Abtei lung IV
D-4404/2006
spn/sts/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin
Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin),
Richter Bendicht Tellenbach (Kammerpräsident),
Richter Bruno Huber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren _______, Irak, wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
2. November 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4404/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im Oktober 2003 und gelangte nach einem zweimonatigen Auf-
enthalt in Syrien über Frankreich am 24. Dezember 2003 illegal in die
Schweiz, wo er am 29. Dezember 2003 um Asyl ersuchte. Am
6. Januar 2004 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle
Z._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______)
summarisch zu seinen Asylgründen befragt. In der Folge wurde er für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Die
zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 16. Februar 2004 zu
seinen Asylgründen an.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer –
arabischer Volks- und sunnitischer Glaubenzugehörigkeit vom Stamm
der Al-Ubaidi – geltend, bis zum Einmarsch der amerikanischen Trup-
pen im März 2003 mit seiner Familie in Bagdad gelebt zu haben. Wie
viele Sunniten seien sowohl sein Vater als auch sein Bruder und er
selbst zu Zeiten des Regimes von Saddam Hussein Mitglieder der
Hizb al-Ba'th al-'Arabi al-Ishtiraki (Baath-Partei) gewesen. Er selbst
und sein Bruder hätten diese Mitgliedschaft nicht aktiv ausgeübt, son-
dern sie seien in die Partei eingetreten, um ein Studium absolvieren
zu können. Sein Vater hingegen sei als aktives Baath-Mitglied in ihrem
Wohnquartier als Kommissionschef tätig und allgemein bekannt gewe-
sen. Seine Hauptaufgabe habe darin bestanden, Quartierbewohnern
bei Problemen zur Seite zu stehen. Nach dem Sturz des Regimes von
Saddam Hussein im März 2003 habe sich die Familie aufgrund der ex-
ponierten Tätigkeit des Vaters für dieses Regime nicht mehr sicher ge-
fühlt. Zunächst habe sich daher der Vater und kurze Zeit später sein
Bruder sicherheitshalber nach Bakuba begeben, da dort viele Stam-
mesangehörige der Al-Ubaidi wohnhaft seien. Der Beschwerdeführer
sei vorerst in Bagdad geblieben, um den Besitz der Familie zu sichern.
Während dieser Zeit, von Juni bis August 2003, sei er mehrfach von
Schiiten aufgesucht worden, die sich nach dem Aufenthaltsort des Va-
ters erkundigt hätten. In diesem Zusammenhang habe man ihm ge-
droht, man werde ihn anstelle des Vaters töten, sofern er dessen Auf-
enthaltsort nicht bekannt gebe. Darüber hinaus sei er ab Juni 2003
durch einen ihm namentlich bekannten Mittelsmann, B._______, von
islamistischen Gruppierungen kontaktiert worden; man habe ihn zu
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überzeugen versucht, sich gegen Bezahlung an Sabotageakten gegen
die amerikanischen Besatzer zu beteiligen. Dies habe er jedoch abge-
lehnt. Da sich die Lage immer weiter verschlechtert und sich die Fami-
lie zunehmend bedroht gefühlt habe, sei der Beschwerdeführer zu-
sammen mit der Mutter und den beiden Schwestern im Oktober 2003
nach Syrien ausgereist. Seine Schwestern und die Mutter seien zu-
nächst in Syrien geblieben. Er selbst sei von Damaskus mit einem ge-
fälschten Pass nach Paris geflogen, von wo er sich direkt in die
Schweiz begeben habe. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf
die Akten verwiesen.
C.
Am 8. Januar 2004 wurde der Beschwerdeführer einer LINGUA-Analy-
se unterzogen. Im Analyseergebnis vom 12. Januar 2004 wurde die
Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region Bagdad zweifelsfrei
bestätigt.
D.
Am 30. August 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Bruder
C._______ Ende Juli 2005 ermordet worden sei. Vor der Ermordung
sei dieser sowohl von US-Sicherheitskräften als auch von Milizen im
Auftrag der irakischen Polizei verhört worden. Anlässlich dieser
Verhöre habe man dem Bruder gegenüber mehrfach die Vermutung
geäussert, dass der Beschwerdeführer sich im benachbarten Ausland
befinde und die Gegner der US-Besatzung finanziell unterstütze. Man
habe ihn aufgefordert, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers
preiszugeben, was der Bruder jedoch verweigert habe. Die Täterschaft
sei weiterhin unbekannt, und es werde von den Polizeibehörden auch
nicht ermittelt. Zu vermuten sei, dass schiitische Milizen für die
Ermordung seines Bruders verantwortlich seien. Zur Untermauerung
dieses Ereignisses reichte der Beschwerdeführer eine CD-Rom mit
Bildern des verstorbenen Bruders, eine Totenbescheinigung, die Kopie
von dessen Identitätskarte sowie eine Kopie von dessen
Nationalitätenausweis zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 2. November 2005 – eröffnet am 8. November 2005
– verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, und ordne-
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te wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige
Aufnahme an.
F.
Gegen diese Verfügungen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Mit
Eingabe vom 7. Dezember 2005 (Datum des Poststempels) ersuchte
der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1-3 und 6 aufzu-
heben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht. Auf die Beschwerdebegründung im Einzelnen wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen.
G.
Am 9. Dezember 2005 wurde eine Fürsorgebestätigung des kanto-
nalen Sozialdienstens Y._______ gleichen Datums zu den Akten ge-
reicht.
H.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 verzichtete die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
I.
Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2005 hielt die Vorinstanz unter
Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen an den Erwägungen fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 18. Januar 2006 zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. In Kopie wurde ein den Ge-
sundheitszustand des Vaters betreffender Bericht von Dr. D._______,
ausgestellt am 19. Dezember 2005, zu den Akten gereicht. Am
24. Januar 2006 wurde das Original dieses Berichts nachgereicht.
K.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2005 wurde dem Beschwerdeführer bis
zum 28. August 2006 Frist gesetzt, konkrete Angaben zu den Persona-
lien des Vaters zu machen und die Behelligungen des Vaters sowie all-
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fällige Behelligungen der Mutter und der beiden Schwestern durch Be-
weismittel zu belegen.
L.
Am 22. August 2006 reichte der Beschwerdeführer die Identitätsdoku-
mente seiner Familienangehörigen in Kopie samt Übersetzung zu den
Akten und machte weitere Ausführungen zur Bedrohungslage der Fa-
milie, auf welche in den Erwägungen Bezug genommen wird.
M.
Am 29. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer Mitteilung von der
Übernahme des hängigen Verfahrens durch das Bundesverwaltungs-
gericht per 1. Januar 2007 gemacht.
N.
Am 3. März 2008 wurde eine weitere Eingabe mit Beweismitteln zu
den Akten gereicht, wobei auf die weiterhin bestehende Gefährdung
hingewiesen wurde. Demnach habe die Familie des Beschwerdefüh-
rers Bagdad aufgrund der anhaltenden Bedrohungslage verlassen und
sei nach Mosul gezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist – als Adressat der angefochtenen Verfügung – be-
schwerdelegitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG); auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom
2. November 2005 vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist,
bilden vorab die Dispositivziffern 1-3 Gegenstand der vorliegenden Be-
schwerde. Zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint, das Asylgesuch abgelehnt
und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat.
2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.
3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im We-
sentlichen mit der Begründung ab, die angegebenen Fluchtgründe
hielten zum Teil den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand und würden sich im Übrigen als asylrechtlich
nicht relevant erweisen. Sofern der Beschwerdeführer eine Kontaktauf-
nahme seitens islamistischer Gruppierungen zum Zwecke des Anwer-
bens für Sabotageakte geltend mache, seien seine Angaben unter-
schiedlich ausgefallen. So habe er geltend gemacht, er sei von ver-
schiedenen Gruppierungen kontaktiert worden, deren Bezeichnung er
jedoch nicht kenne, da diese lediglich indirekt Kontakt gesucht hätten;
anlässlich der kantonalen Anhörung habe er hingegen präzise Anga-
ben gemacht. Die unterschiedlichen Angaben zur Art der Kontakte des
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Gesuchstellers würden zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen führen. Bezweifelt werden müsse aufgrund der Wider-
sprüche auch, dass der Beschwerdeführer wegen früherer Tätigkeiten
seines Vaters im Irak gefährdet sei. Dieser sei ausserdem nach
neusten Angaben des Beschwerdeführers mit seiner Familie nach
Bagdad zurückgekehrt. Was die Vorbringen im Zusammenhang mit
dem im Sommer 2005 durch einen Kopfschuss getöteten Bruder
betreffe, würden die Vorbringen sich als nicht asylrelevant erweisen.
Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich angegeben, dass ver-
mutlich schiitische Milizen die Täter seien, was auch durch die ein-
gereichten Unterlagen bestätigt würde. Somit könne es sich bei die-
sem tragischen Vorfall nicht um eine staatliche Verfolgung handeln,
sondern es handle sich um die Tat einer einzelnen Person oder einer
Gruppierung. Schliesslich stehe dem Beschwerdeführer eine inner-
staatliche Fluchtalternative offen, da seine Familienangehörigen in
Bakuba, wo viele Stammesangehörige der Al-Ubaidi leben würden,
Schutz gefunden hätten.
3.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer den vorin-
stanzlichen Erwägungen entgegen, er sei zu Beginn der Empfang-
stellenbefragung darauf hingewiesen worden, sich kurz zu fassen, da
es sich um eine summarische Befragung handle. Aus diesem Grund
habe er seine Fluchtgeschichte lediglich rudimentär wiedergegeben.
Zudem habe er bezüglich der in Frage stehenden Kontaktaufnahme
durch islamische Gruppierungen anlässlich beider Befragungen
übereinstimmend erklärt, dass diese Kontaktaufnahme über Drittper-
sonen erfolgt sei. Als er anlässlich der summarischen Befragung
vorgebracht habe, islamistische Gruppierungen hätten ihn indirekt kon-
taktiert, habe er sich auf die Kontaktaufnahme durch B._______
bezogen. Es liege mithin kein Widerspruch vor, sondern seine
Ausführungen bei der kantonalen Anhörung seien im Gegensatz zu
denjenigen bei der ersten Befragung detaillierter ausgefallen. Dass
sein Vater und sein Bruder, die aufgrund der Bedrohungssituation in
Bagdad nach Bakuba geflüchtet seien, zwischenzeitlich wieder nach
Bagdad hätten zurückkehren müssen, liege darin begründet, dass sie
in Bakuba nur vorübergehend nicht aber dauerhaft bei Freunden
hätten unterkommen und auch das Geschäft in Bagdad nicht länger
habe unbeaufsichtigt bleiben können. Die Mutter und die Schwestern,
die mit ihm zusammen nach Syrien geflohen seien, hätten aus
finanziellen Gründen wieder nach Bagdad zurückkehren müssen, da
die Aufenthaltskosten in Syrien sehr hoch gewesen seien und sich die
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Familie dies nicht länger habe leisten können. Die Ermordung des
Bruders zeige die Bedrohungssituation auf, in welcher sich die Familie
nach wie vor befinde. Eine Aufklärung durch die Polizei finde nicht
statt. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den Tätern um
schiitische Milizen handle, die die Familie aufgrund der höherrangigen
Stellung des Vaters innerhalb der Baath-Partei verfolgen würden.
Parteikollegen des Vaters seien bereits hingerichtet oder verhaftet
worden. Sein Vater habe nach der Ermordung des Bruders einen
Herzanfall erlitten, und es gehe ihm gesundheitlich zunehmend
schlechter. Weder könne er sprechen, noch könne er gehen, er sei auf
permanente Betreuung angewiesen. Dies sei auch der Grund, weshalb
ihm persönlich mittlerweile keine Gefahr mehr drohe.
Die zur Untermauerung eingereichten Beweismittel habe die
Vorinstanz nicht in genügendem Umfang gewürdigt. Was die Aus-
führungen der Vorinstanz zur nichtstaatlichen Verfolgung im Zusam-
menhang mit dem Mord des Bruders betreffe, sei darauf hinzuweisen,
dass der Irak im heutigen Zeitpunkt kein schutzfähiger Staat sei. Aus-
serdem würde es ihm an der Schutzwilligkeit gegenüber ehemaligen
höherrangigen Baath-Mitgliedern und deren Familien fehlen. Dies habe
auch die Reaktion der Polizei nach der Ermordung des Bruders
gezeigt. Eine inländische Fluchtalternative sei – entgegen der vor-
instanzlichen Ansicht – aufgrund der im ganzen Land und insbe-
sondere im Zentralirak herrschenden katastrophalen Sicherheitslage
nicht gegeben. Auch in Bakuba könne er sich nicht über längere Zeit
bei Freunden der Familie aufhalten, da diese sich um ihre eigenen
Familien sorgen müssten.
3.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen
im Wesentlichen fest und führte ergänzend aus, da der Vater wieder in
Bagdad wohne und nicht behelligt werde, habe auch der Beschwer-
deführer kaum Verfolgung zu befürchten. Es sei nicht nachvollziehbar,
dass die Eltern wegen der Krankheit des Vaters nicht behelligt würden,
wogegen der Beschwerdeführer, der nicht für die Baath-Partei tätig ge-
wesen sei, im Falle der Rückkehr nach Bagdad aufgrund der früheren
Tätigkeit seines Vaters an Leib und Leben gefährdet wäre.
3.4 In seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer dem im
Wesentlichen entgegen, durch die Position des Vaters innerhalb der
Baath-Partei werde die Familie von den schiitischen Milizen und den
US-Soldaten verdächtigt, sich dem sunnitischen Widerstand ange-
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schlossen zu haben. Deshalb sei der Bruder mit einem Kopfschuss
ermordet worden. Der Staat sei nicht gewillt, seiner Familie zu helfen;
dies sei deutlich geworden, als sich die Polizei nach der Ermordung
des Bruders geweigert habe, eine Untersuchung einzuleiten. Was die
Möglichkeit des Aufbaus einer Existenzgrundlage in Bakuba betreffe,
sei auf die kriegsbedingte, sehr hohe Arbeitslosigkeit und die
Nichtgewährung einer Arbeitsstelle trotz guter Ausbildung hinzu-
weisen. Aus dem Bericht von Dr. D._______ gehe bestätigend hervor,
dass der Vater des Beschwerdeführers schwer krank und auf
permanente Betreuung angewiesen sei. Aus diesen Gründen habe der
Vater auch keine Behelligungen mehr zu befürchten.
4. Zunächst ist im Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung, ob die
Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat, zu prüfen, ob
die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise
aus dem Heimatstaat geführt haben, geamthaft als glaubhaft gemacht
zu erachten sind.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Der Begriff der Glaubhaftmachung von Fluchtgründen im
Sinne von Art. 7 AsylG orientiert sich im Gegensatz zum strikten
Beweis an einem reduzierten Beweismass. Entscheidend ist, ob
objektive Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht, wobei es einer Gesamtwürdigung
bedarf im Hinblick auf die persönliche Glaubwürdigkeit der gesuch-
stellenden Person sowie die Substanziiertheit und Schlüssigkeit des
Sachvortrages (vgl. die nach wie vor gültige Praxis der ARK in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1996 Nr. 27).
4.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung die Bedrohung von Seiten der sunnitischen
Widerstandsbewegung und derjenigen seitens der schiitischen Milizen
nicht auseinander hielt, sondern diese beiden sehr unterschiedlichen
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Situationen miteinander vermischte. Dies lässt sich deutlich aus dem
Sachverhalt ableiten, wo es heisst, der Beschwerdeführer sei zu Sa-
botageakten aufgefordert worden, die Gruppierungen hätten sogar
einmal versucht, seine Schwester zu entführen, er habe jedoch
abgelehnt und sei deshalb mit dem Tod bedroht worden. Diese
Sachverhaltsdarstellung lässt sich in keiner Weise mit den Vorbringen
des Beschwerdeführers in Einklang bringen. Es erstaunt denn auch
nicht, dass die Vorinstanz in den Ausführungen vermeintliche
Widersprüche zu erkennen glaubte. Der Beschwerdeführer machte
jedoch geltend, einerseits von schiitischen Milizen wegen der
exponierten Tätigkeit des Vaters bei der Baath-Partei bedroht worden
zu sein. Diese hätten versucht, seine Schwester zu entführen, und sie
seien in einem Landcruiser aufgetaucht. Es sei der Eindruck ent-
standen, es handle sich um vom Iran unterstützte Milizen. Andererseits
sei er indirekt beziehungsweise von B._______ durch sunnitische
Gruppierungen zu Sabotageakten gegen die multinationalen Truppen
aufgefordert worden, was er jedoch abgelehnt habe. Diese
Ausführungen sind im Folgenden auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen.
4.3 Was die in Frage stehende Aussage des Beschwerdeführers be-
züglich der Aufforderung zu Sabotageakten durch islamistische Grup-
pierungen anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass der Beschwer-
deführer anlässlich der kantonalen Anhörung klare Angaben machte,
insbesondere in Bezug auf den konkreten Hergang der Kontakt-
aufnahme, deren Hintergründe und die vom Beschwerdeführer namen-
tlich erwähnte Kontaktperson (vgl. A 19, S. 11 f.). In diesem Zusam-
menhang führte der Beschwerdeführer auch aus, dass ihm die islamis-
tischen Gruppierungen, in deren Interesse die Kontaktaufnahme er-
folgt sei, nicht bekannt seien (vgl. A 19, S. 12). Gleiches, wenn auch
im Umfang wesentlich reduziert, trug der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung im Empfangszentrum vor, wo er ausführte, verschiedene
Gruppierungen hätten durch Drittpersonen versucht, Kontakt mit ihm
aufzunehmen, um ihn für Sabotageakte zu gewinnen (vgl. A 1, S. 4).
Die Frage, ob er diese Gruppierungen konkreter benennen könne,
verneinte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die lediglich indirekt
erfolgte Kontaktaufnahme im Rahmen der summarischen Befragung
ebenso wie anlässlich der kantonalen Anhörung (vgl. A 1, S. 5; A 19,
S. 12). Insofern ist ein Widerspruch, wie ihn die Vorinstanz erblickt,
nicht auszumachen. Dass der Beschwerdeführer den Namen seiner
Kontaktperson B._______ in der kantonalen Befragung konkret
benannte, hingegen im Empfangszentrum nicht erwähnte, vermag
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ebenfalls keinen entscheidrelevanten Widerspruch zu begründen. Der
Beschwerdeführer verweist in seinen Beschwerdeausführungen selbst
darauf, im Empfangszentrum zu einer kurzen Schilderung seiner
Fluchtgeschichte angehalten worden zu sein. In der Tat handelt es sich
bei der Erstbefragung um eine lediglich summarische Befragung, die
nicht die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft bezweckt. Ein ent-
scheidrelevanter Widerspruch lässt sich deshalb praxisgemäss nur
dann bejahen, wenn Aussagen im Verhältnis zum summarischen An-
hörungsprotokoll diametral voneinander abweichen, oder wenn be-
stimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asyl-
gründe genannt werden, im Empfangszentrum nicht zumindest ansatz-
weise zur Erwähnung gelangen. Im vorliegenden Fall erweist sich der
Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Kontaktperson anlässlich
der Anhörung im Empfangszentrum nicht namentlich nannte, im Ver-
gleich zu seiner späteren Aussage als blosse Unvollständigkeit, der
keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt. Dies insbesondere
auch deshalb, weil der Beschwerdeführer im Empfangszentrum zwar
nach der Bezeichnung der im Hintergrund agierenden islamistischen
Gruppierungen, nicht aber nach dem Namen der Kontaktperson ge-
fragt wurde (vgl. A 1, S. 5).
4.4 Eine Abweichung von den Aussagen im kantonalen Protokoll stellt
das Bundesverwaltungsgericht lediglich dahingehend fest, als der Be-
schwerdeführer dort klar zum Ausdruck brachte, die Kontaktaufnahme
sei immer durch die selbe Person B._______ erfolgt (vgl. A 19, S. 12),
hingegen im Protokoll des Empfangszentrums von
“Drittpersonen“ (Plural) die Rede ist (vgl. A 1, S. 4). Jedoch vermag
diese Abweichung im Gesamtkontext und unter Berücksichtigung der
oben genannten Kriterien und der nachfolgenden Erwägungen nicht zu
einer Qualifizierung der Asylbegründung als unglaubhaft zu führen.
Die entsprechende sprachliche Ungenauigkeit kann mithin vorliegend
nicht ins Gewicht fallen, zumal sie lediglich einen eher unbedeutenden
Aspekt der vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe betrifft
und es sich hierbei aller Wahrscheinlichkeit nach um eine ungenaue
Protokollierung handeln dürfte.
4.5 Die geltend gemachten Drohungen durch schiitische Milizen bringt
der Beschwerdeführer mit der Bekanntheit des Vaters als Kom-
missionschef des Quartiers unter der Herrschaft von Saddam Hussein
in Zusammenhang. Die Tätigkeit des Vaters für die Baath-Partei wird
von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Die entsprechenden Vor-
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bringen des Beschwerdeführers sind denn auch insgesamt detailliert
ausgefallen und von seinem Bestreben geprägt, ein allumfassendes
Bild der Umstände, wie sie sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise
dargestellt und nach erfolgter Ausreise entwickelt haben, zu zeichnen.
Dabei wirken die Vorbringen in keiner Weise übertrieben; und sie sind
insgesamt kohärent und nachvollziehbar. Es gibt auch zahlreiche
Realkennzeichen, zum Beispiel in der Schilderung, wie und warum
sich die Familie während der Flucht getrennt hat. Zudem räumt der
Beschwerdeführer ein, dass die Familie zumindest bis im Sommer
2007 wieder in Bagdad lebte und sein Vater aufgrund seiner eigenen
Tätigkeit im heutigen Zeitpunkt keine Verfolgung mehr zu gewärtigen
habe. Die von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogene Ermordung des
Bruders durch einen Kopfschuss im Juli 2005, für welche gemäss den
eingereichten Unterlagen schiitische Milizen verantwortlich zu machen
seien, fügt sich ebenfalls in den Kontext der Gesamtumstände,
insbesondere vor dem Hintergrund der politischen Gegebenheiten zum
Flucht- beziehungsweise Tatzeitpunkt. Der Beschwerdeführer war auch
in der Lage, das Ereignis mit zahlreichen Unterlagen zu belegen. Der
Beschwerdeführer untermauerte überdies seine Identität und Herkunft
mit Identitätspapieren im Original, und die Herkunft des
Beschwerdeführers aus Bagdad wird auch durch das Ergebnis der am
8. Januar 2004 durchgeführten LINGUA-Analyse vorbehaltlos gestützt.
Seine Darstellungen der Sicherheits- und Bedrohungslage in Bagdad
zum Zeitpunkt der Ausreise schliesslich lässt sich nahtlos in die
damalige Situation gemäss nachfolgender Analyse einfügen. Die
fluchtbegründenden Ereignisse erscheinen demnach insgesamt als
glaubhaft.
4.6 An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis der Vorinstanz
nichts zu ändern, der Vater des Beschwerdeführers sei nach Bagdad
zurückgekehrt, weshalb eine aktuelle Bedrohung nicht glaubhaft er-
scheine. Der Umstand, dass der Vater und der Bruder Monate nach
der Ausreise des Beschwerdeführers und nach eigener mehrmonatiger
Abwesenheit nach Bagdad zurückgekehrt sind, vermag an der glaub-
haft gemachten Bedrohungslage im Zeitpunkt der Ausreise nichts zu
ändern, und dies umso weniger, als der Bruder nach seiner Rückkehr
einem Attentat zum Opfer gefallen ist. Allerdings wird sich unter dem
Aspekt der Asylrelevanz die Frage stellen, ob angesichts des unbehel-
ligten Aufenthaltes des Vaters nach wie vor von einer aktuellen Bedro-
hungslage für den Beschwerdeführer auszugehen ist.
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4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die überwiegende Über-
einstimmung in den Aussagen und die ausführlichen Darlegungen des
Beschwerdeführers klar für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Fluchtumstände sprechen. Die im Asylverfahren vorgetragenen Flucht-
gründe werden der nachfolgenden Beurteilung mithin vollumfänglich
zugrunde gelegt. Demnach ist im Folgenden davon auszugehen, dass
es sich beim Vater des Beschwerdeführers um einen unter dem Re-
gime von Saddam Hussein als Kommissionschef tätig gewesenen
Baath-Funktionär handelt. Weiter ist als glaubhaft anzusehen, dass der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Vaters
im Jahre 2003 in den Fokus schiitischer Milizen geriet und von diesen
bedroht wurde. Ebenfalls belästigt sah sich der Beschwerdeführer
durch islamistische Gruppierungen, die versuchten, ihn zum Wider-
stand zu mobilisieren. Der Vater und der Bruder hatten sich aufgrund
der akuten Gefährdungslage durch die schiitischen Milizen nach Baku-
ba begeben, der Beschwerdeführer selbst floh etwas später zusam-
men mit seinen Schwestern und seiner Mutter ins Ausland. Nach sei-
ner Ausreise kam der Bruder des Beschwerdeführers im Jahre 2005
durch schiitische Milizen in Bagdad ums Leben. Sein Vater ist inzwi-
schen pflegebedürftig und lebte zusammen mit der Mutter und den
Schwestern bis im Sommer 2007 in Bagdad.
5. Damit stellt sich die Frage der Asylrelevanz der glaubhaft gemach-
ten Fluchtgründe.
5.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
fürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person ge-
zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt
worden sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem
voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung aus-
gesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in
Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18).
5.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
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Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b,
EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.)
5.3 Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im
Sinne von Art. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen
(vgl. den Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18). Damit hat sich die
Schweiz der überwiegenden Staatenpraxis angeschlossen, wonach
nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
zu erachten ist, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz
vor besagter Verfolgung zu bieten. Es kann politische Verfolgung durch
Dritte somit auch dann vorliegen, wenn der Staat trotz prinzipieller
Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch
Dritte nicht effektiv schützen kann.
5.4 Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
der Ausreise individuellen, gezielt gegen ihn gerichteten, intensiven
Verfolgungshandlungen aus asylrechtlich relevanten Gründen ausge-
setzt war oder ob er eine begründete Furcht vor solchen Nachteilen
hatte. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungsla-
ge noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren
aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz bean-
spruchen kann. Schliesslich stellt sich die Frage, ob eine landesweite
Verfolgung gegeben ist und ob der Beschwerdeführer einer solchen al-
lenfalls hätte innerstaatlich ausweichen können.
6. Angesichts der sich stellenden Fragen drängt sich vorab eine Ana-
lyse der politischen Lage im Zentralirak - der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers - auf.
6.1 Der Begriff “Zentralirak“ bezeichnet die Provinzen Anbar, Bagdad,
Diyala, Ninive (einschliesslich der Stadt Mosul), Salah al-Din und Ta-
meem (einschliesslich der Stadt Kirkuk). Diese Definition umfasst auch
Gebietsteile im Irak, die nach Massgabe von Art. 53 (A) des Gesetzes
über die Übergangsverwaltung (Transitional Administrativ Law), wel-
ches gemäss Art. 143 der irakischen Verfassung weiterhin Gültigkeit
hat, unter Verwaltung der kurdischen Regionalregierung stehen
(UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International
Protection Needs of Iraqi Asylum Seekers, August 2007). Die Pro-
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vinzgrenzen stimmen nicht genau mit den Grenzen der kurdisch kon-
trollierten Gebiete überein. Vorliegend sollen daher unter dem Begriff
„Zentralirak“ die oben genannten Provinzen nur insoweit verstanden
werden, als sie nicht de-facto unter der Kontrolle der kurdischen
Regionalregierung stehen. Die kurdisch dominierten Gebietsteile der
oben bezeichneten Provinzen werden also aufgrund ihrer Beson-
derheiten im Verwaltungs- und Justizsystem nicht Gegenstand der
nachfolgenden Beurteilung bilden. Ebenfalls der nachstehenden
Analyse nicht zugänglich sind die drei Nordprovinzen Dohuk, Erbil und
Sulaimaniya, die in den folgenden Erwägungen unter dem Begriff
“Nordirak“ zusammengefasst werden und deren politische Situation
das Bundesverwaltungsgericht eingehend analysiert hat (BVGE
E-6982/2006 vom 22. Januar 2008). Sodann sind – in Abgrenzung zum
Begriff „Zentralirak“ – auch die als “Südirak“ bezeichneten Gebiete,
namentlich die Provinzen Babil, Basrah, Kerbala, Najaf, Missan,
Muthanna, Quadissiya, Thi-Qar und Wassit nicht Gegenstand der
Betrachtung.
6.2 Für die Analyse wurde im Wesentlichen auf die nachfolgend auf-
geführten Quellen zurückgegriffen. Sofern andere Quellen in die Ana-
lyse einbezogen wurden, sind diese im Text benannt.
• Amnesty International, Jahresbericht Irak 2007, Berichtszeit-
raum 1. Januar bis 31. Dezember 2006 [ai, 2006];
• European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Guidelines
on the Treatment of Iraqi Asylum Seekers and Refugees in Eu-
rope, April 2007 [ECRE, 2007];
• International Crisis Group (ICG), Where is Iraq Heading? Les-
sons from Basra, Middle East Report Nr. 67, 25. Juni 2007
[ICG, 2007];
• United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), Eli-
gibility Guidelines for Assessing the International Protection
Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007 [UNHCR Guideli-
nes, 2007];
• UNHCR's, Hinweise zur Feststellung des internationalen
Schutzbedarfs irakischer Asylbewerber, 26. September 2007
[UNHCR Schutzbedarf, 2007];
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• UNHCR, Addendum to UNHCR's Eligibility Guidelines for As-
sessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-See-
kers, Dezember 2007 [UNHCR Addendum, 2007];
• GUIDO STEINBERG, Der Irak zwischen Föderalismus und Staatszer-
fall, Stiftung Wissenschaft und Politik in Berlin (SWP), Juli 2007
[Steinberg Staatszerfall, 2007];
• GUIDO STEINBERG, Trägt die neue Strategie im Irak?, Stiftung Wis-
senschaft und Politik in Berlin (SWP), Januar 2008 [Steinberg
Strategie, 2008];
• MICHAEL KIRSCHNER, Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Irak-
Update, 22. Mai 2007 [SFH, 2007];
• UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Re-
port, 1. Januar - 31. März 2007 [UNAMI, März 2007];
• UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Re-
port, 1. Juli - 31. Dezember 2007 [UNAMI, Dezember 2007];
• UK Home Office, Country of Origin Information Report – Iraq,
8. Januar 2008 [UK-Home Office, 2008];
• International Crisis Group (ICG), Iraq's Civil War, the Sadrists
and the Surge. Middle East Report Nr 72, 7. Februar 2008
[ICG, 2008].
6.3 Am 20. März 2003 griffen amerikanische und britische Truppen mit
der Unterstützung der Verbände Australiens, Italiens, Spaniens, Polens
und kleiner Einheiten anderer militärischer Alliierter den Irak an. Er-
klärtes Ziel war der Sturz des damaligen Diktators Saddam Hussein.
Das zur Legitimation dieses Angriffs aufgezeigte Bedrohungsszenario
des möglichen Einsatzes von Massenvernichtungswaffen durch die ira-
kische Diktatur erwies sich, wie im Bericht der Iraq-Survey-Group-
Kommission vom September 2004 bestätigt (Iraq Survey Group, Final
Report vom 30. September 2004), als nicht gegeben. Folge der
Invasion war unter anderem der Zusammenbruch der staatlichen
Verwaltungsstruktur im Irak und eine von politischen, religiösen,
ethnischen und ökonomischen Konflikten geprägte Übergangsphase,
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die bis zum heutigen Tag anhält und je nach Region verschiedene
Ausprägungen erfährt. Die Anzahl der bisherigen Opfer nach dem
Einmarsch der US-amerikanischen Truppen und ihrer Verbündeten im
Irak ist umstritten. Dies vor allem aufgrund der Uneinigkeit in Bezug
auf die Zählweise und den Einbezug von Opfern krimineller Straftaten.
Gemäss der regierungsunabhängigen privaten Organisation iraq-
bodycount sind bisher zwischen 80'000 und 88'000 zivile Opfer zu
beklagen (vgl. online auf der Website von iraqbodycount, besucht im
Februar 2008, ). In einer aktuellen Studie
der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der irakischen Regierung
heisst es, die genaue Zahl liege zwischen 104'000 und 223'000
Todesopfern (vgl. zu den Ergebnissen dieser Studie: Iraq Family
Health Survey Study Group, “Violence-Related Mortality in Iraq from
2002 to 2006“, online auf der Website des New England Journal of
Medicine, Past Issues, 2008, Jan 31, besucht am 4. April 2008,
). Bis zu zwei Millionen Iraker leben seit dem
Sturz des Saddam-Regimes in den Nachbarstaaten (ECRE, 2007,
S. 2; UNAMI, Dezember 2007, S. 19 f.). Mindestens genauso viele
Iraker gelten als intern Vertriebene (SFH, 2007, S. 19).
6.4 Die Sicherheitslage im Zentralirak ist von einer weit verbreiteten
Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet. Die Region Bag-
dad gilt nach wie vor als Region mit sehr grosser Gewaltdichte (vgl.
UNHCR Addendum, 2007, S. 31; vgl. auch UN Security Council
[UNSC], Report of the Secretary-General pursuant to paragraph 30 of
resolution 1546 (2004), März 2007, S. 11 f.; Center for Strategic and
International Studies [CSIS] Report vom 22. Juni 2006, S. 112 und
115). Gezielte Gewalttaten gegen Zivilisten, (Suizid-)Anschläge und
Attentate sowie Entführungen und andere kriminelle Handlungen prä-
gen den Alltag der Bevölkerung. Die Einordnung der Gewalthandlun-
gen und Bedrohungsszenarien gestaltet sich insofern als äusserst
schwierig und komplex, als einer Vielzahl von Akteuren einer ebenso
grossen Zahl von potenziellen Opfern dieser Gewalthandlungen ge-
genübersteht. Interessen und Zielsetzungen der Akteure unterschei-
den sich zum Teil massiv. Sie bewegen sich jedoch zunehmend ent-
lang ethnischer, religiöser und tribaler Grenzen und scheinen zudem
eng verknüpft mit der politischen Entwicklung im Land.
6.4.1 Ein Grossteil der Gewalttaten richtet sich gegen die im Irak
stationierten, US-geführten multinationalen Truppen. Hauptakteure des
Widerstandes sind sunnitische Araber, die das Land unter dem
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ehemaligen Regime Saddam Husseins weitestgehend dominierten.
Obwohl sich der Widerstand aus verschiedenen Gruppierungen
(frühere Baathisten, ehemalige Mitglieder des Sicherheitsapparates
sowie einheimische und ausländische Extremisten) formiert und diese
sich in den konkreten Zielsetzungen und den dabei angewandten
Methoden unterscheiden, definieren sie als gemeinsames Ziel die
Vertreibung der multinationalen Truppen aus dem Irak und die
Unterminierung der neuen politischen Strukturen (UNHCR Schutz-
bedarf, 2007, S. 2 und 4).
6.4.2 Personen, welche für bestimmte Institutionen im Irak arbeiten
und deshalb von den Aufständischen als Unterstützer der US- geführ-
ten multinationalen Truppen im Irak wahrgenommen werden, sind
ebenfalls potenzielle Opfer und zum Teil schwerwiegenden Angriffen
ausgesetzt. Zum betroffenen Personenkreis zählen vor allem Iraker,
die für die multinationalen Truppen und ausländische Unternehmen so-
wie internationale und humanitäre Organisationen tätig sind. Regie-
rungsbeamte und andere Personen, die mit der gegenwärtigen iraki-
schen Verwaltung und deren Institutionen in Verbindung stehen, gehö-
ren ebenso zum Kreis der Gefährdeten (UNHCR Schutzbedarf, 2007,
S. 4 f.).
6.4.3 Nichtmuslimische Religionsangehörige wie beispielsweise
Christen, Sabäer/Mandäer, Yeziden, Baha'i und Juden sind in der Ver-
gangenheit ebenfalls in zunehmendem Masse Opfer konfessioneller
Gewalt geworden. Die genannten Religionsgruppen werden als Bedro-
hung für den islamischen Charakter des Irak oder als Unterstützer der
US-geführten Truppen und der gegenwärtigen irakischen Regierung
angesehen. Angehörige dieser Religionsgemeinschaften sind nicht nur
Diskriminierungen, Drohungen und Gewalt ausgesetzt, sie erleiden
auch Einschränkungen in der Religionsausübung und in ihrer Bewe-
gungsfreiheit. Dies betrifft vor allem auch weibliche Angehörige der ge-
nannten Religionsgemeinschaften, die zum Teil gezwungen sind, sich
streng islamischen Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften anzupas-
sen und einer sehr weitgehenden Einschränkung ihrer Bewegungsfrei-
heit unterliegen (UNHCR Schutzbedarf, 2007, S. 3; UNAMI, Dezember
2007 S. 16). Beispielhaft für die Gewalt gegen religiöse Minderheiten
steht der Anschlag vom 15. August 2007 westlich der Stadt Mossul,
dem etwa 200 Angehörige der religiösen Minderheit der Yeziden zum
Opfer fielen und welcher in den Verantwortungsbereich sunnitischer
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Rebellen oder Al-Qaida fallen soll (vgl. HOWARD MICHAEL, in the
Guardian, Grim search for bodies continues, 16. August 2007).
6.4.4 Zu verzeichnen sind sodann interethnische und interreligiöse
Spannungen zwischen den im Irak lebenden ethnischen und religiösen
Gruppierungen (z. B. Kurden, Turkmenen, Arabern, Roma, Yeziden,
Shabak, Assyrern, Chaldäern, Armeniern). In Gebieten mit gemischt
ethnischer oder religiöser Bevölkerungszusammensetzung berichten
Angehörige der Minderheitsgruppen von Diskriminierung, erzwungener
Assimilation und Gewalt. Die Spannungen betreffen namentlich auch
Gebiete, die zuvor im Fokus der Zwangsarabisierungspolitik des ehe-
maligen irakischen Regimes standen, insbesondere die Provinzen Kir-
kuk, Ninive, Salah Al-Din oder Diyala, in denen sich kurdische Interes-
sengruppen aktiv für eine Einbindung in die autonomen kurdischen
Gebiete im Nordirak stark machen (UNHCR Schutzbedarf, 2007, S. 4;
UNAMI, Dezember 2007, S. 16 f.).
6.4.5 Personen, die als Unterstützer des ehemaligen Regimes von
Saddam Hussein gelten, sind seit dem Sturz des Regimes ebenfalls
Drohungen ausgesetzt und Opfer von Gewalthandlungen, da sie für
unter der Saddam-Diktatur verübte Menschenrechtsverletzungen ver-
antwortlich gemacht werden und ehemals häufig Schlüsselpositionen
in der früheren Armee oder den früheren Sicherheits- und Geheim-
diensten inne hatten. Am ehesten betroffen sind Mitglieder der ehema-
ligen Baath-Partei oder dieser nahe stehende Personen. Täterschaft
und Tatmotiv sind dabei vielschichtig und reichen von Racheakten vor-
mals Unterdrückter und Verfolgter bis hin zu "lediglich" kriminellen Ak-
ten. Ehemalige Baathisten werden dabei unter Umständen pauschal
und unabhängig von ihrer Position für Menschenrechtsverletzungen
während des Saddam-Regimes verantwortlich gemacht oder der Un-
terstützung des andauernden Widerstandes verdächtigt. Zugeschrie-
ben werden die Gewalthandlungen vor allem schiitischen Milizen, An-
gehörigen staatlicher Sicherheitskräfte, Kriminellen, Familienmitglie-
dern ehemaliger Baath-Opfer sowie Auftragstätern (UNHCR Guideli-
nes, 2007, S. 96-102; UNHCR Schutzbedarf, 2007, S. 4 f.).
6.4.6 Auch haben im Zentralirak gezielte Übergriffe und Mordanschlä-
ge gegen Angehörige bestimmter Berufe zugenommen. Dem betroffe-
nen Personenkreis zuzurechnen sind insbesondere Akademiker, Me-
dienschaffende, Künstler, medizinisches Personal und Sportler. Opfer
von Übergriffen werden sie zum einen wegen ihres gesellschaftlichen
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Status, aber auch wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politi-
schen Überzeugung, ihrer konfessionellen Zugehörigkeit oder ihrer Be-
teiligung an sogenannt westlichen beziehungsweise als unislamisch
empfundenen Verhaltensweisen sowie ihres vermeintlichen Vermö-
gens. Gefährdet sind auch Personen, insbesondere Frauen, die sich
nicht an den islamischen Verhaltenskodex halten. Die entsprechende
Gefahr geht sowohl von schiitischen als auch von sunnitischen Extre-
misten aus (UNHCR Schutzbedarf, 2007, S. 6).
6.4.7 Bedrohungen und Gewaltdelikte durch kriminelle Gruppierun-
gen, die stark vom Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung und Si-
cherheit profitieren, sind ebenfalls zu verzeichnen. Die Handlungen rei-
chen von Erpressung bis zu Entführungen und Tötungen. Die kriminel-
len Akte werden oft durch Personen beeinflusst oder gar ausgelöst,
die für politische oder konfessionell motivierte Gewalt verantwortlich
sind. Die Auswahl der Opfer erfolgt häufig aufgrund ihrer religiösen
oder konfessionellen Zugehörigkeit (z.B. Entführungen zum Zwecke
der Lösegelderpressung von konfessionellen Gruppen) oder ihrer tat-
sächlichen oder vermeintlichen Rolle im öffentlichen Leben. Die krimi-
nellen Gruppierungen werden immer häufiger in Absprache mit iraki-
schen Sicherheitskräften aktiv, gehören diesen an oder tragen Unifor-
men staatlicher Sicherheitskräfte sowie Kennzeichen gegnerischer
Gruppen (UNHCR Schutzbedarf, 2007, S. 2-3; SFH, 2007, S. 6).
6.4.8 Stand im Zentralirak anfänglich der Kampf gegen die amerikani-
schen Truppen und ihre Verbündeten im Vordergrund, bildet den
Schwerpunkt der Konflikte nunmehr deutlich die konfessionelle Gewalt
zwischen sunnitischen und schiitischen Teilen der Bevölkerung
(UNHCR Guidelines, 2007 S. 48; UNHCR Schutzbedarf, 2007, S. 2 ff.).
Dieser wird vor allem zwischen sunnitischen und schiitischen extremis-
tischen Gruppierungen und den verschiedenen Milizen geführt, wobei
Hauptziele der Auseinandersetzungen die Kontrolle über die Region
Bagdad, die Schaffung von Enklaven für die jeweilige Glaubensgrup-
pe, die Umverteilung wirtschaftlicher Ressourcen und nicht zuletzt die
Durchsetzung politischer und religiöser Forderungen sind. Ihren Höhe-
punkt erreichte die konfessionelle Gewalt zwischen beiden Glaubens-
gruppen mit dem Anschlag auf die Goldene Moschee in Samarra am
22. Februar 2006, eines der wichtigsten schiitischen Heiligtümer im
Irak. Der Anschlag heizte den Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten
weiter an und führte zu einer Gewaltspirale bisher unbekannten
Ausmasses (vgl. International Crisis Group [ICG] vom 27. Februar
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2006; U.S. Department of State [USSD], Iraq International Religious
Freedom Report 2007 vom 14. September 2007; UNHCR Guidelines,
2007, S. 48-55). Aber auch innerhalb der verschiedenen konfes-
sionellen Gruppierungen führen unterschiedliche Interessen zuneh-
mend zu Spannungen und Gewalttaten.
6.4.8.1 Die schiitischen Milizen und extremistischen Gruppierungen
stellen eines der grössten Sicherheitsprobleme im Zentralirak dar. Die
Gewalttaten sind insbesondere den beiden grossen rivalisierenden
schiitischen Milizen, der Mahdi-Miliz unter Führung des radikalen Pre-
digers Muqtada as-Sadr und den Badr-Brigaden des Obersten Islami-
schen Rates im Irak (SIIC; auch „Irakische Islamische Hohe Rat“) un-
ter der Führung von Abdalaziz al-Hakim, zuzurechnen. Sie verfolgen
unterschiedliche Interessen. So strebt der Oberste Islamische Rat (vor
der Umbenennung im Mai 2007 bekannt als Hoher Rat für die islami-
sche Revolution [SCIRI]) nach einer weitgehenden schiitischen Auto-
nomie im Süden, wo ein Grossteil der mit etwa 60 % die Mehrheit der
irakischen Bevölkerung bildenden Schiiten lebt und die Badr-Brigaden
militärisch eine sehr dominierende Macht sind. Dass in diesen Regio-
nen etwa 50 % des irakischen Ölvorkommens zu finden sind, ist einer
der wichtigsten Gründe für die Autonomiebestrebungen. Muqtada as-
Sadr hingegen strebt nach einem irakischen Einheitsstaat; seine
Mahdi-Miliz, welche Anfang des Jahres 2007 mit etwa 60'000 Mann
die wahrscheinlich schlagkräftigste und am schnellsten wachsende
Miliz im Irak darstellte (Steinberg Staatszerfall, 2007, S. 11-16 mit wei-
teren Nachweisen), kooperiert mit Teilen des sunnitischen Widerstands
gegen die US-geführten Besatzungstruppen; Gruppierungen aus dem
Umfeld Sadr's werden verantwortlich gemacht für Anschläge auf die
stationierten multinationalen Truppen. Gleichzeitig soll die Mahdi-Miliz
im Raum Bagdad seit Februar 2006 für die Verschärfung der Gewalts-
pirale durch Anschläge gegen die sunnitische Bevölkerung gesorgt ha-
ben. Die Miliz ist sodann verantwortlich für schwere Menschenrechts-
verletzungen an Sunniten, die zu Recht oder zu Unrecht dem Wider-
stand zugeordnet werden. Regelmässig kommt es auch zum Kräfte-
messen und zu Gewalthandlungen zwischen den schiitischen Milizen,
beispielsweise der Mahdi-Miliz und anderen schiitischen Gruppierun-
gen wie den Milizen der Fadhila-Partei oder selbst innerhalb der
Mahdi-Miliz (vgl. INGA ROGG, Anschlag auf den irakischen Vize-
Regierungschef, Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. März 2007). Im
Januar 2007 töteten schiitische Sicherheitskräfte hunderte bewaffneter
Anhänger der schiitischen Gruppierung Jund-al Sama, die den beiden
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etablierten Mahdi- und Badr-Milizen als Bedrohung galt (Institute for
War and Peace Reporting [IWPR] Iraqi Crisis Report, Shia Rivalry
Sparked Battle of Zarqa vom 15. Februar 2007).
6.4.8.2 Der Widerstand sunnitischer Milizen formiert sich in erster Li-
nie gegen die Besatzungsmacht im Irak und deren (vermeintliche) Un-
terstützer. Darüber hinaus richten sich die Gewalthandlungen gegen
schiitisch dominierte Basen der irakischen Sicherheitskräfte und deren
Rekrutierungszentren sowie schiitische Heiligtümer und religiöse Ein-
richtungen. Opfer gezielter Anschläge sind aber auch schiitische Zivi-
listen und Religionsführer. Der sunnitische Widerstand formiert sich
aus verschiedenen Gruppierungen, wobei die Trennlinie zwischen dem
sunnitischen Widerstand (ehemalige Angehörige der Baath und ande-
re sunnitische säkuläre Gruppen), der sich gegen die US-geführten
Besatzer und den mit dem Sturz des Saddam-Regimes einhergehen-
den Machtverlust richtet, und dem sunnitischen Terrorismus (z.B. Al-
Qaida, Ansar Al-Sunnah Army, Muhamad's Army, Islamic Army in Iraq)
verschwommen sind. Was die Terrorgruppe Al-Qaida anbelangt, ist
diese aufgrund der selbst für irakische Verhältnisse brutalen Vorge-
hensweise und ihrer über den Irak hinausreichenden Ziele innerhalb
der sunnitischen Aufständischen zunehmend isoliert. Die Gewalttaten
im Zentralirak, für die Al-Qaida verantwortlich ist, richten sich nicht nur
gegen Schiiten, sondern auch gegen Sunniten, wenn diese sich den
Machtansprüchen widersetzen oder vermeintlich mit den Besatzungs-
truppen oder dem neuen irakischen Staat kooperieren. Seit 2006 ist es
daher auch innerhalb des sunnitischen Widerstandes zu ethnischen
Kämpfen zwischen Stämmen und Terroristen gekommen.
6.5 Für einen gewissen Rückgang insbesondere der ethnisch-konfes-
sionellen Gewaltdelikte zwischen Sunniten und Schiiten hat die ameri-
kanische Offensive im Januar 2007 gesorgt, welche vor allem die Re-
gionen Bagdad und Anbar betraf (vgl. Steinberg Strategie, 2008,
S. 2 ff.).
6.5.1 Die Offensive beinhaltete eine Verstärkung der US-Truppen in
den Monaten Februar bis Dezember 2007 um etwa 28'000 auf 160'000
und die Änderung der Strategie, welche eine Verstärkung der Militär-
präsenz in den genannten Regionen und ein offensiveres Vorgehen
gegen Aufständische bezweckte. Die Mahdi-Miliz, welche eine offene
Konfrontation mit den zahlenmässig überlegenen US-Truppen scheute,
zog sich in der Folge aus ihrer Hochburg Sadr-City im Osten Bagdads
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zurück und verlegte sich zu einem Grossteil in die südlichen Regionen.
Im August 2007 erklärte Sadr einen auf sechs Monate befristeten
Waffenstillstand der Mahdi-Miliz gegenüber den Besatzungstruppen,
sunnitischen Aufständischen und anderen konkurrierenden Milizen. Er
wird weitgehend eingehalten, auch wenn einige militante Mahdi-
Gruppierungen weiterhin an einer unnachgiebigen Ablehnung jeglicher
Übereinkommen mit den Besatzungstruppen festhalten und für
während des Waffenstillstandes begangene Anschläge verantwortlich
sind (vgl. UNAMI, Dezember 2007, S. 2 und 16-20).
6.5.2 Ein weiteres Element der neuen amerikanischen Sicherheitsof-
fensive stellen die Verhandlungen mit gemässigteren sunnitischen Auf-
ständischen dar, mit dem Ziel, sie zur Aufgabe des bewaffneten
Kampfes gegen die Besatzungsmacht zu bewegen. Die Verhandlungen
haben zwar zur Verschärfung der innerethnischen Auseinandersetzun-
gen geführt. Es scheint aber gelungen zu sein, Teile der sunnitischen
Aufständischen zur Aufgabe des Kampfes gegen die Besatzungstrup-
pen zu bewegen und sich gegen terroristische, sunnitische Gruppie-
rungen, wie Al-Qaida, zu wenden. Diese Vorgehensweise soll ent-
scheidend dazu beigetragen haben, Al-Qaida im Irak zu schwächen,
obgleich von einem Scheitern Al-Qaida's im Irak noch nicht ausgegan-
gen werden kann; die Zahl ihrer Guerillaaktionen hat abgenommen.
6.5.3 Sodann beinhaltet die Sicherheitsoffensive die verstärkte Einbin-
dung sunnitischer Stämme in die Reihen der irakischen Sicherheits-
kräfte, in erster Linie der Polizei. Die Aufnahme von Angehörigen der
Stammesmilizen in die Polizei der Provinzen Anbar und nunmehr auch
in Bagdad und Umgebung soll insbesondere dem Kampf gegen terro-
ristische Gruppierungen dienlich sein und zur Verbesserung der Si-
cherheitslage in den genannten Provinzen beigetragen haben. Verwie-
sen wird in diesem Zusammenhang jedoch auf die Gefahr, dass derar-
tige Stammesverbände, deren Angehörige aktuell auf 70'000 Personen
geschätzt werden, als bewaffnete Einheiten das ohnehin nur rudimen-
tär bestehende staatliche Gewaltmonopol untergraben, wie dies be-
reits bei schiitischen und kurdischen Stammesmilizen der Fall ist.
6.5.4 Als Folge der amerikanischen Offensive sowie der konfessionel-
len Trennung vieler Viertel Bagdads ist gegenüber dem Jahre 2006 vor
allem im Raum Bagdad ein Rückgang der ethnisch-konfessionellen
Gewalt zwischen Sunniten und Schiiten zu verzeichnen. Die Zahl der
zivilen Opfer, die im Jahr 2007 etwa einem Viertel der Opferzahlen von
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2006 entsprochen hat, ist jedoch nach wie vor hoch; man geht von
zirka 25 zivilen irakischen Opfern pro Tag aus (Steinberg Strategie,
2008, S. 1). Demnach besteht insgesamt nach wie vor eine Situation,
die stark von Gewalt geprägt ist.
6.6 Ob der Erfolg der Sicherheitsoffensive nachhaltig zur Stabilisie-
rung der Sicherheitslage beizutragen vermag, ist fraglich und vor allem
von der Entwicklung des politischen Prozesses im Irak abhängig.
Die politische Neuordnung gestaltete sich seit dem Sturz des Saddam-
Regimes in verschiedenen Etappen. Zu den Errungenschaften zählt
die Annahme einer neuen irakischen Verfassung am 15. Oktober 2005,
die ersten freien Wahlen im Dezember 2005, an der sich 228 Parteien
beziehungsweise Koalitionen zur Wahl stellten, sowie die Bildung einer
Regierung der nationalen Einheit im Mai 2006. In der gewählten Re-
gierung und im Parlament sind Mitglieder aller ethnischen und religiö-
sen Gruppen vertreten, wobei von 275 Parlamentssitzen die schiiti-
sche United Iraqi Alliance 128 Sitze errang, gefolgt von der Kurdistan
Coalition mit 53 Sitzen und der sunnitischen Iraqi Accordance Front
mit 44 Sitzen. Zum Präsidenten wurde der Führer der Patriotischen
Union Kurdistans (PUK) Jalal Talabani gewählt; Premierminister ist der
aus dem Exil zurückgekehrte Schiite Nouri Jawad al-Maliki von der
Daawa-Partei. Der politische Aufbauprozess nach der Regierungsbil-
dung muss jedoch als schleppend bezeichnet werden. Die politische
Lähmung ist insbesondere bedingt durch die gegensätzlichen Interes-
sen der Gruppierungen im Hinblick auf die politische Neuordnung des
Landes, die Verteilung der natürlichen Ressourcen und den Umgang
mit den US-Truppen und ihren Alliierten. Seit Sommer 2007 besteht
die Regierung der nationalen Einheit faktisch nur noch aus einer Koali-
tion, die sich aus dem Obersten Islamischen Rat im Irak (SIIC), der
schiitischen Daawa-Partei und den Kurdenparteien KDP und PUK bil-
det und deren Legitimität sich auf die Region Bagdad und die kurdisch
besiedelten Gebiete beschränkt. Dieser Viererkoalition, deren Haupt-
anliegen es ist, ihre Föderalismusprojekte im Norden (Anschluss der
Provinz und Stadt Kirkuk an die Kurdenregion) und im Süden des Lan-
des (eine vom Obersten Islamischen Rat kontrollierte föderale Region
in den schiitischen Südprovinzen) durchzusetzen, stehen die anderen
politischen Kräfte (unter anderem die Sadr-Bewegung, die irakische
Liste Allawis und die im Parlament vertretenen sunnitischen Parteien)
gegenüber, die primär gegen die Vorhaben der Koalition opponieren,
jedoch keinen einheitlichen Kurs verfolgen und untereinander
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zerstritten sind (vgl. Steinberg Strategie, 2008, S. 7-9; SFH, 2007,
S. 2). Nachdem die Minister dieser Opponenten aus der Regierung
ausgetreten sind, gilt das Parlament als nahezu vollständig gelähmt.
Wichtige Gesetzesvorhaben, die zur nationalen Aussöhnung beitragen
würden, etwa die im Entwurf vorliegende Neuordnung des
Ressourcensektors (Ölgesetz), die Revision der Verfassung
beispielsweise zu Fragen des föderalen Charakters des Irak und des
Status von Kirkuk sowie die Frage betreffend der Handhabung der
Entbaathifizierungsmassnahmen kommen nicht voran (Steinberg
Strategie, 2008, S. 7 f.).
6.7 Die Verbesserung der Sicherheitslage in den Regionen Bagdad
und Anbar sowie die politisch zögerlichen Fortschritte haben bisher
nicht zur Wiederherstellung von Recht und Ordnung im Zentralirak ge-
führt (vgl. UNHCR Addendum, 2007, S. 7). Vielmehr widerspiegeln sich
die Probleme auch in den Feststellungen, die im Hinblick auf den Jus-
tiz- und Sicherheitsapparat im Zentralirak zu treffen sind.
6.7.1 Am 23. Mai 2003 wurden die Streitkräfte des alten Regimes
durch die Übergangsverwaltung aufgelöst und eine grosse Anzahl der
militärischen Hinterlassenschaften zerstört. Mit Unterstützung der USA
und ihrer Koalitionspartner wurden die neuen irakischen Sicherheits-
kräfte (Iraqi Security Forces [ISF]) formiert, welche neben Seestreit-
kräften, Luftwaffe, Grenzpolizei, Sicherheitsdienst zum Schutz der Inf-
rastruktur und den Geheimdiensten auch die Armee und Polizei um-
fassen. Auch wenn die Ausgaben der USA für den Aufbau und die
Ausbildung der Sicherheitskräfte bis Ende 2006 etwa zehn Milliarden
Dollar betrugen und etwa 300'000 Mann als ausgebildet gelten, sind
die Sicherheitskräfte von einem effektiven Funktionieren weit entfernt
und sieht sich die Zentralregierung mit einer Vielzahl von Problemen
konfrontiert. Nicht bekannt ist beispielsweise, wie viele Sicherheitskräf-
te tatsächlich aktuell Dienst leisten und wie gross die Zahl derer ist,
die aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage vom Dienst desertiert
sind. Sicherheitskräfte, insbesondere Polizisten und Polizeianwärter,
sind vermehrt Opfer von Anschlägen seitens Aufständischer geworden.
In den Jahren 2005 und 2006 wurden rund 4'000 irakische Polizisten
getötet und 8'000 verwundet (Aussage des US-Kommandanten des
Civilian Police Assistance Training Team im Iraq vom 8. Oktober 2006,
zitiert nach Radio Free Europe RFE/RL Iraq Report, Vol. 9, Nr. 36,
12. Oktober 2006). Ein hohes Mass an Korruption innerhalb der
Sicherheitskräfte und der Mangel an Ausrüstung haben zu einem
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Sicherheitsvakuum geführt, welches durch die Zentralregierung bisher
nicht ausgefüllt werden konnte. Ein ernstzunehmendes
Sicherheitsproblem stellt sodann die Unterwanderung der staatlichen
Sicherheitskräfte durch schiitische und sunnitische Milizen sowie die
Milizen politischer Parteien dar (UNHCR Guidelines, 2007, S. 25).
Aber auch Banden und kriminelle Gruppierungen unterhalten
Verbindungen zu Sicherheitskräften. Als sehr problematisch ist die
Bevorzugung bestimmter ethnischer oder religiöser Gruppen bei der
Zusammenstellung von Einheiten der Sicherheitskräfte zu erachten
(SFH, 2007, S. 8 f.). Nach wie vor sind vor allem schiitische Milizen,
die in staatliche Sicherheitskräfte und Regierungseinrichtungen
infiltriert sind, für schwerste Menschenrechtsverletzungen
verantwortlich (Center for strategic & international studies [CSIS],
Iraq's Sectarian and Ethnic Violence and its Evolving Insurgency,
Developments through Spring 2007, vom 2. April 2007, S. 102 ff.;
UNAMI, Dezember 2007, S. 67-90). So gilt beispielsweise das
Innenministerium als von schiitischen Milizen unterwandert, die in ihrer
behördlichen Funktion Menschenrechtsverletzungen (Entführungen,
ungesetzliche Inhaftierungen, Folter, Ermordungen etc.) begehen oder
tolerieren. Zwar wird vereinzelt gegen korrupte und ihre Machtstellung
missbrauchende Sicherheitskräfte vorgegangen. So wurde im Oktober
2006 eine Polizeieinheit des Innenministeriums, 600 Angehörige
umfassend, aufgelöst, da sie teilweise zu den Todesschwadronen zu
zählen war oder deren Vorgehen zumindest billigte; aus dem gleichen
Grund wurden 3000 Polizisten aus dem Dienst entlassen (vgl. SFH,
2007, S. 9 mit weiteren Nachweisen). Von einer Durchsetzung des
staatlichen Machtmonopols ist man insgesamt jedoch weit entfernt. Ein
wesentliches Konfliktpotenzial dürfte auch die Rolle von Milizen und
Bürgerwehren sein, die sich das Misstrauen der Zivilbevölkerung in die
Sicherheitskräfte zu Nutze machen und quasi ein Parallelsystem dazu
bilden. So agieren seit Februar 2006 zunehmend lokale Bürgerwehren
oder Stammesmilizen zum Schutz gegen Todesschwadronen oder
korrupte Sicherheitskräfte. Wie bereits ausgeführt, wird seitens der
US-amerikanischen Truppen die Übernahme der Kontrolle in
bestimmten Gebieten durch Stammesmilizen toleriert und sogar
gefördert (vgl. Steinberg Strategie, 2008, S. 4 f.), was insofern pro-
blematisch ist, als auch sunnitische Stammesmilizen in den Sicher-
heitsapparat integriert werden sollen, ein Vorhaben, dem die derzeitige
Regierung ablehnend gegenübersteht, da sie die Schaffung eines
neuen Konfliktherdes befürchtet (vgl. Steinberg Strategie, 2008, S. 6).
Die partielle Unterwanderung der Sicherheitskräfte durch Milizen be-
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einträchtigt deren Einsatzfähigkeit. Dies hat zur Folge, dass die
jeweilige Bevölkerungsgruppe, zu der die Miliz oder die bewaffnete
Gruppe gehört, diese als alleinigen Schutz gegenüber den Übergriffen
der anderen Seite ansieht und ihnen dementsprechend auch Unter-
stützung gewährt, wodurch die Ethnisierung des Konflikts weiter be-
günstigt wird.
6.7.2 Es gestaltet sich nach wie vor schwierig, ein umfassendes und
gesichertes Bild der Justiz im Zentralirak nach dem Sturz des
Saddam-Regimes zu zeichnen. Insbesondere erweist sich das diffuse
Nebeneinander von alter und neuer irakischer Gesetzgebung sowie tri-
baler und religiöser Rechtsprechung als problematisch. Weiterhin
herrscht Unklarheit, was die aktuelle Gesetzeslage anbelangt. Wäh-
rend einige Gesetze und einzelne Paragraphen durch den von den
USA eingesetzten Zivilverwalter Paul Bremer in den Jahren 2003 und
2004 aufgehoben wurden (vgl. dazu Coalition Provisional Authority
[CPA] Orders von 2003/2004: online auf der Website von CPA, besucht
am 4. April 2008, ), blieb beispiels-
weise das alte irakische Strafgesetz von 1969 im Zentralirak weitge-
hend in Kraft. Die durch die CPA im Juni 2003 ausser Kraft gesetzte
Todesstrafe führte die Interimsregierung am 8. August 2004 für die Tat-
bestände Mord, Drogenhandel und Menschenraub wieder ein. Neben
der mangelnden Ausstattung der Justizbehörden mit Materialien stellt
der Mangel an qualifiziertem Personal – der vor allem aus dem Klima
der allgemeinen Gewalt und der damit verbundenen Flucht von Rich-
tern und Juristen ins Ausland resultiert – ein besonders grosses Prob-
lem dar. Zwar sind Bestrebungen zu verzeichnen, die weit verbreitete
Straflosigkeit für Verbrechen zu bekämpfen. So sollen etwa die unter-
suchungsrichterlichen Kapazitäten verbessert, die Zahl der Richter er-
höht und das Funktionieren der Gerichtsinstitutionen verbessert wer-
den. Die verschiedenen Reformen, denen das Justizsystem unterzo-
gen wird, sind aber aufgrund der politischen Situation erheblich ge-
hemmt. Gemäss Art. 19 der irakischen Verfassung ist die Justiz unab-
hängig, jedoch unterliegen Richter und Justizbeamte offensichtlich po-
litischen Einflussnahmen (US Department of State, Bureau of Demo-
cracy, Human Rights and Labor, Iraq-Country Report Human Rights
Practices – 2004, Februar 2005). Die im Land verbliebenen Richter
und Justizbeamten sehen sich in Fällen des organisierten Verbre-
chens, der Korruption, des Terrorismus und von Aktivitäten bewaffneter
Milizen mit Gewaltakten und Einschüchterungsversuchen konfrontiert.
Sie berichten beispielsweise von öffentlich durch Milizen ausgeübtem
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Druck auf ihre Person (vgl. Integrated Regional Information Networks
[IRIN], Iraq: Judical system far from independent, November 2006).
Rechtsspezialisten verweisen zudem auf das Problem, unparteiische
Richter zu finden, die von allen Parteien und Interessengruppen
akzeptiert sind (IRIN, Iraq: Judical system far from independent,
November 2006). Die vorhandenen Schutzmassnahmen für das Justiz-
personal sind unzureichend. Bis Ende des Jahres 2006 wurden
mindestens 11 Richter ermordet. Aufgrund der unzureichenden Durch-
setzung der Rechtsstaatlichkeit gewinnen Stammesstrukturen zuneh-
mend an Bedeutung. Das Law on Criminal Proceedings bietet für die
Anwendung der Stammesjustiz in den Bereichen Heirat, Scheidung,
Eigentum, Weideland- und Wasserstreitigkeiten Raum für aus-
sergerichtliche Lösungen, jedoch darf der Rückgriff auf die Stam-
mesjustiz im Falle von Gewalttaten nicht erfolgen, was jedoch vor al-
lem in Fällen von Morden und Ehrenmorden praktiziert wird, da es den
staatlichen Institutionen nicht gelingt, die Verantwortlichen für Gewalt-
delikte und Menschenrechtsverletzungen vor Gericht zu bringen (SFH,
2007, S. 13; UNHCR Schutzbedarf, 2007, S. 1).
6.7.3 Die vorstehenden Ausführungen führen zu dem Schluss, dass
angesichts der aktuellen Situation im Zentralirak von einem Fehlen ei-
nes staatlichen Gewaltmonopols auszugehen ist. Die Sicherheitskräfte
sind oft nicht in der Lage, effektiven Schutz zu gewähren. Milizen und
kriminelle Gruppierungen unterhalten Verbindungen zu Teilen der Si-
cherheitskräfte oder sind in diese infiltriert, um ihre Interessen durch-
zusetzen. Die Unterwanderung der Sicherheitskräfte hat zur Folge,
dass sie in ihrer Funktions- und Einsatzfähigkeit erheblich einge-
schränkt sind und teilweise selbst Akteure von erheblichen Menschen-
rechtsverletzungen sind. Die Differenzierung zwischen staatlicher und
nichtstaatlicher Verfolgung ist damit praktisch unmöglich. Das Justiz-
system krankt neben einem Mangel an materiellen Ressourcen und
fachlich qualifizierten Personen an einem diffusen Nebeneinander von
Gesetzesbestimmungen, Korruption und politischen Einflussnahmen.
Es fehlt mithin gerade in schweren Fällen an einer effizienten Ahndung
von Verbrechen. Der Justiz- und Sicherheitsapparat muss demnach
insgesamt als nicht schutzfähig erachtet werden.
6.8 Zusammenfassend kann für die Lage im Zentralirak mithin
festgestellt werden, dass zwar eine Verbesserung der Sicherheitslage
im Vergleich zum Jahr 2006 zu verzeichnen ist, diese aber nach wie
vor von allgegenwärtiger Gewalt und signifikanter Instabilität gekenn-
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zeichnet ist. Die Zentralregierung ist vielfach nicht in der Lage,
Personen vor Verfolgung zu schützen. Zwar ist festzuhalten, dass es
keinem Staat gelingt, eine absolute Sicherheit aller seiner Bürger je-
derzeit und überall zu garantieren und es mithin eine faktische Ga-
rantie der Schutzgewährung für langfristigen individuellen Schutz nicht
geben kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 28). Erforderlich für die Bejahung
der Schutzfähigkeit ist jedoch eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur, das heisst ein Rechts- und Justizsystem, das der
betroffenen Person einerseits objektiv zugänglich ist und deren Inan-
spruchnahme andererseits für die schutzbedürftige Person auch indi-
viduell zumutbar ist. Von einer solchen Schutzinfrastruktur ist jedoch
nach den obigen Feststellungen momentan nicht auszugehen. Vor
diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Sicherheitskräfte bei
gegebener Schutzfähigkeit auch schutzwillig wären. An der
ungenügenden Schutzinfrastruktur kann auch die Präsenz der inter-
nationalen Truppen nichts ändern, zumal deren Mandat sich aus-
drücklich auf die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage
beschränkt und nicht die individuelle Schutzgewährung in Einzelfällen
umfasst (vgl. CORINNE TROXLER/MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak: Gefährdung
von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei, 27. Januar 2006, S. 8).
7. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist im Weiteren auf die
Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise
asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war und ob eine ent-
sprechende Verfolgungsgefahr nach wie vor aktuell erscheint.
Der Beschwerdeführer muss dabei darlegen können, dass er zum Zeit-
punkt der Ausreise selbst von einer konkreten, gegen ihn gerichteten
Verfolgungshandlung betroffen war oder begründete Furcht hatte, Op-
fer einer Verfolgungshandlung zu werden. Individuell gezielte, von asyl-
rechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind
dann anzuerkennen, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Ri-
siken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Hei-
matstaates ausgesetzt ist und somit von den Ereignissen nicht ledig-
lich "reflexartig" im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" von Krieg oder
kriegsähnlichen Situationen betroffen ist, sondern als individuelle Per-
son im klassischen Sinn wegen ihrer politischen Anschauung, ihrer
Rasse, Religion, Nationalität oder eines anderen relevanten Grundes
in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (EMARK 1998 Nr. 17
S. 153 E. 4 c, bb).
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7.1 Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Asylbegründung zu-
nächst auf eine mehrfach erfolgte Kontaktaufnahme durch sunnitische
Gruppierungen, die ihn – als Angehörigen der sunnitischen Glaubens-
richtung – zum Zwecke von Sabotagehandlungen und Anschlägen vor
allem gegen die US-amerikanischen Truppen hätten anwerben wollen.
Die Kontaktaufnahme erfolgte mithin aus den Reihen des eigenen
Glaubens, auch wenn es dem Beschwerdeführer nicht möglich war,
genaue Angaben darüber zu machen. Aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass er
aufgrund der Ablehnung dieses Angebotes ernsthafte Nachteile im
Heimatstaat zu gewärtigen hatte, zumal er eigenem Bekunden gemäss
seiner Vermittlerperson B._______ gegenüber mehrfach ein
entsprechendes Angebot abgelehnt und für den Fall weiterer
Kontaktaufnahmen mit einer Anzeige gedroht haben will. Dieses
Vorgehen des Beschwerdeführers führte offensichtlich bis zum
Zeitpunkt seiner Ausreise zu keinen Nachteilen oder
Bedrohungshandlungen ihm gegenüber. Eine konkrete und gezielte
Verfolgung, die auf einem der in Art. 3 AsylG genannten
Verfolgungsmotiven beruht, lässt sich daher aus diesem Vorbringen
nicht bejahen.
7.2 Der Beschwerdeführer machte zum wesentlichen Grund seiner
Ausreise geltend, aufgrund der früheren Mitgliedschaft in der Baath-
Partei und insbesondere der exponierten Stellung seines Vaters Verfol-
gung durch schiitische Milizen ausgesetzt gewesen zu sein.
7.2.1 Zum Zeitpunkt der amerikanischen Invasion im März 2003
waren bis zu 2,5 Millionen Iraker (annähernd 10 % der Staatsangehöri-
gen) Mitglied der Baath-Partei. Ohne Mitgliedschaft in der Baath-Partei
war es praktisch unmöglich, eine wichtige Position in den oberen Ka-
dern der Verwaltung und der Sicherheitsbehörden zu erringen. Nicht
einmal die Zulassung zur Universität oder zu anderen höheren Ausbil-
dungen war ohne Parteimitgliedschaft möglich. Nach dem Verbot der
Baath-Partei am 16. Mai 2003 kann als Kernstück der von Zivilverwal-
ter Paul Bremer unverzüglich eingeleiteten Politik der “Entbaathifizie-
rung“, die Auflösung der Armee, paramilitärischer Streitkräfte sowie
der Geheimdienste, die Entfernung ranghöherer Militärs (vom Oberst
aufwärts), Angehöriger der vier obersten Parteiränge sowie Beamter
aus dem Staatsdienst, das heisst die Entlassung von etwa 120'000
Regierungsangestellten angesehen werden (vgl. SFH, 2007, S. 14).
Die Baathisten wurden fast vollständig aus dem öffentlichen Dienst
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verdrängt, weitergehenden Nachteilen im Sinne von staatlichen Verfol-
gungshandlungen wurden sie jedoch nicht pauschal ausgesetzt. Nach
dieser ersten Periode der Verdrängung öffnete man im Jahr 2004
allmählich den Zugang zum Staatsdienst wieder für untere Chargen,
da die Politik der „Entbaathifizierung“ zu einem gewaltigen verwal-
tungstechnischen Vakuum geführt hatte und man sich von der Wieder-
einbindung ehemaliger Baath-Angehöriger insbesondere die Aufgabe
des sunnitischen Widerstandes versprach. Mit einem vom irakischen
Parlament am 12. Januar 2008 verabschiedeten Gesetz wird nunmehr
ein neuer Prozess der Einbindung ehemaliger Baathisten in das ver-
waltungstechnische Gefüge in Gang gesetzt. Das neue Gesetz
beschränkt den Ausschluss vom Staatsdienst auf die drei obersten
Kategorien und Baathisten, denen individuelle Verbrechen gerichtlich
nachzuweisen sind. „Die kollektive Bestrafung wegen der früheren
Parteizugehörigkeit ist demnach weitgehend aufgehoben. Wer nicht
als Verbrecher identifiziert wird, hat das Recht auf eine Wieder-
anstellung oder zumindest eine Pension.“ Die Beurteilung obliegt der
Justiz (Neue Zürcher Zeitung, Unklares Versöhnungsgesetz im Irak,
15. Januar 2008). Von einer staatlichen Kollektivverfolgung in dem Sin-
ne, dass jedes ehemalige Parteimitglied ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt wäre, kann mithin nicht ausgegangen werden.
7.2.2 Dennoch gehören die ehemaligen Mitglieder der Baath-Partei im
Zentralirak zu einem der Personenkreise mit erhöhtem Gefährdungs-
potenzial, wobei die Akteure der Gewalthandlungen von schiitischen
Milizen, ehemals Unterdrückten oder Opfern des Baath-Regimes bis
hin zu sunnitischen Gruppierungen, welche nach Vergeltung für Über-
läufer und vermeintliche Verräter trachten, reichen. Übergriffe gegen
frühere Baathisten haben seit den Parlamentswahlen Ende 2005, wel-
che die schiitischen Parteien gewannen, zugenommen (vgl. UNHCR
Guidelines, 2007, S. 101). Eine allgemeingültige Aussage über die
konkrete Gefährdung der betroffenen Personen lässt sich weder zuver-
lässig nach dem ehemaligen Rang (Mitglied, aktives Mitglied, mittleres
Kader, Senior-Kader), der Funktion und Zugehörigkeit (Revolutionary
Command Council, Nationalversammlung, Sicherheits- und Geheim-
dienste, Militär, paramilitärische Gruppen, Verwaltung) noch nach der
religiösen Zugehörigkeit der ehemaligen Baath-Mitglieder vornehmen
(vgl. MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak: Gefährdung einer Person, die früher
Funktionär einer Baath-Jugendorganisation an einer Universität in
Bagdad war, 4. Dezember 2007, S. 2). In jedem Fall gilt es zu
differenzieren und hängt die Frage, ob eine konkrete Verfol-
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gungsgefahr aufgrund der ehemaligen Mitgliedschaft droht, von ver-
schiedenen Kriterien ab wie beispielsweise dem Bekanntheitsgrad der
Person, deren ehemaligem Tatbeitrag und dem aktuellen Wohnumfeld
(vgl. UNHCR Guidelines, 2007, S. 100). Nicht davon ausgegangen
wird, dass die einfache Mitgliedschaft automatisch bereits zu Be-
drohungen oder Belästigungen im Ausmass einer Verfolgung führt (vgl.
UNHCR Guidelines Relating to the Eligiblity of Iraq Asylum-Seekers,
Oktober 2005, S. 16; vgl. auch für weitere Nachweise zur Thematik:
CORINNE TROXLER/MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak: Gefährdung von
ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei, 27. Januar 2006, S. 11). Eine
Kollektiv- beziehungsweise Gruppenverfolgung aller ehemaligen
Baathmitglieder durch nichtstaatliche Akteure ist somit ebenfalls zu
verneinen. Dennoch ist aufgrund der Entwicklung seit 2005/2006 die in
den Jahren 2003 sowie 2004 geläufige Argumentation, wonach einzig
Baath-Mitglieder, die ihre Macht missbracht hätten, zum Ziel von
Anschlägen würden, nicht mehr haltbar (vgl. MICHAEL KIRSCHNER, SFH,
Irak: Gefährdung einer Person, die früher Funktionär einer Baath-
Jugendorganisation an einer Universität in Bagdad war, 4. Dezember
2007, S. 2). Eine Verfolgungsgefahr kann zum Beispiel dann gegeben
sein, wenn die asylsuchende Person in den Fokus der schiitischen
Milizen gelangt ist, sei es wegen des Verdachts auf begangene
Menschenrechtsverletzungen oder der aktuellen Unterstützung des
Widerstandes (vgl. UNHCR Guidelines, 2007, S. 100).
7.2.3 Der Beschwerdeführer vermochte glaubhaft darzulegen, dass er
von schiitischen Milizen mit dem Tod bedroht worden war. Sein Vater
wie sein Bruder hatten sich in Bakuba in Sicherheit gebracht, weshalb
er sich als einziges in Bagdad wohnhaftes männliches Mitglied der Fa-
milie konkreten Drohungen und Übergriffen ausgesetzt sah. Aus die-
sem Grund flüchtete er mit den Schwestern und der Mutter im Oktober
2003 nach Syrien. Die Drohungen richteten sich dabei wegen der poli-
tischen Tätigkeit des Vaters gezielt gegen ihn und seine Familie. Damit
war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise konkreten indi-
viduellen Nachteilen aufgrund asylrechtlich relevanter Motive ausge-
setzt. Die Nachteile waren auch als ernsthaft zu bezeichnen, hatte
doch der Beschwerdeführer angesichts der zahlreichen Ermordungen
ehemaliger Baathisten und der allgemein instabilen Sicherheitslage
gute Gründe, davon auszugehen, die schiitischen Milizen würden ihre
Drohungen wahr machen (vgl. CORINNE TROXLER/MICHAEL KIRSCHNER, SFH,
Irak: Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei, 27.
Januar 2006, S. 6). Auch der Umstand dass der Vater und der Bruder
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einige Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers nach
Bagdad zurückkehrten, vermag an diesen Erwägungen nichts zu
ändern. Dies hat jedoch allenfalls auf die Frage der nach wie vor
bestehenden Aktualität der Verfolgung Einfluss.
7.2.4 Wie in den vorausgehenden Erwägungen festgestellt wurde, ist
im Zentralirak nicht von einer adäquaten Schutzinfrastruktur auszuge-
hen, weshalb der Beschwerdeführer in Bagdad den Schutz des Hei-
matstaates nicht hätte beanspruchen können. Dementsprechend kann
an dieser Stelle offen bleiben, ob die schiitischen Milizen im Auftrag
oder im Einverständnis der irakischen Sicherheitskräfte handeln, zu-
mal sich eine entsprechende Differenzierung angesichts der aktuellen
politischen Gegebenheiten ohnehin als äusserst schwierig erweist.
7.2.5 Aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Flucht im Jahre 2003
und der politischen Veränderungen, die im Irak stattgefunden haben,
stellt sich die Frage, ob eine drohende Gefährdungslage auch im heu-
tigen Zeitpunkt noch als aktuell zu bezeichnen ist. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind wie erwähnt zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen. Die Vorinstanz führte in diesem
Zusammenhang an sich nicht ganz zu Unrecht aus, eine nach wie vor
aktuelle Verfolgung könne ausgeschlossen werden, nachdem der Vater
ebenso wie die Mutter und die Schwestern nach Bagdad zurückge-
kehrt seien. Auch scheint unbestritten, dass Dank der etwas verbes-
serten Sicherheitslage für viele Baathisten keine Gefährdungslage
mehr besteht. Es weisen denn auch einige Berichte darauf hin, dass
gerade Familienangehörige von ehemaligen Baath-Mitgliedern in der
heutigen politischen Lage nicht mehr generell gefährdet seien (vgl.
CORINNE TROXLER/MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak: Gefährdung von ehemali-
gen Mitgliedern der Baath-Partei, 27. Januar 2006, S. 11). Dieser Ar-
gumentation kann für den vorliegenden Fall jedoch letztlich nicht ge-
folgt werden. Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, sind
die Gewaltdelikte gegen ehemalige Baath-Angehörige in der jüngsten
Zeit zwar etwas zurückgegangen, nach wie vor ist aber von gezielter
Gewalt gegen Baathisten auszugehen (vgl. UNHCR Guidelines, 2007,
S. 101 und Annex III, UNAMI, Dezember 2007, S. 127). Auch wenn in
casu die Rache am ehemaligen Kadermitglied der Baath-Partei – dem
Vater des Beschwerdeführers – nicht mehr im Vordergrund steht, ist
doch die Familie des Beschwerdeführers offenbar derart in den Fokus
der schiitischen Milizen geraten, dass der Bruder des Beschwer-
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deführers Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers und nach
eigener monatelanger Abwesenheit Opfer eines gezielten Gewalt-
deliktes durch die schiitischen Milizen wurde. Wie die Vorinstanz dabei
von einem zufälligen Gewaltdelikt auszugehen, kann den gegebenen
Umständen nicht gerecht werden, zumal der Bruder gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers vor seiner Ermordung von den US-
Behörden wie auch von den Milizen mehrfach verhört worden sei.
Dabei sei er der Beteiligung am Widerstand verdächtigt worden. Die
diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen zu
überzeugen, dass nämlich das Verfolgungsinteresse am alten und
pflegebedürftigen Vater zwar nicht mehr aktuell ist, die Söhne, die
offenbar als potenzielle Widerstandskämpfer registriert wurden, aber
nach wie vor gefährdet sind. Die gezielte Ermordung des Bruders im
Sommer 2005 lässt die diesbezügliche Furcht des Beschwerdeführers
jedenfalls auch in Anbetracht der gegebenen politischen Situation im
Zentralirak als begründet erscheinen. Die Familie des Beschwer-
deführers habe denn auch aufgrund der anhaltenden Bedrohungslage
in Bagdad nach Mosul ausweichen müssen. Demzufolge ist im vorlie-
genden Fall auch aktuell noch von einer begründeten Furcht vor asyl-
rechtlich relevanten Nachteilen in Bagdad auszugehen.
7.2.6 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung sodann
darauf hin, der Vater und der Bruder hätten in Bakuba, Provinz Diyala,
wo viele Stammesangehörige der al-Ubaidi wohnen, Schutz gefunden
und sie verweist damit implizit auf das Bestehen einer innerstaatlichen
Fluchtalternative beziehungsweise auf das Fehlen einer landesweiten
Verfolgungsgefahr.
7.2.6.1 Während sich bei staatlicher Verfolgung nur selten die Frage
stellt, ob es sich um nur regional beschränkte Verfolgungshandlungen
handle, ist im Zusammenhang mit privater Verfolgung die Frage der
bestehenden landesweiten Gefährdung vertieft zu prüfen. Zur Beant-
wortung dieser Frage muss zunächst geklärt werden, wie wahrschein-
lich es ist, dass der Verfolger die asylsuchende Person in einem ande-
ren Gebiet verfolgt, um dann zu klären, ob dort Schutz vor dem
befürchteten Schaden vorhanden ist. Im Rahmen einer Gesamt-
beurteilung sind die Beweggründe des Verfolgers und dessen Fä-
higkeit, die asylsuchende Person im ins Auge gefassten Gebiet zu
verfolgen, zu prüfen (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen
Schutz: „Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative“ im Zu-
sammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 be-
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ziehungsweise des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK], 23. Juli 2003, S. 3 ff.).
Vorliegend ging die Bedrohung von schiitischen Milizen aus, die
überregional relativ gut organisiert und landesweit vernetzt sind. Hinzu
kommt, dass gerade im Zusammenhang mit der Bekämpfung des
sunnitischen Widerstandes Verbindungen zu staatlichen Sicherheits-
kräften bestehen können. Damit ist vorliegend grundsätzlich vom
Bestehen einer landesweiten Verfolgung auszugehen. Auch waren die
Übergriffe gegen ehemalige Baath-Mitglieder in keiner Weise auf
Bagdad beschränkt, sondern sie weiteten sich auch auf andere
Landesgebiete aus. Gerade wenn man davon ausgeht, dass der
Beschwerdeführer von den schiitischen Milizen aufgrund eines Ver-
dachts zur Unterstützung des Widerstandes verfolgt wird, ist vor-
liegend auch auf ein landesweites Verfolgungsinteresse zu schliessen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer
nur aufgrund der regionalen Bekanntheit des Vaters überhaupt in den
Fokus der schiitischen Milizen gelangt war. Es ist denn auch bekannt
geworden, dass die schiitischen Milizen mit sogenannten Todeslisten
arbeiteten (vgl. UNHCR Guidelines, 2007, S. 100). Damit stellt sich im
Folgenden die Frage nach dem verfügbaren Schutz in anderen
Gebieten.
7.2.6.2 Gemäss Wortlaut von Art. 1A Ziff. 2 FK setzt die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der betroffene Asylsuchende
den Schutz seines Heimatlandes nicht beanspruchen kann oder we-
gen der Furcht vor Verfolgung nicht beanspruchen will. Diese Formulie-
rung beschreibt den Grundsatz der Subsidiarität des asylrechtlichen
Schutzes (vgl. EMARK 2000 Nr. 15). Die Voraussetzungen für das Vor-
liegen eines subsidiären adäquaten Schutzes vor Verfolgung sind ins-
besondere in Bezug auf die Fragen, wer ausreichend Schutz gewäh-
ren kann und welche Art respektive welcher Grad von Schutz aus-
reicht, um den Asylstaat von seiner völkerrechtlichen Schutzverpflich-
tung zu entbinden, hoch anzusetzen. In Bezug auf die Definition des
Schutzgewährers im Heimatland kann vorab auf die bisherige, in Be-
zug auf die innerstaatliche Fluchtalternative entwickelte Praxis der
ARK verwiesen werden. Diese hat unter anderem festgestellt, dass die
in Art. 1A Ziff. 2 FK verwendete Formulierung „Schutz im Heimatstaat“
neben dem engeren Wortsinn auch den Schutz durch einen Quasi-
Staat beinhalten kann, falls bei diesem – insbesondere aufgrund
seiner ausgeprägten Dauerhaftigkeit und Stabilität respektive der
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internationalen Absicherung des Bestandes der Körperschaft – von
einer besonders ausgeprägten Schutzfähigkeit auszugehen ist (vgl.
EMARK 2000 Nr. 15). Diese Praxis ist auch bei privater Verfolgung in
dem Sinne weiterzuführen, als von einer besonders ausgeprägten
Schutzfähigkeit ausgegangen werden muss. Demnach muss die
schutzgewährende Körperschaft hohe Anforderungen an Organisation,
Stabilität und Dauerhaftigkeit erfüllen (EMARK 2006 Nr. 18). In diesem
Sinne als nicht adäquat zu beurteilen, wäre der Schutz eines örtlichen
Clans oder einer örtlichen Miliz, wenn diese Gruppierung in dem
Gebiet nicht die anerkannte Autorität ist beziehungsweise wenn deren
Kontrolle über das Gebiet möglicherweise nur vorübergehend ist.
Adäquater Schutz kann nur von einer stabilen und organisierten
Autorität gewährt werden, die das betreffende Gebiet und dessen
Bevölkerung uneingeschränkt kontrolliert (vgl. UNHCR, Richtlinien
zum internationalen Schutz: „Interne Flucht- oder Neuansie-
dlungsalternative“ im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Ab-
kommens von 1951 beziehungsweise des Protokolls von 1967 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, 23. Juli 2003, S. 6 ff).
7.2.6.3 Im Folgenden ist zunächst auf die von der Vorinstanz erwähnte
relative Sicherheit in Bakuba einzugehen, haben sich doch der Vater
und der Bruder des Beschwerdeführers dort während Monaten in Si-
cherheit gebracht. Zwar haben sich die sunnitischen Milizen tatsäch-
lich unter anderem in die Region Bakuba zurückgezogen, weshalb von
einer stärkeren Präsenz der Sunniten in dieser Region ausgegangen
werden kann (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Ethnische Säuberung als
Waffe im irakischen Machtkampf, 20. Mai 2006). Von Dauerhaftigkeit
und Stabilität im Sinne einer Schutzinfrastruktur kann aber unter den
gegebenen Umständen nicht die Rede sein (vgl. UNAMI, Dezember
2007, S. 2). Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich anlässlich der
Befragung auch aus, in Bakuba habe keine hundertprozentige Sicher-
heit bestanden. Obwohl dies impliziert, dass die Sicherheitssituation
für die Familie des Beschwerdeführers in Bakuba etwas besser gewe-
sen sein dürfte, kann dies nicht genügen, um dem Beschwerdeführer
diese Region als innerstaatliche Fluchtalternative vorzuhalten. Die
Provinz Diyala gehört nach der vorliegenden Definition zum Zentrali-
rak, und die Behörden sind den vorausgehenden Erwägungen gemäss
nicht in der Lage, adäquaten Schutz zu gewähren. Der Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung auf tiefem institutionellen Niveau, wie
vorliegend durch den Familienclan des Beschwerdeführers, vermag
den Anforderungen an Organisation, Stabilität und Dauerhaftigkeit
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offensichtlich nicht zu genügen, und ein allenfalls gewährter Schutz
kann nicht als ausreichend im Sinne der Praxis beurteilt werden (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3). Dies wird umso deutlicher, als der
Familienclan des Beschwerdeführers im Vergleich zu den als Verfolger
auftretenden schiitischen Milizen kaum Einfluss hat, und eine
Veränderung der regionalen Machtverhältnisse jederzeit möglich ist.
Damit ist auch in Bakuba vom Fehlen einer adäquaten Schutz-
infrastruktur auszugehen, weshalb dem Beschwerdeführer diese Re-
gion des Zentraliraks nicht als sichere Fluchtalternative im Sinne der
Praxis der Asylbehörden vorgehalten werden kann.
7.2.6.4 Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus heutiger
Sicht die Möglichkeit hätte, in einem anderen Teil des Iraks, insbeson-
dere im Nordirak, Schutz zu finden. Das Bundesverwaltungsgericht
kommt in einem neuen Entscheid in Bezug auf die Sicherheitslage im
Nordirak zum Schluss, dass die staatlichen Behörden in diesem Teil-
gebiet des Staates grundsätzlich in der Lage sind, adäquaten Schutz
vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar
2008). Unter Bezugnahme auf die Schutztheorie wird dabei festgehal-
ten, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der
Lage sind, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls
eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte sind
gut dotiert und gelten als gut und straff organisiert. Das Rechts- und
Justizsystem ist zwar parallel strukturiert und wird teilweise durch die
traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert, trotzdem kann davon aus-
gegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt
werden können. In Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen könne
entsprechend von einer funktionierenden Schutzinfrastruktur gespro-
chen werden. Die kurdischen Behörden vermögen damit den Anforde-
rungen an einen stabilen und dauerhaften Schutzgewährer zu entspre-
chen.
Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner konkre-
ten Situation auch effektiven Schutz erlangen kann. Zunächst ist fest-
zustellen, dass ehemalige Baathisten seitens der kurdischen Behör-
den offenbar nicht einer generellen Gefährdung ausgesetzt sind (vgl.
BVGE E-6982/2006 E. 6.6.4). So entziehen sich auch ehemalige Regi-
meangehörige den antibaathistischen Tendenzen anderswo im Irak
durch einen Wegzug nach Kurdistan, auch wenn dieser Zustrom von
Arabern bei den Kurden unterschiedliche Gefühle auslöste (vgl. BVGE
E-6982/2006 E. 6.6.1). Es sind viele Fälle bekannt, wo arabischen
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ehemaligen Baath-Mitgliedern in den kurdischen Gebieten Zuflucht ge-
währt wurde (SFH, Irak: Rückkehrgefährdung früherer kurdischer Kol-
laborateurInnen in die Autonome Region Kurdistan, 7. Dezember 2006;
ECRE, 2007, S. 18). Aus Furcht vor terroristischen Aktivitäten wird der
Zugang von Nicht-Kurden in die Nordprovinzen in Bezug auf Einreise
und Niederlassung allerdings streng kontrolliert. Für die drei Provinzen
bestehen dabei je unterschiedliche Regelungen: Während die Einreise
in die Provinz Sulaimaniya ohne Restriktionen möglich ist, bedarf es in
Erbil einer Gewährsperson. Diese gibt ihre Identität und Adresse an
und informiert die kurdischen Behörden im Rahmen einer Befragung
über allfällige sicherheitsrelevante Umstände. Die Gewährsperson
kann eine natürliche oder juristische Person sein, sollte ihrerseits in
der entsprechenden Provinz registriert sein und über einen guten Leu-
mund verfügen. In Dohuk schliesslich wird nur bei alleinstehenden
Männern eine Gewährsperson im beschriebenen Sinne verlangt (vgl.
UNHCR, Guidelines, 2007, S. 165 f.). In allen drei Provinzen - in Do-
huk allerdings nur bei alleinstehenden Männern - braucht es für eine
definitive Niederlassung ebenfalls grundsätzlich eine Gewährsperson.
Die Behörden prüfen im Rahmen der Registrierung allfällige Sicher-
heitsrisiken, die von der intern vertriebenen Person ausgehen, und
den Grund der Vertreibung. Personen ohne Gewährsperson wird die
Niederlassung in der Regel verweigert. Insbesondere in Sulaimaniya
sind gewisse Berufsgruppen allerdings von dieser Pflicht ausgenom-
men. In der Praxis wurde sodann auch auf eine Gewährsperson ver-
zichtet, wenn Abklärungen ergaben, dass die intern vertriebene Per-
son kein Sicherheitsrisiko darstellt und an ihrem Herkunftsort gefähr-
det war (vgl. UNHCR, Guidelines, 2007, S. 167). In diesem Zusam-
menhang ist bei jeder Einzelfallprüfung beachtlich, dass eine abweh-
rende Haltung der kurdischen Behörden insbesondere gegenüber kriti-
schen Medienschaffenden und oppositionellen Politikern besteht. Auch
gegenüber Personen, die das ehemalige Regime aktiv unterstützt ha-
ben oder für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zu machen
sind, ist der Schutzwille der kurdischen Behörden zu bezweifeln.
Schliesslich ist auch zu prüfen, ob die intern vertriebene Person einer
möglicherweise diskriminierten Bevölkerungsgruppe angehört (vgl.
BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008).
Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um ein
einfaches, politisch nicht aktives Mitglied der Baath-Partei. Er kann in
keiner Weise mit begangenen Verletzungen der Menschenrechte in der
Vergangenheit oder mit terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang
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gebracht werden. Auch im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer kein
Profil, das ihn in den Augen der kurdischen Behörden als potenziellen
politischen Gegner erscheinen lassen könnte. Es kann deshalb offen
gelassen werden, ob der Beschwerdeführer im Norden über eine Ge-
währsperson verfügt beziehungsweise allenfalls mit Hilfe seines Fami-
lienclans oder seiner in Mosul wohnhaften Verwandtschaft mütterli-
cherseits - eine Tante ist offenbar Professorin an der Universität in
Mosul - zu einer solchen kommen könnte. Nachdem der Beschwerde-
führer in seiner Heimatregion politischer Verfolgung ausgesetzt ist und
wie erwähnt keine Hinweise auf ein möglicherweise bestehendes Si-
cherheitsrisiko vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Einreise in
den Norden und die dortige Niederlassung möglich sind. Aufgrund sei-
nes Profils ist auch nicht von der Gefahr einer Diskriminierung aus an-
derem Grund auszugehen. Der Beschwerdeführer könnte demnach in
einer der drei Nordprovinzen des Iraks effektiven Schutz vor Verfol-
gung erlangen. Ebenfalls offen bleiben kann demnach die Frage, ob
ein effektiver Schutz allenfalls auch in Mosul, wo die Familie des Be-
schwerdeführers heute offenbar lebt, gewährt werden könnte.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar in
seiner Herkunftsregion nach wie vor begründete Furcht vor Verfolgung
hat, er aber im kurdisch kontrollierten Teil des Iraks um effektiven
Schutz nachsuchen kann. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flücht-
lingseigenschaft demzufolge nicht, weshalb das Asylgesuch abzuwei-
sen ist. Die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am Zufluchtort, ins-
besondere in Bezug auf die Möglichkeit, sich dort eine Existenzgrund-
lage aufzubauen, ist gemäss geltender Praxis nicht im Rahmen des
Bestehens der Flüchtlingseigenschaft, sondern unter dem Aspekt des
Vorliegens von Wegweisungsvollgzugshindernissen zu prüfen (vgl.
EMARK 1996 Nr. 1; kritisch dazu: UNHCR-Richtlinien zum internatio-
nalen Schutz Nr. 4 „Interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative“,
23. Juli 2003, S. 7 ff.; anders auch EU-Qualifikationsrichtlinie 2004/83/
EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge in Art. 8 Abs.
1: „....und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden
kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält“). An dieser Stelle ist
aber der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass gemäss herrschen-
der Praxis der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinzen grundsätzlich
als unzumutbar angesehen wird, wenn die betreffende Person nicht ur-
sprünglich aus dieser Region stammt oder eine längere Zeit dort ge-
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lebt hat und über ein soziales Netz verfügt (vgl. BVGE E-4243/2007
vom 14. März 2008).
8. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Nachdem die Beschwerde im Asylpunkt
abzuweisen ist und der Beschwerdeführer - abgesehen vom bisheri-
gen Asylbewerberstatus - über keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz
verfügt, erfolgte die Anordnung der Wegweisung (vgl. Ziffer 3 des Dis-
positivs der vorinstanzlichen Verfügung) zu Recht und ist zu bestäti-
gen.
9. Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 2. November
2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich -
wie bereits festgestellt - Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Die vom Beschwerde-
führer ebenfalls angefochtene Dispositivziffer 6 ist unter den gegebe-
nen Umständen ebenfalls zu bestätigen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfah-
rens (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Bes-
chwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint und der Beschwerde-
führer gemäss den Akten bedürftig ist, sind in Gutheissung des Ge-
suchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Kosten zu erheben (vgl.
Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten (Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Claudia Cotting-Schalch Sara Steiner
Versand:
Seite 41