Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4411/2011
U r t e i l v om 1 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am …,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. August 2011 / N … .
D4411/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer
Ethnie – reichte am 11. Juli 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch ein,
worauf er vom BFM am 19. Juli 2011 summarisch befragt und am 3.
August 2011 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde.
Dabei führte er zu seiner Person aus, er stamme ursprünglich aus dem
Dorf X._______ bei Y._______ (Nordprovinz), er habe jedoch seit zirka
seinem elften Lebensjahr (zirka 1996) bei seiner Schwester und ihrem
Ehemann in Z._______ (Zentralprovinz) gelebt, wo er den Rest seiner
Schulzeit verbracht habe. Aufgrund des im Norden herrschenden Krieges
seien damals auch seine Eltern nach Z._______ gezogen, die Eltern
seien jedoch nach vier oder fünf Jahren wieder nach Y._______
zurückgekehrt, wo sie bis heute wohnhaft seien. Er sei in Z._______
ordentlich angemeldet und wahlberechtigt gewesen. Ab 2010 habe er
seiner Schwester und seinem Schwager in deren Geschäft im
Lebensmittelgrosshandel geholfen und im Übrigen sei er von seinem
Vater und von einem seiner in Europa lebenden Brüder unterstützt
worden. Auf die Fragen nach seinen weiteren familiären Verbindungen
gab er an, er habe in London zwei ältere Brüder, welche beide über die
britische Staatsangehörigkeit verfügten, eine ältere Schwester halte sich
als Flüchtling in Indien auf und in der Schweiz lebten eine ältere
Schwester und ein älterer Bruder, welche beide über die schweizerische
Staatsangehörigkeit verfügten.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei in der Vergangenheit an seinem Wohnort in
Z._______ von seinem Cousin B._______ besucht worden, welcher bei
der LTTE sei. Nach diesen Besuchen, respektive erstmals zu Anfang
2006 sei er von der Polizei zuhause aufgesucht oder auf der Strasse
angehalten und nach der Person seines Besuchers befragt worden. Zu
ihm nach Hause sei die Polizei dreimal gekommen, wobei es auch zu
Hausdurchsuchungen gekommen sei. Die polizeilichen Fragen hätten
über all die Jahre angedauert, obwohl der Krieg vorbei sei und er von
seinem Cousin schon lange nichts mehr gehört habe. Am 5. Mai 2011 sei
er schliesslich in Z._______ von der Polizei auf offener Strasse verhaftet
und aufgrund der in seiner Identitätskarte verzeichneten Herkunft aus
dem Norden nach Y._______ gebracht worden. Bei dieser Gelegenheit
habe die Polizei seine Identitätskarte nicht behalten, sonder ihm wieder
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ausgehändigt. In Y._______ sei er von der Polizei für zwei Tage
festgehalten, nach dem Aufenthaltsort seines Cousins befragt und dabei
geschlagen worden. Zwar habe ihn die Polizei nach zwei Tagen wieder
freigelassen, unter der Auflage, im Ort zu bleiben, fünf Tage später
respektive bereits am 7. oder 10. Mai 2011 sei er jedoch am Wohnort
seiner Eltern wieder verhaftet worden. Zu einer Hausdurchsuchung sei es
dort aber nicht gekommen. Er sei daraufhin nochmals für vier oder fünf
Tage in Haft gekommen, dabei wieder geschlagen worden und
schliesslich nur freigekommen, weil sein Vater jemanden bestochen
habe. Gleich nach seiner Entlassung sei er in einem Van nach Mannar
gebracht worden, von wo er Sri Lanka auf dem Seeweg verlassen habe.
Zu seinem Reiseweg brachte er vor, er habe seine Heimat am 17. Mai
2011 verlassen, indem er mit Hilfe eines Schleppers und ausgestattet mit
einem ihm nicht zustehenden Reisepass von Mannar auf dem Seeweg
nach Thailand gereist sei. Die Seereise habe rund zehn Tage gedauert
und nach fünfzehn Tagen Aufenthalt in einem Haus an einem ihm
unbekannten Ort habe er Thailand ebenfalls auf dem Seeweg verlassen.
Die zweite Seereise habe acht Tage gedauert und ihn in ein ihm
unbekanntes Land geführt. Er habe dort in der Folge während zwanzig
Tagen mit anderen Flüchtlingen in einem geschlossenen Haus an einem
ihm unbekannten Ort verbracht, bis er von dort mit einem Auto in die
Schweiz gebracht worden sei. Die Autofahrt habe rund zehn Stunden
gedauert und er habe die Schweiz in der Nacht auf den 11. Juli 2011
erreicht, wobei er sich an der Grenze mit einem ihm nicht zustehenden
Reisepass ausgewiesen habe. Anlässlich der Gesucheinreichung erhob
das BFM beim Beschwerdeführer einen vom 13. Mai 2011 datierenden
Auszahlungsbeleg einer Londoner Bank. Der Beschwerdeführer erklärte
diesen Beleg als ihm nicht zustehend, mithin der Beleg während seines
20tägigen Aufenthalts in dem geschlossenen Haus zufälligerweise in
seinen Besitz gelangt sei.
Anlässlich der Gesuchseinreichung legte er keine Reise oder
Identitätspapiere im Original, sondern lediglich die englische Übersetzung
eines Geburtsregisterauszuges vor. Auf die Frage nach dem Verbleib
seiner Papiere führte er in der Folge an, er habe zwar einen Reisepass
besessen, dieser sei jedoch schon vor fünf Jahren abgelaufen und er
wisse nicht, wo sich der Pass heute befinde. Nachdem sich seine Eltern
und er im Jahre 2004 erfolglos um ein Visum für die Schweiz bemüht
hätten, habe er den Pass nicht mehr verlängert. Er verfüge im Weiteren
über eine im Jahre 2002 oder 2003 ausgestellte Identitätskarte, diese sei
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aber vermutlich bei seiner Schwester in Z._______ zurückgeblieben.
Anlässlich der Kurzbefragung brachte er vor, er werde sich um die
Zustellung seiner Identitätskarte bemühen, und im Verlauf der
einlässlichen Anhörung gab er an, sein in der Schweiz befindlicher Bruder
habe die Zustellung der Identitätskarte in die Wege geleitet.
B.
Mit Verfügung vom 5. August 2011 – eröffnet am gleichen Tag – trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die
Entscheidbegründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. August
2011 Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks
Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die
Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte sowie
um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht ersuchte. Mit der Beschwerde reichte er eine
Identitätskarte im Original und ein Zustellcouvert aus Sri Lanka zu den
Akten. Auf die Beschwerdebegründung und die vorgelegten Beweismittel
wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2011 wurde dem Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten entsprochen und auf das Erheben eines
Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet (Art. 65 Abs. 1 und Art. 63
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Gleichzeitig wurde das BFM
unter Zustellung der Akten zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs.
1 VwVG).
E.
In seiner Vernehmlassung vom 24. August 2011 hielt das BFM unter
Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
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vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24.
August 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt, und nachdem dieser
Zustellungsversuch erfolglos war, nochmals am 29. September 2011.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. dazu Art. 37 VGG sowie Art. 6
und 105 AsylG).
1.4. Auf die frist und formgerechte Beschwerde des legitimierten
Beschwerdeführers ist einzutreten (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs.1 VwVG).
2.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
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3.
3.1. Im Rahmen der Begründung seines Entscheides hält das BFM vorab
fest, der Beschwerdeführer habe innert der Frist von 48 Stunden nach
Einreichung seines Asylgesuchs und auch noch bis zur Anhörung vom
3. August 2011 keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben, sondern
lediglich eine nicht rechtsgenügliche englische Übersetzung eines
Geburtsregisterauszuges, und für das Fehlen hinreichender Papiere
lägen keine entschuldbaren Gründe vor. So dürfte dem
Beschwerdeführer sehr wohl bewusst gewesen sein, dass er mit der
Übersetzung eines Geburtsregisterauszuges keinesfalls ein
rechtsgenügliches Dokument vorgelegt habe. Aufgrund der Akten sei
zudem davon auszugehen, er bediene sich bei der Beschaffung von
Papieren aus der Heimat einer Hinhaltetaktik. Schliesslich seien auch
seine mangelhaften Angaben über den angeblich verwendeten
Reisepass, über welchen er nichts berichten könne, nicht
nachvollziehbar. Daran anschliessend führt das Bundesamt aus,
aufgrund einer offenkundig mangelnden Substanziierung der
Gesuchsvorbringen, welche jeden Eindruck subjektiven Erlebens und
einer persönlichen Betroffenheit vermissen liessen, sowie aufgrund von
Widersprüchen im Sachverhaltsvortrag sei offenkundig, dass es sich bei
den Verfolgungsvorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Der
Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht, und aufgrund der Aktenlage seien auch keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegeweisungsvollzugshindernisses erforderlich. Bei dieser
Sachlage sei nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht einzutreten. Dabei wird vom Bundesamt im
Rahmen der Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzuges
angemerkt, der Beschwerdeführer habe bereits seit 1996 in Z._______
(Zentralprovinz) gelebt und die dort herrschende Sicherheitslage spreche
nicht gegen den Wegweisungsvollzug.
3.2. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer unter Vorlage
einer Identitätskarte im Original und eines Zustellcouverts aus Sri Lanka
(mit Poststempel mutmasslich vom 26. Juli 2011) vorab geltend, ihm sei
erst im Rahmen der Kurzbefragung bewusst geworden, dass der von ihm
anlässlich der Gesuchseinreichung vorgelegte Geburtsregisterauszug
unzureichend sei. Er habe sich in der Folge umgehend über seinen
Bruder um die Beschaffung seiner Identitätskarte bemüht, welche jedoch
erst im Verlauf der ersten Augustwoche bei seinem Bruder eingetroffen
sei. So treffe es zwar zu, dass er die gesetzliche Frist zur Beibringung
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dieses Papiers versäumt habe, jedoch seien seine Bemühungen zu
dessen Beschaffung klar erkennbar, womit entschuldbare Gründe
vorlägen. Im Folgenden führt er an, ein Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG müsse auch von daher
ausser Betracht fallen, da er in seiner Heimat gefährdet sei und die
Flüchtlingseigenschaft erfülle. So sei er wegen seines Cousins
B._______ zweimal verhaftet, befragt und misshandelt worden. Dabei sei
ergänzend anzumerken, dass er damals von der Polizei auch noch nach
zwei weiteren engen Freunden befragt worden sei, sowie insbesondere
nach seinem in London lebenden Bruder, welcher in England Asyl
erhalten habe. Die Beamten hätten ihn damals gefragt, ob diese
Personen zur LTTE gehörten oder die Tigers unterstützt hätten. In
diesem Zusammenhang macht er geltend, aufgrund seiner schlimmen
Erlebnisse in der Heimat sei er bei der Kurzbefragung und ihm Rahmen
der einlässlichen Anhörung nicht in der Lage gewesen, alles zu erzählen.
So habe das BFM seine Angstblockade nicht erkannt, womit der
Sachverhalt ungenügend erstellt sei. Ihm sei daher die Möglichkeit
einzuräumen, seine Vorbringen zu ergänzen. In seinen weiteren
Ausführungen hält er an seinen Gesuchsvorbringen betreffend eine
zweimalige Verhaftung und betreffend erlittene Misshandlungen fest, und
er macht Ausführungen über eine LTTEUnterstützungstätigkeit seiner im
Ausland befindlichen Geschwister, aufgrund welcher er ebenfalls
gefährdet sei. Da er aus X._______ bei Y._______ stamme und wegen
vermuteter LTTEKontakte bereits Nachstellungen erlitten habe, sei in
seinem Fall von einem erheblich gesteigerten Verfolgungsrisiko
auszugehen, weshalb ihm zumindest eine vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren sei. Entgegen dem BFM könne nicht von einer
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (mit Ausnahme
des VanniGebietes) ausgegangen werden, sondern aufgrund der im
Lande herrschenden Verhältnisse sei für Angehörige der tamilischen
Minderheit, insbesondere wenn der Verdacht auf eine LTTE
Zugehörigkeit bestehe, der Wegweisungsvollzug weiterhin als unzulässig
und unzumutbar zu erkennen, sei doch die Gefahr einer mit Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unvereinbaren Behandlung
absehbar.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren lediglich
die englische Übersetzung eines Geburtsregisterauszuges vorgelegt,
welche – wie vom BFM zu Recht erkannt – den gesetzlichen
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Anforderungen an ein Reise oder Identitätspapier in keiner Weise genügt
(vgl. für die diesbezüglichen Anforderungen BVGE 2007/7 E. 4 6). Da
demzufolge innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuches kein rechtsgenügliches Papier vorgelegt
wurde, ist die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt. Zwar hat der
Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine Identitätskarte im Original
nachgereicht, das verspätete Nachreichen führt jedoch praxisgemäss
nicht zu einer Aufhebung des Nichteintretensentscheides (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5/c/aa).
Nachdem die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, ist im Folgenden zu
prüfen, ob dem vorinstanzlichen Entscheid einer der Ausschlussgründe
nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a c AsylG entgegen steht.
4.2.
4.2.1. Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
liegen grundsätzlich dann vor, wenn dem Umstand, dass die
asylsuchende Person nicht in der Lage ist, innerhalb von 48 Stunden
Reise oder Identitätspapiere abzugeben, nicht die Absicht zugrunde
liegt, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern.
Vermag die asylsuchende Person glaubhaft darzutun, dass sie
beispielsweise deshalb nicht in der Lage ist, Reise oder Identitätspapiere
innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abzugeben, weil
sie ihre Reise oder Identitätspapiere im Heimatstaat zurückgelassen hat,
und bemüht sie sich umgehend und ernsthaft um deren Beschaffung
innert angemessener Frist, ist die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG ausgeschlossen (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6 und E. 6).
4.2.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe das Vorliegen einer
entschuldbaren Verspätung im vorgenannten Sinne geltend. So will er
anlässlich seiner Ausreise aus Sri Lanka sowohl seinen angeblich bereits
abgelaufenen Reisepass als auch seine Identitätskarte zurückgelassen,
sich dann aber nach seiner Einreise in die Schweiz über seinen Bruder
innert nützlicher Frist und erfolgreich um die Beschaffung immerhin seiner
Identitätskarte bemüht haben. Zwar legt er dabei gleichzeitig ein
mutmasslich am 26. Juli 2011 in Sri Lanka abgestempeltes Zustellcouvert
vor, die Vorbringen betreffend eine angeblich insgesamt entschuldbare
Verspätung können jedoch aufgrund der Akten nicht überzeugen.
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4.2.3. In dieser Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass sich die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Reiseweg
als insgesamt haltlos erweisen. Zunächst werfen bereits die Angaben zur
Reise auf dem Seeweg von Mannar in zehn Tagen nach Thailand und
von dort in nur acht Tagen nach Europa gewichtige Zweifel auf. Diese
Zweifel werden durch die unsubstanziierten und vagen Aussagen zum
Reiseweg bestätigt. So war der Beschwerdeführer, welcher auch
Englisch spricht, ausserstande, nähere Angaben zu seinen
Aufenthaltsorten während seiner Reise zu machen. Der
Beschwerdeführer will sich dabei während einer beachtlichen Zeitdauer –
nämlich während fast drei Wochen und zusammen mit vielen anderen –
nur zehn Autostunden von der Schweiz entfernt aufgehalten haben, über
diesen Ort jedoch gar nichts berichten können, was nicht überzeugen
kann. Das Vorbringen, er habe die ganze Zeit in einem geschlossenen
Haus verbracht und in der ganzen Zeit nichts über den Ort in Erfahrung
bringen können, ist daher als blosse Schutzbehauptung zu erkennen.
Schliesslich wurde beim Beschwerdeführer ein Auszahlungsbeleg einer
Londoner Bank vom 13. Mai 2011 gefunden, was auf einen Aufenthalt in
England, wo der Beschwerdeführer im Übrigen über sehr enge
persönliche Anknüpfungspunkte verfügt, hinweist. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, der Beleg sei durch einen Kleidertausch mit einer
ihm unbekannten Person an dem ihm unbekannten Ort in seinen Besitz
gelangt, muss als unglaubhafte Schutzbehauptung qualifiziert werden.
4.2.4. Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
seinem Reiseweg, und damit auch zum angeblichen Verbleib seiner
Papiere in der Heimat und der angeblichen erst nach der
Gesuchseinreichung möglichen Beschaffung seiner Identitätskarte, als
offenkundig haltlos zu erkennen. Im Resultat ist aufgrund der Akten zu
schliessen, vom Beschwerdeführer seien nicht nur die Angaben zu
seinem tatsächlichen Reiseweg, sondern bis dahin auch ihm zustehende
Reisepapiere bewusst unterdrückt worden, was nach dem Willen des
Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. BVGE 2010/2 E. 5 S. 24 ff.).
4.3.
4.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2007/8 zur Frage
des Prüfungsumfangs bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG respektive der Anwendung der Ausschlussbestimmungen
von Art. 32 Abs. 2 Bst. b und c AsylG geäussert, wobei es das Folgende
festgehalten hat: Führt eine summarische Prüfung zum Ergebnis, dass
der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt, ist
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auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Führt
umgekehrt eine ebenso summarische Prüfung im Sinne von Art. 40 AsylG
zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft
offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine
Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch
nicht eingetreten.
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass als
"Wegweisungsvollzugshindernisse" nach Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nur
Hindernisse geltend, die sich auf die Zulässigkeit des Vollzuges
auswirken können, nicht aber solche, welche (bloss) die Zumutbarkeit
oder Möglichkeit des Vollzuges betreffen (vgl. BVGE 2009/50 E. 5 8 S.
725 ff.).
4.3.2. Unter Beachtung dieser Praxis ist vorliegend dem Schluss der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
offenkundig nicht, zu folgen, wobei sich die Vorinstanz auf eine
summarische Prüfung beschränken konnte. So blieben die Angaben zu
den angeblich verfolgungsauslösenden Besuchen des Cousins inhaltlich
völlig vage und in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich. Nicht zu überzeugen
vermag auch, dass die Polizei jahrelang nachgefragt, sich aber stets mit
der Antwort begnügt haben soll, bei dem Besucher habe es sich um
einen Kollegen gehandelt. Diese Ausführungen lassen sich denn auch
nicht ansatzweise mit dem bis heute überaus konsequenten Vorgehen
der srilankischen Sicherheitskräfte in Sicherheitsfragen vereinbaren.
Auch die Ausführungen zur Haft im Jahre 2011 erweisen sich als in
keiner Weise substanziiert, obwohl sie Ereignisse unmittelbar vor der
Ausreise betreffen sollen, und auch bei diesen Vorbringen bestehen klare
Widersprüche in zeitlicher Hinsicht. Aufgrund der aktenkundigen
Befragungs und Anhörungsprotokolle ist schliesslich mit der Vorinstanz
darin einig zu gehen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den
Eindruck einer persönlichen Betroffenheit vermissen lassen und
insgesamt von konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist. Zwar
macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend, er sei
wegen einer Angstblockade nicht zu grundsätzlich übereinstimmenden,
hinreichend vertieften und damit insgesamt nachvollziehbaren
Schilderungen in der Lage gewesen. Dieses Vorbringen findet in den
Akten jedoch keinerlei Stütze und muss als Schutzbehauptung qualifiziert
werden. Erst auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer sodann
geltend, er sei einer Reflexverfolgung ausgesetzt, weil seine Geschwister
in Europa die LTTE finanziell unterstützen würden. Auch dieses
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Vorbringen muss jedoch als offensichtlich nachgeschoben und
unglaubhaft beurteilt werden. Wäre den srilankischen Behörden das
Verhalten der Geschwister in Europa aufgefallen, so hätten sie den
Beschwerdeführer zweifellos bereits vor seiner Ausreise dazu befragt,
befinden sich die Geschwister doch bereits seit Jahren im Ausland.
4.3.3. Der Beschwerdeführer macht schliesslich auf Beschwerdeebene
geltend, er sei ein junger Tamile aus dem Norden, weshalb er nur schon
aufgrund der allgemeinen Lage in seiner Heimat gefährdet sei. Seine
diesbezüglichen Ausführungen gehen jedoch an den Akten vorbei, da er
im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits seit Jahren in Z._______ lebte, wo er
ordentlich angemeldet und stimmberechtigt war. Alleine aus der
ursprünglichen Herkunft aus dem Norden lässt sich keine Gefährdung
ableiten, und es besteht weder aufgrund seiner ursprünglichen Herkunft
noch seines ethnischen Hintergrundes ein Bedarf an weiteren
Abklärungen (vgl. dazu auch nachfolgende Erwägungen).
4.4. Nach vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für einen
Nichteintretensentscheid nach 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt, und einer
Anwendung dieser Bestimmung steht auch keiner der Ausschlussgründe
nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a c AsylG entgegen. Bei dieser Sachlage ist der
Nichteintretensentscheid des BFM zu bestätigen.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Sodann darf gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
6.2.2. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
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des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit
weiteren Hinweisen). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht, da die
geltend gemachte Bedrohungslage wegen eines angeblichen "LTTE
Cousins" sich als offensichtlich unglaubhaft erwiesen hat. Zwar macht der
Beschwerdeführer das Vorliegen eines
Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund seines ethnischen
Hintergrundes als Tamile geltend. Die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Zentralprovinz – dem Heimatort des
Beschwerdeführers seit 1996 – lässt indes den Wegweisungsvollzug
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgende
Erwägungen).
6.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, so ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich letztmals in BVGE 2008/2
ausführlich mit der Sicherheitslage in Sri Lanka auseinandergesetzt
(Grundsatzurteil). Dabei hat es – in Bestätigung und Fortsetzung der
Praxis der ARK – den Wegweisungsvollzug in die Nord und die
Ostprovinz von Sri Lanka als unzumutbar erkannt, und gleichzeitig für
Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus diesen Gebieten stammen,
die Inanspruchnahme einer innerstaatliche Aufenthaltsalternative im
Süden des Landes nur unter der Voraussetzung günstiger
Einzelfallumstände als zumutbar erklärt. Die bisherige Praxis dürfte
aufgrund der seitherigen Entwicklungen in Sri Lanka, namentlich der
kompletten Niederlage der LTTE und einer zunehmenden Beruhigung im
Lande, in nächster Zeit einer Überprüfung unterzogen werden. Auf
Erwägungen dazu kann in vorliegender Sache jedoch verzichtet werden,
da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz vor der Ausreise nicht wie auf
Beschwerdeebene sinngemäss behauptet im Norden, sondern schon seit
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1996 in der Stadt Z._______
– … [ein grosser Ort in der] Zentralprovinz – und damit im Süden des
Landes hatte. Der Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet wurde stets
als grundsätzlich zumutbar eingeschätzt (vgl. diesbezüglich EMARK 2006
Nr. 6, EMARK 2001 Nr. 16 und EMARK 1994 Nr. 3).
6.3.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss den Akten um
einen jungen und gesunden Mann, dessen Eltern angeblich in Y._______
leben sollen. Er selbst war jedoch von seiner Kindheit an und bis zu
seiner Ausreise aus Sri Lanka ununterbrochen in Z._______ ansässig,
wo er ordentlich angemeldet und stimmberechtigt war. In Z._______ hat
er soweit ersichtlich stets bei seiner Schwester und seinem Schwager
gelebt, welche dort ein Geschäft im Lebensmittelgrosshandel führen.
Nachdem der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt schon seit
dem Jahre 1996 und damit mehr als sein halbes Leben in Z._______ hat,
darf davon ausgegangen werden, er verfüge dort neben seiner Schwester
und seinem Schwager auch noch über mannigfache andere
Anknüpfungspunkte. Wird weiter berücksichtigt, dass er seinen Angaben
zufolge nicht nur tamilisch, sondern auch gut singhalesisch spricht, darf
davon ausgegangen werden, er könne sich in Z._______ ohne weiteres
reintegrieren. Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, welche
gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Nachdem sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erweist, fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AuG). Die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges ist demnach zu bestätigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch von einer Kostenauflage
abzusehen.
9.
Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgelegte
Identitätskarte ist zuhanden des BFM sicherzustellen (Art. 10 Abs. 2
AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die nachgereichte Identitätskarte wird zuhanden des BFM sichergestellt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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