B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4410/2015
Ur t e i l vom 1 9 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge reiste die Beschwerdeführerin im Dezember
2011 aus Eritrea aus und gelangte am 22. April 2014 unkontrolliert in die
Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 2. Juni
2014 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Direktanhörung vom
17. Februar 2015 durch das SEM machte die Beschwerdeführerin zur Be-
gründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische
Staatsangehörige und stamme aus N._______ (…, …). Sie habe die
Schule bis zur 8. Klasse besucht und mehrere Klassen wiederholt, jedoch
die Prüfung in der 8. Klasse nicht bestanden. Da sie in der Zwischenzeit
die Volljährigkeit erlangt habe, seien sie und ihre ebenfalls volljährigen
Schulkollegen von den minderjährigen Schülern getrennt worden. In der
Folge habe sie Angst gehabt, deswegen nach O._______ gebracht zu wer-
den, und im Dezember 2011 die Schule abgebrochen. Sie sei zweimal bei
Razzien aufgegriffen worden, doch habe jeweils eine elterliche Bürgschaft
ihre Freilassung ermöglicht. Aus diesen Gründen sei sie schliesslich illegal
aus Eritrea ausgereist und nach Äthiopien gelangt, wo sie sich in
P._______ aufgehalten habe. Schliesslich habe sie im Januar 2014 Äthio-
pien verlassen und sei via Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz ge-
langt.
A.b Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätsdokumente und keine
anderen Beweismittel zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der
Schweiz an. Mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die
vorläufige Aufnahme angeordnet.
B.b Die Vorinstanz machte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen geltend, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Schulbe-
such und den damit verbundenen Erlebnissen seien widersprüchlich aus-
gefallen. Als sie im späteren Verlauf der Bundesbefragung darauf aufmerk-
sam gemacht worden sei, dass sie anlässlich der BzP keine Razzien er-
wähnt habe, sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, hiefür
eine plausible Erklärung zu finden. Stattdessen habe sie nur behauptet, sie
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sei nicht danach gefragt worden. Ferner habe die Beschwerdeführerin an-
lässlich der BzP geltend gemacht, dass die Lehrer von O._______ gespro-
chen hätten. Demgegenüber habe sie in der Bundesanhörung diesbezüg-
lich von Soldaten gesprochen. Sie habe als Erklärung zunächst angege-
ben, sie habe bereits im ersten Interview gesagt, dass die Lehrpersonen
über O._______ informiert hätten. Als sie nochmals darauf angesprochen
worden sei, habe sie angegeben, sie wisse nicht, was protokolliert worden
sei. Diese Vorbringen seien teils widersprüchlich, teils nachgeschoben und
müssten als tatsachenwidrig angesehen werden, weshalb sie nicht zu
überzeugen vermöchten.
Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb Soldaten in die Schule
hätten kommen sollen, um mit Razzien Schüler für O._______ zu rekrutie-
ren, obwohl sie diese bereits nach kurzer Zeit wieder gegen Bürgschaft
freigelassen haben sollen. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwer-
deführerin erschienen umso unglaubhafter, als sie nichts über die Bürg-
schaft habe sagen können, die ihre Mutter für ihre Freilassung geleistet
habe. Sie sei auch nicht imstande gewesen, konkrete und einigermassen
detaillierte Angaben über die geltend gemachte zweite Razzia zu machen.
Zu Letzterer habe sie nicht sagen können, weshalb sie bereits nach einer
halben Stunde wieder freigekommen sei. Sie habe auch nicht schildern
können, was gleich und was anders als bei der ersten Razzia gewesen sei.
Die Schilderungen zur geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea
erschienen sowohl realitätsfremd als auch unsubstanziiert. So habe sie zu
Protokoll gegeben, dass zwischen der zweiten Razzia und ihrer Ausreise
eine halbe Stunde vergangen sei. Sie habe erklärt, sie habe sich nicht vor-
bereitet und sei dann ohne Probleme mit zwei Schulkolleginnen und einem
Schulkameraden nach Äthiopien gelangt. Auch die Frage, wie sie und ihre
Kollegen innerhalb einer halben Stunde zu diesem Entscheid gekommen
seien, habe sie nicht mit einer plausiblen Erklärung beantworten können.
Stattdessen habe sie behauptet, es sei ihr der weitere Schulbesuch ver-
weigert worden, weshalb sie von dort habe weggehen müssen. Des Wei-
teren habe sie über die eigentliche Ausreise nichts Konkretes angeben
können. Im Vergleich dazu habe sie zur Reise von Äthiopien bis in die
Schweiz konkretere Angaben machen können, was ihre Vorbringen zur il-
legalen Ausreise aus Eritrea noch dürftiger und stereotyper erscheinen
lasse.
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Zusammengefasst müsse festgehalten werden, dass weder ihre eigentli-
chen Asylvorbringen noch ihre Angaben zur illegalen Ausreise zu überzeu-
gen vermöchten. Vielmehr seien ihre Vorbringen einerseits widersprüchlich
oder müssten als nachgeschoben angesehen werden. Zudem seien ihre
Schilderungen realitätsfremd und unsubstanziiert. Es könne daher nicht
geglaubt werden, dass sie die geltend gemachten Begebenheiten im ge-
schilderten Kontext und so, wie von ihr beschrieben, erlebt haben könne.
Vielmehr dränge sich aufgrund der Aktenlage der Verdacht auf, sie müsse
Eritrea aus anderen Gründen verlassen haben. Aufgrund ihrer unsubstan-
ziierten Schilderungen könne zudem nicht geglaubt werden, dass sie im
geltend gemachten Zusammenhang illegal aus Eritrea ausgereist sei. Viel-
mehr sei davon auszugehen, dass sie Eritrea entweder anders als geschil-
dert oder bereits früher verlassen haben müsse. In diesen Sinne hielten
ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht stand, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
B.c Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs komme das SEM unter Berücksichtigung der gesamten Ak-
tenlage zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeit-
punkt nicht zumutbar sei. Deshalb sei die Beschwerdeführerin in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 (Poststempel vom 16. Juli 2015) reichte
die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung eine Beschwerde ein und
stellte sinngemäss die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren. Es
seien die Ziffern ein bis drei des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
aufzuheben. Es sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen
und ihr Asyl zu gewähren.
Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
als Beweismittel Fotokopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten.
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Seite 5
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2015 forderte der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, bis zum
6. August 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zugunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen, verbunden mit der Androhung, im Unterlas-
sungsfall werde auf ihre Beschwerde nicht eingetreten.
D.b Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Beruft sich eine Person da-
rauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbe-
sondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person des-
halb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt
würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstel-
len (vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht,
3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begrün-
den zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen je-
doch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon,
ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdes-
sen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht in
seiner Rechtsprechung bis anhin davon aus, dass eine illegale Ausreise
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aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen ist, weil illegal Aus-
reisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssen (vgl. Urteil des BVGer
D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
4.2 Die Beschwerdeführerin versucht ihre Flüchtlingseigenschaft im We-
sentlichen mit einer illegalen Ausreise aus Eritrea zu begründen. Zwar an-
erkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass eine legale Ausreise aus Erit-
rea nur sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013
vom 20. November 2014 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Nichtsdes-
totrotz geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung
davon aus, dass die gesetzliche Beweislast für das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen auch unter diesen Umständen nicht umgekehrt
wird (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2016
E. 6.3.2). Es bleibt bei der Beweislastregel von Art. 7 AsylG, wonach eine
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen muss. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft reicht es deshalb nicht aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea
lediglich behauptet wird; die illegale Ausreise muss vielmehr glaubhaft ge-
macht werden, wobei der Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) un-
eingeschränkt gilt (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November
2014 E. 9; zuletzt bestätigt durch die Urteile E-5601/2015 vom 20. Januar
2016 E. 4.2 und E-7364/2015 vom 28. Dezember 2015 S. 5). Diese Recht-
sprechung wird unter anderem damit begründet, dass eine grosse Zahl
eritreischer Staatsangehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den
Nachbarländern Eritreas lebt (vgl. die Urteile des BVGer E-7730/2015 vom
10. Februar 2016 S. 6; E-7861/2015 vom 7. Januar 2016 S. 5; E-5878/2015
vom 30. Oktober 2015 E. 5.3; E-5753/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.1).
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Rechtsbegeh-
ren im Wesentlichen geltend, sie habe sich anlässlich beider Befragungen
wahrheitsgemäss und namentlich bezüglich der beiden Razzien nicht wi-
dersprüchlich geäussert. Nachdem sie in der Schule abgeholt und nach
Q._______ gebracht worden sei, habe sich ihre Mutter um ihre Freilassung
bemüht. Sie habe versprochen, eine Kaution von 50‘000 Naqwa zu bezah-
len, sollte die Beschwerdeführerin der Schule fernbleiben und sich auf
diese Weise dem Zugriff der Armee entziehen. Ihre Eltern hätten gewollt,
dass sie ihre Schulbildung vor der Einberufung in die Armee zum Ab-
schluss bringe. Auch die Angaben zu ihrer Flucht entsprächen den Tatsa-
chen, und die Vorinstanz werfe ihr zu Unrecht vor, sie habe die Ausreise
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nicht glaubhaft geschildert. Sie seien zu viert geflüchtet, drei Frauen zu-
sammen mit einem etwas älteren Mann, einem ehemaligen Befreiungs-
kämpfer, der sich spontan bereit erklärt habe, die Gruppe nach Äthiopien
zu bringen. Ihr Fussmarsch habe sie von Q._______ über R._______ und
S._______ nach T._______ (so ungefähr) in Äthiopien geführt. Dort seien
sie von äthiopischen Grenzsoldaten festgenommen und nach U._______
gebracht worden, wo sich ein Flüchtlingsbüro befinde. Der Fussmarsch
habe von 16.00 Uhr nachmittags bis ca. um 07.30 Uhr morgens gedauert.
Während ihres Aufenthalts im Flüchtlingslager P._______ in Äthiopien sei
sie registriert worden. Sie habe auch einen Ausweis erhalten, den sie habe
verlängern lassen wollen. Indessen sei ihr dieser Ausweis nicht mehr aus-
gehändigt worden, nachdem es im Jahre 2014 zu Demonstrationen von
Flüchtlingen gekommen sei. Ihre Schulzertifikate seien ihr in Äthiopien ab-
genommen worden. Ihr Vater versuche jedoch, Kopien dieser Zertifikate zu
beschaffen, welche sie umgehend nachreichen werde. Zum Beweis für ihre
Identität lege sie Kopien der Identitätspapiere ihrer Eltern bei.
4.3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin in Bezug auf ihre Flucht beziehungsweise die illegale Ausreise aus Erit-
rea als glaubhaft einzustufen sind. Wie sich in diesem Zusammenhang aus
dem Befragungsprotokoll vom 2. Juni 2014 ergibt, wusste die Beschwer-
deführerin zu diesem Zeitpunkt noch nichts über irgendwelche Razzien
oder Bürgschaften der Mutter zu berichten und verneinte, irgendwelche
Probleme mit den Behörden des Heimatstaats gehabt zu haben (A3/15
Ziff. 7.1 S. 11). Demgegenüber soll, folgt man ihren Ausführungen im An-
hörungsprotokoll vom 17. Februar 2015, eine zweite Razzia ausschlagge-
bend für ihre sofortige Ausreise aus dem Heimatstaat gewesen sein (vgl.
A11/21 F150 S. 13). Wäre dem so gewesen, so hätte sie diesen eigentli-
chen Ausreisegrund bereits anlässlich der BzP geltend machen müssen.
Die angeblichen Razzien und Bürgschaften sind nach dem Gesagten
nachgeschobene, wesentliche Sachverhaltselemente und somit unglaub-
haft (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 11 ff.). Bei dieser Sachlage ver-
mag es nicht mehr zu erstaunen, wenn die Beschwerdeführerin behauptet,
sie habe nach ihrer Entlassung lediglich eine halbe Stunde benötigt, um
sich spontan mit zwei Schulkameradinnen, einem Schulkameraden und ei-
nem ortskundigen Führer auf den Weg nach Äthiopien zu machen, ohne
sich vorgängig auch nur von ihrer Bezugsperson zu verabschieden (vgl.
A11/21 F155 S. 14). Wäre sie so vorgegangen, wo wäre sie wohl nicht allzu
weit gekommen; die entsprechenden Vorbringen sind in ausgeprägtem
Masse wirklichkeitsfremd. In das gleiche Kapitel gehört das Vorbringen, die
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äthiopischen Zöllner hätten die Gruppe angehalten und nach dem Grund
der Ausreise sowie nach Identitätskarten gefragt, sich jedoch mit der Aus-
kunft abspeisen lassen, sie hätten ihre Schülerausweise in der Schule
(A3/15 Ziff. 5.2 S. 8 oben). Im Übrigen gehen Zöllner eines Landes ihren
Geschäften typischerweise in nicht allzu grosser Distanz von denjenigen
des Nachbarstaats nach, weshalb die Gruppe in Wirklichkeit auf diesem
Weg wohl nicht an den äthiopischen Zöllnern vorbeigekommen wäre. An-
scheinend fiel dies auch der Beschwerdeführerin auf, mutieren doch die
Zöllner im Anhörungsprotokoll zu Soldaten (vgl. A11/21 F166 S. 14), die
sich um den Transport der Gruppe nach V._______ und nicht mehr um
Identitätskarten kümmern. Man darf davon ausgehen, dass der Beschwer-
deführerin, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat das
18. Altersjahr bereits vollendet und die 8. Schulklasse abgeschlossen
hatte, die Bezeichnungen Polizist, Soldat und Zöllner geläufig waren und
sie die entsprechenden Uniformen unterscheiden konnte. Zusammenfas-
send lassen sich die zahlreichen Unstimmigkeiten im Kontext mit der gel-
tend gemachten illegalen Ausreise nur damit erklären, dass die Beschwer-
deführerin bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche
Begebenheiten zurückgreifen konnte. Dementsprechend ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin keine illegale Ausreise glaubhaft machen
konnte. Obwohl aus der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu ihrer angeb-
lich illegalen Ausreise noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise
geschlossen werden kann, ist eine solche nicht auszuschliessen. Ebenso
ist es möglich, dass sich die Beschwerdeführerin schon seit Jahren gar
nicht mehr in Eritrea aufgehalten hat. Wie sich aus den obigen Erwägungen
ergibt, ist es der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht gelungen, das Vorlie-
gen subjektiver Nachfluchtründe zumindest glaubhaft zu machen. Die Vor-
instanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu
Recht verneint. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die angefochtene Ver-
fügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
4.3.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und
Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzustellen,
dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und die eingereichten oder in Aussicht gestellten Beweismittel
mangels Relevanz und Beweiskraft im Einzelnen weiter einzugehen. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abge-
lehnt.
D-4410/2015
Seite 10
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
17. Juni 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden
andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzu-
ges – zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die
vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägun-
gen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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