Abtei lung IV
D-4408/2007
spn/wer
{T 0/2}
Urteil vom 19. September 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Gysi, Richterin Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiber Weber
X._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, _______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 29. Mai 2007 i.S. Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Asylwiderruf / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 5.
September 1998 und gelangte zusammen mit ihrer Familie am 28. September
1998 von der Türkei und ihr unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz,
wo sie am 29. September 1998 um Asyl nachsuchte. Am 2. Oktober 1998 fand im
Empfangszentrum _______ die summarische Befragung statt. Am 18. November
1998 führte die kantonale Behörde eine Anhörung durch.
B. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin - eine Kurdin aus
_______ - im Wesentlichen geltend, wegen der Probleme ihres Mannes
beziehungsweise ihrer Familie den Irak verlassen zu haben. Ihr Mann respektive
dessen Vater habe für eine amerikanische Organisation mit seiner Baufirma ein
Wasserbauprojekt durchgeführt. Dabei sei es zu gewaltsamen
Auseinandersetzungen mit Dorfbewohnern, welche eine Wasserquelle nicht hätten
preisgeben wollen, gekommen. Am 5. November 1997 sei ein Attentat auf das
Auto der Familie der Beschwerdeführerin verübt worden. Eine Anzeige bei der
zuständigen KDP-Behörde sei unbeachtet geblieben, da die mutmasslichen
Attentäter aus dem besagten Dorf gute Beziehungen zu dieser Partei unterhalten
hätten. Aus Angst vor weiteren Anschlägen sei die Familie nach _______ zu
Verwandten geflohen. Nachdem auch dort ein Attentat auf sie verübt worden sei,
hätten sie sich zur Ausreise entschlossen.
C. Mit Entscheid vom 31. Juli 2001 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführe-
rin und ihre ebenfalls in die Schweiz geflohenen Angehörigen als Flüchtlinge im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 beziehungsweise Art. 51 Abs. 1 des damals in Kraft
stehenden Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und gewährte ih-
nen Asyl.
D. Mit Schreiben vom 10. April 2007 teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin
und ihrem Ehemann mit, es beabsichtige, ihnen gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Zur
Begründung wurde angeführt, gemäss Aktenlage beziehungsweise der abgelaufe-
nen Reisepässe für Flüchtlinge müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich
zumindest einmal und mutmasslich sogar wiederholt im Irak aufgehalten hätten.
Hinsichtlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin bestünden weitere Anhalts-
punkte für regelmässige dortige Aufenthalte. Damit hätten sie sich freiwillig wieder
unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besässen, gestellt.
E. Im Rahmen der eingeräumten Frist zur Stellungnahme zeigte der Vertreter der Be-
schwerdeführerin und ihres Gatten mit Eingabe vom 18. April 2007 seine Mandats-
übernahme an. Gleichzeitig ersuchte er um Fristerstreckung. Ferner beantragte er
die Offenlegung der entscheidwesentlichen Akten. Dies betreffe zum einen alle Er-
kenntnisse, aufgrund derer die Vorinstanz auf eine Rückkehr der Mandanten in
den Irak schliesse. Zum anderen seien Kopien der Reisedokumente der
Mandanten offenzulegen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2007 entsprach das BFM dem Fristerstre-
ckungsgesuch. Das Gesuch um Einsicht in Verfahrensakten wurde abgelehnt. Die
Vorinstanz begründete ihren diesebezüglichen Entscheid damit, dass die Instrukti-
3on im aktuellen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sei, und verwies auf Art. 27
Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021). Nach Abschluss des Untersuchungsverfahren
werde das Akteneinsichtsgesuch behandelt. Im Weiteren bezeichnete die Vorins-
tanz ihren Entscheid als Zwischenverfügung, welche gemäss Art. 107 Abs. 1
AsylG mit dem Endentscheid anfechtbar sei.
G. In der Stellungnahme vom 7. Mai 2007 erneuerte der Vertreter der Beschwerde-
führerin sein Ersuchen um Offenlegung der Erkenntnisse, aufgrund derer die Vor-
instanz auf eine Rückkehr seiner Mandanten in den Irak schliesse, sowie um Ein-
sicht in weitere Verfahrensakten des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Die
Verweigerung der Offenlegung dieser Unterlagen widerspreche nicht der bisheri-
gen Praxis des Bundesamtes in Widerrufsverfahren und wäre begründungspflichtig
gewesen. Zudem könne der Hinweis auf eine noch laufende Untersuchung nicht
nachvollzogen werden, da dieser von der Vorinstanz nicht konkretisiert werde.
Schliesslich verwies der Vertreter der Beschwerdeführerin hinsichtlich der rechtli-
chen Grundlagen zur Offenlegung auf die Bestimmungen des Datenschutzgeset-
zes.
H. Mit Eingabe vom 14. Mai 2007 stellte der Vertreter der Beschwerdeführerin fest,
dass seine Eingabe vom 7. Mai 2007 seitens der Vorinstanz unbeantwortet geblie-
ben sei, und ersuchte um Erstreckung der am 30. April 2007 gewährten Frist. Im
Weiteren legte er dar, dass sein Mandant bestreite, sich seit der Einreise in die
Schweiz je im Irak aufgehalten zu haben.
I. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2007 gewährte das Bundesamt dem Vertreter
der Beschwerdeführerin Akteneinsicht. Gleichzeitig hielt das Bundesamt fest, dass
mit der Akteneinsicht keine Frist zur Stellungnahme verbunden sei, weil nach Ab-
schluss der amtlichen Untersuchung grundsätzlich kein Anspruch auf Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels bestehe. Verspätete Parteivorbringen, welche als
ausschlaggebend erscheinen und vor dem Endentscheid eingehen würden, könn-
ten indes im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG Berücksichtigung finden. Mit Zwi-
schenverfügung gleichen Datums gewährte das BFM dem Vertreter der Beschwer-
deführerin ferner Einsicht in die Akten des Asylverfahrens ihres Gatten (Kopie des
Aktenverzeichnis des Asylverfahrens und Kopien der Akten des Asylverfahrens ge-
mäss Verzeichnis).
J. Mit Verfügung vom 29. Mai 2007 widerrief die Vorinstanz das der Beschwerdefüh-
rerin am 31. Juli 2001 gewährte Asyl und erkannte ihr die Flüchtlingseigenschaft
ab. Sie stützte sich dabei auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des
internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK; SR 0.142.30). Zur Begründung wurde vorgebracht, dem Flüchtlingspass
der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie sich mit den drei Kindern von
der Türkei aus am 25. Juli 2004 nach Syrien begeben habe. Von dort aus sei sie
am 26. Juli 2004 in den Irak weitergereist. Aufgrund der irakischen Stempel sei da-
von auszugehen, das sie sich bis zum 12. August 2004 dort aufgehalten habe. Au-
sserdem bestünden Hinweise in den Akten, dass sich der Ehemann der Beschwer-
deführerin regelmässig in den Irak begebe. Aufgrund des Reisedokuments der Be-
schwerdeführerin stehe jedenfalls fest, dass sie sich entgegen ihren Angaben im
erwähnten Zeitraum dort aufgehalten habe. Es sei davon auszugehen, dass die
4Beschwerdeführerin diese Reise ohne äusseren Zwang unternommen, sich in den
Schutzbereich des Heimatstaates begeben und den Schutz auch erhalten habe.
Hinsichtlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin verzichtete die Vorinstanz in
Anbetracht der Aktenlage auf den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft.
K. Mit Eingabe vom 28. Juni 2007 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Ver-
tretung beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Asylwiderruf sei
abzusehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG; SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bis-
her keine Stellungnahme zum Vorhalt des BFM, die Beschwerdeführerin sei in ihr
Heimatland zurückgekehrt, habe erfolgen können. Dies sei auf die verweigerte Ak-
teneinsicht der Vorinstanz zurückzuführen. Zum erwähnten Vorhalt sei nun festzu-
halten, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Mutter, welche in _______ einen
Herzinfarkt erlitten habe, allein nach Syrien gereist sei und die syrische Grenze in
der Folge bei _______ Richtung Irak überschritten habe. Anschliessend habe sie
sich zwischen der syrischen und irakischen Demarkationslinie in der freien Zone
_______ aufgehalten. Dort habe sie sich mit ihrem Vater, nicht aber mit ihrer
Mutter, welche wegen des akuten Herzleidens in _______ in Behandlung
gestanden sei, getroffen. Der irakische Stempel im Reisedokument sei erfolgt, weil
die syrischen Behörden ihr vorerst wegen dessen Fehlens die Wiedereinreise
verweigert hätten, worauf sie zwecks Erlangung eines irakischen Ausrei-
sestempels einen irakischen Beamten bestochen habe. Demnach habe sich die
Beschwerdeführerin entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise nie auf irakischem
Hoheitsgebiet aufgehalten. Sie sei mithin weder freiwillig in den Irak zurückgekehrt
noch in der Absicht, dort Schutz zu erlangen, und habe effektiven Schutz
offensichtlich nicht erhalten, zumal sich die Frage stelle, ob der irakische Staat als
solcher überhaupt schutzfähig sei. Die vorinstanzliche Argumentation verkenne im
Übrigen die relevanten Kriterien der durch die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) diesbezüglich publizierten Rechtsprechung. Der
Eingabe lag ein Arztzeugnis aus _______ - die Mutter der Beschwerdeführerin
betreffend - vom 24. April 2007 bei. Die Nachreichung einer Bestätigung für die
Bedürftigkeit wurde in Aussicht gestellt.
L. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführerin wurde auf-
gefordert, innert Frist den in Aussicht gestellten Beleg für ihre Bedürftigkeit nach-
zureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde abge-
wiesen. Gleichentags reichte die Beschwerdeführerin die erwähnte Bestätigung für
ihre Bedürftigkeit nach.
M. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2007 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung
vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im erstins-
tanzlichen Verfahren sei keine Gehörsverletzung erfolgt. Der wesentliche Inhalt
der relevanten Akten sei im Rahmen des rechtlichen Gehörs während des Instruk-
tionsverfahrens offen gelegt worden. Im Weiteren sei die Behauptung der Be-
schwerdeführerin, sich während drei Wochen lediglich in der erwähnten wüsten-
5ähnlichen Zone aufgehalten zu haben, kaum nachvollziehbar, habe sie doch ange-
geben, wegen ihrer in _______ schwer erkrankten Mutter hingereist zu sein.
Ausserdem sei gemäss Erkenntnissen des Bundesamtes ein irakischer Stempel
im Reisedokument für die Rückreise nach Syrien nicht erforderlich. Schliesslich
wies das BFM darauf hin, dass ihm das auf Beschwerdeebene eingereichte
Arztzeugnis im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens nicht übermittelt worden
sei, weshalb eine diesbezügliche Stellungnahme entfalle.
N. Mit Replik vom 30. Juli 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Vor-
bringen fest. Das BFM verkenne die Bedeutung des Akteneinsichtsrechts für die
Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs. Ferner habe die Beschwerdeführerin in
der besagten Zone lediglich deshalb ausharren müssen, weil ihr die amerikani-
schen Militärbehörden die Einreise in den Irak verweigert hätten. Es möge sodann
zutreffen, dass für die Rückreise nach Syrien grundsätzlich kein irakischer Ausrei-
sestempel erforderlich sei; in Anbetracht der grassierenden Korruption vor Ort sei
indes mit entsprechenden Aufforderungen der Grenzbehörden gleichwohl zu rech-
nen. Schliesslich sei das eingereichte Arztzeugnis aus _______ der Vorinstanz
zwecks Stellungnahme noch zu unterbreiten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügun-
gen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihr nicht hinreichend Aktenein-
sicht gewährt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt. Ausserdem gehe das
BFM zu Unrecht davon aus, die Voraussetzungen der Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und des Asylwiderrufs seien vorliegend erfüllt.
4.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und
das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK vorliegen. Art. 1 C
FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Nament-
lich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK
6und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz
des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1
FK). Die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen als erfüllt
zu erachten sind, kann indes aufgrund nachfolgender Erwägungen offen gelassen
werden.
4.2 Das Prinzip von Treu und Glauben, das gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als
allgemeiner Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns gilt und dem darüber hinaus
nach Art. 9 BV Grundrechtscharakter zukommt, gebietet ein loyales und vertrau-
enswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (vgl. ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVER-
NI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse, Bd. II, 2. Aufl., Bern 2006, N 1159
ff.; YVO HANGARTNER, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich u.a. 2002, N 39 zu Art. 5
BV; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.
Aufl., Zürich 2006, N 622; ELISABETH CHIARIELLO, Treu und Glauben als Grundrecht
nach Art. 9 der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 2004, S. 224 ff.; RENÉ
RHINOW, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel u.a. 2003, N
1788 ff. u. 2397 ff.). In Konkretisierung dieses allgemeinen Verhaltensgebots um-
fasst der Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher auch im Asylverfahren Anwen-
dung findet (vgl. Art. 6 AsylG), im weiten Sinn das Recht einer Person, in einem
verwaltungsrechtlichen Verfahren mit seinen Begehren angehört zu werden, Ak-
teneinsicht zu erhalten und zu den für den Entscheid wesentlichen Punkten (vor-
gängig) Stellung nehmen zu können (vgl. Art. 18 und Art. 26-33 VwVG). Gemäss
dem in Art. 26 ff. VwVG geregelten Akteneinsichtsrecht ist den Parteien
grundsätzlich Einsicht in sämtliche Aktenstücke zu gewähren, welche geeignet
sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission/EMARK 1994 Nr. 1 S. 8 E. 3a). Die Einsichtnahme darf
verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der
Kantone, private Interessen oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen
amtlichen Untersuchung es erfordert (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG). Nach Absatz 2
dieser Bestimmung darf sich die Verweigerung der Einsichtnahme nur auf
Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. Nach ständiger
Rechtsprechung ist dabei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende
Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen
vorzunehmen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist (vgl.
etwa BGE 115 V 302; 113 Ia 4; EMARK 1994 Nr. 1 S. 12 f.). Wird einer Partei die
Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde nach Art. 28 VwVG
von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis, sowie
Gelegenheit geben, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
4.3 Das BFM hat es im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum beabsichtigten Asylwi-
derruf und zur beabsichtigten Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführerin mit Zwischenverfügung vom 30. April 2007 abgelehnt, dem Rechtsver-
treter die am 18. April 2007 unter anderem beantragte Edition einer Kopie des Rei-
seausweises seiner Mandantin zu gewähren. Dazu ist vorab festzuhalten, dass
dieses Dokument und namentlich die darin vorhandenen Stempelungen als klar
entscheidwesentliche Akte zwingend dem Einsichtsrecht im oben erwähnten Sinne
7untersteht respektive unterstand. Nur bei Zusendung dieses Dokuments bezie-
hungsweise einer gleichwertige Kopie wäre der Rechtsvertreter in der Lage gewe-
sen, zu den Stempelungen detailliert Stellung zu nehmen und zu allfälligen Unge-
reimtheiten (Qualität der Stempel, datumsmässige Einordnung etc.) aus seiner
Sicht Erklärungen anzubringen. Die vom BFM bereits mit Zwischenverfügung vom
10. April 2007 gemachten Angaben zu den Stempelungen müssen entsprechend
als nicht rechtsgenüglich qualifiziert werden, zumal auch keine Geheimhal-
tungsinteressen als Rechtfertigung für diese Vorgehensweise ersichtlich sind.
Zwar beruft sich die Vorinstanz in der am 30. April 2007 ergangenen Verfügung
auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG. Inwiefern das Interesse einer noch nicht abge-
schlossenen amtlichen Untersuchung den Entscheid des BFM legitimieren würde,
kann aber den vorliegenden Akten nicht entnommen werden. Selbst wenn ein sol-
ches Interesse im damaligen Zeitpunkt bestanden haben sollte, wäre das Bundes-
amt jedenfalls gehalten gewesen, nach Abschluss der geltend gemachten amtli-
chen Untersuchung das Dokument dem Vertreter der Beschwerdeführerin unter
Ansetzung einer angemessen Frist zwecks Stellungnahme zu übermitteln, nach-
dem die Nicht-Offenlegung von Stempelungen im Rahmen von Verfahren, bei de-
nen das BFM das Asyl zu widerrufen beabsichtigt, offensichtlich nicht den unter
Ziff. 4.2. vorstehend aufgelisteten Kriterien entspricht. Im Ergebnis muss die Zwi-
schenverfügung vom 30. April 2007, welche vom Bundesamt überdies als erst mit
dem Endentscheid anfechtbar erklärt wurde, demnach als rechtswidrig bezeichnet
werden. Anzufügen ist, dass die vom Bundesamt dem Rechtsvertreter am 25. Mai
2007 gewährte Akteneinsicht den erwähnten Mangel nicht zu beseitigen vermag.
Abgesehen davon, dass aufgrund der Aktenlage nicht eruriert werden kann, ob
dem Rechtsvertreter nachträglich Kopien der Stempelungen tatsächlich
übermittelt wurden (da sich das BFM in der erwähnten Verfügung auf
Geheimhaltungsinteressen beruft, dürfte dies nicht der Fall gewesen sein), ist
festzuhalten, dass in besagter Verfügung keine Frist zur Stellungnahme
eingeräumt wurde und der Endentscheid bereits am 29. Mai 2007 erging. Der
Hinweis der Vorinstanz auf Art. 32 Abs. 2 VwVG (Berücksichtigung verspäteter
Parteivorbringen, welche entscheidrelevant erscheinen) ist demzufolge als blosse
Formalität zu qualifizieren, da in zeitlicher Hinsicht zwischen Verfügung und
Endentscheid lediglich das Pfingstwochenende und mithin kein einziger Arbeitstag
zur allfälligen Wahrung von zu bejahenden Gehörsansprüchen lag. Es bleibt somit
zu prüfen, ob eine Heilung des Verfahrensmangels in Betracht kommt.
4.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Auf-
hebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht darauf, ob Letzterer bei
korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine
solche Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs wider-
spräche (vgl. EMARK 1999 Nr. 20 S. 131; 1998 Nr. 34 S. 292). Gemäss Praxis des
Bundesgerichts besteht indes die Möglichkeit, dass die Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz im Beschwerdeverfahren geheilt
wird, wenn die Rekursinstanz mit gleicher Kognition entscheidet und den Betroffe-
nen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen (vgl. BGE 116 Ia 95 f.; 110 Ia 82 E.
d). Dabei können insbesondere prozessökonomische Überlegungen eine Rolle
spielen. In der Lehre wird die uneingeschränkte Heilung einer Gehörsverletzung
indes kritisiert, zumal den Betroffenen dadurch eine Instanz verloren geht und zur
8Verwirklichung des Anspruchs ein Rechtsmittel ergriffen werden muss. Auf eine
Kassation des fehlerhaft zustande gekommenen Entscheids sollte deshalb nur
dann verzichtet werden, wenn die Gehörsverletzung für die Betroffenen keinen
schweren Nachteil bedeutet respektive sie nicht in schwerer Weise trifft. Selbst
wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich
unter Umständen gleichwohl eine Kassation rechtfertigen. Sie kann beispielsweise
dann in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorins-
tanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfälti-
ger Verfahrensführung ist, kann es doch nicht Sinn der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung sein, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Ver-
fahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden und auf diese Wei-
se zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen. Eine Kassation
rechtfertigt sich diesfalls, um die Vorinstanz auf diese Weise auf ihre verfahrens-
rechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 S. 293).
4.5 Vorliegend erscheint eine Kassation gestützt auf die eben erwähnten Ausführun-
gen als gerechtfertigt. Zum einen ist die Gehörsverletzung als gravierend zu
qualifizieren. Zum anderen hat es das Bundesamt auch auf
Vernehmlassungsebene abgelehnt, im erforderlichen Ausmass Akteneinsicht zu
gewähren. Vielmehr lassen die dortigen Ausführungen darauf schliessen, dass
sich die Vorinstanz keines Verfahrensfehlers bewusst ist und erneute
Gehörsverletzungen in anderen Asylwiderrufsverfahren demnach nicht als
ausgeschlossen erscheinen. Es droht mithin eine systematische Gehörsverletzung
von Asylsuchenden in vergleichbaren Fallkonstellationen. Die angefochtene
Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in gravierender Weise ver-
letzt hat. Eine Heilung erscheint vorliegend als ausgeschlossen. Die Sache ist im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur vorgängigen Gewährung der erfor-
derlichen Akteneinsicht zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage kann davon abgese-
hen werden, auf die Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostenno-
te eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden,
da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführerin zuverlässig
abgeschätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
schädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren auf Fr. 1'600.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzu-
setzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Parteientschädigungr in der Höhe von Fr. 1'600.-- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihrer Vertretung (eingeschrieben)
- das Bundesamt, Abteilung Asylverfahren, mit den vorinstanzlichen Akten und
dem Beschwerdedossier (Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand am: