B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4414/2011
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
2. C._______, geboren (…),
und deren gemeinsames Kind
3. D._______, geboren (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 / N (…).
D-4414/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden am
20. April 2010 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten. Dazu wurden
die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 30. April 2010 vom BFM im Tran-
sitzentrum (heute: EVZ) F._______ befragt (Kurzbefragung) und am 20.
Mai 2010 am selben Ort zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung).
A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführende 1 geltend, er
stamme aus G._______. Im Jahre 2006 sei er in H._______ von den
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gezwungen worden, an einer
zweiwöchigen Ausbildung teilzunehmen. Im Januar 2009 sei er von die-
ser Organisation mitgenommen und gezwungen worden, für sie Waffen,
Leichen und Verletzte zu transportieren. Im Februar 2009 sei es ihm ge-
lungen zu fliehen, worauf er zu seiner Frau und seiner Schwiegermutter
nach I._______ gegangen sei. Zu Dritt hätten sie sich kurz darauf nach
J._______ begeben, wo sie von der Armee verhaftet worden seien. Nach
zwei Tagen hätten sie das Camp gegen Bezahlung wieder verlassen kön-
nen. In der Folge seien sie zu einer Bekannten seiner Schwiegermutter
nach K._______ gereist. Dort sei er am 5. April 2009 von unbekannten
Männern festgenommen und in ein Camp der sri-lankischen Armee ge-
bracht worden, wo er unter Misshandlungen über seine Beziehungen zu
den LTTE befragt worden sei. Zudem habe man ihn gezwungen, ein
schriftliches Geständnis zu unterschreiben, wonach er ein Mitglied dieser
Organisation sei, obwohl das nicht zutreffe. Seine Schwiegermutter habe
über ihre Bekannte die Organisation PLOTE (People's Liberation Organi-
sation of Tamil Eelam) kontaktiert und gegen Bezahlung am 26. April
2009 seine Freilassung erwirken können. Ein Mitglied der PLOTE habe
ihn dann nach K._______ zurückgebracht. Zusammen mit seiner Frau
und seiner Schwiegermutter habe er sich anschliessend nach L._______
zu einem Kollegen begeben, wo er sich versteckt habe. Gemäss der Be-
kannten seiner Schwiegermutter sei er in K._______ weiterhin gesucht
worden. Da er befürchtet habe, erwischt und getötet zu werden, sei er am
10. November 2009 zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn nach
Malaysia geflogen, wo sie sich bis am 17. April 2010 aufgehalten hätten.
Anschliessend seien sie via Dubai nach Rom gereist, von wo sie mit ei-
nem Auto in die Schweiz gelangt seien.
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Die Beschwerdeführende 2 machte im Wesentlichen geltend, sie sei ei-
nerseits wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist, andererseits,
da sie von Unbekannten bedroht worden sei, weil sie auf Befehl der LTTE
mit ihren Schülern an deren Anlässe getanzt habe.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 – eröffnet am 22. Juli 2011 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte die Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug. Als Begründung führte die Vorin-
stanz hauptsächlich aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hiel-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand beziehungs-
weise seien nicht asylrelevant. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug
nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich. Für den weiteren Inhalt
wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 10. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beantra-
gen, der angefochtene Entscheid vom 20. Juli 2011 sei in den Dispositiv-
punkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das
BFM zurückzuweisen. Zudem sei das BFM anzuweisen, sämtliche Her-
kunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels
Quellenangaben offenzulegen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. Überdies sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Beschwerde wurden eine englischsprachige Bestätigung der
M._______ vom 30. Juli 2011, eine englischsprachige Bestätigung der
Jaffna Police Station vom 19. Juli 2011 sowie eine Fürsorgebestätigung
vom 9. August 2011 (in Kopie) eingereicht.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. August 2011 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass
sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten.
Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um
D-4414/2011
Seite 4
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet werde.
E.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 wurde den Beschwerdeführenden be-
kannt gegeben, dass der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 betref-
fend eine Dienstreise nach Sri Lanka zu den Akten genommen worden
sei. Diesbezüglich sowie zur Praxisänderung des Bundesverwaltungsge-
richts hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri
Lanka (BVGE 2011/24) wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit
gegeben, bis zum 23. Mai 2012 eine Stellungnahme einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2012 liessen die Beschwerdeführenden eine
Stellungnahme einreichen. Auf deren Inhalt wird – soweit wesentlich – in
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
D-4414/2011
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Be-
gründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz ver-
fügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 ist, soweit
sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft
(Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechts-
kraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des
Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK;
EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
somit – abgesehen von den formellen Rügen – lediglich die Frage, ob das
Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erklärt hat.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, dass
die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie es unter-
lassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie
ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Der gebotenen Begründungspflicht
sei die Vorinstanz auch deshalb nicht in genügendem Masse nachge-
kommen, da sie in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung von
der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei.
Daher sei die angefochtene Verfügung in den Dispositionspunkten 4 und
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Seite 6
5 infolge Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs aufzuheben
und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
5.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hin-
weisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 225, mit weiteren Hinweisen).
5.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich,
dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen
das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglich-
keit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden
ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.
5.4 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten
Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, of-
fenzulegen, ist Folgendes festzuhalten: Mit Ausnahme der UNHCR-
Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-
lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 finden sich weder in der ange-
fochtenen Verfügung noch in den übrigen vorinstanzlichen Akten explizit
bezeichnete Länderberichte oder -informationen, in welche das BFM den
Beschwerdeführenden hätte Einsicht gewähren können. Allgemeine Län-
derinformationen, welche der internen Erkenntnisbildung dienen, sind
gemäss ständiger Rechtspraxis nicht Bestandteil des Akteneinsichts-
rechts und folglich auch nicht offenzulegen. Entgegen der Behauptung in
der Rechtsmittelschrift geht aus den Akten nicht hervor, dass die Vorin-
stanz den angefochtenen Entscheid auf Erkenntnisse gestützt hätte, die
sie von ihrer Dienstreise im Herbst 2010 gewonnen hat, weswegen sie
auch nicht verpflichtet gewesen wäre, diesbezügliche Unterlagen in der
Verfügung zu erwähnen beziehungsweise den Beschwerdeführenden
hierzu Akteneinsicht zu gewähren. An dieser Einschätzung ändert auch
der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwer-
deführenden mit Verfügung vom 8. Mai 2012 den BFM-Bericht vom
22. Dezember 2011 betreffend eine Dienstreise nach Sri Lanka zur Stel-
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Seite 7
lungnahme zustellte. In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli
2010 ist festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch im
Internet –, weswegen diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichts-
rechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf
verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen
anzugeben. Insgesamt liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichts-
rechts beziehungsweise der Begründungspflicht vor, da das BFM nicht
gehalten war, die verwendeten allgemein zugänglichen Länderinformatio-
nen im beantragten Ausmass detailliert offenzulegen. Der gestellte An-
trag, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen,
auf welche es seinen Entscheid stützte, mittels Quellenangaben offenzu-
legen, ist daher abzuweisen.
5.5 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verlet-
zung der Begründungspflicht und des Anspruchs der Beschwerdeführen-
den auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen
Verfügung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das
BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzel-
nen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss ge-
langt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende
bewaffneten des Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbe-
dingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den
Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, wäh-
rend im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebens-
bedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM
muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewie-
sener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hal-
ten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer
bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürf-
tig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den
Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund
der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung darge-
legten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu bestanden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen kurz nach Erlass der
angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober
2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert
und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorge-
D-4414/2011
Seite 8
nommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend über-
einstimmt (vgl. E. 6.3.2 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem
Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der
insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich.
Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren
der Beschwerdeführenden, der Entscheid vom 20. Juli 2011 sei in den
Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache
an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
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Seite 9
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es den Beschwerdeführenden nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach
Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ih-
nen nicht gelungen. Die Beschwerdeführenden gehören keiner in Bezug
auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht
davon auszugehen ist, ihnen drohe im Rahmen der routinemässigen
Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Be-
handlung. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der Beschwer-
de eingereichten Bestätigungsschreiben nichts zu ändern, da erhebliche
Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente bestehen, zumal es gerichts-
notorisch ist, dass zahlreiche Asylbewerber unter Inanspruchnahme un-
lauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stüt-
zung ihrer Asylvorträge beibringen. Die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
An dieser Bewertung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen der
Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2012 sowie
die dort zitierten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf
einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-4414/2011
Seite 10
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Okto-
ber 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der all-
gemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri
Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungs-
vollzugspraxis teilweise abgeändert. Danach hat sich seit dem Ende des
bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl.
a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr
unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit
unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und
in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen
Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-
Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige poli-
tische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als
generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im huma-
nitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt
sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf.
Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medi-
zinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element
gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz
stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses
Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegan-
gen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder
gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeit-
punkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück
dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden
Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Le-
D-4414/2011
Seite 11
bens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusam-
menhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Exis-
tenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls
solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist
die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen
Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 13.2.1).
6.3.3 Der Beschwerdeführende 1 stammt aus dem Distrikt Jaffna, wo er
von Geburt bis 1994 und von 1998 bis 2005 zusammen mit seiner Familie
wohnte. Zwischen 1994 und 1998 und von Februar 2009 bis zu seiner
Ausreise im November 2009 hielt er sich in der Nähe der Stadt Vavuniya
auf (BFM-Akten A 1/13 S. 1 f., A 10/18 S. 2 f.). Die Beschwerdeführende 2
stammt aus dem Vanni-Gebiet, wo sie bis zum Februar 2009 fast aus-
schliesslich wohnte. Von Februar 2009 bis zur ihrer Ausreise im Novem-
ber 2009 hielt sie sich in der Nähe der Stadt Vavuniya auf (A 2/13 S. 1 f.,
A 11/16 S. 2). Anlässlich der Befragungen gab der Beschwerdeführende 1
zu Protokoll, seine Eltern, drei seiner Brüder sowie seine Schwester hät-
ten vor 2006 in N._______ (Distrikt Jaffna) gelebt. Seither habe er keinen
Kontakt mehr mit ihnen gehabt, weshalb er nicht wisse, wo sie sich auf-
hielten. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Behauptung
des Beschwerdeführenden 1, er habe keinen Kontakt mehr mit seinen El-
tern und Geschwistern, als unglaubhaft zu werten ist, zumal er schon un-
glaubhafte Aussagen zu seinen Fluchtgründen geltend machte. Er belegt
sodann in keiner Weise, inwiefern er sich um eine Kontaktaufnahme mit
seinen Verwandten in Jaffna bemüht hätte, weshalb die Annahme berech-
tigt ist, er stehe mit seinen Eltern und Geschwistern nach wie vor in Kon-
takt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Hinweise darauf, dass sich
Letztere nicht mehr im Distrikt Jaffna aufhalten, weshalb davon auszuge-
hen ist, dass sie nach wie vor dort wohnen. Im Weiteren ist darauf hinzu-
weisen, dass die Mutter, zwei Tanten und ein Onkel der Beschwerdefüh-
renden 2 im Distrikt Vavuniya leben. In Erwägung zu ziehen ist ausser-
dem, dass die jungen Beschwerdeführenden 1 und 2 über eine gute
Schulbildung verfügen sowie berufliche Erfahrungen als (…) und als (…)
erwerben konnten.
Es erweist sich somit, dass die – gemäss den Akten – gesunden Be-
schwerdeführenden die vom Bundesverwaltungsgericht in der Lagebeur-
teilung vom 27. Oktober 2011 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegwei-
D-4414/2011
Seite 12
sungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllen. Sie werden
nach der Rückkehr in ihr Heimatland auf die Unterstützung ihrer in den
Distrikten Jaffna und Vavuniya lebenden Angehörigen zählen können und
bei ihnen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden. Zudem werden die Be-
schwerdeführenden 1 und 2 in Zukunft in der Lage sein, sich dank ihrer
guten Schulbildung und ihren beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich
zu integrieren. Bei der Reintegration werden die Beschwerdeführenden
zudem im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung der zwei in Ka-
nada lebenden Onkel der Beschwerdeführenden 2 zählen dürfen, da sie
von diesen schon bei der Ausreise unterstützt wurden. Zur Überbrückung
allfälliger Anfangsschwierigkeiten können die Beschwerdeführenden
überdies beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen
blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansäs-
sige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE
2008/34 E. 11.2.2). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden
in der Rechtsmittelschrift sowie der Stellungnahme vom 22. Mai 2012 ist
somit nicht anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimat-
staat in eine existenzielle Notlage geraten werden. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller
Hinsicht als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
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8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit ih-
ren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese haben aber im Rahmen der Beschwerdebegehren
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einrei-
chung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. Den Beschwerdeführenden kann
nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der
Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Er-
folgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II
265 E. 4b S. 275). Zudem wird ihre prozessuale Bedürftigkeit durch die
eingereichte Fürsorgebestätigung vom 9. August 2011 hinreichend belegt.
Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und die Beschwerdeführenden
sind von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ih-
nen trotz ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4414/2011
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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