Abtei lung IV
D-4403/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4403/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger –
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 22. April 2009 ver-
liess und am 17. Mai 2009 via ihm unbekannte Länder illegal in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B. ein Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 4. Juni
2009 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Juni 2009 im C.
insbesondere geltend machte, seine Mutter sei ein „Outcast“ gewesen,
dass dies zu verschiedenen Problemen innerhalb der Familie und im
Dorf geführt habe, weshalb sich sein Vater habe scheiden lassen und
eine andere Frau geheiratet habe,
dass sein Grossvater im April 2008 verstorben sei und ein teilweise
von seinem Vater gebautes Haus hinterlassen habe,
dass sein Onkel im Dezember 2008 eine Dorfversammlung einberufen
habe, da dieser das Haus als sein Eigentum beansprucht habe,
dass die Dorfbewohner entschieden hätten, das Haus gehöre recht-
mässig seinem Vater,
dass sich sein Onkel geweigert habe, diesen Beschluss anzuerken-
nen,
dass im April 2009 eine Gedenkfeier zum Todestag des Grossvaters
stattgefunden habe, wobei sein Vater und ein Cousin Vergiftungen er-
litten hätten,
dass der Vater rechtzeitig habe hospitalisiert werden können, wäh-
renddem der Cousin gestorben sei,
dass er beiläufig gesehen habe, wie sein Onkel und seine Stiefmutter
sich gestritten hätten, jedoch sofort verstummt seien, als sie seine An-
wesenheit bemerkt hätten,
dass er aus diesem Verhalten geschlossen habe, die beiden seien für
die Vergiftungen verantwortlich gewesen,
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dass sein Vater und der Dorfkönig ihm im Spital geraten hätten, Nige-
ria für die nächsten fünf, sechs Jahre zu verlassen, bis sich die Lage
im Dorf wieder beruhigt habe,
dass er seinen Heimatstaat am 22. April 2009 an Bord eines Schiffes
verlassen habe und damit in ein ihm unbekanntes Land gelangt sei,
dass er von dort mit einem Bus am 17. Mai 2009 an einen anderen
ihm unbekannten Ort gebracht worden sei,
dass er mit einem Zugbillett weiter nach B. gereist sei,
dass der Beschwerdeführer seit Einreichung seines Asylgesuchs
mehrfach mündlich und schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stun-
den Identitätspapiere einzureichen, wobei er dieser Aufforderung bis
dato keine Folge leistete,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2009 – eröffnet gleichentags
– in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, im Heimatstaat nie ein Aus-
weisdokument besessen zu haben,
dass er zwar vor drei Jahren im Rahmen einer Regierungskampagne
in D. eine Identitätskarte beantragt, sie jedoch nie ausgestellt erhalten
habe,
dass er lediglich eine Geburtsurkunde besitze, welche sich zu Hause
im Dorf befinde,
dass er angesichts der Flucht nichts ausser Kleider aus dem Haus
habe mitnehmen können,
dass es ihm unmöglich sei, kurzfristig ein Ausweisdokument beizubrin-
gen, denn er habe keine Telefonnummern,
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dass ihm seine Agenda abhanden gekommen sei und er die SIM-Karte
seines Handys in D. weggeworfen habe, weil es in der Schweiz dafür
keine Netzverbindung gäbe,
dass diese vom Beschwerdeführer gemachten Erklärungen, weshalb
er keine Ausweisdokumente zu den Akten habe beibringen können,
stereotyp und als Standardvorbringen zu werten seien, wie sie viele
Asylsuchende verwenden würden, wenn sie den Asylbehörden ihre
Identität nicht offen legen wollten,
dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers ausser-
dem verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten enthielten,
dass er im Rahmen der Kurzbefragung geltend gemacht habe, die
Agenda mit den Telefonnummern in D. zurückgelassen zu haben,
während er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen angegeben
habe, bei seiner Ankunft in B. sei ihm bewusst geworden, sie verloren
zu haben,
dass er bei der Kurzbefragung ferner vorgebracht habe, einen Schüler-
ausweis besessen zu haben, wohingegen er im Rahmen der Anhörung
zu den Asylgründen geltend gemacht habe, keinen solchen Ausweis
erhalten zu haben, da sein Notendurchschnitt zu tief gewesen sei,
dass als ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren
trotz vorhandener Möglichkeiten dazu auch der Umstand zu werten
sei, wonach der Beschwerdeführer widersprüchliche sowie realitäts-
fremde Aussagen zu seinem Reiseweg gemacht habe,
dass er angeführt habe, ein Weisser habe ihm im Hafen einen Karton
ausgehändigt, den er wie ein Arbeiter an Bord des Schiffes habe tra-
gen müssen,
dass er dort in einem kleinen Raum untergebracht worden sei,
dass ihm der Weisse für das Verlassen des Schiffes an einem ihm un-
bekannten Ort weiss-orange Kleidung und einen Karton gegeben
habe, den er habe hinaustragen müssen,
dass er und der weisse Mann zu Fuss aus dem Hafen gegangen und
zu einem Bus gelangt seien,
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dass er damit etwa sechs Stunden lang bis zu einem ihm unbekannten
Ort gefahren worden sei, wo ihm der Buschauffeur ein Billett gekauft
habe, mit dem er nach B. gereist sei,
dass er die gesamte Reise ohne Ausweisdokumente und ohne kontrol-
liert worden zu sein, zurückgelegt habe,
dass er dafür 20'000 Naira bezahlt habe,
dass der Beschwerdeführer auch nicht habe angeben können, von wo
bis wo er mit dem Schiff, dem Bus und dem Zug gefahren sei,
dass von ihm berechtigterweise präzise Angaben zu seinem Reiseweg
hätten erwartet werden dürfen, zumal er über eine gute Schulbildung
verfüge, in der Millionenstadt D. aufgewachsen und dort aufgrund
seiner geschäftlichen Tätigkeit oft unterwegs gewesen sei,
dass ihm zudem nicht geglaubt werden könne, er habe die gesamte
Reise ohne Ausweisdokumente zurückgelegt und sei unterwegs nir-
gends kontrolliert worden,
dass diese Behauptung offensichtlich unglaubhaft sei und der allge-
meinen Erfahrung widerspreche,
dass ein Schiffseigner beim Transport papierloser Mitreisender grund-
sätzlich mit extrem hohen Bussen bestraft werde,
dass ferner die Behauptung des Beschwerdeführers realitätsfremd sei,
wonach er an Bord von einer Reinigungskraft gesehen worden sei,
diese ihn jedoch nicht als blinden Passagier denunziert habe,
dass darüber hinaus die Personenkontrollen in den Häfen sehr streng
seien und es gefährlich und schwierig sei, papierlose Personen auf ein
Schiff zu bringen,
dass schliesslich sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem
Schengener Abkommen verpflichtet seien, die strengen EU-Einwande-
rungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten,
dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers deshalb darauf
schliessen lasse, er beabsichtige nicht nur, die wahren Umstände sei-
nes Reisewegs zu verheimlichen, sondern er wolle auch nicht offen le-
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gen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz ge-
reist sei,
dass daher keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es
dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass der Beschwerdeführer als einzigen Ausreisegrund Übergriffe
durch seinen Onkel wegen eines Erbes vorgebracht habe,
dass dieser Onkel auch ihm nach dem Leben trachte, weshalb sein Va-
ter und der Dorfkönig ihn zur Flucht aus Nigeria aufgefordert hätten,
dass der Beschwerdeführer somit ausschliesslich Übergriffe von Dritt-
personen geltend gemacht habe,
dass solche Übergriffe jedoch nur dann asylrelevant seien, wenn der
Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei,
Schutz zu gewähren,
dass Schutz generell gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete
Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise
durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfol-
gung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragstel-
ler Zugang zu diesem Schutz hätten,
dass der Beschwerdeführer es indessen unterlassen habe, sich an die
zuständigen Behörden zu wenden und wegen des Mordversuchs an
seinem Vater beziehungsweise des Mordes an seinem Cousin Anzeige
zu erstatten,
dass er stattdessen seinem Vater und dem Dorfkönig gehorcht und
sich ins Ausland begeben habe,
dass er damit freiwillig auf den Schutz durch die Behörden verzichtet
habe,
dass zudem nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer
aus dem Dorf habe flüchten müssen, denn sowohl der Dorfkönig als
auch die Dorfversammlung hätten seine und die Anliegen des Vaters
unterstützt,
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dass es gemäss der lokalen Tradition ihre Aufgabe gewesen wäre, den
Onkel in die Schranken zu weisen und gegebenenfalls zu bestrafen,
dass die Ausreise des Beschwerdeführers bezeichnenderweise denn
auch nicht aus freien Stücken, sondern auf Befehl hin erfolgt sei,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG
nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses auf-
grund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass infolgedessen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2009 an das BFM,
welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter-
geleitet wurde (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 9. Juli
2009), gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten
und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
dass er insbesondere ausführte, er verfüge über keinen Ausweis, kön-
ne jedoch für die Beibringung seines Geburtsscheins besorgt sein,
dass er im Weiteren die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ge-
machten Ausführungen zu den Reisemodalitäten wiederholte,
dass er wirklich Probleme im Heimatland habe, so dass er nicht zu-
rückkehren könne, ansonsten er getötet werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die
keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu
Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf-
grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten da-
von ausgeht, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende gesetzli-
che Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet hat,
dass darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung überzeugend
dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keinen triftigen
Grund anzugeben vermag, weshalb er keine Identitätspapiere im Ori-
ginal abgegeben hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/7 E. 6 S. 70 festge-
legt hat, unter Identitätspapieren sei jeder Ausweis zu verstehen, der
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(hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den
heimatlichen Behörden ausgestellt wurde,
dass andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben wür-
den, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienten, wie nament-
lich die Bestätigung einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an
einem bestimmten Ort, demnach keine Identitätspapiere darstellten,
dass demnach in Anlehnung an diese Rechtsprechung festzustellen
ist, der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Geburtsschein ge-
nüge den Voraussetzungen an die einwandfreie Feststellung der Iden-
tität nicht und vermöge ansonsten keinerlei Garantie für eine zweifels-
freie Identifikation zu bieten, weshalb auf dessen Nachreichung ver-
zichtet werden kann beziehungsweise die Einreichung des Geburts-
scheins nicht abzuwarten ist,
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausgeführt hat,
die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Reiseweg seien wider-
sprüchlich und realitätsfremd,
dass Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über den Reise-
weg indes negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend
gemachten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr.17 E. 4b
S. 150),
dass der Beschwerdeführer als einzigen Grund für seine Ausreise
Probleme mit Drittpersonen nannte,
dass die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen ist, wenn
die Verfolgung nicht dem Staat oder Quasi-Staat zuzurechnen ist (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI
YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 527 Rz. 11.9),
dass sich der Beschwerdeführer jedoch zur Ausreise entschloss, statt
bei den heimatlichen Behörden Anzeige zu erstatten,
dass seine diesbezüglichen Vorbringen deshalb nicht als asylrelevant
zu qualifizieren sind,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
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dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen ist, weshalb das Bun-
desverwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als die Vorins-
tanz gelangen sollte, zumal nicht dargetan wird, inwiefern die Erwä-
gungen des Bundesamtes unzutreffend sein sollen,
dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt,
es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8
E. 2.1),
dass das BFM somit gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass insbesondere davon auszugehen ist, der junge und gesunde Be-
schwerdeführer werde in seiner Heimat eine neue Existenz aufbauen
können, zumal er während zwölf Jahren die Schule besuchte und über
Arbeitserfahrung verfügt,
dass aufgrund des Umstands, wonach der Beschwerdeführer seit sei-
ner Geburt bis zur Ausreise in Nigeria gelebt haben will, darauf zu
schliessen ist, er verfüge dort über ein soziales Beziehungsnetz, wel-
ches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass im Übrigen keine anderen persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedro-
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hende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstim-
mend mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme au-
sser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, C.
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, C. (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht; Beilage: Empfangsbestätigung)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Karin Schnidrig
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______, geboren (...), Nigeria
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2009
Ort: .............................................
Datum: .............................................
Unterschrift: .............................................
Bemerkungen: .............................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem
Bundesverwaltungsgericht, Abt. IV, Referenz D-4403/2009 (N _______), Postfach,
CH-3000 Bern 14, zuzustellen.
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