Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4410/2010
Urteil vom 20. Mai 2011
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______ B._______, geboren am [...],
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
Rossmarktplatz 2, Postfach 652, 4501 Solothurn,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 18. Mai 2010 / N [...]
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerin
bosniakischer Ethnie und lebte von 1992 bis zu ihrer Ausreise in Tuzla in
der Föderation Bosnien und Herzegowina. Gemäss ihren Angaben
verliess sie am 30. März 2010 zusammen mit ihrer volljährigen Tochter
B._______ B._______ (vgl. das Asylverfahrensdossier N [...]) ihren
Heimatstaat. Am 31. März 2010 reiste sie mit ihrer Tochter illegal in die
Schweiz ein, wo beide gleichentags beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen Asylgesuche stellten. Am 9. April 2010
wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Migration (BFM)
summarisch sowie am 21. April 2010 eingehend zu ihren Asylgründen
befragt.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei Mitglied der Partei
C._______. Ihr Ehemann sei stellvertretender Parteisekretär der
C._______ von Tuzla gewesen, bis er am 10. März 2005 während seiner
Arbeit bei einer Tankstelle - möglicherweise wegen seiner Parteitätigkeit -
ermordet worden sei. Zwischen dem 29. November 2009 und dem
14. Februar 2010 habe sie mehrmals von unbekannten Personen
Todesdrohungen erhalten; diese Drohungen hätten auch ihrem Sohn
D._______ B._______ (der im Oktober 2009 in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt hatte; vgl. das Asylverfahrensdossier N [...]) gegolten.
Da die Verantwortlichen für den Tod ihres Ehemannes nie gefunden
worden seien, gehe sie davon aus, dass die Drohungen etwas mit den
entsprechenden Ermittlungen - die noch immer laufen würden - zu tun
haben könnten. Seit dem Tod ihres Ehemannes habe sie psychische
Probleme und sei deswegen in Tuzla in ärztlicher Behandlung gewesen.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin anlässlich der
durchgeführten Befragungen eine Bestätigung ihrer Parteimitgliedschaft,
verschiedene ärztliche Zeugnisse, Auszüge aus einem polizeilichen
Bericht zum Tod ihres Ehemannes sowie einen Auszug aus einem
polizeilichen Protokollbuch in Bezug auf eine Anzeige betreffend die
Bedrohungen zwischen Oktober 2009 und Februar 2010 zu den Akten.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2010 wies das BFM die
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Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
Solothurn zu.
D.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an
und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die
Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
E.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juni
2010 - zu jenem Zeitpunkt noch ohne rechtliche Vertretung - beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie, die Ziffern 3 bis 5
des Dispositivs der genannten Verfügung seien aufzuheben und wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei ihre vorläufige Aufnahme
in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die
Beschwerdeführerin darum, es seien ihr die unentgeltliche
Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
F.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 23. Juni
2010 wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeeingabe
ausschliesslich gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung
beziehungsweise deren Vollzug richte, womit die Verfügung des BFM
vom 18. Mai 2010 in Rechtskraft erwachsen sei, soweit sie die Frage des
Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betreffe. Ausserdem wurde unter
Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2001 Nr. 21 festgestellt, soweit mit der
Beschwerde beantragt werde, die Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung
(und insofern die Wegweisung als solche) sei aufzuheben, könne die
Wegweisung nur aufgehoben werden, wenn ein Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung bestehe. Mangels entsprechender Begründung in
der Beschwerdeschrift sei das Rechtsbegehren daher als sinngemäss auf
den Vollzugspunkt beschränkt zu erachten. Des Weiteren wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, in Bezug auf die mit der
Beschwerdeschrift geltend gemachten gesundheitlichen, insbesondere
psychisch bedingten Probleme einen ausführlichen ärztlichen Bericht
einzureichen. Ferner wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, über die
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Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden.
G.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Juli 2010 übermittelte die
Beschwerdeführerin einen vom 14. Juni 2010 datierenden ärztlichen
Bericht der Psychiatrischen Dienste E._______.
H.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. Juli 2010 reichte die
Beschwerdeführerin eine Vertretungsvollmacht ein und ersuchte um
Einsicht in die Protokolle ihrer Anhörungen durch das BFM. Auf die
weiteren mit der Eingabe gemachten Vorbringen wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Schreiben des Durchgangszentrums F._______ vom 12. Juli 2010
wurde eine Fürsorgebestätigung übermittelt.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2010 wurde das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen; hingegen wurde der Antrag auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
Das Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten wurde gutgeheissen, und
der Beschwerdeführerin wurden Kopien der betreffenden Aktenstücke
überwiesen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin zur Ergänzung
ihrer Beschwerde eine Frist bis zum 13. August 2010 gesetzt.
K.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 11. August 2010 reichte die
Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein. Auf die
entsprechenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Vernehmlassung vom 27. August 2010 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
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M.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2010 wurde der
Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz die
Gelegenheit zur Replik erteilt.
N.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. September 2010 nahm die
Beschwerdeführerin ihr Replikrecht wahr. Auf die entsprechenden
Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen
Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren
betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates
vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2010 wurde festgestellt, dass das
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Beschwerdeverfahren in materieller Hinsicht auf die Frage beschränkt ist,
ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Somit sind jene im Rahmen der
verschiedenen Eingaben gemachten Ausführungen der
Beschwerdeführerin, die sich einzig auf die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung beziehen, bei der
Beurteilung der Beschwerde nicht zu berücksichtigen.
4.
4.1. Soweit die Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs betreffend,
machte die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeschrift im
Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe bereits anlässlich ihrer
Anhörungen auf ihren Gesundheitszustand hingewiesen und
diesbezüglich verschiedene Beweismittel eingereicht. Auch in der
Schweiz sei sie in ärztlicher Behandlung und habe bereits zwei
Suizidversuche hinter sich. Sie sei auf eine engmaschige medizinische
Betreuung angewiesen und benötige eine medikamentöse begleitende
Behandlung. Ihre Suizidversuche seien keine Reaktion auf eine allfällige
Ausschaffung und auch kein Druckmittel, um diese zu verhindern. Es
bestehe jedoch das Risiko eines sogenannten Bilanzsuizides, worunter
ein freiverantwortlicher Suizid zu verstehen sei, der auf einer rationalen
Abwägung der Lebensumstände beruhe. Der Umstand, dass es sich
dabei um ein psychisches Problem handle, das therapeutisch beeinflusst
werden könne, dürfe nicht dazu führen, dass eine entsprechende
konkrete Gefährdung - welche die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausschliesse - verneint werde. Es bestehe eine
konkrete Gefahr, dass sie sich im Falle einer erzwungenen Rückkehr
nach Bosnien und Herzegowina selbst gefährden würde. Mit Eingabe
ihrer Rechtsvertreterin vom 12. Juli 2010 führte die Beschwerdeführerin
ausserdem aus, sie sei in Tuzla zwar behandelt worden; indessen sei
dies nur unzureichend erfolgt, seien ihr doch lediglich Medikamente
gegen hohen Blutdruck und ein Beta-Blocker verabreicht worden. Sie
leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb sie in der
Schweiz nebst dem Beta-Blocker auch mit einem Antidepressivum
behandelt werde. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 11. August
2010 führte sie im Wesentlichen aus, sie werde sich umbringen, sollten
sie selbst oder ihre Tochter B._______ B._______ nach Bosnien und
Herzegowina zurückkehren müssen. Mit der Replik vom 29. September
2010 machte die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, ihre
psychische Erkrankung stehe nicht alleine mit der drohenden
Rückschaffung in Zusammenhang, wie durch die Vorinstanz
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angenommen; vielmehr sei sie seit Jahren psychisch krank. Auch wenn
sie in Bosnien und Herzegowina eine psychiatrische Behandlung erhalten
könnte, könne angesichts der dort bestehenden Bedrohung kein
erfolgreicher Verlauf erwartet werden.
4.2. Aus den verschiedenen, sowohl gegenüber der Vorinstanz wie auch
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln geht
bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin im
Wesentlichen Folgendes hervor: Gemäss den bei der Vorinstanz
eingereichten ärztlichen Zeugnissen wurde die Beschwerdeführerin am
30. März 2005 durch [...] aufgrund einer schwierigen Stresssituation nach
dem Verlust eines Familienmitglieds einer psychiatrischen Fachärztin
zugewiesen und anschliessend vom 5. April bis zum 23. Juni 2005
psychotherapeutisch behandelt. Gemäss dem im Beschwerdeverfahren
eingereichten ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste E._______
vom 14. Juni 2010 leidet die Beschwerdeführerin unter einer
Anpassungsstörung mit Suizidalität nach negativem Asylentscheid;
ausserdem bestehe ein Verdacht auf posttraumatische
Belastungsstörung. Nachdem ihr schriftlich mitgeteilt worden sei, dass am
8. Juni 2010 ein Ausreisegespräch stattfinden werde und für den 13. Juli
2010 Flugtickets vorlägen, habe sie suizidale Äusserungen gemacht und
sei deswegen notfallmässig hospitalisiert worden.
4.3. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie
sei bereits in Bosnien und Herzegowina behandelt worden, wobei sie
über eine Krankenversicherung verfüge. Somit sei davon auszugehen,
dass sie auch nach einer Rückkehr in ihr Heimatland wieder Zugang zu
medizinischer Betreuung haben werde. Im Rahmen der Vernehmlassung
stellte sich das Bundesamt ausserdem auf den Standpunkt, die
bestehende Suizidalität sei behandelbar und spreche deshalb nicht
gegen den Vollzug der Wegweisung. Eine solche Situation sei als
krisenbedingt zu qualifizieren, und es könne ihr gegebenenfalls kurzfristig
im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention begegnet werden.
Ferner müsse die Beschwerdeführerin nicht alleine zurückkehren,
sondern könne dies in Begleitung ihrer Tochter tun.
4.4. Hinsichtlich der gesundheitsbezogenen Vorbringen und
entsprechenden Beweismittel ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin gegenüber den behandelnden Ärzten in der Schweiz
- wie aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis hervorgeht - in Bezug auf
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die Gründe ihrer psychischen Probleme Angaben gemacht hat, die nicht
mit ihren Aussagen anlässlich der durchgeführten Anhörungen im
Asylverfahren vereinbar sind. So ergibt sich aus dem medizinischen
Bericht der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 14. Juni 2010, die
Beschwerdeführerin habe gemäss ihren Aussagen mit eigenen Augen
gesehen, wie ihr Ehemann durch Serben erschossen worden sei.
Indessen erwähnte sie gegenüber dem BFM anlässlich ihrer Anhörungen
in keiner Weise, sie sei bei der Ermordung ihres Ehemannes
Augenzeugin gewesen, gab jedoch an, ihr Ehemann sei an seinem
Arbeitsplatz, einer Tankstelle, getötet worden. Zudem führte sie
gegenüber dem BFM aus, sie wisse nicht, weshalb ihr Ehemann
umgebracht worden sei, und der Täter sei nie gefunden worden. Des
Weiteren soll sie gemäss dem medizinischen Bericht bis zum Tod ihres
Ehemannes in Zvornik gelebt haben; weil sie ebenfalls bedroht worden
sei, habe sie mit ihrem Sohn und ihrer Tochter in eine andere Stadt
fliehen müssen. Fünfzehn Tage später sei - gemäss medizinischem
Bericht - ihr Haus in Brand gesetzt worden. Anlässlich ihrer Anhörungen
im Asylverfahren sagte sie hingegen aus, sie sei - nachdem sie zwischen
1979 und 1992 vorübergehend in Zvornik gelebt habe - von 1992 bis zu
ihrer Ausreise im März 2010 in Tuzla wohnhaft gewesen, wobei sie nach
dem Tod ihres Ehemannes lediglich die Wohnung, nicht aber den
Wohnort gewechselt habe. Zudem erwähnte sie gegenüber dem BFM mit
keinem Wort, dass ihr Haus angezündet worden sei. Des Weiteren gab
sie bei ihren Anhörungen im Asylverfahren an, die Drohungen gegen sie
und ihre Familie hätten erst am 29. November 2009 begonnen, mithin
viereinhalb Jahre nach dem Tod ihres Gatten. Angesichts der erheblichen
Abweichungen zwischen ihren jeweiligen Angaben erweist sich, dass die
Beschwerdeführerin die Gründe für ihre psychischen Schwierigkeiten
gegenüber den behandelnden Ärzten in der Schweiz deutlich
überzeichnet dargestellt beziehungsweise teilweise sogar
Falschaussagen gemacht hat.
4.5. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrem
Heimatstaat ärztlicher Hilfe bedurfte, womit ihre gesundheitliche Lage
nicht alleine auf die drohende Ausschaffung zurückzuführen ist. Indessen
ist ebenso festzustellen, dass die Beschwerdeführerin - wie durch die
Vorinstanz zutreffend angemerkt - in Bosnien und Herzegowina Zugang
zu medizinischer, insbesondere auch psychiatrischer Behandlung hatte.
Zugleich ist davon auszugehen, dass sie eine solche angesichts der
entsprechenden Krankenversicherung, über die sie gemäss eigenen
Aussagen verfügte, auch im Falle einer Rückkehr wieder erhalten wird.
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Das im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Argument, sie habe in ihrem
Heimatstaat keine angemessene medizinische Hilfe erhalten, indem sie
unzureichend medikamentös versorgt worden sei, vermag nichts daran
zu ändern, dass in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich eine
adäquate medizinische Infrastruktur vorhanden ist. Sollte die
Beschwerdeführerin die ärztlichen Dienstleistungen, die ihr in Tuzla zur
Verfügung stehen, als ungenügend erachten, so ist ihr durchaus
zuzumuten, sich an andere medizinische Institutionen, etwa in der
bosnisch-herzegowinischen Hauptstadt Sarajevo, zu wenden. Die
diagnostizierten gesundheitlichen Probleme - abgesehen von den
Schwierigkeiten, die auf den negativen Asylentscheid zurückzuführen
sind, eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung, die mit dem
Tod des Ehemannes in Zusammenhang stehen dürfte - sind nicht derart,
dass einer Behandlung in Bosnien und Herzegowina, zumal in der
Hauptstadt Sarajevo, grundsätzliche Bedenken entgegenstehen. Dabei
ist auch davon auszugehen, dass die für eine adäquate Behandlung
erforderlichen Medikamente in Bosnien und Herzegowina zur Verfügung
stehen. Des Weiteren ist mit Blick auf die geltend gemachten Asylgründe
auch nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin in Sarajevo einer
konkreten Bedrohung ausgesetzt wäre. Insofern kann dem
entsprechenden Argument der Beschwerdeführerin, aufgrund der
Bedrohung in ihrem Heimatstaat sei eine dortige psychiatrische
Behandlung von vornherein nicht erfolgversprechend, nicht gefolgt
werden. Wie zuvor bereits erwähnt wurde, beruht die in der Schweiz
erfolgte psychiatrische Diagnose im Übrigen auf einer überzeichneten
und in wesentlichen Punkten - angesichts der Aussagen im Asylverfahren
- verfälschten Darstellung der Erlebnisse im Heimatstaat.
4.6. Im Zusammenhang mit der diagnostizierten Suizidalität aufgrund des
negativen Asylentscheids ist zwar nicht auszuschliessen, dass die
Beschwerdeführerin im Falle eines erneut bevorstehenden Vollzugs der
Wegweisung wieder mit einer psychischen Dekompensation konfrontiert
werden könnte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine solche
ausschliesslich auf die Tatsache der bevorstehenden Rückschaffung
nach Bosnien und Herzegowina zurückzuführen wäre. Einer solchen
Dekompensation kann mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im
Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Sollten sich im Hinblick
auf die bevorstehende Rückkehr in den Heimatstaat bei der
Beschwerdeführerin ausserdem wieder suizidale Tendenzen entwickeln,
so könnte diesen bis zum Übertritt in heimatstaatliche
Betreuungsstrukturen medikamentös beziehungsweise allenfalls mit einer
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adäquaten medizinischen Begleitung während der Rückführung begegnet
werden. Es ist in diesem Zusammenhang ausserdem – auch
diesbezüglich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzuhalten,
dass in Bosnien und Herzegowina nicht von einem Fehlen psychiatrischer
Betreuungsmöglichkeiten und medikamentöser Behandlung auszugehen
ist. Sollten die psychischen Probleme im Heimatstaat anhalten, so hätte
die Beschwerdeführerin – gegebenenfalls mit zusätzlicher finanzieller
Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss
Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG – die Möglichkeit, entsprechende
medizinische Angebote in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren weist die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf das familiäre
Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina
hin, welches ihr bei der Reintegration sowohl in materieller als auch in
persönlicher Hinsicht behilflich sein dürfte. Insbesondere ist festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin nicht alleine nach Bosnien und
Herzegowina wird zurückkehren müssen, sondern - wie durch das BFM
mit der Vernehmlassung in Aussicht gestellt - in Begleitung ihrer
volljährigen Tochter B._______ B._______ (deren Asylgesuch mit
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2010 bei gleichzeitiger Anordnung der
Wegweisung und des Vollzugs rechtskräftig abgewiesen wurde). Zu
erwähnen ist ferner, dass der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin,
D._______ B._______ (dessen Asylgesuch mit Verfügung des BFM vom
8. März 2011 bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des
Vollzugs rechtskräftig abgewiesen worden war), am 13. April 2011 nach
Bosnien und Herzegowina zurückkehrte. Schliesslich ist ausserdem
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Aussagen
vor ihrer Ausreise in gesicherten finanziellen Verhältnissen lebte, indem
sie selbst Anspruch auf eine Witwenrente hat und ihre volljährige Tochter,
mit der sie im gleichen Haushalt lebte, berufstätig war. Es ist somit davon
auszugehen, dass auch die wirtschaftliche Existenz der
Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina gesichert sein wird.
4.7. Insgesamt erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen
Umstände im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Bosnien und
Herzegowina eine konkrete, auf gesundheitliche Beeinträchtigungen
zurückzuführende Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht gegeben (vgl.
dazu auch EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b). Die Beschwerdeführerin hat im
vorliegenden Verfahren ausschliesslich geltend gemacht, der Vollzug der
Wegweisung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.
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Ergänzend ist festzuhalten, dass auch keine anderweitigen
Vollzugshindernisse zu erkennen sind.
4.8. Die durch die Vorinstanz getroffene Anordnung des Vollzugs der
Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden
Bestimmungen und ist zu bestätigen. Somit fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Zwischenverfügung vom 29. Juli 2010 gutgeheissen. Somit hat die
Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: