B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4402/2011
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______,
geboren am(…), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juli 2011 / N _______.
D-4402/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am
3. Oktober 2010 auf dem Luftweg und gelangte über ihm unbekannte
Länder am 7. Dezember 2010 illegal in die Schweiz, wo er noch am sel-
ben Tag ein Asylgesuch stellte.
B. Am 13. Dezember 2010 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel die Befragungen zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei
machte der Beschwerdeführer geltend, er sei tamilischer Ethnie und
stamme aus B._______ (C._______, Jaffna-Disktrikt). Am 30. Juni 2011
fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
statt (Anhörung).
C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei zusammen mit einem Kollegen am
24. August 2010 von der Polizei angehalten und mitgenommen worden,
als sie sich auf dem Rückweg von einer Beerdigung befunden hätten. In
deren Lager sei er verhört und geschlagen worden, weil sie ihm vorge-
worfen hätten, Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
transportiert und auf andere Weise unterstützt zu haben. In der Folge sei
er noch vier- bis fünfmal im Lager der Armee verhört worden, wobei er
jeweils einen oder mehrere Tage festgehalten worden sei. Das letzte Mal
sei er gar fünf oder sechs Tage von den Soldaten festgehalten worden.
Um diesen Behelligungen zu entgehen, habe er beschlossen, seine Hei-
mat zu verlassen.
D.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 – eröffnet am 9. Juli 2011 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Weg-
weisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse.
D.a Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens wider-
sprüchlich ausgesagt. So habe er bei der Kurzbefragung ausgesagt, an-
lässlich der Beerdigung hätten sie die Asche des Verstorbenen in einen
Teich hinter dem Tempel geschüttet, deshalb sei seine Kleidung nass ge-
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wesen. Dies habe zur Festnahme geführt. Bei der Anhörung hingegen
habe er angegeben, sie hätten die Asche ins Meer geschüttet (vgl. Akten
der Vorinstanz A12/8 S. 3). Ferner habe anlässlich der Kurzbefragung zu
Protokoll gegeben, da er wegen der Beerdigung nasse Kleider getragen
habe, habe ihm die Polizei bei der Festnahme vorgeworfen, Anhänger der
LTTE über das Meer transportiert zu haben (vgl. A1/10 S. 5). Bei der An-
hörung habe er hingegen behauptet, man habe ihm vorgeworfen, Mitglie-
der der LTTE mit dem Motorrad befördert zu haben (vgl. A12/8 S. 4). Auf-
grund dieser Widersprüche bezüglich des angeblichen Grundes seiner
Festnahme würden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Be-
schwerdeführers auftauchen. Diese Zweifel würden, wie nachfolgend dar-
gelegt werde, bezeichnenderweise durch widersprüchliche Aussagen zu
den behaupteten Behelligungen erhärtet. Anlässlich der Kurzbefragung
habe der Beschwerdeführer nämlich angegeben, er sei einen Tag lang
festgehalten worden, als er das erste Mal ins Militärlager mitgenommen
worden sei (vgl. A1/10 S. 5), währendem er bei der Anhörung im Wider-
spruch dazu erklärt habe, er sei zwei bis drei Tage festgehalten worden
(vgl. A12/8 S. 3). Ferner wolle er gemäss seinen Aussagen bei der Kurz-
befragung abgesehen von der ersten Mitnahme, zweimal zu Hause von
Soldaten mitgenommen worden sein. Die anderen Male hätten ihn Dritte
informiert, dass er sich im Militärlager melden müsse (vgl. A1/10 S.5). Bei
der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, er sei häufig be-
reits anlässlich der Entlassung aus dem Camp aufgefordert worden, sich
wieder zu melden (vgl. A12/8 S. 3 f.). Weiter habe er bei der Kurzbefra-
gung angegeben, am 10. September 2010 sei er letztmals im Militärlager
festgehalten worden (vgl. A1/10 S. 5). Bei der Anhörung habe er hinge-
gen behauptet, dies habe sich letztmals zwei Tage bevor er sein Dorf am
1. Oktober 2010 verlassen habe, ereignet (vgl. A12/8 S. 4). Diese Wider-
sprüche bezüglich zentraler Punkte in seinen Vorbringen habe der Be-
schwerdeführer auch auf entsprechende Vorbehalte hin nicht aufzulösen
vermocht (vgl. A12/8 S. 5). Deshalb könne nicht geglaubt werden, dass
sich das von ihm Behauptete tatsächlich ereignet habe.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. August 2011 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
mit folgenden Rechtsbegehren an: Es sei ihm vollständige Einsicht in die
gesamten Asyl- und Vollzugsakten zu gewähren. Insbesondere sei ihm
Einsicht in den vom BFM zitierten Dienstreisebericht des BFM vom
Herbst 2010 sowie allfällige weitere verwendete Länderinformationen zu
gewähren. Diesbezüglich sei dem Beschwerdeführer eine angemessene
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Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei die
Verfügung des BFM vom 7. Juli 2011 wegen Verletzung formellen Rechts
aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen. Eventuell sie die Verfügung des BFM vom 7. Juli 2011 auf-
zuheben und es sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 7. Juli
2011 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Even-
tuell sei die Verfügung des BFM vom 7. Juli 2011 betreffend die Ziffern 4
und 5 des Dispositivs aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen. Es sei dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers vor der Gutheissung der Beschwerde eine angemesse-
ne Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung
der Parteientschädigung anzusetzen. Mit der Beschwerdeschrift wurden
als Beweismittel unter anderem die angefochtene Verfügung in Kopie,
drei Ausdrucke von Google-Maps sowie insgesamt 21 Berichterstattun-
gen von Medien und verschiedenen Organisationen sowie weitere Doku-
mente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri
Lanka übermittelt. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt
der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
F.
Am 11. August 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. November 2011 ergänzte
der Beschwerdeführer die Art. 7, 8 und 20 der Beschwerde vom 8. August
2011. Dabei legte er eine Kostennote ins Recht sowie zwei Referenz-
schreiben in Kopie und übermittelte 11 weitere Dokumente in Bezug auf
die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka. Auf die ent-
sprechenden Ausführungen und den Inhalt der eingereichten Beweismit-
tel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli
2012 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich bis
am 25. Juli 2012 zum vorinstanzlichen Länderbericht zu Sri Lanka ver-
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Seite 5
nehmen zu lassen. Über die in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge
werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
I.
I.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juli 2012 nahm der Be-
schwerdeführer zum Dienstreisebericht des BFM Stellung. Dabei verwies
er im Wesentlichen auf seine diesbezüglichen Ausführungen in einem an-
deren ähnlichen Verfahren und legte die entsprechende Stellungnahme
ins Recht. Zudem reichte er 12 weitere Dokumente zur politischen und
menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka ein. Bezüglich seines bereits
in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Vorbringen, wonach er nach
seiner Reise in die Schweiz dreimal von der Armee bei seinen Eltern ge-
sucht worden sei, und diese dabei zu Schaden gekommen seien legte er
ein sri-lankisches Arztzeugnis und eine ärztliche Spitalüberweisung ins
Recht und stellte weitere Beweismittel in Aussicht. Auf die Ausführungen
in der Eingabe und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.b Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. August 2012 reichte der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verlet-
zungen seiner Eltern zwei Kopien einer "Diagnosis Card" eine Kopfverlet-
zung betreffend, eine Kopie [einer Spitalüberweisung] und ein Arztzeugnis
(…) im Original ins Recht. Dazu legte er vier Fotografien seiner Narben in
Kopie zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
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lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Die Vorin-
stanz habe das Akteneinsichtsrecht sowie weitere Teile des rechtlichen
Gehörs verletzt.
4.
4.1 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene
Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche aus-
gestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die
Verfahrensakten (Art. 26-28 VwVG), das der betroffenen Person ermögli-
chen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollie-
ren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen
(vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern
2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Christoph Auer/Markus
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Seite 7
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/
St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 295; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zü-
rich/ Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien
grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf
nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel die-
nenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen ins-
besondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezo-
genen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätz-
lich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu die-
nen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib
12 E. 6b S. 20; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem WALD-
MANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden
Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begrün-
dung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und
Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde
massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem
in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten
(vgl. FELIX UHLMANN/ ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17).
4.2 In der angefochtenen Verfügung ist kein ausdrücklicher Hinweis auf
einen konkreten Dienstreisebericht enthalten. Indessen ist unbestritten,
dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise nach Sri Lan-
ka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des
Bürgerkriegs sowie zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die
Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lankischer Asylsuchender in ih-
ren Heimatstaat verändert habe. In der angefochtenen Verfügung ist zu-
dem von "Erkenntnissen" des BFM die Rede, wobei in diesem Zusam-
menhang auf die erwähnte Dienstreise sowie die UNHCR-Richtlinien vom
5. Juli 2010 hingewiesen wird. Es werden keine anderweitigen Quellen
genannt. Somit ist objektiv davon auszugehen, dass die Erkenntnisse des
Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxisänderung in Bezug auf
die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri
Lanka herangezogen werden, unter anderem auf die Dienstreise vom
Herbst 2010 zurückgehen. Mit anderen Worten stützt sich die angefoch-
tene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die Informationen,
D-4402/2011
Seite 8
welche aufgrund der Reise einer Delegation des BFM nach Sri Lanka
gewonnen wurden.
4.3 Ungeachtet dessen, ob in der angefochtenen Verfügung ein konkreter
Bericht zur fraglichen Dienstreise und mithin ein spezifisches Aktenstück
genannt wird oder ob nur auf die Dienstreise an sich verwiesen wird, ist
festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf
rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf Infor-
mation über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden Fall
nicht ausreichend gewahrt worden ist. Indem sich das BFM in der ange-
fochtenen Verfügung argumentativ wesentlich auf die Erkenntnisse der
Dienstreise nach Sri Lanka vom Herbst 2010 gestützt hat, wäre es je-
denfalls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewe-
sen, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnisse mit angemessener
Transparenz offenzulegen. Eine knappe Wiedergabe lediglich der wich-
tigsten aus der Dienstreise gezogenen Schlüsse, wie mit der angefochte-
nen Verfügung geschehen, wird dem Informationsanspruch des Be-
schwerdeführers nicht gerecht. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise setzt vielmehr voraus, dass
ihm diese zumindest in Form einer schriftlichen Zusammenfassung zu-
gänglich gemacht werden. Dabei hat diese Zusammenfassung alle we-
sentlichen Aspekte wiederzugeben, welche für die aufgrund der Dienst-
reise getroffenen Einschätzungen von konkreter Bedeutung sind.
4.4 Das BFM hat sich auf den Dienstreisebericht des BFM vom Septem-
ber 2010 in der angefochtenen Verfügung gestützt (siehe Erwägung
E. 3.2 vorstehend), nähere diesbezügliche Ausführungen jedoch unter-
lassen. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dieser
Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grund-
sätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswir-
kungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt
(vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit wei-
teren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von einer
entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtspre-
chung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von
Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich
eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der
Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdein-
stanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tat-
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Seite 9
bestand und Rechtsanwendung zukommt (vgl. BGE 133 I 201 und
BGE 132 V 387), und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerde-
instanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK
1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265; vom
BVGer bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2, im gleichen Sinne BVGE
2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung
die Ausnahme bleiben soll).
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat das BFM im Rahmen eines ande-
ren hängigen Verfahrens, bei welchem der gleiche Rechtsvertreter tätig
war, mit Schreiben vom 29. November 2011 angewiesen, die Ergebnisse
der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 schriftlich zusam-
menzufassen und dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Dar-
aufhin übermittelte das BFM mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 die
verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri
Lanka vom September 2010.
4.6 Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2012 wurde dem Beschwerde-
führer eine Kopie der erwähnten Zusammenfassung übermittelt. Gleich-
zeitig wurde ihm die Gelegenheit gegeben, dazu bis am 25. Juli 2012, ei-
ne Stellungnahme einzureichen. Mit Eingaben vom 25. Juli 2012 sowie
vom 8. August 2012 liess er sich diesbezüglich vernehmen. Angesichts
der dem Beschwerdeführer gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme
kann der vorliegende Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). .
5.
Mit der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben im Verlauf des Be-
schwerdeverfahrens werden weitere Verfahrensmängel gerügt, die sich
insbesondere auf die Erhebung des Sachverhalts durch die Vorinstanz
beziehen. Soweit diese im Zusammenhang mit den Ergebnissen der
Dienstreise des BFM vom September 2010 stehen, ist darauf nicht mehr
einzutreten (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter 4.). Auf die übri-
gen Rügen und die damit verbundenen prozessualen Anträge wird nach-
folgend eingegangen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, er sei mit ei-
nem Bekannten zur Bestattungszeremonie von dessen verstorbener
Grossmutter unterwegs gewesen, als sie auf dem Rückweg von der Ar-
mee verhaftet und hernach getrennt worden seien (vgl. die vorstehenden
D-4402/2011
Seite 10
Ausführungen unter C.). Der Beschwerdeführer habe keine Kenntnisse
über das weitere Schicksal seines Bekannten, bei den Verhören sei ihm
jedoch gesagt worden, sein Bekannter habe alles zugegeben. Dieses
Sachverhaltselement sei bei der Beurteilung des vorliegenden Falles von
rechtserheblicher Bedeutung, das BFM habe es jedoch unterlassen,
diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Dies rechtfertige die Auf-
hebung und Rückweisung des angefochtenen Entscheides an die Vorin-
stanz. Der Beschwerdeführer versuche derzeit, seinen Bekannten ausfin-
dig zu machen. In diesem Zusammenhang werde auch die Möglichkeit
zur Einreichung dieser Beweismittel beziehungsweise eine entsprechen-
de Frist beantragt. Da der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 30.
Juni 2011 zu seinen Asylgründen zu keinem Zeitpunkt gefragt worden sei,
ob in Sri Lanka seit seiner Ausreise im Herbst 2010 eine erneute Suche
nach ihm stattgefunden habe, müsse die Feststellung des Sachverhalts
durch das BFM auch in diesem Punkt als mangelhaft und unrichtig be-
zeichnet werden. Auch aus diesem Grund rechtfertige sich die Aufhebung
und Rückweisung der angefochtenen Verfügung. Des weiteren habe es
das BFM unterlassen mittels entsprechender Recherchen die Lage des
Tempels in D._______ und die vom Beschwerdeführer beschriebene
Route von seinem Wohnort dorthin zu eruieren sowie die örtlichen und re-
ligiösen Gegebenheiten anlässlich einer hinduistischen Trauerzeremonie
in Betracht zu ziehen. Ebenso wenig habe es die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vor dem Hintergrund aktueller und relevanter Länderin-
formationen über Sri Lanka geprüft.
6.2 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde
nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl
der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Be-
weiskraft (vgl. KÖLZ/ HÄNER, a.a.O., Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen
sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Partei-
vorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte
Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen wer-
den, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtser-
heblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von
vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich
neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den
Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann
(vgl. KÖLZ/HÄNER a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162
mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung
zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheb-
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Seite 11
lich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen
herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden.
6.3 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärun-
gen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen
Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen
Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierter Be-
weiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sach-
verhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht
zu einem anderen Entscheid führen könnte, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zum einen offensichtlich unglaubhaft sind (siehe nach-
folgend E. 8.) und sich seit dem Länderbericht der Vorinstanz die Lage in
Sri Lanka nicht grundlegend geändert hat. Im Weiteren findet die Unter-
suchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht
der Beschwerde führenden Partei (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die
Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es wäre demnach in der Ver-
antwortung des Beschwerdeführers gelegen, bereits im vorinstanzlichen
Verfahren nähere Ausführung über die Lage des Tempels in D._______,
die Gepflogenheiten anlässlich einer hinduistischen Bestattungszeremo-
nie sowie seiner aktuellen Gefährdungslage in Sri Lanka zu machen.
Ebenso wäre es an ihm gewesen, sich umgehend nach dem Verbleib
seines Kollegen zu erkundigen und die entsprechenden Personen in sei-
ner Heimat zu kontaktieren, und die entsprechenden Ergebnisse dieser
Abklärungen unverzüglich den Schweizer Asylbehörden mitzuteilen, was
indes nicht geschehen ist. Das BFM hat deshalb zu Recht auf weitere
Abklärungen verzichtet. Die entsprechenden Beweisanträge werden
demnach abgewiesen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, mit der angefochtenen Verfü-
gung habe das BFM auch die Begründungspflicht verletzt. Die pauschale
und minimalistische Ausführung des BFM, wonach sich die allgemeine
Sicherheitslage und die Lebensbedingungen in Sri Lanka gebessert hät-
ten, seien nichts weiter als eine unbelegte und nicht überprüfbare Partei-
behauptung und unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht völlig
ungenügend.
7.2 Die beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behörde die
Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur ent-
gegen zu nehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen – was ge-
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Seite 12
wissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl.
JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999,
S. 523; BGE 123 I 31 E. 2c) –, und andererseits dem Gesuchsteller ge-
genüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so
und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum seinen Anträ-
gen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte
Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermögli-
chen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können,
was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256).
Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach
dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interes-
sen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde in-
folge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je
stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift,
desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu
stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus-
einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die
Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf wel-
che sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen hat das BFM mit den ausführlichen Erwägungen
im angefochtenen Entscheid Genüge getan. Der Umstand, dass das BFM
eine andere Schlussfolgerung zog als der Beschwerdeführer, stellt somit
weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Ermessens-
überschreitung dar, weshalb die entsprechenden Rügen nicht gehört
werden können.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
D-4402/2011
Seite 13
8.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu
werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht,
Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlich-
keit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und
damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfol-
gung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem
sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides
noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung
bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile).
8.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; zu den Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen der Vorbringen: vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
D-4402/2011
Seite 14
8.4 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämt-
licher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb
seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzen-
den Personen anlässlich der Befragungen "gut" (vgl. A 1/10 S. 8) bezie-
hungsweise "sehr gut" verstanden haben will ( A 12/8 S. 1).
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsu-
chenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit zwar nur ein beschränkter Beweiswert zukommt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte, weiterhin gül-
tige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn
klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asyl-
begründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton
oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse
oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt wer-
den, nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum zumindest an-
satzweise erwähnt werden.
9.
9.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers überwiegend mit Unglaubhaftigkeitselementen behaftet
sind. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt,
dass sich der Beschwerdeführer nicht nur bezüglich der geltend gemach-
ten Gründe der Festnahme vom 24. August 2010, sondern auch bezüg-
lich der Umstände der geltend gemachten Festnahme sowie der weiteren
Behelligungen, widersprüchlich äusserte, und er weder widerspruchsfrei
schildern konnte, an welchem Ort die Asche des Verstorbenen verstreut
worden sein soll, noch wie er die Anhänger der LTTE transportiert haben
will (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter D.). An dieser Einschät-
zung vermögen auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts zu än-
dern. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung
der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu be-
anstanden. Bei dieser Sachlage kann zur Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den.
9.2 Bei dieser Sachlage kann auch seine auf Beschwerdeebene erhobe-
ne Behauptung nicht geglaubt werden, wonach er nach seiner Reise in
die Schweiz dreimal von der Armee bei seinen Eltern gesucht worden sei,
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Seite 15
wobei die Armeeangehörigen seine Eltern angegriffen hätten und diese
sich in ärztliche Behandlung hätten begeben müssen. Daran vermögen
auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Arztzeugnisse in Kopie
und im Original nichts zu ändern. Da die vom Beschwerdeführer gegen
ihn gerichtete behauptete Verfolgung den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht genügt, kann darauf verzichtet werden, die Asylrelevanz
dieser Vorbringen zu prüfen, zumal die Ursachen der in den Arztzeugnis-
sen angeführten Verletzungen nicht mit Bestimmtheit eruiert werden kön-
nen.
9.3 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdefüh-
rer müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit asylbeachtlicher Verfol-
gung rechnen, zumal er von den sri-lankischen Behörden verdächtigt
worden sei, Mitglieder der LTTE transportiert zu haben, ist darauf hinzu-
weisen, dass er die diesbezüglich geltend gemachten Behelligungen nicht
glaubhaft darlegen konnte. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der
Kurzbefragung geltend gemacht, er habe Sri Lanka legal über den Flug-
hafen Colombo verlassen können. Dies macht deutlich, dass sich keine
konkreten Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer ergeben ha-
ben, da eine Ausreise über den Flughafen Colombo (…), dem einzigen in-
ternationalen Flughafen Sri Lankas, im sri-lankischen Kontext gegen eine
asylrelevante Verfolgung spricht. Auch die Tatsache, dass er in der
Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat und er sich hier seit Dezember
2010 aufhält, vermag seine Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
nicht wahrscheinlich zu machen, da aus den Verfahrensakten keinerlei
Anhaltspunkte hervorgehen, die darauf schliessen liessen, dass er wäh-
rend seines Aufenthalts in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE un-
terhalten hat. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer verschie-
dene Narben hat, lässt ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht
als gefährdet erscheinen, zumal diese nicht eindeutig auf ihren Ursprung
schliessen lassen. Entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift
gehört der Beschwerdeführer somit keiner der in BVGE 2011/24 definier-
ten Risikogruppe an, weshalb er in Sri Lanka auch aus diesem Grund
keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat.
9.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG er-
litten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Er erfüllt somit die
Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, wes-
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Seite 16
halb die Vorinstanz sein Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es erüb-
rigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
sowie auf die weiteren Eingaben und auf die eingereichten Beweismittel
im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu
ändern vermögen.
10.
10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweisen).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
11.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Den-
mark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v.
Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G.
v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai
2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon
D-4402/2011
Seite 18
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche
Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr
verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimat-
land die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch kei-
ne Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezügli-
chen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift sowie
die dort zitierten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf
einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.5
11.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
11.5.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom
27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analy-
se der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen La-
ge in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Weg-
weisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Danach hat sich seit dem
Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und
den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich ver-
bessert (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes
gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die be-
reits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den
Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und
Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so-
genannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem
ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine
D-4402/2011
Seite 19
Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. An-
gesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor
fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet
eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-
ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch
dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen,
die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegwei-
sungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu be-
urteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende
Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zu-
rückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem
Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte
Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere
Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen
konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Le-
bensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können,
sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig
abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu
überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Exis-
tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkei-
ten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als
massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der
Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo zu prüfen (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1).
11.5.3 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschen-
den Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung
der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit
dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung ver-
mögen auch die von ihm in der Rechtsmittelschrift zitierten Berichte be-
züglich der Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, da sie überwiegend
vor dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts publiziert wur-
den. Es erübrigt sich daher, darauf weiter einzugehen. Gemäss den Akten
wohnte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Oktober 2010
zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester in B._______,
C._______, (E._______), ausserhalb des Vanni-Gebiets, (vgl. A1/10 S. 1;
A12/8 S. 2). Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, dass die El-
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Seite 20
tern des Beschwerdeführers mittlerweile in F._______ B._______ leben
würden. Unter diesen Umständen ist – entgegen den Aussagen des Be-
schwerdeführers – davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr über
ein tragfähiges soziales Netz verfügt, da seine Familie noch immer im
Raum B._______ lebt. Seine Eltern werden den jungen Beschwerdefüh-
rer zumindest vorübergehend aufnehmen und allenfalls bei der Arbeitssu-
che unterstützen können. Auch werden im vorliegenden Verfahren keiner-
lei Beweis für die fehlende Möglichkeit der Eltern, den Beschwerdeführer
bei sich aufnehmen, beigebracht. Dieser verfügt über eine elfjährige
Schulbildung (vgl. A 1/10 S. 2) und fand vor seiner Ausreise sein Aus-
kommen als Besitzer eines Traktors, mit welchem er verschiedene Arbei-
ten ausgeführt hat (vgl. a.a.O.). Bei der Reintegration wird er im Bedarfs-
fall auf die (finanzielle) Unterstützung seiner nahen Verwandten zählen
können, die in Sri Lanka (seine Eltern, seine Schwester sowie sein Onkel,
welcher seine Ausreise organisiert hat [vgl. A1/10 S. 3 und A12/8 S. 3]), in
der Schweiz (sein Bruder G._______ [vgl. A1/10 S. 3) und in Frankreich
(seine Brüder H._______ und I._______ [a.a.O]) leben. Die Rückkehrhilfe
der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleich-
tern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom
11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich ist darauf hinzuwei-
sen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen,
um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustel-
len (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Entgegen den Vorbringen des akten-
mässig gesunden Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift ist somit
nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in
eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als
zumutbar.
11.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
D-4402/2011
Seite 21
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen und es besteht kein An-
lass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des sich
aus dem im Beschwerdeverfahren produzierten Aktenumfang ergeben-
den erhöhten Aufwands sind diese auf insgesamt Fr. 900.– festzusetzen
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zum vorinstanzlichen Länderbericht vom 22. Dezember 2011 zu
Sri Lanka nicht schon durch die Vorinstanz, sondern erst durch die nach-
trägliche Gewährung der Akteneinsicht sowie die Möglichkeit einer Stel-
lungnahme durch den Beschwerdeführer geheilt. Es erscheint daher ge-
rechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE
zu ermässigen (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 600.– er-
scheint angemessen.
14.
Unter Hinweis auf Ziff. 4 des Dispositivs bzw. Ziff. 10.3 der Erwägungen
des Urteils D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 ist festzustellen, dass mit der
in jenem Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung in allen weite-
ren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gabriel Püntener ebenfalls als
Rechtsvertreter fungiert und in welchen der gleiche prozessuale Antrag
auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka
vom September 2010 gestellt wurde oder künftig gestellt werden wird, der
anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Vertretung bezüglich dieses An-
trags als abgegolten zu erachten ist. Im vorliegenden Verfahren ist dem-
nach keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: