B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4412/2010/mel
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Mongolei,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine Mongolin
aus B._______, ihren Heimatstaat am 18. April 2009 und gelangte über
Russland und weitere ihr unbekannte Länder am 27. April 2009 in die
Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 6. Mai 2009 wurde sie im EVZ
zu ihren Personalien, zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Aus-
reisegründen befragt. Am 19. Mai 2009 erfolgte die Anhörung der Be-
schwerdeführerin durch das BFM.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, sie sei einerseits aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation – sie lei-
de an einer D._______ sowie einer E._______ – ausgereist. Man habe
ihr gesagt, sie benötige eine Lebertransplantation, welche jedoch in der
Mongolei nicht möglich sei. Anderseits habe sie krankheitsbedingt einige
Zeit zu Hause bleiben müssen und dabei Pflege und Unterstützung ge-
braucht. In dieser Zeit sei sie von ihrem F._______ mehrfach sexuell an-
gegangen und belästigt worden. Aufgrund der familiären Konstellation
sowie angesichts der finanziellen Unterstützung durch den F._______
habe sie weder mit ihrer Mutter über die Übergriffe sprechen können,
noch habe sie Anzeige erstatten wollen.
Für den weiteren Inhalt der Sachverhaltsvorbringen wird auf die Protokol-
le bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2010 – eröffnet am 18. Mai 2010 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Zur Begründung führte das Bundesamt zusammenge-
fasst aus, weder die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Ge-
sundheitszustand, noch diejenigen zu den sexuellen Übergriffen durch
den F._______ – soweit sie überhaupt geglaubt werden könnten – hielten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) stand. Den Vollzug der
Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihre
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Seite 3
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung des BFM erheben und beantragen, der negative Entscheid des
Bundesamtes sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei "politisches"
Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegwei-
sung festzustellen und die Beschwerdeführerin als Folge davon vorläufig
aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Be-
weismittel (insb. ärztliche Berichte) wird, soweit wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, die
Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig hielt er fest, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses werde verzichtet und die Vorinstanz werde zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung eingeladen.
E.
Das BFM beantragte mit seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2010 die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge
mit Verfügung vom 1. Juli 2010 Frist zur Äusserung zur Stellungnahme
eingeräumt. Sie machte von diesem Äusserungsrecht mit Eingabe vom
15. Juli 2010 Gebrauch.
F.
Am 23. August 2010 und 26. Oktober 2011 reichte die Beschwerdeführe-
rin weitere Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 19. März 2012 wurde die Beschwerdeführerin einge-
laden, das Bundesverwaltungsgericht über ihren Gesundheitszustand zu
informieren und einen aktuellen Bericht des behandelnden Arztes einzu-
reichen. Mit Eingabe vom 2. April 2012 kam die Beschwerdeführerin die-
ser Aufforderung, unter Beilage diverser ärztlicher Unterlagen, nach.
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Seite 4
H.
Am 16. Juli 2012 leitete das BFM weitere ärztliche Unterlagen betreffend
die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Auf Beschwerdeebene lässt die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung im Wesentlichen vorbrin-
gen, sie sei, als die Belästigungen durch ihren F._______ begonnen hät-
ten, noch sehr jung gewesen, sie sei körperlich sehr schwach und auf
fremde Hilfe angewiesen gewesen, sie sei von der finanziellen Hilfe des
F._______ abhängig und aufgrund des sozialen Sittenkodexes ihres Hei-
matlandes nicht in der Lage gewesen, darüber mit ihrer Mutter zu spre-
chen. In Anbetracht dieser Tatsachen habe sie das Fehlverhalten nicht bei
den Behörden anzeigen oder sich anderweitig gegen die Übergriffe weh-
ren können. Auch ihr Geschlecht und ihre Unerfahrenheit im Umgang mit
den Behörden habe dazu beigetragen. Es habe überdies auch keine Ga-
rantie gegeben, dass die mongolischen Behörden ihr Glauben geschenkt
und Schutz gewährt hätten. Sie hätte ohne Hilfe des F._______ und ihrer
Mutter alleine nicht leben können. Ebenso sei fraglich gewesen, ob ihre
Mutter ihr Glauben geschenkt hätte und ihr beigestanden wäre. Dasselbe
gelte für ihre Tante und ihren Onkel. Diese hätten ihr zudem langfristig
auch finanziell nicht beistehen können.
Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf die mangelhafte Gesund-
heitsversorgung in der Mongolei sowie die fehlende Krankenkassen-
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pflicht. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei immer noch
nicht gut. Den eingereichten ärztlichen Berichten sei zu entnehmen, dass
der langfristige Erfolg der in der Schweiz durchgeführten Behandlung
nicht gesichert sei und die Beschwerdeführerin für die regelmässigen
Kontrollen auf spezialisierte medizinische Geräte und Techniken ange-
wiesen sei, welche gewiss in der Mongolei nicht vorhanden seien.
4.2 Im Hinblick auf die Vorbringen zu den gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige allgemein beschränkte
oder mangelhafte Gesundheitsversorgung im Heimatstaat eines Asylsu-
chenden eine Verfolgungssituation begründen könnte. Insbesondere
macht die Beschwerdeführerin selber nicht geltend, dass sie aufgrund ei-
nes der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive keinen oder einen nur
eingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung erhalten hätte.
Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vermag deshalb
von vornherein keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Bereits das
BFM hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die entsprechenden
Vorbringen unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges zu prüfen seien.
4.3 Wie ebenfalls bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung festgehalten, handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin
behaupteten Übergriffen ihres F._______ nicht um eine staatliche Verfol-
gung, sondern allenfalls um ein solche seitens privater Dritter.
4.3.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteu-
re zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene
Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann
(vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.;
EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194
und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
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Seite 7
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhande-
nen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach
der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellen-
den Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK
2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI , Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
4.3.2 Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden
drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender
Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen (vgl.
EMARK 2006 Nr. 32 E. 8 S. 351 ff.; STÖCKLI a.a.O., Rz. 11.11). Dies ist
etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konserva-
tiven Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte
Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit
dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen kön-
nen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4289/2006 vom
11. September 2008 E. 6.4).
4.3.3 Es stellt sich im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführe-
rin geltend gemachten Übergriffen somit die Frage, ob sie in der Mongolei
seitens der Behörden und Institutionen Schutz erlangen konnte bezie-
hungsweise kann, oder ob sie auf internationalen Schutz – der lediglich
subsidiär zur Anwendung kommt – angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/12
S. 154 f.).
4.3.4 Die Mongolei wurde durch den Bundesrat mit Beschluss vom
28. Juni 2000 als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen
Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung dar-
auf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als
"Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatli-
che Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
gewährleistet sei. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssi-
cherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter
Hinweise umgestossen werden kann.
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Seite 8
Solche konkreten Hinweise werden von der Beschwerdeführerin keine
genannt, zumal sie sich eigenen Angaben zufolge nie an die Behörden
gewandt hat (vgl. Akten BFM A 2/11 S. 7 und A 8/17 S. 13). Anzumerken
ist zudem, dass die Mongolei heute nach einer grundlegenden Reform
wichtiger Gesetze über die Gerichtsorganisation und das Verfahrensrecht
über ein differenziertes Justizwesen verfügt. Auch im materiellen Recht
gab es seit Erlass der neuen Verfassung im Jahre 1992 zahlreiche Re-
formen. Neben den einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen hat die
Mongolei ein Gesetz gegen häusliche Gewalt erlassen. Gesetzgebung
und Verfassung können aus rechtsstaatlicher Sicht als genügend be-
zeichnet werden, wenn man bedenkt, dass die Mongolei seit den ersten
freien Wahlen im Jahre 1990 und dem Erlass der neuen Verfassung (Ein-
führung einer parlamentarischen Demokratie) ein in Transformation be-
findliches Entwicklungsland ist. Die grundlegenden Freiheiten sind nicht
nur in der Verfassung garantiert, sondern werden auch in der Praxis weit-
gehend respektiert. Die Justiz gilt als unabhängig. Ein Problem stellt al-
lerdings die Korruption dar, unter anderem in der Verwaltung und, in ge-
ringerem Masse, bei den Justizbehörden. In der Kritik steht auch die Poli-
zei, dies hinsichtlich Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und Effektivität. Ne-
ben der Einreichung einer Anzeige bei der Polizei und der Beschreitung
des Rechtsweges besteht für die von häuslicher Gewalt betroffenen
Frauen auch die Möglichkeit, beim NCAV (National Centre Against Vio-
lence) um physischen Schutz sowie psychologische und rechtliche Unter-
stützung zu ersuchen. Diese Institution betreibt in Ulaanbaatar ein Frau-
enhaus für kurzfristigen Schutz sowie ein Haus, in dem von häuslicher
Gewalt betroffene Frauen als Übergangslösung wohnen können, bis sie
eine eigene Unterkunft gefunden haben. Eine der wichtigsten Aktivitäten
des Frauenhauses ist die Rechtsberatung. Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte bereiten die Frauen auf den Umgang mit den Behörden
und der Polizei vor und erklären ihnen Lösungsmöglichkeiten für den
Konflikt. Das NCAV betreibt auch eine 24-Stunden-Hotline und hat Unter-
stützungsgruppen, in denen die Frauen langfristige soziale und praktische
Hilfe finden können. Die Aktivitäten des NCAV sind umfassend und rei-
chen von der Mitwirkung bei Gesetzesrevisionen über die Schulung von
Polizeibeamten bis hin zu einem weitreichenden Hilfsangebot für betrof-
fene Frauen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3086/2008 vom 21. August 2012 E. 6.4 mit dortigen Hinweisen).
4.3.5 Nach dem vorstehend Gesagten geht das Bundesverwaltungsge-
richt nicht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin in der Mongolei
in einer auswegslosen Situation befand. Dabei verkennt das Gericht
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nicht, dass sich ihre persönliche Lage aufgrund der familiären Konstellati-
on schwierig gestaltete. Diese unterscheidet sich hingegen nicht von der-
jenigen Situation, in der sich auch andere Opfer häuslicher beziehungs-
weise sexueller Gewalt befinden. Handelt es sich beim Täter – was be-
kannterweise nicht selten der Fall ist – um einen Familienangehörigen
oder Bekannten, stellt dies für jedes Opfer ein zusätzliches Hindernis für
eine Anzeigeerstattung dar. Auch kann sich kaum ein Opfer je sicher sein,
dass seine Familienangehörigen oder die Behörden ihm Glauben schen-
ken werden. Die persönlichen Bedenken der Beschwerdeführerin gegen-
über einer Anzeigeerstattung sind zwar nachvollziehbar, daraus lässt sich
hingegen nicht auf einen mangelhaften Schutzwillen oder eine mangel-
hafte Schutzfähigkeit des mongolischen Staates schliessen. Zudem han-
delt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine intelligente junge Frau,
die nach eigenen Angaben in der Lage war, ihre Ausreise in den Westen
selber zu organisieren, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies. Der Hin-
weis auf die Unerfahrenheit der Beschwerdeführerin im Umgang mit Be-
hörden vermag deshalb nicht zu überzeugen. Entgegen der Darstellung
in der Beschwerdeschrift war es der Beschwerdeführerin zuzumuten, die
Schutzinfrastruktur ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Nicht gel-
tend gemacht wird schliesslich – und solches ist auch nicht ersichtlich –,
dass die Beschwerdeführerin weiterhin Belästigungen durch ihren
F._______ zu befürchten hätte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin
vermögen demnach den Anforderungen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht
standzuhalten.
4.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weite-
ren Ausführungen in der Beschwerde bezüglich Asylgewährung im Ein-
zelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen recht-
lichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten
Umstände ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen
flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, sie erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ist entsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das
Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Die genannten drei Be-
dingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässig-
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Seite 10
keit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine
dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu be-
trachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der
Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.2 Aufgrund der allgemeinen politischen Lage, der Menschenrechtssitua-
tion sowie den allgemeinen Lebensumständen in der Mongolei, die – wie
bereits vorstehend erwähnt – mit Beschluss vom 28. Juni 2000 zu einem
verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") erklärt wurde, ist eine Rück-
kehr der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Gefährdung durch
Gewaltsituationen als zumutbar zu erachten. In der Mongolei herrscht
weiterhin keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt,
aufgrund derer eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin ange-
nommen werden müsste.
5.3 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist der Vollzug der Wegweisung al-
lerdings aufgrund individueller Gründe für die Beschwerdeführerin als
derzeit unzumutbar zu qualifizieren.
5.3.1 Bereits anlässlich ihrer Erstbefragung im EVZ C._______ vom
6. Mai 2009 schilderte die Beschwerdeführerin diverse gesundheitliche
Probleme (vgl. A 2/11 S. 5) und reichte dazu verschiedene Dokumente ein
(vgl. A 1 [medizinische Akten]). Im September 2009 wurde bei ihr – nebst
einer vorbestehenden D._______ – ein G._______ diagnostiziert, wel-
ches mittels Strahlentherapie behandelt wurde (vgl. A 7/6). Im Verlauf des
erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens reichte die
Beschwerdeführerin sodann diverse Berichte zu ihrem Gesundheitszu-
stand zu den Akten. Vom Hausarzt der Beschwerdeführerin wird in sei-
nem Bericht vom 30. März 2012 (vgl. Beschwerdeakten act. 10) ausge-
führt, es sei bei der Beschwerdeführerin nach der Diagnose und Behand-
lung des G._______ immer wieder zu lokalen Rezidiven gekommen, die
sowohl chirurgische als auch eine strahlentherapeutische Therapie not-
wendig gemacht hätten. Im November 2011 seien (…)metastasen festge-
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Seite 11
stellt und mittels Strahlentherapie behandelt worden. Vom November
2011 bis Januar 2012 sei eine lokale Strahlentherapie (…) erfolgt. Im Juni
2010 (recte: 2012) sei erneut eine PET Computer-Tomografie geplant.
Weiterhin erfolge eine Nachbetreuung in der Dysplasie-Sprechstunde des
H._______. Aus medizinischen Gründen sei ein Verbleib der Beschwer-
deführerin in der Schweiz bis mindestens 2014 angezeigt. Schliesslich
leide sie unter einer chronischen (…)unterfunktion, die eine Substitution
notwendig mache. Im aktuellsten ärztlichen Bericht der Universitätsklinik
für Radio-Onkologie des H._______ vom 13. Juni 2012 (vgl. Beschwer-
deakten act. 11) wird nebst dem Diagnoseverlauf unter dem Titel Zwi-
schenanamnese ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe leider zur Zeit
wieder einen Rückfall der D._______, sie werde diesbezüglich durch die
Abteilung I._______ betreut.
5.3.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei-
sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei
denn, eine erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich und die Rückkehr führe unausweichlich zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung
einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Entsprechen
ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizi-
nischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die
Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst
dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbe-
handlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2;
EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
Gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen, bilden indessen
ein Beurteilungselement, welches in die Abwägung der humanitären As-
pekte mit dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung einbe-
zogen werden müssen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24).
Im Falle der Beschwerdeführerin kann davon ausgegangen werden, dass
die diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, jede für sich al-
lein betrachtet, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges führen würden, zumal die Gesundheitsversorgung in der
Mongolei zwar nicht den schweizerischen Standard erreicht, aber insbe-
sondere in der B._______, woher die Beschwerdeführerin stammt, diver-
D-4412/2010
Seite 12
se Institutionen vorhanden sind. So besteht etwa ein "National Center for
Cancer" in B._______ (vgl. WHO-Mongolia, Country Cooperation Stategy,
S. 22). Allerdings fällt bei der Beschwerdeführerin ins Gewicht, dass so-
wohl in Bezug auf ihre (…)erkrankung als auch auf die D._______ eine
erheblich Rückfallgefahr besteht, und sich auch bereits gezeigt hat , wel-
che – jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt beziehungsweise bis 2014 – eine
relativ engmaschige Überwachung angezeigt erscheinen lässt. Hinsicht-
lich des G._______ sowie dessen Behandlung ist sodann ohne weiteres
nachvollziehbar, dass speziell diese Erkrankung für die heute 24-jährige
Patientin im Hinblick auf eine spätere Familiengründung eine psychische
Belastung darstellt. Erschwerend kommen die mehrfachen Diagnosen
hinzu. In finanzieller Hinsicht bestehen sodann diverse Unklarheiten.
Zwar existiert in der Mongolei eine Krankenversicherung, doch scheint
deren Deckung in Theorie und Praxis erheblich zu divergieren. So werde
etwa von offizieller Seite behauptet, sämtlich Kosten im Zusammenhang
mit einer (…)erkrankung würden gedeckt, doch würden von der Regie-
rung tatsächlich nicht genügend Mittel dazu zur Verfügung gestellt, so
dass Patienten bis zu 80 % der Kosten selber zu tragen hätten (vgl.
/news, Mongolia's struggle with liver cancer,
21. April 2011, abgerufen am 21. September 2012). Die Beschwerdefüh-
rerin hat zwar eine gute Schulbildung (vgl. A 1/11 S. 2), sie verfügt jedoch
weder über eine Berufsausbildung, noch über Berufserfahrung. Insofern
erscheint fraglich, wie die Beschwerdeführerin nebst den Kosten für ihre
medizinische Betreuung auch ihre Lebensunterhaltskosten decken könn-
te. Zwar wohnte sie eigenen Angaben zufolge bis zu ihrer Ausreise bei ih-
rer Mutter und ihrem F._______ und wurde insbesondere von diesem
auch finanziell unterstützt. Ob und in welchem Umfang dies allerdings
auch bei einer Rückkehr der Fall wäre, geht aus den Akten nicht hervor.
In Anbetracht dieser gesamtheitlich zu beurteilenden Sachlage gelangt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Weg-
weisung für die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt als unzumut-
bar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Nachdem sich
aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen
im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. Die Beschwerdeführerin
ist demnach in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der
Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des
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BFM vom 12. Mai 2010 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang – das Bundesverwaltungsgericht geht
bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus
– wären die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit
Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2010 wurde der Entscheid über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf
einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint
(Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wurde
durch die Fürsorgebestätigung vom 2. Juni 2010 der zuständigen Organi-
sation belegt, zudem ist noch immer von ihrer Bedürftigkeit auszugehen
und die in der Beschwerde formulierten Begehren sind – wie gesehen –
nicht aussichtslos. Aus diesen Gründen wird der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
und damit von einer Kostenerhebung abgesehen.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene, notwendige Kosten zusprechen (Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kosten-
note eingereicht (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung einer sol-
chen kann verzichtet werden, zumal sich der notwendige Zeitaufwand mit
hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 bis 13 VGKE) ist die aufgrund des
hälftigen Obsiegens reduzierte Parteientschädigung aufgrund der Akten
auf pauschal Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Par-
teientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
auszurichten (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird,
dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 12. Mai
2010 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Be-
schwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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