B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4413/2015
law/auj
Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 / N (…).
D-4413/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 5. Juli 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Ge-
suchsgründen (BzP) befragt. Am 23. April 2016 wurde er einlässlich zu sei-
nen Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer erklärte, er sei eritreischer Staatsangehöriger, in
C._______ (Zoba D._______) geboren und habe dort bis zur Ausreise ge-
lebt. Er habe in Eritrea nie die Schule besucht und lediglich während eines
Jahres privat Koranunterricht erhalten. Stattdessen habe er dem Vater bei
der Viehwirtschaft geholfen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte
er im Wesentlichen geltend, er habe im Sommer 2006 eine an seinen Vater
adressierte Vorladung für den Militärdienst erhalten. Da er keinen Militär-
dienst habe leisten wollen, sei er in den Sudan geflohen. Dort habe er ei-
nige Jahre gearbeitet. Als Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung sei es im
Sudan nicht einfach gewesen, weshalb er anfangs 2014 weitergereist und
über Libyen und Italien in die Schweiz gelangt sei.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 – eröffnet am 1. Juli 2015 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu ertei-
len. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewäh-
ren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er ferner, es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses sei abzusehen. Die in der Beschwerde als Beilage er-
wähnten Kopien der Identitätskarten seines Vaters und seiner Mutter lagen
der Eingabe nicht bei.
D.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung
des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter
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Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers
gut. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis am 6. August
2015 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder mittels des beigeleg-
ten Einzahlungsscheins einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen, dies verbunden mit der Androhung, auf
die Beschwerde werde nicht eingetreten, falls innert der angesetzten Frist
die Fürsorgebestätigung nicht eingereicht oder der Kostenvorschuss nicht
geleistet werde.
E.
Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Juli 2015 eine vom 24. Juli 2015
datierte Fürsorgebestätigung eingereicht hatte, lud der Instruktionsrichter
mit Verfügung vom 28. Juli 2015 das SEM innert angesetzter Frist zur Ver-
nehmlassung ein.
F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. Jul 2015 an seiner Ver-
fügung fest. Mit Verfügung vom 5. August 2015 wurde dem Beschwerde-
führer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 11. August 2015 reichte der Beschwerdeführer Kopien
von zwei als „regionale Bestätigung/Ausweis“ bezeichneten, seine Person
sowie seine Familie betreffenden Dokumenten ein, die seine Vorbringen
untermauern und seine eritreische Staatsangehörigkeit beweisen sollen.
H.
Mit Eingabe vom 30. November 2015 reichte er das Original des zuvor in
Kopie eingereichten Dokumentes zu seiner Person sowie Kopien der Iden-
titätskarten seiner Eltern ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3
3.3.1 Das SEM hält zur Begründung seines Asylentscheides fest, sowohl
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Militärdienst betreffend wie
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Seite 5
auch die geltend gemachte illegale Ausreise seien in wesentlichen Punkten
widersprüchlich oder zu wenig begründet, um als glaubhaft eingeschätzt
zu werden.
3.3.2 Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer habe widersprüch-
liche Angaben zum Nicht-Befolgen beziehungsweise Befolgen der für ihn
bestimmten militärischen Vorladung gemacht, welche seinem Vater zuge-
stellt worden sei. An der BzP habe er erklärt, zwei Monate nach Erhalt einer
Vorladung, die der nicht befolgt habe, habe man ihn zusammen mit ande-
ren Leuten festgenommen, um sie in den Militärdienst zu schicken. Es
seien damals Autos bereitgestellt worden, um ihn und andere Personen
einzuladen; er habe aber vorher fliehen können. In der Anhörung habe er
dagegen angegeben, er habe die Vorladung befolgt, sich bei der Verwal-
tung gemeldet und sei dann von dort weitertransportiert worden. Während
des Transports habe sich ein Unfall ereignet, bei dem er verletzt worden
sei. Man habe ihn daher nach E._______ ins Spital gebracht. Von dort sei
er nach drei Tagen weggegangen, ohne entlassen worden zu sein. Für die
widersprüchlichen Aussagen habe er keine plausible Erklärung liefern kön-
nen. Er habe auch unterschiedliche Angaben zum Erhalt der militärischen
Vorladung gemacht. So habe er an der BzP erklärt, die an seinen Vater
gerichtete Vorladung sei im Juni 2006 angekommen, und man habe ihn
dann im August oder September mitgenommen. An der Anhörung habe er
hingegen angegeben, die Vorladung sei zirka im August 2006 bei seinem
Vater eingetroffen.
3.3.3 Das SEM hält weiter fest, es sei dem Beschwerdeführer auch nicht
gelungen, die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft darzulegen. An der
BzP habe er angegeben, er habe seinen Wohnort C._______ 2006 verlas-
sen und sei an E._______ und F._______ vorbei zu Fuss in den Sudan
gelangt. Gemäss seinen Angaben an der Anhörung sei er hingegen vom
Spital in E._______ aus aufgebrochen und mit einem Minibus nach
F._______ gelangt, von wo aus er nach sieben Tagen Fussmarsch in
G._______ im Sudan angekommen sei. Es erstaune, dass der Beschwer-
deführer den Spitalaufenthalt in E._______ bei der BzP mit keinem Wort
erwähnt habe, obwohl er dort seine Reisegefährten kennengelernt haben
wolle, auf deren Vorschlag hin er überhaupt erst als Begleiter einer Vieh-
herde in Richtung H._______ aufgebrochen sei. Es sei nicht nachvollzieh-
bar, weshalb er diesen zentralen Punkt der Ausreise in der BzP nicht er-
wähnt habe. Seinen Aussagen zur Ausreise an der Anhörung fehle die Sub-
stanz, die man von einer Person, welche eine Reise beschreibe, die sie
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tatsächlich gemacht habe, erwarten dürfe. Auf die Aufforderung, die Wei-
terreise von F._______ aus genauer zu beschreiben, habe er lediglich an-
gegeben, er sei durch eine ihm unbekannte Gegend gelaufen und habe die
Tiere, welche er begleitet habe, vor Hyänen schützen müssen. Auch auf
die Nachfrage, ob er über diesen sieben Tage andauernden Fussmarsch
mehr erzählen könne, habe er lediglich angegeben, auf dem Weg sei nichts
passiert, ausser dass er Hunger gehabt habe, und er könne nichts Weite-
res hinzufügen. Während bei der Schilderung der Ereignisse im Sudan zu
Beginn der Anhörung ein persönlicher Bezug erkennbar sei, sei dies bei
den Aussagen des Beschwerdeführers zur Ausreise nicht der Fall. Dieser
Bruch in der Aussagedichte erstaune und erhärte die Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der Angaben zu seiner Ausreise aus Eritrea. Er habe denn auch
nicht substanziiert berichten können, wie er die Grenze zum Sudan über-
quert habe. Er habe gesagt, er sei einfach dem Besitzer der Viehherde
gefolgt, der sich ausgekannt habe. Bezeichnenderweise habe der Be-
schwerdeführer angegeben, er sei bei der Grenzüberquerung entlang ei-
nes Flusses namens I._______ und durch die Zone J._______ gelaufen.
Bei J._______ handle es sich jedoch um eine im Nordosten Eritreas ent-
lang der Küste des Roten Meeres gelegene Verwaltungseinheit. Wenn
man, wie er beschrieben habe, von F._______ aus über das westlich davon
gelegene K._______ in den Sudan reise, gehe man weder in Richtung die-
ser Verwaltungseinheit, noch gelange man auf deren Gebiet. Gemäss Er-
kenntnissen des SEM gebe es ferner in der vom Beschwerdeführer be-
schriebenen Region keinen Fluss, der „I._______“ heisse, vielmehr werde
so das Rote Meer in Tigrinya genannt. Darauf angesprochen, dass seine
geografischen Bezeichnungen nicht zu dem von ihm beschriebenen Rei-
seweg passen würden, habe der Beschwerdeführer keine plausible Erklä-
rung abgegeben.
3.3.4 Sodann führt das SEM aus, der Beschwerdeführer habe bei der Ein-
vernahme durch die Polizei L._______ am (…) 2014 im Nachgang zu einer
Kontrolle an der Grenze zu M._______ ausgesagt, er habe Eritrea bereits
im Jahr 2002 verlassen und sei in den Sudan gereist. An den Befragungen
durch das SEM habe er hingegen jeweils angegeben, er sei 2006 aus Erit-
rea ausgereist. Darauf angesprochen, habe er gesagt, er könne sich nicht
mehr erinnern, welches Jahr er bei der polizeilichen Einvernahme erwähnt
habe; die Angaben bei den Befragungen durch das SEM seien aber kor-
rekt. Dieses hält fest, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass
es sich um ein Missverständnis handle. Unter Berücksichtigung der er-
wähnten Ungereimtheiten in den Schilderungen der Ausreise sei dies je-
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doch ein weiterer Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten ille-
galen Ausreise. Insgesamt entstehe durch die Aussagen des Beschwerde-
führers nicht der Eindruck, dass er die Ausreise so erlebt habe, wie er sie
geschildert habe. Die geltend gemachte illegale Ausreise sei unglaubhaft,
womit das SEM davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer Eritrea auf
eine andere als die von ihm dargelegte Art verlassen habe und nach Eu-
ropa gereist sei.
3.3.5 Zusammenfassend hält das SEM fest, die Vorbringen des Beschwer-
deführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 Asyl nicht standhalten, so dass deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flücht-
lingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 15. Juli 2015 an
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zum Militärdienst und zur illegalen
Ausreise fest. Hinsichtlich der vom SEM erwähnten Widersprüche macht
er zunächst geltend, er habe mangels Schulbildung Mühe mit Zahlen, ge-
nauen Angaben und detaillierten Ausführungen. Die Wichtigkeit exakter,
fundierter und detaillierter Aussagen während der Befragungen sei ihm
nicht bekannt gewesen. Die Anhörung habe zudem dreieinhalb Stunden
gedauert; in dieser Zeit habe er Aussagen im Umfang von 12 Seiten ge-
macht. Man habe ihn zu Beginn der BzP angewiesen, die Asylgründe nur
summarisch vorzubringen, da eine Vertiefung im Rahmen der Anhörung
erfolgen würde. Er habe sich deshalb kurz gehalten und nur Brocken seiner
Asylgründe wiedergegeben, keine weitergehenden Ausführungen gemacht
und auch keine Korrekturen vorgenommen. Seine Aussagen würden sich
nicht wirklich widersprechen. Seine damaligen Vorbringen seien jedoch in
der Kürze der Zusammenfassung ungenau wiedergegeben worden.
3.4.2 Hinsichtlich der Vorladung für den Militärdienst führt der Beschwer-
deführer aus, er sei einen Tag, nachdem sein Vater ihm diese überreicht
habe, zur Gemeinde gegangen, wo man ihn festgenommen und zusam-
men mit anderen militärpflichtigen Personen in einen Raum gesperrt habe.
Später seien sie auf Autos/Lastwagen verteilt worden und in Richtung
N._______ gefahren. Weshalb die Vorinstanz seine diesbezüglichen Vor-
bringen als widersprüchlich qualifiziert habe sei für ihn nicht nachvollzieh-
bar. Wann genau die Vorladung bei seinem Vater eingetroffen sei, könne
er sich nicht mehr ganz exakt erinnern, da die Rekrutierung im Zeitpunkt
der Befragungen bereits acht beziehungsweise neun Jahre zurückgelegen
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habe. Er wisse, dass es in der Regenzeit gewesen sei, könne aber nicht
mehr sagen, ob im Juni oder August 2006. Es sollte ihm kein Nachteil dar-
aus erwachsen, dass er sich um zwei oder drei Monate vertan habe, da sie
in Eritrea einen anderen Kalender hätten, was ihn zusätzlich verwirrt habe.
Hätte er gewusst, dass genaue Daten, Namen und Orte für die Schweizer
Behörden von derart grosser Wichtigkeit seien, hätte er versucht, sich ganz
genau zu erinnern, und falls er sich nicht mehr sicher gewesen wäre, hätte
er lieber keine Angaben gemacht. In Eritrea hätten Kalender und genaue
Daten nicht einen derart grossen Stellenwert wie in der Schweiz. Die Argu-
mentation der Vorinstanz sei in diesem Punkt nicht nachvollziehbar.
3.4.3 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht erstaunlich,
dass er in der BzP den Spitalaufenthalt in E._______ nicht erwähnt habe,
da er explizit darauf hingewiesen worden sei, sich kurz zu halten. Er habe
es deshalb unterlassen, längere Ausführungen zu machen. Seine vorge-
brachten Asylgründe seien auf lediglich fünf Sätze minimiert mit anschlies-
send sechs kurzen Fragen und Antworten. Er sei nach dem Unfall im Spital
von E._______ behandelt worden und von dort aus direkt in den Sudan
geflüchtet. Auf dem Weg in den Sudan sei er an E._______ und F._______
vorbeigekommen.
3.4.4 Sodann führt der Beschwerdeführer aus, was die ihm vorgeworfenen
Substanzlosigkeit seiner Vorbringen betreffe, könne er sich nur wiederho-
len. Auf der Flucht durch ihm unbekannte Gebiete hätten sie einen langen,
schwierigen Weg zurückgelegt. Viel habe er nicht gesehen oder bemerkt,
da er mit anderen Gedanken beschäftigt gewesen sei – er habe Angst vor
der Zukunft, den eritreischen Behörden, der Grenzkontrolle und vor all dem
gehabt, was vor ihm gelegen sei. Im Besitzer der Viehherde habe er einen
Führer gehabt, der sich in der Gegend sehr gut ausgekannt habe. Deshalb
habe er nicht so genau darauf achten müssen, wo sie durchgegangen
seien. Er habe Durst gehabt und zu den Tieren schauen müssen. Bezüglich
der durchquerten Gebiete habe er an der Anhörung gesagt, er habe erst
später erfahren, dass sie an K._______ und P._______ vorbeimarschiert
seien. Er kenne die Gegend nicht und habe weder die Namen der Dörfer
und Flüsse gekannt noch habe er eine Ahnung, wo sie durchgelaufen
seien. Deshalb habe er auch keine richtigen Angaben über Dörfer und
Flüsse und deren Namen machen können. Seine Begleiter hätten ihm ge-
wisse Informationen über die Gegend gegeben, die er geglaubt habe. Ob
diese der Wahrheit entsprächen oder nicht, wisse er jedoch nicht. Seine
Aussage, wo sie vorbeimarschiert seien, basiere auf Angaben seiner da-
maligen Begleiter und könne ihm deshalb nicht entgegengehalten werden.
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3.4.5 Zu seiner Aussage anlässlich der Einvernahme durch die Polizei in
L._______ am 13. Juni 2014, er habe Eritrea bereits 2002 verlassen,
macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM räume selber ein, dass
nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um ein Missver-
ständnis handle. Die Vorinstanz gebe selber zu, dass sie ihn nicht auf sei-
nen damals gemachten Aussagen behaften könne. Es könne ihm deshalb
diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden. Er sei bei der Einvernahme
zudem verstört und verängstigt gewesen und habe sich deshalb auch nicht
mehr erinnern können, was er bei der Polizei genau zu Protokoll gegeben
habe. An der Anhörung habe er in diesem Zusammenhang ausgesagt, er
könne sich eigentlich nicht daran erinnern, was er da gesagt habe. Seine
damaligen Aussagen seien nicht so zuverlässig, doch habe er Eritrea auf
jeden Fall im Jahr 2006 verlassen.
3.5
3.5.1 Die Befragung zu den Fluchtgründen im Rahmen der BzP hat nur
summarischen Charakter. Den dort gemachten Aussagen der asylsuchen-
den Person kommt daher nur ein beschränkter Beweiswert zu. Dennoch
dürfen an der BzP gemachte Aussagen nach ständiger Rechtsprechung für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Aus-
sagen in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren
Aussagen an der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe ge-
nannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt
wurden (vgl. dazu statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
4353/2017 vom 14. November 2017 E. 5.2; E-2728/2015 vom 10. Mai
2017 E. 5.3, je mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Vorliegend
betreffen die vom SEM erwähnten Widersprüche in den Aussagen des Be-
schwerdeführers zentrale Punkte in der Asylbegründung, weshalb dieses
das Protokoll der BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen zu Recht herangezogen hat.
3.5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der
BzP als auch anlässlich der Anhörung einleitend auf seine Mitwirkungs-
pflichten hingewiesen wurde. Der Einwand in der Beschwerde, ihm sei
während der BzP und der Anhörung nicht bewusst gewesen, dass exakte,
fundierte und detaillierte Aussagen sowie genaue Angaben zu Daten, Na-
men und Orten von derart grosser Wichtigkeit seien, überzeugt deshalb
nicht. Im Protokoll der BzP finden sich im Übrigen auch keine Anhalts-
punkte, die darauf hindeuten, dass die vom SEM erwähnten Widersprüche
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darauf zurückzuführen wären, dass der Beschwerdeführer an der BzP
seine Asylgründe nur bruchstückhaft zu Protokoll gegeben hätte oder diese
ungenau protokolliert worden wären. Dem Beschwerdeführer wurden die
protokollierten Aussagen bei der BzP und der Anhörung rückübersetzt, und
er hat – ohne Korrekturen oder Ergänzungen anzubringen – bestätigt, dass
die Protokolle seine Aussagen enthalten und diese der Wahrheit entspre-
chen würden (vgl. act. 6/11 Ziff. 9.03; A22/14 S. 13). Darauf muss er sich
behaften lassen.
3.5.3 An der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er habe gemäss
dem für ihn bestimmten Aufgebot für den Militärdienst, welches seinem Va-
ter im August 2006 ausgehändigt worden sei, innerhalb von drei Tagen bei
der Verwaltung in C._______ erscheinen müssen, was er auch getan habe
(vgl. act. A22/14 F21 ff.). Dort habe er warten müssen, bis man sie gegen
Mitternacht mit Autos mitgenommen habe (vgl. act. A22/14 F29). Anlässlich
der BzP gab er hingegen zu Protokoll, er habe im Juni 2006 ein militäri-
sches Aufgebot erhalten, sei aber nicht hingegangen (vgl. act. A6/11 Ziff.
7.02). Die Angaben des Beschwerdeführers an der Anhörung, er habe dem
militärischen Aufgebot Folge geleistet und sich innert Frist bei der Verwal-
tung in C._______ eingefunden, weichen in eklatanter Weise von seiner
Aussage an der BzP ab, er habe das militärische Aufgebot nicht befolgt.
Dieser Widerspruch lässt sich nicht dadurch erklären, er sei bei der BzP
angehalten worden, sich kurz zu fassen, beziehungsweise er sei sich nicht
darüber im Klaren gewesen, dass es wichtig sei, genaue Angaben zu ma-
chen.
Ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochte-
nen Verfügung, auf die an dieser Stelle zwecks Vermeidung von Wieder-
holungen verwiesen werden kann (vgl. E. 3.3.2), ist festzuhalten, dass es
dem Beschwerdeführer auch nicht gelingt, die vorgebrachten Gescheh-
nisse rund um die Rekrutierung für den Militärdienst chronologisch plausi-
bel zu schildern. Gemäss der in der Anhörung vorgetragenen Version hat
er sich innerhalb von drei Tagen, nachdem seinem Vater „um August
herum“ das militärische Aufgebot ausgehändigt wurde, bei der Verwaltung
in C._______ gemeldet. Wegen des Unfalls auf dem Weg zur militärischen
Ausbildung sei er drei Tage lang in E._______ im Spital gewesen (vgl. act.
A22/14 F21). Er habe dann das Spital verlassen und sei mit einem Minibus
von E._______ über P._______ nach F._______ gefahren, von wo er zu
Fuss sieben Tage lang unterwegs gewesen sei, bis er in den Sudan gelangt
sei (vgl. act. A22/14 F53 ff.). Auf Vorhalt des Widerspruchs zu seiner Aus-
sage an der BzP, das militärische Aufgebot sei seinem Vater im Juni 2006
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ausgehändigt worden und Soldaten hätten ihn (den Beschwerdeführer)
dann im August oder September mitgenommen, erklärte er anlässlich der
Anhörung, er habe seit dem 6. Monat Schwierigkeiten, wisse aber ganz
genau, dass in der Zeit, als er die Vorladung erhalten habe, Regenzeit ge-
wesen sei (vgl. act. A22/14 F34). Welche Schwierigkeiten er im Zusam-
menhang mit dem bevorstehenden Militärdienst bereits im Juni gehabt
habe, obschon er zuvor erklärte, die militärische Vorladung sei bei seinem
Vater um die Zeit des „8. Monats, um August herum“ eingetroffen (vgl. act.
A22/14 F24), bleibt unklar. Dies verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer
an der Anhörung nicht in der Lage war, über im Gedächtnis haftende Er-
lebnisse zu berichten, sondern genötigt war, seine Aussagen situativ anzu-
passen, als er mit seinen abweichenden Angaben aus der BzP konfrontiert
wurde.
3.5.4 Sodann lässt sich auch seine falsche geografische Beschreibung des
Reisewegs in den Sudan nicht damit erklären, seine diesbezüglichen An-
gaben beruhten auf Informationen seiner Begleiter und er wisse nicht, ob
sie der Wahrheit entsprächen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb seine Be-
gleiter, die sich seinen Angaben zufolge in der Gegend ausgekannt haben,
ihm geografisch unzutreffende Informationen über die Reiseroute hätten
geben sollen.
3.5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zum Aufgebote für den Militärdienst und zur anschlies-
senden Flucht zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. Er ist folglich kein
Deserteur oder Refraktär.
3.6 Im Übrigen ist die blosse Furcht, irgendwann einmal für den Militär-
dienst aufgeboten zu werden, respektive die blosse Möglichkeit der Rekru-
tierung in den eritreischen Nationaldienst nicht relevant im Sinne des Asyl-
gesetzes, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus
flüchtlingsrechtlichen Motiven erfolgt (vgl. das Referenzurteil D-7898/2015
des BVGer vom 30. Januar 2017 E. 5.2).
3.7
3.7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft
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Seite 12
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.7.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können. Der Gesetzgeber hat diese einschränkende Feststellung aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
3.8
3.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige Praxis in Bezug
auf Eritrea, namentlich auch die Praxis die illegale Ausreise aus diesem
Land betreffend, mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) überprüft. Unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale
Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrecht-
erhalten werden kann. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergab
sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist sind,
relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Daher ist nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung droht. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG erscheint allein aufgrund einer illegalen Ausreise
nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung
bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzuneh-
men, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen sind,
welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden
als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5.1).
3.8.2 Wie bereits aufgezeigt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
glaubhaft zu machen, dass er für den Militärdienst rekrutiert wurde und sich
diesem durch eine illegale Ausreise entzogen hat, weshalb er nicht als De-
serteur oder Refraktär gelten kann (vgl. E. 3.5). Weitere Faktoren, die ihn
in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
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Seite 13
lassen und deshalb eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
3.9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch
abgelehnt hat. Daran vermögen auch die eingereichten Dokumente (vgl.
Sachverhalt Bstn. G und H) nichts zu ändern.
4.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
5.
5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf
sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwer-
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Seite 14
deführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde.
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil D-2311/2016 vom
17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) eingehend mit der Frage be-
fasst, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, ge-
geben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei gelangte es zum Schluss, dass es hin-
sichtlich der Beantwortung der Frage, ob eritreischen Asylsuchenden bei
ihrer Rückkehr nach Eritrea grundsätzlich die Gefahr des Einzugs in den
Nationaldienst droht, zwischen verschiedenen Personengruppen zu unter-
scheiden gilt.
Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon befreit
worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des 18. Al-
tersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass sie bei
einer Rückkehr eingezogen würden. Das heisst, dass Asylsuchende, die
im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor
dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen
Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Diens-
tes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sein dürften, den
Nationaldienst zu leisten. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass
sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den
Dienst bereitgehalten haben, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer
aussergerichtlich und willkürlich festgelegt würde. Dabei ist allerdings nicht
von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen
und darauf hinzuweisen, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritrei-
schen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeich-
nung eines Reuebriefes geregelt haben, in welchem sie die Nicht-Absol-
vierung des Nationaldienstes bereut und sich mit einer allfälligen Bestra-
fung einverstanden gezeigt haben (vgl. a.a.O. E. 13.2).
Personen wiederum, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, haben
keine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes zu erwarten, und es ist
auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Angesichts
einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren kann
dies auf Personen zutreffen, die erst mit Mitte 20 oder älter aus Eritrea
ausgereist sind (vgl. a.a.O. E. 13.3). Schliesslich gibt es Personengruppen,
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die vom Nationaldienst befreit werden können. Diesbezüglich müssen sich
allerdings konkrete Hinweise ergeben. Auch Personen, die sich bereits seit
mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszuge-
hen ist, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung
der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt haben,
sind vom Nationaldienst befreit. Das Department for Immigration and Nati-
onality in Asmara stellt Rückkehrern mit dem sogenannten „Diaspora-Sta-
tus“ ein Dokument namens Residence Clearance Form aus. Inhaber die-
ses Dokuments sind von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea ohne
Ausreisevisum wieder verlassen, wobei dieser „Diaspora-Status“ bei einem
dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wegfällt. Während die-
ser drei Jahre ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus-
zugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr droht, in den Dienst
eingezogen oder wegen des Nichtleistens des Dienstes bestraft zu wer-
den. (vgl. a.a.O. E. 13.4).
5.2.3 Der gemäss eigenen Aussagen am (…) geborene Beschwerdeführer
erklärte in den Befragungen durch das SEM, er habe Eritrea im Som-
mer/Herbst 2006 verlassen. Er wäre demnach im Zeitpunkt der Ausreise
17 Jahre alt gewesen. Das als „regionale Bestätigung/Ausweis“ bezeich-
nete Dokument kann nicht als Identitätsausweis beziehungsweise Identi-
tätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [SR 142.311]) gelten, weil es keine Fotografie des Beschwerdefüh-
rers enthält und ohnehin fraglich ist, ob es sich dabei um ein zum Zweck
des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers aus-
gestelltes amtliches Dokument handelt. Somit ist nicht belegt, dass der Be-
schwerdeführer am (…) geboren wurde. Dieser vermochte ferner nicht
glaubhaft zu machen, dass er Eritrea tatsächlich im Sommer/Herbst 2006
auf die von ihm geltend gemachte Art und Weise illegal verlassen hat. Wie
schon das SEM feststellte, hat der Beschwerdeführer zudem anlässlich der
Einvernahme durch die Polizei in L._______ am (…) 2014 zu Protokoll ge-
geben, er habe Eritrea im Jahr 2002 verlassen. Abweichend von den An-
gaben im Asylverfahren erklärte er bei der Einvernahme zudem, er sei am
(…) geboren. Falls er im Jahr (…) geboren wäre, hätte er Eritrea demnach
bereits im Alter von (…) Jahren verlassen. Die Einvernahme bei der Polizei
in L._______ erfolgte in Anwesenheit eines Dolmetschers, die protokollier-
ten Aussagen wurden dem Beschwerdeführer rückübersetzt, und er bestä-
tigte diese danach unterschriftlich. Die Einwände in der Beschwerde, er sei
bei der Einvernahme verstört und verängstigt gewesen und könne sich
nicht an seine – nicht so zuverlässigen – damaligen Aussagen erinnern,
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habe Eritrea aber auf jeden Fall im Jahr 2006 verlassen, ändern nichts da-
ran, dass er damals seine Angaben der Polizei gegenüber unterschriftlich
als wahr bezeichnete. Es liegen mithin unterschiedliche Aussagen des Be-
schwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea vor, so dass
entgegen der Behauptung in der Beschwerde keineswegs feststeht, dass
er seine Heimat im militärdienstpflichtigen Alter verlassen hat.
5.3 Es ist nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden,
nach hypothetischen Vollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsu-
chende Person – wie vorliegend der Beschwerdeführer – durch unglaub-
hafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene Anga-
ben eine vernünftige Prüfung von möglichen Vollzugshindernissen verhin-
dert (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Da im Falle des Beschwerdeführers durch-
aus möglich erscheint, dass er bereits vor Erreichung des dienstpflichtigen
Alters aus Eritrea ausgereist ist und sich danach während Jahren im Sudan
aufgehalten hat, ist denkbar, dass er über den „Diaspora-Status“ verfügt
oder jedenfalls die Voraussetzungen für den Erhalt dieses Status erfüllt.
Unter diesen Umständen ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschwer-
deführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der
Dienstpflicht inhaftiert oder zur Leistung des Nationaldienstes eingezogen
würde, und es besteht folglich auch kein hinreichend konkreter Grund zur
Annahme, dass er in diesem Zusammenhang mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK zuwiderlaufende Behand-
lung zu erwarten hätte.
5.3.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass kein hinreichender Grund
zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer müsse im Falle einer Rück-
kehr in sein Heimatland den eritreischen Nationaldienst leisten. Somit er-
übrigen sich auch Erwägungen zur Frage, ob es sich beim Nationaldienst
um Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK handelt oder nicht.
5.3.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-4413/2015
Seite 17
5.4.2 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass in Eritrea weiter-
hin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Ge-
walt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in diesen Staat ausgegangen werden kann. Aus den im Ge-
setz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass nicht beliebige
Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Ge-
fahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im All-
gemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und
damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig sind
und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herr-
schen. Das Gericht erwog, dass die Lebensbedingungen in Eritrea sich in
den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert haben. Die wirt-
schaftliche Lage ist zwar nach wie vor schwierig, doch haben sich die me-
dizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Was-
ser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit vielen Jahren beendet und
ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Das
Gericht erwähnte auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora,
von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Es gelangte zum
Schluss, dass vor diesem Hintergrund die erhöhten Anforderungen an den
Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt
sind. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Be-
völkerung vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes ist je-
doch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung auszuge-
hen, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
5.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich – sofern seine Altersanga-
ben zutreffen – um einen (…)-jährigen Mann, der zwar lediglich eine Ko-
ranschule besucht haben will, jedoch über Kenntnisse und Arbeitserfah-
rung in der Land- beziehungsweise Viehwirtschaft sowie im Transportge-
werbe verfügt. Gemäss seinen Angaben anlässlich der BzP leben sein Va-
ter und seine vier jüngeren Geschwister in Eritrea. Der Beschwerdeführer
verfügt somit in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz. Man-
gels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass er wiederum
in der Land- beziehungsweise Viehwirtschaft oder im Transportgewerbe zu
arbeiten und auf diese Weise ein wirtschaftliches Auskommen zu finden.
Es sind auch keine anderen besonderen Umstände, insbesondere etwa
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Seite 18
gesundheitliche Probleme aktenkundig, aufgrund derer der Beschwerde-
führer in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
5.5 Mit Blick auf Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangs-
weise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Es
steht dem Beschwerdeführer jedoch offen, freiwillig in seinen Heimatstaat
zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdefüh-
rer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12).
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG). Asyl
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Verfügung vom 22. Juli 2015
gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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