B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4404/2014
Ur t e i l vom 5 . Feb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…), Äthiopien,
vertreten durch Stephanie Motz, Barrister,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juli 2014 / N (…).
D-4404/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Amharin aus B._______, verliess ihren Hei-
matstaat eigenen Angaben zufolge am 16. August 2012 und reiste auf dem
Luftweg über Frankfurt nach Basel. Am 17. August 2012 reichte sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ihr Asylgesuch ein,
wo sie am 4. September 2012 zur Person sowie summarisch zu ihren Asyl-
gründen befragt wurde. Mit Entscheid vom 5. September 2012 wurde sie
für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am
28. April 2014 erfolgte die Anhörung der Beschwerdeführerin durch das
BFM.
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte sie zusammengefasst vor, sie
und ihre Familie seien von einem Freund bedroht und angegriffen worden,
weil dieser sich nicht habe damit abfinden können, dass sie ihn nicht liebe
und einen anderen Mann – einen Franzosen, mit dem sie kurze Zeit in
Frankreich zusammengelebt und von dem sie sich aber wegen seiner Ge-
walttätigkeit und seines Alkoholkonsums wieder getrennt habe – geheiratet
habe.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 – eröffnet am 9. Juli 2014 – stellte das BFM
fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug ange-
ordnet.
Zur Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, die Schilderun-
gen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylre-
levanz nicht geprüft werden müsse. Den Wegweisungsvollzug erachtete
das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 6. August 2014 liess die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuhe-
ben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, subeventuali-
ter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sollte keine Rückweisung an
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die Vorinstanz erfolgen, sei das Verfahren bis zum Erhalt eines psychiatri-
schen Berichts zu sistieren. Weiter ersuchte die Beschwerdeführerin um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver-
tretung.
Der Beschwerdeschrift lagen diverse Beweismittel bei. Auf die Begründung
der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
D.
Am 13. August 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerdeschrift.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2014 hielt der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Weiter wurden die Gesuche um unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeistän-
dung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des Kos-
tenvorschusses abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis
zum 3. September 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–
zu leisten.
F.
Der Kostenvorschuss ging am 29. August 2014 bei der Gerichtskasse ein.
G.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin zwei wei-
tere (fremdsprachige) Beweismittel (eine Taufurkunde und eine Todesur-
kunde; je in Kopie) zu den Akten. Zudem ersuchte sie um Wiedererwägung
des Entscheides betreffend unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver-
tretung und hielt gleichzeitig fest, die Beschwerdeführerin habe den ver-
langten Kostenvorschuss geleistet.
H.
Am 23. Oktober 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht das Original
der Taufurkunde ein.
I.
Weitere Beweismittel zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
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wurden mit Eingaben vom 3. Dezember 2014 und 12. Januar 2015 zu den
Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft sind die Vorbringen eines
Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein o-
der der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuch-
stellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangeln-
des Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend
ist, ob im Rahmen einer Gesamt-würdigung die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwie-
gen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
4.
Der erste Teil der Beschwerdeschrift befasst sich mit der Frage der Glaub-
haftigkeit.
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4.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zunächst vor, diese habe
den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG (Glaub-
haftmachung) nicht hinreichend Rechnung getragen. So habe das BFM
den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die damit zusam-
menhängenden Gedächtnisprobleme nicht berücksichtigt. Es komme häu-
fig vor, dass Personen zufolge erlittener traumatischer Erlebnisse grosse
Probleme hätten, sich an Details zu erinnern, oder dass sie sich widerspre-
chen würden. Wie die eingereichten Berichte von Betreuungspersonen und
weiteren Bekannten zeigten, handle es sich bei der Beschwerdeführerin
um eine junge Frau, welche heute nicht mehr in der Lage sei, klar und lo-
gisch zu denken sowie zu handeln. Auch bei Aussagen zu nicht asylrele-
vanten Fragen, beispielsweise der Schulzeit, zeige sich die Verwirrung der
Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund seien auch die unterschied-
lichen Angaben zum Zeitpunkt der Messerstecherei in ihrem Elternhaus zu
würdigen.
4.2 Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin, dass sie nicht von einem
Frauenteam befragt worden sei. Sie habe im Rahmen der Befragung zur
Person (BzP) angegeben, dass ihr Mann in Frankreich gewalttätig und Al-
koholiker gewesen sei. Eine Nachfrage sei jedoch unverständlicherweise
nicht erfolgt. Anlässlich der Anhörung seien die Gewalttätigkeiten des Ehe-
mannes mit keinem Wort erwähnt und auch nicht danach gefragt worden,
was den vom BFM selbst aufgestellten Anforderungen an Befragungen mit
geschlechtsspezifischem Inhalt widerspreche. Die Beschwerdeführerin sei
durch das Erlebte stark traumatisiert und habe keinerlei Vertrauen in männ-
liche Personen, sogar dann, wenn sie für ihre Betreuung und ihr Wohl zu-
ständig seien. Indem sie von einem Mann angehört worden sei, sei sie zu-
sätzlich nervös und zurückhaltend gewesen, habe Angaben durcheinander
gebracht und sich nicht konzentrieren können.
4.3 Als weiteren Einwand führt die Beschwerdeführerin an, es habe anläss-
lich der Anhörung Verständigungsprobleme bei der Übersetzung gegeben.
So habe die Dolmetscherin etwa nicht gefragt, wann sie (die Beschwerde-
führerin) Äthiopien verlassen habe, sondern wann sie das Land verlassen
habe. Deshalb sei es zu unterschiedlichen Zeitangaben gekommen. Auch
bezüglich der Frage, welche Personen bei der Messerstecherei anwesend
gewesen seien, seien die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdefüh-
rerin auf Verständigungsprobleme zurückzuführen. Die Worte Bruder und
Brüder würden relativ ähnlich klingen. Da die Beschwerdeführerin gemäss
Aussage eines Betreuers des Durchgangszentrums damals "genuschelt"
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und oft die Hand vor den Mund gehalten habe, sei es zu dem Missver-
ständnis bei der Übersetzung gekommen.
4.4 Zu beachten sei sodann, dass es sich bei den vom BFM aufgeführten
Widersprüchen betreffend Kontakt mit dem Ex-Freund in Äthiopien sowie
bezüglich des Zeitpunktes der Information der Beschwerdeführerin über
die Messerstecherei nicht um echte Widersprüche handle, sondern um
Missverständnisse.
4.5 Als positives Glaubhaftigkeitselement sei zu berücksichtigen, macht
die Beschwerdeführerin weiter geltend, dass sie nicht in der Lage gewesen
wäre, eine seltene, in Äthiopien aber vorkommende Bedrohung durch eine
Säureattacke zu erfinden. Es gebe (erst) wenig Berichterstattung über sol-
che Säureangriffe. Auch sei Stalking ein gesellschaftliches Problem in Äthi-
opien. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien vor dem Hintergrund
der äthiopischen Gesellschaft durchwegs glaubhaft. Für die Glaubhaf-
tigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin spreche auch, dass sie genau
habe beschreiben können, wie sie von ihrem Ex-Freund auf dem Nachhau-
seweg vom Taxistand bedroht worden sei. Auch die Flucht vor ihrem Mann
spreche für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Sie habe stets
wahrheitsgetreu ausgesagt und nicht versucht, ihre Fluchtgeschichte zu
dramatisieren oder aufzubauschen. Dass die Abklärungen in Frankreich
betreffend das Visum der Beschwerdeführerin nichts ergeben habe, liege
mit grösster Wahrscheinlichkeit daran, dass die Vor-instanz bei der Anfrage
nicht das richtige Geburtsdatum verwendet habe. Die Beschwerdeführerin
sei nämlich am (…) geboren, wie sie in der Bundesanhörung berichtigt
habe. Überdies bleibe anzumerken, dass die Beschwerdeführerin aus ei-
ner guten wirtschaftlichen Situation gekommen sei; sie sei früher selbst-
ständig und berufstätig gewesen. Sie hätte keinen Grund gehabt, das Le-
ben in Äthiopien und Djibouti aufzugeben, wenn sie nicht durch den Ex-
Freund bedroht gewesen wäre. Auch hätte die Rückreise von Frankreich
nach Äthiopien keinen Sinn gemacht, wenn sie die Flucht nach Europa ge-
plant gehabt hätte.
4.6 Zusammenfassend legt die Beschwerdeführerin dar, die überwiegende
Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten habe ohne
weiteres entkräftet werden können. Die glaubhaften Aussagen würden all-
fällige Unstimmigkeiten überwiegen. Bei einer Gesamtbetrachtung sei die
Glaubhaftigkeit der Aussagen zu bejahen.
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Seite 8
5.
Vorliegend erscheinen vorab folgende Überlegungen zur Identität sowie
zur persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin angezeigt.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19. August 2014 festgehalten,
hat die Beschwerdeführerin vor der Erstinstanz keine Identitätspapiere ein-
gereicht. Der Darstellung auf Beschwerdeebene, durch die Einreichung der
Taufurkunde habe die Beschwerdeführerin ihre Identität im Beschwerde-
verfahren nun belegt, ist nicht zuzustimmen. Die nachgereichte Taufur-
kunde genügt den Anforderungen an einen fälschungssicheren und zwei-
felsfreien Beleg der Identität klarerweise nicht (vgl. BVGE 2007/7). Hinzu
kommt, dass die eingereichte Taufurkunde als Geburtsdatum den (…) und
als Taufdatum den (…) aufführt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin
anlässlich der Anhörung, sie sei tatsächlich erst am (…) geboren (vgl. Ak-
ten Vorinstanz A 19/15 S. 4), ist damit nicht vereinbar. Selbst wenn man
davon ausgehen wollte, das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin sei –
wie sie selber vortrug – bei der Ehevorbereitung falsch eingetragen worden
und habe deshalb auch Eingang in die Taufurkunde gefunden, vermöchte
dies das aufgeführte (in diesem Fall unzutreffende) Taufdatum – (…) – nicht
zu erklären. Überdies führt die Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom
2. Oktober 2014 ihrerseits aus, die Beschwerdeführerin sei 1985 getauft
worden (vgl. Beschwerdeakten act. 5). Ergänzend ist festzuhalten, dass
kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin auf dem von ihr
selbstständig ausgefüllten Personalienblatt (vgl. A 1/2) bei der Gesuchs-
einreichung im EVZ ein falsches Geburtsdatum hätte eintragen sollen. Da-
mit drängt sich aber der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin im Jahr
1985 geboren ist, womit ihre Behauptung anlässlich der Anhörung, erst im
Jahr 1987 geboren zu sein, als unwahr zu qualifizieren ist.
Angesichts dieser Schlussfolgerung wird auch dem in der Beschwerde-
schrift (S. 12) angeführten Erklärungsversuch, die französischen Behörden
hätten keinen Hinweis auf die Beschwerdeführerin gefunden, weil das Bun-
desamt bei der Anfrage nicht das richtige Geburtsdatum verwendet habe,
die Grundlage entzogen. Im Übrigen leuchtete nicht ein, weshalb die fran-
zösischen Behörden – gerade nachdem bei der Ehevorbereitung (für die
Eheschliessung mit einem französischen Staatsangehörigen) das Geburts-
datum der Beschwerdeführerin falsch eingetragen worden sein soll – in der
Folge von einem anderen Geburtsdatum der Beschwerdeführerin hätten
ausgehen sollen.
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Nach dem Gesagten steht weder die Identität der Beschwerdeführerin fest,
noch vermag die Darstellung in der Beschwerdeschrift, die Beschwerde-
führerin habe stets wahrheitsgetreu ausgesagt (S. 12), zu überzeugen.
Vielmehr sind gegenüber der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwer-
deführerin nicht unerhebliche Zweifel angebracht, was im Rahmen der Ge-
samtbeurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu berücksichtigen
sein wird.
6.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermag auch die auf Beschwerdeebene
vorgetragene Kritik an der von der Vorinstanz vorgenommenen Würdigung
der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen.
6.1 Zum Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz die Asylsuchenden zu den Asylgründen anhört
(Art. 29 Abs. 1 AsylG). Als Asylgründe sind in erster Linie diejenigen Ge-
schehnisse zu betrachten, welche den Entschluss der asylsuchenden Per-
son, ihr Heimat- oder Herkunftsland zu verlassen, bewirkten. Damit liegt
auf der Hand, dass die von der Beschwerdeführerin angeblich erlittenen
Übergriffe durch ihren Ehemann in Frankreich nicht als Asylgrund heran-
gezogen werden könnten, weshalb der Vorwurf der Beschwerdeführerin,
die Vorinstanz hätte dazu genauer nachfragen müssen, unbegründet ist.
Überdies gaben auch die konkreten Angaben der Beschwerdeführerin zu
ihren Erlebnissen weder Anlass zu weiteren Abklärungen noch zu einer An-
hörung durch ein reines Frauenteam. Eine asylsuchende Person ist dann
von einer Person gleichen Geschlechts anzuhören, wenn konkrete Hin-
weise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation
im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet (Art. 6
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Allein
die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP, ihr Mann sei ge-
walttägig und Alkoholiker (vgl. A 6/12 S. 4) und sie habe deswegen – in
Frankreich – weder Anzeige erstattet noch irgendwo um Hilfe ersucht (vgl.
a.a.O. S. 9), genügen nicht, um von einem konkreten Hinweis auf ge-
schlechtsspezifische Verfolgung auszugehen. Dies umso weniger, nach-
dem die Abklärungen bei den französischen Behörden ohne Ergebnis blie-
ben.
6.2 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Gedächtnis-
probleme aufgrund eines beeinträchtigten Gesundheitszustandes ist zu-
nächst festzuhalten, dass sich in den Protokollen des erstinstanzlichen Ver-
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fahrens keine entsprechenden Hinweise beziehungsweise Protokollnoti-
zen finden. Insbesondere sah sich auch die an der Anhörung vom 28. April
2014 teilnehmende Hilfswerkvertretung nicht zu einer irgendwie gearteten
Bemerkungen veranlasst, wonach die Beschwerdeführerin sich nicht hätte
adäquat äussern können oder einen verwirrten Eindruck hinterlassen
hätte. Ebenso wenig lassen sich den Akten Hinweise für allfällige Schwie-
rigkeiten bei der Übersetzung entnehmen. Zudem bestätigte die Beschwer-
deführerin – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19. August 2014
erwähnt – unterschriftlich die Richtigkeit der ihr rückübersetzten Protokolle.
Die von Privatpersonen eingereichten Schreiben vermögen am Gesagten
nichts zu ändern, können doch diese Personen zum Zustand der Be-
schwerdeführerin anlässlich der Anhörung mangels Anwesenheit von vorn-
herein keine Angaben machen. Hinzu kommt, dass die Behauptung eines
verwirrten Zustandes der Beschwerdeführerin kaum in Übereinstimmung
zu bringen ist mit den nachträglichen Behauptungen, sie habe gewisse Fra-
gen anders verstanden beziehungsweise die Übersetzung habe anders
gelautet. Wenn die Beschwerdeführerin sodann in der Beschwerdeschrift
(S. 5 f.) ausführen lässt, sie sei durch die ihr von ihrem französischen Ehe-
mann zugefügte körperliche und sexuelle Gewalt schwer traumatisiert, und
in der Folge auf die Rechtsprechung der ARK beziehungsweise des Bun-
desverwaltungsgerichts verweist, verkennt sie, dass die von der Vorinstanz
erwähnten Ungereimtheiten gerade nicht ihre behaupteten Erlebnisse mit
ihrem Ehemann betreffen. Nur am Rande sei erwähnt, dass wenig nach-
vollziehbar erscheint, die nach sexueller Gewalt schwer traumatisierte Be-
schwerdeführerin hätte eine Wohnmöglichkeit mit anderen asylsuchenden
Frauen abgelehnt, hingegen ein solche mit zwei ihr offenbar nicht näher
bekannten Männern angenommen (vgl. Beschwerdebeilage 3 S. 1).
6.3 Nicht zu überzeugen vermögen schliesslich auch die Erklärungsversu-
che in der Beschwerdeschrift (S. 9 f.), weshalb es sich bei den von der
Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht um echte Widersprüche
handle. So lässt die Frage nach allfälligem persönlichen direkten Kontakt
kein Spielraum für die Annahme, es sei nur ein freiwilliger Kontakt gemeint
gewesen. Zudem bezog sich die Frage nach dem Zeitpunkt ihrer Kenntnis
vom Übergriff auf ihre Familienangehörigen anlässlich der BzP ausdrück-
lich auf die Messerstecherei und die Antwort, sie habe am Tag des Vorfalls
davon durch ihre Mutter erfahren (vgl. A 6/12 S. 8 f.), ist eindeutig.
6.4 Entgegen der Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen die po-
sitiven Glaubhaftigkeitselemente die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der An-
gaben der Beschwerdeführerin nicht wesentlich zu verringern. Weder aus
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Seite 11
dem Umstand, dass in anderen Kulturen Säureattacken häufiger sind als
in Äthiopien, noch daraus, dass solche vereinzelt im Heimatland der Be-
schwerdeführerin schon vorgekommen sind, lässt sich etwas zu ihren
Gunsten ableiten. Dasselbe gilt für die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift, wonach Stalking in Äthiopien vorkomme.
6.5 Hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichts der
Psychotherapeutin vom 14. Dezember 2014 ist der Vollständigkeit halber
daran zu erinnern, dass es nicht Sache von medizinischen Fachpersonen
ist, abschliessend über die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu befinden, viel-
mehr ist die Beweiswürdigung dem Gericht vorbehalten (vgl. BGE 140 V
193 E. 3; Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 16 E. 3 e.bb). Dies umso
mehr, als die medizinische Fachperson (nur) über diejenigen Angaben der
asylsuchenden Person verfügt, die diese ihr gegenüber gemacht hat.
6.6 Zusammengefasst ergibt sich gestützt auf die vorstehenden Überle-
gungen, dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht, nicht zu beanstanden ist.
6.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde – insbesondere zur frauenspezifi-
schen Verfolgung, Schutzfähigkeit des äthiopischen Staates und inner-
staatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative – und die Beweis-
mittel im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt beziehungsweise Staatssekretariat das Asylge-
such ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da-
bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
D-4404/2014
Seite 12
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde-
schrift – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
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Seite 13
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen o-
der glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Die Beschwerdeführerin wendet auf Beschwerdeebene ein, die Vor-
instanz sei zu Unrecht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
ausgegangen. Ihre (…)erkrankung sei durch einen entsprechenden Arzt-
bericht des E._______ belegt. Diesbezüglich sei sie überdies auf Unter-
stützung angewiesen. Weiter sei sie aufgrund der erlittenen (sexuellen)
Gewalt durch ihren Ehemann in Frankreich traumatisiert. Um das genaue
Ausmass der erlittenen sexuellen Gewalt ermitteln zu können, beantragt
die Beschwerdeführerin eine ergänzende Anhörung mit einer weiblichen
Befragerin und Dolmetscherin. Wie aus dem Bericht der Psychotherapeu-
tin vom 14. Dezember 2014 hervorgehe, leide die Beschwerdeführerin an
einem schweren Posttraumatischen Belastungssyndrom (ICD 10: F 43.1),
zusätzlich sei bei ihr eine chronifizierte Depression gemischt mit Ängsten
(ICD 10: F 41.2) festzustellen. Eine geeignete Behandlung dieser Beein-
trächtigungen sei in Äthiopien nicht möglich. Unter Berücksichtigung der
Gegebenheiten im Heimatland sowie der persönlichen Situation der Be-
schwerdeführerin müsse der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erach-
tet werden.
8.4.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthi-
opien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.).
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Zur sozioökonomischen Situation, namentlich zur Lage von alleinstehen-
den Frauen in Äthiopien, hat sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls
im Entscheid BVGE 2011/25 geäussert. Das Gericht hielt unter anderem
fest, es sei für alleinstehende und zurückkehrende Frauen nicht leicht, so-
zialen Anschluss zu finden; die kulturelle Norm sehe für unverheiratete
Frauen ein Leben in der Familie vor. Eine Wohnung zu finden sei in der
Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis
Abeba werde auf 40 bis 55 % geschätzt. Begünstigende Faktoren für eine
höhere Wahrscheinlichkeit, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständi-
gen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien in einer höheren Schulbil-
dung, im Leben in der Stadt, im Verfügen über finanzielle Mittel, in der Un-
terstützung durch ein soziales Netzwerk sowie im Zugang zu Informationen
zu erblicken. Ohne diese Voraussetzungen würden Frauen oft nur Arbeiten
bleiben, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der
Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen
der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt seien (vgl. BVGE a.a.O. E. 8.5, mit
Hinweisen).
8.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz davon aus,
dass die Beschwerdeführerin über ein soziales Beziehungsnetz in ihrem
Heimatland verfügt. Einerseits leben sowohl ihre Mutter sowie ihre drei Brü-
der in B._______ (vgl. A 6/12 S. 6; A 19/15 S. 4), eine Schwester sei eben-
falls wieder nach Äthiopien, offenbar nach Addis Abeba, zurückgekehrt
(vgl. A 19/15 S. 12). Angesichts des mehrjährigen Schulbesuchs in Addis
Abeba (vgl. A 19/15 S. 4 f.) ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie
habe dort nach dem Tod ihrer Freundin niemanden mehr, als Schutzbe-
hauptung zu betrachten. Die Beschwerdeführerin verfügt im Weiteren über
eine mindestens zehnjährige Schulbildung (vgl. A 19/15 S. 4 f., A 6/12 S. 5)
und war selbstständig erwerbstätig (vgl. A 9/15 S. 6, A 6/12 S. 5), was nach
ihren eigenen Angaben zu einer guten wirtschaftlichen Situation führte (vgl.
Beschwerdeschrift S. 12). Damit liegen grundsätzlich durchaus die Rück-
kehr begünstigende Faktoren vor.
Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug als unzu-
mutbar erweisen, wenn bei einer Rückkehr eine überlebensnotwendige
medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Wegweisungsvollzug
ist indessen nicht schon deshalb als unzumutbar zu betrachten, weil die in
einem Staat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten nicht dem medizini-
schen Standard in der Schweiz entsprechen; von einer Unzumutbarkeit ist
vielmehr erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der
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Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff. sowie 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157
f.). Gemäss Bericht des E._______ vom 24. März 2014 (Beschwerdebei-
lage 10) wurde bei der Beschwerdeführerin eine (…) diagnostiziert, welche
medikamentös (Depakine chrono 300 mg) therapiert wird. Festgehalten
wird im Bericht zudem, der erste Anfall sei 2005 erfolgt, der letzte Anfall ca.
2011. Die (…) beider Arme würden nach wie vor monatlich auftreten, stör-
ten die Patientin jedoch nicht. Nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich
ihrer Anhörung im Zusammenhang mit der Behandlung im E._______ aus-
führte, sie sei bereits in Addis Abeba (einmal) in ärztlicher Behandlung ge-
wesen und man habe ihr dort helfen können (vgl. A 19/15 S. 13), ist davon
auszugehen, dass die notwendigen Medikamente in Äthiopien erhältlich
sind, zumal sich dies mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts deckt (vgl. Urteil D-1033/2008 vom 31. August 2009 E. 7.4.5). Über-
dies bestand aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin für die Vo-
rinstanz auch keine Veranlassung zu weiteren diesbezüglichen Abklärun-
gen. Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten stellt
das Bundesverwaltungsgericht die durch die (früher) behandelnde Ärztin
gestellte Diagnose nicht grundsätzlich in Frage. Die Ursache für die psy-
chischen Probleme muss indessen angesichts der festgestellten Unglaub-
haftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin offen bleiben. Das
Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass das äthiopische Ge-
sundheitssystem von fehlenden personellen wie auch finanziellen Res-
sourcen geprägt ist. Namentlich die psychiatrische Versorgung ist mangel-
haft. Immerhin existieren in Addis Abeba, wo die Beschwerdeführerin zu-
mindest teilweise lebte, mehrere stationäre und ambulante psychiatrische
Einrichtungen. Einige Antidepressiva sind in Äthiopien grundsätzlich ver-
fügbar, wobei es sich nicht um dieselben Medikamente handelt wie in Eu-
ropa, sondern um Generika (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH,
Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse,
5. September 2013). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass –
wenn auch unter erschwerten Bedingungen – der Zugang der Beschwer-
deführerin zu einer allenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung im
Heimatland gewährleistet ist. Im Übrigen ist es der Beschwerdeführerin un-
benommen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei dieser Sachlage be-
steht kein Anlass, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststel-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag
abzuweisen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Der Instruktionsrichter wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom
19. August 2014 ab und setzte ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses an. Dieser wurde am 29. August 2014 überwiesen. Mit Eingabe vom
2. Oktober 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung
des Entscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertre-
tung, unter Einreichung zweier neuer Beweismittel (Taufurkunde der Be-
schwerdeführerin und Todesurkunde einer Freundin der Beschwerdeführe-
rin). Beide Beweismittel waren indessen – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – offensichtlich nicht geeignet, eine andere Einschät-
zung der Prozessaussichten herbeizuführen. Das erneute Gesuch vom 2.
Oktober 2014 ist deshalb abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der gleichen
Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wird abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der gleichen Höhe wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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