Abtei lung IV
D-4409/2006
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______,
geboren (...),
sowie deren Kinder C.________, geboren (...), und
D.________, geboren (...),
Vietnam,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Januar 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4409/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Vietnam gemäss eigenen An-
gaben am 2. September 2003 und gelangte am 19. Januar 2004 via
China, Russland und Tschechien illegal in die Schweiz, wo er am glei-
chen Tag um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum) Basel vom 23. Januar 2004 und der Anhörung zu
den Asylgründen vom 1. März 2004 durch das E.________ führte er
zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen aus, er habe sich
1992 nach Moskau begeben, wo er sich an der Universität zum
Bauingenieur habe ausbilden lassen. Anschliessend habe er dort von
1998 bis 2001 in der Firma „KT“ gearbeitet. Er habe sich in Russland
in der vietnamesischen Zeitung „F._______“ kritisch gegenüber der
Regierung in Vietnam geäussert. Er sei deswegen durch das
vietnamesische Konsulat in Moskau zu einer Geldstrafe verurteilt
worden. Im April 2001 sei er zusammen mit seiner Frau nach Vietnam
zurückgekehrt. Bei der Rückkehr habe er einerseits Probleme bei der
Arbeitssuche und andererseits Schwierigkeiten mit der
Einwohnerkontrolle wegen der Anmeldung gehabt. Ab Oktober 2001
habe er in der Baumaterialienfabrik „G.________“ in H.________
gearbeitet. Am 23. August 2003 habe er von einer in der Houston/USA
lebenden Vietnamesin namens I._______, die er nach seiner
Studienzeit in Moskau kennengelernt habe, drei Videobänder
zugespielt erhalten. Darin sei eine Versammlung der oppositionellen
Bewegung der vietnamesischen Diaspora in Kalifornien festgehalten.
Das zentrale Thema der Videos sei die Gründung einer Exilregierung
und der Versuch, die vietnamesische Regierung vor einem inter-
nationalen Gericht anzuklagen. Er habe diese Viedeos am 24. August
2003 zusammen mit vier Freunden in seinem Haus angeschaut. Dies
sei von der Polizei bemerkt worden, worauf sie eine Haus-
durchsuchung habe vornehmen wollen. Es sei ihm gelungen, die
Polizei daran zu hindern, sofort ins Haus einzudringen. Unterdessen
habe er zwei Videos im Haus verstecken und sich selber rechtzeitig in
Sicherheit bringen können. Ein Band sei jedoch in der Wohnstube
zurückgeblieben und von der Polizei gefunden worden. Zudem sei ein
Kollege verhaftet und in der Folge von der Polizei eingehend befragt
worden. Dieser habe ihn hinsichtlich der Vorkommnisse beschuldigt.
Die Behörden hätten festgestellt, dass es sich beim aufgefundenen
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Material um regimekritische und somit illegale Propaganda handle. Er
habe daraufhin eine Vorladung der Polizei erhalten. Er habe daher eine
mehrjährige Gefängnisstrafe befürchtet, weswegen er sich ent-
schlossen habe, Vietnam zu verlassen.
A.b Die Beschwerdeführerin ihrerseits verliess eigenen Angaben Viet-
nam mit ihrem Sohn am 2. November 2003 und gelangte mit ihm via
Russland, Tschechien, wo ihr Ehemann auf sie wartete, und unbe-
kannte Länder am 19. Januar 2004 illegal in die Schweiz, wo sie am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle Basel vom 23. Januar
2004 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. März beziehungs-
weise 5. März 2004 durch das E.________ machte sie zur
Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie habe ihre
Ausbildung als Hebamme in Vietnam abgeschlossen und sei Ende
1996 nach Russland gegangen, wo sie im vietnamesischen Zentrum
J._________ in der gynäkologischen Abteilung gearbeitet habe. Im
April 2001 sei sie mit ihrem Ehemann nach Vietnam zurückgekehrt.
Nach der Geburt ihres zweiten Kindes habe sie in verschiedenen
gynäkologischen Zentren in K.________ gearbeitet. Sie sei wegen
ihrem Ehemann hier, der Videos mit Freunden angeschaut habe. Bei
diesen Videos habe es sich um die Gründung einer neuen Regierung
gehandelt, welche gegen die jetzige sei. Dabei sei ein Freund in ihrem
Haus festgenommen worden. Am 25. August 2003 sei die Polizei
gekommen und habe ihren Mann gesucht. Sie hätten gesagt, auch sie
sei beteiligt, weil das Video im Haus angeschaut worden sei. Die
Polizei sei gekommen und habe sie gedrängt, mehr über ihren Mann
zu erzählen. Am 26. August 2003 hätten sie eine Einladung erhalten,
wonach ihr Mann sich bei der Polizei melden solle. Sie hätten nicht nur
ihren Mann, sondern auch sie beschuldigt, gegen die Regierung zu
sein.
B.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2005 stellte das Bundesamt fest, die
Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an.
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C.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2005 (Poststempel) erhoben die
Beschwerdeführenden bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) gegen diesen Entscheid Beschwerde
und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
ihnen Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen, eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten
sie unter Beilage einer Fürsorgebestätigung, es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel wurden die Gesetzes-
texte von Art. 88 und Art. 274 des vietnamesischen Strafgesetzbuches
mit Übersetzung eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2005 wies der Instruktionsrichter
der ARK die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab
und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis am 6. April 2005 einen
Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- einzuzahlen, verbunden mit
der Androhung, andernfalls werde auf die Beschwerde nicht einge-
treten. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 26. März 2005 ge-
leistet.
E.
Mit Eingabe vom 6. April 2005 reichten die Beschwerdeführenden eine
polizeiliche Vorladung mit rudimentärer deutscher Übersetzung sowie
ein Farbfoto zu den Akten.
F.
In der Vernehmlassung vom 27. Juli 2005 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 14. Oktober 2005 hielten die Beschwerdeführenden an
ihren Anträgen fest.
H.
Mit Eingabe vom 16. März 2009 teilten Dr. med. L._______ und dipl.
Psych. M.________ mit, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem
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22. Dezember 2008 bei ihnen in psychotherapeutischer Behandlung
stehe.
I.
Mit Verfügung vom 24. August 2009 forderte der Instruktionsrichter die
Beschwerdeführenden auf, in Bezug auf die Ehefrau einen aktuellen,
ausführlichen medizinischen Bericht einzureichen, der das Krankheits-
bild, den derzeitigen Gesundheitszustand und die entsprechend durch-
geführten bzw. weiterhin notwendigen therapeutischen Massnahmen
detailliert beschreibt, eine schriftliche Erklärung der Beschwerdefüh-
rerin, in welcher sie die behandelnden Ärzte von deren Schweige-
pflicht entbindet, einzureichen sowie zur Frage Stellung zu nehmen, in
welcher Situation sich ihre beiden Kinder in der Schweiz befinden, wo-
bei insbesondere von Interesse sei, inwiefern die Kinder in sozialer
und schulischer Hinsicht in der Schweiz integriert seien.
J.
Mit Eingabe vom 21. September 2009 liessen die Beschwerde-
führenden eine Stellungnahme sowie einen psychiatrisch-psychothera-
peutischen Bericht von Dr. med. L._______, FMH
Psychiatrie/Psychotherapie und dipl. Psych. M.________ vom
17. September 2009, eine Erklärung über die Entbindung von der
Schweigepflicht vom 16. September 2009, Empfehlungsschreiben der
Gemeinde N.________ vom 16. September 2009, von O.________
vom 1. September 2009 und von P.________ vom 14. September
2009, eine Bestätigung betreffend den Schulbesuch der Schule
Q.________ vom 4. September 2009, ein Zwischenzeugnis
„R.________“ vom 3. September 2009 sowie Bestätigungen des
Vereins für (...) vom 2. September 2009 und der Asylorganisation
T.________ vom 8. September 2009 einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
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nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zuständig für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführer sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Nachdem der einverlangte
Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
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4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides im Wesent-
lichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden in
wesentlichen Punkten diverse Unstimmigkeiten beinhalten und der all-
gemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen.
Dem Beschwerdeführer dürfte es aufgrund seiner bisherigen Erfah-
rungen bezüglich regimekritischer Tätigkeit und den Problemen seines
Bruders bewusst gewesen sein, dass der Besitz und das Verbreiten
von oppositionellem Material in Vietnam äussert heikel sei und
schwerwiegende Folgen nach sich ziehen könne. Umso erstaunlicher
sei, dass er ein solches Video in einem für die Öffentlichkeit und Be-
hörden leicht einsehbaren Wohnbereich seinen Kollegen gezeigt habe
und keinerlei weitere Vorsichtmassnahmen getroffen habe. Der Be-
schwerdeführer kenne zudem lediglich die Vornamen der vier
Kollegen, die er eingeladen habe. Es sei jedoch nicht plausibel, dass
er ein vertrauliches, regimekritisches Video Personen zeige, welche er
nicht gut genug kenne, um deren Namen benennen zu können. Die
eingereichten Tapes seien in vietnamesischer Sprache mit „Vorstellung
der provisorischen Regierung für ein freies Vietnam“ beschriftet. Es sei
nicht nachvollziehbar, dass das für vietnamesische Verhältnisse heikle
Material so explizit und unmissverständlich beschriftet werde. Gemäss
den Angaben des Beschwerdeführers sei von der Strasse aus hörbar
gewesen, um was es im Video ging. Die Polizei soll zudem das Treffen
der Kollegen im Haus des Beschwerdeführers beobachtet haben. Es
sei unter diesen Umständen schwer vorstellbar, dass die Polizei nur
mit zwei Beamten eine Hausdurchsuchung habe machen wollen und
nicht sogleich Verstärkung angefordert habe. Wenig plausibel sei auch,
dass die Polizei an der Tür so lange habe hingehalten werden können,
bis der Beschwerdeführer seine Frau aus dem Schlafzimmer geholt,
dieser die Lage erklärt habe, das Tape aus dem Abspielgerät habe
nehmen können, mit zweit Tapes in den oberen Teil des Hauses habe
gehen, diese ausserhalb des Hauses habe verstecken und schliesslich
unbehelligt aus dem Haus habe fliehen können. Es sei ebenfalls nicht
plausibel, dass der Beschwerdeführer nur zwei der drei Bänder ver-
steckt habe und das dritte Band, welches er in Panik fallen gelassen
habe, nicht auch noch habe aufheben und verstecken können. Das
dritte Band aufzuheben hätte nur einen minimalen Zeitverlust zur
Folge gehabt. Durch das Liegenlassen dieses Tapes seien jedoch alle
Bemühungen, das belastende Material zu verbergen, zunichte ge-
macht worden, was dem Beschwerdeführer auch in einem mit Stress
behafteten Moment bewusst gewesen sein dürfte. Schliesslich sei
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nicht logisch, dass der Beschwerdeführer das Material im Hausbereich
verstecke, wo es unter Umständen von den Behörden hätte gefunden
werden können. Ferner sei die den Beschwerdeführer betreffende
Vorladung, welcher seiner Familie am nächsten Tag zugestellt worden
sei, dem BFM nicht vorgelegt worden, obschon seit den Vorkommnis-
sen im August 2003 bereits 17 Monate vergangen seien. Der Einwand,
das Dokument sei bei einem Umzug der Familie verloren gegangen,
überzeuge nicht. Auch wenn vietnamesische Polizeivorladungen auf-
grund der allgemein hohen Fälschungsrate eine eingeschränkte Be-
weiskraft hätten, sei es erstaunlich, dass der Beschwerdeführer ein für
ihn so wichtig erscheinendes Dokument nicht einreichen könne, zumal
ihm und seiner Familie bereits zum Zeitpunkt der Ausreise bewusst
gewesen sein dürfte, dass dies für eine Fluchtbegründung ein
zentrales Dokument sein könnte. Es sei daher nicht nachvollziehbar,
weshalb der Beschwerdeführer dieses Beweismittel nicht bereits un-
mittelbar nach der Flucht über seine Familienangehörigen besorgt
habe, so wie er es beispielsweise mit den anderen Dokumenten und
den beiden Videobändern gemacht habe. Der Beschwerdeführer
mache sodann bezüglich der beiden Tapes, die er in die Schweiz habe
kommen lassen, keine genauen Angaben, wie und unter welchen Um-
ständen diese aus dem Versteck von Vietnam in die Schweiz gelangt
seien. Der Transport von zwei mit regimekritischer Anschrift ver-
sehenen Tapes sei mit einem erheblichen Risiko verbunden. Es wider-
spreche der Logik, wenn der Beschwerdeführer dieses risikoreiche
Material in die Schweiz kommen lasse, weil er dadurch nicht nur die
überbringende Person, sondern auch die in Vietnam verbliebenen Ver-
wandten erheblich gefährden würde. Insgesamt würden die Vorbringen
des Beschwerdeführers konstruiert und realitätsfremd wirken. Es sei
nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Vietnam wegen Be-
sitzes und Zurschaustellung von regimekritischen Videos verfolgt
werde.
Die eingereichten Beweismittel, mehrere Farbfotos, Kopien von Aus-
bildungszeugnissen und zwei Videobänder, vermöchten die Vorbringen
der Beschwerdeführer nicht zu belegen, zumal sie sich entweder nicht
auf die Asylvorbringen beziehen würden oder - in den Videos - kein
Zusammenhang zwischen der darin festgehaltenen Konferenz in den
USA und dem Beschwerdeführer erkennbar sei. Auch seien den Auf-
zeichnungen keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer diese Bänder anderen Personen in Vietnam gezeigt habe. Dem
BFM sei auch nicht bekannt, dass ein Bruder des Beschwerdeführers
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bereits Probleme mit den vietnamesischen Behörden gehabt hätte und
deshalb in die Schweiz gereist sei. Die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachten Einschränkungen - angebliche Bezahlung von
Schmiergeldern nach der Rückkehr aus Russland und Beobachtung
durch die Behörden - hätten nicht ein Ausmass erreicht, dass es den
Beschwerdeführenden nicht mehr möglich gewesen wäre, in Vietnam
ein menschenwürdiges Leben zu führen. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden hielten demnach entweder den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG oder denjenigen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Das Vorbringen, der
Beschwerdeführer werde in Vietnam wegen dem Besitz und der zur
Schaustellung von regimekritischen Videos verfolgt, sei eindeutig als
nicht glaubhaft zu bezeichnen.
4.2 In der Vernehmlassung führt das BFM aus, auf dem am 6. April
2005 eingereichten Farbfoto sei eine dem Beschwerdeführer ähnlich
sehende Person abgebildet. Diese sitze vor einem Transparent,
welches zu freier Demokratie und Religion in Vietnam aufrufe. Über
den Aufnahmeort und die Aufnahmezeit seien dem Bild keine Angaben
zu entnehmen. Es sei jedoch als erstaunlich zu bezeichnen, dass ein
solches Transparent, welches in Russland benutzt worden sein solle,
in lateinischen Buchstaben und in englischer Sprache verfasst worden
sei. Ebenso wenig könne die Behauptung des Beschwerdeführers,
dieses Foto sei in einer vietnamesischen Exilzeitung veröffentlicht
worden, belegt werden. Das Foto vermöge daher die geltend ge-
machte Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu bekräftigen. Be-
treffend den eingereichten Haftbefehl hält das BFM fest, laut ge-
sicherten Informationen sei in Vietnam der Erwerb von echten Doku-
menten und amtlichen Bescheinigungen unwahren Inhalts durch Kauf
und Bestechung leicht möglich. Es lägen zudem Hinweise vor, dass
entsprechende Blankodokumente auch in Westeuropa erworben wer-
den könnten. Der Beschwerdeführer könne insbesondere nicht dar-
legen, wie er nach seiner Flucht aus Vietnam zu diesem Dokument ge-
kommen sein solle. Die Beweiskraft dieses Dokumentes sei daher als
stark eingeschränkt zu bezeichnen und vermöge die Unglaubhaftig-
keitselemente seiner Aussage nicht zu entkräften.
5.
5.1 Das BFM legt in seinen Erwägungen überzeugend dar, weshalb
die Vorbringen der Beschwerdeführenden der allgemeinen Erfahrung
und der Logik des Handelns widersprechen. Als zutreffend erweist sich
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auch die Feststellung des BFM, wonach erstaunlich sei, dass der Be-
schwerdeführer ein für ihn so wichtig erscheinendes Dokument wie die
angeblich erhaltene polizeiliche Vorladung im Zusammenhang mit der
Vorführung der regimekritischen Videos nicht habe einreichen können.
Insoweit kann - zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholung - vorweg
auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden.
5.2 Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, den
angeblichen Geschehnissen im Zusammenhang mit der Vorführung
von Videobänder im Hause der Beschwerdeführenden authentischere
Konturen zu verleihen und dadurch die Erwägungen des BFM ent-
scheidend zu relativieren.
Hinsichtlich der Argumentation des BFM, wonach erstaunlich sei, dass
der Beschwerdeführer die Videos mit systemkritischem und somit
heiklem Inhalt seinen Kollegen in einem für die Öffentlichkeit und Be-
hörden leicht einsehbaren Wohnbereich gezeigt habe, wird einge-
wendet, die relevanten Videokassetten seien mit „Vorstellung der
provisorischen Regierung für ein freies Vietnam“ beschriftet gewesen.
Der Beschwerdeführer sei jedoch davon ausgegangen, dass sich der
Inhalt der Bänder auf die Bezeichnung der Kassetten beschränke. Er
habe nicht gewusst, dass das eigentliche Thema die Anklage der
heutigen Regierung an einem internationalen Gerichtshof sei. Die
alleinige Vorstellung einer provisorischen Regierung hätte wohl kaum
solche Auswirkungen gehabt. Andererseits sei er sich aber sicher ge-
wesen, dass niemand ausser den Anwesenden den Inhalt mitbe-
komme. Vernünftigerweise musste der Beschwerdeführer jedoch
bereis aufgrund der Beschriftung der Videobänder - die ihm im
Übrigen von der ihm bekannten, im Exil in den USA ansässigen
regimekritischen Journalistin I._______ zugespielt worden sein sollen
- davon ausgehen, diese könnten das Misstrauen der vietnamesischen
Behörden gegenüber dem Besitzer auf sich ziehen. Dass der Be-
schwerdeführer die Videobänder dennoch, ohne Vorsichtsmass-
nahmen zu treffen, vier Kollegen vorgespielt haben soll, erscheint des-
halb nicht plausibel.
Alsdann spricht man sich in Vietnam zwar tatsächlich üblicherweise
mit dem Vornamen an. Allein mit diesem Hinweis vermag der Be-
schwerdeführer jedoch nicht zu erklären, weshalb er seine ihm ver-
trauten Kollegen nicht auch mit Nachnamen kennt.
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In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, die zwei Polizisten
hätten anlässlich der Hausdurchsuchung Verstärkung angefordert. Tat-
sächlich hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu
Protokoll gegeben, dass einer der Polizeibeamten telefonisch Ver-
stärkung angefordert habe, und kurz darauf zwei weitere, zivil ge-
kleidete Polizeibeamte erschienen seien (vgl. act. A10/25 S. 12 f.).
Wenn aber - wie vom Beschwerdeführer behauptet - die Polizei be-
merkt haben sollte, dass im Haus der Beschwerdeführenden Video-
kassetten mit besagtem politischen Inhalt vorgeführt werden, ist
schwer vorstellbar, dass diese nicht in der Lage gewesen wäre, den
Beschwerdeführer und dessen Freunde an der Flucht aus dem Haus
zu hindern.
Betreffend das dritte Videoband, welches er angeblich in der Hektik
hat liegen lassen, macht der Beschwerdeführer gelten, es sei ihm im
fraglichen Augenblick nicht bewusst gewesen, dass er eines der drei
Videobänder verloren habe. Auch dieser Einwand vermag nicht zu
überzeugen. Hält man sich das von den Beschwerdeführenden
beschriebene Szenario vor Augen, wonach sich die Polizei zunächst
von der Ehefrau an der Tür habe hinhalten lassen, der Ehemann
während dieser Zeit die gerade abgespielte Kassette aus dem Rekor-
der entfernt habe, die Videos alsdann im Haus versteckt und
schliesslich aus dem Haus habe fliehen können, bevor die Polizei ins
Haus gelangt sei, wird deutlich, dass die Beschwerdeführenden beim
Versuch, nicht in flagranti beim Abspielen kompromittierender
Videobänder erwischt zu werden, durchaus überlegt vorgegangen
sind. Dass angesichts des insofern nachvollziehbaren Versuchs, die
Videobänder zu verstecken, das eine Band dennoch versehentlich in
der Wohnstube vergessen wurde, erscheint unter diesen Umständen
kaum plausibel.
5.3 Auch die Ausführungen in der Replik vom 14. Oktober 2005 sind
nicht geeignet, die Erwägungen des BFM in der Vernehmlassung vom
27. Juli 2005 zu entkräften. Darin wird geltend gemacht, das fragliche
Transparent sei in englischer Sprache geschrieben gewesen, weil
Englisch eine internationale Sprache sei und sie gehofft hätten, mög-
lichst viele Menschen damit zu erreichen. Ausserdem habe es in
dieser Zeit ein Treffen zwischen dem Vertreter der "Revolutionsregie-
rung Freies Vietnam" (H.C.N.) und dem damaligen US-Präsidenten Bill
Clinton gegeben. Zur Stützung dieses Vorbringens wird die Kopie
eines Artikels mit Foto der Vorgenannten in der in den USA heraus-
Seite 11
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gegebenen Wochenzeitung „TIENG DAN“ vom 4. August 2000 bei-
gelegt. Der Kampf der Vietnamesen für Freiheit und Demokratie habe
damals einen speziell engen Bezug zu den USA gehabt und aus die-
sem Grund hätten sie die Transparente zum Teil in der Sprache der
Amerikaner geschrieben, damit diese ihre Botschaft verstünden. Die
Beschwerdeführenden sind jedoch im April 2001 nach Vietnam
zurückgekehrt, offenbar ohne dass die Aktion mit dem Transparent in
der Heimat asylrechtlich relevante Konsequenzen nach sich gezogen
hätten. Im Übrigen wird in der Stellungnahme vom 14. Oktober 2005
mit keinem Wort erläutert, wann und wo die eingereichte Fotografie
aufgenommen wurde, was den Verdacht schürt, bei der darauf abge-
bildeten, dem Beschwerdeführer ähnlich sehenden Person, handle es
sich nicht um diesen. Hinsichtlich des am 6. April 2005 eingereichten
Dokuments wird sodann geltend gemacht, es handle sich bei diesem
um eine polizeiliche Vorladung, welche einen Stempel enthalte, der
nicht einfach so erhältlich sei und der für die Echtheit des Dokumentes
spreche. Das BFM könne nicht einfach ins Feld führen, dass Doku-
mente aus Vietnam ohnehin alle gefälscht seien. Dieser Einwand ist
zwar nicht unberechtigt. Die Beschwerdeführenden erklären jedoch mit
keinem Wort, weshalb es erst rund 15 Monate nach Einreichung des
Asylgesuches möglich war, die seinerzeit der Beschwerdeführerin per-
sönlich ausgehändigte Vorladung (vgl. act. A10/25 S. 15) einzureichen.
Nachdem sie im erstinstanzlichen Verfahren vor dem BFM noch be-
hauptet hatten, der Vorladung sei bei einem Umzug der Familie ver-
loren gegangen (vgl. act. A10/25 S. 15) beziehungsweise, die Eltern
hätten die Vorladung noch nicht gefunden (vgl. act. A9/23 S. 8), wäre
zu erwarten, dass sie deutlich machen, wie und warum sie nun nach-
träglich doch noch in den Besitz dieses Dokuments gelangt sind. Da
sie sich diesbezüglich bedeckt halten, ergeben sich zwangsläufig er-
hebliche Zweifel an der Authentizität der eingereichten Vorladung. Die-
ser kann deshalb in der Tat keine Beweiskraft beigemessen werden.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde beziehungsweise in der
Eingabe vom 14. Oktober 2005 einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerde-
führenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen können. Das BFM hat deren Asylgesuche demnach zu Recht
abgelehnt.
Seite 12
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Weg-
weisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Prüfung der
drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden
Verhältnisse abzustellen (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 27 E. 4f
S. 211).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen (EMARK 2001 Nr. 21). Die Weg-
weisung aus der Schweiz wurde demnach zu Recht verfügt.
6.3 Zum Kriterium der Zulässigkeit ist vorab festzuhalten, dass das in
Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3
AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz bietet. Vorliegend kommt
daher die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in
Betracht, nachdem aus den zuvor dargelegten Gründen die Beschwer-
deführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.
6.4 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete
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Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielswei-
se einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen
Behandlung, angenommen werden. Sind von einem allfälligen Weg-
weisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumut-
barkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger
Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechts-
konformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3
Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das
Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be-
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose be-
züglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integra-
tion bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer
Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf
die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration be-
ziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewich-
tiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem
einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus
entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare per-
sönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berück-
sichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Ver-
wurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke
Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat
zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin
als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGE] D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2, EMARK 2005
Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.).
6.4.1 In Vietnam besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die
sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile dessel-
ben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Kon-
flikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund
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derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin
nicht.
6.4.2 Der heute 35-jährige Beschwerdeführer hat sich von 1992 bis
2001 in Moskau aufgehalten; die inzwischen 34-jährige Beschwerde-
führerin hat ihrerseits von 1996 bis 2001 in Russland gelebt. Die
Beschwerdeführenden halten sich alsdann seit ihrer Einreise im
Januar 2004 seit rund sechs Jahren in der Schweiz auf. Der heute 8-
jährige Sohn C._______ gelangte im Alter zwei Jahren in die Schweiz
und die inzwischen 4-jährige Tochter D.________ wurde in der
Schweiz geboren. Insgesamt verbrachten die Beschwerdeführenden
seit ihrem 18. beziehungsweise 22. Altersjahr insgesamt 15 Jahre
(Beschwerdeführer) beziehungsweise 11 Jahre (Beschwerdeführerin)
ihres Lebens im Ausland. Sie haben ihr erstes gemeinsames Kind,
eine heute zehnjährige Tochter im Heimatstaat zurückgelassen; diese
wächst bei ihren Grosseltern auf. Die Beschwerdeführenden verfügen
über eine gute Ausbildung und über mehrjährige Berufserfahrung; er
als Bauingenieur, sie als Hebamme (vgl. act. A1/8 S. 2 und 6, act.
A9/23 S. 5, act. A2/8 S. 2, act. A10/25 S. 5). Beide verfügen in Vietnam
über ein familiäres Netz mit Eltern und mehreren Geschwister (vgl. act.
A1/8 S. 2, act. A9/23 S. 4, act. A2/8 S. 2, act. A10/25 S. 4).
6.4.3 Die Beschwerdeführerin leidet unter ernsthaften gesundheit-
lichen Problemen. Dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Bericht
vom 17. September 2009 zufolge leidet sie an einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegewärtig mittelgradiger Episode, mit soma-
tischem Syndrom (ICD 10 F 33.11) sowie einer posttraumatischen
Belastungsstörung (F 43.11). Sie befindet sich sei dem 22. Dezember
2008 in psychotherapeutischer Behandlung und wird mit Gesprächs-
psychotherapie und Traumatherapie, die wöchentlich stattfinden, und
medikamentös mit Antidepressiva (Trittico) Beruhigungsmittel (Atarax),
Schmerzmitteln (Dafalgan) und pflanzlichen Schlafmitteln behandelt.
6.4.4 Aus dem Empfehlungsschreiben der Gemeinde N.________
vom 16. September 2009 geht hervor, dass die Beschwerdeführenden
über „gute Sozialkompetenzen“ verfügen und in der Schweiz gut
vernetzt seien. Sie selbst seien sehr offen und gastfreundlich. Ihre
Kinder seien sehr kontaktfreudig und würden viele Freunde in der
Nachbarschaft und in der Schule aus verschiedenen Alters- und
Kulturkreisen haben. Das Haus der Beschwerdeführenden sei offen für
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die mit ihrem Sohn und ihrer Tochter befreundeten Kinder und bei
Geburtstagsfeiern würden immer alle Freunde mitsamt den Eltern
eingeladen. Die Beschwerdeführerin engagiere sich für kranke
Nachbarn, hüte die Kinder anderer Familien, begleite sie zur Schule
oder mache Einkäufe für Nachbarn. Die Beschwerdeführenden seien
für ihre Hilfsbereitschaft und Solidarität in der Nachbarschaft bekannt
und beliebt. Die Familie sei sehr gut integriert. Alle Familienmitglieder
würden in Vereinen und Treffgruppen der Gemeinde aktiv mitmachen.
Der Ehemann sei Mitglied im Verein (...) N.________. Die Ehefrau
besuche mit der kleinen Tochter das Mutter-Kind Treffen der Gemeinde
regelmässig, und der Sohn mache bei der Knabenriege mit. Die
Beschwerdeführerin habe mit Schweizer Nachbarinnen im Dort gute
Freundschaften geknüpft. Der ehemalige Deutschlehrer vom
Durchgangszentrum habe sich mit der Familie befreundet und
besuche sie heute noch regelmässig, unter anderem um dem Ehepaar
Deutsch beizubringen. Die Eltern würden ihre Kinder in schulischen
Belangen unterstützen, sich sehr um ihre schulischen Leistungen
kümmern und ihre Ressourcen unter anderem mit didaktischem
Spielzeug, Büchern und Instrumenten fördern. Das im
Empfehlungsschreiben der Gemeinde N.________ skizzierte Bild der
Familie wird im Schreiben von Frau O.________, einer Nachbarin,
welche die Familie der Beschwerdeführenden vor vier Jahren
kennengelernt hat, und von P.________, welcher die Be-
schwerdeführenden seit ihrer Ankunft im Asylzentrum S.________
kenne und ihnen bis heute ehrenamtlich einmal wöchentlich in
Deutsch unterrichtet, in ihren Schreiben vom 14. September 2009
bestätigt und vervollständigt. Auch in den Ausführungen im
Zwischenzeugnis „R.________“ vom 3. September 2009 wird der
Beschwerdeführer als Person beschrieben, der seine Arbeit mit Freude
und Initiative angeht, Arbeiten sorgfältig erledigt und ein einwandfreies
Verhalten an den Tag legt. Ähnlich wird der Beschwerdeführer in den
Bestätigungen des Vereins für (...) vom 2. September 2009 und der
Asylorganisation T.________ (Durchgangszentrum S.________) vom
8. September 2009 beschrieben.
6.4.5 Die Beschwerdeführenden sind in Vietnam aufgewachsen, wo
sie heute noch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen. Sie
haben jedoch den Grossteil ihres Lebens als Erwachsene ausserhalb
ihres Heimatlandes in Russland und in der Schweiz verbracht. Der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom
5. März 2004 zu Protokoll gab, sie habe schon fünf, sechs Jahre im
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Ausland gelebt; es sei schwierig, sie passe nicht mehr in die
[vietnamesische: Anm. des Gerichts] Gesellschaft (vgl. act. A10/25
S. 18), macht deutlich, dass sich die Beschwerdeführenden - geprägt
durch den mehrjährigen Aufenthalt in Russland - in der heimatlichen
Gesellschaft offenbar nur noch schwer zurecht finden dürften. Aus den
eingereichten Bestätigungen ergibt sich zudem, dass die Integration
der Beschwerdeführenden in der Schweiz fortgeschritten ist. Die
Assimilierung der Beschwerdeführenden in der Schweiz ist jedoch
(noch) nicht derart stark fortgeschritten, als dass von einer derart weit-
gehenden Entwurzelung im Heimatstaat gesprochen werden könnte,
welche die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen liesse. Auch
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheit-
lichen Problemen auf psychotherapeutische Behandlung angewiesen
ist, steht für sich allein einer Rückkehr nach Vietnam nicht entgegen.
Gründe ausschliesslich medizinischer Natur führen nur dann zur
Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn die
erforderliche Behandlung wesentlich, im Heimatland nicht erhältlich ist
und die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine dras-
tische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes nach sich ziehen würde. Ein solches Szenario ist im Falle der
Beschwerdeführerin unwahrscheinlich. Allein der Umstand, dass die
Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz entsprechen, rechtfertigt für sich alleine nicht
Annahme der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (vgl.
EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157
f.).
6.4.6 Aus der Bestätigung der Schule Q.________ vom 4. September
2009 geht hervor, dass der inzwischen 8-jährige Sohn der
Beschwerdeführende, C._______, die zweite Primarklasse besucht.
Wie sich aus den bereits erwähnten Bestätigungen ergibt, ist seine
Assimilierung bereits erheblich fortgeschritten. Er spricht breites
„Züridüütsch“. Auch wenn aufgrund seines Alters seine Verbundenheit
mit den Eltern noch ausgeprägt ist, ist doch nicht zu verkennen, dass
durch den Besuch der Schule und das sukzessive Erlernen der
deutschen Sprache bereits eine weitreichende Anpassung an die
schweizerische Lebensweise bewirkt haben und eine - durch die
Eltern aktiv unterstützte - Adaptation tragender Vorstellungen der
schweizerischen Kultur und Lebensweise eingetreten ist. Namentlich
ist davon auszugehen, dass sich C._______ während der
sechsjährigen Anwesenheit in der Schweiz bereits ein eigenes
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persönliches Beziehungsnetz geschaffen hat. Der Umgang mit den
kulturellen und sozialen Begebenheiten in Vietnam wird
demgegenüber nicht oder kaum entwickelt sein, so dass die abrupte
und willkürliche Trennung vom gewohnten Umfeld sich zwangsläufig
als schwere Hypothek für seine individuelle Entwicklung auswirken
würde, zumal er kaum über jene - namentlich schriftlichen -
Kenntnisse seiner Muttersprache verfügen dürfte, welche für eine
erfolgreiche Weiterführung der schulischen Ausbildung in der Heimat
vorauszusetzen wären. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt des-
halb zur Einschätzung, dass eine soziale Verpflanzung in Form einer
Rückkehr nach Vietnam namentlich für C._______ ein erhebliches
Risiko einer Überforderung in sich bergen würde. Im vorliegenden Fall
wäre eine Integration der Kinder im Heimatland zusätzlich durch den
Umstand erschwert, dass ihre Mutter - die Beschwerdeführerin -
psychisch erkrankt ist. Bei dieser Sachlage besteht für die beiden
Kinder die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Weg-
weisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen
Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig ab-
zeichnende Problematik einer Integration in die ihnen weitgehend un-
bekannte Kultur und Umgebung im Heimatland anderseits zu Be-
lastungen führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindes-
wohls nicht zu vereinbaren wären. Der Aspekt des Kindeswohls spricht
demnach insbesondere im Falle von C._______ für einen weiteren Ver-
bleib in der Schweiz.
6.4.7 Angesichts der sich durch den langjährigen Aufenthalt der
Beschwerdeführenden im Ausland ergebenden Reintegrationsschwie-
rigkeiten in der ihnen fremd gewordenen Heimat, den weiteren durch
die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bedingten
Erschwernisse im Falle der Rückkehr sowie insbesondere unter Be-
rücksichtigung des Kindeswohls gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG;
EMARK 1998 Nr. 31 E. S. 258, EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e
S. 189 f., EMARK 1995 Nr. 24 E. 11 S. 230 ff.) zum Schluss, dass der
Vollzug der Wegweisung gegenüber den Beschwerdeführenden und
ihren Kindern zum heutigen Zeitpunkt als nicht (mehr) zumutbar zu
erachten ist. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein
unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführenden, welches eine
nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG be-
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dingen würde, weshalb die Voraussetzungen für eine vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben sind.
6.5 Bei dieser Sachlage entfällt eine Prüfung der Frage, ob der Vollzug
der Wegweisung sich als unzulässig beziehungsweise als unmöglich
erweist. Die Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Un-
möglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen gegeben
ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten
und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
stünde den Beschwerdeführenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff.
VGG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor
dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen
nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu
prüfen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit im
Eventualpunkt beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und das BFM anzuweisen, die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Sie ist hingegen abzuweisen, soweit
beantragt wird, die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werden. Die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
16. September 2005 sind demnach aufzuheben, und das BFM ist an-
zuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.
8.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfah-
rens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2
VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner
Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorlie-
genden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Verfahrens
den Beschwerdeführenden somit in ermässigtem Umfang aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Kosten sind durch den einbezahlten Vorschuss
von Fr. 600.-- gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der Rest-
betrag von Fr. 300.-- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kos-
ten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Beschwerdeführen-
den haben ihre Beschwerde selbst eingereicht. Es sind ihnen mithin
keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1
VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die den
Beschwerdeführenden erwachsen sein könnten, sind aufgrund der
Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihnen trotz teilweisen Obsiegens
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das
BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übrigen
wird sie abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig auf-
zunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.--
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird den Beschwerde-
führenden zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- das E.________ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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