B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4416/2017
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017
D-4416/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und yezidischer Religionszugehörigkeit und stammt aus B._______ (Pro-
vinz Mardin). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am
18. Mai 2017. Am 22. Mai 2017 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein
und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlin-
gen ein Asylgesuch. Am 30. Mai 2017 wurde er durch das Staatssekretariat
für Migration (SEM) summarisch befragt und am 15. Juni 2017 eingehend
zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er sei als Yezide in der Türkei wegen seiner Glaubenszuge-
hörigkeit unterdrückt worden. So sei ihm von Muslimen einige Male gesagt
worden, man werde die Sharia einführen und dann mit ihm Schluss ma-
chen. Ein zweiter Grund für seine Ausreise aus der Türkei sei, dass er als
Kurde in politischer Hinsicht unter Druck gewesen sei. Zu Arbeitszwecken
habe er sich regelmässig während einiger Monate in der Westtürkei aufge-
halten, und dabei sei er aufgrund seiner kurdischen Sprache rassistisch
beschimpft worden. Auch sei er einmal, im Februar 2015, von einer Gruppe
von fünf bis zehn Personen angegriffen worden, wobei ihm die Nase ge-
brochen worden sei. Wenn er mit dem Autobus unterwegs gewesen sei,
habe man ihn bei Kontrollen der Sicherheitskräfte als Einzigen von fünfzig
Personen herausgeholt. Er stamme aus einer kurdisch-patriotischen Fami-
lie, und sein Vater sei ungefähr vom Jahr 1992 an wegen einer Sache mit
der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) für drei o-
der vier Jahre im Gefängnis gewesen. Während jener Zeit ‒ er sei damals
ein Kleinkind gewesen ‒ seien Angehörige der Sicherheitskräfte alle drei
Tage zu seiner Familie gekommen und hätten die Wohnung durchsucht.
Seiner Familie sei vorgeworfen worden, Waffen zu besitzen und die PKK
mit Lebensmitteln zu unterstützen. Während seiner gesamten Kindheit
habe er unter der Anwesenheit der Soldaten gelitten. Er selbst habe sich
als Sympathisant der kurdischen Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi;
Demokratische Partei der Völker) engagiert, indem er an Kundgebungen
teilgenommen habe. Im Jahr 2016 sei er zweimal für einige Stunden inhaf-
tiert worden, nachdem er in Istanbul an den Feierlichkeiten zum kurdischen
Neujahrsfest Newroz und an einer Demonstration zum 1. Mai teilgenom-
men habe. Bei diesen Festnahmen sei über seine Vergangenheit nachge-
D-4416/2017
Seite 3
forscht worden, und anschliessend habe man ihn wieder freigelassen. Je-
doch sei er bei der Festnahme anlässlich des Newroz-Festes beschimpft
und geohrfeigt worden, weil er einen kurdischen Schal getragen habe. In
seiner Heimatregion wiederum, der Provinz Mardin in der Osttürkei, herr-
sche Krieg. Dort sei er aufgefordert worden, als sogenannter Dorfschützer
zu arbeiten, und es sei ihm eine Tätigkeit als staatlicher Agent angeboten
worden. Er wolle aber weder als Dorfschützer noch als Spitzel des türki-
schen Staats tätig sein. Aus diesem Grund habe er sich in die Westtürkei
begeben.
C.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs
führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder asylrecht-
lich nicht relevant.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. August 2017 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des
Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als
amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR
142.31). Als Beweismittel reichte er eine Fürsorgebestätigung und eine
Photographie ein, welche ihn mit gebrochenem Nasenbein zeige. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 11. Au-
gust 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ‒ als
welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde ‒ gutgeheissen.
D-4416/2017
Seite 4
F.
Mit Vernehmlassung vom 21. August 2017 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. September 2017 reichte der
Beschwerdeführer eine Replik sowie eine Honorarabrechnung ein.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. September 2017 reichte der
Beschwerdeführer die Kopie eines Dokuments ein, bei dem es sich um
seinen Ausweis als Mitglied der HDP handeln soll.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
D-4416/2017
Seite 5
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuchs zunächst vor, er sei in der Türkei wegen sei-
ner yezidischen Religionszugehörigkeit unterdrückt worden.
4.2 Das SEM gelangte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung zum
Schluss, gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Frage einer Kollektivverfolgung der Yeziden in der Türkei
habe der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung wegen seiner
Religion glaubhaft gemacht.
4.3 Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen ei-
nes bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.
Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in ge-
zielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse In-
tensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender
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Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs
geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen viel-
mehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen,
und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte
Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrschein-
lichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat.
Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor,
wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch
schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den
Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergrif-
fen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige
Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr mög-
lich erscheint (vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12
E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.N.; zusammenfassend
auch das Referenzurteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 E. 6.2).
4.4 Die Frage, ob Angehörige der yezidischen Religion in der Türkei einer
Kollektivverfolgung ausgesetzt sind, wurde durch das Bundesverwaltungs-
gericht zuletzt im Grundsatzurteil BVGE 2013/11 (dortige E. 5.4) – in Än-
derung der zuvor gültigen Praxis – einer eingehenden Prüfung unterzogen.
4.4.1 Dabei wurde zusammenfassend festgestellt, dass die yezidische Be-
völkerung in der Türkei, seien es Alteingesessene oder Rückkehrer, immer
noch unter staatlichen Diskriminierungen leidet und teilweise auch mit
Übergriffen von Privatpersonen zu kämpfen hat. Intensität und insbeson-
dere Anzahl der Diskriminierungen und Übergriffe haben jedoch gegenüber
den 1980er-Jahren stark abgenommen und sind heute gering. Die doku-
mentierten Vorfälle von privaten Übergriffen auf Yeziden sind zudem zu ei-
nem grossen Teil auf Landstreitigkeiten zurückzuführen. Bei diesen Vorfäl-
len stehen wirtschaftliche Gründe im Vordergrund – auch wenn das religi-
öse Element ebenfalls eine gewisse Rolle spielen mag –, womit sie nicht
zum Ziel haben, möglichst alle Yeziden zu treffen, sondern stark von den
Umständen des Einzelfalls geprägt sind. Schliesslich ist festzustellen, dass
die türkischen Behörden vermehrt in der Lage und willens sind, die yezidi-
sche Bevölkerung vor Übergriffen Privater zu schützen (a.a.O., E. 5.4.6).
4.4.2 Weiter wurde festgehalten, dass unter diesen Umständen heute – im
Sinne einer Praxisänderung gegenüber einem Grundsatzurteil der damali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 1)
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und der darauf basierenden Rechtsprechung – nicht mehr von einer Kol-
lektivverfolgung der Yeziden in der Türkei gesprochen werden kann: Es
muss nicht mehr davon ausgegangen werden, dass alle in der Türkei
wohnhaften Yeziden allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einem un-
erträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind
und für sie deshalb kein menschenwürdiges Leben möglich erscheint. Je-
doch ist aufgrund der nach wie vor angespannten Beziehung der Yeziden
zur muslimischen Mehrheit in der Türkei und den staatlichen Diskriminie-
rungen eine asylrelevante Verfolgung im Einzelfall selbstverständlich mög-
lich, und entsprechend ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine asylrelevante
Verfolgungsfurcht vorliegt (a.a.O., E. 5.4.7).
4.5 Mit der Beschwerdeschrift (S. 7 ff.) wird geltend gemacht, seit dem
Grundsatzurteil BVGE 2013/11 habe sich in der Türkei die menschenrecht-
liche Lage in massiver Weise geändert. Die Verfolgungssituation der Yezi-
den in der Türkei sei vor diesem Hintergrund zu beurteilen, und es recht-
fertige sich eine Überprüfung des genannten Grundsatzurteils. Dabei wird
durch den Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, in der Türkei
hätten sich bereits seit dem Jahr 2008 dramatische politische Veränderun-
gen ergeben. Damals habe die tonangebende AKP (Adalet ve Kalkinma
Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) einen Kurs der Versöh-
nung mit der kurdischen Minderheit verfolgt, die starke Macht der Generäle
einzugrenzen versucht und aussenpolitisch in Richtung Westen geblickt.
Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien habe der türkische Staats-
präsident Recep Tayyip Erdoğan jedoch das aussenpolitische Koordina-
tensystem der AKP und der Türkei geändert und das Land zunehmend iso-
liert. Innenpolitisch sei das kurdische Streben um Autonomie wieder zur
Hauptzielscheibe der AKP geworden, und seit einer Attentatsserie in An-
kara und Istanbul im Jahr 2015 würden die kurdische Bewegung und an-
dere säkulare Strömungen mittels einer beispiellosen politischen Kam-
pagne kriminalisiert. Parallel dazu habe Erdoğan begonnen, die Gewalten-
teilung und die Unabhängigkeit der Justiz zu schwächen. Im Jahr 2016 sei
es aufgrund des vergifteten politischen Klimas in osttürkischen Städten zu
Aufständen jugendlicher kurdischer Aktivisten gekommen, in deren Folge
durch die staatlichen Sicherheitskräfte ganze kurdische Stadtviertel militä-
risch erobert und zerstört worden seien. Gleichzeitig habe die türkische
Strafjustiz eine Welle der Repression gegen kritische Wissenschafter,
Kunst- und Medienschaffende entfesselt. Bereits seit dem Jahr 2016 wür-
den unabhängige Menschenrechtsorganisationen Misshandlungen und
Folter von Beschuldigten im Polizeigewahrsam konstatieren, verbunden
mit der weitgehenden Straffreiheit der Täter. Die menschenrechtliche Lage
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Seite 8
habe sich seit dem gescheiterten Militärputsch vom Sommer 2016 und mit
der Einführung des Ausnahmezustands noch verschlimmert. Tausende von
Personen seien unter dem Vorwurf, Angehörige der sogenannten FETÖ
(Fethullahçi Terör Örgütü; Fethullahistische Terrororganisation) oder der
PKK zu sein, inhaftiert oder von ihrer Arbeitsstelle entlassen worden.
4.6 Mit Blick auf die erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers in der
Beschwerdeschrift ist zunächst festzustellen, dass auf dieser Grundlage
kein Anlass besteht, die mit dem Grundsatzurteil BVGE 2013/11 getroffe-
nen Einschätzungen zur Frage einer Kollektivverfolgung von Angehörigen
der yezidischen Religion in der Türkei einer Überprüfung zu unterziehen.
Zwar treffen die vom Beschwerdeführer erwähnten allgemeinen politischen
und menschenrechtlichen Probleme zu. Jedoch macht er weder selbst gel-
tend noch ist anderweitig ersichtlich, in welcher Weise die Entwicklungen
der allgemeinen Lage in der Türkei für die dort verbliebenen Angehörigen
der yezidischen Religion zu gezielten und intensiven Nachteilen in der er-
forderlichen Dichte führen würden, womit zum heutigen Zeitpunkt die pra-
xisgemässen Kriterien einer Kollektivverfolgung (vgl. zuvor, E. 4.3) als er-
füllt zu erachten wären.
4.7 Auch wenn nach geltender Rechtsprechung nicht von einer Kollektiv-
verfolgung von Angehörigen der yezidischen Religion in der Türkei auszu-
gehen ist, kann ‒ wie bereits erwähnt ‒ gleichwohl im Einzelfall eine asyl-
relevante Verfolgung aufgrund dieser Religionszugehörigkeit gegeben sein
(BVGE 2013/11 E. 5.4.7). Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch auch
dies zu verneinen. In diesem Zusammenhang machte er im Rahmen seiner
Befragungen durch die Vorinstanz einzig geltend, es sei ihm von Muslimen
einige Male gesagt worden, man werde die Sharia einführen und dann mit
ihm Schluss machen. Diese Drohungen sind offensichtlich nicht als ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Auch mit der
Beschwerdeschrift wird nichts vorgebracht, was zu einer anderen Ein-
schätzung führen könnte.
5.
5.1 Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuchs des Weiteren vor, er sei in der Türkei als
Kurde in politischer Hinsicht unter Druck gewesen. So sei er in der West-
türkei, wo er sich zu Arbeitszwecken aufgehalten habe, wegen seiner kur-
dischen Sprache rassistisch beschimpft worden. Dabei sei ihm im Februar
2015, als ihn eine Gruppe von fünf bis zehn Personen angegriffen habe,
die Nase gebrochen worden. In diesem Zusammenhang reichte er mit der
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Beschwerdeschrift eine Photographie ein, welche ihn mit gebrochenem
Nasenbein zeige. Wenn er mit dem Autobus unterwegs gewesen sei, habe
man ihn bei Kontrollen der Sicherheitskräfte als Einzigen von fünfzig Per-
sonen herausgeholt. Sein Vater sei ungefähr vom Jahr 1992 an wegen Ver-
bindungen zur PKK für drei oder vier Jahre im Gefängnis gewesen. Wäh-
rend jener Zeit hätten Angehörige der Sicherheitskräfte alle drei Tage die
Wohnung seiner Familie durchsucht, weil diese verdächtigt worden sei,
Waffen zu besitzen und die PKK mit Lebensmitteln zu unterstützen. Er
selbst habe sich als Sympathisant der kurdischen Partei HDP engagiert,
indem er an Kundgebungen teilgenommen habe. Dabei sei er im Jahr 2016
zweimal für einige Stunden inhaftiert worden, nachdem er in Istanbul an
den Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahrsfest Newroz und an einer De-
monstration zum 1. Mai teilgenommen habe. In seiner Heimatregion, der
Provinz Mardin in der Osttürkei, herrsche Krieg. Dort sei er aufgefordert
worden, als sogenannter Dorfschützer zu arbeiten, und es sei ihm eine Tä-
tigkeit als staatlicher Agent angeboten worden.
5.2 Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist auch diesbezüg-
lich festzustellen, dass die geltend gemachten Probleme asylrechtlich nicht
relevant sind. Der Inhaftierung des Vaters im Jahr 1992 und den damit zu-
sammenhängenden damaligen Schwierigkeiten der Familie des Beschwer-
deführers kommt angesichts des seither verstrichenen Zeitraums für die
Beurteilung des Asylgesuchs offensichtlich keine Bedeutung zu. Sämtliche
weiteren geltend gemachten Ereignisse erreichen nicht die Intensität ernst-
hafter Nachteile und somit einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Dies gilt zunächst offensichtlich für die vorge-
brachten rassistischen Behelligungen des Beschwerdeführers in der West-
türkei, darunter eine gewaltsame Auseinandersetzung mit nicht weiter be-
kannten Personen im Februar 2015, wobei ihm die Nase gebrochen wor-
den sei. Der in diesem Zusammenhang mit der Beschwerdeschrift einge-
reichten Photographie kommt somit keinerlei Beweistauglichkeit zu. Weiter
gilt dies offensichtlich auch für das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei
bei Kontrollen der Sicherheitskräfte, die er auf Reisen mit Autobussen er-
lebt habe, diskriminierend behandelt worden. Soweit der Beschwerdefüh-
rer vorbrachte, er sei im Jahr 2016 zweimal wegen seiner Teilnahme an
Kundgebungen für einige Stunden inhaftiert worden, ist festzustellen, dass
er anschliessend sofort wieder entlassen wurde, wobei für ihn keinerlei wei-
tere Nachteile resultierten. Nach eigenen Angaben (Protokoll der Erstbe-
fragung, S. 8) befand er sich ansonsten nie in Haft und wurde auch nie
gerichtlich angeklagt. Soweit er ausserdem vorbrachte, er habe sich ge-
weigert, in seiner Heimatregion, der Provinz Mardin in der Osttürkei, wie
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aufgefordert als Dorfschützer oder als Agent der türkischen Sicherheits-
kräfte zu arbeiten, so ist festzustellen, dass diese Weigerung für ihn eben-
falls keinerlei konkrete nachteilige Folgen hatte. Vielmehr gab er in diesem
Zusammenhang an, er sei dem Zivilpolizisten, der ihn als Spitzel habe an-
werben wollen, in der Folge nie mehr begegnet (Protokoll der Anhörung,
S. 6). Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen festzuhalten, dass er sich
allfälligen Problemen, die sich für ihn aus dieser Weigerung in seiner Hei-
matregion hätten ergeben können, ohne weiteres durch eine ständige Ver-
legung seines Wohnsitzes in die Westtürkei, wo er sich nach eigenen An-
gaben regelmässig aufhielt, hätte entziehen können. Schliesslich ist fest-
zustellen, dass auch der mit Eingabe vom 8. September 2017 eingereich-
ten Kopie eines Dokuments, bei dem es sich um seinen Ausweis als Mit-
glied der HDP handeln soll, keinerlei Beweiswert zukommt. Abgesehen da-
von, dass aus einer blossen Mitgliedschaft bei der HDP nicht auf eine asyl-
relevante Gefährdung zu schliessen wäre, ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer gegenüber der Vorinstanz ausdrücklich angab, er sei nur
Sympathisant, nicht aber Mitglied der HDP gewesen (Protokoll der Erstbe-
fragung, S. 8). Insofern ist davon auszugehen, dass es sich beim fraglichen
Dokument um eine Fälschung handelt.
6.
6.1 Über die bisher beurteilten Aspekte hinaus wird mit der Beschwerde-
schrift (S. 5 ff.) vorgebracht, im Umkreis der eigenen Grossfamilie des Be-
schwerdeführers wie auch einer Familie namens C._______, mit welcher
er durch die Heirat seiner Schwester D._______ verschwägert sei, sei es
zu Fällen erheblicher Vorverfolgung gekommen. Seine Schwester
D._______ und deren Ehemann namens E._______ C._______ mit Fami-
lie (Asylverfahrensnummer [...]) sowie dessen älterer Bruder namens
F._______ C._______ mit Familie (Asylverfahrensnummer [...]) seien in
der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Weitere Verwandte namens
G._______ und H._______ C._______ (Asylverfahrensnummer [...]) hät-
ten ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachgesucht, wobei deren Verfahren
noch vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig sei. Sowohl seine eigene
Familie als auch die Familie C._______ würden aus dem gleichen Dorf,
I._______ bei der Stadt B._______, stammen und seit Jahren die kurdi-
sche Autonomiebewegung unterstützen, weshalb sie in den Augen der tür-
kischen Behörden als Angehörige der PKK gelten würden. Im Jahr 1995
sei ein ‒ nicht näher bezeichneter ‒ Verwandter, der mit der PKK sympa-
thisiert habe, durch einen Bombenanschlag getötet worden, den mutmass-
lich türkische Sicherheitskräfte verübt hätten. Auch ein weiterer ‒ nicht nä-
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Seite 11
her bezeichneter ‒ Verwandter sei getötet worden. Die Schüsse, durch wel-
che der Sohn von F._______ C._______ getroffen und schwer verletzt wor-
den sei, hätten dessen Vater gegolten. Wohl aufgrund dieses Vorfalls sei
F._______ C._______ und dessen Angehörigen in der Schweiz Asyl ge-
währt worden. G._______ und H._______ C._______ hätten in ihrem Asyl-
verfahren darauf hingewiesen, dass die türkischen Sicherheitskräfte stän-
dig in der Nähe ihrer Häuser patrouilliert hätten, wobei einmal in ihrem Gar-
ten eine verschossene Hülse mit Reizgas gelandet sei. Der Beschwerde-
führer habe zudem im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt, dass die
landwirtschaftlichen Grundstücke, welche die Familie C._______ in
I._______ besitze, jahrelang dem ständigen Risiko ausgesetzt gewesen
seien, durch türkischstämmige Dorfschützer besetzt zu werden. Das Wis-
sen um die Vorverfolgung mehrerer Verwandter sowie das Erleben des
ständigen Belagerungszustands im Heimatdorf durch Armee und Dorf-
schützer würden den Entschluss des Beschwerdeführers zur Flucht aus
der Türkei nachvollziehbar erscheinen lassen. Diese Vorbringen habe der
Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren nicht erwähnt, weil
er nicht gewusst habe, dass auch diese Aspekte für die Beurteilung seines
Asylgesuchs von Bedeutung seien.
6.2 Mit der Beschwerdeschrift (S. 14) wird ausserdem vorgebracht, es
stelle sich wegen des verwandtschaftlichen Verhältnisses zu E._______
und F._______ C._______ auch die Frage nach einer Reflexverfolgung
des Beschwerdeführers. Dies könne nur beantwortet werden, wenn im Be-
schwerdeverfahren des Beschwerdeführers die Asylverfahrensakten der
beiden genannten Verwandten beigezogen würden. Es werde beantragt,
diese Akten offenzulegen und diesbezüglich eine Frist für eine Stellung-
nahme zu gewähren.
6.3 Hinsichtlich der erwähnten Vorbringen in Bezug auf die verwandt-
schaftlichen Beziehungen zur Familie C._______ ist zunächst festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer diese erst mit der Beschwerdeschrift gel-
tend machte, während er gegenüber der Vorinstanz in keiner Weise äus-
serte, die Asylvorbringen der genannten Personen könnten für seine eige-
nen Asylgründe in irgendeiner Weise von Belang sein. Angesichts der tat-
sächlich gemachten Vorbringen, die allesamt als asylrechtlich nicht rele-
vant zu qualifizieren sind (vgl. zuvor, E. 5.2), ist auch in keiner Weise er-
sichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund des fraglichen Ver-
wandtschaftsverhältnisses in der Türkei einer spezifischen Gefährdung im
Sinne einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein sollte. Entsprechend ist auch
nicht zu erkennen, inwiefern die Asylgründe, welche durch verschiedene
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Seite 12
Angehörige der Familie C._______ in ihren jeweiligen Asylverfahren ge-
genüber den Schweizer Behörden geltend gemacht wurden, im vorliegen-
den Verfahren von konkreter Bedeutung sein könnten. Der Antrag auf ent-
sprechende Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist für eine entspre-
chende Stellungnahme ist folglich abzulehnen.
6.4 Im Sinne einer Klarstellung ‒ auch wenn dem keine entscheidwesent-
liche Bedeutung zukommt ‒ ist immerhin Folgendes anzumerken: Die
Schwester des Beschwerdeführers, D._______ C._______, und deren
Ehemann E._______ C._______ wurden mit Verfügung des damaligen
Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) vom 26. Mai 2003 als Flüchtlinge vor-
läufig in der Schweiz aufgenommen, wobei sich der relevante Sachverhalt
auf Ereignisse in der Türkei in den Jahren 1993 bis 2001 bezog. F._______
C._______ wurde mit Urteil D-3833/2006 vom 11. August 2008 wegen sei-
ner yezidischen Religionszugehörigkeit ‒ gestützt auf die damals diesbe-
züglich geltende, in der Zwischenzeit jedoch geänderte Rechtsprechung
(vgl. zuvor, E. 4.4.2) – bei gleichzeitiger Asylgewährung als Flüchtling an-
erkannt, wobei sich der relevante Sachverhalt auf Ereignisse in der Türkei
in den Jahren 1994 bis 2003 bezog. Wie bereits festgehalten wurde,
machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Vor-
bringen, die darauf schliessen liessen, er selbst sei bis zu seiner Ausreise
am 18. Mai 2017 in irgendeiner Weise – direkt oder indirekt aufgrund einer
Reflexverfolgung – von den Vorfällen betroffen gewesen, welche die er-
wähnten Angehörigen der Familie C._______ in der Türkei im Zeitraum
zwischen den Jahren 1993 und 2003 erlebten. Es ist auch in keiner Weise
ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zum heutigen oder einem künf-
tigen Zeitpunkt aufgrund seines Verwandtschaftsgrads zur Familie
C._______ einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein
könnte.
6.5 Schliesslich ist festzustellen, dass in Bezug auf G._______ und
H._______ C._______ ‒ welche in ihrem vor dem Bundesverwaltungsge-
richt hängigen Beschwerdeverfahren übrigens durch den gleichen Rechts-
vertreter wie der Beschwerdeführer vertreten werden ‒ in der Beschwer-
deschrift nichts geltend gemacht wird, was im vorliegenden Verfahren in
irgendeiner Weise von Belang sein könnte.
7.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Ein-
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Seite 13
schätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asyl-
rechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
8.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,
SR 142.20]).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdefüh-
rer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
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AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erge-
ben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte
für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S.
Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06,
Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur
Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift (S. 15)
erwähnten politischen Lage in der Türkei, aus der keinerlei konkrete und
entscheidwesentliche Auswirkungen für den Beschwerdeführer abgeleitet
werden können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne
der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs-
sig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst
keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer
sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist auch nicht davon aus-
zugehen, dass er in der Türkei in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenz-
bedrohende Situation gelangen wird. Gemäss eigenen Angaben verfügt
der Beschwerdeführer über umfangreiche berufliche Erfahrungen im Tun-
nel- und Strassenbau. Dem mit der Beschwerdeschrift (S. 16) vorgebrach-
ten Argument, der Beschwerdeführer werde in der Türkei aufgrund seiner
kurdisch-yezidischen Herkunft kein Auskommen mehr finden, kann ange-
sichts der beruflichen Tätigkeit in der Vergangenheit offensichtlich nicht ge-
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folgt werden. Zudem leben in der Türkei zahlreiche Verwandte des Be-
schwerdeführers, darunter seine Eltern und sieben volljährige Geschwister,
womit er über ein ausgedehntes familiäres Netz verfügt.
9.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AIG ist.
9.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich
abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes-
sen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltli-
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 11. August 2017 gutgeheissen. Von einer Veränderung in den
finanziellen Verhältnissen ist nicht auszugehen. Somit hat der Beschwer-
deführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
11.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 angeord-
neten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ge-
mäss Art. 110a AsylG (in der Fassung vor dem 1. März 2019) ist diesem
ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Be-
messung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) und die als angemes-
sen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 8. September
2017 ist das Honorar auf Fr. 1‘998.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu-
lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘998.‒ zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
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