Abtei lung IV
D-4417/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4417/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 25. April 2009 verlassen hat und über ihm unbekannte Länder per
Flugzeug und Bahn am 27. April 2009 in die Schweiz einreiste, wo er
am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im A._______ vom 25. Mai 2009
sowie der direkten Anhörung vom 16. Juni 2009 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer
Staatsangehöriger aus B._______, gehöre der Ethnie der Igbo an und
sei römisch-katholischen Glaubens,
dass er im Jahr 2006 nach einem homosexuellen Erlebnis mit einem
Dorfbewohner aus seinem Dorf vertrieben worden sei und sich nach
B._______ begeben habe, wo er mit einem Mann aus dem
Nachbardorf gelebt habe,
dass er – in Abwesenheit seines Wohngenossen – am 5. April 2009 in
seinem Zimmer homosexuellen Verkehr mit dem Sohn des Vermieters
ausgeübt habe, wonach dieser am Anus zu bluten begonnen und
geschrien habe,
dass dies die Leute des Sohnes des Vermieters erfahren hätten,
worauf Angehörige der OPC und der Vermieter den Beschwerdeführer
gesucht hätten, weil man ihn und den Sohn des Vermieters der
Schande bezichtigt habe,
dass der Sohn des Vermietes von der OPC festgenommen worden und
der Beschwerdeführer zu seinem Freund, mit dem er eine Beziehung
gepflegt habe, geflohen sei und sich fortan dort versteckt habe,
dass dem Beschwerdeführer zudem mit dem Tod gedroht worden sei
und er neun Tage später telefonisch über die Ermordung seines
verletzten Sexualpartners und die immer noch andauernde Suche
nach seiner Person informiert worden sei,
dass er mit den Behörden seines Heimatlandes keine Probleme habe,
indessen dort nichts von der Suche der OPC-Leute nach seiner
Person gemeldet habe, weil die Angehörigen der OPC trotzdem nach
ihm suchen und ihn festnehmen würden,
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dass er eines Tages von seinem Gastgeber gefragt worden sei, ob er
nach Europa reisen wolle, was er bejaht habe,
dass er am 25. April 2009 von einem Freund dieses Mannes auf den
Flughafen in B._______ gebracht worden sei, von wo aus er seine
Reise in die Schweiz angetreten habe,
dass er ohne Reise- und Identitätspapiere in die Schweiz gereist sei
und – ausser einer in Nigeria gelassenen Identitätskarte – keine
Identitätsdokumente besessen habe,
dass er seine Identitätskarte mangels Verbindung ins Heimatland nicht
beschaffen könne,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 2. Juli 2009 – eröffnet am 6. Juli 2009 – gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, der Beschwerdeführer habe keine Reise- oder Identitätspapiere
eingereicht,
dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen
vermöchten, weil er unterschiedliche Angaben über den Geburtsort
und die Identitätskarte sowie tatsachenwidrige Vorbringen zum Erhalt
der Identitätskarte zu Protokoll gegeben habe,
dass zudem seine Aussagen über die Reise in die Schweiz
oberflächlich und somit unglaubhaft ausgefallen seien,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlä-
gen,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Minderjährigkeit zudem
nicht glaubhaft ausgefallen sei, weil er offensichtlich unzutreffende
Angaben zum Reiseweg gemacht habe, was den Beweiswert der
Angaben zum Alter reduziere und weil die mit ihm durchgeführte
Knochenaltersanalyse ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr
ergeben habe,
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dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch
Angehörige der OPC von der Regierung Nigerias nicht geduldet oder
unterstützt würden, sondern der nigerianische Staat solche Vorbringen
ahnde,
dass seine Aussagen, er habe keine Anzeige gegen die OPC erstattet,
weil er auch eine Festnahme befürchtet hätte, wenn er zur Polizei
gegangen sei, und er könne nichts gegen die OPC anrichten, weil es
sich um eine starke Gruppe handle, als Schutzbehauptungen
aufzufassen seien,
dass seine Angaben zur Homosexualität unglaubhaft und diejenigen
zur Asylbegründung in wesentlichen Punkten substanzlos seien,
dass er beispielsweise nicht habe erläutern können, wie die OPC von
seinen sexuellen Aktivitäten mit dem später verletzten Sexualpartner
oder woher die Auskunftsperson vom Tod dieses Sexualpartners habe
erfahren können beziehungsweise ob die Polizei diesen Mord
untersuche und die Medien darüber berichtet hätten,
dass ihm auch unbekannt sei, was die Abkürzung OPC bedeute und
um welche Gruppierung es sich dabei handle,
dass sich der Beschwerdeführer darüber hinaus durch den Wegzug in
einen andern Landesteil einer allfälligen Gefahr seitens Dritter hätte
entziehen können und somit nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2009 (Datum Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene
Verfügung sei vollumfänglich beziehungsweise die Wegweisungsverfü-
gung sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass die Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Juli 2009
übermittelt wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte
ergeben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des nach eigenen
Angaben minderjährigen Beschwerdeführers Anlass geben würden,
weshalb er unter diesen Umständen ungeachtet der Glaubhaftigkeit
seiner geltend gemachten Minderjährigkeit als prozessfähig zu
erachten ist,
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wo-
bei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich
unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
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dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten
und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu
erachten und zu bestätigen sind,
dass die am 26. Mai 2009 durch Dr. med. C._______ durchgeführte
Handknochenanalyse ein Knochenalter des Beschwerdeführers von 19
Jahren oder mehr ergeben hat, wozu dem Beschwerdeführer im
Rahmen der direkten Bundesanhörung vom 16. Juni 2009 das
rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt
worden sind (vgl. Akte A13/12 S. 3),
dass der Beschwerdeführer geltend machte, auch andere Personen
hätten ihn aufgrund seines Äusseren älter eingeschätzt und es sei für
ihn in Ordnung, wenn man den Jahrgang 1991 aufschreibe,
dass das BFM zu Recht ausführte, die behauptete Minderjährigkeit sei
vorliegend nicht glaubhaft,
dass er nämlich in tatsachenwidriger und widersprüchlicher Art und
Weise erklärte, wie und warum er als Minderjähriger in Nigeria eine
Identitätskarte beantragt und erhalten haben soll,
dass er diesbezüglich zunächst ausführte, er habe die Identitätskarte
Ende 2008 – im November oder Dezember – bekommen und sie fünf
Monate davor beantragt (Akte A1/13 S. 4 f.), während er später
vorbrachte, er habe die Identitätskarte Ende 2008 beantragt und sie
nach fünf Monaten erhalten (Akte A13/12 S. 3), was sich miteinander
nicht vereinbaren lässt,
dass er zudem darlegte, er habe die Identitätskarte nicht auf einem
Amt, sondern an einem Versammlungspunkt draussen erhalten und
man habe ihm gesagt, es werde für ihn – trotz seiner Minderjährigkeit
– eine solche ausgestellt, weil er gross gewachsen sei (Akte A1/13 S.
4), was indessen mit der Realität nicht zu vereinbaren ist, da in Nigeria
einerseits Identitätskarten ab dem Jahr 2003 bei einem der sechstau-
send Registrierungszentren und zudem an über 18-jährige Personen
ausgestellt werden (vgl. Embassy of the Federal Republic of Nigeria,
National Identity Cards for Nigerians, Nigeira Information Service
Centre, Washington D.C., 20. Februar 2003, vgl. www.nigeriaem-
/022103_2.shtml und Federal Republic of Nigeria,
Privacy International, PHR2006 – Federal Republic of Nigeria , 18.
Dezember 2007, vgl. ),
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dass auch die Angabe des Beschwerdeführers, der Wohnort sei nicht
auf der Identitätskarte enthalten, sondern der Herkunftsort, nämlich
sein Dorf, als tatsachenwidrig gilt, zumal die nigerianische Identi-
tätskarte auch den Ort des Wohnsitzes enthält (vgl. Refworld, Nigeria:
The issuance of national identity cards after 2003; description of the
card; prevalence of false national ID cards; introduction of the new
card [2003 – Juli 2008]),
dass somit – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers –
B._______ auf seiner Identitätskarte als Wohnort stehen müsste, weil
der Beschwerdeführer angab, B._______ sei sein letzter Wohnort
gewesen,
dass insgesamt die Angaben des Beschwerdeführers über den Antrag
und den Erhalt der Identitätskarte aufgrund widersprüchlicher und
tatsachenwidriger Angaben nicht glaubhaft ausgefallen sind,
dass auch die Aussagen des Beschwerdeführers über die Gründe der
Nichtabgabe von Reise- und Identitätspapieren sowie die Reise in die
Schweiz nicht glaubhaft sind, wie die nachfolgenden Erwägungen
zeigen,
dass unter diesen Umständen die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Minderjährigkeit insgesamt nicht als glaubhaft gelten kann,
wie das BFM zu Recht festgestellt hat,
dass das BFM infolgedessen die Anhörung vom 16. Juni 2009 zu
Recht ohne Vertrauensperson durchgeführt hat, was im Übrigen auch
die anwesende Hilfswerksvertretung nicht beanstandet hat,
dass es der Beschwerdeführer im vorliegenden Asylverfahren unter-
lassen hat, Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylge-
suchs abzugeben,
dass vorliegend auch keine entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen von Dokumenten zu bejahen sind,
dass der Beschwerdeführer angab, er habe seine Identitätskarte an
seinem Wohnort zurückgelassen, weil er habe fliehen müssen,
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dass indessen diese Aussage angesichts seinem Vorbringen, er habe
vor der Ausreise noch zwischen dem 5. und 25. April 2009 bei seinem
Freund in der gleichen Stadt verbracht, nicht zu überzeugen vermag,
zumal er – allenfalls mit der Hilfe seines Freundes – diese Identitäts-
karte vor der Abreise hätte besorgen können,
dass er darüber hinaus im Hinblick auf die Beschaffbarkeit der
Identitätskarte angab, er könne in seinem Heimatland nicht zur Familie
Kontakt aufnehmen und habe die Telefonnummer des Mannes, bei
dem er vor der Ausreise gelebt habe, vergessen, was angesichts des
Zusammenlebens seit dem Jahr 2006 als reine Schutzbehauptung zu
werten ist,
dass zudem seine Angaben über die Umstände der Reise in die
Schweiz substanzlos und realitätsfremd ausgefallen sind,
dass ihm – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu
besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er habe für die
Reise in die Schweiz nichts bezahlt,
dass er ferner nicht angeben konnte, über welche Örtlichkeiten seine
Reise geführt habe oder mit welchen Flug- respektive Zuggesell-
schaften er gereist sei,
dass somit aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerde-
führers über die Reise in die Schweiz auch nicht geglaubt werden
kann, er besitze keine Identitäts- oder Reisepapiere,
dass der Beschwerdeführer zudem auf dem Personalienblatt (Akte
A2/2) einen anderen Geburtsort angab als in den Befragungen,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs abgegebene Erklärung,
er habe das Personalienblatt nicht selber ausgefüllt, nicht zu
überzeugen vermag, da er das Formular gestützt auf die Angabe auf
dem Formular selber entgegen seinen nachträglichen Äusserungen
selber ausgefüllt hat,
dass darüber hinaus eine fremde Person kein Interesse gehabt hätte,
einen falschen Geburtsort einzutragen, weshalb der Einwand des Be-
schwerdeführers auch aus diesem Grund nicht zu überzeugen vermag,
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dass der Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Nichtabgabe
von rechtsgenüglichen Reise- und Identitätsdokumenten vollumfäng-
lich zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss
kam, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine
Identität einzureichen,
dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer
andern Einschätzung zu führen vermag, zumal der Beschwerdeführer
nur die bereits als unglaubhaft qualifizierten Aussagen wiederholte,
dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten
den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermit-
telt, er versuche sine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers – sollte
ihnen geglaubt werden können – zu Recht als nicht relevant im Sinne
des Gesetzes qualifizierte, da der Beschwerdeführer allfälligen
Nachstellungen seitens der OPC mit der Verlegung seines Wohnsitzes
in einen andern Teil seines Heimatlandes hätte ausweichen können,
dass sein Einwand, er habe in einem andern Teil Nigerias niemanden,
nicht zu überzeugen vermag, zumal er die Reise in die Schweiz
ebenfalls ohne Bezugsperson in der Schweiz antrat und es ihm
leichter fallen würde, sich an einem andern Ort in seinem Heimatland
und in seiner eigenen Kultur zurecht zu finden,
dass sich der Beschwerdeführer zudem – wie die Vorinstanz zutreffend
feststellte – entgegen seinen Äusserungen – an die nigerianischen Po-
lizeibehörden wenden kann, da diese als schutzwillig und schutzfähig
zu betrachten sind und deshalb die von ihm beschriebenen
Nachstellungen seitens der OPC als kriminelle Handlungen im
Rahmen ihrer Möglichkeiten ahnden und verfolgen werden,
dass somit keine überzeugenden Anhaltspunkte vorliegen, gestützt auf
welche davon auszugehen wäre, es würde ihm von Seiten der
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nigerianischen Behörden kein Schutz gewährt werden, weshalb seine
Vorbringen als haltlos zu erachten sind,
dass ferner – in Übereinstimmung mit der Argumentation in der ange-
fochtenen Verfügung – die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als
glaubhaft und auch deshalb als haltlos zu erachten sind,
dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass insbesondere auf die substanzlosen Vorbringen im Zusammen-
hang mit der geltend gemachten Homosexualität und der damit
begründeten Verfolgung hinzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer weder angeben konnte, was OPC
bedeutet noch in der Lage war, abgesehen von der Angabe, die OPC
bringe Kriminelle und Leute, die Tabus gebrochen hätten, um, nähere
Informationen über diese Gruppierung zu Protokoll zu geben,
dass er auch die Zusammenhänge seiner eigenen Vorbringen nicht
herzustellen vermochte, wobei er insbesondere nicht detailliert und
nachvollziehbar darlegen konnte, wann, wie, wo und unter welchen
Umständen er persönlich von der Suche nach seiner Person erfahren
haben will,
dass in Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation die Angabe des
Beschwerdeführers, es gebe in B._______ keine bestimmten
Treffpunkte für homosexuelle Männer (Akte A13/12 S. 5), nicht zu
überzeugen vermag, zumal davon auszugehen ist, dass Homosexuelle
wissen, wie und wo sie Kontakte zu Menschen mit der gleichen
Neigung herstellen können,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen
offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche
Abklärungen getroffen,
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dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm
und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde,
dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder
Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorin-
stanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine An-
haltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen als haltlos zu
erachten sind,
dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch
individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
des Beschwerdeführers sprechen,
dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebun-
dene – Beschwerdeführer darlegte, er könne nicht zu seiner Familie
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zurückkehren und habe niemanden in Nigeria, da er infolge seiner
Homosexualität verstossen worden sei,
dass indessen die Angaben des Beschwerdeführers über seine
Homosexualität nicht geglaubt werden können, weshalb auch die
geltend gemachte Verstossung zu bezweifeln ist,
dass diese Aussagen zudem – im Hinblick auf das üblicherweise
grosse soziale Beziehungsnetz im weiteren Sinn unter nigerianischen
Staatsangehörigen – nicht zu überzeugen vermögen und vielmehr
davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in seinem
Heimatland ein soziales Beziehungsnetz – allenfalls eines im weiten
Sinne, auf das er im Fall einer Rückkehr zurückgreifen könne,
dass er zudem aufgrund seines jugendlichen Alters und seiner
bisherigen Erfahrungen als Hilfsarbeiter in der Lage sein wird, sich um
Arbeit zu bemühen, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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