Abtei lung IV
D-4406/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Michel Meier, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung des Asyls und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 27. Mai 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4406/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei
am 3. Januar 2004 auf dem Landweg und gelangte am 8. Januar 2004
von ihm unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo er am
9. Januar 2004 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 14. Januar
2004 im Empfangszentrum _______ summarisch befragt. Am 19.
Januar 2004 führte die Vorinstanz gleichenorts eine Bundesanhörung
durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend,
kurdischer Ethnie zu sein und aus _______ zu stammen. Vor der
Ausreise habe er sich bei Bekannten in _______ aufgehalten. Seine
Angehörigen lebten seit 1976 in _______ bei _______. Die ganze
Familie sei demokratisch eingestellt und wiederholt mit den Behörden
in Konflikt geraten. Er selbst stehe dem Gedankengut des kurdischen
Volkskongresses nahe. Im Juli 1995 habe er in den Militärdienst einrü-
cken müssen. Wegen seiner Ethnie und seiner politischen Einstellung
sei er dort ernsthaft behelligt worden. Gleich zu Beginn des Dienstes
sei er wegen seiner Herkunft als Terrorist bezeichnet und gefoltert wor-
den. Demzufolge sei er nach zwei Tagen desertiert. Er habe sich fortan
auf der Flucht befunden und sei im Herbst 1996 durch die Behörden
festgenommen und zur Fortsetzung des Militärdienstes gezwungen
worden. Zwei bis drei Wochen später sei er erneut desertiert. Insge-
samt sei er vier oder fünfmal geflüchtet und aufgrund wiederholter De-
sertion durch das Militärgericht in _______ zu drei Jahren Haft
verurteilt worden. Er habe insgesamt sechzehn Monate in Militärhaft
verbracht. Während des Militärdienstes beziehungsweise der Haft sei
er wiederholt gefoltert worden. Er sei mit Füssen getreten und mit
Fäusten sowie Gummiknüppeln bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen
worden. Im Militärgefängnis sei systematisch gefoltert worden. Er sei
mit kaltem Wasser bespritzt und auf die Fusssohlen und den Kopf
geschlagen worden. Man habe ihn zudem dazu genötigt, den Boden
mit der Zunge sauber zu machen. Die Folterspuren seien immer noch
sichtbar. Wegen des Erlittenen habe er grosse psychische Probleme
bekommen. Ferner sei er im Sommer 1999 in einem Teegarten in
_______ nach einem Streit wegen angeblicher antitürkischer
Propaganda festgenommen worden. Er sei geschlagen und in
_______ in Untersuchungshaft genommen worden. Nach etwa 40
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Tagen sei er provisorisch freigekommen. Das eröffnete Verfahren sei
noch hängig. Zehn Tage danach sei er zuhause festgenommen und
wieder ins Gefängnis von _______ gebracht worden. Später sei er den
Militärbehörden übergeben und zwei bis drei Monate inhaftiert worden.
Aufgrund seiner psychischen Probleme sei er Ende 1999 aus dem
Gefängnis entlassen worden. Wegen diagnostizierter asozialer
Persönlichkeit habe man ihn für dienstuntauglich erklärt. Die
Reststrafe von 20 Monaten müsse er indes noch verbüssen; er habe
eine entsprechende Aufforderung erhalten. Da er wegen des
erwähnten Verfahrens und der noch zu verbüssenden militärischen
Strafe gesucht worden sei, habe er sich bis zur Ausreise während
Jahren unter falscher Identität bei Freunden von der HADEP
überwiegend versteckt gehalten. Seine Eltern seien seinetwegen
zunehmend behördlich behelligt worden, weshalb er sich schliesslich
zur Flucht entschlossen habe.
Als Belege für seine Vorbringen gab der Beschwerdeführer (gemäss
Auflistung im angefochtenen Entscheid) ein Schreiben der
militärischen Staatsanwaltschaft _______, ein ärztliches
Begleitschreiben vom _______ (Überweisung ins Krankenhaus), eine
Kurzdiagnose des Militärspitals _______ vom _______ mit Hinweis auf
die militärische Untauglichkeit, eine Vorladung des Militärgerichts
_______ vom 13. Januar 2001 und einen am 15. April 1998
ausgestellten Militärausweis zu den Akten.
B.
Im Rahmen einer amtsinternen Überprüfung stellte die Vorinstanz am
25. Februar 2005 bei den vier militärstrafrechtlichen Dokumenten kei-
ne objektiven Fälschungsmerkmale fest.
C.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2005 - eröffnet am 31. Mai 2005 - lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, die angebliche behördliche Suche wegen der aus-
stehenden militärischen Reststrafe und des Vorfalls vom Sommer 1999
sei nicht glaubhaft. So sei der Beschwerdeführer nicht bereits im Jahre
2000, sondern erst Jahre später ausgereist. Für diese Verzögerung der
Flucht habe er keine plausiblen Erklärungen. Seine Angaben zum Un-
tertauchen unter falscher Identität seien unsubstanziiert. Die angebli-
che Suche nach dem Vorfall in _______ wirke auch insofern
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unglaubhaft, als er in einem anschliessenden Gerichtsverfahren
freigesprochen worden sei und keine Hinweise dafür bestünden, dass
er sich anschliessend illegal betätigt oder exponiert hätte. Die
eingereichten Dokumente, von welchen das aktuellste - die
militärische Vorladung zum erneuten Haftantritt - auf Januar 2001
datiert sei, rechtfertigten entsprechend keine andere Beurteilung.
Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die
angeblich ausstehenden 20 Monate Haft bereits verbüsst habe. Ferner
lasse das ausgesprochene Strafmass nicht auf eine asylrelevante
Verfolgungsmotivation der Behörden schliessen. Der Bestrafung
wegen Desertion komme somit keine Asylrelevanz zu. Den Vollzug der
Wegweisung in die Türkei erachtete das BFM für zulässig, zumutbar
und möglich.
D.
Mit Eingaben vom 29. und 30. Juni 2005 beantragte der Beschwerde-
führer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch
seine Vertretung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung wurde geltend
gemacht, die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers schie-
nen die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen. Die vorliegende
Beschwerde stütze sich daher auf Arztberichte zum psychischen Zu-
stand des Beschwerdeführers. Er leide an einer chronischen posttrau-
matischen Belastungsstörung, einer anhaltenden Persönlichkeitsver-
änderung nach Extrembelastung und einer nicht näher bezeichneten
anderen Persönlichkeitsstörung. Diese Diagnosen erschienen unter
Umständen geeignet, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers
anlässlich der Anhörung neu zu würdigen. Jedenfalls habe der Be-
schwerdeführer ein schützenswertes Interesse an der Weiterbehand-
lung in der Schweiz. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
sei bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
adäquat zu würdigen.
Der Eingabe lagen ein Kurzbericht der psychiatrischen _______
(Klinik) vom 29. Juni 2004 an den Hausarzt des Patienten, ein
Austrittsbericht des zuständigen Facharztes vom 18. April 2005 an den
Hausarzt des Patienten und ein Bericht des zuständigen Facharztes
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vom 27. Juni 2005 an den Vertreter des Beschwerdeführers bei. Eine
Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführer wurde in
Aussicht gestellt.
E.
Am 1. Juli 2005 ging bei der ARK die in Aussicht gestellte Bestätigung
für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2005 forderte die Instruktionsrichte-
rin der ARK den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvor-
schuss zu leisten.
G.
Am 14. Juli 2005 leistete der Beschwerdeführer den erhobenen Kos-
tenvorschuss.
H.
Mit Vernehmlassung vom 30. August 2005 beantragte die Vorinstanz
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die diagnostizierte
posttraumatische Belastungsstörung stelle für sich allein besehen kein
Vollzugshindernis dar. Die Beschwerde richte sich im Übrigen lediglich
gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug; gemäss der in Rechts-
kraft erwachsenen vorinstanzlichen Feststellung, wonach keine Asyl-
gründe vorlägen und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, bestehe mithin entgegen der ärztlichen Einschätzung kein
Anlass, von einer Gefährdung durch die türkischen Behörden auszu-
gehen. Die in den Arztberichten erwähnten Leiden stellten sodann
auch unbehandelt keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers
dar. Zudem sei deren Behandlung in der Türkei grundsätzlich gewähr-
leistet. Eine allfällige dortige Behandlung entspreche zwar nicht lan-
desweit westlichen Massstäben; ein allenfalls schlechterer medizini-
scher Standard vor Ort mache aber praxisgemäss kein völkerrechtli-
ches Wegweisungshindernis aus. Der Beschwerdeführer habe mehre-
re Jahre in _______ und demnach im Westen des Landes gelebt. Es
sei ihm zuzumuten, dorthin zurückzukehren und sich gegebenenfalls
behandeln zu lassen. Die Versorgung mit Medikamenten sei in der
Türkei unproblematisch. Schliesslich sei dem Besschwerdeführer
unbenommen, im Bedarfsfall medizinische Rückkehrhilfe zu
beantragen.
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I.
Mit Replik vom 12. September 2005 wies der Vertreter des Beschwer-
deführers daraufhin, dass sich die Rekurseingabe gemäss den gestell-
ten Rechtsbegehren auch auf den Asylpunkt beziehe. Aufgrund des
prekären Gesundheitszustandes seines Mandanten sei es bisher indes
nicht möglich gewesen, den Antrag auf Asylgewährung substanziiert
zu begründen. Die psychiatrischen Abklärungen dienten aber unter
anderem auch dazu, die unbestrittenen Ungereimtheiten im von ihm
geschilderten chronologischen Ablauf der Geschehnisse vor Ort zu
klären und gegebenenfalls Rückschlüsse auf die Asylrelevanz des
Erlebten zu ermöglichen. In diesem Sinne sei die beiliegende
Beschwerdeergänzung seines Mandanten zu würdigen. Im besagten
Schreiben vom 2. August 2005 machte der Beschwerdeführer unter
anderem geltend, die verzögerte Ausreise und das Leben unter
anderer Identität seien von ihm plausibel geschildert worden. Im
Weiteren sei sein Bruder wegen PKK-Aktivitäten getötet worden, und
er selber sei auch Anhänger der PKK. Vor diesem Hintergrund und der
Politisierung seiner Familie sei ein Verfolgungsinteresse der Behörden,
welche davon gewusst hätten, naheliegend. Das BFM erwäge sodann,
er habe seine Militärstrafe bereits vollumfänglich verbüsst. Diese
blosse Behauptung verletzte die Untersuchungsmaxime. Die
Vorinstanz wäre gehalten gewesen, den Sachverhalt besser
abzuklären. Das Bundesamt verkenne, dass die erlittene Behandlung
im Militärdienst und die militärgerichtlichen Sanktionen durchaus
politische Unterdrückung ausmachten.
J.
Am 16. Dezember 2005 gelangte die ARK an die Schweizerische Bot-
schaft in Ankara und ersuchte um Abklärungen vor Ort.
K.
Am 26. Januar 2006 übermittelte der behandelnde Facharzt der ARK
die Kopie eines Austrittsbericht vom 25. Januar 2006 an den Hausarzt
des Beschwerdeführers. Gemäss diesem Bericht seien Zustand, Be-
fund und Diagnose des Patienten im Wesentlichen unverändert. We-
gen Problemen, die sich im Zusammenhang mit der dolmetschenden
Person ergeben hätten, müsse die Behandlung in der Praxis einge-
stellt werden. Die kurdische Dolmetscherin, die ebenfalls Verfolgung
und Diskriminierung im Heimatland erlebt habe, sei nicht mehr in der
Lage gewesen, die Erlebnisberichte des Beschwerdeführers zu
übersetzen. Eine Fortsetzung der Therapie sei indes angezeigt.
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L.
Am 30. Juni 2006 teilte die Schweizerische Botschaft in Ankara der
ARK ihre Abklärungsergebnisse mit. Bei den kontaktierten Behörden
in _______ sei kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig.
Die Haft des Jahres 1999 (nach der Verhaftung im Teegarten) sei im
entsprechenden Register nicht erwähnt. Er sei wegen wiederholter
Desertion zu 20 Monaten Haft verurteilt worden. Er habe die gesamte
Strafe verbüsst und sei in der Folge für dienstuntauglich erklärt
worden. Die Vorladung der Staatsanwaltschaft _______ vom 13.
Januar 2001 sei authentisch. Sie sei indes aufgrund eines
administrativen Irrtums ausgestellt und wieder annuliert worden, da
der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt die Strafe schon verbüsst
habe. Über den Beschwerdeführer bestehe kein Datenblatt. Er
unterstehe keinem Passverbot und werde durch die türkischen
Behörden nicht gesucht. Die Familie des Beschwerdeführers wohne in
_______. Sein Vater sei eine angesehene Person und habe keine
behördlichen Probleme. Der Quartiervorsteher, welcher sein Amt im
Jahre 2004 angetreten habe, kenne den Namen des
Beschwerdeführers und wisse, dass er sich im Ausland aufhalte.
Weder die Polizei noch eine andere Behörde hätten sich bei ihm nach
dem Beschwerdeführer oder dessen Familie erkundigt. Die Familie
wohne schon seit langer Zeit in _______. Zwei Brüder des
Beschwerdeführers verfügten über eigene Geschäfte.
M.
Nach gewährter Fristerstreckung machte der Beschwerdeführer im
Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Abklärungen am 3. August
2006 geltend, die Vorladung vom 13. Januar 2001 sei lediglich gemäss
mündlichen Angaben der Vertretung vor Ort widerrufen worden. Ein
Beleg für diese Feststellung sei ihm nicht übermittelt worden. Sein
Bruder habe ihn über die Erkundigungen in _______ informiert. Die
Familie habe seit rund acht Monaten keine Probleme mehr mit den Be-
hörden. Sein wohlhabender Bruder habe eine vermittelnde Funktion
im Quartier inne. Einen anderen Bruder, welcher für die PKK aktiv ge-
wesen sei, habe man 1993 in _______ tot aufgefunden. Die Umstände
des Todes seien immer noch nicht geklärt. Nach dem Gesagten sei
dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
N.
Am 4. September 2006 reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberich-
te zu den Akten und ersuchte um einen baldigen Entscheid. Gemäss
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dem Abklärungsbericht _______ vom 2. August 2006 bestehe beim
Beschwerdeführer ein Verdacht auf paranoide Persönlichkeitsstörung,
sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung, andauernde
Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung und
andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Laut
Angaben im Bericht _______ vom 11. August 2006 seien beim
Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode und eine
posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Es beste-
he der Verdacht auf eine wahnhafte Störung. Entsprechend sei eine
stationäre Abklärung angezeigt.
O.
Mit Eingabe vom 18. April 2007 ersuchte der Vertreter des Beschwer-
deführers erneut um einen baldigen Entscheid. Die ungewisse Zukunft
fördere die Erkrankung seines Mandanten. Dieser befinde sich ge-
mäss beigelegtem Arztzeugnis vom 5. April 2007 seit Mai 2006 wegen
einer schweren psychischen Erkrankung in ambulanter psychiatrischer
Behandlung. Dem ferner eingereichten Bericht _______ vom 5.
Dezember 2006 könne entnommen werden, dass sich der
Beschwerdeführer vom 1. November 2006 bis zum 17. November 2006
in stationärer Behandlung befunden habe. Er leide an einer
mittelgradigen depressiven Episode, einer posttraumatischen
Belastungsstörung und einer anhaltenden Änderung der Persönlichkeit
bei Extrembelastung.
P.
Am 14. Februar 2008 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundes-
verwaltungsgericht einen Arztbericht _______ vom 5. November 2007
und erneuerte sein Ersuchen um einen baldigen Entscheid. Im
besagten Bericht wurden eine posttraumatische Belastungsstörung,
der Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeit und eine
rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradig) erwähnt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
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33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, seit dem 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen
ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Gemäss Rechtsbegehren wurde die vorinstanzliche Verfügung
entgegen der Sichtweise des Bundesamtes vollumfänglich angefoch-
ten.
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
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die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substan-
ziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in va-
gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7
Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter-
drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbrin-
gen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interes-
se am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c
S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den
genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtsla-
ge diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.
3.3 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sodann erforderlich, dass die asylsuchende
Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden
sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung
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im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen
Akteuren ausgehen (vgl. den Grundsatzentscheid EMARK 2006
Nr. 18). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem
voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung
ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres
Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b,
1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.).
4.
4.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid von der Glaub-
haftigkeit der geltend gemachten wiederholten Desertion des Be-
schwerdeführers und dem daraus resultierenden militärstrafrechtlichen
Verfahren aus. Diese bereits aufgrund der damaligen Aktenlage be-
rechtigte Einschätzung wurde durch die von der Rekursinstanz veran-
lassten Abklärungen vor Ort bestätigt. Demnach ist erwiesen, dass der
Beschwerdeführer wegen eines militärstrafrechtlichen Delikts zu einer
Haftstrafe verurteilt und aus psychischen Gründen aus der Armee aus-
geschlossen wurde. Gemäss Aktenlage bestehen auch keine relevan-
ten Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer wegen des erwähnten
Delikts für längere Zeit inhaftiert wurde.
Gemäss konstanter Praxis stellen indes allfällige strafrechtliche
Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion
an sich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist ein
legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst ein-
zuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen
bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder
menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind.
Unter gewissen Umständen kann allerdings eine Einberufung zum
Militärdienst oder eine Bestrafung wegen Refraktion,
Dienstverweigerung oder Desertion dennoch für eine Anerkennung als
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Flüchtling beachtlich sein, unter anderem dann, wenn die
entsprechende Person aus asylrechtlich relevanten Gründen während
des Dienstes oder der Haft wegen Dienstverweigerung schwersten
Übergriffen und Misshandlungen durch Kameraden und Vorgesetzte
ausgesetzt war (vgl. dazu u.a. UNHCR, Handbuch über Verfahren und
Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf, Februar
1993, S. 48 f.).
4.2 Der Beschwerdeführer macht denn auch als Fluchtgrund nicht die
Haft als Deserteur an sich geltend, sondern führt aus, im Militärdienst
beziehungsweise während der Haft schwer misshandelt worden zu
sein. Die Vorinstanz geht offenbar auch von der Glaubhaftigkeit dieser
Sachverhaltselemente aus, was sich unter anderem e contrario aus
der Erwägung auf S. 4 oben des angefochtenen Entscheids ergibt.
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der
menschenrechtswidrigen Behandlung des Beschwerdeführers im
Militärdienst und in der Haft zu zweifeln. Bereits bei der Anhörung
hatte der Beschwerdeführer substanziierte und mit
Realitätskennzeichen versehene Angaben hinsichtlich der zu Beginn
des Dienstes erlebten Schläge bis hin zu Bewusstlosigkeit und weite-
rer Misshandlungen gemacht. Dabei habe man ihn wegen seiner Her-
kunft beschimpft (A 7/21, S. 8: "Alle Kurden aus _______ sind Terro-
risten"). Nach einer der wiederholten Fluchten aus dem Dienst sei er
sodann noch massiver gefoltert worden. Im Militärgefängnis sei er aufs
Schlimmste gefoltert worden (A 7/21, S. 9). Er gibt an, die Sachen, die
er habe durchmachen müssen, würde ein normaler Mensch gar nicht
begreifen. Zum Beispiel habe er die Kriechstellung einnehmen und mit
der Zunge den ganzen Salon auflecken müssen. Aufgrund der
Misshandlungen sei er psychisch krank geworden und ihm seien
stellenweise die Haare ausgefallen. Der Beschwerdeführer hat sodann
offenbar verschiedene Narben, die auf die erlittenen Folterungen
hinweisen. Schliesslich bestätigen auch die auf Beschwerdeebene
eingereichten medizinischen Berichte die geltend gemachten
Folterungen. Insgesamt ist daher glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer während des Militärdienstes und seiner Haft wegen
Desertion schwersten Folterungen ausgesetzt war.
Entsprechend ist die vorinstanzliche Sichtweise, wonach den
Ereignissen im Militärdienst und der Bestrafung in der geltend
gemachten Form keine Asylrelevanz zukomme, in diesem Sinne nicht
zu stützen. Vielmehr erfüllen die vom Beschwerdeführer erlittenen
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Ereignisse - die Folter während der Haft als Deserteur - die Anforde-
rungen der Rechtsprechung an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG. Es handelt sich um erhebliche Nachteile, die ihm gezielt
aus einem beziehungsweise mehreren Motiven im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG (ethnische Zugehörigkeit beziehungsweise politische
Anschauung) zugefügt wurden. Dabei kann offen bleiben, ob es sich
um Überschreitungen der Amtspflicht durch einzelne Vorgesetzte oder
um systematisches Vorgehen handelte, da es dem Beschwerdeführer
in der gegebenen Situation nicht zumutbar war, sich allenfalls an
höherer Stelle gegen die Übergriffe zu wehren. Diesbezüglich ist auch
darauf hinzuweisen, dass Anzeigen wegen Folterungen in der Haft nur
sehr schleppend behandelt werden und bisher kaum zu Verurteilungen
geführt haben. Insgesamt hat der Beschwerdeführer damit glaubhaft
gemacht, im Zusammenhang mit seiner Dienstpflicht Opfer
asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen geworden zu sein.
4.3 Unbestritten ist aber auch, dass der Beschwerdeführer Ende 1999
aus der Haft entlassen worden ist, weshalb sich die Frage nach der
Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht stellt. Vom Bestehen der
begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise wird in der Regel
ausgegangen, wenn zwischen einer stattgefundenen
Verfolgungsmassnahme oder der anderweitigen Kenntnisnahme einer
Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher
Zusammenhang besteht. Der zeitliche Zusammenhang gilt in der
Regel als zerrissen, wenn der Gesuchsteller länger als sechs bis zwölf
Monate mit der Flucht zuwartet. Zu berücksichtigen ist allerdings
immer, dass eine Verfolgung, die im Zeitpunkt der Ausreise einige Zeit
zurück lag, bei den Betroffenen dennoch begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung auslösen kann (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991,
S. 108).
Der Beschwerdeführer führt dazu aus, selbst im Zeitpunkt der
Ausreise noch von den Militärbehörden gesucht worden zu sein, weil
eine Reststrafe von 20 Monaten noch zu leisten gewesen wäre. Nach
seiner Entlassung aus dem Militärdienst Ende 1999 habe er kein
geregeltes Leben mehr führen können, sondern unter dem Namen
_______ im Stadtteil _______ von _______ in einem
Mehrfamilienhaus versteckt gewohnt. Dies sei ihm durch politische
Freunde ermöglich worden. Zwar sind die diesbezüglichen Vorbringen
recht vage ausgefallen, andererseits ist aber auch bekannt, dass
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Kurden nach Problemen mit Sicherheitskräften oft jahrelang unter
anderer Identität bei Freunden oder Verwandten in relativer Sicherheit
unterkommen. Die fehlende Tiefe hinsichtlich des Untertauchens
erscheint vorliegend eher als Unfähigkeit einer schwer traumatisierten
Person, gewisse Sachverhaltselemente anschaulich und chronologisch
darzulegen. Auch handelt es sich im Vergleich zu den geltend
gemachten Fluchtgründen um ein eher nebensächliches
Sachverhaltselement. Beachtlich ist dabei auch die Vorladung der
Staatsanwaltschaft _______ vom 13. Januar 2001, die im Rahmen der
Botschaftsabklärung für authentisch befunden worden ist. Wann die
entsprechende Vorladung annuliert und ob dies dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sei, geht aus dem
Botschaftsbericht nicht hervor. Der Beschwerdeführer verweist denn
auch in den Befragungen verschiedentlich auf die nach wie vor
ausstehende Gefängnisstrafe und die entsprechende Vorladung. Dass
der Beschwerdeführer vor der Flucht von einer allfälligen Annullierung
der Vorladung Kenntnis erlangt haben könnte, scheint insgesamt nicht
wahrscheinlich. Vielmehr geht aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers recht deutlich hervor, dass er sich nach wie vor
fürchtete, wegen der Desertion erneut inhaftiert und gefoltert zu
werden. Aufgrund seiner Erlebnisse und der an ihn gerichteten
Vorladung erscheint die entsprechende subjektive Furcht des
Beschwerdeführers sodann auch objektiv begründet. Zwischen den
dem Beschwerdeführer bereits zugefügten gravierenden Nachteilen
und der erst Anfang Januar 2004 erfolgten Ausreise bestand somit
sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht insofern ein
genügend enger Zusammenhang, als der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Ausreise in subjektiver wie in objektiver Hinsicht
begründete Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen hatte.
Schliesslich stand dem Beschwerdeführer aufgrund der dargelegten
Situation im Zeitpunkt seiner Ausreise auch keine valable
innerstaatliche Fluchtalternative offen.
5. Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft. Letztlich ist
diesbezüglich indessen der Zeitpunkt des Asylentscheides mass-
geblich, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehba-
ren Verfolgung (noch) begründet ist. Dabei sind Veränderungen der ob-
jektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers zu berücksich-
tigen (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.1. S. 164).
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5.1 Gemäss Botschaftsauskunft vom 30. Juni 2006 habe der
Beschwerdeführer die Strafe wegen Desertion vollumfänglich verbüsst,
über ihn bestehe kein Datenblatt, er unterliege keinem Passverbot und
die Vorladung zum Strafantritt vom 13. Januar 2001 sei durch die
türkischen Behörden annulliert worden, er werde nicht mehr gesucht.
Auch wenn sich die Situation in der Türkei seit der Ausreise des
Beschwerdeführer insgesamt kaum verbessert und teilweise wieder
verschärft hat, können gemäss Botschaftsabklärungen künftige
asylrechtlich relevante Übergriffe im Zusammenhang mit dem
Militärdienst mutmasslich ausgeschlossen werden. Immerhin wendet
der Beschwerdeführer diesbezüglich zu Recht ein, dass die
Annullierung der Aufforderung zum Strafantritt keinen schriftlichen
Niederschlag gefunden hat, und angesichts der Erlebnisse des
Beschwerdeführers ist auch nachvollziehbar, dass er dieser Auskunft
durch die Botschaft nicht vollumfänglich traut. Hinzu kommt, dass
aufgrund der eingereichten Arztberichte eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers bei zukünftigen Behördenkontakten nicht
auszuschliessen ist (vgl. Arztbericht vom 25. Januar 2006). Der
Beschwerdeführer weise aufgrund seiner psychischen Situation ein
behördenauffälliges Verhalten auf und leide unter einem wahnhaften
Patriotismus, was im Falle der Rückkehr zu einer Selbstgefährdung
führen würde. Auch wenn diese Aussagen möglicherweise den
Rahmen einer rein ärztlichen Einschätzung sprengt, liegt in diesem
Lichte besehen eine konkrete Gefährdung bei Behördenkontakten im
Heimatstaat unter Umständen nahe. Ob angesichts dieser Sachlage
und der glaubhaft gemachten Vorverfolgung des Beschwerdeführers
eine subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung nach wie vor als
objektiv begründet erscheint, kann letztlich aber aufgrund der
nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
6.
6.1 Eine erlittene Vorverfolgung ist auch nach Wegfall einer zukünftig
drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu
betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus
zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zu-
mutbar ist; bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG zieht das Bundesver-
waltungsgericht in Weiterführung der Praxis der ARK die entsprechen-
de Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK [SR 0.142.30]) bei (vgl. EMARK 1993
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Nr. 31, zuletzt bestätigt in EMARK 2001 Nr. 3). Als "zwingende Grün-
de" in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse
zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter
schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne
einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Hei-
matland zurückzukehren (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d S. 166 ff.).
Die vom Beschwerdeführer während der Haft erlebten Folterungen
sind zweifellos als traumatische Erlebnisse im Sinne der
Rechtsprechung zu bezeichnen. Aufgrund der eingereichten, von
fachlich kompetenter Seite erstellten ärztlichen Berichte erachtet es
das Bundesverwaltungsgericht sodann als erstellt, dass beim Be-
schwerdeführer vom Bestehen einer Langzeittraumatisierung, welche
eine Rückkehr in den Heimatstaat im heutigen Zeitpunkt psychisch
verunmöglicht, im Sinne der zitierten Rechtsprechung auszugehen ist.
In den Berichten (der älteste datiert vom 29. Juni 2004, der aktuellste
vom 5. November 2007) ist von einer chronischen posttraumatischen
Belastungsstörung, einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung
nach Extrembelastung und einer nicht näher bezeichneten anderen
Persönlichkeitsstörung die Rede. Gemäss Bericht vom 18. April 2005
erfolgte offenbar eine Vorbehandlung im Zentrum des SRK für Fol-
teropfer; auch eine organische Persönlichkeitsstörung und paranoi-
sches Erleben werden diagnostiziert; zerebrale Folgen der Folter wer-
den für wahrscheinlich erachtet. Im Bericht vom 27. Juni 2005 wird die
Traumatisierung auf erlittene Misshandlungen zurückgeführt. Im
Bericht vom 2. August 2006 wird der Verdacht auf paranoide
Persönlichkeitsstörung, sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung,
andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung
und andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung
festgehalten. Laut Angaben im Bericht vom 11. August 2006 sind beim
Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode und ebenfalls
eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Es
besteht der Verdacht auf eine wahnhafte Störung. Dem Bericht vom
5. Dezember 2006 kann sodann entnommen werden, dass sich der
Beschwerdeführer vom 1. November 2006 bis zum 17. November 2006
in stationärer Behandlung befunden hat. Es wird eine mittelgradige
depressive Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung und
eine anhaltenden Änderung der Persönlichkeit bei Extrembelastung
diagnostiziert. Die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung
wird schliesslich im Bericht vom 5. November 2007 bestätigt.
Gleichzeitig wird der Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeit
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erwähnt. Ferner hat der Patient lebhafte Erinnerungen an die
Misshandlungserlebnisse in der Haft und weist entsprechende Narben
auf.
6.2 In Anbetracht dieses komplexen Krankheitsbilds einer Langzeit-
traumatisierung bestehen demnach "zwingende Gründe", die einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei entgegen stehen; dabei
ist die Frage, ob er - wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung an-
genommen - die psychischen Beeinträchtigungen in seinem Heimat-
land adäquat behandeln lassen könnte, ohne Belang.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flücht-
lingseigenschaft genügen; ferner bestehen aufgrund der Akten keine
genügenden Hinweise auf das Vorliegen allfälliger Asylausschluss-
gründe im Sinne von Art. 53 AsylG. Die Verfügung der Vorinstanz ist
aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete
Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer demnach
zurückzuerstatten.
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote
eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet
werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwer-
deführer zuverlässig abgeschätzt werden kann und die von der
Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und
in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf
Fr. 1'600.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wird anerkannt und
das BFM angewiesen, ihm Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben. Der in der Höhe von Fr. 600.-- ge-
leistete Kostenvorschuss wird rückerstattet.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.--
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seines Vertreters (Einge-
schrieben; Beilage: Angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vor-
instanzlichen Akten (Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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