B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4403/2013
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren 23. Juli 1968,
alias A._______, geb. 23. Juli 1988,
Australien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Flughafen- und Dublinverfahren);
Verfügung des BFM vom 2. August 2013 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
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der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2013 im Flughafen M._______
ein Asylgesuch einreichte und am 22. Juli 2013 summarisch befragt wur-
de, wobei ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Niederlande,
Deutschlands und Irlands für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens gemäss Dublin-II-VO, zum Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst d AsylG sowie zur Wegweisung nach den Nie-
derlanden, Deutschland und Irland gewährt wurde,
dass das BFM am 25. Juli 2013 die niederländischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-
VO ersuchte, und die niederländischen Behörden dieses Gesuch am
30. Juli 2013 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. August 2013 – eröffnet am folgen-
den Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2013 nicht eintrat, die Be-
schwerdeführerin aus dem Transitbereich des Flughafens M._______ in
die Niederlande wegwies, die Beschwerdeführerin – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, den Transitbereich des
Flughafens spätestens einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlas-
sen, feststellte, der Kanton M._______ sei verpflichtet, die Wegweisungs-
verfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorlie-
gende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
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dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ferner die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom
5. August 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und sinngemäss die nachfolgend aufgeführten Anträ-
ge stellte: die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Es sei die Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerde-
schrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache der Schweiz zu über-
setzen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines
Anwalts zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Sämtliche Kosten aus dem Beschwerdeverfahren seien der
Vorinstanz aufzuerlegen,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, so-
weit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. August 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 6. August 2013 (Telefax) vorsorglich aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 5. August 2013 als
rechtsgenügliche Beschwerde entgegen genommen hat, und es ausser
Betracht fällt, diese von Amtes wegen in eine Amtssprache übersetzen zu
lassen,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass auf die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Ge-
währung von Asyl und Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht einzu-
treten ist, da es sich vorliegend um ein Überstellungsverfahren in den zu-
ständigen Dublin-Mitgliedstaat handelt,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen Zustän-
digkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dub-
lin-II-VO vorzunehmen ist,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, die niederländischen Be-
hörden hätten ihr eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis im Jahre 2016,
erteilt,
dass die niederländischen Behörden am 30. Juli 2013 einer Übernahme
der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO zustimm-
ten (A15/1),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit der
Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens ausging (vgl. Art. 5
Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss ausgeführt wird, in den Nie-
derlanden komme die Beschwerdeführerin nicht in den Genuss der Men-
schenrechte, des Weiteren sei sie dort bereits Opfer eines Mordversuchs
geworden und ihre geschäftlichen Aktivitäten würden sabotiert,
dass diese Vorbringen in der Beschwerde indessen nicht zu einer verän-
derten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass aufgrund der Ausstellung eines Aufenthalttitels durch die Niederlan-
de zwingend die Normen des Dublin-Abkommens zur Anwendung kom-
men,
dass die oben genannten Einwände an der Zuständigkeit der Niederlande
für die Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen
Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen,
dass es sich bei den Niederlanden nach wie vor um ein Land mit ausge-
bautem Sozial- und Rechtsstaat handelt, in dem die Beschwerdeführerin
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einen (mindestens) gleichwertigen Schutz zu erwarten hat wie in der
Schweiz,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal die
Niederlande Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der EMRK und der
FoK sind, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben,
wonach die Niederlande sich nicht an die daraus resultierenden massge-
benden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rück-
schiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten wür-
den,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die
Niederlande zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist,
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dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist und
der vorsorgliche Vollzugsstopp dahinfällt,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: