B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4407/2015
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 reichte die Beschwerdeführerin bei der
schweizerischen Botschaft in B._______ ein Asylgesuch ein und bean-
tragte die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
B.
Am 17. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin durch die Schweizer Ver-
tretung in B._______ befragt. In Verbindung mit der Eingabe vom 12. Mai
2010 und mehreren schriftlichen Ergänzungen ihres Asylgesuchs machte
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei im Schulalter von
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Im
Jahr (…) respektive (…) sei sie bei der Explosion einer Granate im (…)-
Gebiet schwer verletzt worden. Sie habe bleibende (…) Schäden davon-
getragen (…), weshalb sie auf Unterstützung angewiesen sei. Im Jahr (…)
habe sie zu ihrer Familie nach C._______ zurückkehren können. Nachdem
ihre (Verwandte) im Frühjahr (…) verstorben sei, würden sich ihre verwit-
wete (Verwandte) und verschiedene Nachbarn um sie kümmern, bei denen
sie sich abwechslungsweise aufhalte. In einem Rehabilitationscamp sei sie
nicht gewesen, aber jemand habe den Behörden erzählt, dass sie bei den
LTTE gewesen sei, weshalb sie sich vor einer Verhaftung fürchte. Männer
in Zivilkleidung, bei denen es sich wahrscheinlich um Angehörige der Si-
cherheitskräfte oder um Mitglieder paramilitärischer Gruppierungen
handle, seien bei ihr gewesen und hätten sie befragt. Ihre (Verwandte)
habe jeweils mit diesen Personen gesprochen. Sie (die Beschwerdeführe-
rin) könne sich nicht an die Namen von LTTE-Angehörigen erinnern. Am
18. November 2011 sei eine unbekannte Person in ihr Haus gekommen
und habe sie am Arm gefasst. Als sie geschrien habe, sei die Person ge-
flohen. In den Strassen gebe es viele Armeeangehörige, weshalb ihr Be-
wegungsradius eingeschränkt sei. Sie sei öfters am Arm berührt und an-
züglich angesprochen worden. Ihre (Verwandte) habe ihr geraten, diesen
Männern nicht zu trauen und im Haus zu bleiben. So verbringe sie die Tage
hauptsächlich mit fernsehen. In der Schweiz lebten zwei (Verwandte).
C.
C.a Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 – am 8. Juni 2015 von der Schweizer
Botschaft in B._______ an die Beschwerdeführerin weitergeleitet – verwei-
gerte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und
lehnte das Asylgesuch ab.
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C.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Asylsuchenden
könne gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt werden, wenn ihnen
nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu blei-
ben oder in ein anderes Land auszureisen. Ein weiterer Verbleib im Wohn-
sitzstaat sei namentlich dann nicht zumutbar, wenn die asylsuchende Per-
son aufgrund ernsthafter Nachteile schutzbedürftig im Sinne von Art. 3
AsylG sei. Die Anforderungen an eine Einreisebewilligung seien hoch. Eine
solche könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit von einer akuten Gefährdung ausgegangen werden müsse.
Vorliegend könne die Gefährdungssituation aufgrund der Aktenlage ab-
schliessend beurteilt werden. Massgebend sei die Gefährdungslage im
Zeitpunkt des Entscheides. Vergangene Verfolgung sei nur beachtlich,
wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise für eine zukünftige Ver-
folgung bestehen würden. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern dem Schutz
vor aktueller Verfolgung. Nachteile, welche die Beschwerdeführerin durch
die LTTE erlitten habe, seien deshalb im heutigen Zeitpunkt nicht mehr ein-
reiserelevant. Die vorgebrachte Zwangsrekrutierung durch die LTTE und
die im Kampf erlittenen Verletzungen vermöchten daher nicht zur Bejahung
von Art. 3 AsylG respektive zur Bewilligung der Einreise zu führen. Befürch-
tungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein,
seien nur dann einreisebeachtlich, wenn die Massnahmen aufgrund ihrer
Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verun-
möglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich
die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland
entziehen könne. In casu lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Be-
schwerdeführerin aufgrund der fast zwei Jahrzehnte zurückliegenden Tä-
tigkeit für die LTTE in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt sein könnte. Allein aufgrund gelegentlicher Befragun-
gen durch die Armee könne nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfol-
gung geschlossen werden. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass die Be-
schwerdeführerin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestan-
den habe. Derartigen, mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus in
Zusammenhang stehenden behördlichen Massnahmen komme aber auf-
grund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Hätten die sri-
lankischen Behörden die Beschwerdeführerin als Gefahr für die Sicherheit
des Staates eingestuft, wäre sie zweifellos inhaftiert worden, was indes
nicht der Fall gewesen sei. Auch die in den Raum gestellten Behelligungen
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durch Angehörige paramilitärischer Gruppierungen lägen einige Jahre zu-
rück. In letzter Zeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr belästigt worden.
Das Risiko, noch heute Übergriffen seitens solcher Gruppierungen oder
Armeeangehöriger ausgesetzt zu sein, sei daher gering. In Bezug auf die
geltend gemachte Berührung durch eine unbekannte Person, die geflohen
sei, als die Beschwerdeführerin geschrien habe, sei es zwar verständlich,
dass sich die Beschwerdeführerin angesichts ihrer gesundheitlichen Be-
einträchtigungen Sorgen vor sexuellen Übergriffen mache. Sie könne sich
diesbezüglich aber schutzsuchend an die Behörden wenden. Übergriffe
könnten bei den sri-lankischen Strafverfolgungsbehörden angezeigt wer-
den und würden geahndet. Zudem könne der Beschwerdeführerin auch
zugemutet werden, sich erforderlichenfalls, mit Unterstützung ihrer Ver-
wandten, an andere Institutionen wie das Ministerium für kinder- und frau-
enspezifische Angelegenheiten oder das dem Polizeidepartement ange-
gliederte Büro für Prävention des Missbrauchs von Kindern, Jugendlichen
und Frauen zu wenden. Es lägen keine Hinweise vor, die auf eine grund-
sätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden, zumal die Be-
schwerdeführerin persönlich keine grösseren Probleme mit den Behörden
geltend gemacht habe. Es seien auch keine Anhaltspunkte vorhanden,
dass es der Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht möglich wäre, bei den
sri-lankischen Behörden um Schutz vor allfälligen Übergriffen zu ersuchen.
Das SEM schliesse angesichts der geltend gemachten gesundheitlichen
Schäden, welche die Beschwerdeführerin aus dem Bürgerkrieg davonge-
tragen habe, und der diesbezüglichen Unterstützungsbedürftigkeit durch
Angehörige und Nachbarn nicht aus, dass sich die Beschwerdeführerin in
einer schwierigen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation befinde.
Folgen eines Bürgerkriegs würden aber wie schwierige Lebensumstände
und humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz darstellen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin
seien daher nicht einreiserelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Da es an der
Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG fehle, sei das Asylgesuch
abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern.
D.
D.a Mit am 7. Juli 2015 bei der Schweizer Botschaft in B._______ einge-
gangenem Schreiben vom 1. Juli 2015 (englischsprachig mit deutscher
Übersetzung) reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein, worin sie
sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Mai
2015 und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung
des Asyls ersuchte.
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D.b Zur Begründung wiederholte sie die im vorinstanzlichen Verfahren gel-
tend gemachten Vorbringen und führte ergänzend aus, am 17. Mai 2015
hätten drei unbekannte Männer bei ihrer (Verwandten) in C._______ nach
ihr gesucht. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt an einem anderen Ort – in
einem Haus in D._______ – aufgehalten. Ihre (Verwandte) habe den be-
sagten Männern aus Angst ihren Aufenthaltsort genannt, worauf diese sie
(die Beschwerdeführerin) in D._______ aufgesucht hätten. Da sich aber
andere Hausbewohner schützend vor sie gestellt hätten, hätten die Männer
ihr nichts antun können. Die Männer seien verschwunden, hätten ihr aber
gedroht, wiederzukommen und sie wegen Zugehörigkeit zur "Bewegung"
mitzunehmen. Daraufhin sei sie wieder umgezogen. Von Bewohnern des
Hauses in D._______ habe sie erfahren, dass erneut nach ihr gefragt wor-
den sei. Auch ihre (Verwandte) sei wieder nach ihrem Aufenthaltsort ge-
fragt worden, habe die aktuelle Adresse aber nicht preisgegeben. Da sie
sich aufgrund ihrer Vergangenheit vor Repressionen fürchte, könne sie
sich nicht an die sri-lankischen Strafverfolgungsbehörden oder das Minis-
terium für Kinder und Frauen wenden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind,
wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält je-
doch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
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anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen
betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt res-
pektive Staatssekretariat überwies (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens sah aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische
Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt. War dies nicht möglich, waren die Asylgründe schriftlich festzu-
halten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Der Verzicht auf eine Befragung im Aus-
land ist in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.).
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4.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin durch die schweizerische
Vertretung in B._______ befragt. Zudem legte sie ihre Asylgründe in meh-
reren Eingaben schriftlich dar. Den verfahrensrechtlichen Anforderungen
von aArt. 10 AsylV 1 wurde damit Genüge getan.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauen-
spezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Auf-
nahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und
aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM
einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Asylerteilung,
wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, oder zur Abklä-
rung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohn-
sitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszurei-
sen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächti-
gen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit
Blick auf den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einrei-
sebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mit-
hin die Prüfung der Fragen, ob eine aktuelle Gefährdung im Sinne von
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Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort
für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl.
BVGE 2011/10 E. 3.3. und E. 5.1).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ein-
reisebewilligung nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung, wonach es an der Schutzbedürftigkeit aufgrund
einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3
AsylG fehle, erweisen sich als zutreffend. Die Beschwerdevorbringen sind
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewir-
ken. Während des langjährigen Bürgerkriegs war die allgemeine Situation
für Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas sehr schwierig
und es gab eine Vielzahl von Gewaltereignissen. Die Bewilligung der Ein-
reise dient jedoch nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern
bezweckt vielmehr den Schutz vor aktueller asylrechtlich relevanter Verfol-
gung. Die Zwangsrekrutierung der Beschwerdeführerin durch die LTTE im
Schulalter und die vor zwanzig Jahren erlittene Verletzung sind daher im
heutigen Zeitpunkt nicht mehr einreiserelevant. Die im Zusammenhang mit
der Bürgerkriegssituation erlassenen "Emergency Regulations" wurden
Ende August 2011 aufgehoben. Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri
Lanka wesentlich verändert. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschwer-
deführerin aufgrund der zwei Jahrzehnte zurückliegenden (Zwangs-)Zuge-
hörigkeit und Tätigkeit für die LTTE im heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka
ernstzunehmende beziehungsweise in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht rele-
vante Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden zu befürchten hat,
sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss
eigenen Angaben im Jahr (…) zu ihrer Familie nach C._______ zurückge-
kehrt und ist seither weder in ein Rehabilitationscamp verbracht noch fest-
genommen worden. Konkrete Anhaltspunkte, dass ihr, die (…) versehrt sei
und in erfolgten Befragungen gesagt habe, dass sie sich nicht an die Na-
men von LTTE-Angehörigen zu erinnern vermöge, im heutigen Zeitpunkt –
(…) Jahre nach der Rückkehr nach C._______ – staatliche Verfolgungs-
massnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses drohen sollten, sind
nicht ersichtlich. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die vorge-
brachten Befragungen und verbalen Einschüchterungen und Drohungen
für die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen belastend sind,
aber sie vermögen keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG respektive eine unmittelbare und konkrete Gefährdung der Be-
schwerdeführerin zu begründen.
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Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände der gesundheitlich be-
einträchtigten Beschwerdeführerin nicht in Abrede, jedoch vermögen ent-
sprechende humanitäre Überlegungen praxisgemäss keinen ausreichen-
den Grund für eine Bewilligung der Einreise darzustellen. Hinsichtlich der
vorgebrachten Angst vor sexuellen Übergriffen und Belästigungen ist fest-
zustellen, dass sich nach dem Bürgerkriegsende im Zusammenhang mit
der Militärpräsenz im Norden Sri Lankas insbesondere Frauen, die allein
einen Haushalt führen, vermehrt sexuellen Belästigungen und weiteren
Diskriminierungen, auch durch Sicherheitskräfte, ausgesetzt sehen. Wie
das SEM aber zutreffend ausgeführt hat, existieren in Sri Lanka nebst den
staatlichen Strafverfolgungsbehörden, die angezeigte Übergriffe und Dro-
hungen ahnden, weitere Institutionen wie das Ministerium für kinder- und
frauenspezifische Angelegenheiten und das dem Polizeidepartement an-
gegliederte Büro für die Prävention des Missbrauchs von Kindern, Jugend-
lichen und Frauen, an die sich betroffene Frauen wenden können. Zudem
setzen sich in Sri Lanka zahlreiche nichtstaatliche Institutionen für Frauen-
belange ein. Insgesamt engagieren sich über achtzig Organisationen für
die Gleichberechtigung und den Schutz der Frauen, wovon knapp neunzig
Prozent lokale Nichtregierungsorganisationen sind (vgl. hierzu das The-
menpapier "Sri Lanka: Situation der Frauen" der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe vom 28. März 2013 sowie […]). Der Beschwerdeführerin kann es
zugemutet werden, sich erforderlichenfalls zwecks Schutzsuche an eine
dieser staatlichen oder nichtstaatlichen Institutionen zu wenden.
6.2 Aufgrund des Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin nicht dar-
zulegen, dass sie im gegenwärtigen Zeitpunkt konkret und unmittelbar an
Leib und Leben gefährdet wäre. Das SEM hat die Einreise der Beschwer-
deführerin in die Schweiz daher zutreffend verweigert und das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4407/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweize-
rische Botschaft in B._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin :
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: