B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n s a l ad m i n i s t r a t i f fé d é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4404/2011
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juli 2011 / N_______.
D-4404/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin – eine sri-
lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______ im
C._______-Distrikt mit Wohnsitz seit (...) in D._______ – ihre Heimat am
14. November 2010 auf dem Luftweg und gelangte über E._______, wo
sie sich während (...) Monaten aufhielt, und F._______ am 8. März 2011
illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung
im EVZ G._______ vom 14. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin mit
Entscheid des BFM vom 17. März 2011 für den weiteren Aufenthalt dem
Kanton H._______ zugewiesen. Am 27. Juni 2011 fand die Anhörung
durch das BFM statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe zusammen mit ihrer Mutter und ihrem
Bruder seit dem Jahre (...) – als ihr Vater verstorben sei – immer in
D._______ gelebt, wo sie als Privatlehrerin gearbeitet habe. Sie sei im
Jahre (...) von der sri-lankischen Armee wegen eines Verdachts festge-
nommen und während (...) Tagen festgehalten und befragt worden. Da-
nach habe man sie – zu diesem Zeitpunkt habe ein Waffenstillstand zwi-
schen der Regierung und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
geherrscht – wieder gehen lassen. Im Jahre (...) habe sie sich der
I._______ angeschlossen, die sich für die Rechte der Frauen eingesetzt
habe. In den Jahren (...) und (...) sei ihre Organisation von der Karuna-
Gruppe gewarnt worden, dass sie die LTTE nicht unterstützen und sofort
melden sollten, falls sich Angehörige dieser Organisation in der Stadt
aufhalten würden. Im August/September (...) seien wegen des Krieges
Flüchtlinge aus diversen Ortschaften in D._______ eingetroffen, die dort
von der Frauenorganisation unterstützt worden seien. Dabei habe sie sich
in J._______ – einen der damals dort eingetroffenen Flüchtlinge – ver-
liebt, der früher bei den LTTE während (...) Jahren aktiv gewesen sei,
auch an Kämpfen teilgenommen und die Organisation im Jahre (...) ver-
lassen habe. Auf Geheiss von J._______ habe sie im (...) drei bestimmte
Flüchtlinge mit Kleidern, Medikamenten und Nahrung versorgt. Bei diesen
drei Personen habe es sich gemäss Angaben ihres Freundes um Ange-
hörige der LTTE gehandelt. Im (...) sei J._______ verschwunden und sie
habe seither von ihm nie mehr etwas gehört. Am (...) seien Angehörige
der sri-lankischen Armee erschienen und hätten sie festgenommen. Wäh-
rend zehn Tagen sei sie festgehalten, zum Verbleib von J._______ be-
D-4404/2011
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fragt, geschlagen und beschuldigt worden, die LTTE unterstützt zu haben
respektive ein Mitglied derselben zu sein. Nach (...) Tagen sei sie freige-
lassen worden. Daraufhin habe sie zunächst während zweier Wochen bei
der Präsidentin der Frauengruppe und danach bei einer anderen Kollegin,
die in deren Nähe gewohnt habe, leben können. In dieser Zeit hätten die
Leute gesagt, dass J._______ angeblich gestorben sei, sie wisse jedoch
nicht, ob dies zutreffe. All diese Ereignisse hätten sie psychisch ziemlich
mitgenommen, weshalb sie sich von (...) bis (...) in Behandlung (Counse-
ling) begeben habe. Ab (...) habe sie wieder begonnen, als Lehrerin zu
arbeiten. Im (...) seien vier bis fünf Angehörige der Motorbike-Party in ih-
ren Unterrichtsraum gekommen, hätten das Ganze einige Zeit beobachtet
und seien danach wieder gegangen. Am (...) sei sie von Angehörigen der
sri-lankischen Armee bei ihrer Kollegin, bei welcher sie gewohnt habe,
gesucht worden. Zu dieser Zeit habe sie gerade Privatunterricht erteilt.
Sie habe Todesangst bekommen, als ihre Kollegin von der Suche berich-
tet habe. Jene habe sie in der Folge am (...) zu einer anderen Kollegin
nach K._______ gebracht, wo sie sich während (...) Monaten aufgehalten
habe. Am (...) sei eine Arbeitskollegin von ihr verhaftet worden, wobei sie
einige Tage nicht gewusst hätten, was mit ihr geschehen sei. Später sei
sie wieder freigelassen worden. Sie selbst habe sich daraufhin entschlos-
sen, ihre Heimat zu verlassen. Ende Oktober (...) sei sie nach Colombo
gefahren und mit Hilfe eines Schleppers vierzehn Tage später nach
E._______ geflogen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 – eröffnet am 8. Juli 2011 – lehnte das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig
die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten.
Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asyl-
gesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 8. August
2011 erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung
Beschwerde und beantragte, es sei ihr vollständige Einsicht in die gesam-
ten Asyl- und Vollzugsakten zu gewähren, so insbesondere in den vom
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BFM im angefochtenen Entscheid zitierten Dienstreisebericht vom Herbst
2010 und allfällige weitere Länderinformationen des BFM zu Sri Lanka,
und diesbezüglich sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen, es sei die Verfügung des BFM vom
7. Juli 2011 wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sa-
che sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei
die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfü-
gung des BFM aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorinstanzliche Ver-
fügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Desweiteren
sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde dem
unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzu-
setzen. Sodann ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Mitteilung,
welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichte-
rin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit
der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter
an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Sodann ersuchte sie um
Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung allfälliger zusätzli-
cher Beweismittel.
Ihrer Eingabe legte die Beschwerdeführerin (Auflistung Beweismittel) bei.
Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 17. August 2011 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin die Anwaltsvollmacht nach.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2011 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne, und forderte sie gleichzeitig auf,
bis zum 5. September 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Beschwerdeführerin wurde
eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung eingeräumt, um die in
Aussicht gestellten beziehungsweise von ihr als notwendig erachteten
D-4404/2011
Seite 5
Beweismittel nachzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der üb-
rigen Akten entschieden werde. Im Weiteren teilte der Instruktionsrichter
der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt nachträglicher Änderungen na-
mentlich bei allfälligen Abwesenheiten – das Spruchgremium im Verfah-
ren mit.
F.
F.a Mit persönlich eingereichtem Schreiben vom 5. September 2011 er-
suchte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Fürsorgeabhängig-
keit sinngemäss um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses.
Ihrem Schreiben legte sie (Nennung Beweismittel) bei.
F.b Mit Schreiben vom 5. September 2011 ersuchte der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Nichtaussichtslosigkeit der
gestellten Rechtsbegehren und auf fehlende finanzielle Mittel sowohl um
Befreiung der Bezahlung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) als auch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG.
G.
Mit Eingabe vom 6. September 2011 reichte die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter die bereits mit persönlichem Schreiben vom
5. September 2011 eingereichte (Nennung Beweismittel) nochmals zu
den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 26. September 2011 liess die Beschwerdeführerin dem
Bundesverwaltungsgericht nebst diversen Kopien von Internet-Artikeln
und Berichten zur aktuellen Lage in Sri Lanka sowie zur Situation der ta-
milischen Frauen die in Aussicht gestellten Beweismittel (Auflistung Be-
weismittel) zukommen. Ferner wurde darin ausdrücklich der Antrag ge-
stellt, dass bei Zweifeln an ihrer vorgebrachten Tätigkeit für den Frauen-
verein und der daraus resultierenden Suche mittels einer Botschaftsab-
klärung weitere diesbezügliche Informationen einzuholen seien.
I.
Mit Eingabe vom 27. September 2011 legte die Beschwerdeführerin die
Übersetzungen zweier mit Eingabe vom 26. September 2011 eingereich-
ter Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.
D-4404/2011
Seite 6
J.
Mit Verfügung vom 30. September 2011 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt der Beschwerdeführerin mit, dass über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, und verzichtete gleichzeitig
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
K.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
die Beschwerdeführerin habe in ihrer Rechtsmitteleingabe um Einsicht-
nahme in den Bericht über die vom BFM in der angefochtenen Verfügung
erwähnte Dienstreise nach Sri Lanka vom Herbst 2010 sowie in allfällige
weitere vom Bundesamt verwendete Länderinformationen ersucht. Das
Bundesverwaltungsgericht habe in der Zwischenzeit im Rahmen eines
anderen Asylbeschwerdeverfahrens festgehalten, das BFM habe die Er-
gebnisse der von ihm auch dort ausdrücklich erwähnten Dienstreise nach
Sri Lanka vom September 2010 in zusammengefasster Form offen zu le-
gen, wogegen in allfällige weitere Länderinformationen keine Einsicht zu
gewähren sei (unter Hinweis auf die Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 29. November 2011 im Verfahren D-3747/2011).
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei sowohl diese Zwi-
schenverfügung als auch der vom BFM erhältlich gemachte Bericht vom
22. Dezember 2011 bekannt, weil er im Verfahren D-3747/2011 ebenfalls
als Rechtsvertreter auftrete und er dort am 23. Januar 2012 eine einläss-
liche Stellungnahme zum BFM-Bericht eingereicht habe. Es seien vorlie-
gend der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche
Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom
23. Januar 2012 (beide aus dem Verfahren D-3747/2011) zu den Akten zu
nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass der ein-
lässlichen Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012
nichts beizufügen sei, es der Beschwerdeführerin aber freistehe, innert
angesetzter Frist eine allfällige Ergänzung zu den Akten zu reichen. So-
dann verfügte das Bundesverwaltungsgericht den Beizug der beiden er-
wähnten Dokumente und räumte der Beschwerdeführerin die Gelegenheit
ein, bis zum 4. Juni 2012 eine allfällige Stellungnahme einzureichen, wo-
bei bei ungenutzter Frist auf Grund der bestehenden Aktenlage entschie-
den werde.
L.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin – unter Bei-
lage (Auflistung Beweismittel) – ihre Stellungnahme ein.
D-4404/2011
Seite 7
M.
In ihrer Eingabe vom 7. August 2012 brachte die Beschwerdeführerin er-
gänzende Ausführungen zur aktuellen Entwicklung in ihrer Heimat vor
und legte in diesem Zusammenhang entsprechende weitere Beweismittel
ins Recht. Zudem reichte sie (Auflistung Beweismittel zur finanziellen Si-
tuation) ins Recht.
N.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 reichte die Beschwerdeführerin weitere
umfangreiche Beweismittel zur aktuellen Situation in Sri Lanka zu den Ak-
ten und brachte gleichzeitig neue Sachverhaltselemente und Asylgründe
vor. Dabei machte sie insbesondere geltend, es liege im heutigen Zeit-
punkt ein anderer rechtserheblicher Sachverhalt vor als dies im Zeitpunkt
des Erlasses des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 gewesen sei. Weiter
gehöre sie zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamili-
schen Asylgesuchsteller gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
D-4404/2011
Seite 8
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen fest, seit Mai 2009 sei der Krieg zwischen der sri-
lankischen Regierung und den LTTE mit deren Niederlage zu Ende ge-
gangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter der Kontrol-
le der Regierung und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE
mehr gekommen. Wahllose Festnahmen von Tamilen würden nicht mehr
stattfinden. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Or-
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Seite 9
ganisationen oder Gruppierungen bestünden zudem keine Hinweise
mehr. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründen der
Verfolgung (Suche der sri-lankischen Armee im [...] nach ihrer Person
wegen J._______; Verhaftung einer Arbeitskollegin im [...]) sei festzustel-
len, dass sie selber nie politisch aktiv gewesen sei. Sie sei als Lehrerin
innerhalb einer Frauenorganisation tätig gewesen. Ihre kurzfristige mate-
rielle Unterstützung von drei Flüchtlingen, die den LTTE angehört hätten,
sei als gering zu bewerten. Sie verfüge insgesamt nicht über das Profil
einer politisch aktiven Person, die verdächtigt werde, selber an terroristi-
schen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein oder eine Gefahr für die Si-
cherheit des sri-lankischen Staates darzustellen. Selbst wenn die Armee
oder andere Sicherheitskräfte immer noch nach J._______ suchen soll-
ten, sei aufgrund der kurzen Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem
Freund und aufgrund ihres Profils nicht davon auszugehen, dass sie sel-
ber in diesem Zusammenhang in einem asylrelevanten Ausmass verfolgt
würde. Auch aus der geltend gemachten Verhaftung der Kollegin könne
nicht auf eine Gefährdung der Beschwerdeführerin geschlossen werden.
Hinsichtlich des Vorfalls vom (...) (Festnahme und [...] Haft im Armee-
Camp) sei festzuhalten, dass dieser Vorfall sowohl aufgrund der Aussa-
gen der Beschwerdeführerin als auch der Tatsache, dass zwischen Haft
und Ausreise mehr als (...) Jahre lägen, nicht als staatliche Massnahme
angesehen werden könne, die ihr ein menschenwürdiges Leben in Sri
Lanka verunmögliche oder in unzumutbarer Weise erschwere, weshalb er
als nicht asylrelevant erachtet werden könne. Das eingereichte Schreiben
der (Nennung Beweismittel) vermöge an dieser Einschätzung nichts zu
ändern, zumal es lediglich bestätige, dass die Beschwerdeführerin die
Unterstützung der aufgeführten Institution von (...) bis (...) in Anspruch
genommen habe. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
3.2 Demgegenüber rügte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmit-
teleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts
durch die Vorinstanz. So habe diese einerseits ihr Recht auf Akteneinsicht
verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihr insbesondere Einsicht in den
Bericht einer im Herbst 2010 durchgeführten Dienstreise nach Sri Lanka,
der Begründungsbasis für den Entscheid vom 7. Juli 2011 gewesen sei,
zu gewähren. Die Kenntnis vom Inhalt des Berichts über diese Dienstrei-
se sei jedoch für die Wahrung des rechtlichen Gehörs unabdingbar. Fer-
ner habe das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in verschiedenen
Punkten nur unvollständig und unrichtig abgeklärt. So sei es notwendig,
dass der genaue Hintergrund ihres Freundes J._______ abgeklärt werde
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Seite 10
(Tätigkeit für die LTTE; Tod oder Untertauchen; allenfalls aktueller Aufent-
haltsort). Auch würden verschiedene Sachverhaltselemente für eine zent-
rale Rolle der Frauenorganisation in ihrer Verfolgungsgeschichte spre-
chen. Diesbezüglich hätte das BFM Hintergrundinformationen zu dieser
Organisation und zu tamilischen Frauenorganisationen im Allgemeinen
heranziehen und dabei beispielsweise Fragen zu deren Tätigkeit, gerade
auch mit Bezug auf die Unterstützung von Flüchtlingen, zu möglichen
Verbindungen zu den LTTE und der Haltung der Sicherheitskräfte gegen-
über der Organisation abklären müssen, zumal das Bundesamt ohne die-
ses Wissen gar nicht abschliessend habe beurteilen können, ob ihr allei-
ne aufgrund ihrer Tätigkeit für diese Organisation Verfolgung drohe. Da
dies das BFM unterlassen habe, rechtfertige es sich bereits aus diesem
Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen
Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Weiter sei von zentraler Bedeutung zu wissen, wie von Seiten der
Sicherheitskräfte aussereheliche Liebesbeziehungen zwischen einer Frau
und einem LTTE-Mitglied beurteilt würden und ob diesbezüglich Gefahr
bestehe, asylrelevante Verfolgung zu erleiden. Diesbezüglich habe die
Vorinstanz nur unvollständige respektive gar keine Abklärungen getroffen.
Als weiterer Punkt hätte die Rolle der Frauen bei den LTTE und die Ge-
fahr der geschlechtsspezifischen Verfolgung für Frauen mit ihrem Profil
abgeklärt werden müssen. Überdies liege eine mangelhafte und unrichti-
ge Sachverhaltsabklärung betreffend den fehlenden Einbezug von aktuel-
len und relevanten Herkunftsländerinformationen über Sri Lanka vor, was
unter anderem darauf basiere, dass es das BFM versäumt habe, zur Ab-
klärung ihrer Flüchtlingseigenschaft die relevanten Fragen (bspw. Ge-
fährdung von Personen mit LTTE-Profil oder möglichen Verbindungen zu
denselben; Vorgehensweise der sri-lankischen Sicherheitskräfte, um Ta-
milen und Tamilinnen mit Verbindungen zu den LTTE ausfindig zu ma-
chen und festzunehmen; Risiko von Rückkehrern aus der Schweiz am
Flughafen) zu stellen. Auch sei sie aufgrund der Erlebnisse (Verschwin-
den von J._______; Inhaftierung) psychisch stark belastet und bereits ein
halbes Jahr in psychiatrischer Behandlung gewesen. Das BFM habe es
aber trotz dieser Hinweise unterlassen, den diesbezüglichen Sachverhalt
abzuklären oder zumindest bei ihr ein psychiatrisches Gutachten einzu-
holen, weshalb in diesem Punkt auch das rechtliche Gehör verletzt wor-
den sei. Ebenso habe das BFM das rechtliche Gehör dadurch verletzt,
dass es die gegen die Frauenorganisation gerichtete Drohung durch die
Karuna-Gruppe in den Jahren (...) und (...) im angefochtenen Entscheid
weder bei der Zusammenfassung der Asylvorbringen noch bei der rechtli-
chen Würdigung erwähnt habe. Andererseits habe die Vorinstanz ihre
D-4404/2011
Seite 11
Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Lagebeurteilung und den
Länderberichten verletzt. Vorliegend habe die angefochtene Verfügung
eine hohe Begründungsdichte aufzuweisen, was sich aus der hohen Ein-
griffsschwere und dem weiten Ermessen des BFM ergebe. Zudem weiche
das BFM von der ständigen Praxis ab, gemäss welcher der Wegwei-
sungsvollzug bei Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei.
Gerade bei einer Praxisänderung, wie sie das BFM derzeit bei Asylge-
suchstellern aus Sri Lanka vornehme, wäre eine gründliche und einge-
hende Lageanalyse zu den Verhältnissen aus Sri Lanka sowie eine Offen-
legung seiner Informationsquellen zu erwarten. Insofern sei die pauschale
und minimale Ausführung des Bundesamtes, wonach sich die allgemeine
Sicherheitslage und die Lebensbedingungen verbessert hätten, unter
dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht völlig ungenügend.
Bezüglich der Beweiswürdigung habe die Vorinstanz für die angeblich
verbesserte Lage einzig die Richtlinien des Amtes des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 5. Juli 2010 an-
geführt. Weitere Beweise wie der Augenschein anlässlich der Dienstreise
im Herbst 2010 oder zusätzliche länderspezifische Informationen würden
allerdings nicht vorgelegt. Im Unterschied dazu habe sie mit der Be-
schwerde zahlreiche Beweismittel (insbes. Herkunftsländerinformationen)
vorgelegt, welche einerseits ihre asylrelevante Gefährdung und anderer-
seits auch die Umstände belegten, weshalb ein Wegweisungsvollzug un-
zumutbar sei. Weiter habe sie in den Befragungen assoziativ und wider-
spruchsfrei erzählt und ihre Ausführungen enthielten Realkennzeichen.
Mit dem Hinweis des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach sie
nicht über ein Profil einer politisch aktiven Person verfüge, die der terro-
ristischen Aktivität verdächtigt werde, impliziere die Vorinstanz, dass nur
Personen mit einem "hohen politischen Profil" ein Verfolgungsrisiko be-
stehe. Diese Argumentation stehe jedoch im Widerspruch zu den vom
BFM selbst zitierten Richtlinien des UNHCR und zu anderen Länderin-
formationen. Sie selber erfülle zwei der vom UNHCR aufgestellten Kate-
gorien von Personen, die von Verfolgung bedroht seien. So werde sie in
den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte verdächtigt, die LTTE un-
terstützt zu haben (Partner sei bei den LTTE gewesen; eigene Unterstüt-
zungstätigkeit für die LTTE und im Rahmen der Frauenorganisation). Zu-
dem laufe sie Gefahr, in ihrer Eigenschaft als Frau Opfer von ge-
schlechtsspezifischer Verfolgung zu werden. Die Tatsache, dass sie als
(...)-jährige Frau unverheiratet und alleinstehend sei, dass sie in die
Schweiz geflüchtet sei und hier um Asyl ersucht habe, dass sie eine Be-
ziehung mit einem LTTE-Mitglied gehabt habe, was den Behörden be-
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Seite 12
kannt gewesen sei, und dass sie über Jahre in einer Frauenorganisation
tätig gewesen sei, welche eine Verbindung zu den LTTE aufweise, wür-
den ihr Risikoprofil besonders ausgeprägt machen. Im Weiteren würden
ihr im Rahmen des sogenannten Registrierungsprozesses sexuelle Über-
griffe durch die Behörden drohen. Bei der Beurteilung ihrer asylrelevanten
Gefährdung dürfe zudem die aktive Rolle der Paramilitärs nicht ausser
Acht gelassen werden, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie
von unbekannten Männern gesucht worden sei. Die vom BFM in der an-
gefochtenen Verfügung gemachte Aussage, wonach keinerlei Hinweise
für die Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen
bestünden, sei falsch und widerspreche im Übrigen auch der Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts. Die neueste Entwicklung zeige, dass para-
militärische Einheiten im Norden und Osten des Landes nach wie vor ak-
tiv und für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich seien
und mit Straflosigkeit von Seiten der sri-lankischen Justiz rechnen könn-
ten. Es sei daher ohne weiteres davon auszugehen, dass sie bei einer
Rückkehr in ihre Heimat entweder durch die sri-lankischen Sicherheits-
kräfte oder durch paramilitärische Gruppierungen aufgrund der Verdäch-
tigung, die LTTE unterstützt zu haben, und/oder in ihrer Eigenschaft als
Frau im Zuge der (Zwangs-)Registrierung der Zivilbevölkerung festge-
nommen würde und an Leib und Leben bedroht wäre.
3.3 In ihrer Eingabe vom 26. September 2011, in ihrer Stellungnahme
zum Dienstreisebericht vom 4. Juni 2012 und in ihren Eingaben vom
7. August 2012 sowie vom 5. Februar 2013 und den mit diesen Schreiben
jeweils eingereichten Unterlagen und neuen Beweismitteln (vgl. auch
oben Bstn. H., I., L., M. und N.) hält die Beschwerdeführerin – unter Hin-
weis auf die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka und in diesem Zusam-
menhang selber durchgeführte Recherchen – am in der Rechtsmittelein-
gabe dargelegten Risikoprofil und ihrer daraus folgenden Gefährdung bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka fest. Zudem würden neue Asylgründe da-
hingehend vorliegen, dass sie der bestimmten sozialen Gruppe der ab-
gewiesenen tamilischen Asylbewerber angehöre. Hinsichtlich der einge-
reichten (Nennung Beweismittel) sei anzufügen, dass diese Dokumente
aus Sicherheitsgründen sehr vorsichtig abgefasst seien und diese beiden
Personen über ihre Aktivitäten, über ihre Verfolgungssituation und auch
die anhaltende Suche nach ihr wesentlich mehr wüssten, als sich den
Schreiben entnehmen lasse. Es werde ausdrücklich der Antrag gestellt,
dass bei Zweifeln an ihrer Tätigkeit und der daraus resultierenden Suche
im Rahmen einer Botschaftsabklärung diese (Nennung Personen) kon-
taktiert würden, so dass diese in einem sicheren Umfeld auch noch wei-
D-4404/2011
Seite 13
tergehende Informationen darlegen könnten. Bei dieser Gelegenheit
könnten diese auch zu J._______ befragt werden, da damit ihr Gefähr-
dungspotenzial klar festgestellt werden könne. In ihrer Kritik am Dienst-
reisebericht führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dieser be-
ruhe nicht auf einer seriösen und vollständigen Lageabklärung, stelle le-
diglich eine einseitige Berichterstattung dar und widerspreche auch dem
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 und in ei-
nigen Punkten den aktuellen Länderinformationen, so bezüglich der
Misshandlungen in sri-lankischen Gefängnissen, der Aktivitäten paramili-
tärischer Gruppierungen und der Registrierungspflicht in Colombo, oder
äussere sich zu einzelnen Punkten, wie dem nach wie vor geltenden Pre-
vention of Terrorism Act, der Situation von RückkehrInnen oder derjenigen
von ehemaligen Aktivisten der LTTE gar nicht. Hingegen müsse die aktu-
elle Lage in Sri Lanka berücksichtigt werden, die sich heute ganz anders
präsentiere als noch im Zeitpunkt des ablehnenden Asylentscheides.
Ferner führt die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 4. Juni
2012 und in ihrer Eingabe vom 7. August 2012 zu ihrer persönlichen ak-
tuellen Entwicklung an, es sei ihr gelungen, über Verwandte von (...) ein
Foto von J._______ und Bestätigungen von Drittpersonen erhältlich zu
machen, wonach es sich bei der auf dem Foto ersichtlichen Person um
J._______ handle, dieser für eine Gruppe der LTTE verantwortlich gewe-
sen und von den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei. Bezüglich
ihrer Familiensituation sei zu erwähnen, dass sowohl ihre Mutter als auch
ihr Bruder noch immer in D._______ wohnten, diese aber nur dank finan-
zieller Hilfe ihrer in L._______ lebenden Schwester überleben könnten.
Bei einer Rückkehr würde weder ein gesichertes finanzielles Netz noch
eine Wohnmöglichkeit bestehen. Die Mutter lebe in einer kleinen Miet-
wohnung, während der Bruder in einem halbfertigen Haus wohnhaft sei.
Auch würden die finanziellen Ressourcen ihrer in L._______ lebenden
Schwester eine Unterstützung ihrer Person nicht ermöglichen. Weiter sei
auf ihre psychischen Probleme hinzuweisen, die ihrerseits ein vollzugs-
hemmendes Element darstellten. Inzwischen habe sie drei Termine bei ih-
rem behandelnden Arzt gehabt und werde nach Vorliegen eines entspre-
chenden Arztberichtes diesen dem Bundesverwaltungsgericht zustellen.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen auf-
grund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht.
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Seite 14
Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sowie in den weiteren Ein-
gaben und die eingereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevan-
ter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen.
4.2 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zunächst ver-
schiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend, die nach ihrer
Auffassung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verfah-
rensmängeln rechtfertigten.
4.2.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das Vorbringen in der
Beschwerdeschrift einzugehen, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihr durch das BFM
keine vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens, und zwar ins-
besondere in einen in der angefochtenen Verfügung zitierten Dienstreise-
bericht des BFM vom September 2010 sowie in allfällige weitere verwen-
dete Länderinformationen gewährt worden sei.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin – unter Hinweis
auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. No-
vember 2011 im Verfahren D-3747/2011 – mittlerweile der vom BFM er-
hältlich gemachte Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend die Dienst-
reise der Vorinstanz nach Sri Lanka im Jahre 2010 bekannt sei, und
nahm gleichzeitig den BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 und die
diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdefüh-
rerin vom 23. Januar 2012 (beide aus dem Verfahren D-3747/2011) zu
den Akten. Zudem wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben,
bis zum 4. Juni 2012 eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 4. Juni 2012 nahm sie – unter Beilage zahlreicher
Beweismittel zur aktuellen Lage in ihrer Heimat und weiterer Unterlagen
zu ihren Asylvorbringen – zum Dienstreisebericht des BFM Stellung (vgl.
auch oben Buchstaben K. und L. dieses Urteils).
Die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxis-
änderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen wurden, gingen unter ande-
rem auf die Dienstreise vom September 2010 zurück, womit sich die an-
gefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die entspre-
chend gewonnenen Informationen abstützte. Diesbezüglich wäre das
BFM unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewe-
sen, der Beschwerdeführerin diese Erkenntnisse entsprechend offenzule-
D-4404/2011
Seite 15
gen, nicht jedoch in allfällige weitere Länderinformationen Einsicht zu ge-
währen (vgl. dazu die oben erwähnten Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 29. November 2011 im Verfahren D-3747/2011).
4.2.2 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und die sich daraus erge-
benden Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche (vgl. Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 [BV, SR 101]; Art. 26-29 VwVG) verletzt hat. Dieser Anspruch
ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne
weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur
Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.3.4 S. 676, BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30
E. 8.2 S. 371, mit weiteren Hinweisen). Ausgehend von einer entspre-
chenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung
aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Ge-
hörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich
eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die
Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdein-
stanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tat-
bestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung
nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch
die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden
kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, im gleichen Sinne BVGE 2007/27
E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Aus-
nahme bleiben soll). Da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs nicht schwerwiegender Natur ist, der Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 18. Mai 2012 eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde
und sie in ihrer Eingabe vom 4. Juni 2012 ausführlich dazu Stellung
nahm, ist unter Berücksichtigung der vollen Kognition des Bundesverwal-
tungsgerichts der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt zu betrach-
ten, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt – wie die nachfolgenden Er-
wägungen zeigen – durchaus erstellt ist und es die bestehende Aktenlage
ohne weiteres erlaubt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin abschlies-
send zu beurteilen. Der dementsprechende Rückweisungsantrag ist da-
her abzuweisen.
Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen, insbesondere zur Einschät-
zung der Lage in Sri Lanka, kann offen bleiben, ob die in der Eingabe
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Seite 16
vom 4. Juni 2012 enthaltene Kritik am Zustandekommen und am Inhalt
des Dienstreiseberichts zutreffend ist.
4.2.3 Hinsichtlich der weiteren Rüge der Verletzung der Begründungs-
pflicht ist Folgendes festzuhalten: Das BFM zeigte in der angefochtenen
Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf,
weshalb es zum Schluss gelangte, dass sich die allgemeine Sicherheits-
lage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-
lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt ha-
be und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass ei-
ne Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich
wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten
Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig
einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsicht-
lich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässli-
cher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es
diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1
S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und
Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka
im Zeitpunkt seines Entscheides aus den in der Verfügung dargelegten
Gründen als zumutbar einschätzte, ist daher nicht zu bestanden.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang anführt, das
BFM habe es unterlassen, den genauen Hintergrund ihres Freundes
J._______ abzuklären, Informationen zu ihrer Frauenorganisation im
Speziellen und zu tamilischen Frauenorganisationen im Allgemeinen he-
ranzuziehen und dabei beispielsweise Abklärungen zu deren Tätigkeit,
gerade auch mit Bezug auf die Unterstützung von Flüchtlingen, zu mögli-
chen Verbindungen zu den LTTE und zur Haltung der Sicherheitskräfte
gegenüber der Organisation vorzunehmen sowie die Beurteilung von
ausserehelichen Liebesbeziehungen zwischen einer Frau und einem
LTTE-Mitglied durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte und die allenfalls
dadurch entstehende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung und die Rol-
le der Frauen bei den LTTE und die Gefahr der geschlechtsspezifischen
Verfolgung für Frauen mit ihrem Profil sowie die angeführte psychische
Problematik abzuklären, kann diesen Rügen nicht gefolgt werden. Asyl-
suchende sind einerseits als Ausdruck der in Art. 8 AsylG verankerten
Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt
mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie
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Seite 17
nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche
grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs des-
gleichen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt
rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber – im Sinne einer antizi-
pierten Beweiswürdigung – von einer Annahme angebotener Beweismittel
absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann,
die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt be-
reits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund
eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder
wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine we-
sentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 13 E. 4c; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111). Die
Beschwerdeführerin konnte sich anlässlich der Anhörung vom 27. Juni
2011 ausführlich und detailliert zu ihren Asylgründen äussern. Dabei gab
sie auf entsprechende Nachfragen eingehende Antworten zum Hinter-
grund von J._______, zu ihrer Tätigkeit innerhalb der Frauenorganisation
und zur zeitweiligen Unterstützung von Flüchtlingen im Zuge der Bürger-
kriegswirren (vgl. act. A11/14 S. 4 ff.). Das BFM erachtete in der Folge
den Sachverhalt als genügend erstellt, um ihn aufgrund eigener Sach-
kunde und der Aktenlage ausreichend zu würdigen und um ohne weitere
Abklärungen einen Entscheid zu fällen (vgl. act. A11/14 S. 11 unten). Der
Umstand, dass die Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung weder den Ein-
gang weiterer Beweismittel abwartete, mit welchen es der Beschwerde-
führerin möglich und zumutbar gewesen wäre, in schriftlicher Form auf ih-
re derzeitige Gefährdungssituation, auf allfällige neue Gefährdungsele-
mente sowie ihre aktuelle gesundheitliche Situation eingehender hinzu-
weisen, noch eine bestimmte Frist zur Einreichung derselben ansetzte,
stellt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Beschwer-
deführerin sah überdies offensichtlich selber keine Veranlassung, wegen
der angeführten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustan-
des und nach ihrer in diesem Zusammenhang in Anspruch genommenen
(...) Behandlung vom (...) bis (...) durch eine (...) Fachperson im Spital in
(Nennung Ort), im Zeitraum zwischen Abschluss dieser Behandlung und
ihrer Ausreise knapp (...) Jahre später sich weiterhin respektive erneut in
Behandlung zu begeben. Angesichts des von der Beschwerdeführerin
geschilderten Resultats der erwähnten Behandlung (es sei ihr anschlies-
send deutlich besser gegangen), der Ausführungen in der beim BFM ein-
gereichten Spitalbestätigung (Beschwerdeführerin sei wegen eines "Ver-
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Seite 18
lustes" behandelt worden, wobei eigenen Angaben zufolge J._______
gemeint gewesen sei [vgl. act. A11/14 S. 11]), und des Umstandes, dass
sie selber während der knapp (...) Jahre bis zu ihrer Ausreise keine weite-
re Behandlung in Anspruch nahm oder versuchte, eine solche in An-
spruch zu nehmen, stellt es keine Verletzung formellen Rechts dar, dass
die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Abklärungen von sich aus
durchführte.
Ebenso wenig kann eine solche Verletzung darin erblickt werden, dass
das BFM – laut Einwand der Beschwerdeführerin – die gegen ihre Frau-
enorganisation gerichtete Drohung durch die Karuna-Gruppe in den Jah-
ren (...) und (...) im angefochtenen Entscheid weder bei der Zusammen-
fassung der Asylvorbringen noch bei der rechtlichen Würdigung erwähnt
habe. Im Rahmen der den Behörden gestützt auf das rechtliche Gehör
auferlegten Verpflichtung, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustel-
len, ist festzuhalten, dass als rechtserhebliche Tatsachen jene faktischen
Grundlagen gemeint sind, die für die Regelung des in Frage stehenden
Rechtsverhältnisses – vorliegend die Frage der Flüchtlingseigenschaft
und der Gewährung des Asyls sowie jene der Wegweisung und deren
Vollzugs – relevant sind. Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des
Verfahrens nicht wesentlich sind, brauchen nicht erhoben zu werden
(CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 2). Vorliegend ist diesbezüg-
lich festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die in Frage stehenden
Drohungen der Karuna-Gruppe anlässlich der Befragung selber mit kei-
nem Wort erwähnte, obwohl sie wiederholt aufgefordert wurde, kurz ihre
wesentlichen Ausreisegründe darzulegen (vgl. act. A4/11 S. 6 f. ). Auch
bei der Anhörung streifte sie die fraglichen Vorfälle um die Karuna-
Gruppe nur kurz und erwähnte die vor dem Jahre (...) geschehenen Er-
lebnisse – mit welchen sie ihren Sachverhaltsvortrag anlässlich der Be-
fragung begann – auch nur, nachdem sie auf Nachfrage, ob sie alles sa-
gen müsse, von der Befragerin ein "Ja, alles." zur Antwort bekam (vgl.
act. A11/14 S. 3). Gestützt auf die Aktenlage und die offensichtlich für die
Beschwerdeführerin nebensächliche Bedeutung der fraglichen Drohung
erachtete das BFM diese Sachverhaltselemente zu Recht als für den
Ausgang des Asylverfahrens nicht wesentlich. Daran vermag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass diese in den Jahren (...) und (...) gegen
die Frauenorganisation ausgesprochenen Drohungen seitens der Karuna-
Gruppe nun in der Beschwerdeschrift auf Seite 12 unten als "Element ...
von zentraler Bedeutung" bezeichnet wird. Das Bundesverwaltungsge-
D-4404/2011
Seite 19
richt äusserte sich im Übrigen ein halbes Jahr nach Erlass der angefoch-
tenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (vgl.
BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka, nahm eine Anpas-
sung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vor und stimmte mit der-
jenigen des BFM im Ergebnis weitgehend über. Inwiefern das BFM mit
seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbet-
racht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. Es besteht folg-
lich auch in diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück-
zuweisen.
4.2.4 In seiner Eingabe vom 5. Februar 2013 bringt der Beschwerdefüh-
rer vor, das Festhalten der schweizerischen Asylbehörden an einer über-
holten und unrichtigen Sachverhalts- und rechtlichen Beurteilung – in
concreto an den Ausführungen und Schlussfolgerungen des Länderurteils
des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka vom 27. Oktober 2011
(BVGE 2011/24) – ergebe angesichts der mit neuem Quellenmaterial be-
legten Situationsanalyse keinen Sinn. Vor Fällung eines Urteils seien die
aktuellen Entwicklungen in diesem Zusammenhang abzuwarten und ab-
zuklären. Es werde explizit ersucht, die notwendigen Sachverhaltsabklä-
rungen vorzunehmen. Dieser Rüge kann jedoch nicht gefolgt werden und
der entsprechende Antrag ist abzuweisen. So trifft es zwar zu, dass sich
der Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 auf Quellenmaterial abstützt, das
vor dem Jahr 2011 datiert. Dennoch haben die darin definierten Risiko-
gruppen nach wie vor Bestand, geschieht doch die Prüfung der Zugehö-
rigkeit zu denselben in Anwendung der in BVGE 2011/24 definierten Krite-
rien und mittels Evaluation vorhandenen neuen Quellenmaterials. Ob die
Beschwerdeführerin einer der betreffenden Risikogruppen angehört, ist
im Rahmen einer einzelfallspezifischen Prüfung abzuklären. Soweit die
Beschwerdeführerin anführt, dass vor Fällung des Urteils und der Durch-
führung der notwendigen Sachverhaltsabklärungen zumindest die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei, ist anzuführen,
dass beispielsweise auch die britischen Behörden – in Übereinstimmung
mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR – einzel-
fallbezogene Prüfungen vornehmen und nicht von einer generellen Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehen. Diesbezüglich ist eine
Rückweisung der Sache an das BFM wegen mangelnder Sachverhalts-
abklärung nicht angezeigt.
D-4404/2011
Seite 20
4.3 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
Recht abgelehnt hat. Die Beschwerdeführerin weist – nach Beendigung
der Kriegshandlungen – im heutigen Zeitpunkt kein solches Risikoprofil
auf, dass sie mit Verfolgung zu rechnen hat.
4.3.1 Bei der Beurteilung des Risikoprofils der Beschwerdeführerin ist
festzustellen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehba-
rer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen
der sri-lankischen Sicherheitskräfte befürchten muss. Seit dem Ende des
Bürgerkriegs hat sich die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Zwar
gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt wer-
den, gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute noch
potenziell zu einer Risikogruppe. Die Beschwerdeführerin weist jedoch
keinerlei Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass sie seitens der sri-
lankischen Behörden als dissident oder politisch oppositionell wahrge-
nommen würde oder einer anderweitigen Risikogruppe angehören würde.
Sie war selbst nie politisch aktiv und sympathisierte den Akten zufolge
auch nicht mit militanten tamilischen Rebellenorganisationen. Auch ist
aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
weder freiwillig noch unfreiwillig für die LTTE arbeitete (vgl. act. A11/14
S. 6). Zwar will sie im Rahmen der durch die Frauenorganisation den ver-
triebenen und in D._______ gestrandeten Kriegsflüchtlingen geleisteten
Unterstützung auf Geheiss von J._______ während kurzer Zeit respektive
im (...) drei angeblich den LTTE zugehörigen Flüchtlingen Kleider, Medi-
kamente und Nahrung besorgt haben, wobei sie diese Personen insge-
samt drei oder vier Mal gesehen respektive getroffen habe (vgl. act.
A11/14 S. 6 f.). Alleine aufgrund dieser kurzzeitigen, allenfalls über die
sonst üblichen Unterstützungsleistungen an Flüchtlinge hinausgehenden
Aktivität ist nicht davon auszugehen, dass sie von den sri-lankischen Be-
hörden als politisch Oppositionelle wahrgenommen worden wäre, zumal
es überdies für die sri-lankischen Behörden kaum beziehungsweise für
die Beschwerdeführerin selber gar nicht feststellbar gewesen sein dürfte,
ob es sich bei den fraglichen drei Personen in der Tat um Angehörige der
LTTE gehandelt hat. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Beziehung
zu einem LTTE-Mitglied hinweist, welche den sri-lankischen Behörden
bekannt gewesen sei, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, wonach ge-
stützt auf ihre nur kurze Beziehung zu J._______, ihrer praktisch fehlen-
den Kenntnisse über dessen Vergangenheit bei den LTTE (vgl. act.
A11/14 S. 5) und angesichts ihrer apolitischen Tätigkeit innerhalb der
Frauenorganisation – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten
D-4404/2011
Seite 21
Ansicht – nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung aus-
gegangen werden kann. In diesem Zusammenhang lässt sich denn auch
die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Behauptung, wonach
sie über Jahre in einer Frauenorganisation tätig gewesen sei, welche eine
Verbindung zu den LTTE aufweise, mit ihren eigenen Schilderungen im
vorinstanzlichen Verfahren zur Frauenorganisation als solche – welche
überdies durch die örtlichen Behörden unterstützt worden sei –, der durch
diese verfolgten Ziele und ihrer persönlichen Tätigkeit innerhalb dersel-
ben in keiner Weise in Übereinstimmung bringen (vgl. act. A11/14 S. 5).
Unter diesen Umständen ist auszuschliessen, dass sie aufgrund dieser
Tätigkeit in das Visier der sri-lankischen Behörden geriet beziehungswei-
se von diesen als verdächtige Terroristin registriert wurde.
Zudem war den Sicherheitskräften die Adresse und der ständige Aufent-
haltsort der Beschwerdeführerin offensichtlich bekannt, zumal diese im
(...) am Wohnort ihrer Kollegin, bei welcher sie seit dem Jahre (...) gelebt
habe, nach ihr gefragt und das Haus nach einer Durchsuchung wieder
verlassen hätten. Die sri-lankischen Behörden hätten sich der Beschwer-
deführerin demnach problemlos bemächtigen können, wäre sie tatsäch-
lich ernsthaft in deren Visier gestanden. In diesem Zusammenhang wird
mit Blick auf die auf Beschwerdeebene geltend gemachte mutmassliche
Suche durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte oder Ange-
hörige einer unbekannte Gruppe, so letztmals im (...), nicht ersichtlich,
weshalb sich diese über knapp (...) Jahre nach der angeführten Kontrolle
und (...) Haft der Beschwerdeführerin bemächtigen sollten. Soweit sie
vorbringt, von unbekannten Person gesucht zu werden, ist entgegenzu-
halten, dass sie im Rahmen der Befragungen lediglich vorbrachte, Unbe-
kannte hätten im (...) ihren Unterrichtsraum kontrolliert und seien danach
wieder gegangen respektive seien unangemeldet in die Bibliothek herein-
gekommen, hätten das Ganze beobachtet und seien wieder gegangen
(vgl. act. A4/11 S. 6, A11/14 S. 4). Weitergehende Vorfälle brachte die
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang anlässlich der Befragun-
gen keine vor. Die in der Bestätigung (Nennung Beweismittel) erwähnte
Suche nach ihr durch mehrere anonyme Personen, durch welche diese
und auch (...) selber bedroht worden seien, findet daher in den Äusserun-
gen der Beschwerdeführerin selber keine Entsprechung, weshalb der
Bestätigung diesbezüglich keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemes-
sen werden kann. Auch die übrigen Bestätigungen (Auflistung Beweismit-
tel) vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. So stehen die bei-
den erstgenannten Bestätigungen inhaltlich im Widerspruch zu den Äus-
serungen der Beschwerdeführerin, so hinsichtlich des Zeitpunkts und des
D-4404/2011
Seite 22
Umfangs der behördlichen Suche sowie der Urheberschaft dieser Nach-
forschungen. Weiter bestätigen die übrigen Unterlagen betreffend
J._______ im Wesentlichen lediglich einen von der Vorinstanz unbestrit-
tenen Sachverhalt, weshalb darauf verzichtet werden kann, weitergehen-
de Abklärungen, so insbesondere durch die Botschaft in Sri Lanka, vor-
zunehmen. Die entsprechenden Beweisanträge sind daher abzuweisen.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht
dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern vermögen die im Zu-
sammenhang mit dem Bürgerkrieg in Sri Lanka im Jahre 2007 erlittenen
psychischen und physischen Beeinträchtigungen, von denen die Be-
schwerdeführerin im Rahmen der Kontrollmassnahmen durch die sri-
lankischen Sicherheitskräfte betroffen worden sein soll, heute eine Asyl-
gewährung in der Schweiz nicht zu begründen.
