Abtei lung IV
D-4407/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Côte d'Ivoire,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4407/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat Ende November/Anfang Dezember 2002 und gelangte am 11.
Januar 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum
B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 14. Januar 2004
im Empfangszentrum B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 16.
März 2004 vom Migrationsdienst des Kantons C._______ angehört
(Anhörung).
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er stamm aus Man, wo er ab dem Jahre 2000
bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland auch gelebt habe. Seit
dem Jahre 2002 sei er ein Mitglied der UDPCI (Union pour la démo-
cratie et pour la paix de la Côte-d'Ivoire) gewesen und habe an Ver-
sammlungen dieser Partei teilgenommen. Aufgrund seiner politischen
Aktivitäten habe er jedoch in seinem Heimatland keine Probleme ge-
habt. Am 30. November 2002 sei Man von Rebellen angegriffen wor-
den. Dabei sei seine Mutter durch eine Kugel von einem Rebellen ge-
tötet worden. Er habe davon erfahren, als er gleichentags vom Haus
seiner Tante nach Hause zurückgekehrt sei. Da er Angst gehabt habe,
sei er wieder zu seiner Tante zurückgekehrt, um dort die Nacht zu ver-
bringen. Am anderen Morgen sei er nach Guinea geflüchtet, wo er sich
zuerst während zweier Monate in D._______ und anschliessend in
E._______ aufgehalten habe. Da immer wieder Ivorer nach Guinea
gekommen seien, habe er ständig Angst gehabt, weshalb er im
November mit einem Schiff nach Marseille gefahren sei, von wo er mit
dem Zug via Paris zu einer Stadt nahe der Schweizer Grenze gefahren
sei. Diese habe er zu Fuss überquert und sei dann mit dem Zug nach
B._______ gereist.
B.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 - eröffnet am folgenden Tag - stell-
te das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge
verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug.
Seite 2
D-4407/2006
Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, der Beschwerdeführer habe sich nicht vollständig korrekt über die
Entstehungsgeschichte der UDPCI sowie den genauen Zeitpunkt der
Bildung dieser Partei geäussert, obwohl er behaupte, Mitglied dieser
Partei zu sein. Zudem habe er die Bedeutung der Abkürzung dersel-
ben nicht exakt wiedergegeben. Daraus sei zu schliessen, dass der
Beschwerdeführer keine bedeutende Rolle innerhalb der UDPCI be-
kleide und aufgrund seiner behaupteten Mitgliedschaft bei der UDPCI
in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Dies
folge auch aus seiner Aussage, wonach er aufgrund seiner politischen
Aktivitäten in seinem Heimatland keine Probleme gehabt habe. Zudem
vermöge auch seine Behauptung, wonach im November 2002 die
Stadt Man durch die MPCI (Mouvement patriotique de la Côte d'Ivoire)
angegriffen worden sei, wobei seine Mutter getötet worden sei, nicht
zu überzeugen. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer wenig de-
tailliert über die Umstände des Angriffs auf Man im November 2002
geäussert, obwohl er zu diesem Zeitpunkt dort gewesen sein will, wes-
halb davon auszugehen sei, dass der behauptete Tod seiner Mutter
anlässlich dieses Angriffs nicht der Wahrheit entspreche. Überdies sei
nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer während seines Auf-
enthaltes in Guinea beziehungsweise in Frankreich nicht um Schutz
ersucht habe, da tatsächlich behördlich verfolgte Personen bestrebt
seien, direkt nach ihrer Flucht bei der ersten sich bietenden Gelegen-
heit Schutz zu suchen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung
als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Be-
gründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 28. Februar 2005 (Poststempel) an die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Be-
schwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin beantragen,
der negative Asylentscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und als Folge davon sei ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge
davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Be-
schwerdeführer sein Heimatland sicherlich nicht aus ökonomischen
Gründen verlassen habe. Bezüglich seiner politischen Aktivitäten wur-
Seite 3
D-4407/2006
de festgehalten, dass er für die UDPCI in den umliegenden Dörfern
von Man neue Mitglieder rekrutiert habe. Zudem sei die Einschätzung
der Vorinstanz, wonach die Lage in der Côte d'Ivoire mehr oder weni-
ger ruhig sei und dort kein Klima allgemeiner Gewalt herrsche, nicht
richtig. Nach wie vor sei die Situation sehr unsicher und ein tatsächli-
cher Friede liege in weiter Ferne. In der Côte d'Ivoire herrsche de fac-
to noch immer ein bürgerkriegsähnlicher Zustand. Auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerdeführer liess mit der Rechtsmittelschrift die folgenden
Beweismittel zu den Akten reichen: Eine Bestätigung der Fürsorgeab-
hängigkeit (in Kopie), die Farbkopie einer Fotografie, sowie ein Artikel
aus "Le Nouvel Afrique Asie" (in Kopie).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2005 stellte der zuständige Inst-
ruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verfügte er,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.
E.
Mit Vernehmlassung vom 17. März 2005 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht,
dass sich aus dem eingereichten Foto überhaupt keine Rückschlüsse
auf eine exponierte Tätigkeit des Beschwerdeführers für die UDPCI
entnehmen liessen. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht ver-
mocht, die Ungereimtheiten bezüglich seiner behaupteten Tätigkeit für
diese Partei plausibel aufzulösen. Dem jungen, ledigen und gesunden
Beschwerdeführer sei es zudem zuzumuten, den nach wie vor vorkom-
menden Auseinandersetzungen in der Côte d'Ivoire durch eine Ver-
schiebung seines Wohnortes, beispielsweise in den Grossraum von
Abidjan, zu entgehen.
F.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 22. März 2005
wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich bis zum 8.
April 2005 zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern.
Seite 4
D-4407/2006
G.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer - handelnd
durch seine Rechtsvertreterin - der ARK eine Stellungnahme ein.
Darin legte er zusammenfassend die neusten politischen Entwick-
lungen in der Côte d'Ivoire dar.
H.
Am 15. Oktober 2009 traf beim BFM ein Schreiben der Stadt
F._______ vom 12. Oktober 2009 ein, worin dem Beschwerdeführer
mitgeteilt wird, dass auf sein Gesuch um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung nicht eingetreten werde. Diesem Schreiben lagen die
folgenden Dokumente im Original bei: Eine Geburtsurkunde sowie ein
"certificat de nationalité ivoirienne", beide lautend auf den Namen des
Beschwerdeführers.
I.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 informierte die neu mandatierte
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das nunmehr zuständige
Bundesverwaltungsgericht über die aktuelle Situation des Beschwer-
deführers. Zudem machte sie geltend, in der Côte d'Ivoire bestehe
nach wie vor eine instabile Sicherheitslage, weshalb sich die Frage
stelle, ob der Wegweisungsvollzug aus völkerrechtlichen respektive
humanitären Gründen zulässig und zumutbar sei. Bezüglich seiner In-
tegrationsbemühungen reichte er diverse Dokumente ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Seite 5
D-4407/2006
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, Art. 50 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Seite 6
D-4407/2006
4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E.
6.1 S. 190 f.).
4.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
4.4 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Angriffs der Rebellen
auf Man wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind (act. A
10/15, S. 8, 10). Da sich der Beschwerdeführer während des Angriffs
der Rebellen in Man aufgehalten haben will, wäre zu erwarten gewe-
sen, dass er ausführlicher und detaillierter über den Angriff hätte be-
richten können. Dies umso mehr, als er sich vom Haus seiner Tante,
wo er sich aufgehalten habe, durch die Stadt zu seinem Haus begeben
haben will. Auch bezüglich der angeblichen Tötung seiner Mutter ist
festzustellen, dass den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerde-
führers die erforderlichen Realkennzeichen einer Erzählung fehlen.
Namentlich ist den Äusserungen des Beschwerdeführers weder per-
sönliche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum einer auf
tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entneh-
men. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern.
Seite 7
D-4407/2006
Für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
spricht zudem seine Aussage, wonach der Angriff auf Man am 30. No-
vember 2002 durch die MPCI durchgeführt worden sei (act. A 1/10, S.
4). Nach gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
wurde Man jedoch am 28. November 2002 von zwei anderen
Rebellengruppen angegriffen. Die Tatsache, dass der Beschwerdefüh-
rer sowohl bezüglich des Datums des Angriffs als auch hinsichtlich der
angreifenden Rebellengruppe unzutreffende Angaben geltend machte,
lässt darauf schliessen, dass er sich zum Zeitpunkt des Angriffs gar
nicht in Man aufgehalten hat. Daran vermag auch die Behauptung des
Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er nach Verlassen
seines Heimatlandes über das Radio bezüglich der Urheber des
Angriffs falsch informiert worden sei (act. A 10/15, S. 10), ist doch
davon auszugehen, dass er noch vor Ort erfahren hätte, wer die
Angreifer gewesen sind, sofern er sich zum Zeitpunkt des Angriffs
tatsächlich in Man aufgehalten hätte.
Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer lediglich ein ein-
faches Mitglied der UDPCI (act. A 1/10, S. 5). Daher ist es unwahr-
scheinlich, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft in dieser Partei in
der Côte d'Ivoire eine Verfolgung zu befürchten hat, wie das von ihm
anlässlich der Befragungen sinngemäss vorgebracht wurde. Gegen
eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen
Tätigkeiten spricht auch seine Aussage anlässlich der Anhörung, wo-
nach er aufgrund seiner politischen Aktivitäten in seinem Heimatland
bisher keine Probleme gehabt habe (act. A 10/15, S. 9).
Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bezüglich
seiner Reise in die Schweiz unglaubhafte Angaben gemacht hat, was
seine Glaubwürdigkeit generell in Frage stellt (vgl. EMARK 1998 Nr. 17
S. 150). So kann insbesondere nicht geglaubt werden, dass er beim
Verlassen des Schiffes in Marseille nicht kontrolliert worden sein soll
(act. A 10/15, S. 6). Ebenfalls realitätsfremd ist, dass er nichts für sei-
ne Reise in die Schweiz habe bezahlen müssen, da fremde Leute für
ihn bezahlt hätten (act. A 10/15, S. 8).
4.5 Daher ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach seine Mutter bei einem Angriff der Rebel-
len am 30. November 2002 in Man getötet worden sei, weswegen er
Angst von den Rebellen bekommen und sein Heimatland verlassen
habe, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind.
Seite 8
D-4407/2006
5.
Nach dem Gesagten kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde respektive den nachfolgenden Ein-
gaben des Beschwerdeführers sowie die eingereichten Beweismittel
einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichti-
gung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Seite 9
D-4407/2006
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Côte d'Ivoire ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hin-
weisen). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in der Côte d'Ivoire lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschein-
en. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Seite 10
D-4407/2006
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil D-4477/2006 vom
28. Januar 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situati-
on in der Côte d'Ivoire zum Schluss gekommen, dass dort keine
Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemei-
ner Gewalt herrsche, so dass eine Rückführung dorthin als nicht gene-
rell unzumutbar betrachtet werden müsse. Zusammenfassend wurde
im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Rückkehr nach Abidjan
in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge Männer, wenn sie
bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein fa-
miliäres Netz verfügen, als zumutbar zu erachteten sei. Bei Personen,
die aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen und über
keine Beziehungen zu Abidjan verfügen, müsse jedoch in jedem Ein-
zelfall eine detailliertere Analyse der Situation der Region aus der sie
stammen und auch ihrer individuellen Situation durchgeführt werden
(vgl. a.a.O. E. 8.2 und 8.3).
7.3.3 Gemäss eigenen Angaben stammt der Beschwerdeführer aus
Man, wo er ab dem Jahre 2000 bis zu seiner Ausreise aus seinem Hei-
matland auch gelebt hat. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwer-
deführer zu Protokoll, dass sein Bruder in Abidjan wohne (act. A
10/15, S. 3). Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Ok-
tober 2009 ist ersichtlich, dass sein Bruder nach wie vor dort lebt und
der Beschwerdeführer mit ihm in Kontakt steht. Somit verfügt der Be-
schwerdeführer in Abidjan über ein familiäres Beziehungsnetz, wes-
halb die in E. 7.3.2 erwähnte, sich auf Abidjan beziehende Rechtsprec-
hung auch auf den Beschwerdeführer angewendet werden kann, wes-
wegen seine Rückkehr - falls keine individuellen Gründe gegen eine
Rückkehr sprechen - grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist, zumal
davon ausgegangen werden kann, dass ihn sein Bruder bei seiner
Rückkehr bei Bedarf unterstützen könnte. Im Übrigen hat der Be-
schwerdeführer den Behörden in F._______ ein "certificat de
nationalité ivoirienne" eingereicht, gemäss welchem er zwar in Man
geboren jedoch in Abidjan wohnhaft (gewesen) ist.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 34-jährigen, allein-
stehenden und - soweit aktenkundig - gesunden Mann, der fast sein
ganzes Leben in der Côte d'Ivoire verbracht hat. Zudem spricht er ne-
ben Yacouba gut Französisch und verfügt über mehrjährige Arbeitser-
Seite 11
D-4407/2006
fahrung in der Landwirtschaft beziehungsweise als Küchenhilfe, wes-
halb davon auszugehen ist, dass er in der Lage sein wird, sich in sei-
ner Heimat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu erarbeiten. Dies
umso mehr, als er auf die Hilfe und Unterstützung seines in Abidjan le-
benden Bruders zurückgreifen kann. Überdies ist zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bei der zuständigen
Stelle Rückkehrhilfe zu beantragen. Allfällige Integrationsbemühungen
seitens des Beschwerdeführers in der Schweiz können im vorliegen-
den Verfahren nicht berücksichtigt werden. Sodann ist festzuhalten,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen,
um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24
E. 10.1. S. 215).
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde bei
einer Rückkehr in sein Heimatland, insbesondere nach Abidjan, in eine
existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich daher insgesamt als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2005 wurde das Gesuch des Be-
Seite 12
D-4407/2006
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut-
geheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
Seite 13
D-4407/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Betreibungsregisterauszug; über eine allfällige Rückgabe der
bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf
entsprechende Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 14