Abtei lung IV
D-440/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
zurzeit Transitzone Flughafen Zürich (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 15. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge
am 25. Dezember 2008 gelangte am 26. Dezember 2008 auf dem Luft-
weg in den Transitbereich des Flughafens Zürich, wo er am folgenden
Tag um Asyl nachsuchte. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember
2008 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einrei-
se in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Ta-
gen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.
B.
Am 3. Januar 2009 erfolgte die Kurzbefragung durch die Flughafenpoli-
zei Zürich und am 12. Januar 2009 die Anhörung zu den Asylgründen
durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, im März/April 2005, während
des Waffenstillstandes zwischen der srilankischen Regierung und den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), seien Vertreter der LTTE ins
College gekommen, wo er seine Ausbildung absolviert habe. Man
habe die Studenten aufgefordert, die LTTE in ihrem Kampf zu unter-
stützen. Er habe ungefähr sechs bis sieben Mal ein von den LTTE or-
ganisiertes politisches Training besucht und sei bis Ende 2006 Mitglied
des Studentenflügels dieser Organisation gewesen. Die Teilnahme an
einem Waffentraining habe er abgelehnt. Deswegen seien ihm keine
Probleme erwachsen. Am 14. März 2007 sei das Zimmer eines be-
freundeten LTTE-Mitglieds von Armeeangehörigen durchsucht worden,
wobei ein Foto von ihm (dem Beschwerdeführer) mit der Telefonnum-
mer darauf aufgefunden worden sei. Er sei am nächsten Tag von Ar-
meeangehörigen in seiner Abwesenheit an der Schule gesucht wor-
den. Aus Angst vor einer Festnahme habe er sich bis zum
3. Dezember 2008 bei einer ungefähr zwei Meilen vom Elternhaus
entfernt wohnenden Tante versteckt. Er sei in dieser Zeit mehrmals zu
Hause gesucht worden; ebenfalls sei das ganze Dorf nach ihm
durchsucht worden. Sein Vater habe ihm dank seiner Kontakte zur
Eelam People's Democratic Party (EPDP) einen Passierschein nach
Colombo verschaffen können. Er sei am 3. Dezember 2008 auf dem
Luftweg von Jaffna nach Colombo gelangt, wo er Unterkunft in der
Lodge eines moslemischen Mannes gefunden habe. Anlässlich des
Besuchs eines Ladens habe er zufälligerweise einen Soldaten
gesehen, der früher in Jaffna im Einsatz gewesen sei. Der Soldat habe
sich in der Folge nach seiner Herkunft und Adresse erkundigt. Aus
Angst vor einer Festnahme habe er den Wohnort gewechselt und sei
schliesslich mit der Hilfe eines Schleppers ausgereist.
Anlässlich der Bundesanhörung gewährte das BFM dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zum Umstand, wonach dieser Mitte 2007
auf der Schweizer Botschaft in Colombo ein Visum beantragt habe,
dessen Ausstellung ihm jedoch verweigert worden sei. In der Folge
gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sich seit Juli 2007 bis zum
11. Dezember 2008 in Colombo bei einem entfernten Verwandten
aufgehalten zu haben.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine
Identitätskarte im Original zu den Akten. Am 6. und 12. Januar 2009
leitete die Flughafenpolizei ihr übergebene Faxkopien einer Geburtsur-
kunde ans BFM weiter.
C.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2009 - eröffnet am gleichen Tag - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz seiner Darlegungen nicht ge-
prüft werden müsse. Das Eingeständnis des Beschwerdeführers hin-
sichtlich der tatsachenwidrigen Angaben im Zusammenhang mit sei-
nem Aufenthaltsort zwischen März 2007 und Dezember 2008 bei einer
Tante in Jaffna würde nicht für dessen Glaubwürdigkeit sprechen und
lasse auch an seinen weiteren Aussagen stark zweifeln. Die Angaben
zum Auffinden seines Fotos mit der Telefonnummer bei einem LTTE-
Mitglied, mit dem er keinen engen Kontakt gepflegt habe, sowie die in
diesem Zusammenhang erwähnte Einleitung einer angeblich intensi-
ven Suche durch die Armee nach ihm seien ungereimt und eine über-
zeugende Erklärung hierzu habe er nicht liefern können. Ferner wür-
den die Ausführungen hinsichtlich der Suchmassnahmen seitens der
Soldaten keinen Sinn machen (Aufenthalt bei den Eltern, Vorgehens-
weise der srilankischen Soldaten, Aufenthalt bei der im gleichen Dorf
lebenden Tante im Zusammenhang mit der Durchsuchung des ganzen
Dorfes nach ihm unter Ausschluss des Hauses der Tante, problemlose
Flugreise mit der eigenen Identitätskarte von Jaffna nach Colombo,
Ausreise über den Flughafen von Colombo). Vor dem Hintergrund der
allgemeinen Situation im Norden und Osten Sri Lankas sei eine
Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin zwar nicht zumutbar.
Gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundene
Niederlassungsfreiheit könne er aber in einem anderen Teil seines
Heimatlandes (Grossraum Colombo) Wohnsitz nehmen. Er habe von
Juli 2007 bis Dezember 2008 bei einem entfernten Verwandten in Co-
lombo gelebt. Insbesondere sei in casu entscheidend, dass er über
eine Ansprechsperson verfüge, die ihn auch unterstützen könne. So
vermöge das achtzehnmonatige Zusammenwohnen des Beschwerde-
führers mit dieser Person denn auch den Eindruck von einer engen
Verbundenheit und Vertrautheit zu vermitteln. Es sei daher davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer auf ein Beziehungsnetz in Co-
lombo zurückgreifen könne. Ausserdem verfüge er über eine gute
Schulbildung. Der Vollzug der Wegweisung sei somit durchführbar und
zumutbar.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Januar 2009 (vorab per Telefax) be-
antragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Ge-
währung von Asyl. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragt er
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen. Ferner sei die zuständige Behörde vor-
sorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat- oder Herkunftstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an
dieselben zu unterlassen und eventualiter bei bereits erfolgter Daten-
weitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separa-
ten Verfügung zu informieren.
Im der Beschwerde beigelegten Begleitschreiben des Schweizeri-
schen Roten Kreuzes des Kantons Zürich, Sozial-, Rechts- und Rück-
kehrberatung wird aufgrund der besonderen Umstände am Flughafen
ersucht, die vom Beschwerdeführer in tamilischer Sprache verfasste
Beschwerdebegründung anzunehmen und eine amtliche Übersetzung
zu veranlassen.
E.
Die von Amtes wegen angeordnete Übersetzung der Beschwerdebe-
gründung, auf welche – soweit für den Entscheid wesentlich – in den
Erwägungen eingegangen wird, ging am 26. Januar 2009 beim Bun-
desverwaltungsgericht ein.
F.
Durch Vermittlung des Schweizerischen Roten Kreuzes des Kantons
Zürich, Sozial-, Rechts- und Rückkehrberatung reicht der Beschwerde-
führer am 26. Januar 2009 eine in tamilischer Sprache verfasste Be-
schwerdeergänzung ein. Auf die von Amtes wegen angeordnete und
am beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Überset-
zung der ergänzenden Stellungnahme wird – soweit entscheidwesent-
lich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführun-
gen (Ziff. 1.3) – einzutreten.
1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung zu (Art. 42 AsylG). Die angefochtene Verfügung enthält keine an-
derslautende Anordnung. Mangels Rechtsschutzinteresse ist auf das
entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter Angabe
der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der Bundesanhörung ausführ-
lich die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Be-
schwerdeführers dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt,
dessen Vorbringen genügten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG
nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung
der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstan-
den. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbe-
züglich zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch Bst. C).
5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet,
eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Be-
schwerdeführer lässt es mit der Wiedergabe des festgestellten Sach-
verhalts bewenden. Der Argumentation des BFM werden keine stich-
haltigen Gründe entgegen gesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den
dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen
unterbleibt. Eine Überprüfung der Beschwerdevorbringen ergibt au-
sserdem, dass weitere, massgebende und von der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung nicht verwendete Sachverhaltsumstände ge-
genüber den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers anläss-
lich der Befragungen erneut divergierend ausfallen, mithin der Glaub-
haftigkeit der Darlegungen zusätzlich abträglich sind (u.a. Angaben im
Zusammenhang mit der Weitergabe von die LTTE betreffenden Infor-
mationen an der Schule, Angaben zu den Umständen seines Aufent-
halts in Colombo, Angaben im Zusammenhang mit der Passbeschaf-
fung durch den Schlepper). Allein die Erklärung, wonach er aus Angst
Informationen verheimlicht und fehlerhafte Angaben gemacht habe, er-
weist sich als wenig überzeugend, zumal nicht einzusehen ist, wes-
halb eine wirklich verfolgte Person, nachdem sie der Gefährdungs-
situation entkommen ist, ausgerechnet denjenigen Behörden, bei de-
nen sie um Schutz nachsucht, unwahre oder fehlerhafte
Sachverhaltselemente vortragen und letztlich das Risiko nachteiliger
Konsequenzen bewusst in Kauf nehmen soll. Die diesbezüglichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers müssen daher vor dem Hintergrund
seiner Bildung schlichtweg als unbehelflich respektive als nachträgli-
che Ausreden qualifiziert werden. Angesichts dieser Sachlage – nähe-
re Hinweise oder Aufschlüsse für eine asylrelevante Bedrohungs- oder
Verfolgungssituation des Beschwerdeführers unterbleiben – erübrigen
sich weitere Erörterungen.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen aus-
gesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling aner-
kannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-botenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der dies-
bezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo
für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der
Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünsti-
gender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Ein-
kommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O. E. 7.6.2). Für srilankische
Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colom-
bo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Fa-
milien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unter-
kunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei
die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer
der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt,
desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O. E.7.6.1).
7.4.3 Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Aussagen bis zum
Juli 2007 in Jaffna und ist deshalb im Sinne der zitierten Rechtspre-
chung als Tamile anzusehen, der aus der Nord- oder der Ostprovinz
stammt. Sofern der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges familiäres
oder soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann und die Aussicht auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation besteht, kommt der
Süden des Landes, mithin der Grossraum Colombo, als innerstaatliche
Aufenthaltsalternative in Frage und der Vollzug der Wegweisung in sei-
ne Heimat ist für ihn zumutbar.
Der Beschwerdeführer ist gemäss Akten im Besitz einer nationalen
Identitätskarte und hielt sich unbestrittenermassen vor seiner Ausreise
aus Sri Lanka (Ende Dezember 2008) während rund achtzehn Mona-
ten bei einem entfernten Verwandten in Colombo auf. Mit der Vorins-
tanz ist vorliegend somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer –
entgegen den nunmehr anderslautenden Behauptungen in der Be-
schwerde – auf ein Beziehungsnetz im Falle einer Rückkehr in sein
Heimatland zurückgreifen kann. Insbesondere lässt die Dauer des Auf-
enthalts in Colombo bei diesem Verwandten nicht auf den Eindruck ei-
ner fehlenden Verbundenheit und Vertrautheit zu dieser Person, mithin
bloss flüchtigen Bekanntschaft schliessen. Es ist dem jungen, soweit
aktenkundig gesunden, über eine ausgezeichnete Schulbildung verfü-
genden Beschwerdeführer (Primar- und Sekundarschule mit Matura-
Abschluss, 4 Jahre Diplomkurs in Buchhaltung) daher zuzumuten, in
den Grossraum Colombo zurückzukehren, wo er über ein ausreichend
tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt. Mit der finanziellen Hilfe
seiner Verwandten im Heimatland (Eltern, diverse Tanten und Onkel),
mit denen er gemäss Akten von der Schweiz aus in Kontakt steht und
die sich gar um eine Rechtsvertretung in seinem Asylverfahren bemüht
haben, dürfte ihm eine Reintegration im Heimatland sowie ein wirt-
schaftliches Fortkommen zusätzlich erleichtert werden.
7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar und eine Auseinandersetzung mit den diesbezügli-
chen Ausführungen in der Beschwerde erübrigt sich.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
10.
Mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Entscheid wird das Gesuch
des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie jede
Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, gegenstandslos.
11.
Mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache wird der prozessuale
Antrag (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) ebenfalls
gegenstandslos.
12.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde aufgrund vor-
stehender Erwägungen als von vornherein aussichtslos erweist. Die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei Zü-
rich-Kloten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (vorab per Telefax; per Kurier;
in Kopie; zu den Akten N (...)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl (vorab
per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbe-
stätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand: