B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4413/2018
lan
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Clivia Wullimann & Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 / N (…).
D-4413/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______
(Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am
30. Juni 2015 und gelangte am 30. September 2015 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Oktober 2015 sagte der
Beschwerdeführer, sein Cousin C._______ sei am 2. November 2014 vom
CID (Criminal Investigation Department) aus dem Spital entführt worden –
er sei bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Da er (der
Beschwerdeführer) viel mit ihm unterwegs gewesen sei, sei er anschlies-
send gesucht worden. Am 3. November 2014 habe der CID seine Identi-
tätskarte beschlagnahmt. Seine Familie habe ihn deshalb nach D._______
geschickt, von wo aus er die Ausreise angetreten habe.
A.c Am 16. Mai 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, einer seiner Brüder
sei bei den LTTE gewesen – sie hätten seit 2001 keinen Kontakt mehr mit
ihm. Ein anderer Bruder sei seit 2013 verschollen und ein dritter Bruder
lebe seit März 2017 versteckt. Unbekannte hätten damals nach ihm (dem
Beschwerdeführer) gesucht und diesen Bruder geschlagen sowie mitge-
nommen. Später habe der Bruder seine Mutter angerufen und gesagt, es
gehe ihm gut. Sein Vater sei ebenfalls bei den LTTE gewesen; er sei im
Jahr 2000 verstorben. Er selbst habe nie Kontakt zu dieser Bewegung ge-
habt. Sein Cousin C._______ habe bei ihnen gelebt. Früher sei er LTTE-
Mitglied gewesen und er habe ab dem Jahr 2005 den LTTE geholfen. Der
CID sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe seinen Cousin geschla-
gen. Dieser sei erkrankt und für längere Zeit im Spital gewesen. Am 2. No-
vember 2014 hätten sie ihn besuchen wollen, er sei aber nicht im Spital
gewesen. Am folgenden Tag seien die Behörden zu ihm (dem Beschwer-
deführer) gekommen und hätten ihn festgenommen. Er sei mitgenommen
und verhört worden. Er habe seinen Cousin dort gesehen. Man habe sie
an einen anderen Ort gebracht, wo sein Cousin geschlagen worden sei.
Man habe seinen Cousin angeschossen, weshalb er (der Beschwerdefüh-
rer) weggerannt sei – ihn habe man deshalb ins Bein geschossen. Er habe
seinen Bruder angerufen, der ihn nach D._______ gebracht habe. Einen
Tag später sei sein Bruder geschlagen worden, als die Behörden zu Hause
nach ihm gesucht hätten. Sein Bruder sei am Bein verletzt und operiert
worden – nun sei er verschollen. Man habe noch weitere Male nach ihm
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(dem Beschwerdeführer) gesucht, seine Familie habe Geld bezahlen müs-
sen. Seine Mutter habe Mitte 2015 entschieden, dass er ausreisen müsse.
A.d Der Beschwerdeführer gab bei der Vorinstanz mehrere Beweismittel
ab (vgl. act. A10; Beweismittelumschlag). Das SEM forderte ihn am 8. Juni
2018 auf, einen Auszug aus dem Information Book der Polizei und eine in
einer Zeitung aufgegebene Vermisstenanzeige übersetzen zu lassen.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Juli 2018 bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es
sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit
und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichem
Rechtsbeistand zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird bean-
tragt, das Protokoll der BzP sei aus den Akten zu weisen. Es sei eine an-
gemessene Nachfrist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts betreffend
die Schussverletzung anzusetzen. Die Schweizer Vertretung in Colombo
sei zu beauftragen, die Echtheit des bei den Akten liegenden Auszugs aus
dem Informationsbuch der Polizeiwache von E._______ vom 2. Februar
2016 abzuklären. Der Eingabe lagen eine Fotografie der Narbe des Be-
schwerdeführers am Bein und mehrere Berichte der SFH und der UNO bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2018 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Er for-
derte den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. August 2018 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter
Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem forderte er ihn
auf, bis zum 21. August 2018 den ärztlichen Bericht und eine Erklärung
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über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den
Asylbehörden einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 14. August 2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine
Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht und eine Unter-
stützungsbestätigung vom 13. August 2018. Er ersuchte um wiedererwä-
gungsweise Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
F.
Der Instruktionsrichter hob die Ziffern 2 bis 5 des Dispositivs der Zwischen-
verfügung vom 6. August 2018 mit Zwischenverfügung vom 17. August
2018 auf und hiess das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Dementsprechend verzichtete er auf
den erhobenen Kostenvorschuss und gab dem Beschwerdeführer MLaw
Rajeevan Linganathan als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei.
G.
Am 6. September 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht
vom 30. August 2018 ein.
H.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2018 die
Abweisung der Beschwerde.
I.
In seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2018, der eine Honorarnote vom
selben Tag beilag, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdefüh-
rer bei der Anhörung geltend gemacht habe, am 3. November 2014 sei der
CID zu ihm gekommen und habe ihn mit zu einem Camp genommen. Er
sei getreten und mit Holzlatten geschlagen und später zusammen mit sei-
nem Cousin mit einem Motorrad nach F._______ gebracht worden, weil
man ihn habe umbringen wollen. Dort sei sein Cousin angeschossen wor-
den, worauf er die Flucht ergriffen habe und ebenfalls angeschossen wor-
den sei. Bei der BzP habe er lediglich geltend gemacht, er sei wegen sei-
nes Cousins zweimal von den Sicherheitskräften gesucht worden. Darauf
angesprochen, habe er bei der Anhörung erklärt, er habe bei der BzP Angst
gehabt. Andere Asylgesuchsteller hätten ihm gesagt, er dürfe nicht alles
sagen. Auch wenn es sich um eine verkürzte BzP gehandelt habe, sei nicht
nachvollziehbar, dass er diese zentralen Asylgründe nicht genannt habe,
zumal er auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei und unter-
schriftlich bestätigt habe, er habe davon Kenntnis genommen. Zudem habe
er die Frage, ob er jemals inhaftiert gewesen sei oder sonstige Probleme
mit den Behörden oder der Polizei gehabt habe, verneint. Die erst bei der
Anhörung geltend gemachten Vorbringen seien als nachgeschoben und
nicht glaubhaft zu werten. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuwei-
sen, dass seine Ausführungen dazu sehr vage und unsubstanziiert ausge-
fallen seien. Es seien in den Aussagen auch Widersprüche auszumachen,
lägen doch unterschiedliche Angaben bezüglich der Häufigkeit der angeb-
lichen Suche nach ihm vor. Seine Aussagen über den Cousin seien nicht
nachvollziehbar. Dieser soll mehrmals vom CID geschlagen und krank ge-
worden sein, weshalb er sich im Spital habe behandeln lassen. Dann habe
der CID ihn aus dem Spital entführt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der
CID ihn hätte aus dem Spital entführen sollen, wenn er schon vorher Zugriff
auf den Cousin gehabt habe. Aus den eingereichten Beweismitteln ergä-
ben sich keine Hinweise auf eine Entführung des Cousins. In der Zeitung
(…) stehe lediglich, dass er seit dem 2. November 2014 vermisst werde
und dem Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeiwache E._______
sei zu entnehmen, dass der Schwager des Cousins gemeldet habe, dieser
sei seit dem 31. Oktober 2014 wegen Bauchschmerzen im Spital von
E._______ behandelt worden. Es sei nicht bekannt, wohin er am 2. No-
vember 2014 gegangen sei, er sei ein Trinker. Die eingereichten Doku-
mente seien demnach nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu
belegen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer oder andere
Familienmitglieder wegen seines Cousins Verfolgungsmassnahmen durch
die sri-lankischen Sicherheitskräfte erlitten hätten.
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Die Befragung, welcher der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka am Flughafen unterzogen werde, und das allfällige Eröffnen eines
Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen dar. Auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort
(Registrierung, Identitätserfassung, Überwachung von Aktivitäten) nähmen
grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Er habe nach Kriegsende
noch jahrelang in seiner Heimat gelebt. Allfällige bestehende Risikofakto-
ren – Vater und Bruder mit LTTE-Vergangenheit – hätten kein Verfolgungs-
interesse der Behörden ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er im
Fall einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten sollte, zumal er nie
etwas mit den LTTE zu tun gehabt habe und nie politisch aktiv gewesen
sei.
4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel-
tend gemacht, die BzP sei nicht rechtmässig durchgeführt worden. Ende
2015 habe in allen Empfangs- und Verfahrenszentren Platzmangel ge-
herrscht und die BzP sei nicht seriös durchgeführt worden. Man habe dem
Beschwerdeführer einleitend gesagt, eine Vertiefung werde später erfol-
gen. Obwohl er die Gründe ausführlicher habe schildern wollen, sei er
mehrmals unterbrochen worden. Dadurch sei er massiv eingeschüchtert
und verunsichert worden. Er habe den Faden verloren und sich nicht mehr
auf die Befragung konzentrieren können. Das Protokoll könne nicht als Ent-
scheidgrundlage beigezogen werden und sei aus den Akten zu verweisen.
Ein weiterer Grund für die Nichtberücksichtigung des Protokolls sei die Tat-
sache, dass damals unter tamilischen Asylbewerbern ein Gerücht verbrei-
tet worden sei, gemäss dem man bei der BzP entscheidende Fakten nicht
erwähnen solle. Trotz dem Hinweis zu Beginn der BzP, LTTE-Verbindun-
gen seien offenzulegen, seien unzählige Asylbewerber auf die Fehlinfor-
mation hereingefallen. Er habe bei der Anhörung nachvollziehbar geschil-
dert, dass ihm geraten worden sei, die LTTE-Vergangenheit nicht zu er-
wähnen, um seine Familie nicht zu gefährden. Ihn treffe demzufolge kei-
nerlei Verschulden und er habe nicht vorsätzlich gehandelt.
Der Beschwerdeführer habe am Bein eine Schussverletzung erlitten; das
SEM habe es unterlassen, dazu weitere Abklärungen zu tätigen und die
Verletzung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Das SEM
habe Art. 12 VwVG verletzt, indem es unterlassen habe, die im Referenz-
urteil E-1866/2015 erwähnten Risikofaktoren und die öffentlich zugängli-
chen Quellen betreffend die Verfolgung von Familien ehemaliger LTTE-Mit-
glieder zu berücksichtigen. Die eingereichten Berichte zeigten die entspre-
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Seite 8
chenden Hintergründe auf. Die Unterlassung des SEM, vorgebrachte Tat-
sachen und öffentliche Berichte im Rahmen der Beurteilung des Asylge-
suchs korrekt zu würdigen, stelle eine Verletzung von Verfahrensvorschrif-
ten dar. Von zentraler Bedeutung sei die Konnexität der Verhaftung des
Beschwerdeführers mit der Entführung des Cousins und der LTTE-Vergan-
genheit seiner Familie. Das SEM habe die vorgebrachten Tatsachen nicht
umfassend gewürdigt, sondern sich pauschal auf die Unglaubhaftigkeit und
das Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung berufen.
Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer alles offengelegt und detail-
liert geschildert – er habe Fehler zugegeben. Es handle sich nicht um einen
„klassischen“ Widerspruch, sondern um ein folgenschweres Missverständ-
nis, weshalb nur die Aussagen der Anhörung für die Beurteilung beizuzie-
hen seien. Die Schussverletzung, das Zeitungsinserat und die amtliche
Vermisstmeldung seien ein gewichtiges Indiz dafür, dass die von ihm ge-
schilderten Vorfälle sich zugetragen hätten. Das Argument des SEM, die
Vorbringen seien nachgeschoben, könne bereits aufgrund der aktenkundi-
gen Schussverletzung nicht stimmen. Die Verhaftung habe er detailliert
und mit Realkennzeichen versehen geschildert. Sein Cousin sei aufgrund
von Übergriffen der Sicherheitsbehörden krank geworden und habe sich in
Spitalpflege begeben. Der Staatsapparat habe offensichtlich verhindern
wollen, dass der Cousin im Spital sterbe, ansonsten die Verfolgung publik
geworden wäre. Man habe sich entschlossen, den Cousin und den Be-
schwerdeführer zu beseitigen. Auch die Schiesserei und die Flucht habe er
noch Jahre später detailliert und eindrücklich geschildert. Die Schilderung
seines Aufenthalts in D._______, wo er Windpocken gehabt habe und nicht
behandelt worden sei, spreche für die Glaubhaftigkeit.
Es sei glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der LTTE-Mitglied-
schaft seiner Familie Reflexverfolgung drohe. Dem Staatsapparat und pa-
ramilitärischen Gruppen gehe es darum, Personen zu beseitigen, die ein
Risiko darstellten, die Unabhängigkeitsbewegung wieder aufleben zu las-
sen. Auch etliche Jahre nach Kriegsende würden Personen mit potenziel-
len LTTE-Verbindungen behördlich verfolgt. Der Fokus auf ihn bestehe
nach wie vor, weil seine Familie eine LTTE-Familie sei. Aufgrund seiner
angeblichen Hilfe an seinen Cousin, sei er in den Radar des Staatsappa-
rats geraten. Er gehöre zur Gruppe, die systematisch aufgrund LTTE-Ver-
bindungen verhaftet, gefoltert und inhaftiert werde. Die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Verfolgung sei glaubhaft. Er habe alle bei der An-
hörung gestellten Fragen widerspruchsfrei beantwortet. Das SEM habe
den rechtserheblichen Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt.
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Sollte die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen weiterhin in Frage gestellt wer-
den, müsse ihm eine Frist angesetzt werden, um diese zu belegen und es
müsse ihm die Gelegenheit gegeben werden, sich im Rahmen einer Anhö-
rung zu äussern.
Exponierte Personen wie der Beschwerdeführer gälten in Sri Lanka als
„Freiwild“ und würden beseitigt oder nach willkürlichen Verhaftungen ge-
gen Lösegeld freigelassen. Er entspreche dem vom Bundesverwaltungs-
gericht definierten Risikoprofil. Gegen willkürliche Handlungen könne keine
Anzeige erstattet werden, da die Polizei eine solche nicht an die Hand
nähme und eine zusätzliche Gefährdung hervorgerufen würde. Der Be-
schwerdeführer laufe Gefahr, im Falle einer Rückkehr erneut verhaftet und
beseitigt zu werden. Tamilen stünden in Sri Lanka generell unter Terrorver-
dacht und ein kleiner Verdacht genüge, um entsprechend abgestempelt zu
werden. Unzählige Personen würden vermisst und es würde immer wieder
erfolglos dagegen demonstriert. Die Furcht des Beschwerdeführers vor
Verfolgung sei begründet. Er gehöre auch zur Gruppe der abgewiesenen
Asylsuchenden, die bei einer Rückkehr gefährdet seien. Auch nach dem
Machtwechsel bleibe die sri-lankische Armee weiterhin in zivile Angelegen-
heiten involviert.
4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, es habe die Vorkommnisse,
die zu einer Schussverletzung des Beschwerdeführers geführt hätten, als
nicht glaubhaft gewertet. Es sei davon auszugehen, dass die Narbe in ei-
nem anderen Zusammenhang entstanden sei, woran der eingereichte Arzt-
bericht nichts ändern könne. Die Narbe stelle keinen erheblichen Risiko-
faktor im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung dar, zumal sie durch ge-
eignete Kleidung abgedeckt werden könne.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Würdigung des Beweismit-
tels durch das SEM sei willkürlich. In den Befragungsprotokollen fänden
sich keine Anhaltspunkte, wonach die Schussverletzung in einem anderen
Zusammenhang stehen könnte. Es sei nachvollziehbar, dass ein Hausarzt
die genaue Ursache einer Jahre zurückliegenden Schussverletzung nicht
eruieren könne. Die Narbe stelle bei einer Rückkehr ein grosses Risiko dar.
Rückkehrer würden am Flughafen regelmässig auch auf Narben unter-
sucht.
5.
5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
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Seite 10
instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in meh-
rerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
5.2
5.2.1 Dem Beschwerdeführer wurden bei der BzP vom 22. Oktober 2015
einleitend die Themen und die Teilnehmenden an der Befragung sowie de-
ren Rollen erklärt. Er wurde auf die Verschwiegenheitspflicht der Teilneh-
menden und seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Es wurde ihm gesagt,
er müsse auf die gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen
antworten und trage eine grosse Verantwortung für das, was er sage, aber
auch für das, was er verheimliche. Ausdrücklich wurde er darauf hingewie-
sen, er sei insbesondere verpflichtet, jegliche Tätigkeiten für die LTTE und
für andere den LTTE nahestehenden Organisationen offenzulegen. Nur so
sei es dem SEM möglich, zu beurteilen, ob er in Sri Lanka gefährdet sei
(vgl. act. A3/11 S.1 f.). Im weiteren Verlauf der BzP wurde er aufgefordert,
summarisch die Gründe für seine Ausreise aus der Heimat zu nennen.
Nachdem er angegeben hatte, er sei wegen seines Cousins geflohen, der
bei den LTTE gewesen sei, wurde er gefragt, ob er auch etwas für diese
Organisation gemacht habe, was er unmissverständlich verneinte. Die
Frage, ob er in Sri Lanka sonstige Probleme gehabt habe, jemals in Haft
gewesen oder politisch aktiv gewesen sei, verneinte er ebenso katego-
risch. Auch die Frage, ob es weitere Gründe gebe, die gegen eine Rück-
kehr nach Sri Lanka sprächen, verneinte er (act. A3/11 S. 7). Der Be-
schwerdeführer bestätigte, er habe die Einleitung der BzP und den Dolmet-
scher (gut) verstanden (act. A3/11 S. 2 und S. 8). Abschliessend bekräftigte
er unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und der
Wahrheit (act. A3/11 S. 8). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung kann aufgrund der Tatsache, dass aus sachlich nachvollzieh-
baren Gründen eine verkürzte BzP durchgeführt wurde, nicht darauf ge-
schlossen werden, diese sei nicht seriös durchgeführt worden. Dem Be-
schwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, in eigenen Worten seine
wichtigsten Ausreisegründe zu benennen. Dazu wurden ihm einige vertie-
fende Fragen gestellt, die er kurz und präzis beantwortete. Von einer Ver-
unsicherung des Beschwerdeführers ist nichts zu bemerken und es beste-
hen auch keine Hinweise dafür, dass man ihn nicht hätte ausreden lassen.
Selbst wenn der Beschwerdeführer trotz der unmissverständlichen Hin-
weise während der Einleitung der BzP auf seine Mitwirkungspflicht auf-
grund von kursierenden Gerüchten sich zur Lüge entschlossen haben
sollte, bestünde keine Veranlassung dazu, das Protokoll der BzP aus den
Akten zu weisen, da keine Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit bestehen und
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Seite 11
er die Verantwortung für sein Handeln und Unterlassen zu tragen hat. Der
entsprechende Antrag ist abzuweisen.
5.2.2 Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe den Sachver-
halt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, weil es die im Referenzurteil
E-1866/2015 erwähnten Risikofaktoren sowie die öffentlich zugänglichen
Quellen nicht berücksichtigt habe, erweist sich als unberechtigt. Das SEM
hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfü-
gung ausführlich zusammengefasst und nichts Wesentliches unerwähnt
gelassen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist als erstellt zu erachten,
weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung zur Feststellung des-
selben an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Frage, ob das SEM die Vor-
bringen des Beschwerdeführers berechtigterweise als unglaubhaft wertete
oder nicht, ist nicht unter dem Aspekt der Sachverhaltsfeststellung, son-
dern unter demjenigen der rechtlichen Würdigung zu prüfen, da die Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit von geltend gemachten Vorbringen ebenso eine
Rechtsfrage ist wie diejenige, ob ein glaubhaft gemachtes Vorbringen asyl-
rechtlich relevant ist.
5.2.3 Das SEM hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung auf die im mass-
gebenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren
verwiesen und die aus seiner Sicht wesentlichen (illegale Ausreise und bei
einer Rückkehr damit zusammenhängende Personenüberprüfung, Vorver-
folgung, Familienangehörige mit LTTE-Vergangenheit) geprüft und als
nicht relevant befunden. Die entsprechende Begründung ist zwar knapp
abgefasst, es war dem Beschwerdeführer indessen möglich, die Tragweite
zu erkennen und sich mit der Argumentation des SEM auseinanderzuset-
zen. Das SEM hat im Sachverhalt festgehalten, dass der Beschwerdefüh-
rer angeschossen worden sei, die bei ihm vorhandene Narbe hat es im
Rahmen der Gefährdung, die eine solche bei einer Rückkehr verursachen
könnte, jedoch nicht geprüft. Da es dies in der Vernehmlassung nachgeholt
hat und der Beschwerdeführer sich in der Stellungnahme dazu äussern
konnte, kann dieser Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden. Eine
nach wie vor bestehende Verletzung der Begründungspflicht, die eine
Rückweisung der Angelegenheit rechtfertigen würde, ist demnach zu ver-
neinen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die erhobe-
nen formellen Rügen – mit Ausnahme der Verletzung der Begründungs-
pflicht in einem Punkt, die als geheilt erachtet, der aber im Kostenpunkt
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Seite 12
Rechnung zu tragen ist – unberechtigt sind. Der Rückweisungsantrag
(Ziff. 2 der Beschwerdebegehren) ist abzuweisen.
6.
6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen
werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).
6.2 Bei der BzP müssen und können die Asylsuchenden ihre Asylgründe
nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen. Den im ersten Protokoll wie-
dergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charak-
ters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe
nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müs-
sen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aus-
sagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe ge-
nannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt
werden. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf
hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung Asylgründe an-
führte, die er bei der BzP auch nicht ansatzweise erwähnte. Von Asylsu-
chenden, die trotz Hinweises auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei
der BzP Asylgründe verschweigen und diese erst zu einem späteren Zeit-
punkt nennen, sind besondere Anstrengungen notwendig, diese nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, da die Glaubhaftigkeit von
nachgeschobenen Asylgründen grundsätzlich zu bezweifeln ist (vgl. Urteile
des BVGer D-3222/2016 vom 10. November 2016 E. 5.4.1 und
D-3028/2016 vom 30. September 2016 E. 6.4).
6.3 Bei der BzP wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er von den
sri-lankischen Behörden gesucht worden sei, weil sein Cousin vom CID
aus dem Spital entführt worden sei. Der Cousin sei bei den LTTE gewesen
und er sei viel mit diesem unterwegs gewesen. Er sagte, er habe für die
LTTE selbst nichts gemacht. Im Rahmen der Anhörung wiederholte er, er
D-4413/2018
Seite 13
habe den LTTE nie Hilfe geleistet. Er gab an, er habe eine enge Beziehung
zum Cousin gehabt, dieser und er hätten das Tuktuk der Familie regelmäs-
sig benutzt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer,
der gleichbleibend angab, er habe persönlich keine Verbindungen zu den
LTTE gehabt, bei der BzP hätte verschweigen sollen, dass er von den Be-
hörden festgenommen und angeschossen wurde, wenn sich dies tatsäch-
lich so zugetragen hätte. Damit hätte er keinen Bezug zu den LTTE vorge-
bracht, den er den schweizerischen Behörden hätte verschweigen wollen,
sondern konkrete Probleme, die ihm aufgrund seiner Verwandtschaft mit
einer Drittperson erwachsen wären, deren Verbindungen zu den LTTE er
bereits bei der BzP erwähnte. Die Erklärung, der Beschwerdeführer habe
Verbindungen zu den LTTE verschweigen wollen, weil ihm dies von ande-
ren tamilischen Asylgesuchstellern geraten worden sei, vermag somit nicht
zu überzeugen.
6.4 In der angefochtenen Verfügung wurde zu Recht ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Sachverhalt nicht über-
zeugend darzulegen vermochte. Gemäss seinen Angaben seien die sri-
lankischen Behörden auf seinen Cousin aufmerksam geworden, der Ver-
bindungen zu den LTTE gehabt habe. Sie hätten den Cousin mehrmals
aufgesucht und misshandelt. Angesichts dieser Ausgangslage ist nicht
nachvollziehbar, dass die Behörden den Cousin nicht festgenommen hät-
ten, um die Verdachtsmomente im Rahmen von Befragungen abzuklären
und den Cousin an einer Flucht zu hindern. Aufgrund des eingereichten
Auszugs aus dem Information Book der Polizeiwache von E._______ er-
geben sich keine Hinweise darauf, dass die Person – ob es sich dabei tat-
sächlich um einen Cousin des Beschwerdeführers handelt, steht nicht fest
–, die sich aus dem Spital entfernte, aufgrund von zugefügten Verletzungen
ins Spital begab. Dem Eintrag ist zu entnehmen, dass die vermisste Person
sich aufgrund von Bauchschmerzen ins Spital begab und sich eines Mor-
gens von dort entfernte. Insbesondere der Hinweis des Anzeigeerstatters,
beim Vermissten handle es sich um einen Trinker, wäre eine mögliche Er-
klärung dafür, dass er sich aus der Spitalpflege entfernte, da er dort wohl
keinen Zugang zu Alkohol hatte.
Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, am 3. November 2014
seien die Behörden gegen 19 oder 20 Uhr zu ihnen nach Hause gekommen
und hätten ihn festgenommen (act. A9/29 S. 8). Im weiteren Verlauf der
Anhörung brachte er vor, er sei am 3. November 2014 gegen 18 Uhr fest-
genommen worden (act. A9/29 S. 9); diese zeitlichen Angaben sind nicht
D-4413/2018
Seite 14
miteinander vereinbar. Der Beschwerdeführer machte des Weiteren gel-
tend, sein Cousin und er seien auf einem Motorrad, auf dem noch zwei
weitere Männer gesessen hätten in ein bewaldetes Gebiet gebracht wor-
den. Er gehe davon aus, dass man sie dort habe umbringen (act. A9/29
S. 11) wollen. Eine der Personen sei auf dem Motorrad sitzen geblieben,
während die andere Person sich nur eine Handbreite von ihm und seinem
Cousin entfernt befunden habe (act. A9/29 S. 12). Diese Person habe sich
so nahe bei ihm befunden, dass er sie habe zu Boden stossen können (act.
A9/29 S. 13). Diese Schilderung lässt sich schwer mit der Tragweite des
angeblich Geschehenen vereinbaren. Hätten die beiden Männer den Auf-
trag gehabt, zwei Gefangene zu exekutieren, wären sie wohl vorsichtiger
vorgegangen. Eine mit einem Gewehr bewaffnete Person (act. A9/29 S. 11)
würde sich wohl nicht so nahe an zwei Opfer heranwagen, da sie sich
dadurch in Gefahr begäbe. Dass die zweite Person auf dem Motorrad sit-
zen geblieben sein soll, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Bei der BzP gab
der Beschwerdeführer an, er sei von den Behörden am 3. November 2014
und später noch einmal gesucht worden (act. A3/11 S. 7), während er bei
der Anhörung geltend machte, er sei erstmals am 4. November 2014 und
danach noch weitere Male gesucht worden – er wisse nicht genau, wann
dies geschehen sei, man habe ihn mindestens einmal monatlich gesucht
(act. A9/29 S. 14).
Aufgrund des vorstehend Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die
von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten, die er aufgrund seiner Ver-
wandtschaft mit einem ehemaligen LTTE-Mitglied und späteren LTTE-Un-
terstützer gehabt habe, glaubhaft zu machen.
6.5 Der Beschwerdeführer gab bei der Vorinstanz einen Auszug aus dem
Information Book der Polizeiwache von E._______ vom 2. Februar 2016
ab. Dem Auszug ist zu entnehmen, dass ein Mann namens G._______ auf
der Polizeistation erschien und angab, sein Schwager, H._______ sei am
31. Oktober 2014 wegen Bauchschmerzen ins Spital von E._______ ge-
gangen. Seit dem Morgen des 2. November 2014 um 6 Uhr sei er unbe-
kannten Aufenthalts. Der Anzeigeerstatter gab das Signalement des Ver-
missten an und sagte, dieser wohne an der gleichen Adresse wie er. Der
Vermisste sei verheiratet und habe zwei Kinder; er sei ein Trinker.
Dieser Anzeige sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Ver-
misste von jemandem entführt worden sein könnte, wird doch angegeben,
D-4413/2018
Seite 15
es sei nicht bekannt, wo er am frühen Morgen des 2. November 2014 hin-
gegangen sei. Auch stimmen mehrere der vom Anzeigeerstatter gemach-
ten Angaben nicht mit denjenigen überein, die der Beschwerdeführer
machte. So gab er an, sein Cousin habe mit ihnen gelebt (act. A9/19 S. 8),
während der Anzeige zu entnehmen ist, der Vermisste habe an derselben
Adresse wie der Anzeigeerstatter und dessen Schwester gelebt. Beim An-
zeigeerstatter handelt es sich aber nicht um einen der Brüder des Be-
schwerdeführers (act. A9/19 S. 16) und der Beschwerdeführer sagte auch
nie, dass sein Cousin zugleich sein Schwager wäre (der Beschwerdeführer
hat eigenen Angaben gemäss nur eine Schwester). Der Anzeigeerstatter
gab an, sein Schwager habe sich am 31. Oktober 2014 ins Spital begeben
und sei am frühen Morgen des 2. November 2014 verschwunden. Der Be-
schwerdeführer indessen sagte, sein Cousin habe lange Zeit im Spital blei-
ben müssen (act. A9/19 S. 8), was auch bei grosszügiger Auslegung des
unbestimmten Begriffs „lange“ nicht mit den Angaben in der Anzeige über-
einstimmt.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Abweichungen zwi-
schen den Aussagen des Beschwerdeführers zum Inhalt der Vermissten-
anzeige die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers bestätigen.
6.6 Dr. med. I._______ bestätigt in seinem Kurzbericht vom 30. August
2018, dass der Beschwerdeführer oberhalb des rechten Kniegelenks eine
ovalförmige reizlose Hautnarbe habe. Es sei dem Arzt nicht möglich, die
Ursache der Narbe zu eruieren. Gemäss den Angaben des Beschwerde-
führers habe er am 2. November 2014 an dieser Stelle eine Schussverlet-
zung erlitten. Das SEM hat in der Vernehmlassung zu Recht darauf hinge-
wiesen, dass es dem Beschwerdeführer in Anbetracht der als unglaubhaft
zu wertenden Aussagen nicht gelingt, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
mit dem Arztbericht zu stützen. Die in der Vernehmlassung vorgenommene
Würdigung dieses Sachverhaltselements ist nicht willkürlich, sondern zu-
treffend. Der Hinweis in der Stellungnahme, weder in der BzP noch in der
Anhörung fänden sich Anhaltspunkte, wonach die Schussverletzung bezie-
hungsweise die Narbe in einem anderen Zusammenhang stünden, ist un-
behilflich. Ausschlaggebend ist, dass gemäss dem eingereichten ärztlichen
Bericht nicht feststeht, ob es sich tatsächlich um eine Narbe handelt, die
auf eine Schussverletzung zurückzuführen ist. Selbst wenn dem so wäre,
stünde nicht fest, bei welcher Gelegenheit der Beschwerdeführer sich die
Verletzung zugezogen hätte. Im ärztlichen Bericht wird ausgeführt, der Be-
D-4413/2018
Seite 16
schwerdeführer habe gesagt, er habe am 2. November 2014 eine Schuss-
verletzung erlitten, während der Beschwerdeführer bei der Anhörung
sagte, er sei am 3. November 2014 angeschossen worden (act. A9/19 S.
10 ff.). Er gab an, er habe die bewaffnete Person, die gegenüber von ihm
und seinem Cousin gestanden sei, weggestossen und sei weggerannt.
Eine weitere Person, habe sich noch auf einem Motorrad befunden und sei
links von ihm gewesen, er sei in die andere Richtung weggerannt (act.
A9/19 S. 11 f.). Von dieser Schilderung ausgehend wäre der Beschwerde-
führer von hinten angeschossen worden, da er von den beiden Männern
weggerannt sei. Seine Schilderung ist nicht mit den Angaben im ärztlichen
Bericht zu vereinbaren, gemäss der er auf der vorderen Seite des Ober-
schenkels oberhalb des Knies eine Verletzung hatte, die eine Narbe hin-
terliess – damit müsste er von vorne oder allenfalls von der Seite ange-
schossen worden sein.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Überzeugung, dass die Unge-
reimtheiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und dem Be-
fund im Arztzeugnis vom 30. August 2018 ein weiteres Indiz für die Un-
glaubhaftigkeit seiner Vorbringen darstellen.
6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die vom Beschwerde-
führer genannten Gründe, weshalb er seine Heimat verlassen habe, auf-
grund der Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen Aussagen als
überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft erweisen. Dem Be-
schwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass
er von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden oder von Angehörigen pa-
ramilitärischer Gruppierungen festgenommen, misshandelt und auf der
Flucht angeschossen wurde.
6.8 In der Beschwerde wird beantragt, die Echtheit des Auszugs aus dem
Informationsbuch der Polizeiwache E._______ vom 2. Februar 2016 sei
mittels einer Botschaftsabklärung zu eruieren. Das SEM hat an der Authen-
tizität des eingereichten Beweismittels keine Zweifel geäussert, sondern
darauf hingewiesen, dass der erstatteten Vermisstenanzeige keine Hin-
weise auf eine Entführung der genannten vermissten Person zu entneh-
men sind. Da eine Überprüfung, ob im Informationsbuch der Polizeiwache
von E._______ tatsächlich ein entsprechender Eintrag besteht, nichts an
der Würdigung des Wortlauts derselben ändern würde, ist der Antrag ab-
zuweisen.
D-4413/2018
Seite 17
6.9 Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, dem Beschwerdefüh-
rer sei eine Frist zum Beweis seiner Vorbringen anzusetzen, sollte weiter-
hin von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen werden, ist
nicht beizupflichten. Gemäss der gesetzlichen Konzeption sind Asylgründe
nachzuweisen oder, wo dies nicht möglich ist, zumindest glaubhaft zu ma-
chen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Dem Beschwerdeführer ist es offen gestan-
den, während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens oder im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl.
Art. 8 AsylG) vorhandene Beweismittel einzureichen oder solche zu be-
schaffen und nachzureichen. Da er sich im Rahmen des grundsätzlich
schriftlichen Beschwerdeverfahrens zu den Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung äussern konnte und dies auch ausführlich getan hat, be-
steht keine Veranlassung, eine weitere Anhörung durchzuführen. Die ge-
stellten Anträge sind folglich abzuweisen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri
Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa res-
pektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht gene-
rell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt
seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung
des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Ver-
haftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und
8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffen-
den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene
Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von
D-4413/2018
Seite 18
Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrie-
ben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederauf-
leben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
7.2
7.2.1 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten stark ri-
sikobegründenden Faktoren erkennbar. Die geltend gemachte Festnahme
des Beschwerdeführers und die darauf folgende Suche nach ihm durch die
Sicherheitsbehörden wurde als unglaubhaft erachtet, und der Beschwer-
deführer hat nicht geltend gemacht, persönlich Verbindungen zu den LTTE
oder politische Aktivitäten gehabt zu haben, aufgrund derer er vor seiner
Ausreise in das Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist. Bei der An-
hörung erwähnte er zwar Verwandte, die bei den LTTE gewesen seien. Da
er indessen nach Beendigung des Bürgerkriegs bis gegen Ende 2014 un-
behelligt an seinem langjährigen Wohnort lebte und bei den Befragungen
nicht vorbrachte, von den sri-lankischen Behörden je wegen dieser Ange-
hörigen kontaktiert worden zu sein, muss nicht befürchtet werden, dass ihn
die Verwandtschaft mit verstorbenen oder verschollenen Mitgliedern der
Familie in Schwierigkeiten bringen wird.
7.2.2 Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorhandenen Narbe ist fest-
zuhalten, dass deren Ursprung nicht feststeht. Das Bundesverwaltungsge-
richt geht indessen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass
sie nicht auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schussverlet-
zung, die ihm von Angehörigen des CID zugefügt worden sei, zurückzufüh-
ren ist. Zudem wäre die Narbe nur bei einer Leibesvisitation feststellbar
und sie würde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine
Schuss- beziehungsweise Kriegsverletzung zurückgeführt, zumal der den
Arztbericht ausstellende Arzt eine solche Verbindung nicht herstellen
konnte.
7.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer we-
der bei der Anhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt glaubhaft vor-
brachte, in einer Art und Weise aktiv gewesen zu sein, die es nahe legen
würde, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugender
Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatis-
mus zugeschrieben werden könnte.
7.2.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines sri-
lankischen Reisepasses sei und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zu-
rückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht
D-4413/2018
Seite 19
zur Annahme einer relevanten Gefährdung und somit nicht zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft.
7.3 Die auf Beschwerdeebene gemachten Hinweise auf diverse Berichte
über die allgemeine Situation in Sri Lanka, die keinen direkten Bezug zu
den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen, vermögen
an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da
sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das
SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-4413/2018
Seite 20
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3
9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwä-
gungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
D-4413/2018
Seite 21
9.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine
unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurtei-
lung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwä-
gung 6.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR,
T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., §
13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend
Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie
für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese
Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen so-
mit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswid-
rige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Men-
schenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
9.3.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat das
SEM die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in Zusammenhang mit
seiner Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers und der geprüften Risikofaktoren (mit Ausnahme der vorhandenen
Narbe) gestellt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt
somit nicht vor.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
D-4413/2018
Seite 22
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert)
festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zu-
mutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt
nichts geändert.
9.4.2 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss seit Geburt die
meiste Zeit in B._______ (Bezirk J._______ [Nordprovinz], vgl. act. A3/11
S. 4 und A9/19 S. 4 f.). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Recht-
sprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann
keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Be-
schwerdeführer besuchte die Schule bis zum O-Level und verfügt über be-
rufliche Erfahrungen als (…) (vgl. act. A3/11 S. 4, A9/19 S. 7). Aufgrund
seiner schulischen Ausbildung und der Berufserfahrung wird es ihm mög-
lich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Seine Mutter und
mehrere Geschwister leben gemäss Angaben des Beschwerdeführers im
Heimatland, so dass er über ein soziales Beziehungsnetz und eine Wohn-
möglichkeit verfügt.
9.4.3 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret
gefährdende Situation geraten wird, zumal die von ihm geltend gemachten
Fluchtgründe sich als unglaubhaft erwiesen haben. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-4413/2018
Seite 23
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 17. August 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde
und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen
keine Kosten aufzuerlegen.
12.
Dem Beschwerdeführer ist durch das SEM eine Parteientschädigung von
Fr. 200.– auszurichten, da es seiner Prüfungs- und Begründungspflicht hin-
sichtlich der potenziellen Gefährdung, die von der beim Beschwerdeführer
vorhandenen Narbe ausgehen könnte nicht nachgekommen ist.
13.
13.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als amtlicher
Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszu-
richten.
13.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
13.3 Der Rechtsbeistand weist in seiner Honorarnote vom 26. Oktober
2018 einen zeitlichen Aufwand 14,74 Stunden bei einem Ansatz von
Fr. 220.– pro Stunde aus. Die Spesen werden mit Fr. 156.50 veranschlagt.
Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint im Vergleich mit anderen,
ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren als überhöht, zumal in der Be-
schwerde relativ weitschweifig über die dem Bundesverwaltungsgericht
bekannte allgemeine Lage Ausführungen gemacht werden. Zudem finden
D-4413/2018
Seite 24
sich hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht notwendige Wiederholungen. Unter Berücksichtigung der mass-
geblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) erachtet das Bundesver-
waltungsgericht ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 2800.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteueranteil) als angemessen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4413/2018
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 200.– auszurichten.
4.
Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan wird zulasten des Gerichts ein amtli-
ches Honorar von Fr. 2800.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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