Abtei lung IV
D-4411/2007
gar/frr/
{T 0/2}
Urteil vom 10. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Galliker, Richterin Cotting-Schalch, Richter Bovier
Gerichtsschreiberin Frey
A._______, geboren B._______, Belarus,
wohnhaft C._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 21. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung/
D._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. März 2006 ohne Einreichung von Reise- oder Identi-
tätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er sein Heimatland Belarus erstmals im Oktober 2005 verlassen und sich bis März
2006 illegal in Frankreich und Belgien aufgehalten habe,
dass er am 10. März 2006 nach Belarus zurückgekehrt sei, indessen sein Heimatland
am 25. März 2006 erneut verlassen habe und - ohne jemals eine Pass-
beziehungsweise Identitätskontrolle erfahren zu haben - via Ukraine, Polen, Rumänien
sowie weitere ihm unbekannte Länder am 28. März 2006 illegal in die Schweiz
eingereist sei,
dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 6. April 2006 im E._______ und der
direkten Anhörung durch das BFM vom 13. April 2006 angab, er sei in seinem
Heimatland aufgrund seiner politischen Tätigkeit als Mitglied der Jugend der
oppositionellen weissrussischen Volksfront sowie wegen seiner Homosexualität
physisch und psychisch schikaniert worden,
dass er von der Universität aufgrund seiner freien Meinungsäusserungen drei Mal aus-
geschlossen sowie im Zusammenhang mit verschiedenen politischen Kundgebungen
insgesamt ungefähr sechs Mal vorübergehend festgenommen worden sei,
dass er im März 2005 von der Geheimpolizei vorgeladen und aufgefordert worden sei,
mit oppositionell eingestellten Personen sexuelle Beziehungen aufzunehmen und darü-
ber zu berichten,
dass er eine Kooperation mit der Geheimpolizei abgelehnt habe, worauf diese seine
Nachbarn über seine Homosexualität informiert habe und er seither Belästigungen
ausgesetzt gewesen sei, die ihn schliesslich zu einem Wohnortswechsel bewogen
hätten,
dass er im Juli 2005 vom Geheimdienst entführt, spitalreif geschlagen und sexuell miss-
handelt worden sei,
dass er sich nach seinem Spitalaufenthalt nicht mehr zu Hause aufgehalten habe und
sich von Oktober 2005 bis ungefähr Anfang März 2006 illegal in Frankreich und in Belgi-
en aufgehalten habe,
dass er in Frankreich kein Asylgesuch gestellt habe, weil er gehofft habe, in seinem Hei-
matland würde der amtierende Präsident nicht wiedergewählt,
dass er zudem in Frankreich keine Rechte gehabt habe und weder Arbeit noch ein Stu-
dium habe aufnehmen können,
dass er nach seiner Rückkehr nach Belarus am 16. März 2006 von vier Männern gefasst
worden sei und diese versucht hätten, ihn in ihrem Auto zu entführen,
dass ihm jedoch die Flucht gelungen sei, worauf er sich zur Ausreise entschlossen
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
3des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2007 (Poststempel) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss
beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass gegen den Beschwerdeführer wegen Gefährdung des Personals am 10. Mai 2006
Zentrumsausschluss und Hausverbot verfügt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 18. August 2006 wegen Reisens ohne gültigen Fahraus-
weis zu einer Busse verurteilt und gemäss Rapport der F._______ vom 4. April 2007
wegen Diebstahls angezeigt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintra-
fen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108a AsylG und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unange-
messenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nach-
folgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel
verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Ge-
suchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft ma-
chen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3
4AsylG),
dass es der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen hat, die anläss-
lich der Befragung im Empfangszentrum in Aussicht gestellten Dokumente einzureichen,
dass er bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, er habe nie
eine Identitätskarte besessen und die Reise von Weissrussland in die Schweiz im Mini-
bus ohne irgendwelche Reisepapiere durchgeführt,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdefüh-
rer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung
verneint hat, weshalb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG und Art. 4 VwVG),
dass in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe während
der letzten vierzehn Monate mehrere Versuche zur Beschaffung von Identitätspapieren
unternommen, jedoch seien die Ausweise beim Postversand aus Weissrussland in die
Schweiz verloren gegangen und die ihm am 30. Oktober 2006 via Frankreich zugestell-
ten Dokumente habe er als nicht wesentlich eingestuft und deshalb nicht zu den Akten
gereicht,
dass diese Vorbringen als nachgeschobene Erklärungsversuche für die pflichtwidrige
Nichteinreichung von Identitätspapieren zu werten und und damit nicht geeignet sind, zu
einer von der Vorinstanz abweichenden Feststellung zu führen,
dass im Übrigen das mit der Beschwerde eingereichte Geburtszeugnis in Kopie – auch
wenn es im Original vorläge – kein Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG darstellt,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung
beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich er-
achtet hat,
dass indessen angesichts der insgesamt wenig überzeugenden Vorbringen des Be-
schwerdeführers das BFM zu Recht von der - nach Ansicht des Bundesverwaltungsge-
richts offensichtlichen - Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Asylvorbringen ausging,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, dass es in keiner Weise dem
Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person entspricht und deshalb nicht nachvollzieh-
bar ist, weshalb der Beschwerdeführer in Anbetracht der geltend gemachten Gefähr-
dungssituation weder in Frankreich - wo er zudem die Unterstützung von entfernten Ver-
wandten in Anspruch nehmen konnte und somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz
verfügte - noch in Belgien ein Asylgesuch stellte,
dass die im März 2006 erfolgte Rückkehr in sein Heimatland - mit der Begründung die
anstehenden weissrussischen Wahlen zu beobachten - ebensowenig dem Verhalten
einer im Heimatland verfolgten Person entspricht,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe insgesamt
offensichtlich haltlos ausgefallen sind,
dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dies-
5bezüglich zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass das Vorbringen in der Beschwerde, insbesondere die Begründung seiner Rückkehr
ins Heimatland, mit seiner Teilnahme an der Demonstration habe er seine Bekannten
zur Teilnahme aufmuntern und so für seine Rechte und die seiner Mitbürger kämpfen
wollen, in Berücksichtigung der geltend gemachten Gefährdungssituation nicht zu
überzeugen vermag,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Homosexualität und den daraus resultie-
renden Behelligungen in seinem Heimatland rügt, die Vorinstanz sei nicht auf dem aktu-
ellen Stand, denn die in der Verfügung aufgeführte Organisation für Homosexuelle
"Lambda" sei am 20. Dezember 2005 geschlossen worden,
dass in Weissrussland Homosexuelle nicht systematisch benachteiligt und verfolgt wer-
den, weshalb vorliegend die Frage offen gelassen werden kann, ob die vom BFM in sei-
ner Verfügung aufgeführte Organisation für Homosexuelle "Lambda" seine Tätigkeit per
20. Dezember 2005 aufgegeben hat,
dass die Beschwerdevorbringen daher ebenso wie die auf Beschwerdestufe
eingereichten Beweismittel (Arztzeugnis, Mobiltelefonabonnement) zu keiner anderen
Betrachtungsweise führen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht zur Frage geäussert hat, welchem
Beweismassstab die in Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG erwähnte Feststellung beziehungs-
weise Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) unterliegen,
dass vorliegend diese Frage jedoch offen gelassen werden kann, zumal der Beschwer-
deführer wie oben dargelegt – sogar unter Annahme des Beweismasses der Haltlosig-
keit, dem gemäss Rechtsprechung der früheren Schweizerische Asylrekurskommission
die Nichteintretenstatbestände von Art. 32 Abs. 2 Bst. e und f AsylG unterliegen
(EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.; 2006 Nr. 33 E. 6.1. S. 369) und bis zum 31. Dezem-
ber 2006 der frühere Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unterlag (EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.2.
S. 242 ff.; EMARK 2004 Nr. 22 E. 5b S. 149) – keine Gründe geltend macht, die zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss
Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG als nötig erscheinen lassen würden,
dass deshalb auch ohne Beantwortung der Frage nach dem anzuwendenden Beweis-
mass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt,
dass das Bundesamt somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufent-
haltsbewilligung und kann er auch nicht einen Anspruch auf eine solche geltend ma-
chen, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens
auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung noch einen Anspruch
darauf verfügt, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
6AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des jungen Be-
schwerdeführers, welcher im Heimatstaat als Geschäftsführer eines Verkaufsladens für
Handys gearbeitet hat sowie über ein Beziehungsnetz verfügt, sprechen würden,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in seinem Heimatland behan-
delt werden können, zumal er gemäss eigenen Angaben sich in seinem Heimatland re-
gelmässigen ärztlichen Kontrollen unterzogen hat und somit eine bedarfsgerechte Be-
handlung gewährleistet ist,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von
Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unange-
messen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollstän-
dig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr.
G._______)
- den H._______ ad I._______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Regula Frey
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