B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4411/2018
Ur t e i l vom 2 6 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Syrien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2018.
D-4411/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – suchte am (...) 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nach. Am (...) 2015 wurde er dort zur Person und zum
Reiseweg befragt (Befragung zur Person, BzP). Zudem wurde ihm das
rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit C._______ für die
Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung dorthin
und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährt.
A.b Am (...) 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer die Beendigung
des angehobenen Dublin-Verfahrens und die Durchführung des nationalen
Asyl- und Wegweisungsverfahrens mit, weshalb sein Asylgesuch in der
Schweiz geprüft werde.
A.c Mit Schreiben vom (...) 2016 widerrief die damalige Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers unter gleichzeitiger Einreichung einer Vollmacht
eine von diesem gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde abgege-
bene Erklärung betreffend den Rückzug des Asylgesuchs.
A.d Mit Schreiben vom (...) 2016 teilte das SEM der damaligen Rechtsver-
tretung des Beschwerdeführers mit, dessen Asylgesuch sei nicht abge-
schrieben worden und das ordentliche Asylverfahren werde weitergeführt.
A.e Am (...) 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den
Asylgründen an (Anhörung).
A.f Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen aus, er sei in D._______, Provinz E._______, geboren und
habe bis zum Alter von (...) Jahren dort gelebt. Danach sei er bis zu seiner
Ausreise in E._______ wohnhaft gewesen beziehungsweise (...) 2012 sei
er von dort wieder nach D._______ zurückgekehrt. Auf der Fahrt dorthin
sei er im Rahmen eines Gefangenenaustausches von Angehörigen der
kurdischen Volksverteidigungseinheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina
Gel, YPG) nach Hause gebracht worden. In der Folge sei er dreimal ent-
führt worden. Das erste Mal sei ihm vorgeworfen worden, er sei Kurde und
kooperiere mit F._______ und den YPG. Beim zweiten Mal habe man ver-
sucht, (...) zu erpressen. Ein drittes Mal sei er von einer ihm nicht näher
bekannten islamistischen Gruppierung entführt worden, welche eine
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weisse Flagge mit der Aufschrift "(...)" mit sich geführt habe. Wegen dieser
Vorfälle und weil er sich in Syrien nicht mehr habe frei bewegen können
beziehungsweise Gefahr gelaufen sei, verhaftet oder getötet zu werden,
und weil er für den Militärdienst gesucht worden sei, habe er sich, circa
einen Monat vor seiner definitiven Ausreise, am (...) 2014 im Besitz seines
Reisepasses und seiner Identitätskarte, auf Stellensuche in G._______ be-
geben. Bald darauf sei er auf dem Luftweg nach H._______ in I._______
weitergereist. Von dort sei er für kurze Zeit nach D._______ zurückgekehrt,
wo er seinen Pass deponiert habe. Am 12. Oktober 2015 habe er
D._______ zu Fuss in Richtung syrisch-(...) Grenze verlassen. In Beglei-
tung eines Schleppers sei er erneut nach H._______ und weiter nach
J._______ gereist. Dort habe er sich während (...) Tage aufgehalten. In der
Folge habe er sich mithilfe eines Schleppers nach K._______ begeben,
von wo er über die Balkanroute nach C._______ und schliesslich in die
Schweiz gelangt sei.
A.g Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die
syrische Identitätskarte Nr. (...), ausgestellt am (...) in (...), zu den Akten.
Anlässlich der Anhörung reichte er ein syrisches Militärbüchlein sowie eine
Kopie einer Bestätigung der L._______, ausgestellt am (...) 2017 durch die
Partei-Vertretung in Europa, ein. Zudem stellte das zuständige Migrations-
amt dem SEM am (...) 2016 den syrischen Reisepass (...), lautend auf (...),
ausgestellt am (...), gültig bis (...), zu.
B.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 – eröffnet am 2. Juli 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
(Dispositiv-Ziff. 1) und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 3) und ordnete wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 4–6).
C.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des
SEM vom 29. Juni 2018 und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und der Beschwerdeführer als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
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Der Beschwerde legte er drei Berichte der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH; Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, Rück-
kehr, vom 21. März 2017, und Vorgehen der syrischen Armee bei der Rek-
rutierung, vom 18. Januar 2018) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2018 teilte der damals zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses mangels Nachweises der prozessua-
len Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen, und dieser aufgefor-
dert, bis zum 23. August 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu
leisten, unter der Androhung, dass bei ungenutzter Frist auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde.
E.
Am 17. August 2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kosten-
vorschuss von Fr. 750.– eingezahlt.
F.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am
1. Juli 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen.
G.
Am 3. Juli 2019 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, innert Frist
eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
H.a Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 10. Juli 2019.
H.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2019
zur Kenntnis gebracht, wobei ihm Gelegenheit gegeben wurde, eine Replik
einzureichen.
H.c Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylge-
suchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung als
solche. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid damit, dass die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) und an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3
AsylG) nicht standhielten.
Im Einzelnen führte es aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen,
die Einberufung in den aktiven Reservedienst glaubhaft zu machen. Sei-
nen Ausführungen fehle es ganz offensichtlich an konkreten und substan-
ziierten Hinweisen darauf, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise in den akti-
ven Reservedienst aufgeboten worden wäre. Diesbezügliche Informatio-
nen habe er lediglich über seinen Bruder und dieser seinerseits über Dritt-
personen erlangt. Selbst wenn sein Bruder oder andere Familienmitglieder
nach seiner Ausreise von den syrischen Behörden bezüglich seiner Dienst-
pflicht kontaktiert worden wären, liesse sich dies nicht überprüfen und ver-
möchte alleine keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu be-
gründen. Zudem erschienen Rekrutierungsmassnahmen für die syrische
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Seite 7
Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen als eher unwahrschein-
lich. Die syrische Regierung habe sich im Juli 2012 aus den kurdischen
Gebieten Nordsyriens – mit Ausnahme der Städte al-Hasaka und al-Qa-
mischli – zurückgezogen. Mithin sei nicht davon auszugehen, dass im zu
D._______ gehörenden Dorf M._______ nach wie vor ein Rekrutierungs-
büro des syrischen Regimes existiere. Im Zusammenhang mit der Über-
nahme der Kontrolle in diesem Gebiet durch die syrisch-kurdische Partei
der Demokratischen Union (PYD) und deren militärische Organisation YPG
habe die syrische Regierung prinzipiell die Einberufung von kurdischstäm-
migen Personen zum Militärdienst gestoppt, um Spannungen mit den kur-
dischen Truppen zu vermeiden.
Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht gelungen, glaubhaft zu machen,
von der syrischen Armee in den Militärdienst einberufen worden zu sein.
Was sein Vorbringen anbelange, im Jahr (...) oder (...) sein Militärbüchlein
erlangt und in der Folge Militärdienst geleistet zu haben, seien seine Schil-
derungen der Aushebung zum Militärdienst und zur medizinischen Unter-
suchung, zum späteren Militärdienst und zur Entlassung aus diesem ober-
flächlich und ohne Substanz ausgefallen. Sie zeugten in keiner Weise von
eigenem Erleben, sondern er habe nur allgemein Bekanntes wiedergege-
ben. Das eingereichte Militärbüchlein weise keinerlei fälschungssichere
Merkmale auf. Zudem sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jeg-
liche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Als dement-
sprechend gering sei die Beweiskraft solcher Dokumente einzustufen. An-
gesichts der Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben des Be-
schwerdeführers könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten
Dokumente verzichtet werden.
Was sein Vorbringen anbelange, er sei Mitglied der L._______, wozu er ein
Schreiben zu den Akten gereichte habe, habe er mehrfach betont, er habe
den Status eines einfachen Mitglieds und erledige lediglich untergeordnete
Aufgaben. Er habe sich also in keinerlei Hinsicht exponiert. Dies gelte auch
für die von ihm geltend gemachte Teilnahme an Demonstrationen in der
Schweiz. Gemäss seinen Aussagen habe die syrische Regierung keine
Kenntnisse von seinen politischen Aktivitäten. Dies könne auch aufgrund
seines diesbezüglichen politischen Profils ausgeschlossen werden. Dem-
gemäss sei er keinen konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt gewesen, und es sei nicht anzunehmen, dass er aufgrund seiner
geltend gemachten oppositionellen Haltung in den Fokus der syrischen Be-
hörden geraten und aus Sicht des Regimes als potenzielle Bedrohung
wahrgenommen würde.
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Seite 8
Auch wegen der illegalen Ausreise würde dem Beschwerdeführer nicht
eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt. Er habe geltend gemacht, Sy-
rien circa am (...) 2014 verlassen zu haben. Mithin habe er nicht gegen die
im Oktober 2014 in Kraft gesetzte behördliche Ausreisebestimmungen
verstossen. Deshalb sei eine begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr
nach Syrien Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, zu verneinen.
5.2
5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab gerügt, das SEM habe das
Gesuch des Beschwerdeführers „nicht genügend umfassend und sorgfältig
geprüft und somit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der
Asylgründe verletzt“.
5.2.2 In materieller Hinsicht hält der Beschwerdeführer an seinen bisheri-
gen Vorbringen fest. Er bringt im Wesentlichen vor, sein Name sei den zu-
ständigen Behörden und Amtsstellen elektronisch übermittelt worden. Ob
ihm zuvor eine Reservistenkarte zugestellt worden sei, könne offenbleiben.
Er habe sich aber bei der Militärbehörde für die Reservedienstleistung nicht
gemeldet und Syrien illegal ohne Ausreisebewilligung und ohne Wissen der
syrischen Militärbehörde verlassen. Es sprächen keine Gründe gegen
seine Einberufung und Rekrutierung für den Reservedienst. Da er seinen
nationalen militärischen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und sich
bei der Militärbehörde nicht für die Reservedienstleistung gemeldet habe,
könne nicht behauptet oder ausgeschlossen werden, dass er für sein Ver-
halten nicht bestraft und nicht zur Rechenschaft gezogen würde. Dieses
Verhalten gelte in Syrien als regierungsfeindlich und eine betroffene Per-
son müsse mit harten Konsequenzen rechnen. Seine Angst sei begründet
und nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer verfüge über gewichtige Beweismittel, die eindeutig
und zweifellos belegten, dass er tatsächlich militärisch ausgehoben und in
den obligatorischen Militärdienst einberufen worden sei, diesen geleistet
und ordentlich beendet habe sowie ordentlich aus dem Dienst entlassen
worden sei. Er werde dem Gericht seinen provisorischen Rekrutierungs-
ausweis sowie eine Bestätigung der Militärdienstleistung umgehend nach
Erhalt einreichen. Er werde sich auch bemühen, weitere Beweismittel zu
beschaffen, welche belegten oder zeigten, dass er aktiv in den Reserve-
dienst einberufen worden sei oder von den Behörden gesucht beziehungs-
weise verurteilt würde. Dass syrische Dokumente leicht käuflich seien und
gefälscht werden könnten, sei eine pauschale Behauptung der Vorinstanz.
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Seite 9
Die syrischen Behörden hätten die Reserve mobilisiert und sodann zahl-
reiche Männer im reservepflichtigen Alter rekrutiert. Es gäbe auch keine
einheitliche Praxis, wie die syrischen Behörden bei den Rekrutierungen
vorgingen. Die syrische Militärbehörde verwalte weiterhin die Militärge-
schäfte in den von Kurden kontrollierten Gebieten und führe dort die Rek-
rutierungsämter und die Militärregister, insbesondere in der Herkunftsre-
gion des Beschwerdeführers. Die davon abweichende Behauptung der
Vorinstanz sei somit unvollständig und unpräzis.
Eine Gefährdung durch exilpolitische Aktivitäten folge dem Zufallsprinzip.
Der syrische Geheimdienst sei aber in Europa, unter anderem in der
Schweiz, sehr aktiv und beobachte jede kleine Aktion. Insbesondere könn-
ten Teilnehmer an einer Demonstration oder Aktion leicht identifiziert wer-
den. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerde-
führer bis heute unerkannt geblieben sei oder identifiziert worden sei be-
ziehungsweise werden könnte.
Seit Herbst 2014 habe das syrische Regime die Mobilisierungsmassnah-
men in die syrische Armee für Rekruten und Reservisten intensiviert. Da
sich der Beschwerdeführer für die Leistung des Reservedienstes nicht ge-
meldet habe, sei er laut dem syrischen Militärgesetz zur Fahndung und
Verhaftung ausgeschrieben.
Des Weiteren seien Männer im wehrdienstfähigen Alter bei der Wiederein-
reise in Syrien besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen und
zwangsrekrutiert zu werden, auch wenn sie den Militärdienst bereits abge-
schlossen hätten. Es müssten spezifische Sachverhaltsfeststellungen zur
Rückkehrsituation syrischer Staatsangehöriger, welche von den Behörden
verfolgt und gesucht würden, sowie zu den individuellen Umständen des
Beschwerdeführers getroffen werden.
Schliesslich wird auf mehrere Asylentscheide des SEM verwiesen, in de-
nen die Flüchtlingseigenschaft lediglich wegen der illegalen Ausreise aus
Syrien sowie wegen Verstosses gegen behördliche Ausreisebestimmun-
gen und gegen weitere behördliche Rekrutierungsbestimmungen aner-
kannt worden sei. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete es, den Be-
schwerdeführer ebenfalls als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, da die Um-
stände und persönlichen Verhältnisse identisch seien. Die Strafbestim-
mung wegen illegaler Ausreise habe rückwirkende Gültigkeit. Sie gelte
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Seite 10
nicht nur für illegale Ausreisen ab dem Erlassdatum, sondern auch für sol-
che davor. Die diesbezügliche Einschätzung durch die Vorinstanz treffe
nicht zu.
5.2.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, wel-
che eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Selbst un-
ter der hypothetischen Annahme, die Vorbringen des Beschwerdeführers
mit Bezug auf den Militärdienst wären glaubhaft, würden diese nicht zur
Flüchtlingseigenschaft führen. Aufgrund der aktuellen Praxis erfolge eine
mögliche Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion im
syrischen Kontext nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn
zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen. Solche Risikofak-
toren, die ein politisches Profil begründen könnten, lägen bezüglich des
Beschwerdeführers nicht vor. Damit würden allfällige Strafmassnahmen in-
folge seiner Vorbringen mit Blick auf den Militärdienst keine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
6.
6.1 Vorab ist auf die formellen Rügen (vgl. E. 5.2.1) einzugehen. Dazu wird
in der Beschwerde ausgeführt, die angefochtene Verfügung beruhe auf
Mutmassungen und Spekulationen, nicht auf konkreten Tatsachen. Die
Vorstellung des SEM sei total falsch. Auch hier sei die Sorgfaltspflicht ver-
letzt worden. Der Beschwerdeführer habe plausible und asylrelevante Aus-
sagen gemacht. Die Vorinstanz hätte ihn mit den Zweifeln an den ober-
flächlichen und unsubstanziierten Angaben konfrontieren und ihm das
rechtliche Gehör gewähren müssen. Hierzu ist festzuhalten, dass die
Vorinstanz sehr wohl begründete, inwiefern die Angaben unsubstanziiert
und oberflächlich ausgefallen seien. Sie stützte sich dabei auf die Aussa-
gen des Beschwerdeführers zu entsprechenden Vorbringen. So führte sie
beispielsweise unter Angabe der Protokollstellen aus, dass er die Frage
nach seiner Reservistenkarte ausweichend beziehungsweise gar nicht be-
antwortet habe. Zudem habe er erklärt, Informationen betreffend seine an-
gebliche Einberufung in den aktiven Reservedienst lediglich über seinen
Bruder erlangt zu haben, welcher sie seinerseits von Drittpersonen erfah-
ren habe, während seine Schilderungen im Zusammenhang mit dem Mili-
tärdienst in keiner Weise von eigenem Erleben zeugen würden, sondern
nur allgemein Bekanntes wiedergegeben hätten. Somit ist nicht einsehbar,
weshalb der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Aussagen hätte
konfrontiert werden sollen. Sodann beruhen die vorinstanzlichen Erwägun-
gen keineswegs auf Mutmassungen und Spekulationen, sondern stützen
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Seite 11
sich auf die Erkenntnisse der Schweizer Asylbehörden im syrischen Kon-
text, wobei das SEM auf entsprechende Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts verwies. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit
als haltlos.
6.2
6.2.1 Wie aus den in E. 5.2 zusammengefassten Vorbringen ersichtlich ist,
setzt sich die Beschwerde nicht einlässlich mit den vorinstanzlichen Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung auseinander. Sie äussert sich nur
am Rande zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers und er-
schöpft sich grösstenteils in allgemeinen Aussagen zur Situation in Syrien,
wobei sie sich offenbar auf die drei eingereichten SFH-Berichte stützt (vgl.
Sachverhalt Bst. C).
6.2.2 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb sie das Vorbringen
der Einberufung des Beschwerdeführers in den aktiven Reservedienst als
nicht glaubhaft erachtet. Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die dies-
bezüglichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung keinen Anlass zu
Beanstandungen geben, weshalb darauf verwiesen werden kann. Was im
Beschwerdeverfahren dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, das
besagte Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Das-
selbe gilt bezüglich der Vorbringen im Zusammenhang mit dem bereits ge-
leisteten Militärdienst. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
bislang kein einziges der von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel be-
treffend die erfolgte militärische Aushebung und den obligatorischen Mili-
tärdienst (Einberufung, Absolvierung, ordentliche Beendigung und Entlas-
sung) zu den Akten gereicht hat. Dasselbe gilt hinsichtlich der weiteren Be-
weismittel zur aktiven Einberufung in den Reservedienst und der diesbe-
züglich geltend gemachten behördlichen Suche – die zuständigen Behör-
den hätten zwischenzeitlich einen Fahndungs- und Haftbefehl gegen ihn
erlassen – und der angeblichen Verurteilung. Nach dem Gesagten beste-
hen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in den aktiven
Reservedienst einberufen wurde und wegen Nichtbefolgens des Aufgebo-
tes behördlich gesucht und verurteilt wird beziehungsweise worden ist. Sei-
ner Ankündigung in der Beschwerde, er werde mithilfe eines Vertrauens-
anwaltes der Familie seine rechtliche Lage in Syrien behördlich abklären
lassen und weitere Beweismittel beschaffen, ist er bezeichnenderweise
nicht nachgekommen.
6.2.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er sei von den syrischen Behörden im Jahr 2014 in den
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Seite 12
Reservedienst einberufen worden und habe dem Befehl keine Folge ge-
leistet, weshalb gegen ihn ein Such- beziehungsweise Haftbefehl erlassen
worden sei, im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft erachtet hat. Angesichts
der unglaubhaften Asylvorbringen war das SEM nicht gehalten die einge-
reichten Beweismittel einer Echtheitsprüfung und vertieften Würdigung zu
unterziehen.
6.3
6.3.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (vgl. vorste-
hende E. 5.2) sind auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte er-
kennbar, die auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künf-
tiger Verfolgung hindeuten würden. Dieser vermochte nicht glaubhaft zu
machen, er sei über sieben Jahre nach der Entlassung aus dem Grund-
wehrdienst für den Reservedienst einberufen und wegen Nichtbefolgung
des Aufgebotes zur Verhaftung ausgeschrieben und gesucht worden.
Überdies sind die grösstenteils allgemein gehaltenen Ausführungen in der
Beschwerde ohne direkten Bezug zum Beschwerdeführer nicht geeignet,
zu einer anderen Einschätzung zu führen. Es ist daran zu erinnern, dass
begründete Furcht vor Verfolgung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass
zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen vielmehr
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realis-
tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2;
2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der all-
gemeinen Kriegssituation in Syrien hat das SEM durch die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.
6.3.2 Angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers er-
übrigen sich weitere Abklärungen zur Rückkehrsituation von durch die Be-
hörden verfolgten und gesuchten syrischen Staatsangehörigen im Allge-
meinen und den individuellen Umständen des Beschwerdeführers im Be-
sonderen.
6.3.3 Die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe, das SEM habe wie in
vergleichbaren Fällen auch dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren oder
eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen (vgl. vorstehende
E. 5.2.2 in fine), ist nicht stichhaltig. So werden die angeblich vergleichba-
ren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen in der
Beschwerde nicht in ausreichendem Masse spezifiziert, und im Übrigen
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Seite 13
unterliegen die Vorbringen von asylsuchenden Personen grundsätzlich ei-
ner individuellen Beurteilung.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder
unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine konkreten
Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung
vor, welche ihm heute bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich subjektive Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er sich exil-
politisch engagiere.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht
bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn sie sich in einem besonderen Mass exponiert. Dies ist
dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts
und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärun-
gen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als
potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6).
7.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, überzeugend darzule-
gen, dass er sich in der Schweiz profiliert exilpolitisch betätigt hat. Diesbe-
züglich kann auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden, die sich als zutreffend erweisen. Daran vermag
das bei der Vorinstanz in Kopie zu den Akten gereichte L._______-Schrei-
ben nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer darin lediglich als Sym-
pathisant der Partei bezeichnet wird. Gestützt auf die vorstehenden Erwä-
gungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass er wegen
exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlings-
rechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. Der Beschwerdeführer
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kann sich folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe be-
rufen.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeig-
net sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
ziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die
Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
9.
9.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und
zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht
daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde dem-
nach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 29. Juni 2018 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Vollzug der Weg-
weisung. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid for-
mell in Kraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe am 17. August 2018 einbezahlte Kos-
tenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
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