B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4403/2016
pjn
Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter David Wenger, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea, welcher eige-
nen Angaben zufolge der ethnischen Minderheit der Tigre angehört und
aus der Stadt B._______ stammt – ersuchte am 15. Juni 2015 um die Ge-
währung von Asyl in der Schweiz, worauf er vom SEM am 5. August 2015
zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Rei-
seweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch
zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Nachdem ihm das SEM mit
Schreiben vom 12. Oktober 2015 mitgeteilt hatte, dass in seinem Fall das
Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren durchgeführt werde, fand am 15. Juni 2016 die einlässliche
Anhörung zu den Gesuchsgründen statt.
Zum Grund für sein Asylgesuch brachte der Beschwerdeführer zur Haupt-
sache vor, er habe seine Heimat (…) 2015 verlassen, da er dort schon seit
mehreren Jahren eine Verhaftung zu fürchten gehabt habe, nachdem er
sich (…) 2009 unerlaubt aus dem Militärdienst entfernt habe. In diesem
Zusammenhang führte er im Wesentlichen das Folgende aus: Seine Fami-
lie sei 1994 aus ihrem Exil im Sudan an ihren ursprünglichen Heimatort
B._______ zurückgekehrt, wo bis heute sowohl seine Mutter als auch (…
[mehrere]) Geschwister wohnhaft seien, welche alle bereits verheiratet
seien. Daneben habe er noch einen älteren Bruder, welcher im Militärdienst
sei. Sein Vater sei schon (…) verstorben. Nachdem es (…) 2006 an seiner
Schule zu Razzien gekommen sei, habe er die Schule im Alter von damals
(…) Jahren aus Furcht vor einer möglichen Rekrutierung abgebrochen. Er
habe in der Folge in einem Restaurant gearbeitet, bis er (…) 2008 im Rah-
men einer Razzia als Schulabbrecher aufgegriffen und nach C._______
überstellt worden sei. Dort habe er während rund acht Monaten eine mili-
tärische Grundausbildung durchlaufen. Anschliessend sei er der (…) Divi-
sion zugeteilt worden, welche in D._______ stationiert sei. Von dort sei er
zu einer Einheit weitergeschickt worden, welche im Frontgebiet zu (…)
Äthiopien (…[bei]) E._______ stationiert gewesen sei. Nachdem er rund
zwei Monate auf diesem Stützpunkt im Niemandsland zwischen Eritrea und
Äthiopien verbracht habe, sei er (…) nach F._______ verlegt worden, wel-
ches sich südlich von D._______ befinde. Die Verlegung sei erfolgt, da er
dort eine Zusatzausbildung an einer Waffe namens H._______ hätte
durchlaufen sollen. Er habe sich jedoch (…) 2009 von F._______ abge-
setzt, indem er zu Fuss innert acht Tagen nachhause zurückgekehrt sei.
Abgesetzt habe er sich damals zusammen mit einem Kollegen, weil das
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Militärleben sehr anstrengend gewesen sei, in F._______ ihre Versorgung
nicht geklappt habe und sie auch kein Geld mehr gehabt hätten, nachdem
sie von ihrer Einheit kein Taschengeld respektive keinen Sold mehr bekom-
men hätten. Nach seiner Flucht aus dem Militärdienst habe er wieder in
B._______ gelebt, respektive zumeist ausserhalb, da er der Stadtverwal-
tung als geflohener Soldat gemeldet worden sei und ihm deswegen eine
Verhaftung gedroht habe. Als Folge davon sei ihm ein normales Leben
nicht möglich gewesen und er habe bis zu seiner Ausreise auch nie eine
feste Stelle gehabt, sondern als Taglöhner gearbeitet. Dies nicht nur in
B._______, sondern auch in entfernteren Orten wie G._______ oder
I._______ sowie an verschiedenen Orten in der Region J._______. Er sei
von einem Ort zum nächsten gegangen, um sich zu verstecken. Mit der
Zeit sei ihm jedoch alles zu viel geworden, zumal er unter ständigen Angst-
zuständen gelitten habe. Zu seinem Ausreiseentschluss von (…) 2015
habe letztlich auch beigetragen, dass ihm von einem Cousin zugesagt wor-
den sei, seine weiteren Reisekosten zu finanzieren. Vorher habe er sich
nicht zu einer Ausreise getraut, weil er befürchtet habe, zu einer mehrjäh-
rigen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden, sollte er als Deserteur unter-
wegs erwischt werden. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der
Befragung auf Nachfrage hin noch angegeben hatte, er sei von den Behör-
den einmal zuhause gesucht worden, dies zirka 2010, führte er im Rahmen
der Anhörung auf Nachfrage hin aus, während den sechs Jahren vor seiner
Ausreise sei nie etwas passiert und auch seine Familie habe wegen seiner
Desertion keine Probleme bekommen. Daneben gab er an, es sei ihm wäh-
rend der sechs Jahre einigermassen gut gegangen, da er aufgrund seiner
Arbeit in der Landwirtschaft und andernorts immer ein Auskommen gehabt
habe.
Zu den Umständen seiner Ausreise führte der Beschwerdeführer schliess-
lich aus, nachdem er sich zusammen mit einem Bekannten zur Ausreise
entschlossen habe, hätten sie sich (…) 2015 von B._______ in Richtung
der Grenze zum Sudan aufgemacht, welche sie zu Fuss nach zwölf Tagen
erreicht hätten. Der von ihnen gewählte Weg sei zwar von Kontrollen sicher
aber sehr anstrengend gewesen, auch weil sie sich in der Gegend nicht
ausgekannt hätten. Sie hätten jedoch Hirten und andere Menschen getrof-
fen, welche ihnen gezeigt hätten, in welche Richtung sie weitermarschieren
sollten. Nach seiner Ausreise aus Eritrea habe er sich (… [einige Zeit]) im
Sudan aufgehalten, bis er nach Libyen weitergereist sei, von wo er nach
einem Aufenthalt von nochmals (… [einiger Zeit]) auf dem Seeweg nach
Italien gelangt sei. Von dort habe er schliesslich eine Woche später die
Schweiz erreicht. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen
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kann für die Reisewegbeschreibungen im Einzelnen auf die Akten verwie-
sen werden.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 (eröffnet am 29. Juni 2016) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegwei-
sung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatsekretariat wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz an. Auf die Entscheidbegründung wird
– soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2016
Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme als Flüchtling beantragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsver-
tretung. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit wesentlich – nach-
folgend eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2016 wurde für den Entscheid über
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsver-
tretung (nach Art. 110a AsylG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen,
verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, innert Frist ei-
nen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzu-
reichen und gleichzeitig eine Person seiner Wahl zu bezeichnen, welche
ihm als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden kann (vgl. Art. 110a
Abs. 1 und 3 AsylG). Auf das Erheben eines Kostenvorschusses (gemäss
Art. 63 Abs. 4 VwVG) wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM zur
Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
E.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2016 hielt das SEM unter Verweis
auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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F.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
3. August 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht
mit Eingabe vom 4. August 2016 seine Verfahrensteilnahme bekannt ge-
geben und er gleichzeitig eine aktuelle Bestätigung der Sozialhilfeabhän-
gigkeit des Beschwerdeführers nachgereicht hatte, wurde mit Zwischen-
verfügung vom 8. August 2016 den Gesuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertre-
tung entsprochen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss
der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet
(vgl. dazu Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG). Diesem wurde
der Ordnung halber nochmals eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehm-
lassung zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im
Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung erklärte das SEM zunächst
die Vorbringen des Beschwerdeführers über den angeblich ausreiserele-
vanten Grundsachverhalt – die geltend gemachte Desertion aus dem Mili-
tärdienst im Jahre 2009 – unter Verweis auf eine insgesamt mangelnde
Substanziierung der diesbezüglichen Schilderungen als unglaubhaft. Zu-
dem habe sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge während
sechs Jahren unbehelligt in der Heimat aufhalten können, was ebenfalls
gegen die geltend gemachte Desertion spreche, zumal die eritreischen Be-
hörden in der Regel nach Deserteuren suchten und bei deren Familie vor-
stellig würden, was beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht
der Fall gewesen sei. Im Anschluss daran gelangte das Staatssekretariat
zum Schluss, mangels hinreichender Substanziierung und aufgrund von
Widersprüchen in den zeitlichen Angaben seien auch die Vorbringen über
die angeblich illegale Ausreise aus Eritrea als unglaubhaft zu erkennen.
3.2 Im Rahmen seiner Eingabe hielt der Beschwerdeführer den vorinstanz-
lichen Erwägungen zunächst entgegen, diese seien überaus knapp ausge-
fallen. Im Anschluss daran machte er geltend, er habe nicht nur genügende
Angaben zu den Gründen für seine Desertion und sein Leben in Eritrea
während der nachfolgenden sechs Jahre gemacht, sondern auch detail-
lierte Angaben zu seiner Ausreise, zumal er seine diesbezüglichen Schil-
derungen so gut als ihm möglich mit Orts- und Zeitangaben untermauert
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habe. Die vorinstanzlichen Feststellungen über das Vorliegen von Wider-
sprüchen in seinen zeitlichen Angaben zur Ausreise erklärte er gleichzeitig
unter Verweis auf die Aktenlage als nicht stichhaltig. Abschliessend hielt er
dem Staatssekretariat eine von spürbarem Misstrauen geprägte Anhö-
rungsführung vor, was sich mehreren Aktenstellen entnehmen lasse.
4.
4.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers über das angeblich ausreiserele-
vante Grundereignis – die vorgebrachte Desertion aus dem Militärdienst
angeblich schon im Jahre 2009 – den Anforderungen an eine hinreichende
Substanziierung nicht genügen. Zwar war der Beschwerdeführer in seinen
diesbezüglichen Ausführungen zu durchaus nachvollziehbaren geografi-
sche Angaben in der Lage, indem er über eine angeblich in C._______
absolvierte Grundausbildung, über einen angeblich ersten Einsatzort in der
Grenzregion von E._______ und über einen angeblich letzten Stationie-
rungsort bei F._______ berichtet hat. Nachvollziehbare Schilderungen zum
militärischen Alltag, welchen er an diesen Orten erlebt haben müsste, lie-
gen jedoch keine vor. Neben Realkennzeichen in seinen Schilderungen
fehlen gleichzeitig auch nachvollziehbare Detailangaben zur militärischen
Einheit, welcher der Beschwerdeführer angehört haben müsste, zumal al-
leine die Nennung einer Division nicht überzeugen kann. So sind eritrei-
sche Staatsangehörige, welche tatsächlich in einem militärischen Kampf-
verband gedient haben (was vom Beschwerdeführer geltend gemacht wor-
den ist), in der Regel auch noch Jahre später in der Lage, ihre militärische
Einteilung bis hinunter auf Stufe Kompanie, Zug und Gruppe zu benennen.
Vom Beschwerdeführer wurden in dieser Hinsicht keinerlei Angaben ge-
macht, sondern neben der Angabe einer Division bloss die Zugehörigkeit
zu wechselnden "Einheiten" behauptet. In diesem Zusammenhang bleibt
gleichzeitig festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage nichts dafür spricht,
der insgesamt eklatante Mangel an Detailbeschreibungen zur angeblich
erlebten Militärdienstzeit wäre der vorinstanzlichen Anhörungsführung zu-
zuschreiben. Vom Beschwerdeführer wurde schliesslich vorgebracht, er
hätte in F._______ eine Zusatzausbildung an einer Waffe namens
H._______ durchlaufen sollen. Seine diesbezüglichen Angaben und Aus-
führungen sowohl anlässlich der Befragung zur Person als auch der Anhö-
rung lassen allerdings nicht darauf schliessen, es wäre im bewusst, um
was es sich bei dieser Waffe – eine Panzerfaust respektive eine Panzer-
abwehrrakete – genau handelt. Von einem Soldaten, welcher tatsächlich
einer Panzerabwehrausbildung zugeteilt wurde, wäre jedoch ein spontaner
Bericht zu diesem speziellen Punkt zu erwarten. Eine Gesamtbetrachtung
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der vorgenannten Elemente muss zum Schluss führen, dass den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers über seine angebliche Militärdienstzeit kein
eigenes Erleben zugrunde liegt, sondern sich sein Sachverhaltsvortrag im
Nacherzählen der Erlebnisse eines Dritten (bspw. seines älteren Bruders)
erschöpft. Diesen Erwägungen gemäss besteht insgesamt kein Anlass zur
Annahme, der Beschwerdeführer wäre im Jahre 2009 aus dem eritreischen
Militär desertiert und er hätte sich deswegen während Jahren versteckt hal-
ten müssen.
4.2
4.2.1 Nach dem Gesagten bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen der geltend gemachten
illegalen Ausreise aus Eritrea erfüllt, worauf er sich im Weiteren beruft. Es
ist mithin zu prüfen, ob er in seiner Heimat nur schon deswegen mit ernst-
haften Nachteilen aus einem asylrelevanten Motiv zu rechnen hat, weil er
Eritrea ohne Bewilligung der heimatlichen Behörden und damit im Sinne
der eritreischen Gesetzgebung widerrechtlich verlassen hat.
4.2.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wo-
nach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht
mehr aufrechterhalten werden kann. So sei bereits fraglich, inwiefern die
Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung
gelangten, zumal – wohl auch durch den massiven "Braindrain", mit wel-
chem sich Eritrea derzeit konfrontiert sehe – ein gewisses Umdenken der
Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht
mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekriti-
schen Quellen bestätigt sei zudem, dass Personen aus der Diaspora in
nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) relativ problemlos
nach Eritrea zurückkehren könnten. Es sei ferner anzunehmen, dass sich
unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlas-
sen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Erit-
reer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaa-
tes konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Mo-
tivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG dar-
stellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Insbesondere fehle es an ei-
nem politischen Motiv, zumal bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch
nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne,
illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür
spreche auch, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit
den Diaspora-Status erhielten, welcher eine gefahrlose (vorübergehende)
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Rückkehr ermögliche. Ferner sei zu beachten, dass eine etwaige Bestra-
fung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behör-
den vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-
Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Po-
litmalus) zurückgehen würde. Somit sei auch der Einwand verfehlt, eine
kurze Rückkehr könne nicht mit einer permanenten Rückkehr gleichgesetzt
werden, zumal die Grundannahme, dass illegal ausgereiste Personen nicht
allein aufgrund der Ausreise als Verräter betrachtet und aus asylrelevanten
Motiven einer harten Bestrafung zugeführt würden, dieselbe bleibe. Eben-
falls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Natio-
naldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine
Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von
Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss
Art. 4 EMRK relevant sein könne, betreffe jedoch die Frage der Zulässig-
keit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko
einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei
nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren
hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Referenz-
urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1).
4.2.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Be-
schwerdeführers zu verneinen, da einerseits – wie vorstehend ausgeführt
– die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden
konnten und andererseits aufgrund der Aktenlage auch keine anderen An-
knüpfungspunkte ersichtlich sind, welche den Beschwerdeführer in den Au-
gen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten. Vor diesem Hintergrund kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit
seiner Reisewegbeschreibungen letztlich offen bleiben.
4.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG) nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen (gemäss Art. 7 AsylG), weshalb die Ab-
lehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist.
5.
5.1 Nach der Ablehnung des Asylgesuches hat das SEM zu Recht die
Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG;
vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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5.2 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet
(Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). Hier-
zu bleibt anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erkennt das Staatssekretariat den
Vollzug nach Eritrea als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) – vom
Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingun-
gen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4
AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer
Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Ge-
gen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem wegge-
wiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshinder-
nisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden
Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
7.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des
Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwen-
dig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht hat, ist sein Aufwand abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Sein Auf-
wand dürfte sich neben der Anzeige seiner Verfahrensteilnahme vom
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4. August 2016 im Wesentlichen auf eine summarische Prüfung der Akten
beschränkt haben, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage,
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE)
und des praxisgemässen Stundenansatzes für amtliche Rechtsbeistände
gemäss Art. 110a AsylG (von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche
Vertreterinnen und Vertreter) auf Fr. 200.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher
Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 200.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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