nicht nach, diese nachträglich zu beschaffen, kann aufgrund ihres
untätigen Verhaltens geschlossen werden, dass sie ihre Reise- oder
Identitätspapiere in der Absicht zurückgelassen hat, eine allfällige
Rückführung zu erschweren und damit den Aufenthalt in der Schweiz
unrechtmässig zu verlängern. Kommt sie hingegen ihrer Mitwirkungs-
pflicht nach, indem sie sich – soweit zumutbar – umgehend und ernst -
haft darum bemüht, ihre Reise- oder Identitätspapiere innert angemes-
sener Frist zu beschaffen, ist anzunehmen, ihrem Unvermögen, Reise-
oder Identitätspapiere einzureichen, liege im Sinne von Art. 7 Abs. 2
AsylG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht die Absicht zugrun-
de, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Dies
entspricht denn auch der Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu-
grundeliegenden Zielsetzung, die Abgabe von Reise- oder Identitäts-
papieren zu fördern, welche den Vollzug einer allfälligen Wegweisung
ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen (vgl. das zur Pu-
blikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6069/2008 vom 3. Februar 2010 a.a.O. E. 6.2).
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5.3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 30. November 2006 schriftlich
aufgefordert, Identitätspapiere zu den Akten zu reichen (A3). Anläss-
lich der Befragung im EVZ vom 11. Dezember 2006 erklärte er, er wer -
de versuchen, seinen Angehörigen zu schreiben und "eine Identitäts -
karte" schicken zu lassen; bis jetzt habe er noch nichts unternommen
(A1 S. 4). Im Rahmen der Anhörung vom 20. Dezember 2006 führte
der Beschwerdeführer aus, er habe mit den Leuten, wo er zuletzt ge-
wohnt habe (Anmerk. BVGer: Nachikuddah, Trincomalee), Kontakt auf-
genommen und sie hätten ihm gesagt, sie würden mit dem Dorfvorste-
her sprechen und ihm eine ID-Karte schicken (A7 S. 2). In der Eingabe
vom 15. Februar 2007 – rund zwei Monate später und nun mehr im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens – führte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers aus, dieser habe einen Freund in Sri Lanka beauf-
tragt, "die Identitätskarte" zu organisieren und sie ihm in die Schweiz
zu schicken; aufgrund der zurzeit schwierigen Lage in Sri Lanka werde
"dieses Prozedere" noch einige Wochen in Anspruch nehmen. Im Rah-
men seines Replikrechts liess der Beschwerdeführer sodann am
17. April 2007 – mithin rund viereinhalb Monate nachdem er erstmals
aufgefordert worden war, rechtsgenügliche Identitätspapiere einzurei-
chen – eine am 24. März 2007 von Trincomalee aus in die Schweiz
versandte Identitätskarte zu den Akten reichen und in diesem Zusam-
menhang einzig ausführen, damit erübrigten sich weitere Ausführun-
gen zur Vernehmlassung der Vorinstanz respektive zur Frage der ent-
schuldbaren Gründe. Als das BFM in der Folge im Rahmen eines wei-
teren Schriftenwechsels dem Beschwerdeführer entgegenhielt, die
nunmehr vorliegende Identitätskarte sei am 15. März 2007 und somit
über zwei Monate nach dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung in
Colombo – und daher offensichtlich in Abwesenheit – ausgestellt wor-
den, führte der Rechtsvertreter aus, der Beschwerdeführer sei im Zeit-
punkt der Entscheidfällung noch gar nicht im Besitze der (neuen) Iden-
titätskarte gewesen – die Alte habe er ja dem Schlepper abgeben
müssen; die in EMARK 1999 Nr. 16 publizierte Praxis könne daher vor-
liegend keine Anwendung finden.
5.3.3 Das oben geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit der Beschaffung von Identitätspapieren erweckt
nicht den Eindruck, er habe sich umgehend und ernsthaft bemüht, in-
nert angemessener Frist solche Dokumente beizubringen. Er hat zu
keiner Zeit substanziiert dargelegt, wie und über welche Kanäle er ge-
denke, in den Besitz von rechtsgenüglichen Ausweispapieren zu kom-
men. So erklärte er zunächst, er werde versuchen, "seinen Angehöri-
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gen" zu schreiben. Eine Wochen später legte er dar, er habe "mit den
Leuten, wo er zuletzt gewohnt habe" Kontakt aufgenommen und wie-
derum zwei Monate später, nachdem ihm in der vorinstanzlichen Ver-
fügung – wie oben festgehalten zu Recht – vorgehalten worden war, er
habe keine entschuldbaren Gründe für das Nichtbeibringen von Identi-
tätspapieren, führte er aus, er habe "einen Freund" beauftragt, ihm
"die Identitätskarte" in die Schweiz zu schicken. Welche konkreten
Schritte er ferner unternommen hat und unter welchen Umständen es
ihm gelungen sein soll, in den Besitz der neuen Identitätskarte zu
kommen, bleibt im Dunkeln; er spricht einzig diffus von einem "Proze-
dere" und weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang erübrigten
sich. Dies erstaunt umso mehr, als er sich – wie die Vorinstanz zu
Recht festhielt – offensichtlich in Abwesenheit einen Ersatz für die an-
geblich dem Schlepper abgegebene ursprüngliche Identitätskarte be-
schaffen lassen konnte, obwohl er eigenen Angaben zufolge von den
srilankischen Behörden gesucht worden sei. Bei dieser Sachlage muss
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von der Ab-
sicht geleitet war, seinen Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu
verlängern.
5.4 In der Rechtsmitteleingabe wird in Bezug auf die Frage der Flücht-
lingseigenschaft eingewendet, die Begründung des BFM in der ange-
fochtenen Verfügung beruhe fast ausschliesslich auf unbehelflichen
Spekulationen. Die Vorhalte des BFM würden sich daher als wenig
überzeugend erweisen, womit sich der getroffene Nichteintretensent-
scheid nicht mit fehlender Glaubhaftigkeit rechtfertigen lasse. Dieser
Argumentation vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu folgen.
Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die von der Vorinstanz auf-
grund der Aussagen des Beschwerdeführers bei den Befragungen ge-
zogenen Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden sind. Der Sachvor-
trag des Beschwerdeführers erweist sich in den Kernpunkten in der Tat
als unglaubhaft und wirkt letztlich konstruiert. Diese Feststellung er-
fährt zusätzlich dadurch Gewicht, als dass sich der Beschwerdeführer
mit dem pauschalen Vorwurf der spekulativen vorinstanzlichen Erwä-
gungen in der Rechtsmitteleingabe letztlich nur zu wenigen der zahl-
reichen Begründungselemente des BFM äussert, die im Gesamtkon-
text ausserdem als von untergeordneter Bedeutung zu werten sind.
Unter anderem im Zusammenhang mit den Umständen der Begleitung
von angeblich der LTTE zuzurechnenden Personen durch den Be-
schwerdeführer erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerde
nicht minder mutmassend respektive spekulativ (Druckausübung auf
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Muslime durch Angehörige der LTTE; Muslime dürften seitens der Si-
cherheitskräfte und Kontrollposten nicht im gleichen Masse der Zuge-
hörigkeit zur LTTE verdächtigt werden wie Tamilen; Transportbegleitun-
gen nach Colombo durch Nicht-Tamilen sei alles andere als abwegig).
Vor dem Hintergrund allfälliger Kontrollen durch die Sicherheitsleute
dürfte das Ausscheiden von Personen mit unterschiedlichen Ethnien
nämlich kein grosses Problem darstellen und die Vorgehensweise der
Kontrollorgane aufgrund eines Verdachtes deshalb entsprechend
gründlich ausfallen. Der in der Beschwerde vermittelte Eindruck, wo-
nach die vom Beschwerdeführer begleiteten Personen auf dessen
Dienste angewiesen gewesen sein sollen beziehungsweise sich in Si-
cherheit vor möglichen Unannehmlichkeiten hätten fühlen können, er-
scheint kaum plausibel. Nicht unerwähnt bleiben darf in diesem Kon-
text schliesslich, dass der Beschwerdeführer zu der von ihm geschil-
derten und vom BFM als unglaubhaft erachteten Vorgehensweise der
Kontrolleure, insbesondere hinsichtlich des versteckten Transportgu-
tes, in der Rechtsmitteleingabe kein Wort verliert. Ebenfalls findet kei -
ne Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vom BFM vor-
gehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen im Zusammenhang rund um
seinen Aufenthalt in Colombo oder den Bedrohungen und Nachstel lun-
gen durch die LTTE sowie das Militär für die Zeit seines Aufenthalts in
Trincomalee nach der Rückkehr aus Colombo bis zur Ausreise statt.
Hinsichtlich der Bedrohung durch Angehörige der LTTE ist ergänzend
auf eine weitere Unstimmigkeit in den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers hinzuweisen, will er gemäss Akten doch in der erwähnten Zeit -
spanne keinen direkten Kontakt mehr mit Angehörigen der LTTE ge-
habt und nur von Kollegen erfahren haben, dass er von Leuten dieser
Organisation gesucht worden sein soll. Nach dem Gesagten erweisen
sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet, die
Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung zu entkräften
oder gar zu beseitigen. Mangels Hinweisen oder näherer Aufschlüsse
für eine (asyl-) relevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers
erübrigen sich demnach weitere Erörterungen.
Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer
letztlich mit der Berufung auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht brauchte
es im Zeitpunkt des Entscheids des BFM keine zusätzlichen Abklärun-
gen hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzughindernisse (vgl.
BVGE 2009/50 S. 721 ff.). Lediglich der Vollständigkeit halber ist in die-
sem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeit-
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punkt des vorliegenden Urteils vorläufig in der Schweiz aufgenommen
ist und sich somit entsprechende Erörterungen in diesem Zusammen-
hang ohnehin erübrigen.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zu Recht ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 In teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung wurde
der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 9. April 2008 in der
Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Bst. J sowie E. 5.4). Da die Be-
schwerde vom 17. Januar 2009 dadurch hinsichtlich des Vollzugs der
Wegweisung gegenstandslos geworden ist, erübrigen sich Erörterun-
gen in diesem Zusammenhang.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden ist.
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9.
9.1 Der Beschwerdeführer ist mit seinem Rechtsbegehren im Rahmen
eines Schriftenwechsels mit der Vorinstanz teilweise durchgedrungen
(Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung), wes-
halb praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen auszugehen ist. Mit
Zwischenverfügung vom 1. Februar 2007 wurde der Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf ei-
nen späteren Zeitpunkt verschoben. Abklärungen haben ergeben,
dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Juni 2007 einer Erwerbstätig-
keit als Produktionsleiter nachgeht. Damit ist eine der gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG kumulativ geforderten Voraussetzungen – die Bedürftig-
keit – im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) gegeben, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtshilfe abzuweisen ist
und dem Beschwerdeführer die aufgrund des hälftigen Obsiegens re-
duzierten und auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzenden Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind.
9.2 Aufgrund des hälftigen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Par-
teikosten zuzusprechen, welche praxisgemäss um die Hälfte herabzu-
setzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE). Nachdem
keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der not -
wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage, insbesondere
der Ausführungen in der Beschwerde vom 17. Januar 2007 (dem Be-
schwerdeführer wurde bis zu diesem Zeitpunkt ein Honorar von
Fr. 310.– in Rechnung gestellt), hinreichend zuverlässig abschätzen
lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende, reduzierte Parteient-
schädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungs-
faktoren von Amtes wegen auf Fr. 450.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abge-
wiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.– werden
dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 450.– zugesprochen, welche ihm durch das BFM zu entrichten
ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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