B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4412/2011
U r t e i l v o m 2 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2011 / N _______.
D-4412/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______, wo er nach eigenen Angaben an der (…) Universi-
tät studiert habe - ersuchte am 11. Januar 2011 bei der Schweizer Vertre-
tung in Ankara um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Ge-
währung von Asyl. Am 15. März 2011 befragte ihn ein Mitarbeiter der Bot-
schaft zu seinen Asylgründen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer
Gerichtsakten bezüglich des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens vor
[einem Gericht] in B._______ ein. Dem Botschaftsprotokoll vom 15. März
2011 sowie den Gerichtsunterlagen ist im Wesentlichen zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer weder Mitglied eines Vereins noch einer poli-
tischen Partei gewesen sei. Er habe aber zwischen 2008 und 2010
mehrmals an Presseerklärungen und Universitätsboykotts teilgenommen.
Am 26. April 2010 sei er anlässlich einer Protestaktion festgenommen
und vier Tage bei der Antiterrorabteilung der Sicherheitsdirektion in
B._______ in polizeilichem Gewahrsam gehalten worden. Die Zelle sei
überfüllt gewesen, so dass er nicht habe schlafen können. Anschliessend
sei er in Untersuchungshaft überführt und sechs Monate festgehalten
worden. Auf dem Weg zu den Verhandlungen sei er jeweils von den
wachhabenden Soldaten beschimpft worden. In der Folge sei gegen ihn
vor [einem Gericht] in B._______ wegen Mitgliedschaft bei einer bewaff-
neten Terrororganisation, Propaganda für eine Terrororganisation und
Behinderung des Rechts auf Ausbildung unter Anwendung von Gewalt
und Drohung ein Strafverfahren eingeleitet worden. Konkret seien ihm
folgende Straftaten zur Last gelegt worden:
Am (…) habe er auf dem Campus der (…) Universität an einer Demonst-
ration teilgenommen, welche aus Anlass des 30. Jahrestages der Grün-
dung der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) durchgeführt worden sei. Dabei
seien Slogans zu Gunsten der PKK skandiert worden.
Am (…) habe er an einer Aktion teilgenommen, bei welcher Studierende
der (…) Universität zwecks Durchführung eines Unterrichtsboykotts unter
Anwendung von Gewalt und Drohungen aus den Unterrichtsräumen ver-
trieben worden seien. Dabei seien Türen eingetreten und PKK-Slogans
skandiert worden.
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Am (…) habe er sich erneut an einer Aktion auf dem Campus der (…)
Universität beteiligt. Dabei seien Studenten unter Anwendung von Gewalt
und Drohungen an der Teilnahme des Unterrichts gehindert worden.
Am (…) habe er an Demonstrationen teilgenommen, bei welchen Slogans
zu Gunsten der PKK skandiert worden seien.
Am (…) habe er auf dem Campus der (…) Universität an einem Sitzstreik
teilgenommen, bei welchem zu Gunsten der PKK demonstriert worden
sei. Die Sicherheitskräfte, die dagegen eingeschritten seien, seien mit
Steinen beworfen worden.
B.
Der Beschwerdeführer gab im wesentlichen zu Protokoll, dass er zwar
vor Gericht die Teilnahme an den Protesten mehrheitlich zugegeben ha-
be, aber weder Slogans zu Gunsten der PKK skandiert habe noch sei er
an der Stürmung der Unterrichtssäle beteiligt gewesen. Er habe keine
Beziehungen zur PKK oder einer anderen Organisation. Am (…) sei er
vom [einem Gericht] in B._______ wegen Begehung einer Straftat im
Namen einer Terrororganisation (gemeint sei die PKK), ohne deren Mit-
glied zu sein, zu sechs Jahren und drei Monaten, wegen Propaganda für
eine Terrororganisation zu dreimal einem Jahr und acht Monaten und we-
gen Behinderung des Rechts auf Ausbildung zu einem Jahr und acht Mo-
naten Haft verurteilt worden. Momentan sei das Verfahren vor dem Kas-
sationshof hängig. Er könne sich frei bewegen und sei nicht akut gefähr-
det. Zudem sei er im Besitz eines bis am (…) gültigen Reisepasses. Vor
[einem türkischen Gericht] sei ein weiteres Strafverfahren wegen einer il-
legalen Demonstration gegen ihn hängig. Dies habe er aus dem Internet
erfahren und wisse nur, dass am (…) die erste Verhandlung stattfinden
solle.
C.
Der Beschwerdeführer wurde bei der Befragung aufgefordert, bezüglich
des weiteren Strafverfahrens vor [einem türkischen Gericht] die entspre-
chenden Gerichtsakten nachzureichen. Dieser Aufforderung ist der Be-
schwerdeführer bis zum heutigen Datum nicht nachgekommen.
D.
Mit via Schweizer Botschaft an den Beschwerdeführer versandter und
ihm am 11. Juli 2011 zugegangener Verfügung vom 23. Juni 2011 verwei-
gerte das BFM die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
D-4412/2011
Seite 4
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. August 2011 liess
der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Als vorsorgli-
che Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer
über die Schweizer Botschaft in Ankara so rasch wie möglich die Einrei-
sebewilligung in die Schweiz zu erteilen. Es sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl
zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhe-
bung eines Verfahrenskostenvorschusses beantragt.
F.
F.a. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Au-
gust 2011 wurde der Antrag, die Vorinstanz sei im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme anzuweisen, dem Beschwerdeführer über die Schwei-
zer Botschaft in Ankara so rasch wie möglich die Einreisebewilligung für
die Schweiz zu erteilen, abgewiesen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses abgewie-
sen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf-
gefordert, bis zum 6. September 2011 einen Kostenvorschuss in der Hö-
he von Fr. 600.- zu leisten.
F.b. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 31. August 2011.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Nach den Bestimmungen des Völkerrechts gilt eine Person dann als
Flüchtling, wenn sie das Land verlassen hat, in dem sie eine Verfolgung
befürchtet. Bei Einreichung eines Asylgesuchs im als Verfolgungsstaat
bezeichneten Land bleibt somit aus diesem Grund kein Anlass für eine
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Trotzdem kann das BFM gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
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zureisen. Dabei hat die asylsuchende Person eine unmittelbare Gefahr
für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG). Ferner kann das Asyl ver-
weigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem Dritt-
land um Aufnahme zu bemühen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2. Beim Entscheid zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind die Vor-
aussetzungen grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behör-
den ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungs-
nähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen an-
deren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemali-
gen Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1997 Nr. 15,
insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Ände-
rungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gül-
tigkeit hat). Zusammenfassend ist für die Erteilung der Einreisebewilli-
gung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies
aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies be-
deutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem Asylge-
such, ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss.
5.
5.1. Das BFM begründete seinen negativen Entscheid im Wesentlichen
damit, es fänden sich Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer die
PKK und somit eine gewaltextremistische Organisation unterstützt habe.
Er gebe zwar zu, an verschiedenen Demonstrationen und Boykottaktio-
nen, bei denen gemäss Gerichtsakten überdies auch Gewalt angewendet
worden sei, teilgenommen zu haben, die PKK habe er aber angeblich
nicht unterstützt. Dies erscheine jedoch aufgrund der Regelmässigkeit
und Häufigkeit seiner Beteiligung an Aktionen, die von der PKK initiiert
worden seien, wenig glaubhaft. Indes liege es nicht im Interesse der
Schweiz, Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu
erteilen. So habe der Bundesrat Ende 2008 nach einer Reihe von An-
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schlägen gegen türkische Einrichtungen in der Schweiz denn auch Mass-
nahmen gegen die PKK beschlossen. Dazu habe er festgehalten, dass
das offensichtliche Gewaltpotenzial dieser Gruppierung im Rahmen von
Bewilligungsverfahren (Aufenthalte etc.) mitberücksichtigt werden solle.
Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, in einem anderen Staat als
der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Deshalb sei sein Einreise- be-
ziehungsweise sein Asylgesuch im Rahmen des den Schweizer Asylbe-
hörden zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum gestützt auf
Art. 52 Abs. 2 AsylG abzulehnen. Daher könne die Frage, ob der Be-
schwerdeführer schutzbedürftig sei, schlussendlich offengelassen wer-
den. Den Akten zufolge unterhalte der Beschwerdeführer keinerlei Bezie-
hungen zur Schweiz. Als türkischem Staatsangehörigen stehe ihm als Al-
ternative die Möglichkeit offen, visumsfrei nach Kroatien zu reisen und
dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu durchlaufen. Insge-
samt sei für ihn eine Eingliederung in Kroatien zumutbar. Bezüglich der
Kulturnähe würden Kroatien und die Schweiz im Hinblick auf seine Her-
kunft aus der Türkei vergleichbar erscheinen. Zusammenfassend sei fest-
zustellen, dass ihm die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und
sein Asylgesuch abzulehnen sei. Auch spreche das Fernhalteinteresse
der Schweiz gegen eine Einreisebewilligung. Aus diesen Gründen könne
ihm kein Asyl gewährt werden.
5.2. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde unter anderem die
Rüge erheben, dass BFM sei auf die Frage der Schutzbedürftigkeit nicht
explizit eingegangen. Der Beschwerdeführer habe sich politisch betätigt
und die türkischen Behörden hätten ihm vorgeworfen, die PKK unterstützt
zu haben. Er sei bereits ein paar Mal wegen seiner politischen Aktivitäten
festgenommen und misshandelt worden. Ausserdem sei er mehrere Male
in Haft gewesen. In den nächsten Wochen oder Monaten werde der Kas-
sationshof, dessen Urteil definitiv sei, mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit entscheiden. Gegen den Beschwerdeführer werde dann ein Haftbe-
fehl erlassen, falls er sich dann nicht freiwillig stelle, würde er überall in
der Türkei und auch im Ausland gesucht werden. Im Falle einer Festnah-
me müsse er eine mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe verbüssen. Es
sei der Vorinstanz sicherlich zu Genüge bekannt, dass die türkischen Be-
hörden mit denjenigen, die im Zusammenhang mit der PKK verurteilt
worden seien, nicht zimperlich umgehen würden, dies mache deutlich,
dass der Beschwerdeführer tatsächlich schutzbedürftig im Sinne von
Art. 3 AsylG sei. In diesem Zusammenhang wurde des Weiteren auf ein
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009 vom 24. Juni 2010
verwiesen.
D-4412/2011
Seite 8
6.
Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge, wonach das BFM nicht expli-
zit auf die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers eingegangen sei,
stösst ins Leere, zumal das BFM im Rahmen der Ermessensüberprüfung
seine Verfügung auf das Fernhalteinteresse gestützt hat. Zudem hat das
BFM im angefochtenen Entscheid auf die Ausschlussklausel von Art. 52
Abs. 2 AsylG verwiesen, wonach einer Person, die sich im Ausland befin-
de, das Asyl verweigert werden könne, wenn es ihr zugemutet werden
könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Unter
diesen Umständen waren Ausführungen zur behaupteten Schutzbedürf-
tigkeit entbehrlich.
7.
7.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im vorliegenden Fall zur Er-
kenntnis, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei keine unmittelbare
Gefahr im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG droht und ihm auch somit die
Einreise in die Schweiz zu verweigern ist.
7.2. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts deutet nämlich
aufgrund der gesamten Aktenlage nichts darauf, dass das vorliegende
Strafverfahren als rechtsstaatlich illegitim zu bezeichnen wäre bezie-
hungsweise den Anforderungen an ein mit rechtsstaatlichen Mitteln ge-
führtes Strafverfahren nicht genügen würde. So erscheint es nach Ansicht
des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf die jahrzehntelangen mas-
siven Gewaltakte der PKK rechtsstaatlich zulässig, auch die Beteiligung
eines Einzelnen an einer Demonstration im Namen dieser Organisation
als solche unter Strafe zu stellen beziehungsweise strafrechtlich zu ahn-
den (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4401/2010 vom
5. August 2010 E.6.1. sowie D-2486/2011 vom 16. April 2012 E.7.2). Dies
nicht zuletzt deshalb, weil [ein Gericht] in B._______ laut der bei den Ak-
ten befindlichen deutschen Übersetzung seiner Urteilsbegründung auf-
grund vorhandener Videoaufnahmen des Vorfalls vom 15. Oktober 2009
in der (…) Universität davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer wäh-
rend der Veranstaltung PKK-Parolen gerufen hat (vgl. deutsche Überset-
zung Dok. Nr. 2b S. 4). Seinen eigenen Aussagen zufolge wurde der Be-
schwerdeführer im Anschluss an die Protestaktion vom 26. April 2010 in
Untersuchungshaft überführt und sechs Monate lang festgehalten. Mo-
mentan sei das Verfahren vor dem Kassationshof hängig und er könne
sich frei bewegen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Aus-
gang seines Verfahrens in Freiheit abwarten kann, deutet darauf hin,
D-4412/2011
Seite 9
dass das türkische Gericht dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
letztlich bloss in untergeordneter Rolle als Befürworter der politischen
Haltung der PKK aufgetreten ist, hinreichend Rechnung getragen hat.
Insgesamt deuten die von ihm eingereichten Gerichtsunterlagen sowie
seine Aussagen auf ein rechtsstaatlich korrekt durchgeführtes Verfahren
hin. Ferner kann mangels entsprechender Anhaltspunkte davon ausge-
gangen werden, dass die Rechte des Beschwerdeführers in dem beim
Kassationshof hängigen Verfahren ebenso gewahrt werden. Jedenfalls
liegen diesbezüglich keine Hinweise dafür vor, wonach der Beschwerde-
führer im jetzigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Nachteile zu erwarten
hätte. An dieser Feststellung vermögen auch die in der Beschwerdeein-
gabe geltend gemachten anderslautenden Behauptungen sowie die ein-
gereichten Zeitungsartikel in Kopie nichts zu ändern, zumal sich diesen
keine konkreten Aussagen über die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Gefährdungssituation entnehmen lassen.
7.3. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven aufzuzei-
gen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen
würde. Im Übrigen hat das BFM im angefochtenen Entscheid eine Bezie-
hungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu Recht verneint. Ins-
gesamt liegen somit keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine Einrei-
se in die Schweiz vor (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 mit weiteren Hinweisen).
Zudem kann sich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG
in einem anderen Staat um Aufnahme bemühen. Es erübrigt sich, auf
weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat somit zu Recht die Bewilligung
der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert und des-
sen Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- fest-
zusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
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Seite 10
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 31. August 2011 geleisteten Kostenvor-
schuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 31. August 2011 geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Botschaft in Ankara.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: