B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4404/2017
law/fes
Ur t e i l vom 1 8 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2017 / N (…).
D-4404/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile, geboren in B._______ (Distrikt Jaffna)
mit letztem Wohnort in C._______ (Distrikt Kilinochchi), verliess Sri Lanka
am 29. Oktober 2015 auf dem Luftweg via Katar in den Iran. Von dort sei
er via die Türkei über ihm unbekannte Länder am 18. Dezember 2015 ille-
gal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er bei der Grenzbehörde
um Asyl nach.
B.
Am 7. Januar 2016 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdefüh-
rers auf und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu seinen Grün-
den für das Verlassen seines Heimatlandes (Befragung zur Person; BzP).
Am 27. Juni 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den
Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er
habe für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von 2003 bis 2005 in
einer Holzfabrik beziehungsweise von 2004 bis 2005 in einem grossen Le-
bensmittelladen der LTTE namens D._______ gearbeitet und im Jahr 2005
ein Waffentraining beziehungsweise ein Selbstschutztraining absolviert. Ei-
nige Male sei er von einem Kopfnicker identifiziert worden und habe seine
Identitätskarte abgeben und später im Camp wieder abholen müssen.
Nach einer kurzen Befragung zu seiner Familie sei er jeweils entlassen und
ihm die Identitätskarte zurückgegeben worden. Sein Bruder sei von der
Criminal Investigation Division (CID) immer wieder zuhause gesucht wor-
den, weil er Verbindungen zu den LTTE gehabt habe. Er sei deshalb im
Jahr 2012 nach Australien geflüchtet. Im Jahr 2013 sei die ganze Familie
kontrolliert worden. Weil er keine temporäre Identitätskarte gehabt habe,
sei er in ein Camp gebracht, befragt, geschlagen und fotografiert worden.
Nach eineinhalb Stunden sei er entlassen worden. Aus Angst habe er dann
für eine kurze Zeit bei seiner Schwester in E._______ (Distrikt Jaffna) ge-
lebt, bis er wieder ins Dorf zu seinen Eltern zurückgekehrt sei. Im Mai oder
Juni 2014, als er mit einem Kollegen in der Nähe seines Hauses geredet
habe, sei er von zwei Personen mit einem Motorrad aufgefordert worden,
in ein Camp mitzukommen. Dort sei er intensiv geschlagen, zu seinen bei-
den Schwägern, welche LTTE-Mitglieder gewesen und getötet worden
seien, verhört und gefragt worden, ob er selbst ein LTTE-Mitglied sei und
Trainings absolviert habe, was er verneint habe. Nach einer halben Stunde
habe seine Familie mit Hilfe eines Mannes, welcher sehr gut Singhalesisch
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spreche, seine Entlassung bewirken können. Er habe sich dann zwei bis
drei Monate zuhause aufgehalten, sei dann zu seiner Schwester und spä-
ter nach Colombo gegangen und habe seine Ausreise organisiert. Aus
Angst vor einer erneuten Festnahme sei er ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte einen am 23. Mai 2014 ausgestellten Ge-
burtsregisterauszug, eine Wohnsitzbestätigung des Grama Officers von
B._______, je eine Kopie der temporären Identitätskarten seiner Familien-
angehörigen, einen Entlassungsschein betreffend seine Eltern und eine
Schwester aus dem Flüchtlingslager vom 17. September 2010 und zwei
Todesurkunden zweier Schwäger ein.
C.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 – eröffnet am 5. Juli 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch vom 18. Dezember 2015 ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 4. August 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, das Gericht habe nach Eingang der
Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der
Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden, wobei gleichzeitig zu
bestätigen sei, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausge-
wählt worden seien [1]). Im Weiteren wurde beantragt, es sei festzustellen,
dass die Verfügung des SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf
gleiche und gerechte Behandlung verletze und auch aus diesem Grund
nichtig/ungültig sei. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren des Be-
schwerdeführers weiterzuführen [2]. Die Verfügung des SEM sei wegen
Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [3], eventuell sei die Verfügung
wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen [4], eventuell sei die Verfügung aufzu-
heben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen [5], eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, es sei ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren [6], eventuell sei die Verfügung des SEM
betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit
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oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug festzustellen
[7].
Mit der Beschwerde wurden 34 Beilagen eingereicht, worunter auch drei
Fotographien der Narben an den Unteramen des Beschwerdeführers.
E.
Mit Verfügung vom 14. September 2017 stellte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, teilte ihm die Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers mit und forderte ihn auf, einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 1500.– zu leisten.
F.
Mit Eingabe vom 29. September 2017 liess der Beschwerdeführer in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und auf den Kostenvorschuss von Fr. 1500.– zu
verzichten. Er legte der Eingabe eine Fürsorgebestätigung vom 21. Sep-
tember 2017 (Beilage 35), ein Statement seines in Australien lebenden
Bruders vom 28. März 2016 (Beilage 36), eine Kopie der Immigrationskarte
seines Bruders (Beilage 37), eine handgeschriebene Wohnsitzbestätigung
des Grama Officers von B._______ vom 4. August 2017 (Beilage 38) und
deren englische Übersetzung (Beilage 39) sowie eine Family Details Card
vom 1. April 2013 (Beilage 40) ein. Die in der Eingabe als Vorladung zur
Vorsprache beim CID für den Bruder des Beschwerdeführers vom 12. Juli
2015 aufgeführte Beilage (angeblich Beilage Nummer 38) lag nicht bei.
G.
Am 7. November 2017 wurden eine Übersetzung (Beilage 41) der als Bei-
lage 38 aufgeführten, aber nicht eingereichten Vorladung zur Vorsprache
beim CID sowie sechs Fotos (Beilage 42) zum exilpolitischen Engagement
des Beschwerdeführers eingereicht.
H.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehältlich ei-
ner nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers gut und verzichtete in Änderung der Zwischenverfügung
vom 14. September 2017 wiedererwägungsweise auf einen Kostenvor-
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schuss. Das Gesuch um Gewährung einer angemessenen Frist zur Bei-
bringung weiterer Akten und Beweismittel (vgl. Beschwerde II. B. Materiel-
les Ziff. 6 Beweisanträge) wurde abgewiesen.
I.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer
den Namen der SEM-Mitarbeitenden, welche die angefochtene Verfügung
verfasst hat, und eine Änderung im Spruchkörper mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung
verwendet wird.
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter nachstehendem
Vorbehalt – einzutreten.
2.
Mit den Verfügungen vom 14. Juli 2017 und vom 8. Mai 2019 wurde dem
Beschwerdeführer der Spruchkörper bekannt gegeben. Soweit weiterge-
hend ist auf das Rechtsbegehren 1 unter Verweis auf die einschlägige
Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April
2017 E. 4.1 – 4.3).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
In der Beschwerde (vgl. Beschwerde II. B. Materielles Ziff. 4.4.8. S. 32 und
33) wird beantragt, die Akten N (…) und N (…) seien vom Gericht beizu-
ziehen. Aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde wird
jedoch nicht ersichtlich, inwiefern diese Drittpersonen betreffende Akten,
welche nach ihrer Rückschaffung nach Sri Lanka verfolgt worden sind, für
das vorliegende Verfahren unmittelbar relevant sein sollen. Aufgezeigt wer-
den soll offenbar primär, welche Auswirkungen die vom SEM und vom Bun-
desverwaltungsgericht in diesen Verfahren angeblich gefällten Fehlent-
scheide gehabt hätten. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass für die Be-
urteilung von Asylverfahren die spezifischen Umstände jedes Einzelfalls
ausschlaggebend sind. Es besteht deshalb kein Anlass die erwähnten Ak-
ten zur Beurteilung des vorliegenden Falles beizuziehen. Der entspre-
chende Antrag ist abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV
hat eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung und somit Anspruch auf eine rechtmässig zusam-
mengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch
setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde
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voraus, wobei eine Bekanntgabe in irgendeiner Form ausreicht, so auch
wenn deren Namen dem Betroffenen gar nicht persönlich mitgeteilt wer-
den, diese jedoch einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa in ei-
nem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbe-
richt der Behörde entnommen werden können.
Hinsichtlich des Kürzels „(…)“ erschliesst sich der Name der Fachspezia-
listin Asyl, welche die angefochtene Verfügung des SEM mitunterzeich-
nete, aus allgemein zugänglichen Quellen nicht. Somit verletzt die Verfü-
gung des SEM den Anspruch aus Art. 29 Abs. 1 BV. Dem Beschwerdefüh-
rer wurde der Name der entsprechenden Mitarbeiterin – welche im Übrigen
bereits die Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt hatte – durch
das Gericht mit Verfügung vom 8. Mai 2019 mitgeteilt. Der Mangel ist somit
als geheilt zu erachten (vgl. zum Ganzen das Teilurteil des BVGer D-
1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8 [zur Publikation vorgesehen] und zuletzt
etwa die Urteile E-150/2017 vom 2. April 2019 E. 4.2 und D-2272/2017
vom 5. März 2019 E. 5.4). Es besteht daher entgegen der diesbezüglichen
Einwände in der Beschwerde (vgl. Beschwerde II. B. Materielles Ziff. 4.1)
keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb das Rechtsbegeh-
ren 2 abzuweisen ist. Indes ist dieser Mangel bei der Kostenauferlegung
beziehungsweise der Parteientschädigung zu berücksichtigen.
6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft wurden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat
die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
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Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
6.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht (vgl. zum Ganzen Be-
schwerde II. B. Materielles Ziff. 4.2.1.), anlässlich der BzP habe es Prob-
leme mit dem Dolmetscher gegeben. Dieser habe den Beschwerdeführer
bedroht und angewiesen, ruhig zu bleiben. Zudem habe der Dolmetscher
dem Beschwerdeführer unterstellt zu lügen, damit er in der Schweiz blei-
ben könne. Der Beschwerdeführer habe deshalb nicht offen über die Asyl-
gründe gesprochen und die freie Erzählung bestehe nur aus zwei Sätzen.
Der Dolmetscher habe sodann einen anderen Dialekt gesprochen. Die
Übersetzung sei offensichtlich fehlerhaft, da die Ortschaft F._______ nicht
bei G._______ sei. Der Dolmetscher habe den phonetisch ähnlichen Ge-
burtsort H._______ falsch übersetzt.
Bei den geltend gemachten Problemen mit dem Dolmetscher, welcher bei
der BzP anwesend gewesen ist, handelt es sich um Behauptungen, die
nach Durchsicht des BzP-Protokolls nicht bestätigt werden können. Auffal-
lend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer die Probleme mit dem Dol-
metscher erst anlässlich der Anhörung erwähnte und dort wiederum erst,
als ihm das rechtliche Gehör zu seinen widersprüchlichen Aussagen an-
lässlich der BzP und der Anhörung gewährt worden ist und er keine schlüs-
sige Erklärung für die nicht übereinstimmenden Angaben zur Hand hatte
(vgl. Akte A16/16 F89). Im Rahmen der BzP gab er hingegen noch zu Pro-
tokoll, er verstehe den Dolmetscher gut (vgl. Akte A6/11 Bst. h) und entge-
gen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ergeben sich aus die-
sem keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, dass der einge-
setzte Dolmetscher nicht in der Lage gewesen wäre, die Aussagen des
Beschwerdeführers korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Das
Protokoll wurde dem Beschwerdeführer ausserdem rückübersetzt. Er hätte
mithin eine falsche Protokollierung des von ihm angegebenen Geburtsorts
erkennen und korrigieren können, wozu er sich jedoch nicht veranlasst sah.
Sodann würde der gemäss Beschwerde richtige Geburtsort H._______
nicht mit jenem auf dem von ihm eingereichten Geburtsregisterauszug
(B._______) und jenem auf dem Personalienblatt (vgl. A1/2), in das der
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Beschwerdeführer eigenhändig I._______ eingetragen hat, übereinstim-
men. Vor diesem Hintergrund lässt sich beim im BzP-Protokoll erwähnten
Geburtsort mithin nicht eindeutig auf einen Übersetzungsfehler schliessen.
Dass die aus zwei Sätzen bestehende freie Schilderung auf eine angebli-
che Einschüchterung des Beschwerdeführers durch den Dolmetscher zu-
rückzuführen sei, ist nicht plausibel, zumal der Beschwerdeführer bereits
bei der Einleitung der BzP darauf hingewiesen wurde, dass eine allfällige
Gefährdung in Sri Lanka nur beurteilt werden könne, wenn er jegliche Tä-
tigkeiten für die LTTE und für andere den LTTE nahestehende Organisati-
onen offenlege. Nach der kurzen Schilderung der Asylgründe wurde der
Beschwerdeführer nochmals gefragt, ob das alle Gründe seien, worauf er
die Möglichkeit gehabt hätte, weitere Gründe zu erwähnen. Stattdessen
hat er die Frage mit „Ja“ beantwortet (vgl. Akte A6/11 Ziff. 7.01). Er wurde
sodann am Schluss der Befragung nochmals gefragt, ob es sonst noch
Gründe gebe, die er noch nicht gesagt habe, die gegen eine Rückkehr
sprechen könnten, was er mit „Keine“ beantwortete (vgl. Akte A6/11
Ziff. 7.03). Es ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits
anlässlich der BzP die Möglichkeit gehabt hatte, sämtliche Asylgründe zu-
mindest ansatzweise zu erwähnen. Der Beschwerdeführer hat sodann un-
terschriftlich bestätigt, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahr-
heit entspreche und ihm in einer ihm verständlichen Sprache (Tamilisch)
rückübersetzt wurde. Es bestehen somit keine Hinweise auf Mängel bei
der Durchführung der BzP. Der Antrag in der Beschwerde (vgl. Beschwerde
II. B. Materielles Ziff. 4.2.1 S. 11 unten), das Protokoll der BzP aus den
Akten zu weisen, ist folglich abzuweisen.
6.4 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, aufgrund des grossen
zeitlichen Abstands (17 Monate) zwischen der BzP und der Anhörung liege
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das SEM habe durch sein Vor-
gehen des Weiteren das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom
24. März 2014 missachtet (vgl. Beschwerde II. B. Materielles Ziff. 4.2.2).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn
zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Eine
zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des
SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP
durchzuführen, besteht jedoch nicht. Angesichts der nicht vorhersehbaren
und durch die schweizerischen Asylbehörden nur bedingt steuerbaren Ge-
schäftslast, ist auch die Erwartung, die durchaus bestehenden Ordnungs-
fristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche aus-
nahmslos eingehalten werden, unrealistisch. Die Dauer von 17 Monaten,
D-4404/2017
Seite 10
welche zwischen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen liegt, führt
mithin nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ob die vom SEM
aufgeführten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers auf-
grund der langen Zeitspanne zwischen Befragung und Anhörung entstan-
den seien, ist im Übrigen eine Frage der materiell-rechtliche Beurteilung.
Beim zitierten Rechtsgutachten handelt es sich zudem lediglich um eine
Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Be-
schwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medi-
enmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist auch nicht ersicht-
lich, inwiefern die Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen
der Befragung und der Anhörung die Empfehlung, der Asylentscheid habe
in zeitlicher Nähe zur Anhörung zu erfolgen, missachtet haben soll. Die
Rüge geht daher fehl.
6.5 Weiter wird gerügt, das SEM habe die Herkunft des Beschwerdeführers
aus dem Vanni-Gebiet in der angefochtenen Verfügung weder bei der Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft noch beim Vollzug der Wegweisung er-
wähnt und gewürdigt, womit es die Begründungspflicht verletzt habe (vgl.
Beschwerde II. B. Materielles Ziff. 4.3.1.).
Das SEM hielt in der Verfügung die unterschiedlichen Geburtsortsangaben
des Beschwerdeführers und seine Wohnorte im Sachverhalt fest (vgl. Ver-
fügung I. Ziff. 2 S. 2) und äusserte aufgrund seiner widersprüchlichen An-
gaben alsdann Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben zu den Wohn-
orten (vgl. Verfügung II. Ziff. 1 S. 3). Auch im Zusammenhang mit dem Voll-
zug der Wegweisung nahm das SEM Bezug zu seiner Herkunft (vgl. Ver-
fügung III. Ziff. 1 S. 6), weshalb die Rüge, das SEM habe die Herkunft des
Beschwerdeführers nicht gewürdigt, nicht zutrifft.
6.6
6.6.1 Geltend gemacht wird sodann, der Sachverhalt sei unvollständig fest-
gestellt worden. Einerseits habe der Beschwerdeführer zwei Todesurkun-
den seiner beiden Schwäger eingereicht, welche vom SEM nicht übersetzt
und damit unvollständig gewürdigt worden seien. Andererseits habe es das
SEM unterlassen abzuklären, inwiefern der Bruder des Beschwerdeführers
die LTTE unterstützt habe. Damit habe es das Vorliegen einer Reflexver-
folgung nicht geprüft. Das SEM habe weiter den Sachverhalt zu den Nar-
ben des Beschwerdeführers an den Unterarmen, welche vom Robben am
Boden im Training stammen würden, nicht vollständig abgeklärt. Das SEM
habe ferner das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers nicht aner-
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Seite 11
kannt. Zudem habe das SEM die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollstän-
dig und unkorrekt abgeklärt, die Risikofaktoren nicht geprüft und sich an
einer veralteten Rechtsprechung orientiert (vgl. Beschwerde II. B. Materi-
elles Ziff. 4.4.).
6.6.2 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörung, dass zwei
Schwäger getötet worden seien. Ein Schwager sei bei einem Roundup bei
einer Identitätskontrolle erschossen worden (vgl. Akte A16/16 F49). Der an-
dere Schwager sei im Jahr 2009 bei Kampfhandlungen im Vanni ums Le-
ben gekommen (vgl. Akte A16/16 F61). Beide Schwäger hätten Verbindun-
gen zu den LTTE gehabt. Aufgrund dieser Erklärungen bestand für das
SEM kein Bedarf, die Todesurkunden der Schwäger zu übersetzen, zumal
es weder deren Tod noch die Todesursachen in Zweifel zog. Unter diesen
Umständen besteht auch für das Gericht kein Grund für eine Übersetzung
der beiden Todesurkunden. Der Antrag, die Todesurkunden von Amtes we-
gen zu übersetzen, andernfalls sei eine Frist anzusetzen, um die einge-
reichten Beweismittel zu übersetzen (vgl. Beschwerde II. B. Materielles
Ziff. 4.4.2. S. 16 oben), ist demnach abzuweisen. Im Übrigen hat das SEM
die Todesurkunden insoweit in der angefochtenen Verfügung gewürdigt,
als dass es festhielt, die eingereichten Beweismittel vermöchten an seiner
Einschätzung nichts zu ändern.
6.6.3 Was seinen Bruder betrifft, hat das SEM dem Beschwerdeführer so-
wohl bei der BzP als auch anlässlich der Anhörung mehrere Fragen ge-
stellt, welche allenfalls Aufschluss hinsichtlich einer Reflexverfolgung hät-
ten geben können (vgl. Akten A6/11 S. 7 und A16/16 F58 ff.). Der Be-
schwerdeführer gab an, dass sein Bruder in der Endphase des Krieges im
Jahre 2009 von den LTTE zwangsrekrutiert und von den sri-lankischen Be-
hörden verdächtig worden sei, ein LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Zudem
erwähnte der Beschwerdeführer in der freien Schilderung, dass sein Bru-
der entlassen und danach immer wieder vom CID gesucht worden sei (vgl.
Akte A16/16 F43). Genauere Angaben zu den Gründen, warum sein Bruder
vom CID verfolgt worden ist, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht
machen. Das SEM hat mithin den Sachverhalt den Bruder des Beschwer-
deführers betreffend hinreichend abgeklärt, soweit er für die Prüfung einer
allfälligen Reflexverfolgung hätte relevant sein können.
6.6.4 Hinsichtlich der Narben des Beschwerdeführers ist festzustellen,
dass diese erstmals in der Beschwerde thematisiert werden, weshalb dem
SEM kein Vorwurf gemacht werden kann, es habe diesbezüglich den Sach-
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Seite 12
verhalt nicht hinreichend abgeklärt. Der Beschwerdeführer ist aufgrund sei-
ner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG gehalten, seine Asylgründe gel-
tend zu machen und zu belegen und es ist nicht Aufgabe des SEM in jeder
Richtung nach möglichen Asylgründen zu forschen.
6.6.5 Das SEM hat sodann eine allfällige Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka geprüft und ist
zum Schluss gekommen, dass keine asylrelevante Verfolgungsgefahr be-
steht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus dem von ihm zur Be-
gründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen andere
Schlüsse als das SEM zieht, beschlägt nicht die Erstellung des Sachver-
halts, sondern dessen materiell-rechtliche Würdigung. Alleine der Um-
stand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer
anderen Linie folgt als der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen
Rechtsvertreter und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu ei-
ner anderen Würdigung seiner Vorbringen gelangt als der Beschwerdefüh-
rer beziehungsweise sein Rechtsvertreter, spricht weder für eine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Be-
gründungspflicht dar.
6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann. Der rechts-
erhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig
festgestellt und die Verfügung wurde hinreichend begründet. Die Rechts-
begehren 3-5 sind folglich abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 13
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.3 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach
solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen soge-
nannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszu-
schliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach
nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusse-
ren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Ein-
fluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaf-
ten Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
8.
8.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus,
die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Wohnorten und der Entlas-
sung seiner Familie aus dem Flüchtlingscamp würden nicht übereinstim-
men. Die Angaben zu seinen Tätigkeiten für die LTTE seien ebenfalls wi-
dersprüchlich. So habe er in der BzP gesagt, dass er von 2003 bis 2005 in
einer Holzfabrik für die LTTE gearbeitet und im Jahr 2005 zwei Monate
während eineinhalb Stunden täglich ein Waffentraining absolviert habe. In
der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, dass er von 2004
bis 2006 in einem Lebensmitteladen der LTTE gearbeitet und im Jahr 2005
während vier bis sechs Wochen ein Selbstschutztraining während etwa ei-
ner halben Stunde pro Woche absolviert habe, wobei er keine Waffe in die
Hände habe nehmen dürfen. Er habe weiter äusserst widersprüchliche An-
gaben zu den beiden Malen gemacht, als man ihn ins Camp mitgenommen
habe. So habe er in der BzP angegeben, dass man ihn das erste Mal mit
dem Motorrad mitgenommen und vier Stunden festgehalten habe, wäh-
rend er in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass man ihn zu Fuss
mitgenommen und etwa eineinhalb Stunden festgehalten habe. Zu der
zweiten Festnahme habe er in der BzP gesagt, dass man ihn zu Fuss mit-
genommen habe und er nach sechs Stunden freigelassen worden sei,
während er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass er auf ei-
nem Motorrad ins Camp gebracht und etwa eine halbe Stunde festgehalten
D-4404/2017
Seite 14
worden sei. Schliesslich seien seine Aussagen dazu, was der CID bei die-
sen Befragungen von ihm gewollt habe, widersprüchlich. So habe er in der
BzP gesagt, dass man ihn aus ihm unbekannten Gründen nach seinem
Bruder ausgefragt habe und er vergessen habe, was man ihn gefragt habe.
In der Anhörung habe er davon gesprochen, dass man ihn festgenommen
habe, weil er keine temporäre Identitätskarte gehabt habe und man nach
seinen Verbindungen, den Verbindungen seines Bruders und seines
Schwagers zu den LTTE gefragt habe. Bei seiner Aussage, dass er zwi-
schen den beiden Festnahmen von Männern auf Motorrädern beobachtet
worden sei, handle es sich um reine Mutmassungen seinerseits. Schliess-
lich habe er in der BzP geltend gemacht, dass im Oktober 2015 zwei CID-
Leute zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn nach seinen früheren
Aufenthalten gefragt hätten. Zu all diesen Widersprüchen sei ihm das
rechtliche Gehör gewährt worden und er sei nicht in der Lage gewesen,
diese plausibel zu erklären. Sein Versuch, die Schuld dem Dolmetscher
zuzuschieben, welcher ihm gesagt habe, dass er keine Chance habe, in
der Schweiz zu bleiben, und ihn immer wieder gestoppt habe, weswegen
er nervös geworden sei und vor Aufregung vergessen habe, alles zu er-
zählen, vermöge die zahlreichen Widersprüche nicht zu erklären. Auch die
von ihm eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung
nichts zu ändern. Die Vorbringen betreffend seine Tätigkeit für die LTTE
und der Verfolgung durch den CID seien nicht glaubhaft, weshalb er vor
seiner Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt gewesen sei. Vielmehr sei er bis Oktober 2015 in Sri Lanka wohnhaft
gewesen, habe also nach Kriegsende noch sechs Jahre in seinem Heimat-
staat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofak-
toren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen
Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht er-
sichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den
Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden
sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein würde.
8.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend ge-
macht, es mache für einen Asylsuchenden keinen Sinn, seine Wohnorte
verfälscht wiederzugeben. Der Dolmetscher habe den Geburtsort des Be-
schwerdeführers an der BzP falsch übersetzt. Der an der BzP protokollierte
Ort existiere in Sri Lanka nicht. Die Angaben des Beschwerdeführers hät-
ten sich zudem teilweise auf Quartiere und kleinere Dorfnamen bezogen.
D-4404/2017
Seite 15
An der BzP sei er gefragt worden, an welchen Orten er behördlich regis-
triert gewesen sei. Da er damals zwischen 2003 und 2006 nicht regulär in
C._______ angemeldet gewesen sei und unter LTTE-Herrschaft gestan-
den habe, habe er dies nicht erwähnt. Er versuche weitere Beweismittel zu
beschaffen, welche seine Wohnorte belegen würden. Es sei eine ange-
messene Frist anzusetzen zur Einreichung dieser Beweismittel (vgl. Be-
schwerde II. B. Materielles Ziff. 7.2. S. 36 unten).
Dem SEM sei insoweit zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer Mühe
bekunde mit Jahreszahlen und genauen Zeitdauern. Dies sei jedoch auf
seinen rudimentären Bildungsstand zurückzuführen und das teilweise
weite Zurückliegen der Ereignisse. Insgesamt seien die Angaben in ihrer
Substanz gleichgeblieben. So habe er immer angegeben, im Zeitraum von
2003 bis 2006 im Vanni-Gebiet gelebt und für mehrere Jahre in einer LTTE-
Kooperative gearbeitet zu haben. Es handle sich bei D._______ um eine
grosse Kooperative ursprünglich im Sinne einer landwirtschaftlichen Ge-
nossenschaft, welche später von den LTTE für den tamilischen Separatis-
mus vereinnahmt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Lager dieser
Kooperative gearbeitet und fertig geschnittenes Holz gelagert, sortiert und
auf Bestellung weiterversandt. Diese Kooperative habe aber auch Lebens-
mittel und andere Waren verkauft. Es sei anzunehmen, dass es sich hier
um einen Übersetzungsfehler handle. Auch bezüglich des Trainings wür-
den die Angaben in den verschiedenen Anhörungen teilweise leicht vonei-
nander abweichen, sie seien aber im Kern die gleichen geblieben: Der Be-
schwerdeführer habe über einen Zeitraum von vier bis acht Wochen täglich
auf einem Sportplatz Exerzier- und Militärübungen unter der Aufsicht der
LTTE durchführen müssen. Dies decke sich mit Länderinformationen, wo-
nach die LTTE relativ systematisch Jugendliche im Kampf ausgebildet hät-
ten. Er sei an der BzP aus dem Konzept gebracht worden, weshalb er ver-
wechselt habe, dass er bei der ersten Festnahme zu Fuss und bei der
zweiten mit dem Motorrad mitgenommen worden sei. Bezüglich der Dauer
der Festnahmen, seien diese, wie auch die Zeitangaben beim LTTE-Trai-
ning, vom Dolmetscher an der BzP übertrieben angegeben worden und die
Zeitangaben anlässlich der Anhörung seien richtig. Bezüglich der Verfol-
gungsmotivation habe der Beschwerdeführer an der BzP lediglich ausge-
führt, dass er nicht wisse, warum der CID nach seinem Bruder gefragt
habe. Dies habe allerdings nichts – wie das SEM fälschlicherweise impli-
zieren wolle – mit der Verfolgungsmotivation der sri-lankischen Behörden
gegenüber dem Beschwerdeführer zu tun. So habe er angegeben, dass
die sri-lankischen Behörden zunächst wegen seinem Bruder bei seiner Fa-
milie erschienen seien und bei der Überprüfung festgestellt hätten, dass er
D-4404/2017
Seite 16
über keine temporäre Identitätskarte verfüge. Erst aufgrund dieser Über-
prüfung sei er ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten.
Es handle sich also mitnichten um widersprüchliche Aussagen. Zusam-
menfassend sei somit festzuhalten, dass die Begründung des SEM in Be-
zug auf die Unglaubhaftigkeit verschiedener Sachverhaltselemente nicht
nachvollziehbar und teilweise falsch sei. Sie basiere zu einem grossen Teil
auf einer nachweislich mangelhaften Befragung zur Person.
Der Beschwerdeführer erfülle zahlreiche vom Bundesverwaltungsgericht
definierte Risikofaktoren: Er stamme aus dem Vanni-Gebiet und eine Viel-
zahl von Verwandten (zwei Schwäger und ein Bruder) hätten sich für die
LTTE betätigt und teilweise ihr Leben für die Rebellen geopfert. Überdies
sei der Beschwerdeführer selbst von 2003 bis 2006 als 15- bis 18-jähriger
im Vanni-Gebiet gewesen und habe in einer LTTE-Kooperative in der Holz-
lagerung gearbeitet. Wie alle Jugendliche habe er ein militärisches Training
absolviert. Er verfüge also über verschiedene zum Teil behördlich re-
gistrierte LTTE-Verbindungen. Er sei vor dem Ende des Bürgerkrieges von
Kopfnickern als LTTE-Unterstützer identifiziert worden und seine Identitäts-
karte sei kurzzeitig beschlagnahmt worden. Dies habe mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit Niederschlag in den Akten der sri-lanki-
schen Behörden gefunden. Die Unterstützungsleistungen des Beschwer-
deführers für die LTTE seien allerdings erst, nachdem sein Bruder im
Jahr 2012 aus Sri Lanka geflüchtet sei und die Behörden die Familie erneut
überprüft habe, ans Tageslicht gekommen. Die Flucht des Beschwerdefüh-
rers aus Sri Lanka habe eine gründliche Überprüfung der Person und der
Familie ausgelöst und es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass sich der Name des Beschwerdeführers auf der Stop-
oder Watch-List befinde. Der Beschwerdeführer verfüge ausserdem über
klar sichtbare und spezifische Narben am Unterarm, welche belegen wür-
den, dass er ein militärisches Training bei den LTTE absolviert habe. Mit
seiner Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tami-
lischen Diasporazentrum mache sich der Beschwerdeführer weiter ver-
dächtig, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben. Es sei
klar, dass er mit dieser Konstellation von Risikofaktoren bei einer allfälligen
Rückkehr nach Sri Lanka den Flughafen in Colombo nicht würde unbe-
merkt verlassen können und es zu einer näheren Überprüfung seiner Per-
son kommen würde. Die einzelnen Risikofaktoren für sich allein genommen
seien allenfalls nicht asylrelevant, in ihrer Kumulation würden sie jedoch zu
einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen.
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Seite 17
In der Eingabe vom 7. November 2017 wird alsdann unter Beilage von
mehreren Fotos auf die Teilnahme des Beschwerdeführers an zwei De-
monstrationen mit klarer Stellungnahme zugunsten der LTTE hingewiesen.
Auf zwei Fotos sei er abgebildet, wie er an vorderster Linie des Umzugs
mitlaufe und eine überlebensgrosse Pappfigur eines berühmten LTTE-
Kämpfers trage. Es sei somit offensichtlich, dass er sich exilpolitisch an
vorderster Front engagiere.
9.
9.1 Glaubhaft sind Vorbringen dann, wenn sie genügend substantiiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen
werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
9.2 Anlässlich der BzP nannte der Beschwerdeführer als Geburtsort
G._______ F._______ (vgl. Akte A/6/11 Ziff. 1.07). Anlässlich der Anhörung
gab er hingegen zu Protokoll, er sei in H._______ (G._______) geboren,
wo er bis 1991 gelebt habe (vgl. Akte A16/16 F35). Gleichzeitig reichte er
einen Geburtsregisterauszug ein, aus dem hervorgeht, dass er in
B._______ (Distrikt Jaffna) geboren worden sei, was wiederum mit dem
Eintrag auf dem Personalienblatt übereinstimmt. Insgesamt ist aufgrund
der Aktenlage davon auszugehen, dass er gemäss dem Geburtsregister-
auszug in B._______ zur Welt gekommen ist und nachher in H._______
(G._______) die ersten drei Jahre gelebt hat. Dies steht denn auch in Ein-
klang mit den Angaben seines Bruders im Statement vom 28. März 2016
den australischen Behörden gegenüber, in dem dieser erklärte, seine El-
tern würden aus H._______ stammen. Das SEM wirft dem Beschwerde-
führer vor, er habe den Aufenthalt in C._______ (einem Vorort von
J._______) von 2003 bis 2006 anlässlich der BzP nicht erwähnt. Die dies-
bezügliche Erklärung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer
anlässlich der BzP nur die offiziellen Wohnorte angegeben habe, erscheint
indessen nicht abwegig, zumal er bereits bei der BzP erklärte, dass er im
Jahr 2005 in J._______ ein Training absolviert habe. Vor diesem Hinter-
D-4404/2017
Seite 18
grund erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Wohn-
orten anlässlich der Anhörung als Präzisierungen seiner bisherigen Anga-
ben. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Angaben des Be-
schwerdeführers zu seinen Wohnorten nicht klar widersprüchlich und je-
denfalls für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht ausschlaggebend
sind. Der Antrag in der Beschwerde, es sei eine weitere Frist zur Einrei-
chung von Beweismitteln, welche die Wohnorte bestätigen würden, anzu-
setzen (vgl. Beschwerde II. B. Materielles Ziff. 7.2. S. 36 unten), ist auf-
grund des bereits eingereichten Geburtsregisterauszugs und zwei Wohn-
sitzbestätigungen von B._______ abzuweisen.
9.3 Mit der Beschwerde wurde ein Entlassungsschein eingereicht, aus
dem hervorgeht, dass die Familie des Beschwerdeführers im Jahr 2010
aus dem Flüchtlingscamp entlassen worden ist. Die vom SEM festgestell-
ten, zeitlich um ein Jahr abweichenden Angaben des Beschwerdeführers
hinsichtlich des Zeitpunkts der Entlassung der Familie sind vor diesem Hin-
tergrund unbeachtlich.
9.4 Ferner stellte das SEM Widersprüche bezüglich des Trainings bei den
LTTE fest. Gemäss seinen Angaben bei der BzP hat der Beschwerdeführer
während zwei Monaten ein tägliches Waffentraining von eineinhalb Stun-
den absolviert, wo es um den Umgang mit Waffen ging (vgl. Akte A6/11
S. 7). Anlässlich der Anhörung bezeichnete er das Training hingegen als
Selbstschutztraining, das eine halbe Stunde pro Woche und insgesamt vier
bis sechs Wochen gedauert habe; er habe dort gelernt, wie eine Waffe
funktioniere, habe aber eine solche nicht in die Hände bekommen (vgl. Akte
A16/16 F45 und F57). Dass die Aussagen zum Training, wie in der Be-
schwerde geltend gemacht wird, im Kern die gleichen geblieben sind, kann
aufgrund dieser klar abweichenden Angaben nicht bestätigt werden. Aller-
dings lag das besagte Training zum Zeitpunkt der Befragungen bereits
mehr als zehn Jahre zurück, so dass die abweichenden Angaben im Hin-
blick auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht als ausschlaggebend zu
beurteilen sind. Wie in der Beschwerde ausgeführt, ist denn auch davon
auszugehen, dass die LTTE in jenem Zeitpunkt solche Trainings quasi sys-
tematisch durchgeführt hatte. Dies wiederum ist den sri-lankischen Behör-
den hinlänglich bekannt, weshalb die Absolvierung eines solchen Trainings
bei den LTTE in der Regel keine asylrechtlichen relevanten Sanktionen sei-
tens der sri-lankischen Behörden nach sich zieht.
D-4404/2017
Seite 19
9.5 Von mit Blick auf ein mögliches Gefährdungsprofil untergeordneter Be-
deutung sind zudem auch die geltend gemachten Aktivitäten des Be-
schwerdeführers für die LTTE. Selbst wenn es sich bei den Arbeiten in ei-
nem grossen Lebensmittelladen (vgl. Akte A16/16 F39 ff.) beziehungs-
weise in einer Holzfabrik (vgl. Akte A6/11 S. 7) in den Jahren 2003 bis 2006
jeweils um Tätigkeiten in einer Kooperative der LTTE handelt (vgl. Akte
A16/16 F84) und insofern kein Widerspruch vorliegt, kann daraus kein re-
levantes Gefährdungsprofil abgeleitet werden. In jenem Zeitraum haben
viele Personen im Norden Sri Lankas für die LTTE gearbeitet, zumal die
LTTE im Norden faktisch staatliche Funktionen ausgeübt hatte mit eigener
Verwaltung, Polizei, Armee, Justiz und Steuerhoheit (vgl. Neue Zürcher
Zeitung [NZZ] vom 25. März 2004, Wenn die Befreier zu Unterdrückern
werden, , abgerufen am
07.05.2019), was den sri-lankischen Behörden ebenfalls bekannt ist.
9.6 Bezüglich der beiden Mitnahmen durch den CID in den Jahren 2013
und 2014 bestehen mehrere wesentliche Unstimmigkeiten. Es kann zwar
nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
BzP verwechselt hat, dass er beim ersten Mal zu Fuss und beim zweiten
Mal mit dem Motorrad ins Camp gekommen ist. Das SEM hat aber gleich-
wohl zutreffend festgestellt, dass die Angaben der Dauer der beiden Fest-
nahmen bei der BzP von vier und sechs Stunden von jenen an der Anhö-
rung von eineinhalb Stunden und dreissig Minuten frappant voneinander
abweichen (vgl. Akten A6/11 S. 7 und A16/16 F68 und F73 und F78). Es ist
sodann nicht glaubhaft, dass für die unterschiedlichen Angaben der Dol-
metscher an der BzP verantwortlich ist, weil jener bei der Zeitangabe über-
trieben habe. Die Uhrzeiten, von wann bis wann der Beschwerdeführer
festgehalten wurde, wurden im BzP-Protokoll in Ziffern angegeben, und der
Beschwerdeführer hat seine protokollierten Angaben, nachdem ihm diese
rückübersetzt wurden, als der Wahrheit entsprechend unterschriftlich be-
stätigt. Zudem hätte gemäss seinen Angaben bei der BzP die zweite Be-
fragung durch den CID länger gedauert als die erste, nach seinen Angaben
bei der Anhörung hingegen wäre die zweite Befragung durch den CID die
kürzere gewesen. Auch bezüglich der Verfolgungsmotivation des CID hat
das SEM zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
BzP und der Anhörung verschiedene Erklärungen abgegeben hat. Bei der
BzP bezeichnete er die Suche nach seinem Bruder als Motiv, anlässlich
der Anhörung führte er hingegen aus, er sei ins Visier des CID geraten,
weil er keine temporäre Identitätskarte besessen habe. Bei der BzP gab er
sodann an, dass er alles vergessen habe, was ihn der CID gefragt habe
(vgl. Akte A6/11 S. 7). Anlässlich der Anhörung erklärte er aber, er sei nach
D-4404/2017
Seite 20
seinen Aufenthaltsorten, Verbindungen zu den LTTE, zu seinen Schwägern
und zu Trainings gefragt worden (vgl. Akte A16/16 F43). Bei der BzP führte
der Beschwerdeführer sodann aus, nach der zweiten Mitnahme seien im
Oktober 2015 zwei CID-Leute zu ihm nach Hause gekommen und hätten
zu seinen früheren Aufenthalten und zu seinem Bruder befragt (vgl. Akte
A6/11 S. 7). Diesen Besuch durch CID-Leute im Jahr 2015 erwähnte er
anlässlich der Anhörung jedoch weder bei der freien Schilderung der Asyl-
gründe noch als er explizit danach gefragt wurde, ob nach der Freilassung
im Jahr 2014 noch etwas vorgefallen sei (vgl. Akte A16/16 F43 und F79 f.).
Er konnte diesen Widerspruch auch nicht nachvollziehbar entkräften. Dass
all diese Ungereimtheiten sich aufgrund von Fehlern bei der Protokollie-
rung oder der Übersetzung ergeben haben, ohne dass sich aus den Pro-
tokollen konkrete Hinweise auf entsprechende Mängel ergeben, ist un-
wahrscheinlich. Nebst den vielen Widersprüchen fällt sodann auf, dass die
freie Schilderung der Asylgründe des Beschwerdeführers kaum Details und
Realkennzeichen enthält, sondern es sich um eine chronologische Anei-
nanderreihung von Ereignissen handelt, welche nicht den erlebnisgepräg-
ten Eindruck vermitteln, der auf eine begründete Furcht des Beschwerde-
führers vor einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden hindeutet.
9.7 Schliesslich ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Be-
hörden den Beschwerdeführer nach einer 30-minütigen Befragung im
Jahr 2014 freigelassen hätten, wenn sie in ihm eine Gefahr für das Wie-
dererstarken der LTTE gesehen hätten oder sie die Absicht gehabt hätten,
Druck auf den geflüchteten Bruder auszuüben. Eine Reflexverfolgung we-
gen der beiden Schwäger, welche bei den LTTE gewesen seien, kann
schon deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, weil
diese bereits in den Jahren 2007 und 2009 getötet worden sind. Der Be-
schwerdeführer hielt sich sodann nach seiner angeblich letzten Mitnahme
im Mai oder Juni 2014 noch über ein Jahr im Land auf, bevor er Sri Lanka
im Oktober 2015 verliess, davon zwei bis drei Monate zuhause, weshalb
es für die sri-lankischen Behörden ohne weiteres möglich gewesen wäre,
ihn festzunehmen. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer
für den Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka keine begründete Furcht vor
einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch den CID glaubhaft zu ma-
chen.
9.8 An dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten Beweismittel
den Bruder betreffend nichts. Insbesondere ist dem Statement des Bruders
vom 28. März 2016 nicht zu entnehmen, dass die sri-lankischen Behörden
wegen dessen Flucht Rückgriff auf die Familienangehörigen respektive
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Seite 21
den Beschwerdeführer genommen hätten. Auch die zahlreichen weiteren
Beilagen vermögen nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt seiner Ausreise vom CID verfolgt worden wäre.
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5).
Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Ri-
sikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Per-
son ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkeh-
rer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben
wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben
zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
10.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus dem Vanni-
Gebiet, wo er sich am Ende des Bürgerkriegs aufgehalten habe. Sein Bru-
der und zwei Schwager hätten Verbindungen zu den LTTE gehabt und
seien verdächtigt worden, solche Verbindungen zu haben. Er selbst habe
2005 ein LTTE-Training absolviert und habe für die LTTE in der Holzindust-
rie gearbeitet. Von Kopfnickern sei er als LTTE-Unterstützer identifiziert
worden. Zudem habe er an den Unterarmen Körpernarben. Gleichwohl ist
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nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lanki-
schen Behörden deswegen als Regimekritiker betrachtet würde und des-
halb bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit einer asylrelevan-
ten Verfolgung ausgesetzt wäre. Vorab ist festzuhalten, dass er sich in der
Endphase des Krieges von 2006 bis 2010 in E._______ bei seiner Schwes-
ter und nicht im Vanni-Gebiet aufgehalten hat. Den sri-lankischen Behör-
den ist sodann die LTTE-Vergangenheit der Schwäger bekannt, da sie
diese deswegen 2007 und 2009 getötet haben. In der Folge wurden keine
glaubhaften Übergriffe gegen den Beschwerdeführer aufgezeigt, die ihn in
einen LTTE-Kontext gerückt hätten. Auch bezüglich der Verdächtigungen
seinen Bruder betreffend konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung
glaubhaft machen. Sofern die LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers von
2003 bis 2006 in der Holzindustrie und die Absolvierung eines mehrwöchi-
gen Trainings überhaupt glaubhaft sind, sind solche Tätigkeiten – wie be-
reits festgehalten – zu jenem Zeitpunkt und in jenem Gebiet von einem
Grossteil der dort ansässigen Bevölkerung ausgeübt worden. Zudem ist
der Beschwerdeführer auch nach der angeblichen Identifizierung durch
den Kopfnicker jeweils nach einer kurzen Befragung entlassen worden,
wobei er seine Identitätskarte zurückerhalten hat, was darauf schliessen
lässt, dass die sri-lankischen Behörden in ihm keinen Regimekritiker er-
blickten, dies trotz der Narben, welche er sich angeblich im Training im Jahr
2005 zugezogen habe. Der Beschwerdeführer konnte sodann nicht glaub-
haft machen, dass er nach Beendigung des Krieges im Jahr 2009 bis zur
Ausreise im Jahr 2015 ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist.
Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, er würde im Falle der Rück-
kehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlings-
rechtlich relevanten Mass auf sich ziehen. Was die mit Eingabe vom 7. No-
vember 2017 geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten betrifft, sind
auch diese nicht geeignet, eine zukünftige Gefährdung glaubhaft zu ma-
chen. Der Beschwerdeführer machte zwei Demonstrationsteilnahmen gel-
tend und reicht sechs Fotos ein. Auf zwei Fotos (Privataufnahmen) ist der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit einer überlebensgrossen
Pappfigur eines berühmten LTTE-Kämpfers zu sehen. Auch wenn er auf
einem Foto zuvorderst mit anderen Demonstrierenden zu sehen ist, muss
dieses einmalige Engagement, insofern dieses von den sri-lankischen Be-
hörden überhaupt zur Kenntnis genommen worden ist, als zu nieder-
schwellig bezeichnet werden, um bereits ein Verfolgungsinteresse auszu-
lösen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Schweiz
aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für
sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
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Seite 23
Auch eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ersatz-
reisepapieren ist zu verneinen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). Die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem Aspekt der
subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
11.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachgewiesen
oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wei-
ter einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu än-
dern vermögen. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
12.
12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9 je m.w.H.).
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
13.2
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
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Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
13.2.1 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf
eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine
unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurtei-
lung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwä-
gung 10.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien,
a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand
gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte,
auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk"
darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
13.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
13.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen
weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig
erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). An dieser Ein-
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schätzung ist auch angesichts aktueller politischer Veränderungen festzu-
halten. Auch der EGMR hat, wie bereits vorstehend erwähnt, wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden. Weder aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss
der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung
des Beschwerdeführers, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass er – wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte
Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören un-
ter Folteranwendung werden könne. Nach Einschätzung des Bundesver-
waltungsgerichts ändern auch die volatile Lage, die Ereignisse rund um
den Machtkampf zwischen Rajapaksa, Sirisena und Wickremesinghe so-
wie die angespannte Situation seit den Terroranschlägen von Ostern 2019
nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zu-
rückkehrende Tamilen. Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behör-
den in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es
besteht somit auch kein Grund zur Annahme, ihm drohe eine menschen-
rechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine
Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der
Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
13.3
13.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
13.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
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bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert)
festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet unter Beja-
hung individueller Zumutbarkeitskriterien ebenfalls zumutbar ist. Daran
vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019
und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnah-
mezustand (vgl. NZZ vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von
islamistischem Terror,
von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 01.05.2019; NZZ
vom 29. April 2019, 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka
entdeckt – was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen,
was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 01.05.2019; New York Times
[NYT], What We Know and Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
ngs-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Sto-
ries&pgtype=Homepage, abgerufen 01.05.2019) nichts zu ändern.
13.3.3 Der Beschwerdeführer wurde in B._______ (Distrikt Jaffna) geboren
und verbrachte dann drei Jahre in H._______ (G._______, Vanni-Gebiet).
Danach lebte er hauptsächlich im Distrikt Jaffna. Nach Beendigung des
Krieges hielt er sich bis zu seiner Ausreise wieder bei seinen Eltern in
C._______ (Distrikt Kilinochchi, Vanni-Gebiet) auf. Ein Vollzug in die Nord-
provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorlie-
gendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen
Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer besuchte zehn Jahre die
Schule und arbeitete zuletzt als Hilfsmaurer (vgl. Akte A6/11 S. 4). Auf-
grund seiner schulischen Ausbildung und beruflichen Erfahrungen wird es
ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Seine El-
tern und drei Schwestern sowie ein Onkel leben im Distrikt Kilinochchi. Ein
weiterer Onkel lebt in J._______ selbst. Zudem leben drei Schwestern, drei
Tanten und ein Onkel im Bezirk Jaffna (vgl. Akte A6/11 S. 5). Seine Eltern
besitzen ein Haus, sein Vater arbeitet immer noch als (…) und der Bruder
in Australien unterstützt die Familie finanziell (vgl. Akte A16/16 F10 ff.). Der
Beschwerdeführer verfügt damit in der Nordprovinz über ein grosses fami-
liäres Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit. Es ist demnach nicht
davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine exis-
tenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation geraten wird. Nach
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Seite 27
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzu-
mutbar.
13.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
13.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit auf diese einzutreten ist.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2017 gutgeheissen wurde, sind
keine Kosten aufzuerlegen.
16.
Die Rüge der Verletzung des sich aus Art. 29 BV ergebenden Anspruchs
auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde als Teil-
gehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet, wes-
halb dem Beschwerdeführer der Name der SEM-Mitarbeiterin, welche die
angefochtene Verfügung mitunterzeichnete, mit Verfügung des BVGer vom
8. Mai 2019 offengelegt werden musste (vgl. E. 6.1). Das Bundesverwal-
tungsgericht geht davon aus, dass sich der mit dieser Rüge verbundene
Aufwand des Rechtsvertreters auf insgesamt Fr. 200.– beläuft. Das SEM
ist mithin anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteient-
schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.–
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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