B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4411/2013
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin die Türkei
am 8. April 2010 auf dem Landweg und gelangte am 12. April 2010 von
ihr unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo sie am 13. Ap-
ril 2010 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde sie vom BFM am 23. April
2010 summarisch befragt. Die Anhörung im Beisein der damaligen
Rechtsvertretung fand am 7. Mai 2010 statt.
A.b Die Beschwerdeführerin – eine Kurdin aus C._______ – machte bei
der Summarbefragung im Wesentlichen geltend, sie und ihre An-
gehörigen hätten unter der staatlichen Unterdrückung der kurdischen Be-
völkerung gelitten. Sie sei seit 2004 Sympathisantin der MKP und im
Rahmen der Frauenbewegung in D._______ aktiv gewesen. Ausserdem
habe sie eine legale Zeitung verteilt und als Kurierin gearbeitet. Die Be-
hörden hätten von ihrem Engagement erfahren, weshalb man sie gesucht
habe. In Anbetracht dieser Situation habe sie sich 2005 schutzsuchend
der Guerilla angeschlossen. An Kämpfen habe sie nicht teilgenommen.
Etwa eine Woche später habe sie sich nach E._______ begeben. Da
auch dort Razzien stattgefunden hätten, sei sie nach Griechenland wei-
tergeflohen und 2006 festgenommen worden. In der Folge sei sie nach
E._______ zurückgekehrt. In Anbetracht der Sicherheitslage sei sie im
Herbst 2008 wieder in die Berge zur Guerilla gegangen. Im Frühjahr 2009
hätten dort jedoch ebenfalls Razzien stattgefunden. Da sie sich aber –
auch nicht zur Selbstverteidigung – habe bewaffnen wollen, sei sie erneut
nach E._______ zurückgekehrt. Von dort aus habe ihr ein Bruder zur
Flucht in den Westen verholfen. In der Türkei werde sie seit 2005 mit ei-
nem Haftbefehl gesucht. Es sei ein Verfahren eingeleitet worden. Die Si-
cherheitskräfte hätten ihretwegen wiederholt bei den Angehörigen vorge-
sprochen und ihren Vater bedroht.
A.c Die Beschwerdeführerin gab Dokumente der türkischen Zivilbehörden
– darunter eine Identitätskarte – zu den Akten (vgl. A 2/12 S. 4 f.). Im Zu-
sammenhang mit den geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungen
reichte sie ein Anwaltsschreiben vom 22. März 2010 ein.
Im Rahmen der Anhörung verdeutlichte die Beschwerdeführerin ihre Be-
züge zum kurdischen Widerstand verbunden mit behördlichen Sanktio-
nen. 1994 sei ihre Familie zur Umsiedlung nach F._______ gezwungen
worden. Dort hätten wiederum prekäre Lebensumstände geherrscht. Un-
ter diesen habe sie auch psychisch sehr gelitten. Ab 2004 sei sie für die
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MKP aktiv geworden und habe sich zweimal bei den Guerillas in den Ber-
gen aufgehalten. Sie werde mit einem Haftbefehl gesucht. Die Sicher-
heitskräfte hätten ihre Angehörigen massiv unter Druck gesetzt. Ihr Vater,
welcher die Guerillas unterstützt habe, sei abgeführt und gefoltert wor-
den. Auch im aktuellen Zeitpunkt würden die Sicherheitskräfte ihretwegen
vorsprechen. Ihre Familie werde regelmässig vom Staatsanwalt vorgela-
den beziehungsweise auf den Posten mitgenommen. Auf der Strecke von
D._______ nach E._______ bestünden zahlreiche Kontrollpunkte der Si-
cherheitskräfte. An diesen sehe man Fotos von Personen, welche sich in
den Bergen aufhalten würden. Ihr Foto sei auch präsent. Dies habe sie
von Dorfbewohnern erfahren. Im Falle der Rückkehr befürchte sie eine
Verurteilung verbunden mit Folter und Haft. Ferner antwortete die Be-
schwerdeführerin auf Fragen zu Aufenthaltsorten im relevanten Zeitraum,
zu Belangen des von ihr unterstützten Widerstands, zu ihrem konkreten
diesbezüglichen Engagement und zum Stand der behördlichen Ermittlun-
gen.
B.
Am (…) April 2012 gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn G._______.
C.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 forderte das BFM den Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Arztbericht die Mandantin
betreffend einzureichen, und gab ihm Gelegenheit, sich zur aktuellen fa-
miliären Situation der Mandantschaft und allfälligen weiteren Veränderun-
gen der Sachlage zu äussern.
D.
Am 21. August 2012 ging bei der Vorinstanz ein Arztbericht vom 15. Au-
gust 2012 ein.
E.
Mit Eingabe vom 20. September 2012 machte der Rechtsvertreter ergän-
zende Angaben zur familiären sowie gesundheitlichen Situation seiner
Mandantin und reichte entsprechende Unterlagen ein. Gleichzeitig stellte
er ein Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons. Ferner legte er dar,
seiner Mandantin drohe wegen der Beziehung zum Kindsvater (N (…))
eine Reflexverfolgung. Die beiden Asylverfahren seien zu koordinieren.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2012 forderte das BFM die
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Beschwerdeführerin auf, Beweismittel im Zusammenhang mit der geltend
gemachten behördlichen Verfolgung einzureichen. In der Folge gab sie
am 13. Dezember 2012 ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts
vom 4. Dezember 2012 samt Begleitschreiben ihres Rechtsvertreters zu
den Akten. Gemäss Angaben des Rechtsanwalts werde gegen sie wegen
MKP-Mitgliedschaft ermittelt. Der Untersuchungsleiter verlange eine le-
benslängliche Gefängnisstrafe. Für die Beschaffung weiterer Beweismittel
ersuchte sie um Fristerstreckung. Diese wurde ihr am 17. Dezember
2012 gewährt.
G.
Am 18. Dezember 2012 gelangte das BFM an die Schweizerische Bot-
schaft in H._______ und veranlasste Abklärungen. Die Botschaft wurde
ersucht, über allfällige, gegen die Beschwerdeführerin gerichtete behördli-
che Verfolgungsmassnahmen und ein allfälliges Datenblatt zu informie-
ren.
H.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2013 lehnte die Vorinstanz das Kantons-
wechselgesuch der Beschwerdeführerin ab. Auf die dagegen erhobene
Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. März
2013 nicht ein.
I.
Am 31. Januar 2013 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
weitere Beweismittel zu den Akten. Im Zusammenhang mit der geltend
gemachten behördlichen Verfolgung reichte er ein Anwaltsschreiben vom
21. Dezember 2012, ein Dokument der Staatsanwaltschaft vom (…) März
2007, einen Ausschnitt aus einem gerichtlichen Befragungsprotokoll einer
Drittperson vom (…) Juni 2010 und ein staatsanwaltschaftliches Schrei-
ben vom (…) Januar 2010 ein. Gemäss Anwaltsschreiben habe die
Staatsanwaltschaft aufgrund der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin
bei der MKP-Guerilla ein Verfahren eröffnet. Die Untersuchung sei an die
Staatsanwaltschaft in I._______ überwiesen worden. Ihr Vater habe aus-
gesagt, dass seine Tochter gegen ihren Willen entführt worden sei. Diese
Aussage sei aber zu seinem eigenen Schutz gemacht worden. Richtig
sei, dass sich die Beschwerdeführerin freiwillig der Gruppe angeschlos-
sen habe. Die Dokumente der Ermittlungsbehörden bestätigten die gel-
tend gemachte Verfolgung.
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Seite 5
J.
Am 4. Februar 2013 übermittelte die Botschaft das Abklärungsergebnis.
Die Beschwerdeführerin werde in der Türkei nicht gesucht. Es bestehe
kein Haftbefehl gegen sie und es sei kein Verfahren gegen sie eröffnet
worden. Vor der Staatsanwaltschaft in I._______ laufe zwar ein Ermitt-
lungsverfahren unter der Nr. (…). Sie sei in diesem Verfahren aber weder
Angeklagte noch Tatverdächtige, sondern geschädigte Partei. Über sie
bestehe kein Datenblatt.
K.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs machte die Beschwerdeführerin nach
gewährter Fristerstreckung mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung
vom 13. März 2013 geltend, die türkischen Sicherheitsbehörden würden
bei Terrorverdächtigen, welche verschwunden seien, vorerst im Gehei-
men und mithin ohne formelle Eröffnung eines Verfahrens ermitteln. Sie
sei bei den zuständigen Behörden in den Akten als "Geschädigte" ge-
führt. Dies aber nur deshalb, weil ihre Eltern fälschlicherweise angegeben
hätten, ihre Tochter sei nicht freiwillig, sondern als Opfer einer Entführung
zu den Guerillas gekommen. Dass eine solche registrierte Rekrutierung
zu weiterer Beobachtung und zu einem Verhör bei der Wiedereinreise
führe, liege auf der Hand. Dies umso mehr, als sie bereits in anderen Ver-
fahren wegen Unterstützung von Terrorismus genannt worden sei. Sie sei
belastet worden durch Aussagen anderer Verdächtiger, wonach sie sich
mehrmals und für längere Zeit in den Bergen bei militanten Kämpfern
aufgehalten habe. Ihre Gefährdung werde durch ihre Beziehung zum
Kindsvater akzentuiert. Der Eingabe lagen zwei Schreiben von Zeugen
als Beleg für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei der Guerilla bei.
L.
L.a Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 – eröffnet am 4. Juli 2013 – wies das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 13. April 2010 ab
und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führ-
te die Vorinstanz an, die Vorbringen seien nicht glaubhaft gemacht wor-
den. Insbesondere die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur MKP,
zu ihren angeblichen Tätigkeiten für die Organisation und den Aufent-
halten in den Bergen sowie in E._______ seien nicht hinreichend sub-
stanziiert. Die Schilderungen der Nachteile, welche ihren Angehörigen
wiederfahren seien, müssten ebenfalls als wenig konkret bezeichnet wer-
den. Ihre Behauptung, in der Türkei mit einem Haftbefehl gesucht zu wer-
den, sei durch Abklärungen vor Ort widerlegt worden. Das geltend ge-
machte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft I._______ sei zwar
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noch hängig; in diesem Verfahren sei sie aber nicht Angeklagte, sondern
geschädigte Partei. Das Verfahren sei aufgrund der Klage des Vaters er-
öffnet worden. Die Erklärung, der Vater habe zum Schutz ausgesagt, sei-
ne Tochter sei entführt worden, überzeuge nicht. So wäre diese Aussage
in einem Gerichtsverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin be-
schuldigt werde, einer terroristischen Partei anzugehören, lediglich als
Zeugenaussage registriert worden. Das erwähnte Verfahren sei jedoch
aufgrund der Klage des Vaters überhaupt erst eröffnet worden. Es wäre
mithin äusserst unlogisch zu behaupten, der Vater habe ein Verfahren er-
öffnet, um seine Tochter vor den Sicherheitskräften zu schützen. Ferner
widerspreche diese Tatsache ihrer Aussage, wonach sie sich aufgrund
des ausgestellten Haftbefehls im Herbst 2005 der Guerilla in den Bergen
angeschlossen habe. So sei das Verfahren erst am (…) November 2005
eröffnet worden – zu einem Zeitpunkt nach ihrer Entführung beziehungs-
weise ihres Anschlusses an die Guerilla vom (…) Oktober 2005. Die Vor-
instanz hielt ferner fest, eine allfällige Strafverfolgung wegen Mitglied-
schaft in einer terroristischen Vereinigung müsse als grundsätzlich
rechtsstaatlich legitim qualifiziert werden.
L.b Den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erachtete
das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Es bestehe kein Koordinati-
onsbedarf zum Verfahren N (…), da das angebliche Konkubinat gemäss
Aktenlage in der Türkei noch nicht bestanden habe und die Betroffenen
keine Anstrengungen im Hinblick auf die Anerkennung als Familie unter-
nehmen würden. Unbesehen dieser Sachlage werde mit heutigem Ent-
scheid auch das Verfahren N (…) negativ entschieden, womit einer ge-
meinsamen Rückkehr als Familie in die Türkei nichts im Wege stehe.
M.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 gelangte der damalige Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden an die Leitung des BFM und machte geltend, der
im vorliegenden Verfahren ergangene Entscheid sowie derjenige im Ver-
fahren N (…) seien nicht praxiskonform. Die Vorinstanz beantwortete die
Eingabe am 17. Juli 2013.
N.
N.a Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 5. August 2013
beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung des vorinstanzli-
chen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respek-
tive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläu-
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figen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unent-
geltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG).
N.b Zur Begründung brachten sie vor, die Beschwerdeführerin habe Be-
lange der MKP und Einzelheiten ihres Engagements angemessen zu sub-
stanziiern vermocht. Orts- und Personennamen habe sie mit Rücksicht
auf die Betroffenen absichtlich nicht genannt. Die Drangsalierung ihrer
Angehörigen sei aufgrund der Tatsache, dass sie diese nicht miterlebt
habe, in allgemeiner Form geltend gemacht worden. In Anbetracht der
eingereichten Dokumente, welche von der Vorinstanz im Entscheid nicht
berücksichtigt worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass
die Sicherheitskräfte von ihren Aktivitäten Kenntnis hätten. Das Abklä-
rungsergebnis, wonach gegen sie kein Haftbefehl vorliege, führe nicht au-
tomatisch zum Schluss, dass sie tatsächlich nicht gesucht werde. So
würde ein eigentliches Verfahren gegen Terrorverdächtige – wie in der
Eingabe vom 13. März 2013 ausgeführt – nicht zwingend bereits bei ei-
nem Anfangsverdacht gegen die Verschwundenen eröffnet, weshalb auch
noch kein Haftbefehl ausgestellt werde. Dass sie trotzdem gesucht wer-
de, belegten die an den Kontrollpunkten der Sicherheitskräfte aufge-
hängten Fotos. Aufgrund des Verfahrens, in welchem sie namentlich ge-
nannt werde, müsse zumindest geschlossen werden, dass die Behörden
von ihren Aufenthalten in den Bergen bei der Guerilla wüssten. Mit an Si-
cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit müsse sie im Falle der Rückkehr
mit einem Verfahren wegen Mitgliedschaft bei der MKP rechnen. Ein sol-
ches sei vorliegend entgegen der Sichtweise des BFM nicht rechtsstaat-
lich legitim. Die Einschätzung vom funktionierenden Rechtsstaat sei auch
in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 nicht
geteilt worden. Vielmehr sei auf die problematische Lage der Menschen-
rechte hingewiesen worden. Die Situation habe sich seit den Unruhen im
(…) in E._______ noch verschärft. Der Beschwerdeführerin drohten nach
dem Gesagten vor Ort Haft und Folter. Im Ergebnis sei die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu er-
teilen, da keine Asylausschlussgründe vorlägen.
N.c Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung
gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 stellte die Instruktionsrichte-
rin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf
D-4411/2013
Seite 8
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Dasjenige im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG wurde abgewiesen.
P.
Mit Vernehmlassung vom 22. August 2013 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe
gewisse Angaben bewusst verschwiegen, sei mit der mitwirkungsrecht-
lichen Obliegenheit nicht zu vereinbaren. Das Argument, es liege gegen
sie kein offizieller Haftbefehl vor, sei nicht mit ihren weiteren Aussagen,
wonach der türkische Anwalt Kenntnis von einem Verfahren habe und ihr
Lichtbild bei Kontrollpunkten veröffentlicht worden sei, zu vereinbaren.
Q.
In seiner Eingabe vom 29. August 2013 zeigte sich der damalige Rechts-
vertreter der Beschwerdeführenden, welcher auch im Verfahren von de-
ren Partner respektive Vater (D-4409/2013) mandatiert worden war, be-
fremdet über die aus seiner Sicht fehlende Auseinandersetzung der Vor-
instanz mit den Beschwerdevorbringen des Partners. Die Haltung des
Bundesamtes gegenüber Personen, denen durch die türkischen Behör-
den die Mitgliedschaft in einer "linksterroristischen" Bewegung vorge-
worfen werde, sei unverständlich und stehe im Widerspruch zur Ein-
schätzung durch neutrale Organisationen und zur bisherigen Beurteilung
des Bundesverwaltungsgerichts. Die vorinstanzliche Haltung sei weithe-
rum auf Unverständnis gestossen und viele Personen hätten eine Petition
zugunsten der Beschwerdeführerin und deren Partner unterschrieben.
Durch diese Verbreitung der Haltung des BFM hätten viele Personen vom
Engagement des Paars erfahren. Im Sinne eines Nachfluchtgrundes sei
die Beschwerdeführerin entsprechend zusätzlich gefährdet. Anscheinend
sei in Massenmedien und auch auf türkischen Kanälen im Internet dar-
über berichtet worden, was die Gefährdung des Paares akzentuiere. In
diesem Zusammenhang wurde die Nachreichung von Beweismitteln in
Aussicht gestellt. Ferner wurde um Vereinigung der Verfahren der beiden
Personen ersucht. Der Eingabe lagen Unterschriftenbögen im Zusam-
menhang mit der genannten Petition und ein Zeitungsartikel (Presse-
freiheit in der Türkei) bei.
R.
Am 6. September 2013 teilte der damalige beziehungsweise vormalige
Vertreter der Beschwerdeführenden mit, dass ihm das Mandat entzogen
D-4411/2013
Seite 9
worden sei, und ersuchte für den Fall einer Parteientschädigung um an-
teilsmässige Berücksichtigung im Sinne der beigelegten Kostennote.
S.
Am 10. September 2013 zeigte der neue Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerenden dem Gericht seine Mandatsübernahme an. Er sei auch
von deren Partner respektive Vater (Verfahren D-4409/2013) mandatiert
worden. Der Vertreter übermittelte Unterlagen im Zusammenhang mit
dem Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons seiner Mandantin. Fer-
ner ersuchte er um Verfahrensvereinigung und stellte – im Zusammen-
hang mit dem Fristerstreckungsgesuch betreffend Einreichung einer Rep-
lik im vorliegenden Beschwerdeverfahren – auch ergänzende Angaben
hinsichtlich des Partners in Aussicht. Dem Fristerstreckungsgesuch wur-
de entsprochen.
T.
T.a In der Eingabe vom 30. September 2013 machte der Rechtsvertreter
Ausführungen zu Belangen sowohl seiner Mandantin wie auch seinem
Mandanten und reichte ein Mail-Schreiben einer türkischen Anwältin, aus-
zugsweise Akten eines Ermittlungs-Einvernahmeprotokolls samt Überset-
zungen, ein Originalfoto seiner Mandantin aus dem Jahre 2005 sowie die
Kopie eines erneuten Kantonswechselgesuchs ein.
T.b Bezüglich der Beschwerdeführerin hielt er insbesondere fest, das
BFM verkenne die Realität vor Ort. Sie habe zusammen mit der Familie
während der Kindheit und Jugend unter dem Staatsterror in der Gegend
von D._______ gelitten. Das Verschweigen sensibler Sachverhalte sei
dabei zur erlernten Überlebensstrategie geworden. Auch in diesem Lichte
besehen sei ihr Aussageverhalten vor dem BFM nachvollziehbar. Eine
schriftliche Stellungnahme von ihr werde noch nachgereicht. Die Bot-
schaftsauskunft lasse in keiner Weise darauf schliessen, dass sie nicht
als Aktivistin der MKP/HKO verfolgt werde. Vielmehr hätten Angehörige
und Dorfbewohner übereinstimmend ausgesagt, dass die Sicherheitskräf-
te mit ihrer Fotografie arbeiten würden. Ihr Vater werde dies noch schrift-
lich bestätigen. Das Lichtbild sei ausserdem festgenommenen Aktivisten
gezeigt worden. Im beigebrachten Ermittlungsprotokoll seien sowohl ihre
Fotografie wie auch diejenige ihres Partners sichtbar. Nach dem Gesag-
ten seien beide als Aktivisten den Antiterrorbehörden bekannt, verbunden
mit entsprechenden Konsequenzen im Falle der Wiedereinreise.
D-4411/2013
Seite 10
T.c Die Vorinstanz verkenne die türkische Justizrealität, wenn sie in die-
sem Zusammenhang von grundsätzlich korrekten Verfahren ausgehe.
Vielmehr seien die Rechte der Verteidigung sehr eingeschränkt und die
richterliche Beweiswürdigung als Grundlage der Urteilsfindung mangel-
haft. Bei Personen mit dem politischen Profil der Beschwerdeführerin und
ihres Partners bestehe nach wie vor ein erhebliches Folter- und Miss-
handlungsrisiko, was sich insbesondere auch aus dem tiefsitzenden Hass
der Sicherheitskräfte gegen Aktivisten der MKP ergebe. In diesem Zu-
sammenhang verwies der Rechtsvertreter auf einen Bericht, welcher im
(damals noch hängigen) Verfahren D-1780/2012 eingereicht worden sei.
Die Beschwerdeführerin habe wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Or-
ganisation mit einer langen Freiheitsstrafe zu rechnen.
T.d Der Rechtsvertreter ersuchte im Verfahren der Beschwerdeführerin
um Fristerstreckung zwecks Nachreichung weiterer Beweismittel und ei-
ner (auch den Partner betreffenden) ergänzenden Eingabe. Diesem Ge-
such wurde implizit entsprochen.
U.
Am 12. November 2013 bewilligte die Vorinstanz das (erneute) Gesuch
um Kantonswechsel. Die Beschwerdeführerin wurde dem Kanton des
Kindsvaters zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-4411/2013
Seite 11
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Ver-
fahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Be-
schwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Dem Antrag auf Vereinigung des vorliegenden mit dem Verfahren
D-4409/2013 wird durch gleichzeitigen Urteilserlass Rechnung getragen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
D-4411/2013
Seite 12
fen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen
und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwür-
dig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerde-
führers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft-
machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen.
3.3 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin für unglaubhaft erachtet. Nach Durchsicht der Akten
kann diese Sichtweise nicht generell geteilt werden. So war sie anlässlich
der Anhörung in der Lage, zur MKP beziehungsweise zur Guerilla zumin-
dest ansatzweise substanziierte und zum Teil detaillierte Angaben zu ma-
chen (A 10/19 Antworten 40 ff.). Dass sie zur Struktur der Organisation
und politischen Ausrichtung eher einsilbig blieb, kann auch auf ihr Per-
sönlichkeitsprofil zurückgeführt werden. Sie stammt aus dem (vormals)
umkämpften Osten des Landes, erfuhr keine grosse Schulbildung und hat
die prekäre Situation während ihrer Jugendzeit mehrheitlich anschaulich
und übereinstimmend darlegen können. Sie ist also nicht einer Po-
litaktivistin mit akademischem Hintergrund und grossem Sendungsbe-
wusstsein gleichzusetzen. Vielmehr gab sie an, lediglich als nicht gewalt-
bereite Sympathisantin für die Organisation tätig gewesen zu sein. Ihre
Aussagen – so etwa zur Arbeit in der Frauenbewegung – wirken zwar
wiederum etwas schwammig; gewisse Tätigkeiten für die MKP wie auch
Aufenthalte in den Bergen erscheinen nach dem Gesagten mithin aber
gleichwohl als durchaus realistisch beziehungsweise glaubhaft (vgl. dazu
auch nachfolgend E. 8.3).
D-4411/2013
Seite 13
4.
4.1 Das BFM hat Abklärungen vor Ort veranlasst. Die Beschwerdeführe-
rin werde in der Türkei nicht gesucht. Es bestehe kein Haftbefehl gegen
sie und es sei kein Verfahren gegen sie eröffnet worden. Vor der Staats-
anwaltschaft in I._______ laufe zwar ein Ermittlungsverfahren unter der
Nr. (…). Sie sei in diesem Verfahren aber weder Angeklagte noch Tatver-
dächtige, sondern geschädigte Partei. Über sie bestehe kein Datenblatt.
4.2 Es fällt auf, dass ein solches Ermittlungsverfahren von ihr auch gel-
tend gemacht worden war. So legte der damalige Rechtsvertreter am 31.
Januar 2013 unter Hinweis auf beigebrachte Beweismittel dar, ein seine
Mandantin betreffendes Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft in
I._______ überwiesen worden. Ihr Vater habe ausgesagt, dass seine
Tochter gegen ihren Willen entführt worden sei. Diese Aussage sei aber
zu seinem eigenen Schutz gemacht worden. Die Umstände der Einleitung
dieses Verfahrens mit ihr als Geschädigten und (angeblich) zum Schutz
werfen im Sinne der vorinstanzlichen Erwägung zwar gewisse Fragen
auf. Fact ist aber, dass ein solches Verfahren noch hängig ist. Im einge-
reichten staatsanwaltschaftlichen Schreiben vom (…), welches Bezug
nimmt auf die Verfahrensnummer (…), ermuntert der Staatsanwalt die
Gendarmerie in D._______ zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin al-
lenfalls nicht entführt worden sei, sondern sich freiwillig dem Widerstand
angeschlossen habe. Im Schreiben wird ferner auch auf die Verwendung
ihres Fotos zu Ermittlungszwecken hingewiesen. Das BFM hat sich zu
diesem Schreiben nicht geäussert beziehungsweise die Echtheit auch
dieses Dokuments nicht in Frage gestellt. Das Gericht hat keinen Anlass,
am thematisierten Sachverhalt im Dokument verbunden mit allfälligen be-
hördlichen Sanktionen zu zweifeln. Überdies hat die Beschwerdeführerin
unter anderem auch einen Ausschnitt aus einem gerichtlichen Befra-
gungsprotokoll einer Drittperson vom (…) Juni 2010 beigebracht. Rele-
vante Zweifel an der Authentizität des Beweismittels bestehen wiederum
nicht. Von der dort aussagenden Drittperson wird sie belastet, sich der
Guerilla angeschlossen zu haben.
4.3 Nach dem Gesagten muss die Beschwerdeführerin – auch wenn sie
nicht formell mit einem Haftbefehl gesucht wird – bei der Wiedereinreise
oder einer Routinekontrolle damit rechnen, im Zusammenhang mit dem
hängigen Verfahren den zuständigen Behörden zu weiteren Abklärungen
überwiesen zu werden. Ob es dabei schon aus den bisher genannten
Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Verfol-
D-4411/2013
Seite 14
gungsmassnahmen käme, kann in Berücksichtigung nachfolgender Erwä-
gungen offen bleiben.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus,
dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von
politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexver-
folgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein kön-
nen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist
nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt
steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbe-
deutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale
politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der
Behörden unterstellt wird.
5.2 Gemäss vorstehenden Erwägungen wird der Beschwerdeführerin ein
solches Engagement von den Behörden im hängigen Verfahren mögli-
cherweise angelastet werden beziehungsweise droht gegen sie als Be-
schuldigte eine Verfahrenseröffnung. Gegen ihren flüchtigen Partner und
Kindsvater wird unbestrittenermassen wegen Terrorismusverdachts er-
mittelt. Diese Ermittlungen können gemäss ihn betreffendem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts heutigen Datums nicht als rechtsstaatlich le-
gitim bezeichnet werden (vgl. D-4409/2013 E. 5). Sie liefe im Falle der
Rückkehr also Gefahr, auch zu Belangen ihres Partners in nicht rechts-
staatlich konformer Weise einvernommen zu werden. Dass die Be-
schwerdeführerin (auch) im Zusammenhang mit dem gegen ihren Partner
eingeleiteten Strafverfahren im Rahmen der Antiterrorgesetzgebung
ernsthafte Übergriffe befürchtet, ist demnach durchaus nachvollziehbar.
Aufgrund ihres mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz wird ihr ein en-
ger Kontakt mit dem gesuchten Vater ihres Kindes zugeschrieben wer-
den, was nahe liegt. Dies könnte sich für sie besonders nachteilig auswir-
ken, sind doch Repressionen insbesondere gegen die Familienmitglieder,
die mit dem Gesuchten in engem Kontakt stehen, wahrscheinlich. Den
Akten können in keiner Weise schlüssige Indizien dafür, dass die Behör-
den an ihr nicht substanziell interessiert wären, entnommen werden. Viel-
mehr war sie in einem gewissen Grad für die kurdische Sache bei einer
als terroristisch qualifizierten Bewegung engagiert, was den Behörden be-
kannt ist und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit noch näher abgeklärt
wird. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde offensichtlich nicht.
D-4411/2013
Seite 15
6.
6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin im Falle
der Wiedereinreise in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG drohen. Sie erfüllt deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Zwar wird im
Folgenden zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin vom Asyl im Sinne
von Art. 53 AsylG auszuschliessen ist, zumal sie sich gemäss eigenen
Angaben aktiv für die MKP eingesetzt hat (vgl. nachfolgend E. 8). Dass
ihr jedoch derart schwerwiegende Verbrechen vorzuwerfen wären, dass
auch der Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 1 F
FK [SR 0.142.30] in Frage kommen könnte, kann aufgrund der Akten je-
doch ausgeschlossen werden (vgl. Urteil D-4612/2008 vom 31. März
2009).
6.2 Das Kind G._______ ist in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter
einzubeziehen.
7.
7.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher
Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG).
7.2 Praxisgemäss fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der
"verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbre-
chen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen, solange sie dem abstrak-
ten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. StGB (SR 311.0) in dessen bis
zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen
definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute gel-
tenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit
mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333
Abs. 2 Bst. a StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei
Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" ge-
wertet werden und zum Asylausschluss führen könnte. Die Anbindung an
den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im
Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Total-
revision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Total-
revision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995,
Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem spä-
teren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die ver-
werfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter
hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist.
D-4411/2013
Seite 16
7.3 Ferner sind gemäss Praxis unter Art. 53 AsylG auch Handlungen zu
subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne
des Strafrechts zukommen. Art. 53 AsylG verwendet keinen der Begriffe
Verbrechen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern viel-
mehr den juristisch nicht allgemein definierten und moralisch besetzten
Ausdruck der "verwerflichen Handlungen". Auch aus dem Titel von Art. 53
AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht, hervor, dass jemand, der verwerfliche
Handlungen begangen habe, des Asyls unwürdig sei, was doch auf einen
gewissen moralischen Charakter der Norm hinweist (vgl. BVGE
E-4286/2008 E. 6.3.).
7.4 Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses wird praxisgemäss
kein strikter Nachweis gefordert, vielmehr genügen konkrete Anhalts-
punkte, dass der Flüchtling verwerfliche Handlungen begangen hat.
8.
8.1 Die „Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten-Leninisten" ("Tür-
kiye Komünist Partisi/Marksist Leninist", TKP/ML) mit ihrer militärischen
Teilorganisation „Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee" ("Tür-
kiye Isci Köylü Kurtulus Ordusu", TIKKO) wurde als Abspaltung der ma-
oistischen Arbeiter- und Bauernpartei der Türkei" (TIIKP) im Februar 1972
von dem marxistisch-maoistischen Ideologen Ibrahim Kaypakkaya in der
Türkei gegründet. Ziel der TKP/ML ist ein bewaffneter revolutionärer Um-
sturz in der Türkei und die Schaffung eines "demokratischen Volkstaats"
unter Führung des Proletariats. Die TKP/ML entwickelte sich in den 70er
Jahren zu einer der führenden kommunistischen Organisationen, aus de-
ren Sicht der bewaffnete Kampf, der „Volkskrieg", das einzige Mittel ge-
gen "Kapital und Faschismus" darstellt. In der Türkei ist die auf der ideo-
logischen Grundlage des Marxismus-Leninismus und des Maoismus ste-
hende Organisation verboten. Von zahlreichen Abspaltungen ge-
schwächt, ist die TKP/ML seit 1994 aufgrund innerorganisatorischer Zer-
würfnisse in die beiden Flügel „Partizan" und „Ostanatolisches Gebiets-
komitee" (DABK) gespalten. Am 11. Januar 2003 gab die DABK-Fraktion
im Rahmen eines in Deutschland durchgeführten internationalen Sympo-
siums bekannt, dass sie sich Ende 2002 während ihres ersten Kon-
gresses in Ostanatolien in „Maoistische Kommunistische Partei" (MKP)
umbenannt habe. Um ihr erklärtes Ziel, das türkische Staatsgefüge ge-
waltsam zu zerschlagen, zu erreichen, unterhalten beide Flügel der ur-
sprünglichen Mutterpartei voneinander getrennte Guerillaorganisationen
in der Türkei, die sich bis Anfang des Jahres 2003 „Türkische Arbeiter-
und Bauernbefreiungsarmee" (TIKKO) nannten. Während der bewaffnete
D-4411/2013
Seite 17
Arm des „Partizan"-Flügels bis heute unter dieser Bezeichnung firmiert,
hat die MKP ihre Front-Organisation in „Volksbefreiungsarmee" (HKO)
umbenannt. Beide Flügel unterhalten in Europa offen arbeitende, ihr the-
matisch nahestehende Gruppierungen (vgl. www.verfassungsschutz-
, abgerufen am 4. Juli 2014).
8.2 Entsprechend geltender Praxis lässt sich ein Asylausschluss allein
aufgrund der Mitgliedschaft etwa bei der PKK – indem diese als kriminelle
Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet und sich demzu-
folge jedes ihrer Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar ma-
chen würde – nicht rechtfertigen. Auch die pauschale Qualifizierung der
TKP/ML (TIKKO) als kriminelle (respektive terroristische oder terroristisch
operierende) Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB hat sich bis an-
hin mangels entsprechender Hinweise nicht als sachgerecht erwiesen
(vgl. u.a. BVGE D-6443/2006 sowie D-6444/2006 vom 26. Februar 2009;
E-3602/2006 vom 28. Juli 2008). Eine andere Beurteilung bei der MKP
respektive ihrer Front-Organisation HKO dürfte insgesamt nicht ange-
bracht sein. Diese Frage kann aber letztlich offen gelassen werden.
8.3 Für die Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführerin unter dem
Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53
AsylG ist vielmehr zunächst auf ihre Aktivitäten für die MKP im Sinne ei-
nes individuellen Tatbeitrags einzugehen. Ob sie nun tatsächlich Mitglied
oder Sympathisantin der Bewegung war, ist in diesem Sinne nicht von
entscheidender Bedeutung (vgl. BVGE D-3560/2006 vom 30. März 2009
E. 5.3). Dass sich die militanten Gruppierungen der von der Beschwerde-
führerin unterstützten Bewegung verwerfliche Handlungen im hier rele-
vanten Sinne haben zuschulden kommen lassen, ist nicht zu bezweifeln.
Auch hat die Beschwerdeführerin stets betont, dass sie die MKP und
auch die kämpferischen Guerillas unterstützt hat. Es ist damit im Fol-
genden zu prüfen, wie diese Unterstützungstätigkeit zu beurteilen ist.
Soweit die Beschwerdeführerin ausführte, politisch in der Frauenbewe-
gung tätig gewesen zu sein und Zeitschriften verteilt zu haben, wäre sol-
ches nicht als verwerfliche Handlungen zu qualifizieren. Die Beschwerde-
führerin führt jedoch ausserdem aus, sich zweimal der Guerilla in den
Bergen angeschlossen zu haben. An Gefechten mit der Armee habe sie
angeblich nicht teilgenommen. Ferner machte sie deutlich, aus Rücksicht
auf die Betroffenen gewisse Substanziierungen unterlassen zu haben
(Bst. N.b vorstehend). Es mag zwar zutreffen, dass sie aus parteirelevan-
ten Sicherheitserwägungen jeweils nur das aus ihrer Sicht Wesentliche zu
D-4411/2013
Seite 18
Protokoll gab beziehungsweise auf Beschwerdeebene geltend machte.
Dadurch kommt aber der Verdacht auf, dass sie namentlich auch aus
asyltaktischen Erwägungen gewisse Belange ihrer Aktivitäten noch gar
nicht vorbrachte. Der Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen, nicht mit Waffen-
gewalt die Ziele der Bewegung verfolgt und sich nur zu ihrem Schutz der
Guerilla angeschlossen zu haben, ist nach dem Gesagten entscheidend
beeinträchtigt. Dies umso mehr, als sie angab, sich während 8 Monaten
bei der Guerilla aufgehalten zu haben und auch mehrfach aussagte, Teil
der Guerilla gewesen zu sein. Zudem fällt auf, dass sie zu ihren Tätigkei-
ten während dieser Zeit in den Bergen nur äusserst vage und
unsubstanziierte Aussagen machen konnte und so der Eindruck entsteht,
sie würde ihre wahren Aktivitäten verheimlichen. Ausserdem spricht ge-
gen die Beschwerdeführerin, dass sie trotz angeblich intensiver politi-
scher Ausbildung kaum nachvollziehbare Aussagen zu politischen The-
men oder zu ihren entsprechenden Aktivitäten machen konnte. Entgegen
den Beteuerungen der Beschwerdeführerin ist demnach insgesamt davon
auszugehen, dass sie einen substanziellen Beitrag zur Stärkung des be-
waffneten Arms der MKP erbrachte. In den Bergen soll sie offenbar auch
ihren jetzigen Partner und Kindsvater kennengelernt haben, was ein wei-
teres Indiz für ihre Verwurzelung in der Guerilla ist. Die Vermutung, bei ihr
handle es sich entgegen ihren Aussagen um eine (kampf)erfahrene Akti-
visten, welche ihre Bedeutung gegenüber der Asylbehörde in der Schweiz
herunterzuspielen versucht, ist mithin realistisch, beziehungsweise muss
das Zurückhalten von Informationen durch die Beschwerdeführerin ent-
sprechend gegen sie ausgelegt werden. In Berücksichtigung der Fallum-
stände rechtfertigt es sich, von einem individuellen Tatbeitrag auszuge-
hen, der die Schwelle zu verwerflichen Handlungen übersteigt. Es muss
davon ausgegangen werden, dass sie bei ihren Aktivitäten die Gewaltbe-
reitschaft des militärischen Flügels in Kauf genommen hat und diesen
auch aktiv unterstützte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts be-
stehen insgesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass sie zugunsten der MKP verwerfliche Handlungen im Sinne von
Art. 53 AsylG beging. Dabei ist praxisgemäss nicht erforderlich, dass ihr
ein konkretes Delikt zu einem bestimmten Zeitpunkt nachgewiesen wer-
den kann beziehungsweise muss.
8.4 Aufgrund einer Abwägung aller Umstände im vorliegenden Einzelfall
ist ferner nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses
auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin als vorläufig aufgenommener
Flüchtling zusammen mit dem Kindsvater und dem Sohn in der Schweiz
bleiben kann. Obwohl einige Umstände dafür sprechen, dass es sich bei
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Seite 19
ihr um eine Person handelt, die Gewalt nicht unbedacht als politisches
Mittel einsetzt, hat sie sich durch ihr mutmasslich ohne Zwang erfolgtes
Engagement für die MKP deren gewaltbereiten Flügel massgeblich unter-
stützt. Zwar hat sie sich möglicherweise von der Bewegung ideologisch in
einem gewissen Ausmass gelöst. Aufgrund der gesamten Umstände wie
namentlich auch der noch nicht so weit zurückliegenden Unterstützungs-
periode ist der Asylausschluss indes auch als angemessen zu erachten.
8.5 Die Beschwerdeführerin ist diesen Erwägungen gemäss trotz beste-
hender Flüchtlingseigenschaft vom Asyl auszuschliessen. Der Sohn
B._______ ist wie bereits erwähnt in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter
einzubeziehen, kann aber seinerseits aufgrund des entsprechenden Aus-
schlusses seiner Mutter und im Übrigen auch seines Vaters (vgl. Urteil
BVGE D-4409/2013 mit gleichem Datum) kein Asyl erhalten (vgl. EMARK
2006 Nr. 7 E. 5.5). Das BFM hat diesen Erwägungen gemäss im Ergebnis
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. Die Be-
schwerde wird diesbezüglich abgewiesen.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berück-
sichtigen. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpoli-
zeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG).
9.2 Zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 AuG [SR 142.20]). Vorlie-
gend erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft und ist da-
her wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83
Abs. 3 AuG als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
10.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Ziffern 1, 4
und 5 der Verfügung des BFM vom 2. Juli 2012 sind aufzuheben. Das
BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuer-
kennen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen.
D-4411/2013
Seite 20
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die reduzierten Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Da das Gesuch im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 gutgeheis-
sen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidwe-
sentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.
11.2 Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden
ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE
(SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise er-
wachsenen Parteikosten zuzusprechen. Am 6. September 2013 wurde
vom vormaligen Rechtsvertreter eine Kostennote eingereicht, die jedoch
nur insofern relevant ist, als sie Aufwand und Auslagen ausweist, die sich
im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des BFM
vom 2. Juli 2013 ergeben haben. Der aktuelle Rechtsvertreter hat keine
Kostennote eingereicht. Der entsprechende Aufwand lässt sich jedoch zu-
verlässig abschätzen. Die anteilsmässige Parteientschädigung ist dem-
nach auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen und von der Vorinstanz zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4411/2013
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen,
die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu ent-
richten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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