B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-440/2015
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Eritrea),
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2011 erstmals in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM das erste Asylgesuch mit Verfügung vom 21. Mai 2014 –
eröffnet am 26. Mai 2014 – ablehnte und die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 durch seinen damaligen
Rechtsvertreter (Rechtsanwalt René Bussien, Zürich) beim Bundesverwal-
tungsgericht gegen die BFM-Verfügung vom 21. Mai 2014 Beschwerde
einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil (D-
3550/2014) vom 25. Juli 2014 abwies,
dass es dabei im Wesentlichen festhielt, weder der vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Aufenthalt in Eritrea und die damit verbundenen Ereig-
nisse noch seine eritreische Staatsangehörigkeit seien glaubhaft, an wel-
cher Feststellung auch die eingereichten Dokumente und Unterlagen
nichts zu ändern vermöchten,
dass der Beschwerdeführer überdies keine rechtsgenüglichen Identitäts-
papiere abgegeben habe, weshalb seine Identität und seine genaue Her-
kunft nicht ermittelt werden könnten, was für die Prüfung von Vollzugshin-
dernissen aber grundsätzlich Voraussetzung wäre,
dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen die Folgen seiner man-
gelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönli-
chen Verhältnisse und Herkunft zu tragen habe,
dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der Vollzug der Wegweisung als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht schliesslich das in der Eingabe vom
25. Juni 2014 enthaltene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31]) abwies, da die Beschwerdegeh-
ren nach dem Gesagten als aussichtslos zu erachten seien, und dem Be-
schwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– auferlegte,
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dass der Beschwerdeführer durch seinen am 13. Oktober 2014 neu be-
stellten Rechtsvertreter mit am 8. Dezember 2014 beim BFM eingegange-
nem Schreiben ein zweites Asylgesuch einreichen liess,
dass er darin seine im ersten Asylverfahren geltend gemachte eritreische
Herkunft bekräftigte und im Weiteren geltend machte, er sei in der Schweiz
der "Eritrean National Salvation Front" (ENSF) beigetreten und nehme re-
gelmässig an Veranstaltungen teil,
dass auch sein Vater ein bekanntes Mitglied der ENSF und der "Eritrean
Liberation Front" (ELF) / Jebha sei,
dass er – der Beschwerdeführer – durch sein exilpolitisches Engagement,
insbesondere durch seinen Kontakt zur bekannten Oppositionellen
B._______, mit Sicherheit in den Fokus der eritireischen Behörden gelangt
sei und daher im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit einer willkürlichen
Verhaftung und unmenschlicher Behandlung oder Folter rechnen müsse,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen vier Fotos, eine Bestätigung
der ENSF Sudan sowie ein Schulzeugnis zu den Akten gab,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 – eröffnet am
22. Dezember 2014 – auch das am 8. Dezember 2014 eingereichte zweite
Asylgesuch ablehnte und erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei die
Ausreisefrist auf den 16. Februar 2015 angesetzt wurde,
dass das BFM dem Beschwerdeführer sodann gestützt auf Art. 111d AsylG
eine Gebühr von Fr. 600.– auferlegte und einer allfälligen Beschwerde ge-
gen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
21. Januar 2015 gegen die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2014
Beschwerde einreichte und dabei – unter Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, eventualiter wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass die Sache subeventualiter zur "rechtsgenüglichen Sachverhaltsablä-
rung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen"
sei,
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dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege inklusive die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Ja-
nuar 2015 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nach-
folgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
abwies und dem Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kos-
tenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– eine Frist bis zum 12. Februar
2015 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und
unveränderter Sachlage werde – ungeachtet eines weiteren, mit ungenü-
genden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ra-
tenzahlung oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die
Beschwerde vom 21. Januar 2015 nicht eingetreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 6. Februar 2015 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3),
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dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit
hinreichender Begründung ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen
Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2014 so-
wie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 28. Januar 2015
verwiesen werden kann,
dass das BFM vorab in Bezug auf die vom Beschwerdeführer auch im
zweiten Asylgesuch behauptete – und mittels Einreichung eines Schul-
zeugnisses zu belegen versuchte – eritreische Staatsangehörigkeit zutref-
fend festhielt (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.), das Bundesverwal-
tungsgericht habe sich mit dieser Frage materiell auseinandergesetzt und
die erste Verfügung des Bundesamtes vom 21. Mai 2014 mit Urteil vom 25.
Juli 2014 vollumfänglich gestützt, so dass das BFM zu deren erneuter Be-
urteilung nicht zuständig sei,
dass ein solches Vorbringen vielmehr revisionsrechtlich geltend zu machen
wäre,
dass die in der Beschwerde (vgl. S. 8 oben) enthaltene Rüge der diesbe-
züglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs haltlos ist, weshalb darauf
nicht näher einzugehen braucht,
dass das BFM sodann detailliert und in nachvollziehbarer Art und Weise
(vgl. angefochtene Verfügung S. 3) ausführte, wieso es zum Schluss ge-
langte, es bestünden keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer allfälligen Rückkehr wegen exilpolitischen Aktivitäten mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre,
dass es dabei zunächst darauf hinwies, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen sei, seine eritreische Herkunft glaubhaft zu machen, viel-
mehr sei davon auszugehen, dass er äthiopischer oder sudanesischer
Staatsangehöriger sei, weshalb die geltend gemachten, ausschliesslich
gegen das eritreische Regime gerichteten Aktivitäten offensichtlich nicht
geeignet seien, zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die erit-
reischen Behörden zu führen,
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dass überdies der Beweisgehalt der Fotografien, die den Beschwerdefüh-
rer mit der in C._______ lebenden B._______ zeigten, welche innerhalb
der eritreischen Diaspora eine wichtige Stellung einnehme, nicht über die
Tatsache hinaus gehe, dass sich die beiden im selben Raum aufgehalten
hätten, was mit privaten Fotos dokumentiert werde,
dass – selbst wenn die behauptete Herkunft geglaubt werden könnte – das
mittels der Fotos dokumentierte Engagement keineswegs ein Ausmass er-
reichen würde, welches geeignet wäre, das Interesse der eritreischen Be-
hörden zu wecken,
dass die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Wiederholungen der Vor-
bringen zur angeblichen eritreischen Herkunft und die Hinweise auf ver-
schiedene Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend exilpoli-
tische Tätigkeiten eritreischer Staatsangerhöriger nicht geeignet sind, zu
einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass keine Hinweise darauf bestehen, dass der entscheidwesentliche
Sachverhalt nicht ausreichend erstellt worden sein könnte, weshalb keine
Veranlassung besteht, die Sache zur "rechtsgenüglichen Sachverhaltsab-
lärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen",
dass daher der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton (D._______) keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-stim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwir-
kung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat (Äthiopien,
Sudan oder gegebenenfalls ein anderer Staat [ausser Eritrea]) keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung – unter Hinweis auf die vorstehenden
Anhaltspunkte – mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass mithin die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 6.
Februar 2015 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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