Abtei lung IV
D-4411/2006
{T 0/2}
Urteil vom 27. April 2007
Mitwirkung: Richter Haefeli, Richter, Brodard Richter Valenti,
Gerichtsschreiberin Raemy
A._______
Demokratische Republik Kongo,
vertreten durch Frau Annelise Gerber, Asylhilfe BE, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 10. Januar 2004 i. S. Asyl und Wegweisung/N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin die Demokratische
Republik Kongo am 6. April 2004 und gelangte am 10. April 2004 über Frankreich
illegal in die Schweiz. Hier stellte sie am selben Tag ein Asylgesuch, zu dem sie
am 22. Januar 2004 im Empfangszentrum Vallorbe befragt wurde. Mit Verfügung
des Bundesamtes wurde sie für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton
Bern zugewiesen, wo sie am 22. März 2004 durch die zuständige Behörde zu
ihren Asylgründen angehört wurde. Am 17. Dezember 2004 fand die ergänzende
Anhörung durch das Bundesamt statt.
B. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei in ihrer Heimat als ausgebildete Juristin und
persönliche juristische Beraterin des Colonels B._______ tätig gewesen. In dieser
Eigenschaft habe sie an einem Treffen in C._______ mit den dortigen
Lokalbehörden teilgenommen. Diese hätten die Destabilisierung des
machthabenden Regimes mit der Unterstützung von Colonel B._______ geplant.
Am D._______ sei Colonel B._______ festgenommen worden. Am E.______ sei
im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei Colonel B._______ das von der
Beschwerdeführerin verfasste Protokoll dieses Treffens gefunden worden. Am
F._______ sei die Beschwerdeführerin festgenommen und von Angehörigen der
ANR gefangen gehalten worden. Während ihrer Haft sei sie verhört, misshandelt
und sexuell missbraucht worden. Am 22. November 2003 habe man sie ins
Gefängnis von _______ gebracht, von wo aus ihr am 5. Januar 2004 mit Hilfe ihres
Schwagers die Flucht gelungen sei.
C. Im Verlauf des Asylverfahrens legte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente
in französischer Sprache ins Recht: carte de conseillère juridique COM (vom );
laissez-passer du Parquet général de la République (vom ); attestation de réussite
(zwei); arrêté d'organisation judiciaire (vom ); Protokoll vom sowie ein Erlass der
organisation judiciaire vom in Kopie.
D. Auf eine entsprechende Aufforderung des BFM hin reichte die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 23. Dezember 2004 einen ärztlichen Bericht vom 21. Dezember
2004 zu den Akten.
E. Mit Verfügung vom 11. Januar 2005 – eröffnet am 12. Januar 2005 – stellte das
Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
F. Mit Beschwerde vom 10. Februar 2005 an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und als
Folge davon die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Es sei eventuell
die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge
3davon sei für die Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Beigelegt war eine handschriftliche
Notiz der Beschwerdeführerin sowie die Faxkopien eines (provisorischen)Haft-
sowie eines Vorführbefehls (mandat d'arrêt provisoire; mandat d'amener).
G. Mit Eingabe vom 16. Februar 2005 reichte die Beschwerdeführerin die Bestätigung
der Fürsorgeabhängigkeit nach.
H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2005 verzichtete die damals zuständige
Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren
Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf
die Säumnisfolge aufgefordert, innert Frist die Originale der eingereichten
Dokumente in Faxkopie einzureichen.
I. Mit Eingabe vom 25. Februar 2005 reichte die Beschwerdeführerin folgende
Dokumente zu den Akten: ärztlicher Bericht vom 16. Februar 2005 der
Universitätsfrauenklinik des G._______; Arztbericht des zuständigen Arztes der
Klinik und Poliklinik für Infektiologie vom 16. Februar 2005; Erklärung zur
Entbindung der Schweigepflicht vom 7. Februar 2005. Mit Eingabe vom 17. März
2005 legte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 11. März 2005 der
Universitätsklinik für Augenheilkunde des G._______ ins Recht.
J. Mit Vernehmlassung vom 6. April 2005 hielt das Bundesamt an der Abweisung der
Beschwerde fest.
K. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2005 wurde der Beschwerdeführerin die
Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig erhielt sie die Gelegenheit,
sich bis am 25. April 2005 dazu zu äussern.
Mit Fax-Eingabe vom 25. April 2005 sowie mit Eingabe vom 25. April 2005
(Poststempel 26. April 2005) replizierte die Beschwerdeführerin fristgerecht. Der
Posteingabe war ein provisorischer Haftbefehl sowie ein Vorführbefehl in Kopie
und ein Briefumschlag beigelegt.
L. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2006 wurde die Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis am 23. Dezember 2006 einen
aktuellen, detaillierten Arztbericht einzureichen, der sich zu den bisherigen und
künftigen Behandlungen, den Behandlungsaussichten, den
Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat der Beschwerdeführerin und zur
Reisefähigkeit zu äussern habe. Parallel dazu wurde eine Erklärung über die
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden
verlangt.
Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Dezember
2006 fristgerecht nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
41.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
54.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen ab. Die Beschwerdeführerin, die gemäss ihren Aussagen in den
Jahren 1998 bis 2002 als persönliche juristische Mitarbeiterin von Colonel
B._______ tätig gewesen sein wolle, habe weder die genaue Adresse des
H._______ noch dessen Zusammensetzung angeben können. Sie habe weder
über den Nachfolger von Colonel B._______ Auskunft geben können, noch sei sie
im Stande gewesen, nähere Angaben über die Personen (...) machen zu können.
Colonel B._______ sei beschuldigt worden, der Auftraggeber für den Mord an (...)
gewesen zu sein. Dennoch habe die Beschwerdeführerin nichts über die Mörder
von (...) aussagen können, oder ob der Colonel persönlich jemanden getötet habe.
Auch sei ihr der Name der Rebellengruppen nicht geläufig gewesen, obwohl sie
deren Chefs an dem besagten Treffen in D._______ begegnet sein wolle. Auch
der Name des Magistraten, der sie vor dem Sicherheitsgericht befragt habe, sei ihr
nicht bekannt gewesen. Ebenso wenig habe sie die Gesetzesartikel benennen
können, aufgrund denen sie der Beeinträchtigung der Staatssicherheit angeklagt
worden sei. Obwohl sie die persönliche juristische Beraterin von Colonel
B._______ gewesen sei und er sie nur mit der Triage von Dossiers beschäftigt
habe, habe sie angeblich innerhalb eines Monats zehn Anklageschriften redigieren
können. Gemäss ihren eigenen Aussagen wolle sie nie eine Funktion mit grosser
Verantwortung innerhalb des H._______ wahrgenommen haben, dennoch habe
sie erklärt, man habe sie im (...) nach D._______ geschickt, um dort Colonel
B._______ an einem Treffen zu vertreten, dessen Ziel die Destabilisierung des
damaligen Regimes gewesen sei. Im Übrigen sei es unwahrscheinlich, dass ihre
Verhaftung allein aufgrund des von ihr verfassten Protokolls des Treffens, welches
anlässlich der Hausdurchsuchung beim Colonel B._______ gefunden worden sei,
erfolgt sei. Schliesslich habe es sich bei diesem Dokument weder um eine
detaillierte Lageanalyse noch um ein speziell informatives Dokument gehandelt.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielt die Beschwerdeführerin an der Asylrelevanz und
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Zur Begründung führte sie unter anderem
aus, sie habe bereits im Verlauf des Asylverfahrens immer wieder darauf
hingewiesen, dass sie noch keine eigentliche feste Anstellung beim H._______
gehabt habe. Colonel B._______ habe sie privat als seine juristische Beraterin
eingestellt. Er habe sie auch privat bezahlt. Deshalb habe er von ihr erwartet, dass
sie immer dann arbeite, wenn Arbeit angefallen sei. Da sie sich als seine
jahrelange Vertraute bewährt habe, und der Colonel von ihrer Verschwiegenheit
überzeugt gewesen sei, habe er sie zu dem Treffen in D._______ geschickt. Zur
Stützung ihrer Aussagen reichte sie eine handschriftliche Notiz ein sowie die
Faxkopien des (provisorischen) Haftbefehls und des Vorführbefehls vom .
4.3 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind jedoch nicht geeignet die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz umzustossen. Die durch eklatantes
Nichtwissen der Beschwerdeführerin geprägten Aussagen sind mit der
erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und
Weise zu vereinbaren. Ihre gesamte Darstellung wirkt plakativ. Auch unter
Berücksichtigung der Schwere und persönlichen Tragweite, die erlittene
Misshandlung für das jeweilige Opfer bzw. eine Vergewaltigung für eine Frau –
gleich welchen kulturellen Hintergrunds – bedeutet, wirken ihre Ausführungen
rudimentär und abstrakt. Auch Fragen zu ihrer Wahrnehmung konnte sie nur
6pauschal oder gar nicht beantworten, weswegen ihre diesbezüglichen
Ausführungen nicht erlebt wirken, auch wenn die Beschwerdeführerin während der
Anhörung einen kurzen Gefühlsausbruch zeigte (vgl. A8/ S. 15). So beantwortete
die Beschwerdeführerin die Frage, wie viele Personen sich in der (Gefängnis-)
Zelle befunden hätten, lapidar mit "viele" (vgl. ebd., S. 13). Auf entsprechende
Aufforderung schilderte sie auch die angeblich erlittene Misshandlung durch
Elektroschocks ebenfalls nur in knappen Sätzen (vgl., ebd., S. 14). Dies lässt sich
auch für die geltend gemachten Vergewaltigungen sagen (vgl. ebd., S. 14 f.).
4.4 Ebenso wenig sind die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente geeignet,
zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Die handschriftliche Notiz, die
angeblich im wesentlichen den Inhalt des Kurzprotokolles von diesem Treffen
wiedergeben soll, verdient nicht einmal die Bezeichnung rudimentär. Die einzige
Aussage der Notiz, wonach 10'000 Mann und genügend Munition bereit seien,
erscheint sehr konstruiert. Hinzu kommt, dass die Beweiskraft von kopierten
Dokumenten allgemein gering ist, da diese um einiges anfälliger für Fälschungen
sind. Die festgestellten Ungereimtheiten vermag die Beschwerdeführerin demnach
mit ihren Beschwerdevorbringen nicht aufzulösen.
4.5 Auch der Hinweis auf eine bei der Beschwerdeführerin durch einen Psychologen
diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), welche in der Folge
durch verschiedene Arztzeugnisse bestätigt wurde, vermag, wie sich aus den
folgenden Erwägungen ergibt, nicht einen Hinweis auf Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu liefern.
4.6 Zur Beurteilung der Beweiskraft sind weder die Herkunft des Beweismittels noch
dessen Bezeichnung als Bericht oder Expertise massgeblich; die Beweiskraft
eines ärztlichen Berichts kann daher nur verneint werden, wenn der Richter über
konkrete Indizien verfügt, welche geeignet sind, die Zuverlässigkeit dieses
Berichts in Zweifel zu ziehen (vgl. EMARK 2002 Nr. 18, Erw. 4a.aa, S. 145 f.).
Ärztliche Berichte, die von Asylsuchenden eingereicht werden, unterliegen der
freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. EMARK 2002 Nr. 13, Erw. 6c, S. 115; C.
Cotting-Schalch, La pratique de la Commission suisse de recours en matière
d'asile relative à l'appréciation de documents médicaux, in: Asyl3/02, S. 16). Den
für die Beweiswürdigung unerlässlichen Mindestsachverstand eignet sich der
Richter unter anderem durch Studium der Fachliteratur an (vgl. A. Bühler,
Gerichtsgutachter und -gutachten im Zivilprozess, in: M. Heer/Ch. Schöbi {Hrsg.},
Gericht und Expertise, Schriften der Stiftung für die Weiterbildung schweizerischer
Richterinnen und Richter SWR/Band 6, S. 63). So hat das Bundesgericht in seinen
Begründungen wiederholt auf medizinische, insbesondere psychiatrische aber
auch auf aussagepsychologische Fachliteratur verwiesen (siehe BGE 127 I 55
Erw. 2e, S. 57 f.; Praxis 2003 Nr. 98, Erw. 5-7, S. 527 ff.) Auch die ehemalige ARK
stützte sich auf medizinische Fachliteratur ab (vgl. EMARK 2004 Nr. 30, Erw. 6.2.,
S. 211, wo auf eine Stellungnahme der Schweizerischen Gesellschaft für
pädiatrische Radiologie hingewiesen wird; siehe auch EMARK 2004 Nr. 7, Erw.
, S. 50, mit Bezugnahme auf die Klassifikation des amerikanischen Center
for Disease Control and Prevention {CDC}).
4.7 In casu wird eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin seitens des
Bundesverwaltungsgerichts nicht bezweifelt. Was indes die Feststellbarkeit der
7Ursachen einer Traumatisierung betrifft, so hat die ehemalige ARK bereits 1994 in
einem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in Asyl
1994/4, S. 92) ausgeführt: „Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen
Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass die Be-
schwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen
Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von
entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indessen unklar. Da im Asylverfahren
für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - trotz des herabgesetzten
Beweismassstabs und des dabei geltenden Untersuchungsgrundsatzes - der/die
Asylgesuchsteller/in die Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen
Nachweises) trägt, kann aus diesem Grund der Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden“. Dieser Beurteilung der
Beweiskraft einer psychiatrischen Diagnose ist auch im vorliegenden Verfahren
zuzustimmen. „Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher
erschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und
wie dieses geartet war“ (M. Leonhardt/ K. Foerster, Probleme bei der Begutach-
tung der posttraumatischen Belastungsstörung, in: Der medizinische Sachver-
ständige 99 {2003}, S. 151). Zudem muss auch nicht jedes festgestellte Erschei-
nungsbild einer seelischen Traumatisierung oder jedes Krankheitsbild einer post-
traumatischen Belastungsstörung (PTBS) auf Folter und menschenrechtswidriger
Behandlung in einem Verfolgungskontext beruhen. Für das Vorliegen entspre-
chender Symptome kann es auch andere Ursachen, wie Unfälle, Naturkatastro-
phen, Entwurzelungsprozesse, interfamiliäre Spannungen (Fehlgeburten, schwere
Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern usw.), geben (vgl. W. Treiber,
Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, in: ZAR
8/2002, S. 286). Somit bildet die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte
posttraumatische Belastungsstörung kein Hinweis für asylrechtlich relevante
Ereignisse. Wie oben bereits ausführlich dargelegt wurde, sind die Asylvorbringen
der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft erachtet worden und es
bestehen berechtigte Zweifel an dem geltend gemachten sexuellen Missbrauch.
Ebenso wenig muss die behauptete Vergewaltigung die Ursache der HIV-
Infizierung der Beschwerdeführerin sein. Bei dieser Sachlage sind den
eingereichten medizinischen Unterlagen keine stichhaltigen Hinweise auf eine
asylrelevante Verfolgung zu entnehmen.
4.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling
anerkannt werde kann. Mangels erfüllter Flüchtlingeigenschaft ist ihr zu Recht das
nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
8Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK
2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Herkunftsstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S.
122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Demokratischen
Republik Kongo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
95.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
6. Es ist festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib
in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer,
sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen. Nur bei Vorliegen
aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR ausnahmsweise, dass bei
einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3
EMRK verstossen könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 23, Erw. 5.1., S. 211 f.). Er hat
dies bis Mitte 2006 lediglich im Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich
(Grossbritannien) im Jahre 1997 festgestellt (vgl. F. Haefeli, Aufenthalt durch
Krankheit, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht
11/2006, S. 564 f. mit Hinweis auf M. Caroni, Die Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in:
A. Achermann, M. Caroni, A. Epiney, W. Kälin, M. Son Nguyen (Hrsg.), Jahrbuch
für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, S. 194 und Die Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und
Asylrechtes, in: A. Achermann, A. Epiney, W. Kälin, M. Son Nguyen (Hrsg.),
Jahrbuch für Migrationsrecht 2004/2005, Bern 2005, S. 197). Kein anderer Fall
danach, in dem (direkt oder zumindest indirekt) mit einer asyl- oder
ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme zusammenhängende medizinische
Gründe oder eine fehlende beziehungsweise nur auf einem tieferen Niveau
erhältliche medizinische Behandlung im Heimat- oder Herkunftsland geltend
gemacht worden war, vermochte die hohe Hürde von Art. 3 EMRK zu überwinden.
Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme aller kranken oder
pflegebedürftigen Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten
Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im
Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001
i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Erw. 38, Beschwerde Nr. 44599/98;
Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic und andere
gegen Schweden, Nr. 7702/04, S. 10 {englische Version}; EMARK 2004 Nr. 6,
Erw. 7b, S. 41 f. und Nr. 7, Erw. , S. 47 f.; Bundesgerichtsurteil vom 30.
September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud,
Erw. 2.3, angeführt in: SZIER 3/2003, S. 308; Bundesgerichtsurteil vom 3. Februar
2004 i.S. A. alias X. gegen Commission de libération du canton de Vaud et
Tribunal cantonal du canton de Vaud {6A.87/2003}, Erw. 4.2 angeführt in: SZIER
3/2004, S. 297).
In EMARK 2004 Nr. 7 fasste die ehemalige ARK die Rechtsprechung des EGMR
10
zu Art. 3 EMRK zusammen (siehe zum Folgenden Susanne Bolz und Kathrin
Buchmann, Die Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission im
Jahr 2004 und im ersten Halbjahr 2005, in: Asyl 4/05, S. 15), wonach die
Ausweisung eines in der terminalen Phase an AIDS Erkrankten unter besonderen
Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann. In EMARK 2004 Nr.
7 erachtete die damals zuständige Kommission einen Wegweisungsvollzug im
Hinblick auf Art. 3 EMRK aber für zulässig, da der Beschwerdeführer zwar mit dem
HI-Virus infiziert war, die Krankheit AIDS sich beim ihm aber noch nicht
manifestiert hatte. Zudem ging die ehemalige ARK davon aus, dass er sich im
Heimatland auf ein soziales Netz abstützen konnte und auch die dortige
Gesundheitsversorgung ausreichend war. Solange die Krankheit AIDS noch nicht
ausgebrochen (Stadium C) ist, erscheint der Vollzug der Wegweisung nach der
Praxis der ehemaligen ARK als grundsätzlich zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs.
4 ANAG. Ohne an dieser Stelle der Argumentation bezüglich Zumutbarkeit in allen
Einzelheiten vorgreifen zu wollen, ist festzuhalten, dass nach gefestigter Praxis
der Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgericht in Asylsachen selbst
das Auftreten von AIDS definierenden Krankheiten, mithin das Erreichen des
Stadiums C, den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als unzumutbar
erscheinen liess (vgl. EMARK 2004 Nr. 7, 52 Erw. ), gleichermassen in
solchen Fällen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich bejaht
wurde. Somit treten die gesamten persönlichen Umstände im Einzelfall bei der
Prüfung der Zulässigkeit in den Vordergrund.
Die Organisation Ärzte ohne Grenzen unterhält in Kinshasa ein offenes
Behandlungszentrum (walk-in treatment centre) und kümmert sich dort um 6.900
HIV-Patienten, einschliesslich 1500 in antiretroviraler Therapie. Die Organisation
bietet unter anderem Diagnose und Behandlung von opportunistischen
Krankheiten und psychosoziale Betreuung. Gemäss den Aussagen der
Beschwerdeführerin leben ihr Ehemann, ihr Kind, ihre Eltern, ihre Schwester, ihre
vier Brüder, ihre dreizehn Halbgeschwister sowie ihr Schwager, welcher ihr bei der
Flucht geholfen hat noch immer in der Demokratischen Republik Kongo. In
Anbetracht der Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen
Familie ihr die Ausreise in die Schweiz finanziert haben, sowie angesichts des
beruflichen Hintergrunds ihres Ehemannes ("magistrat") sowie ihres Schwagers
("professeur dans un collège") kann davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr ein soziales Netz vorfindet und darüber
hinaus auf deren finanzielle Unterstützung vertrauen kann. Folglich besteht eine
ausreichende medizinische und familiäre Betreuung. Ein im Vergleich zur Schweiz
allfälliger schlechterer medizinischer Standard in Kongo für die weitere
medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin stellt unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK somit kein relevantes, völkerrechtliches Vollzugshindernis dar.
7. Bei der Ermessensausübung von Art. 14a Abs. 4 ANAG gilt es, in Konkretisierung
des Verhältnismässigkeitsprinzips die humanitären Aspekte im Zusammenhang mit
der Situation, in der sich der betroffene Ausländer bei einer Rückkehr ins
Heimatland befinden würde, gegen das öffentliche Interesse an seiner
Wegweisung abzuwägen (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3. S. 144). Zwar
11
erachtete das Bundesgericht den Abbruch der Tritherapie bei einer gut integrierten
Ausländerin, welcher diese bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in Lebensgefahr
hätte bringen können, unter Berücksichtigung der Umstände, dass bei der
Beschwerdeführerin AIDS erstmals in der Schweiz entdeckt worden war und im
Heimatland keine Tritherapie zur Verfügung stand, als schwerwiegenden
persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 lit. f BVO (vgl. Pra 2003 Nr. 25, 132
Erw. 5.3.2. = BGE 128 II 200, 210 Erw. 5.3.2.). In casu liegen die tatsächlichen
Verhältnisse aber anders. Die engere und weitere Familie der Beschwerdeführerin
lebt in ihrem Heimatland. In Kinshasa kann sie sich wie oben angeführt wird, einer
Tritherapie unterziehen, die sie bisher in der Schweiz verweigert hat; dort besteht
auch eine psychosoziale Betreuung (bezüglich PTBS), weshalb keine
Notwendigkeit eines weiteren Aufenthalts in der Schweiz besteht. Zudem kann sie
bei der Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
8.
8.1 Der Vollzug erweisst sich auch als grundsätzlich möglich. Es wird Sache der
Vorinstanz und der kantonalen Behörden sein, allenfalls für eine medizinische
Begleitung bei der Rückführung besorgt zu sein.
8.2 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen
Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
8.3 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]). Da die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet
werden konnte und die Beschwerdeführerin nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit
nachgeht und somit als bedürftig zu gelten hat, wird in Gutheissung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet.
12
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N ), über die Herausgabe der beim BFM eingereichten Dokumente
entscheidet das BFM auf Anfrage
- Migrationsdienst des Kantons I._______ (Beilagen: carte professionelle;
certificate de nationalité; attestation de perte des pieces d'identite; carte
d'épouse)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand am: