B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4411/2014
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ethnischer Hazara, eigenen Angaben zufolge aus
der Stadt Mazar-i-Sharif, Provinz Balch, stammend, stellte am 16. August
2012 nach seiner Einreise in die Schweiz ein Gesuch um Asyl. Am 28. Au-
gust 2012 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend:
BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Die Anhörung im Sinne
von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31), angesetzt auf den 25. April 2014,
wurde wegen Schwierigkeiten bei der Übersetzung abgebrochen und am
21. Mai 2014 nachgeholt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei im Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz Balch (nachfolgend:
Dorf), das sich etwa eineinhalb Autofahrtstunden von der Stadt Mazar-i-
Sharif entfernt befinde, geboren. Bis zu seiner Ausreise sei er mit seiner
Familie (Eltern, vier Brüder und einer Schwester) für etwa sieben bis acht
Jahre in der Stadt Mazar-i-Sharif wohnhaft gewesen. Gleichenorts habe er,
bis er 16 Jahre alt gewesen sei, die Schule besucht. Während der letzten
fünf Jahre, teilweise auch noch während seiner Schulzeit, habe er mit ei-
nem seiner Brüder einen Laden für (…) betrieben. Noch bevor die Familie
in der Stadt Mazar-i-Sharif sesshaft geworden sei, hätten sie sich einein-
halb Jahre lang im Iran aufgehalten, da sie vor den Taliban hätten flüchten
müssen.
Sein Vater und dessen Brüder hätten von ihrem Vater Land in grösserem
Umfang (720 und 245 Hektar) geerbt. Dieses sei ihnen gewaltsam entzo-
gen worden. Am 2. Januar 2012 seien Container darauf abgestellt worden,
die wie Stützpunkte für Soldaten ausgesehen hätten. Sein Vater und sein
Onkel mütterlicherseits hätten am selben Tag davon erfahren und das
Grundstück, gefolgt von weiteren Personen, aufgesucht. In der Folge sei
auf sie geschossen worden. Eine Person sei getötet, eine andere verletzt
worden. Unter anderem seien sein Onkel mütterlicherseits und ein anderer
Verwandter als Geiseln genommen worden. Er (Beschwerdeführer) selber
habe sich, als die Schüsse gefallen seien, in der Nähe der Moschee im
Dorf aufgehalten. Mit anderen Personen sei er in Richtung der Schüsse
geeilt, um nachzusehen, woher diese kämen. Vor Ort seien sie ebenfalls
unter Beschuss geraten und zurück ins Dorf geflohen. Dem Vater und sei-
nen Gefolgsleuten sei er erst im Dorf begegnet. Die Angreifer hätten sich
aus einem Bestand von ca. 30–40 Personen zusammengesetzt. Zudem
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habe ihnen die Polizei geholfen. Die Verantwortlichen seien Repräsentan-
ten von Mazar-i-Sharif gewesen; einer davon sei Senator. Sie hätten Macht
über Polizei und Soldaten, würden eine Art Mafia bilden und Grundstücke
besetzen. Diese Leute hätten ihnen ihr Grundstück entzogen, da es wert-
voll sei und das "Hazara Volk" unterdrückt werde. Weshalb seine Verwand-
ten als Geiseln genommen worden seien, wisse er nicht. Die Familie habe
130'000 USD Lösegeld bezahlen müssen. Um den Geldbetrag aufbringen
zu können, hätten sie ihr Haus sowie den Laden verkauft und Schulden
gemacht. Die Verhandlungen mit den Geiselnehmern sowie die Übergabe
der Geiseln und des Lösegelds hätten die Dorfältesten besorgt. Er und
seine Familie hätten sich im Dorf, in ihrem eigenen Haus, versteckt gehal-
ten. Ihnen sei seitens der Geiselnehmer angedroht worden, dass sie um-
gebracht würden, falls man sie in der Stadt sähe. Nach der Freilassung der
Geiseln habe er sich noch während etwa dreier weiterer Monate in Afgha-
nistan aufgehalten. Teils über den Luft- und teils über den Landweg sei er
über den Iran, die Türkei und Griechenland in die Schweiz gereist, wo er
etwa drei Monate später am 15. August 2012 angekommen sei. Bei einer
Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, umgebracht oder entführt zu wer-
den.
Auf weitere, anlässlich der BzP und der Anhörung getätigte Ausführungen
wird in den Erwägungen näher eingegangen.
Während des Verfahrens wurden folgende Dokumente ins Recht gelegt:
Eine Identitätskarte ("Tazkara"), Grundbucheinträge (Fax-Kopien), ein Vi-
deoausschnitt aus einer Nachrichtensendung (CD-Kopie) und ein Bestäti-
gungsschreiben der im Film interviewten Dorfbewohner (Fax-Kopie) sowie
eine Transkription der Tonspur des Videoausschnitts (in Deutsch).
C.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2014 – eröffnet am 8. Juli 2014 – stellte das BFM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, die Vor-
bringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
D.
Mit Eingabe vom 7. August 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
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desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte in materieller Hin-
sicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell sei die
aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen. Eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die be-
schwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu infor-
mieren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2014 verfügte der vormals zustän-
dige Instruktionsrichter das Folgende: Auf den Antrag auf Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde nicht eingetre-
ten. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
AsylG und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses würden
abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer angewiesen, einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– innert angesetzter Frist einzuzahlen. Das
Begehren, die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselbe zu unterlassen, werde (im Sinne der Erwägungen) abgewiesen.
F.
Der Kostenvorschuss ging am 15. August 2014 bei der Gerichtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
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Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die vorinstanzliche Verfügung wurde in der Hauptsache damit begrün-
det, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an
die "Glaubwürdigkeit" gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Er sei nicht in der
Lage gewesen, diese in den wesentlichen Punkten glaubhaft auszuführen.
Er habe widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob die Familie wegen
der Ereignisse bei der Polizei gewesen sei. Auch habe er sich widersprüch-
lich bezüglich der Namen der Personen, welche hinter der Entführung ste-
cken würden, beziehungsweise der "Kenntnisse der Namen" dieser Perso-
nen oder deren Handlangern geäussert. Weiter habe er in der BzP ange-
geben, seine Kernfamilie sei in der Stadt Mazar-i-Sharif wohnhaft, was
auch sein letzter Wohnort in Afghanistan gewesen sei, und die Wohnung
sei im Besitz der Familie. Bei der Anhörung habe er hingegen erzählt, seine
Kernfamilie sei nach den Vorfällen auf dem Grundstück in das Dorf gezo-
gen, da sie für eine Lösegeldzahlung das Wohneigentum und den Laden
hätten verkaufen müssen, sowie um sich vor A.W. und Q.A.R. zu verste-
cken.
Seine Ausführungen, was sein Vater und Onkel, welche vor den Landbe-
setzern hätten fliehen können, am Abend im Dorf erzählt hätten, seien kurz
und unkonkret gewesen. Somit würden seine diesbezüglichen Schilderun-
gen keine Anhaltspunkte aufweisen, die den Schluss zuliessen, dass er
das berichtete Zusammentreffen mit den Familienangehörigen nach den
derart turbulenten Ereignissen während des Tages selbst erlebt habe.
Er sei auch nicht in der Lage gewesen, klar und widerspruchsfrei anzuge-
ben, welche oder wie viele Personen aus seiner Familie entführt worden
seien. Er habe einmal angegeben, es habe sich um seinen Onkel mütterli-
cherseits und dessen Söhne gehandelt, ein andermal aber um den Onkel
mütterlicherseits und den Cousin seines Vaters. Zudem sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb die Besatzer am Tag der Landbesetzung einerseits auf
alle Anwesenden geschossen hätten und somit deren Tod hätten herbei-
führen wollen, jedoch andererseits Geiseln mitgenommen hätten, um für
deren Freilassung Lösegeld zu fordern. Es sei auch nicht ersichtlich, wes-
halb er und seine Familie sich nach dem Vorfall auf dem Grundstück aus
Angst im Dorf versteckt hätten. Denn durch die Kontaktaufnahme von A.W.
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und Q.A.R. mit den Dorfältesten zur Abwicklung der Lösegeldzahlung hät-
ten sie offensichtlich erkennen müssen, dass diese Leute gewusst hätten,
wo sie sich befunden hätten. Somit sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb
ihm (Beschwerdeführer) in den Monaten bis zu seiner Ausreise nichts ge-
schehen sei.
Die eingereichten Dokumente seien käuflich leicht erwerblich und eine
schlüssige Überprüfung sei nicht möglich. Bezüglich des von ihm einge-
reichten Videoausschnitts aus einer Nachrichtensendung sei festzuhalten,
dass es sich um ein untaugliches Beweismittel handle, da es den asylrecht-
lich relevanten Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen vermöge. So ergebe
dessen Informationsgehalt keine Hinweise darauf, dass er die Ereignisse
des Landstreits als Mitglied der betroffenen Familie erlebt habe.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass er nicht in der Lage
gewesen sei, glaubhaft darzulegen, dass er diese Ereignisse der Landbe-
setzung als Mitglied der betroffenen Familie erlebt habe und daher eine
Tötung oder eine Entführung befürchten müsse. Angesichts der Unglaub-
haftigkeit der Ausführungen müsse das BFM davon ausgehen, dass er sich
die Ereignisse im Rahmen eines Landstreits in der Provinz Balch zur Kon-
struktion eines Vorbringens angeeignet habe.
4.2 Die Beschwerde wird damit begründet, dass der Entscheid des BFM
sowohl bezüglich der Nichtanerkennung des Flüchtlingsstatus und der
Nichtgewährung des Asyls sowie bezüglich des Wegweisungsvollzugs
falsch sei, und dazu wird ein Bericht (auf Englisch und mit Übersetzung in
Deutsch) über das persönlich Erlebte und die allgemeinen Hintergründe
der Landkorruption in Afghanistan eingereicht.
Sein Vater habe mit seinen Brüdern ein (…) gehabt und Ländereien von
seinem Vater und Grossvater um das "D._______"-Viertel, nahe einer Tex-
tilfabrik am Stadtrand von Mazar-i-Sharif geerbt. Im Januar 2012 habe eine
Gruppe, die von den lokalen Behörden unterstützt worden sei, das Land
beschlagnahmt. Nachdem sein Vater zusammen mit den beiden Onkeln
des Beschwerdeführers (E._______ und F._______) und den beiden Brü-
dern seiner Mutter (G._______ und H._______) sowie dem Cousin seines
Vaters (I._______) das Grundstück erreicht und (gegen die Landnahme)
protestiert hätten, habe man ihnen mit einem Gewehrfeuer geantwortet.
Ein blutiger Konflikt sei verursacht worden, der zur Ermordung eines An-
wohners und zur Entführung von "G._______", "I._______" und zwei wei-
teren, gewöhnlichen Personen geführt habe. Die Entführer hätten
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130'000 USD Lösegeld verlangt. Sein Vater sei in moralischer Hinsicht ver-
pflichtet gewesen, den Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Dafür habe er,
da das Grundstück besetzt worden sei, sein Haus in der Stadt und sein
Geschäft verkaufen und Geld ausleihen müssen. Das Lösegeld sei über
lokale Kanäle übermittelt worden. Die Geiseln seien darauf freigelassen
worden. Dennoch sei die Sache nicht erledigt gewesen. Die Familie sei
unter Druck gesetzt worden, so dass sie sich nicht getraut hätten, die Rück-
gabe des Grundstücks zu verlangen. Sie seien geschlagen und bedroht
worden. Schliesslich hätten sie die Stadt Mazar-i-Sharif verlassen und in
das Dorf (in welchem er ursprünglich beheimatet gewesen sei) fliehen müs-
sen. Sie seien jedoch weiterhin unter Druck gesetzt worden. Seine Familie
und im Speziellen die Kinder hätten sich in Lebensgefahr befunden, wes-
halb sein Vater entschieden habe, alle seine Kinder an einen sicheren Ort
zu senden. Später, in der Schweiz, habe er erfahren, dass seine Brüder
ebenfalls Afghanistan verlassen hätten und im Iran leben würden.
Unter anderem habe der Fernsehsender "(…)" über das genannte Ereignis
am 4. Januar 2012 berichtet. Der Beitrag sei über einsehbar.
Darin würden seine Verwandten und andere Zeugen erklären, was vorge-
fallen und wer dafür verantwortlich sei. Alle würden sie "J._______", auch
bekannt unter dem Namen "K._______", und "L._______" – beide seien
unter anderem Mitglieder des Rats der Provinz – beschuldigen. Diese hät-
ten für lange Zeit zur Elite und zum Kommando der "M._______" gehört
und seien unter verschiedenen Namen und Titeln bekannt.
5.
5.1 Die vorinstanzliche Erwägung, nach welcher davon ausgegangen wer-
den müsse, dass sich der Beschwerdeführer die Ereignisse im Rahmen
eines Landstreits in der Provinz Balch angeeignet habe, ist zu stützen. Sei-
nen Beweismitteln (Videoausschnitt und -Video) können
keine Hinweise dafür entnommen werden, dass er die Ereignisse als Mit-
glied der betroffenen Familie erlebt hat. Dasselbe gilt für die Transkription
des Videoausschnitts, in welcher die darin vorkommenden Personen nicht
mit Namen bezeichnet, sondern einzig mittels Kriterien wie "alter Mann",
"mittelalter Mann" und dergleichen beschrieben werden. Zudem fehlt es
den Ausführungen, inwiefern seine Familie und er konkret von den Ereig-
nissen betroffen gewesen seien, an Substanz. Über den Hergang und die
Hintergründe des Landstreits konnte er während der Anhörung nur spärlich
berichten. Es darf angenommen werden, dass er mindestens eine Ein-
schätzung zu den Beweggründen für die Geiselnahme hätte machen kön-
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nen. Ebenfalls wäre wenigstens zu erwarten gewesen – wie dies die Vo-
rinstanz zu Recht festgehalten hat –, dass er detailgetreuer über das Zu-
sammentreffen mit seinen Familienmitgliedern nach dem Ereignis hätte be-
richten können. Dafür, dass er das Erzählte nicht selber erlebt hat, spre-
chen ausserdem zahlreiche Widersprüche. So machte er unterschiedliche
Ausführungen darüber, wer die Verantwortlichen für die Geiselnahme ge-
wesen seien (Akte der Vorinstanz, A11/12 Ziff. 7.02; A28/15 A70 und 74).
Auch divergieren seine Aussagen darüber, ob seine Familie die Polizei um
Hilfe ersucht habe (A11/12 Ziff. 7.02; A28/15 A96) und wo seine Eltern
nach den Ereignissen wohnhaft gewesen seien (A11/12 Ziff. 1.16.04;
A28/15 Ergänzung der Rückübersetzung zu A5 [S. 13], A99 und Ergän-
zung der Rückübersetzung zu A110 [S. 13]). Anlässlich der Anhörung
wurde er auf die Widersprüche angesprochen, wobei er diese nicht zu ent-
kräften vermochte (A28/15 A/F 101 ff.). Die Protokolle genehmigte er un-
terschriftlich, so dass er sich dabei behaften lassen muss. Zudem gab er
bei der BZP und der Anhörung an, den Dolmetscher gut beziehungsweise
die Dolmetscherin sehr gut zu verstehen (A11/12 S. 2, A28/15 A/F/A 1).
5.2 Darüber hinaus ist ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie
nach dem Vorfall aus der Stadt in das Dorf umgezogen ist, um sich zu ver-
stecken, zumal dieses näher bei den Geschehnissen gelegen ist (nach sei-
nen eigenen Angaben in 10-15 Minuten Gehdistanz [A28/15 A26 und 32]),
die Geiselnehmer Kontakt mit den Dorfältesten gehabt hätten und aufgrund
der Kleinräumigkeit zu vermuten ist, dass sich die Gegebenheiten im Ver-
gleich zur Stadt dort übersichtlicher gestalten. Die Umstände, im Rahmen
derer die Verantwortlichen der Familie angedroht hätten, diese umzubrin-
gen, falls man sie in der Stadt sähe, wurden nicht näher substanziiert. An-
gesprochen auf die Frage, weshalb nur er und nicht auch seine Brüder ins
Ausland ausgereist seien, gab er während der Anhörung zu Protokoll, dass
er in einem gewissen Alter gewesen sei, in welchem er "es nicht mehr er-
tragen konnte" (A28/15 A100). Diese Antwort lässt den Schluss zu, dass er
zu jenem Zeitpunkt nicht wegen einer unmittelbaren Bedrohungslage sein
Heimatland verliess. Seine Furcht, bei einer Rückkehr nach Afghanistan
umgebracht oder entführt zu werden, ist in objektiver Hinsicht nicht begrün-
det.
5.3 Die Beschwerde setzt sich mit den in der vorinstanzlichen Verfügung
vorgehaltenen Widersprüchen nicht auseinander. Zwar werden die Haupt-
akteure des angegebenen Ereignisses explizit mit Namen bezeichnet.
Doch werden in der Hauptsache die bereits vor der Vorinstanz geltend ge-
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machten Gesuchsgründe wiederholt. Auch vermag er aus der auf Be-
schwerdeebene vorgetragenen Erklärung, die für die Vorfälle Verantwortli-
chen seien unter verschiedenen Namen bekannt (vgl. auch A28/15 A104),
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nicht erklärt wird dadurch, weshalb
er anlässlich der BzP angab, nur einen der Verantwortlichen mit Namen
gekannt zu haben (A11/12 Ziff. 7.02), während der Anhörung aber zu Pro-
tokoll gab, es seien deren zwei, allgemein bekannte Persönlichkeiten ge-
wesen (A28/15 A70 ff. und 87 f.).
5.4 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerdeschrift, unter anderem auch zu den allgemeinen Hinter-
gründen der Landkorruption in Afghanistan, und die Beweismittel näher
einzugehen, da sie zu keiner anderen Einschätzung führen.
5.5 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht im Rahmen einer Gesamt-
würdigung zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht ab-
gewiesen hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Beim Kriterium der "konkreten Gefährdung" han-
delt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und
Anwendung eine Rechtsfrage darstellt, die vom Bundesverwaltungsgericht
ohne Einschränkung seiner Kognition überprüft wird (vgl. BVGE 2014/26
E. 7.4, 7.8 ff., je m.H.).
7.5 Betreffend die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afgha-
nistan ist auf die durch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Grund-
satzurteilen vorgenommene Einschätzung zu verweisen (vgl. BVGE
2011/7, 2011/38, 2011/49, je m.w.H.). Das Urteil BVGE 2011/49 befasst
sich mit der Sicherheitslage der Stadt Mazar-i-Sharif. Es stellt fest, dass
diese mit derjenigen in Kabul zumindest vergleichbar sei und es sich nicht
rechtfertige, von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr aufgrund
der allgemeinen Situation auszugehen (BVGE a.a.O. E. 7.3.7). Diese Pra-
xis hat nach wie vor Geltung.
Aus den Akten ergeben sich auch keine individuellen Umstände, welche es
rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers als unzumutbar zu erachten. Er ist heute 21 Jahre alt und hat – soweit
aus den Akten ersichtlich – keine gesundheitlichen Beschwerden. Nach
seinen eigenen Angaben habe er in der Stadt Mazar-i-Sharif über mehrere
Jahre gelebt, die Schule besucht (bis er 16 Jahre alt gewesen sei) und mit
einem seiner Brüder einen Laden für (…) betrieben. Er ist damit mit der
dortigen Sprache, Kultur, Arbeits- und Lebensweise vertraut. Während der
BzP gab er zu Protokoll, dass seine Eltern in der Stadt Mazar-i-Sharif leben
würden (A11/12 Ziff. 1.16.04). Zudem zählte er eine weitläufige Verwandt-
schaft, die in Mazar-i-Sharif, im Dorf (B._______) oder im Dorf "N._______"
wohnhaft sei, sowie Freunde, die er aus Afghanistan kenne, auf (A11/12
Ziff. 3.01). Die Angaben, die er später anlässlich der Anhörung (A28/15 F/A
8) sowie auf Beschwerdeebene (Beschwerde, S. 5) geltend machte, wo-
nach keine Verwandten mehr in der Stadt Mazar-i-Sharif leben würden,
vermögen das Gericht nicht zu überzeugen.
Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass das Vorbringen, seine Eltern seien mit
seinen drei Geschwistern in das Dorf gezogen, zu keiner anderen Ein-
schätzung führt. Der Beschwerdeführer stellte zwar klar, dass das Dorf, in
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Seite 13
welchem die Eltern heute angeblich leben würden, ausserhalb der Stadt
gelegen sei. Doch lassen seine eigenen Angaben ebenso darauf schlies-
sen, dass es noch zur Stadt Mazar-i-Sharif gehören müsse. In der Be-
schwerdeschrift wird erläutert, dass das vererbte Grundstück (welches Ge-
genstand des Landstreits gewesen sei) am Stadtrand von Mazar-i-Sharif
im Stadtviertel "D._______" gelegen sei und sich das Dorf in der Nähe des
Grundstücks, nämlich in etwa 10-15 Minuten Gehdistanz, befinde (E. 5.2
hiervor). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass das Dorf in oder
nahe an der Stadt Mazar-i-Sharif gelegen ist (vgl. A28/15 F/A 4).
Insgesamt ist zu schliessen, dass er in Mazar-i-Sharif über ein tragfähiges
soziales Netz verfügt, so dass die Aufnahme und Wiedereingliederung si-
chergestellt ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan sowohl in ge-
nereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4411/2014
Seite 14
D-4411/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
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