B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4409/2013
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 / N (…).
D-4409/2013
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Sachverhalt:
I.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei
am 17. November 2010 auf dem Landweg und gelangte am 22. Novem-
ber 2010 von ihm unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo
er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er vom BFM am
30. November 2010 summarisch befragt. Die Anhörung fand am 15. De-
zember 2010 statt.
A.b Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus B._______ – machte bei der
Summarbefragung im Wesentlichen geltend, in der Türkei aus politischen
Gründen Verfolgung erlitten zu haben. Er sei Mitglied des Vereins
C._______ gewesen und habe an dessen Aktivitäten teilgenommen. Aus-
serdem habe er Personen unterstützt, nach denen gefahndet worden sei.
Er sei vor 2005 in B._______ und D._______ einige Male festgenommen
worden. Im Jahre 2005 sei er aus dem Militärdienst desertiert. Seither
werde er behördlich gesucht, wobei man ihm insbesondere die Mitglied-
schaft in der maoistisch-kommunistischen Partei (MKP) beziehungsweise
die Unterstützung dieser Organisation anlaste. Er habe in der Illegalität
leben müssen. Es sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden.
Es lägen ihn belastende Aussagen von anderen Personen vor. Die An-
schuldigung betreffend Mitgliedschaft bei der MKP sei unzutreffend. Im
November 2006 sei er auf Geheiss der Organisation nach Griechenland
geflohen und Ende 2007 wieder in die Türkei zurückgekehrt. Im Heimat-
land müsse er mit seiner Festnahme, Folter und Haft rechnen.
A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Anwaltsschreiben
aus der Türkei vom 16. September 2010 zu den Akten (vgl. dazu A 1/1
und A 11/1). Ferner reichte er einen Geburtsschein, einen Zivilregisteraus-
zug und eine Wohnsitzbescheinigung ein.
B.
Im Rahmen der Anhörung legte der Beschwerdeführer dar, in B._______
im Jahr 2000 auf dem Weg zur Jagd durch Soldaten festgenommen wor-
den zu sein. Er und seine Kollegen seien der Staatsanwaltschaft vorge-
führt worden. Ihre Jagdwaffen seien beschlagnahmt worden. Am Abend
desselben Tages sei er wieder freigekommen. Im Jahr 2001 sei er wegen
einer Beschriftung, welche indes nicht er angebracht habe, vier Stunden
festgehalten worden. Seit 2002 sei er in zwei demokratischen Organisa-
tionen legal tätig gewesen. Am (…) März 2003 sowie am (…) Mai 2003
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sei er in D._______ bei der Teilnahme an Anlässen festgenommen und
abends wieder freigelassen worden. Die erwähnten vier Festnahmen hät-
ten für ihn keine weiteren Konsequenzen gehabt. Ferner habe er behörd-
lich verfolgten Genossen zu Unterkünften verholfen. Im Jahre 2005 hät-
ten zwei Genossen, welche sich den Behörden gestellt hätten, belas-
tende Aussagen über ihn gemacht. Er habe davon durch Freunde wäh-
rend der Militärdienstzeit erfahren und sei desertiert. Seither werde er be-
hördlich gesucht. Die Polizei und Militärpersonen hätten seinetwegen bei
den Angehörigen vorgesprochen. Gegen ihn seien Verfahren eingeleitet
worden; es lägen rechtskräftige Strafurteile vor. Man laste ihm die Hilfe-
leistung für und die Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation sowie
die Desertion an. Er sei zwar nicht Mitglied der MKP, habe aber seit der
Desertion beziehungsweise dem Untertauchen für die Organisation gear-
beitet. Wegen drohender behördlicher Massnahmen sei er mit Genossen
im November oder Dezember 2006 nach Griechenland geflohen. Er sei
durch die griechischen Behörden angehalten worden und habe ein Asyl-
gesuch gestellt. Da die MKP ihn zur Rückkehr in die Türkei aufgefordert
habe, sei er im November 2007 ins Heimatland zurückgereist, um die po-
litischen Aktivitäten fortzusetzen.
C.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid aufgrund wider-
sprüchlicher sowie unsubstanziierter Aussagen von der Unglaubhaftigkeit
des geltend gemachten politischen Engagements verbunden mit der an-
geblichen Verfolgung aus. Allfällige staatliche Massnahmen wegen der
Fahnenflucht seien zudem nicht asylrelevant. Das BFM ordnete die Weg-
weisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 28. Januar 2011 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung der Sache an das BFM zur
ergänzenden Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise zwecks weiterer
Abklärungen (Veranlassung einer Botschaftsabklärung), eventualiter die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewäh-
rung sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz. Als Beweismittel gab er drei amtliche türkisch-
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sprachige Dokumente (gemäss seiner Auflistung eine Haftverfügung, ei-
nen Haftbefehl und eine gegen ihn gerichtete Anklageschrift) als Faxko-
pien zu den Akten.
In der Eingabe verdeutlichte er sein Engagement für die MKP. Er sei in
drei Städten in Komitees, welche logistische Aufgaben für die Kämpfer in
den Bergen wahrgenommen hätten, aktiv gewesen. Man habe sich um
verletzte Kämpfer gekümmert, Widerstandskämpfer versteckt, Geld ge-
sammelt und bei der Vorbereitung von Ausreisen geholfen. Gleichzeitig
sei er aktiv in legalen Vereinen, die mit dem Widerstand zusammenarbei-
ten würden, gewesen. Ferner machte er Ausführungen zu den eingereich-
ten Dokumenten, welche seine Verfolgungsfurcht im Falle der Rückkehr
bestätigen würden. Er habe in den darin erwähnten Gefechten mit der Ar-
mee nicht teilgenommen; vielmehr entspreche es der gängigen Praxis der
türkischen Behörden, bei Zusammenstössen die Beteiligung denjenigen
Personen anzulasten, welche bereits regimekritisch aufgefallen bezie-
hungsweise gegen welche bereits Verfahren eingeleitet worden und die
untergetaucht seien. Die Behörden gingen davon aus, dass sich solche
Personen dem bewaffneten Widerstand angeschlossen hätten und ver-
steckt von den Bergen aus agieren würden. Dies werde auch ihm angela-
stet. Er sei in allen drei Dokumenten namentlich mit Geburtsdatum und
letztem Wohnsitz aufgeführt. Es dränge sich eine Botschaftsabklärung zur
Eruierung der Authentizität der Unterlagen beziehungsweise des vollstän-
digen und korrekten Sachverhalts auf, was – im Sinne des gestellten
Hauptantrags – nach erfolgter Rückweisung der Sache an das BFM von
der Vorinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime zu veranlassen
sei.
Ferner legte der Beschwerdeführer dar, entgegen der vorinstanzlichen
Sichtweise insgesamt übereinstimmende und widerspruchsfreie Angaben
zu seinem politischen Engagement gemacht zu haben. Bei der Anhörung
habe er aus Sicherheitsgründen keine detaillierten Auskünfte über seine
illegalen MKP-Aktivitäten gemacht, um in der Türkei nach wie vor aktive
Kameraden nicht zu gefährden. Sein politisches Engagement sei als sehr
umfangreich zu qualifizieren. Die verzögerte Beibringung der behördli-
chen Dokumente sei darauf zurückzuführen, dass er sich erst von der si-
cheren Schweiz aus darum habe bemühen können. Im Weiteren müsse
er nach dem Gesagten bei einem Verfahren wegen Desertion mit einem
asylbeachtlichen Politmalus rechnen.
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E.
Am 7. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel
ein. Gemäss Begleitbrief handelte es sich dabei um Erstkopien der Fax-
Sendung, mit welcher die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente
dem Anwalt zugestellt worden waren, und um Erstkopien samt Beglaubi-
gungsstempel des Rechtsanwalts derselben Dokumente (samt Briefum-
schlägen).
F.
Mit Eingabe vom 7. März 2011 gab der Beschwerdeführer farbige Erstko-
pien zweier bereits beigebrachter Dokumente samt Briefumschlag zu den
Akten.
G.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 14. April 2011 die Ab-
weisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme analysierte die Vorin-
stanz die beigebrachten Beweismittel. Entgegen den Beschwerdevorbrin-
gen handle es sich dabei nicht um eine Haftverfügung, einen Haftbefehl
und um eine Anklageschrift. Vielmehr seien ein gerichtlicher Vorführbefehl
vom (…) Dezember 2007, eine damit zusammenhängende gerichtliche
Verfügung vom (…) Dezember 2007 und eine Einstellungsverfügung vom
(…) November 2009 eingereicht worden. In letzterer werde ein Tatzeit-
punkt vom (…) April 2009 genannt. Dabei sei es zu einem Zusammen-
stoss mit fünf Personen und der Gendarmerie gekommen. Es sei aber
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer damals nicht festge-
nommen worden wäre, wenn gegen ihn seit dem (…) Dezember 2007 tat-
sächlich ein Haftbefehl vorgelegen hätte. Im Rahmen einer internen Do-
kumentenanalyse seien bei den nachgereichten Dokumenten zwar keine
objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt worden. Da der Beschwer-
deführer keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente beigebracht habe,
sei aber fraglich, ob sie sich überhaupt auf seine Person bezögen.
H.
Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Replik
vom 18. Mai 2011 an seinen bisherigen Vorbringen grundsätzlich fest. Die
Darlegungen, wie sie sich aus den Befragungsprotokollen entnehmen
liessen, hätten alle den Makel, dass er bisher nicht die ganze Wahrheit
gesagt habe. Indem er gewisse Dinge, Aktivitäten und versteckte Aufent-
halte bisher nicht habe offenlegen können, hätten sich Unstimmigkeiten
ergeben. Entsprechend sei ihm Gelegenheit einzuräumen, im Rahmen ei-
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ner erneuten Befragung seine wahren, nunmehr offenzulegenden Flucht-
gründe zu schildern.
I.
Mit Urteil D-755/2011 vom 4. September 2012 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde vom 28. Januar 2011 im Sinne seiner Erwä-
gungen gut. Die Rekursinstanz erwog unter anderem, das BFM gehe in
der Vernehmlassung beim Beschwerdeführer nach wie vor von der Un-
glaubhaftigkeit der Verfolgung aus politischen Gründen aus. Diese Argu-
mentation vermöge nicht zu überzeugen. So habe das BFM bei den ein-
gereichten Verfahrensdokumenten keine objektiven Fälschungsmerkmale
erkennen können. Hingegen weise es wohl zu Recht darauf hin, dass es
sich beim Gerichtsdokument vom (…) November 2009 lediglich um eine
Einstellungsverfügung handle. Andererseits werde bereits im erstinstanz-
lich eingereichten Anwaltsschreiben, welches vom BFM als blosses Ge-
fälligkeitsdokument qualifiziert worden sei, eine Verfahrensnummer er-
wähnt, die mit derjenigen des eingereichten Haftbefehls vom (…) De-
zember 2007 übereinstimme. Anzufügen sei, dass der Beschwerdeführer
durchaus Dokumente für die Glaubhaftigkeit der angegebenen Identität
eingereicht habe. Die weitere Erwägung des BFM, es sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb der Beschwerdeführer am (…) April 2009 (Datum des
Vorfalls in der ferner eingereichten Feststellungsverfügung vom (…) No-
vember 2009) nicht festgenommen worden sei, überzeuge nicht, zumal er
ja wiederholt angegeben habe, es seien fingierte Tatbestände gegen ihn
hängig, und so seine Anwesenheit am angeblichen Tatort mithin nicht
feststehen dürfte. Die im Beschwerdeverfahren – unter Hinweis auf bisher
verschwiegene Einzelheiten – explizit geltend gemachte Tätigkeit für die
MKP könne somit nicht ohne Weiteres als unglaubhaft erachtet werden,
zumal er ja bereits bei der Anhörung Aktivitäten für diese Gruppierung er-
wähnt habe. Es seien weitere Abklärungen vorzunehmen, damit beurteilt
werden könne, ob die auf Beschwerdestufe vorgebrachten Noven glaub-
haft beziehungsweise die eingereichten Beweismittel authentisch seien
oder nicht. Daraus folge, dass vorliegend der Sachverhalt nicht genügend
erstellt sei.
II.
J.
Am 22. Januar 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer erneut an.
Dabei legte er seine politischen Aktivitäten verbunden mit der Unterstüt-
zung der MKP im logistischen Bereich dar und machte Angaben zur be-
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hördlichen Verfolgung. Seine logistischen Tätigkeiten hätten darin bestan-
den, Komitees mit Material für die Weiterleitung an die Guerillas zu belie-
fern. Unter diesen Gütern hätten sich keine Waffen befunden. Ferner ha-
be er gesuchten "illegalen" Personen bei der Flucht geholfen. Er habe
sich schliesslich von der Organisation innerlich distanziert, da keine Ver-
änderung beziehungsweise Verbesserung der Parteistrategie erkenntlich
gewesen sei. Als blosser Sympathisant habe er keinen Zugang zu Infor-
mationen über den inneren Zirkel der Organisation gehabt.
K.
Am 15. Februar 2013 gelangte das BFM an die Schweizerische Botschaft
in E._______ und veranlasste Abklärungen. Die Botschaft wurde insbe-
sondere ersucht, über allfällige, gegen den Beschwerdeführer gerichtete
behördliche Verfolgungsmassnahmen zu informieren und eingereichte
Dokumente zu prüfen.
L.
Am 25. April 2013 übermittelte die Botschaft das Abklärungsergebnis. Der
Beschwerdeführer werde in der Türkei landesweit von den militärischen
Behörden und von den zivilen Behörden in zwei verschiedenen Angele-
genheiten gesucht. Die militärischen suchten ihn seit 2005 wegen Deser-
tion. Zum anderen habe die Staatsanwaltschaft in F._______ im Jahr
2005 wegen vermeintlicher Mitgliedschaft bei der MKP ein Ermittlungsver-
fahren gegen ihn eröffnet. In diesem Zusammenhang sei am (…) Dezem-
ber 2007 ein Festnahmebefehl gegen ihn ergangen. Dieser sei immer
noch gültig. Die vom BFM unterbreiteten Unterlagen des Beschwerdefüh-
rers seien authentisch. Er sei im System GBT verzeichnet. Über ihn be-
stehe ein Datenblatt, das von der Antiterrorabteilung in F._______ erstellt
worden sei. Darauf sei vermerkt, dass wegen Mitgliedschaft bei der MKP
ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und am (…) Dezember 2007 ein
Festnahmebefehl gegen ihn erlassen worden sei.
M.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs machte der Beschwerdeführer mit
Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 21. Juni 2013 geltend,
seine Vorbringen seien aufgrund der Abklärungen im Ergebnis voll und
ganz bestätigt worden. Die erlittene politische Verfolgung und die Gefahr
für künftige asylrelevante Nachteile seien klar erstellt. Im Weiteren wurde
auf das beigelegte Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-6684/2011 vom
18. April 2013 verwiesen.
D-4409/2013
Seite 8
N.
N.a Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 – eröffnet am 4. Juli 2013 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. November 2010
erneut ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Be-
gründung führte die Vorinstanz an, die behördliche Verfolgung wegen De-
sertion sei eine rechtsstaatlich legitime Massnahme. Es würden üblicher-
weise Strafen unter einem Jahr Haft verhängt. Die ethnische oder religi-
öse Herkunft des Bestraften spiele dabei keine Rolle.
N.b Personen, die aufgrund qualifizierter Unterstützungstätigkeiten für ei-
ne Organisation, welche die verfassungsmässige Ordnung in der Türkei
mit gewalttätigen Mitteln bekämpfe, strafrechtliche Massnahmen erlitten
oder zu befürchten hätten, seien nicht schutzbedürftig im Sinne des Asyl-
gesetzes. Anders verhalte es sich dann, wenn die strafrechtlichen Mass-
nahmen mit einem Politmalus behaftet seien, das Strafverfahren rechts-
staatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermöge oder der
asylsuchenden Person eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte
(beispielsweise Folter) drohe.
N.c Die MKP habe in der Türkei wiederholt terroristische Aktivitäten aus-
geübt. Eine Verfolgung von deren Mitgliedern und Unterstützern sei "im
Kern" rechtsstaatlich legitim. Der Beschwerdeführer sei mit der MKP über
Jahre in enger Verbindung gestanden, weshalb im Zusammenhang mit
der Verfahrenseinleitung nicht von einem Politmalus gesprochen werden
könne. Unter diesen Voraussetzungen sei zu prüfen, ob die eingeleiteten
strafrechtlichen Massnahmen auch mit rechtsstaatlichen Mitteln erfolgt
seien beziehungsweise künftig erfolgen würden. Die Ausstellung eines
Haftbefehls sei aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers
rechtsstaatlich legitim gewesen. Es deute nichts darauf hin, dass das
Strafverfahren künftig nicht mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt würde.
So könne in Anbetracht der allgemein verbesserten Menschenrechtslage
in der Türkei seit dem Annäherungsprozess an die Europäische Union
(EU) Folter mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dem
BFM sei aus zahlreichen Befragungen von Personen, welche hätten
glaubhaft machen können, in jüngster Zeit im Rahmen eines ordentlichen
Strafverfahrens in polizeilichem Gewahrsam oder Haft gewesen zu sein,
sowie anderen sicheren Quellen bekannt, dass körperliche Misshandlun-
gen auf Polizeistationen kaum mehr vorkämen. Beschimpfungen und
Drohungen, die aufgrund ihrer Intensität jedoch nicht als unmenschliche
Behandlung oder Bestrafung qualifiziert werden könnten, seien zwar nach
wie vor denkbar. Eigentliche Folterungen auf Polizeiposten oder in Haft-
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Seite 9
anstalten seien jedoch praktisch auszuschliessen. Nach dem Gesagten
könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer wäh-
rend des Ermittlungs- und allfälliger Strafverfahren keine Folter oder un-
menschliche Behandlung drohe, zumal er während der ganzen Verfah-
renszeit die Möglichkeit habe, mithilfe eines Anwalts allfällige, rechtlich il-
legitime Massnahmen der Behörden zu rügen und eine allfällige erstin-
stanzliche Verurteilung anzufechten. Bei dem von ihm erwähnten Bun-
desverwaltungsgerichtsurteil D-6684/2011 vom 18. April 2013 sei eine
andere Ausgangslage zu beurteilen gewesen.
N.d Den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erachtete das
BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Das Asylgesuch der "angebli-
chen" Ehefrau und Mutter seines Sohnes (N […]) werde mit Entscheid
heutigen Datums ebenfalls abgewiesen, womit die Familie zusammen ins
Heimatland zurückkehren könne.
O.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 gelangte der damalige Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers an die Leitung des BFM und machte geltend, der im
vorliegenden Verfahren ergangene Entscheid sowie derjenige im Verfah-
ren N (…) seien nicht praxiskonform. Die Vorinstanz beantwortete die
Eingabe am 17. Juli 2013.
P.
P.a Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 5. August 2013
beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststel-
lung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in
prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung
von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
P.b Zur Begründung brachte er im Zusammenhang mit der Desertion vor,
eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe stelle dann ei-
ne asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seines
Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen habe, welche entweder aus Grün-
den nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfalle oder an sich unver-
hältnismässig hoch sei. Er müsse damit rechnen, im Desertionsverfahren
zur Leistung des Dienstes gezwungen zu werden. Weigere er sich, drohe
eine erneute Verurteilung. Der EGMR habe bereits im Jahr 2006 ent-
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Seite 10
schieden, dass die wiederholte Strafverfolgung von Militärdienstver-
weigerern und die mehrfache Verhängung von Schuldsprüchen mit dem
in Art. 3 EMRK statuierten Verbot erniedrigender Behandlung nicht ver-
einbar sei. Die Türkei habe die Aufforderung des EGMR, dieses Vorgehen
mittels einer Gesetzeskorrektur zu verhindern, bisher nicht umgesetzt.
Entsprechend erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.
P.c Im Zusammenhang mit den gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen we-
gen der MKP-Aktivität gehe die Vorinstanz davon aus, dass es ein im
Kern rechtsstaatlich legitimes Verfahren sei. Er habe sich Handlungen zu
Schulden kommen lassen, für welche er zurecht vom türkischen Staat be-
langt beziehungsweise im Falle seiner Unschuld freigesprochen werde.
Diese Sichtweise vom funktionierenden Rechtsstaat sei im erwähnten Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 nicht geteilt wor-
den. Vielmehr sei auch auf die problematische Lage der Menschenrechte
hingewiesen worden. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von
staatsgefährdend eingestuften Organisationen riskierten, von den Sicher-
heitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam gefoltert zu werden. Die Si-
tuation habe sich seit den Unruhen im G._______ in D._______ noch ver-
schärft. Zudem sei gegen den Beschwerdeführer bereits 2005 ein Ermitt-
lungsverfahren wegen vermeintlicher MKP-Mitgliedschaft eingeleitet wor-
den. Er habe sich aber erst danach im Untergrund für die Organisation
eingesetzt. Die Tatsache, dass bereits vor seinen Aktivitäten für die MKP
ein diesbezügliches Verfahren eröffnet worden sei, lasse auf einen ihm
drohenden Politmalus schliessen. So werde ihm fälschlicherweise ange-
lastet, als Kämpfer für die MKP tätig gewesen zu sein. Seine Handlungen
hätten sich indes immer auf rechtsstaatlich legitime Aktivitäten be-
schränkt. Der Umstand, wonach er mit der MKP in Verbindung gestanden
sei und deren Ziele unterstützt habe, rechtfertige die drohende langjähri-
ge Freiheitsstrafe nicht. Ausserdem sei gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts bei politischen Datenblättern in der Regel bereits auf-
grund dieses Umstands von asylrelevanter Verfolgung auszugehen. Im
Ergebnis sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
erteilen, da keine Asylausschlussgründe vorlägen.
P.d Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung
gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
P.e Der Eingabe lag als Beweismittel ein Bericht von Amnesty Internatio-
nal vom 18. Juli 2013 (Militärdienstverweigerung in der Türkei) bei.
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Seite 11
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2013 stellte die Instruktionsrichte-
rin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Dasjenige im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG wurde abgewiesen.
R.
Mit Vernehmlassung vom 22. August 2013 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem
Beschwerdeführer am 26. August 2013 zur Kenntnis gebracht.
S.
In seiner Eingabe vom 29. August 2013 zeigte sich der damalige Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers, welcher auch im Verfahren von dessen
Partnerin (D-4411/2013) mandatiert worden war, befremdet über die aus
seiner Sicht fehlende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Be-
schwerdevorbringen. Die Haltung des Bundesamtes gegenüber Perso-
nen, denen durch die türkischen Behörden die Mitgliedschaft in einer
"linksterroristischen" Bewegung vorgeworfen werde, sei unverständlich
und stehe im Widerspruch zur Einschätzung durch neutrale Organisatio-
nen und zur bisherigen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts. Die
vorinstanzliche Haltung sei weitherum auf Unverständnis gestossen, und
viele Personen hätten eine Petition zugunsten des Beschwerdeführers
und dessen Partnerin unterschrieben. Anscheinend sei in Massenmedien
und auch auf türkischen Kanälen im Internet darüber berichtet worden,
was die Gefährdung des Paares akzentuiere. In diesem Zusammenhang
wurde die Nachreichung von Beweismitteln in Aussicht gestellt. Ferner
wurde um Vereinigung der Verfahren der beiden Personen ersucht. Der
Eingabe lagen Unterschriftenbögen im Zusammenhang mit der genann-
ten Petition und ein Zeitungsartikel (Pressefreiheit in der Türkei) bei.
T.
Am 6. September 2013 teilte der damalige beziehungsweise vormalige
Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass ihm das Mandat entzogen
worden sei, und ersuchte für den Fall einer Parteientschädigung um an-
teilsmässige Berücksichtigung im Sinne der beigelegten Kostennote.
U.
Am 10. September 2013 zeigte der neue Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers dem Gericht seine Mandatsübernahme an. Er sei auch von
D-4409/2013
Seite 12
dessen Partnerin (Verfahren D-4411/2013) mandatiert worden. In diesem
Zusammenhang übermittelte er Unterlagen im Zusammenhang mit deren
Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons. Ferner ersuchte er um Ver-
fahrensvereinigung und stellte – im Zusammenhang mit dem Frister-
streckungsgesuch betreffend Einreichung einer Replik im Beschwede-
verfahren der Partnerin – auch ergänzende Angaben hinsichtlich des Be-
schwerdeführers in Aussicht. Dem Fristerstreckungsgesuch wurde ent-
sprochen.
V.
In der Eingabe vom 30. September 2013 machte der Rechtsvertreter Aus-
führungen zu Belangen sowohl seiner Mandantin wie auch seines Man-
danten und reichte unter anderem ein Mail-Schreiben einer türkischen
Anwältin, auszugsweise Akten eines Ermittlungs-Einvernahmeprotokolls
samt Übersetzungen sowie ein Originalfoto seiner Mandantin aus dem
Jahre 2005 ein. Bezüglich des Beschwerdeführers hielt er fest, er werde
in den beigebrachten türkischen Gerichtsunterlagen erwähnt. Dessen Fo-
to sei gemäss Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll der Antiterror-Spe-
zialeinheit D._______ einem (weiteren) Verdächtigen gezeigt worden. Es
sei somit schlüssig belegt, dass der Beschwerdeführer den türkischen An-
titerror-Sicherheitskräften als Aktivist der MKP/HKO bekannt sei. Die Vor-
instanz verkenne die türkische Justizrealität, wenn sie in diesem Zusam-
menhang von grundsätzlich korrekten Verfahren ausgehe. Vielmehr seien
die Rechte der Verteidigung sehr eingeschränkt und die richterliche Be-
weiswürdigung als Grundlage der Urteilsfindung mangelhaft. Bei Perso-
nen mit dem politischen Profil des Beschwerdeführers bestehe nach wie
vor ein erhebliches Folter- und Misshandlungsrisiko, was sich insbeson-
dere auch aus dem tiefsitzenden Hass der Sicherheitskräfte gegen Akti-
visten der MKP ergebe. In diesem Zusammenhang verwies der Rechts-
vertreter auf einen Bericht, welcher im (damals noch hängigen) Verfahren
D-1780/2012 eingereicht worden sei. Ferner ersuchte er im Verfahren der
Partnerin seines Mandanten um Fristerstreckung zwecks Nachreichung
weiterer Beweismittel und einer (auch den Beschwerdeführer betreffen-
den) ergänzenden Eingabe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
D-4409/2013
Seite 13
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Ver-
fahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.5 Dem Antrag auf Vereinigung des vorliegenden mit dem Verfahren
D-4411/2013 wird durch gleichzeitige Urteilsfällung Rechnung getragen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das BFM hat Abklärungen vor Ort veranlasst und zweifelt nicht daran,
dass gegen den Beschwerdeführer wegen MKP-Mitgliedschaft ermittelt
wird. In diesem Zusammenhang geht die Vorinstanz davon aus, dass die-
se Massnahmen aus rechtsstaatlich legitimen Gründen erfolgen und ihm
kein Politmalus droht.
4.
4.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei-
matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann
aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtli-
chen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies
trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche
Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren
Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauun-
gen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemein-
rechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in
bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage
(sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen
eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im abso-
luten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen kla-
rerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person
in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung
fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE
2011/10 E. 4.3 S.127 f. mit weiteren Hinweisen; BVGE 2013/25 E. 5.1).
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4.2 Unbestritten ist, dass die Türkei seit 2001 eine Reihe von Reformen
durchgeführt hat, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für ei-
ne Aufnahme in die EU zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten
umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht zweifellos ei-
nen Fortschritt dar. Hingegen zeigen auch aktuelle Berichte zur allgemei-
nen Situation in der Türkei, dass die Lage der Menschenrechte trotz Ver-
besserungen in der Praxis weiterhin problematisch ist. Namentlich echte
oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organi-
sationen wie der MKP sind gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt
und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Insge-
samt dauert die repressive Politik des türkischen Staates gegen kurdi-
sche Autonomiebestrebungen weiter an und wurde sogar verstärkt. Dabei
gibt es zahlreiche Hinweise darauf, dass weder die türkische Gesetzge-
bung noch die Polizei- oder Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaat-
lichen Anforderungen zu genügen vermögen (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2
sowie 5.4.2; Wochenzeitung vom 10. Februar 2011 S. 11; NZZ vom
12. Januar 2012 S. 6; Der Spiegel 12/2012 S. 100 f; NZZ vom 25. Mai
2012 S. 2; NZZ vom 12. September 2012 S. 3; NZZ vom 11. Januar 2014
S. 8; NZZ-online vom 16. Februar 2014; NZZ am Sonntag vom 1. Juni
2014 S. 3). Die Situation unter Erdogan verbunden mit noch gesteigerter
Einflussnahme auf das Gerichtswesen hat sich gemäss übereinstimmen-
den Medienberichten mithin offensichtlich nicht entspannt.
4.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt ein politisches
Datenblatt von Betroffenen in der Regel bereits auf berechtigte Furcht vor
künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung schliessen (vgl.
BVGE 2010/9). Dass von dieser Regel vorliegend abzuweichen wäre,
kann aufgrund der Verfahrensumstände des Beschwerdeführers nicht er-
kannt werden. Zwar hat er sein Engagement für die MKP – mit Hinweis
auf Personen, welche er nicht gefährden wolle – zurückhaltend und nicht
immer übereinstimmend geschildert. Er brachte vor, sich insbesondere lo-
gistisch betätigt zu haben, und an ihm angelasteten Gefechten mit der Ar-
mee nicht beteiligt gewesen zu sein. Er sei blosser Sympathisant und
nicht Mitglied der Organisation gewesen. Sein Aussageverhalten wirft ge-
wisse Fragen auf. Mit dem BFM ist insoweit einig zu gehen, als auch die
blosse logistische Unterstützung der MKP im türkischen Kontext durchaus
als Straftatbestand gewertet werden kann beziehungsweise muss. Ent-
sprechend wäre bei einem im vorliegenden Fall mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit funktionierenden Rechtsstaat von grundsätzlich legitimer
Verfolgung auszugehen. Andererseits besteht beim Beschwerdeführer als
doch eher markantem Linksaktivisten ein erhöhtes Folterrisiko. Ein sol-
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ches droht aufgrund der geschilderten Verbesserungen allenfalls weniger
respektive nicht nur im Gefängnis, sondern auch bei Transporten der Si-
cherheitskräfte im Rahmen von Zuführungen zu den mit dem Fall be-
schäftigten Instanzen beziehungsweise Haftanstalten (vgl. Country Re-
ports on Human Rights Practices for 2013 / Turky vom 27.02.2014 S. 2
f.). Der Beschwerdeführer wurde gemäss Botschaftsabklärung von der
Antiterrorabteilung F._______ fichiert. Dies impliziert, dass bei ihm das
Anti-Terror-Gesetz (ATG) zur Anwendung kommen wird. Dieses Gesetz
muss als rechtsstaatlich ungenügend qualifiziert werden. So wird in Art. 7
ATG (und auch in Art. 220/6 des türkischen Strafgesetzbuches) kein Un-
terschied gemacht zwischen der Unterstützung von politischen Zielen, die
auch von terroristischen Organisationen geteilt werden, und der Unter-
stützung von terroristischen Organisationen und deren Gewalttaten an
sich. Von Menschenrechtsaktivisten wie auch von internationalen Beob-
achtern wird ferner kritisiert, dass solche Prozesse in der Regel von Spe-
zialgerichten geführt werden, den Gerichten für schwere Straftaten, was
zu unangemessen hohen Strafen im Sinne eines Politmalus führe. So hat
eine Verurteilung aufgrund des ATG eine automatische Erhörung um 50%
zur Folge (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.2 und die dort angegebenen Quel-
len).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im in
Aussicht stehenden Terrorismusverfahren ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen. Er erfüllt deshalb die Flüchtlingseigenschaft.
Zwar wird im Folgenden zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer vom
Asyl im Sinne von Art. 53 AsylG auszuschliessen ist, zumal er eine nicht
ganz unbedeutende Rolle in der MKP gespielt haben dürfte (vgl. nachfol-
gend E. 5). Dass ihm jedoch derart schwerwiegende Verbrechen vorzu-
werfen wären, dass auch der Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft
im Sinn von Art. 1 F FK (SR 0.142.30) in Frage kommen könnte, kann
aufgrund der Akten, insbesondere auch aufgrund der Dokumente aus der
Türkei, ausgeschlossen werden (vgl. Urteil D-4612/2008 vom 31. März
2009).
5.
5.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher
Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG).
5.2 Praxisgemäss fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der
"verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbre-
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chen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen, solange sie dem abstrak-
ten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. StGB (SR 311.0) in dessen bis
zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen
definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute gel-
tenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit
mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333
Abs. 2 Bst. a StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei
Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" ge-
wertet werden und zum Asylausschluss führen könnte. Die Anbindung an
den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im
Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Total-
revision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Total-
revision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995,
Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem spä-
teren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfli-
che Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat
oder als politisches Delikt aufzufassen ist.
5.3 Ferner sind gemäss Praxis unter Art. 53 AsylG auch Handlungen zu
subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne
des Strafrechts zukommen. Art. 53 AsylG verwendet keinen der Begriffe
Verbrechen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern viel-
mehr den juristisch nicht allgemein definierten und moralisch besetzten
Ausdruck der "verwerflichen Handlungen". Auch aus dem Titel von Art. 53
AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht, hervor, dass jemand, der verwerfliche
Handlungen begangen habe, des Asyls unwürdig sei, was doch auf einen
gewissen moralischen Charakter der Norm hinweist (vgl. BVGE
E-4286/2008 E. 6.3.).
5.4 Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses wird praxisgemäss
kein strikter Nachweis gefordert, vielmehr genügen konkrete Anhaltspunk-
te, dass der Flüchtling verwerfliche Handlungen begangen hat.
6.
6.1 Die „Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten-Leninisten" ("Tür-
kiye Komünist Partisi/Marksist Leninist", TKP/ML) mit ihrer militärischen
Teilorganisation „Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee" ("Tür-
kiye Isci Köylü Kurtulus Ordusu", TIKKO) wurde als Abspaltung der ma-
oistischen Arbeiter- und Bauernpartei der Türkei" (TIIKP) im Februar 1972
von dem marxistisch-maoistischen Ideologen Ibrahim Kaypakkaya in der
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Seite 18
Türkei gegründet. Ziel der TKP/ML ist ein bewaffneter revolutionärer Um-
sturz in der Türkei und die Schaffung eines "demokratischen Volkstaats"
unter Führung des Proletariats. Die TKP/ML entwickelte sich in den 70er
Jahren zu einer der führenden kommunistischen Organisationen, aus de-
ren Sicht der bewaffnete Kampf, der „Volkskrieg", das einzige Mittel ge-
gen "Kapital und Faschismus" darstellt. In der Türkei ist die auf der ideo-
logischen Grundlage des Marxismus-Leninismus und des Maoismus ste-
hende Organisation verboten. Von zahlreichen Abspaltungen ge-
schwächt, ist die TKP/ML seit 1994 aufgrund innerorganisatorischer Zer-
würfnisse in die beiden Flügel „Partizan" und „Ostanatolisches Gebietsko-
mitee" (DABK) gespalten. Am 11. Januar 2003 gab die DABK-Fraktion im
Rahmen eines in Deutschland durchgeführten internationalen Symposi-
ums bekannt, dass sie sich Ende 2002 während ihres ersten Kongresses
in Ostanatolien in „Maoistische Kommunistische Partei" (MKP) umbe-
nannt habe. Um ihr erklärtes Ziel, das türkische Staatsgefüge gewaltsam
zu zerschlagen, zu erreichen, unterhalten beide Flügel der ursprünglichen
Mutterpartei voneinander getrennte Guerillaorganisationen in der Türkei,
die sich bis Anfang des Jahres 2003 „Türkische Arbeiter- und Bauernbe-
freiungsarmee" (TIKKO) nannten. Während der bewaffnete Arm des „Par-
tizan"-Flügels bis heute unter dieser Bezeichnung firmiert, hat die MKP ih-
re Front-Organisation in „Volksbefreiungsarmee" (HKO) umbenannt. Bei-
de Flügel unterhalten in Europa offen arbeitende, ihr thematisch naheste-
hende Gruppierungen (vgl. , abgerufen am
4. Juli 2014).
6.2 Entsprechend geltender Praxis lässt sich ein Asylausschluss allein
aufgrund der Mitgliedschaft etwa bei der PKK – indem diese als kriminelle
Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet und sich demzufol-
ge jedes ihrer Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar machen
würde – nicht rechtfertigen. Auch die die pauschale Qualifizierung der
TKP/ML (TIKKO) als kriminelle (respektive terroristische oder terroristisch
operierende) Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB hat sich bis an-
hin mangels entsprechender Hinweise nicht als sachgerecht erwiesen
(vgl. u.a. BVGE D-6443/2006 sowie D-6444/2006 vom 26. Februar 2009;
E-3602/2006 vom 28. Juli 2008). Eine andere Beurteilung bei der MKP
respektive ihrer Front-Organisation HKO dürfte demnach nicht ange-
bracht sein. Diese Frage kann jedoch letztlich offen bleiben.
6.3 Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter dem
Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53
AsylG ist zunächst auf seine Aktivitäten für die MKP im Sinne eines indivi-
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duellen Tatbeitrags einzugehen. Ob er nun tatsächlich Mitglied oder blos-
ser Sympathisant der Bewegung war, ist in diesem Sinne nicht von ent-
scheidender Bedeutung (vgl. BVGE D-3560/2006 vom 30. März 2009 E.
5.3). Dass sich die militanten Gruppierungen der vom Beschwerdeführer
unterstützten Bewegung verwerfliche Handlungen im hier relevanten Sin-
ne haben zuschulden kommen lassen, ist nicht in Zweifel zu ziehen. Auch
ist aufgrund der Akten und im Sinne der bisherigen Erwägungen davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer recht aktiv für die MKP ein-
gesetzt hat. So legte er unter anderem dar, in drei Städten in Komitees,
welche logistische Aufgaben für die Kämpfer in den Bergen wahrgenom-
men hätten, aktiv gewesen zu sein. Ferner habe er behördlich verfolgten
Genossen zur Flucht verholfen. Wegen drohender behördlicher Massnah-
men sei er mit Genossen nach Griechenland geflohen und auf Geheiss
der Partei wieder zurückgekehrt. An Gefechten mit der Armee habe er
nicht teilgenommen. Ferner machte er deutlich, die Darlegungen, wie sie
sich den Befragungsprotokollen entnehmen würden, hätten alle den Ma-
kel, dass er bisher nicht die Wahrheit gesagt habe. Indem er gewisse Din-
ge, Aktivitäten und versteckte Aufenthalte nicht habe offenlegen können,
hätten sich gewisse Unstimmigkeiten eingeschlichen. Bei der Anhörung
habe er aus Sicherheitsgründen keine detaillierten Auskünfte über seine
illegalen MKP-Aktivitäten gegeben (vgl. insb. Bst. H. vorstehend). Es mag
zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer aus parteirelevanten Sicher-
heitserwägungen jeweils nur das aus seiner Sicht Wesentliche zu Proto-
koll gab beziehungsweise auf Beschwerdeebene geltend machte. Da-
durch kommt aber der Verdacht auf, dass er namentlich auch aus asyltak-
tischen Erwägungen gewisse Aktivitäten erst später und andere noch gar
nicht vorbrachte. Seine Verbundenheit mit der MKP und den Genossen
wird namentlich auch durch seinen Aufenthalt in Griechenland evident,
soll er doch von dort auf Geheiss der Bewegung wieder zurückgekom-
men sein. Der Wahrheitsgehalt seiner Aussagen, nicht mit Waffengewalt
die Ziele der Bewegung verfolgt zu haben, ist nach dem Gesagten ent-
scheidend beeinträchtigt. Jedenfalls ist schon aufgrund seiner eingeräum-
ten Arbeit in den genannten Komitees zumindest davon auszugehen,
dass er einen substanziellen Beitrag zur Stärkung der Guerilla erbrachte
und innerhalt der Bewegung eine wichtige Rolle spielte, und zwar wäh-
rend längerer Zeit. In den Bergen soll er offenbar auch seine jetzige Part-
nerin kennengelernt haben, was ein weiteres Indiz für seine Verwurzelung
in der Guerilla ist. Jedenfalls hat er sich als aktiver Unterstützer der Be-
wegung über Jahre für den militärischen Flügel eingesetzt und so einen
wesentlichen Beitrag zur Zielerreichung geleistet. Seine Argumentation,
er sei nie an Gefechten beteiligt gewesen, vermag vor diesem Hinter-
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Seite 20
grund zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Vielmehr ist davon auszu-
gehen, bei ihm handle es sich entgegen seinen Aussagen um einen er-
fahrenen Aktivisten, welcher seine Bedeutung gegenüber der Asylbehör-
de in der Schweiz herunterzuspielen versucht. In Berücksichtigung der
gesamten Fallumstände rechtfertigt es sich, von einem individuellen Tat-
beitrag auszugehen, der die Schwelle zu verwerflichen Handlungen über-
steigt. Es muss davon ausgegangen werden, dass er bei seinen Aktivitä-
ten die Gewaltbereitschaft des militärischen Flügels in Kauf genommen
hat und diesen auch aktiv unterstützte. Nach Ansicht des Bundesverwal-
tungsgerichts bestehen insgesamt gesehen hinreichende konkrete An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zugunsten der MKP bis zur
Ausreise verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG beging.
Dabei ist praxisgemäss nicht erforderlich, dass ihm ein konkretes Delikt
zu einem bestimmten Zeitpunkt nachgewiesen werden kann beziehungs-
weise muss.
6.4 Aufgrund einer Abwägung aller Umstände im vorliegenden Einzelfall
ist ferner nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses aus-
zugehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommener
Flüchtling in der Schweiz bleiben kann. Obwohl einige Umstände dafür
sprechen, dass es sich bei ihm um eine Person handelt, die Gewalt nicht
unbedacht als politisches Mittel einsetzt, hat er durch sein jahrelanges
und mutmasslich ohne Zwang erfolgtes Engagement für die MKP deren
gewaltbereiten Flügel massgeblich unterstützt. Zwar mag möglicherweise
zutreffen, dass er sich ideologisch von der Bewegung gelöst hat. Auf-
grund der gesamten Umstände wie namentlich auch der noch nicht so
weit zurückliegenden Unterstützungsperiode ist der Asylausschluss indes
auch als angemessen zu erachten.
6.5 Der Beschwerdeführer ist diesen Erwägungen gemäss trotz beste-
hender Flüchtlingseigenschaft vom Asyl auszuschliessen. Das BFM hat in
diesem Sinne das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde wird
diesbezüglich abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berück-
sichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizei-
liche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
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Seite 21
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG).
7.2 Zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 AuG [SR 142.20]). Vorlie-
gend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und ist we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Ziffern 1, 4
und 5 der Verfügung vom 2. Juli 2013 sind aufzuheben. Das BFM ist an-
zuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die reduzierten Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da das Gesuch im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. August 2013 gutgeheissen
wurde und sich seine finanzielle Situation seither nicht entscheidwesent-
lich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.
9.2 Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE (SR 173.320.2)
eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwach-
senen Parteikosten zuzusprechen. Am 6. September 2013 wurde vom
vormaligen Rechtsvertreter eine Kostennote eingereicht, die jedoch nur
insoweit relevant ist, als sie Aufwand und Auslagen ausweist, die sich im
vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des BFM vom
2. Juli 2013 ergeben haben. Der aktuelle Rechtsvertreter hat keine Kos-
tennote eingereicht. Der entsprechende Aufwand lässt sich jedoch zuver-
lässig abschätzen. Die anteilsmässige Parteientschädigung ist demnach
auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen und von der Vorinstanz zu entrich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4409/2013
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen,
den Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu ent-
richten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: