Abtei lung IV
D-4416/2007/
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, Rechtsanwältin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 30. Mai 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4416/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2007 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
sein Asylgesuch vom 16. Juli 2005 ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz, forderte den Beschwerdeführer - unter
Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - auf, die
Schweiz bis 25. Juli 2007 zu verlassen, und beauftragte den Kanton
B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
B.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2007 (Poststempel) liess der Beschwerde-
führer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die
Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides des BFM seien auf -
zuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und dem Beschwerdeführer als Folge davon von Amtes
wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf,
bis zum 20. Juli 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzu-
zahlen, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde
nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt
werde.
D.
Am 10. Juli 2007 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- eingezahlt.
E.
Mit Verfügung vom 15. September 2007 forderte der Instruktionsrichter
das BFM auf, bis zum 30. September 2007 eine Vernehmlassung ein-
zureichen. In seiner Vernehmlassung vom 24. September 2007 -
welche dem Beschwerdeführer am 28. September 2007 durch den
Instruktionsrichter zur Kenntnis gebracht wurde - beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
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F.
Mit Verfügung vom 13. September 2010 forderte der Instruktionsrichter
die Rechtsvertreterin zur Einreichung ihrer Kostennote auf.
G.
Mit Begleitschreiben vom 16. September 2010 reichte die Rechtsver-
treterin ihre Kostennote vom 14. September 2010 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, er ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2007 ist, soweit sie die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betrifft (vgl.
Ziffern 1-3 des Dispositivs), nicht angefochten worden und deshalb mit
Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den
Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, beziehungsweise,
ob entsprechend den Rechtsbegehren infolge Unzumutbarkeit an
Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 u. 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.
3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.2 Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer
habe erklärt, Hazara zu sein und seinen letzten Wohnsitz im Hazarajat
gehabt zu haben. Bezüglich der allgemeinen Situation der Hazara sei
festzuhalten, dass deren Anteil an der Gesamtbevölkerung
Afghanistans auf etwa 20 Prozent geschätzt werde und fünf Millionen
umfasse. Ihr Hauptansiedlungsgebiet liege im zentralen Hochland
Afghanistans, dem Hazarajat. Dieses ungefähr 50'000 km2 grosse
Gebiet umfasse die Provinz Bamiyan sowie Teile der Provinzen
Ghazni, Ghor, Day Kundi, Oruzgan und Wardak. Zudem bildeten die
Hazara in den Städten Kabul, Mazar-i-Sharif und Herat eine be-
deutende ethnische Minderheitengruppe. Nach übereinstimmender
aktueller Einschätzung aus Expertenkreisen gehöre das Hazarajat im
innerafghanischen Vergleich zu den sichereren Regionen des Landes.
Seit dem Sturz der Taliban seien in dieser Region - mit Ausnahme
einzelner Vorfälle in der Provinz Day Kundi - keine nennenswerten
terroristischen oder militärischen Aktivitäten registriert worden.
Dementsprechend könne im Hazarajat nach Beurteilung des BFM
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nicht von einer permanent instabilen Lage gesprochen werden.
Aufgrund seiner ungünstigen topographischen Lage gehöre das
Hazarajat zwar zu den ärmsten Gegenden Afghanistans. Nach dem
Sturz der Taliban sei das Hazarajat jedoch zu einem bevorzugten
Einsatzgebiet von internationalen Hilfsorganisationen geworden. Ge-
nerell lasse sich festhalten, dass sich die Lage der mehrheitlich schiiti -
schen Hazara, der drittgrössten Minderheit des Landes, nach dem
Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt verbessert habe.
Dementsprechend könne im Hazarajat nach Beurteilung des
Bundesamtes gegenwärtig nicht von einer permanent instabilen Lage
gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer gebe an, sowohl im Hazarajat als auch im rest-
lichen Afghanistan keinerlei Familienangehörige oder Verwandte mehr
zu haben. Er habe jedoch widersprüchliche und realitätsfremde An-
gaben zur Verfolgungssituation gemacht. Dementsprechend seien sein
Angaben über den Aufenthalt seiner Familienangehörigen und Ver-
wandten ebenfalls in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer habe
auch keinerlei Identitätspapiere eingereicht, welche seine Identität be-
legen würden. Darüber hinaus seien seine Angaben zum angeblich
fehlenden Beziehungsnetz in Afghanistan unsubstanziiert. Dem Be-
schwerdeführer sei anlässlich der ergänzenden Befragung aus-
reichend Gelegenheit geboten worden, sich zum familiären Be-
ziehungsnetz zu äussern. Seine diesbezüglichen Antworten seinen
jedoch äusserst rudimentär. Bei seinen Aussagen, dass er niemanden
mehr in Afghanistan habe, handle es sich um blosse Behauptungen.
Es entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche mit den
Angaben über ein fehlendes Beziehungsnetz die Zumutbarkeit der
Wegweisung bewusst zu vereiteln, zumal er auch im Rahmen des
rechtlichen Gehörs bezüglich einer allfälligen Wegweisung zuerst
einmal angab, er könne nicht zurück, da er keine Familie mehr habe.
Nach ständiger Rechtsprechung sei es nicht Aufgabe der Asyl -
behörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungs-
hindernissen zu forschen, falls der Gesuchsteller - wie vorliegend -
seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachver-
haltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen
versuche. Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass es dem Be-
schwerdeführer grundsätzlich offenstehe, eine innerstaatliche Wohn-
sitzalternative wahrzunehmen und sich beispielsweises im Grossraum
Kabul niederzulassen. Es lägen keine Berichte über ethnisch oder
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religiös motivierte Übergriffe auf Hazara in Kabul vor, wo diese eine
bedeutende Minderheitengruppe bildeten und über entsprechende
Netzwerke verfügten. Der Beschwerdeführer habe somit nicht zu be-
fürchten, aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit im Grossraum
Kabul Opfer asylrelevanter Nachteile zu werden. Er werde zwar all-
gemein schwierige wirtschaftliche Bedingungen antreffen. Dank seiner
erworbenen Berufserfahrung in einer Garage in Pakistan sowie der in
Pakistan und im Iran erworbenen Sprachkenntnisse habe er gegen-
über anderen in Kabul lebenden Hazaras einen deutlichen Vorteil. Der
Beschwerdeführer habe - anlässlich der ergänzenden Befragung
darauf angesprochen - in keiner Art und Weise darlegen können,
warum es ihm nicht möglich wäre, in Kabul zu leben. Die stereotype
Antwort, er könne dort alleine nicht leben, erscheine in Anbetracht
dessen, dass er immerhin zweieinhalb Jahre alleine im Iran gelebt
haben wolle, als nicht überzeugend. Es sei deshalb davon auszu-
gehen, dass es dem Beschwerdeführer, auch dank der Rückkehrhilfe,
möglich sein werde, sich in Kabul eine Existenzgrundlage aufzubauen.
Er verfüge dort somit über eine Wohnsitzalternative. Folglich lägen
auch keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprächen.
3.3 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend
gemacht, das BFM äussere keine Zweifel an der Ethnie und der Her -
kunft des Beschwerdeführers aus dem Hazarajat in der Provinz
Ghazni. Seine Einschätzung, wonach das Hazarajat nach überein-
stimmender aktueller Einschätzung aus Expertenkreisen im inner-
afghanischen Vergleich zu den sichereren Regionen des Landes zähle
und dementsprechend dort nicht von einer permanent instabilen Lage
gesprochen werden könne, treffe aufgrund der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, wie sie etwa im Urteil E-1627/2007 vom
1. Mai 2007 wiedergegeben werde, nicht zu. Gemäss einem Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Afghanistan, Update vom 11.
Dezember 2006, Punkte 1 und 3) habe sich die Sicherheitslage im
ganzen Land im Verlaufe des Jahres 2006 stetig verschlechtert. Der
beiliegende jüngste Wochenbericht des Afghanistan NGO Safety
Office (ANSO) (ANSO Weekly Security Report, Nr. 24-07) verdeutliche
die aktuell angespannte und prekäre Sicherheitslage in vielen
Regionen Afghanistans und weise auf eine Zunahme der Gewaltakte -
auch in der Zentralregion - hin. Jüngste Pressemitteilungen, nament-
lich die beiliegenden Artikel der NZZ vom 17. und vom 20. Juni 2007,
verdeutlichten, dass der Krieg in Afghanistan immer härter und
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brutaler werde. Gemäss einem Bericht des Magazins Focus (Internet-
auszug zum Artikel im Magazin Focus vom 28. Juni 2007) solle es in
der afghanischen Provinz Ghazni im Zusammenhang mit der
militärischen Operation „Maiwand“ zu Fällen von Folter und Schein-
exekutionen durch US-amerikanische und afghanische Soldaten ge-
kommen sein, wovon die Experten des BFM offenbar noch keine
Kenntnis gehabt hätten. Angesichts dieser Tatsachen sei es weiterhin
unzumutbar, einen Afghanen, der nicht aus Kabul stamme, an seinen
Heimatort zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer verfüge in
Afghanistan aufgrund seiner Flucht ausser Landes und dem Wegzug
seiner engsten Familienangehörigen nach Pakistan über kein soziales
und tragfähiges Beziehungsnetz mehr. Zur Hauptstadt Kabul habe er
keine Beziehung. Er kenne dort niemanden, habe sich auch nie dort
aufgehalten, womit ein Wegweisungsvollzug nach Kabul seine
Existenz gefährde. Die vom BFM ins Feld geführte Tatsache, dass ihm
die im Iran und Pakistan erworbene Berufserfahrung bei einer Rück-
kehr gegenüber anderen Hazara einen deutlichen Vorteil verschaffe,
sei in Frage zu stellen. Was in einem vom Krieg zerrütteten Land
zähle, seien soziale und familiäre Beziehungen, auf die bei einer
Rückkehr zurückgegriffen werden könne. Die Feststellung des BFM,
wonach der Beschwerdeführer bislang seine Identität nicht mittels
eines entsprechenden Ausweises habe beweisen können, vermöge an
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Seine
Herkunft und ethnische Zugehörigkeit werde von der Vorinstanz nicht
bestritten. Die Auffassung, wonach der Beschwerdeführer über seine
familiären Beziehungen widersprüchliche Angaben gemacht haben
soll, könne nicht geteilt werden. Er habe an allen Anhörungen
übereinstimmend ausgesagt, dass seine Eltern getötet, beziehungs-
weise verstorben seien, sich seine Geschwister sowie zwei Tanten in
Pakistan aufhielten und er über den Aufenthaltsort seines Onkels in
Unkenntnis sei.
3.4 Die allgemeine Sicherheitslage hat sich in Afghanistan in den
letzten Jahren kontinuierlich verschlechtert. In den östlichen, südlichen
und südöstlichen Provinzen besteht nach wie vor eine Situation all-
gemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin weiterhin
als unzumutbar zu betrachten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8).
3.4.1 Das BFM hat nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerde-
führer der Ethnie der Hazara angehört und er aus dem Ort C._______
(Distrikt: D._______) in der Provinz Ghazni stammt. Der Herkunftsort
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des Beschwerdeführers befindet sich mithin in einer der Provinzen, in
welche der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten ist. An
dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen des BFM,
wonach nach übereinstimmender aktueller Einschätzung aus
Expertenkreisen das Hazarajat im innerafghanischen Vergleich zu den
sichereren Regionen des Landes gehöre, nichts zu ändern. Hierzu ist
festzuhalten, dass das BFM weder in der angefochtenen Verfügung
noch in der Vernehmlassung offen legt, gestützt auf welche Quellen
oder Experten es zu seiner Schlussfolgerung gelangte.
Demgegenüber stützte sich die Schweizerische Asylrekurskommission
bei ihrer Beurteilung der Lage in Afghanistan auf zahlreiche, öffentlich
zugängliche Quellen (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.3 S. 98).
3.4.2 Wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, hat der
Beschwerdeführer übereinstimmend ausgesagt, sein Vater sei im
Jahre (...) getötet worden (vgl. A11/12 S. 4, A9/24 S. 8, A1/9 S. 3),
seine Mutter sei zwei Jahre nach dem Vater an einer E._______
verstorben (vgl. A11/12 S. 9, A9/24 S. 8, A1/9 S. 3), seine Geschwister
und zwei Tanten würden sich in Pakistan aufhalten (vgl. A11/12 S. 3, 9
und 10, A9/24 S. 8, A1/9 S. 3 ) und der Aufenthaltsort seines von
Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrten Onkels sei ihm nicht
bekannt beziehungsweise, er habe zu diesem keinen Kontakt mehr
(vgl. A11/12 S. 3, A9/24 S. 9 und 18). Das BFM bezweifelt dennoch,
dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Familienangehörige
und Verwandte habe. Dass die Angaben des Beschwerdeführers zu
seinem familiären Beziehungsnetz - wie das BFM ausführt -
unsubstanziiert und rudimentär ausgefallen seien, trifft jedoch bei der
Durchsicht seiner diesbezüglichen Angaben in den Protokollen in
dieser absoluten Form nicht zu. Es trifft im Übrigen zu, dass sich der
Beschwerdeführer bei der Schilderung des zur Begründung des Asyl-
gesuches geltend gemachten Sachverhalts, insbesondere zu den Ge-
schehnissen im Anschluss an die im Zuge von Landstreitigkeiten
erfolgte Ermordung seines Vaters durch einen Mann namens
F._______, widersprüchliche Angaben gemacht hat. Daraus allein lässt
sich jedoch nicht schliessen, auch seine Angaben zum Verbleib seiner
Angehörigen seien zwangsläufig nicht glaubhaft. Der
Beschwerdeführer hat Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahre
2001 verlassen und hat sich anschliessend in Pakistan, dem Iran und
in der Türkei aufgehalten, bevor er am 15. Juli 2005 in die Schweiz
gelangte (A9/24 S. 5, A1/9 S. 6). Aufgrund seines jugendlichen Alters
zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan und der Tatsache, dass
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es zu dieser Zeit schwierig war, in den Besitz afghanischer
Ausweispapiere zu gelangen, spricht auch der Umstand, dass er keine
Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat, nicht zwingend gegen
seine persönliche Glaubwürdigkeit. Aus den Akten ergeben sich
schliesslich keine - über die Mutmassungen des BFM hinausgehenden
- konkret verwertbaren Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass
der Beschwerdeführer über Kontakte und Beziehungen zu Personen
ausserhalb seiner Heimatprovinz verfügt. Es kann daher nicht
ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass mutmasslich irgendwo im
Land weitere Verwandte oder andere Bezugspersonen leben, die dem
Beschwerdeführer eine gesicherte Existenzgrundlage bieten oder ihm
bei deren Aufbau behilflich sein könnten.
3.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erweist sich nach
dem Gesagten als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von
Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die
Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die
Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 30. Mai 2007 sind aufzu-
heben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.--
ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
6.
Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Ver-
tretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers hat am 16. September 2010 eine Honorarnote
im Gesamtbetrag von Fr. 1'466.05 zu den Akten gereicht. Der darin
geltend gemachte Zeitaufwand (8.75 Stunden) erscheint angemessen
und der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 161.40 bewegt sich im
gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Die Parteient-
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schädigung ist demnach auf Fr. 1'466.05 (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen und das BFM ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Mai 2007
werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerde-
führer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'466.05 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Formular Zahladresse)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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