Überdies lassen die Umstände der Ausreise ebenfalls nicht den Schluss
zu, dass sie das Augenmerk der sri-lankischen Behörden in irgendeiner
Weise auf sich gezogen haben könnte. So sei sie eigenen Angaben zu-
folge einerseits mit einem vom Schlepper beschafften sri-lankischen Rei-
sepass, von dem sie nicht gewusst habe, wem er gehöre, über den gut
bewachten internationalen Flughafen von Colombo unbehelligt nach
E._______ ausgereist und von dort mit einem Pass aus E._______ weiter
nach Europa geflogen (vgl. act. A4/11 S. 8, A11/14 S. 3). In diesem Zu-
sammenhang ist es hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu
den Reiseumständen als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten,
dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse über die im verwendeten
Reisepass aufgeführten Angaben, so insbesondere die darin vermerkten
Personalien gehabt haben soll, zumal sie dadurch bei der Ausreise aus
Sri Lanka ein erhebliches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hät-
te sie doch keine Auskunft geben können, falls sie einer der kontrollieren-
den Beamten bei der Ausreise nur schon nach ihrem Namen gefragt hätte
(vgl. act. A11/14 S. 3). So muss die betroffene Person, welche insbeson-
dere über einen internationalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder wei-
terreisen will, gewisse Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnisse
über abgegebene Reisepapiere besitzen, um die Gefahr einer Entde-
ckung möglichst gering zu halten. Zudem ist es als logisch nicht nachvoll-
ziehbar zu erachten, dass der Schlepper die Beschwerdeführerin auffor-
derte, ihm ihren eigenen, echten Reisepass noch vor der Ausreise aus
Colombo auszuhändigen, um so angeblich Probleme für seine Person zu
vermeiden (vgl. act. A4/11 S. 4).
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4.3.2 Bei der Beurteilung des Risikoprofils der Beschwerdeführerin ist zu-
dem anzuführen, dass sie sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als
Privatlehrerin nicht in einem als brisant oder politisch heikel zu bezeich-
nenden Bereich bewegte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsge-
richts ist nicht davon auszugehen, dass sie alleine aufgrund dieser beruf-
lichen Betätigung und ihrer Betätigung in einer Frauengruppe das Au-
genmerk der sri-lankischen Behörden oder ihnen nahestehender paramili-
tärischer Gruppierungen wie die Karuna-Gruppe auf sich zog oder
inskünftig mit entsprechenden Behelligungen rechnen muss. Hinzu
kommt, dass auch nicht davon auszugehen ist, dass sie in Sri Lanka als
besonders vermögende Geschäftsfrau wahrgenommen wird und als sol-
che einem erhöhten Risiko untersteht, potenzielles Opfer von Erpres-
sungs- oder Entführungsaktionen zu werden.
4.3.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie müsse in ihrer
Eigenschaft als Frau Repressalien durch die sri-lankischen Sicherheits-
kräfte oder paramilitärische Organisationen befürchten, zumal diese straf-
los agieren könnten. Die in BVGE 2011/24 E. 8.3.1 dargelegte Rechts-
praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dergestalt zu verstehen, dass
Frauen, die während oder nach dem Bürgerkrieg Opfer von sexuellen
Übergriffen geworden sind, einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt
sind, da sie der Risikogruppe "Augenzeugen von Menschenrechtsverlet-
zungen" angehören. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind keine
derartigen Anhaltspunkte zu entnehmen, weshalb sie nicht zu dieser Risi-
kogruppe gezählt werden kann.
4.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin auf den Umstand hinweist, dass sie
zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylbe-
werber gehöre, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dem steten Ver-
dacht unterstehen würden, die LTTE unterstützt zu haben, und deswegen
befürchten müssten, bereits bei der Einreise flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Nachteilen ausgesetzt zu werden, und das Risiko bestehe, bei oder
nach der Rückkehr entführt zu werden, ist zunächst auf die oben erwähn-
te Beurteilung des Risikoprofils der Beschwerdeführerin zu verweisen,
wonach sie nicht einer der in BVGE 2011/24 enthaltenen Risikogruppe
zugeordnet werden kann respektive keinem erhöhten Risiko untersteht,
potenzielles Opfer von Erpressungs- oder Entführungsaktionen zu wer-
den (vgl. Ziffern 4.3.1 bis 4.3.3 oben). Weiter ist nach Ansicht des Bun-
desverwaltungsgerichts die generelle Annahme, abgewiesene tamilische
Asylsuchende aus der Schweiz gerieten bei der Rückkehr nach Sri Lanka
alleine aus dem Grund in einen behördlichen Verdacht, während ihres
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Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unter-
halten zu haben, unzutreffend. Dies schliesst indessen nicht aus, dass ih-
nen im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könn-
ten, wobei die Beurteilung einer diesbezüglich gearteten Gefahr nicht ge-
nerell, sondern nur individuell vorgenommen werden kann. Vorliegend
bestehen jedoch keine solchen Indizien, da aus den Verfahrensakten kei-
nerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass die
Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der Schweiz nahe
Kontakte zu den LTTE unterhalten haben könnte. Alleine aus dem Um-
stand, dass Rückkehrer aus Australien respektive aus Grossbritannien
bei der Rückkehr mit den sri-lankischen Behörden erhebliche Schwierig-
keiten bekommen hätten, kann die Beschwerdeführerin für ihre Gefähr-
dungslage noch nichts ableiten.
4.4 Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun
vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt war oder objektiv begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt
werden zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.
Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt, weshalb
es sich erübrigt, auf die Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebe-
ne im Einzelnen und die Vielzahl der Unterlagen zur aktuellen Ländersi-
tuation in Sri Lanka noch näher einzugehen, da sie an obiger Einschät-
zung nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
D-4404/2011
Seite 25
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
D-4404/2011
Seite 26
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung für Tamilen befasst, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Der EGMR
hält fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden
müsse, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten einzelnen Fakto-
ren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten,
jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein
könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen,
gegebenenfalls erhöhten Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande
herrschenden allgemeinen Lage (vgl. BVGE 2011/45 E. 10.4.2 mit weite-
ren Hinweisen).
6.2.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation
der Beschwerdeführerin anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorange-
gangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass sie
im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risiko-
gruppe zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.3 und 4.4). Da die Beschwer-
deführerin nicht nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen konnte,
bei einer Rückkehr ins Heimatland zu befürchten, die Aufmerksamkeit der
sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass
auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr würde
aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Hei-
matland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf ihre Situation lassen dem-
nach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig er-
scheinen. Auch die auf Beschwerdeebene angeführte, jedoch bis dato
unbelegte psychische Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes,
vermag daran nichts zu ändern. So kann gemäss der Praxis des EGMR
der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit ge-
sundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände
Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zu-
sammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können
solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional cir-
cumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D.
gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Le-
D-4404/2011
Seite 27
benserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden er-
schwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psy-
chischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
6.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2011 hielt das BFM zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der be-
waffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separa-
tistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen.
Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle
und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekom-
men. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend
und sorgfältig und sei nach eingehender Überprüfung der Lage zum
Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lan-
ka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingun-
gen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden
und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Im Norden des
Landes seien zwar die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unter-
schiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Kontrolle
D-4404/2011
Seite 28
der Regierung stünden, so beispielsweise auf der Halbinsel von Jaffna
oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche
weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrol-
lierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor
als sehr schwierig einzustufen. Die Beschwerdeführerin habe von (...) bis
zu ihrer Ausreise in D._______ gelebt. In Anbetracht dieser Ausführungen
erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat somit
als zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch in-
dividuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden.
Die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin würden in D._______
leben. Ausserdem verfüge sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrerin und ih-
rer Kontakte innerhalb der Frauenorganisation über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz, das ihr bei einer Rückkehr sowohl beruflich und sozial als
auch ihre Wohnsituation betreffend, zugutekommen werde. Somit erweise
sich der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar. Ausserdem sei der
Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
6.3.3 In BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts
der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im
Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende
des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschen-
rechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in
allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" –
die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der
Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an
der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend – ist
eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der
Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordpro-
vinz stammenden Personen wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen,
die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr
als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen wer-
den kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige
Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, und dem Wegweisungs-
vollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt
der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück
oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass
sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben
könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse
sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die
D-4404/2011
Seite 29
Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglich-
keit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in der
Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsal-
ternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu
prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 – 13.3 S. 511 ff.). An dieser Ein-
schätzung ist auch im heutigen Zeitpunkt festzuhalten.
6.3.4 Den Akten zufolge war die aus B._______ (C._______-Distrikt)
stammende Beschwerdeführerin seit dem Jahre (...), somit die letzten (...)
Jahre vor ihrer Ausreise in D._______ im gleichnamigen Distrikt im Osten
des Landes wohnhaft. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist für sie
demnach grundsätzlich zumutbar. Weiter ist gemäss vorgenannter Recht-
sprechung nicht erforderlich, dass eine aus der Ostprovinz stammende
Person bei ihrer Rückkehr eine gleichwertige Situation vorzufinden hat. In
casu gilt es festzuhalten, dass sie in D._______ nach wie vor über ein
familiäres Beziehungsnetz (Mutter; Bruder) verfügt. Darüber hinaus ist
davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer langjährigen Anwesenheit in
ihrer Heimatregion und ihrem Engagement sowie ihrer Bildung ein von
der Familie unabhängiges Beziehungsnetz aufbauen konnte. Die Kontak-
te zu einer Frauenorganisation, unter deren Dach sie seit dem Jahre (...)
tätig gewesen sei, dürfte sich in ihrem konkreten Fall ebenfalls als hilf-
reich erweisen, zumal sie weiterhin in diesem Bereich tätig sein möchte
(vgl. act. 11/14 S. 11). Der gut ausgebildeten und seit Jahren als Privat-
lehrerin tätigen Beschwerdeführerin sollte eine soziale und wirtschaftliche
Reintegration in Sri Lanka in absehbarer Zeit gelingen, selbst wenn sie –
wie auf Beschwerdeebene in diversen Eingaben ausgeführt – auf keine
finanzielle Unterstützung ihres in der Heimat lebenden Bruders respektive
ihrer in L._______ wohnhaften Schwester zählen können sollte. Auch
wenn sie seit (...) und somit über (...) Jahre lang landesabwesend war,
bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. In die-
sem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführe-
rin in der Eingabe vom 5. Februar 2013, S. 34, geltend machte, sie wisse
nicht, ob ihr Mann noch lebe, gehe aber aufgrund einer fehlenden Kon-
taktaufnahme davon aus, er sei verstorben. Bei der Befragung in der EVZ
bezeichnete sie sich indessen als ledig (vgl. act. A4/11 S. 2). Sollte es
sich beim erwähnten "Mann" um J._______ handeln, so gab sie klar zu
Protokoll, mit ihm nicht verheiratet gewesen zu sein; sie und J._______
hätten eine Hochzeit geplant (vgl. act. A11/14 S. 11). Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG.
D-4404/2011
Seite 30
6.3.5 Hinsichtlich der angeführten Beeinträchtigung des psychischen Zu-
standes ist Folgendes festzustellen: Gründe ausschliesslich medizini-
scher Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei
wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24
E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im
Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so be-
wirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer
solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügen-
de Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedro-
hende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK
2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedin-
gungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen ei-
ner medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu entnehmen. Obwohl die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfü-
gung des Instruktionsrichters vom 19. August 2011 zur Einreichung der
von ihr als notwendig erachteten Beweismittel aufgefordert wurde und
diese mit Schreiben vom 7. August 2012 einen ärztlichen Bericht in Aus-
sicht stellte, zumal sie mittlerweile unter drei Malen in ärztlicher Behand-
lung gewesen sei, wurden bis zum Urteilszeitpunkt keinerlei Unterlagen
zu den geltend gemachten psychischen Beschwerden eingereicht. Dar-
aus kann der Schluss gezogen werden, dass die angeführte Beeinträchti-
gung des Gesundheitszustandes nicht derart ist, als dass sie einen Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. Zudem beste-
hen in der Heimat der Beschwerdeführerin entsprechende medizinische
Einrichtungen, weshalb es ihr möglich und zumutbar ist, eine allfällige
(Weiter-)Behandlung auch in Sri Lanka in Anspruch zu nehmen respekti-
ve dort durchführen zu lassen.
Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage
geraten würde.
6.3.6 Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug damit als zumut-
bar.
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
D-4404/2011
Seite 31
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie vor-
stehend in E. 4.2.1 und 4.2.2 aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Ver-
fügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser
Mangel wurde zwar geheilt; aus dem Umstand, dass die Beschwerdefüh-
rerin nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonfor-
men Entscheid gelangt ist, darf ihr jedoch kein finanzieller Nachteil er-
wachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m.
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1
S. 680 f. m.H.a. EMARK 2003 Nr. 5). Das mit Eingabe vom 5. September
2011 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
8.2 Aufgrund des soeben Gesagten wäre der Beschwerdeführerin trotz
des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich
mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine Parteientschä-
digung für die ihr aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen
Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.2 S. 681) respektive für
diejenigen Aufwendungen, die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch die Vorinstanz zurückzuführen sind. Jedoch wurde im oben er-
wähnten Verfahren D-3747/2011 (vgl. Bst. J.) festgehalten, dass – als Er-
gebnis einer koordinierten Beschlussfassung der Abteilungen IV und V
des Bundesverwaltungsgerichts – mit der in diesem Verfahren für die
festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs zugesprochenen Partei-
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Seite 32
entschädigung in allen weiteren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gab-
riel Püntener ebenfalls als Rechtsvertreter fungiere und in welchen der
gleiche prozessuale Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise
des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gestellt worden sei oder
künftig gestellt werde, der anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Ver-
tretung bezüglich dieses Antrags als abgegolten zu erachten sei. Dem-
entsprechend ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu
entrichten.
D-4404/2011
Seite 33
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: