B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4406/2014
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
unbekannter Staatsangehörigkeit
(gemäss eigenen Angaben China [Volksrepublik]),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2014 / (…).
D-4406/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am (…) 2012 (…) in Richtung Nepal verliess, von wo er nach einem (…)
Aufenthalt auf dem Luftweg in (…) aufeinanderfolgenden Flügen an einen
ihm unbekannten Ort weiterreiste und im Anschluss daran (…) am
1. Februar 2013 illegal in die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte, dort am (…) 2013 zur Person befragt
und am (…) 2014, ebenfalls im EVZ, durch das Bundesamt in Anwen-
dung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen angehört
wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er
sei ethnischer Tibeter und Staatsangehöriger von China, wo er im Dorf
C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur
F._______, geboren worden sei,
dass er im Alter von (...) Jahren von seinen Eltern traditionsgemäss in ein
Kloster, in casu G._______, geschickt worden und (…) geworden sei,
wobei er als (…) gewirkt und in dieser Eigenschaft (…) habe,
dass er auch ausserhalb des Klosters Personenbesuche gemacht und
Gebete rezitiert habe, wofür er Geldspenden und gelegentlich Naturalien
erhalten habe,
dass er an einem ihm unbekannten Datum damit begonnen habe, Pro-
Dalai-Lama-Plakate aufzukleben, was er unzählige Male beziehungswei-
se ein paar Mal gemacht habe, letztmals am(…) 2012,
dass er am (…) 2012 anlässlich von Gebetsrezitationen bei einer Familie
von (…) über eine in H._______ geplante Demonstration informiert wor-
den sei,
dass er in der Folge an der Demonstration, welche (…) an einem Ver-
sammlungsort beziehungsweise auf dem Marktplatz stattgefunden habe,
teilgenommen und zusammen mit anderen Demonstrierenden unter lau-
ten Protestrufen gegen die Chinesen an verschiedenen Orten Plakate
aufgeklebt habe,
D-4406/2014
Seite 3
dass nach (…) Minuten die Polizei erschienen sei und bei einer (…) einen
Mönch festgenommen habe, welcher dort Plakate aufgeklebt habe,
dass die verängstigten Demonstrierenden in verschiedene Richtungen
davongerannt seien und der Beschwerdeführer zusammen mit anderen
auf der nach I._______ führenden Strasse geflüchtet sei,
dass er spät am Abend mit einem Auto nach I._______ gelangt sei, wo er
bei einer Familie übernachtet und sein Mönchsgewand gegen Alltagsklei-
dung eingetauscht habe,
dass er tags darauf, zwischenzeitlich erkrankt, von I._______ (…) an ei-
nen ihm unbekannten Ort in Tibet gelangt sei, von wo aus er (…) an ei-
nen ihm unbekannten Ort in der Nähe der nepalesischen Grenze gefah-
ren sei,
dass er bei hohem Fieber zusammen mit (…) Weggefährten die Grenze
(…) überquert habe und in der Folge (…) zu einem ihm unbekannten Ort
in Nepal gebracht worden sei,
dass er dort (…) gearbeitet und ihm ein Freund einen Reisepass organi-
siert habe, welchen er für die Weiterreise auf dem Luftweg verwendet ha-
be,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs schrift-
lich und im Laufe des Verfahrens mündlich aufgefordert wurde, rechtsge-
nügliche Reise- beziehungsweise Identitätspapiere einzureichen,
dass er dieser Aufforderung des BFM bis zum Abschluss des erstinstanz-
lichen Asylverfahrens nicht nachkam,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 22. Juli 2014 – eröffnet am (…) 2014 – ablehnte und die Wegwei-
sung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei ein solcher nach
China ausgeschlossen wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG nicht,
dass die geltend gemachte Herkunft aus verschiedenen Gründen in Zwei-
fel zu ziehen sei,
D-4406/2014
Seite 4
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge kaum Chinesisch
spreche, was angesichts der Stellung dieser Sprache als Landessprache
und ihrer Unentbehrlichkeit im Alltag – der Beschwerdeführer sei auch
ausserhalb des Klosters tätig gewesen – höchst ungewöhnlich sei und
nicht durch dessen Behauptung entkräftet würde, dass dies für Klöster
nicht zutreffe, umso weniger, als er von klein auf im Kloster gelebt habe,
dass er kaum Substanzielles über das Leben in dem auf keiner Karte zu
findenden Kloster, in welchem er seit (…) Jahren beziehungsweise ab
dem (...) Lebensjahr gelebt habe, zu sagen vermocht habe, bezeichnen-
derweise auch seine Schilderung der Umgebung des Klosters ohne Sub-
stanz und widersprüchlich ausgefallen sei und überdies seine Erinnerun-
gen an den Eintritt ins Kloster dürftig seien,
dass gemäss seinen Aussagen ein grosser Fluss namens J._______
durch sein angebliches Herkunftsgebiet fliesse, wobei sich sein Dorf auf
der einen und H._______ auf der anderen Seite des Flusses befinde,
dass indessen der Fluss einen anderen Namen trage und erst im Gebiet
von I._______ in denjenigen Fluss fliesse, welcher in seinem weiteren
Verlauf J._______ genannt werde,
dass der Beschwerdeführer zwar zutreffend angegeben habe, dass sein
Dorf zu I._______ gehöre, jedoch I._______ bezirksfrei sei und
E._______ nicht Bezirk, sondern Kreis sei,
dass sich die Schilderung der Veränderungen in Tibet während der letz-
ten Jahre durch den Beschwerdeführer trotz dessen pauschaler Aussage,
es habe sich viel verändert, in der nicht von persönlichem Erleben zeu-
genden Feststellung erschöpfe, es seien neue Strassen und Läden ent-
standen, Schulen gebaut worden und nun seien Spitalbesuche möglich,
dass die Schilderung der Veränderungen im Kloster noch dürftiger ausge-
fallen sei,
dass, obwohl der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer
Ethnie sei, dessen mangelhafte Länder- beziehungsweise Regional-
kenntnisse, dessen fehlende Kenntnisse der chinesischen Sprache sowie
die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahelegten, dass er nicht in
der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei,
D-4406/2014
Seite 5
dass er auch keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht habe, wel-
che die behauptete Identität oder den zurückgelegten Reiseweg belegen
könnten,
dass er diesbezüglich geltend gemacht habe, er habe hinsichtlich seiner
im Kloster zurückgelassenen Identitätskarte nichts unternehmen können,
da er dazu ein Telefon benötigen würde, aber über keines verfüge,
dass seine Aussagen erstaunten, wonach seine Eltern angeblich ein
Fernsehgerät, jedoch kein Telefon besässen,
dass er zum Erhalt seiner angeblich in Tibet verbliebenen Identitätskarte
widersprüchliche Angaben gemacht und sie nur hinsichtlich (…) zutref-
fend beschrieben, jedoch betreffend (…) nicht korrekte beziehungsweise
unvollständige Angaben gemacht habe,
dass er die Handhabung des Familienbüchleins (Hukou) zutreffend be-
schrieben habe, jedoch seine Angaben hinsichtlich der verwendeten
Sprachen nicht korrekt und hinsichtlich der Einträge unvollständig seien,
dass durch die Feststellung, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in
dem von ihm reklamierten geografischen Raum gelebt habe, den von ihm
geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen die Grundla-
ge entzogen sei,
dass dies zusätzlich durch die diesbezüglichen, der Logik und der allge-
meinen Lebenserfahrung zuwiderlaufenden, unsubstanziierten und wider-
sprüchlichen Aussagen bestätigt würde, welchen er vergeblich mit einer
überexakten, den Sachverhalt indessen nicht erhellenden Erzählweise
Authentizität zu verleihen versucht habe,
dass er weder in der Lage gewesen sei, die von ihm geltend gemachten
früheren Aktionen zeitlich einzureihen, noch zu entscheiden, ob es unzäh-
lige oder mehrere gewesen seien, in deren Folge er gesucht beziehungs-
weise nicht gesucht worden sei,
dass er weder bei früheren Aktivitäten noch bei der jüngsten Aktion Prob-
leme mit den Chinesen erlebt habe und deshalb nicht nachvollziehbar sei,
weshalb er sein Land verlassen habe, ohne persönlich behelligt worden
zu sein,
D-4406/2014
Seite 6
dass seine unsubstanziierten und unglaubhaften Angaben zum geltend
gemachten Reiseweg aus Tibet und nach Europa und die Schweiz denje-
nigen vieler Tibeter entsprechen würden,
dass seiner Rechtfertigung, wonach er seine Reise nicht habe planen
können, weil er habe flüchten müssen, entgegenzuhalten sei, dass diese
doch gewisser Vorkehrungen bedurft habe, über die er hätte sprechen
können,
dass er demgegenüber versucht habe, seine Unkenntnis der Reiseroute
mit seiner angeblichen Erkrankung zu erklären, von der er einerseits an
einem nicht bekannten Ort in Tibet, andererseits bereits zu Beginn der
Reise in I._______ heimgesucht worden sein wolle, und bezeichnender-
weise trotz (…) Tätigkeit in Nepal nicht habe in Erfahrung bringen kön-
nen, wie dieser Aufenthaltsort geheissen habe,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen sei, dass er den Asylbehör-
den die von ihm verwendeten Identitäts- und Reisepapiere bewusst vor-
enthalte, um seine Identität und seinen Reiseweg zu verschleiern und auf
diese Weise den Vollzug einer allfälligen Wegweisung in seinen tatsächli-
chen Herkunftsstaat zu erschweren oder zu verunmöglichen, wodurch die
Zweifel an der geltend gemachten Herkunft verstärkt würden,
dass gemäss der durch das – zur Publikation bestimmte – Urteil des
BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 präzisierten Praxis der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) für asylsuchende Perso-
nen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angebli-
chen Sozialisierungsraum in China machen, davon ausgegangen werden
könne, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Dritt-
staat oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitzen würden (vgl.
a.a.O. E. 5.8),
dass somit zu prüfen sei, ob eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie
in einem Drittstaat beziehungsweise in ihrem effektiven Heimatland
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei,
dass das BFM, falls eine solche Person durch die Verletzung ihrer Mitwir-
kungspflicht die dafür nötigen Abklärungen verunmögliche, davon ausge-
hen müsse, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden
(vgl. a.a.O. E. 5.8-5.10),
D-4406/2014
Seite 7
dass bei einer asylsuchenden Person, welche unbestrittenermassen tibe-
tischer Ethnie sei, jedoch die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass
sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, weshalb ein Wegwei-
sungsvollzug nach China ausgeschlossen werden müsse, da ihr dort ge-
gebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde (vgl.
a.a.O. E. 6),
dass es dem Beschwerdeführer – wie erwähnt – nicht gelungen sei, seine
Hauptsozialisierung in China glaubhaft darzulegen, und mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er vor seiner Ankunft
in der Schweiz nicht dort, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt
habe,
dass das BFM, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen
längeren Aufenthalt in einem Drittstaat dargelegt habe, zum Schluss ge-
lange, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, diese Unter-
suchungspflicht ihre Grenzen jedoch an der Mitwirkungspflicht des Be-
schwerdeführers finde, der auch die Substanziierungslast trage,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Identitäts-
angabe und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen
habe, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer
Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshinder-
nisse entgegen,
dass hinsichtlich der Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Weg-
weisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht gesagt werden könne, dieser sei von vornherein nicht
möglich oder technisch nicht durchführbar,
dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich bei der zuständigen
Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl beantragte,
D-4406/2014
Seite 8
dass eventualiter die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewil-
ligen, dem Beschwerdeführer eine unentgeltliche Rechtsvertretung
nach seiner Wahl zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten sei,
dass gleichzeitig (…) Fotos eins Klosters in Kopie eingereicht wurden und
darauf sowie auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom (…) 2014 ein (…) Schrei-
ben vom (…) 2014 einreichte und dazu ausführte, er habe dieses selbst
verfasst und berichte darin ausführlich über sein Leben im Kloster,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 15. August 2014 mitteilte, er könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in-
klusive Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses abgewiesen wurden,
dass zur Begründung der Abweisung der erwähnten Gesuche aus-
geführt wurde, dass das BFM in seiner Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen haben dürfte, dass der Beschwerdeführer unbestrittener-
massen tibetischer Ethnie sei, jedoch seine mangelhaften Länder-
beziehungsweise Regionalkenntnisse, seine fehlenden Kenntnisse der
chinesischen Sprache sowie seine unglaubhaft vorgetragenen Asyl-
gründe nahelegten, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region
sozialisiert worden sei,
dass das BFM weiter zutreffend ausgeführt haben dürfte, dass er keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe, welche die
behauptete Identität oder den zurückgelegten Reiseweg hätten bele-
gen können,
D-4406/2014
Seite 9
dass in diesem Kontext besehen die Begründung des Beschwerdefüh-
rers für das Unterlassen von entsprechenden Vorkehren auf die Auffor-
derung zur Beibringung der angeblich in seinem Kloster zurückgelas-
senen Identitätskarte hin – er verfüge über keine Telefonnummer des
Klosters und seine Eltern besässen kein Telefon – nicht zu überzeugen
vermöge,
dass er zum Datum der Ausstellung der Identitätskarte widersprüch-
liche Aussagen und betreffend (…) des Dokuments nicht korrekte
beziehungsweise unvollständige Angaben gemacht habe,
dass er die Handhabung des Familienbüchleins zwar zutreffend be-
schrieben habe, jedoch seine Aussagen hinsichtlich der verwendeten
Sprachen nicht korrekt und hinsichtlich der Einträge unvollständig
seien,
dass er unsubstanziierte und unglaubhafte Angaben zum Reiseweg
aus Tibet nach Europa und in die Schweiz gemacht habe, woran seine
diesbezüglichen Rechtfertigungsgründe nichts zu ändern vermöchten,
dass an dieser Würdigung weder die Ausführungen in der Beschwerde
noch die gleichzeitig eingereichten Beweismittel etwas ändern dürften,
dass darin in erster Linie eingewendet werde, das BFM habe seine
spezielle Situation als (…) in einem Kloster übersehen,
dass dieser Einwand nicht zutreffen dürfte, zumal den entsprechenden
Vorbringen in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen
beziehungsweise diese zu Recht als unglaubhaft qualifiziert worden
sein dürften,
dass der Beschwerdeführer namentlich nichts Substanzielles über das
Leben im auf keiner Karte zu findenden Kloster zu sagen gewusst
habe, obwohl er seinen Angaben zufolge seit über (…) Jahren (ab
seinem […] Lebensjahr) darin gelebt haben wolle,
dass daran auch der Umstand nichts ändern dürfte, dass der
Beschwerde (…) Fotos des Klosters des Beschwerdeführers beigelegt
seien, welche dieser per E-Mail erhalten habe, und die Telefon-
nummern von (…) Mönchen angegeben worden seien, welche aller-
dings nicht bereit seien, ein Dokument in die Schweiz zu schicken, da
D-4406/2014
Seite 10
sie befürchteten, dass dies zu Schwierigkeiten mit den chinesischen
Behörden führen könnte,
dass sich die Beschwerde sodann bezüglich der vom BFM als un-
glaubhaft erachteten Verfolgungsvorbringen nicht äussere,
dass unter diesen Umständen mit der Vorinstanz davon auszugehen
sein dürfte, dass diesen Vorbringen wegen der nicht glaubhaft ge-
machten geografischen Herkunft des Beschwerdeführers ohnehin die
Grundlage entzogen sei, abgesehen davon, dass das BFM in diesem
Zusammenhang zu Recht ausgeführt haben dürfte, die entsprechen-
den Aussagen liefen der Logik und der allgemeinen Erfahrung zuwider,
seien unsubstanziiert und widersprüchlich,
dass auch das vom Beschwerdeführer am (…) 2014 nachgereichte,
von ihm selbst verfasste (…) Schreiben vom (…) 2014, in welchem er
ausführlich über sein Leben im Kloster berichte, nicht geeignet sein
dürfte, an der Einschätzung durch die Vorinstanz etwas zu ändern,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichts-
los erschienen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG fehle und das entsprechende Gesuch unbesehen der behaupte-
ten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sei,
dass unter diesen Umständen davon abgesehen werden könne, die in
Aussicht gestellte Nachreichung einer Fürsorgebestätigung abzuwar-
ten,
dass das Gesuch um anwaltliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen sei,
dass keine besonderen Gründe erkennbar seien, welche es recht-
fertigen würden, auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, weshalb auch das diesbezügliche Gesuch abzuweisen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht bei unveränderter Sachlage unge-
achtet eines allfälligen weiteren, einzig mit ungenügenden finanziellen
Mitteln begründeten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Kosten-
vorschusserlass oder Kostenvorschussreduktion, Ratenzahlung oder
D-4406/2014
Seite 11
Fristverlängerung ohne Ansetzung einer Nachfrist ebenfalls auf die
Beschwerde nicht eintreten werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (…) 2014 den bisher von
ihm geschilderten Sachverhalt wiederholte, erneut (…) Fotos des
Klosters, in welchem er seit über (…) Jahren gelebt haben will, in
Kopie einreichte und zusätzlich subjektive Nachfluchtgründe im Sinne
von Art. 54 AsylG geltend machte, welche er mit seiner illegalen
Ausreise aus China begründete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
20. August 2014 dieses sinngemässe Gesuch um wiedererwägungs-
weise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 15. August 2014 in
Bezug auf die Abweisung der Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, um anwaltliche Verbeiständung und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, dass die Wiederholung der
bisherigen Sachverhaltsvorbringen nicht geeignet sein dürfte, an der
Einschätzung durch die Vorinstanz etwas zu ändern,
dass mithin die wahre Herkunft des Beschwerdeführers weiterhin ver-
schleiert bleiben dürfte,
dass unter solchen Umständen davon auszugehen sei, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rück-
kehr der asylsuchenden Person an ihren bisherigen Aufenthaltsort be-
stehen würden, weshalb sich Erörterungen im Zusammenhang mit der
Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe erübrigten,
dass am (…) 2014 eine Fürsorgebestätigung eingereicht wurde
dass der Kostenvorschuss am (…) 2014 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-4406/2014
Seite 12
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
D-4406/2014
Seite 13
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht genügen,
dass aufgrund der vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegten
Herkunft aus China seinen Ausführungen hinsichtlich einer asylrelevanten
Gefährdungssituation in Bezug auf den behaupteten Herkunftsstaat jegli-
che Grundlage entzogen ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die zutreffenden
Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit
Zwischenverfügungen vom 15. August 2014 und 20. August 2014 aus-
führlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebe-
ne – da aussichtslos – keine andere Beurteilung in der Frage der Asylge-
währung zu bewirken vermöchten,
dass die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich
unverändert geblieben ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in den erwähnten Zwischenverfügungen verwiesen
werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
D-4406/2014
Seite 14
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Verfahren gezeigt hat, dass die tatsächliche Herkunft bezie-
hungsweise die Staatsangehörigkeit aufgrund zahlreicher Unglaubhaftig-
keitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers als unbekannt zu
gelten hat,
dass – wie bereits erwähnt – Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
eines Wegweisungsvollzugs zwar von Amtes wegen zu prüfen sind,
dass die Untersuchungspflicht aber ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Beschwerdeführers findet,
dass in Anbetracht dieser Sachlage und zur Vermeidung von Wiederho-
lungen daher auf die in diesem Zusammenhang ergangenen Erwägungen
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Ausführun-
gen in den Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. August 2014 und 20. August 2014 zu verweisen ist,
dass sich demnach weitere Erörterungen hierzu erübrigen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und der am (…) 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
D-4406/2014
Seite 15
(Dispositiv nächste Seite)
D-4406/2014
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: