B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4408/2012
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, Rechtsanwalt,
Grand & Nisple Rechtsanwälte,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin – eine sri-lan-
kische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
B._______, – ihren Heimatstaat am (…) und reiste am selben Tag illegal
in die Schweiz ein, wo sie am (…) im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 17. Oktober 2011 fand
die Befragung zur Person (BzP) statt und am 13. Februar 2012 wurde die
Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte sie anlässlich der BzP im We-
sentlichen geltend, in der Bewegung gewesen und nach einer Flucht von
B._______ nach D._______ in ein Camp gegangen zu sein. Als dort
Kämpfe stattgefunden hätten, habe sie sich nach E._______ begeben
und sei dort denunziert worden, worauf sie aufgrund einer Geldzahlung
das Camp habe verlassen können. Sie habe sich anschliessend in einem
Haus in F._______ aufgehalten und habe an ihren Heimatsort zurückkeh-
ren wollen, worauf ihre Mutter ihr telefonisch mitgeteilt habe, dass sie
nicht nach Hause kommen solle, da sie von Angehörigen des CID (Crimi-
nal Investigation Department) gesucht werde und diese ständig nach
Hause kommen und nach ihr fragen würden. Sie sei krank geworden, ha-
be ins Spital gehen müssen und sei nach einer Geldzahlung aus dem
Spital weggegangen. Hernach sei sie mit (Nennung Fluggesellschaft) in
die Schweiz gekommen. Die Suche des CID nach ihr habe im Jahr (…)
begonnen, wobei sie zuletzt im (…) zu Hause gesucht worden sei. Sie sei
in ihrem Heimatort aufgrund der Mitgliedschaft bei der Bewegung regist-
riert und hätte nach einer Rückkehr dorthin mit Problemen zu rechnen.
In der Anhörung vom 13. Februar 2012 führte die Beschwerdeführerin in
Bezug auf ihre Asylgründe im Wesentlichen aus, sie habe Probleme, da
sie für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet habe und
von Angehörigen des CID gesucht werde. Sie sei als Schülerin im Jahr
(…) den Tigers beigetreten, sei (…) lang ausgebildet worden, und habe
danach im Büro gearbeitet und dort Identitäten erfasst. Aufgrund ihrer
(Nennung Krankheit) habe sie Ende (…) die LTTE verlassen dürfen, da
sie nicht als Kämpferin habe tätig sein können. Sie habe die Schule fort-
gesetzt und sei im Jahr (…) einer Studentenorganisation beigetreten,
welche ein Teil der Tigers gewesen sei. Ab dem Jahr (…) bzw. von (…)
bis (…) habe sie im Auftrag der Tigers (…) - bis (…)-jährige Kinder unter-
richtet und habe wie bereits früher Daten für die Tigers gesammelt, wobei
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Mitglieder der Tigers diese bei ihr zu Hause (…) im Monat oder jeden (…)
Monat abgeholt hätten. Sie habe ausserdem an Versammlungen der
LTTE und am Heldenfeiertag teilgenommen, sei aber ein normales Mit-
glied ohne spezielle Funktion bei den LTTE gewesen. Nach dem Krieg sei
dann alles vorbei gewesen und sie habe sich der Armee gestellt. Sie hät-
te die LTTE-Mitgliedschaft der Armee melden müssen, was sie jedoch
aus Angst vor Inhaftierung und Misshandlung nicht getan habe. Sie sei
vermutlich von Angehörigen des CID in F._______ bis im (…) gesucht
worden, weshalb sie von den dortigen Hausbesitzern an einen anderen
Ort gebracht worden sei. Im (…) sei sie zuletzt gesucht worden. Aus
Angst vor einer Festnahme durch die Armee habe sie schliesslich ihr
Heimatland verlassen, da die Soldaten alle Personen mitnehmen würden,
die mit den LTTE zu tun gehabt hätten, wobei viele umgebracht worden
oder verschwunden seien.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 – eröffnet am selben Tag – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 23. August 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in materieller
Hinsicht beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
eventualiter "als ungültig zu erklären" und es sei ihr bis auf Weiteres Asyl
zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht.
D.
Mit Eingabe vom 4. September 2012 liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter ein Schreiben vom (…) ihres behandelnden Arztes,
Dr. med. G._______ einreichen, in welchem dieser ausführt, dass die Be-
schwerdeführerin an einer neu aufgetretenen, behandlungsbedürftigen
(Nennung Krankheit) leide, wobei die medikamentöse Einstellung wahr-
scheinlich etwa (…) Monate brauche.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Sep-
tember 2012 bestätigte der Instruktionsrichter das der Beschwerdeführe-
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rin von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz
bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig wies er das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG ab und erhob unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall einen Kostenvorschuss.
F.
Mit Eingabe per Fax am 20. September 2012 liess die Beschwerdeführe-
rin Kopien von Briefen ihrer Mutter einreichen, worin diese geltend ma-
che, dass erneut Vertreter staatlicher Organe bei ihr erschienen seien
und nach der Beschwerdeführerin und nach ihren Aufenthaltsorten ge-
fragt hätten. Die Beschwerdeführerin liess dabei ausführen, dies zeige,
dass die Bedrohungslage nach wie vor bestehe.
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 26. September 2012 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfü-
gungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
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heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 S. 529 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise Richterin zu be-
handeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle,
sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri
Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus,
dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 25. Juli 2012 zugrunde
liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein
Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es
im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl.
zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
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eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist der Be-
schwerdeführerin zurückzuerstatten.
4.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote einge-
reicht. Jedoch lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund
der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichti-
gung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das
BFM der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von
insgesamt Fr. 1300.– (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1300.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
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