B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4417/2016/pjn
Ur t e i l vom 2 2 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Marokko,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2016 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2016 ohne Einreichung von Iden-
titätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er mit Verfügung vom 17. Mai 2016 der Testphase des Verfahrens-
zentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 26. Mai 2016 – im
Beisein seiner Rechtsvertreterin – unter anderem angab, am 10. Oktober
1999 geboren und damit noch minderjährig zu sein,
dass er, zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn oder Österreich be-
fragt, geltend machte, bei einer Rückkehr in diese Länder inhaftiert zu wer-
den (vgl. SEM-Protokoll A13 S. 7),
dass das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich im Auftrag des
SEM am 30. Mai 2016 ein Altersgutachten durchführte, welches ergab,
dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren aufweise und
damit volljährig sei,
dass das SEM mit Schreiben vom 2. Juni 2016 dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu diesem Abklärungsergebnis gewährte mit dem Hin-
weis, im Rahmen des weiteren Verfahrens von seiner Volljährigkeit auszu-
gehen,
dass die Rechtsvertreterin in ihrer Stellungahme vom 7. Juni 2016 unter
anderem mitteilte, der Beschwerdeführer halte an den Angaben zu seinem
Geburtsdatum fest beziehungsweise habe nicht mit Täuschungsabsicht
gehandelt, sollte er sich bezüglich seines tatsächlichen Alters geirrt haben,
dass sich bei dieser Sachlage die Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. a
AsylG (Identitätstäuschung) nicht rechtfertige und daher auf eine einge-
hende Anhörung zu den Asylgründen nicht verzichtet werden könne,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Befragung vom
30. Juni 2016 unter anderem erneut das rechtliche Gehör zu einem allfälli-
gen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach
Österreich gewährt wurde, wobei der Beschwerdeführer angab, er habe in
Österreich Probleme mit marokkanischen Jugendlichen und der Polizei
und befürchte, inhaftiert zu werden,
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dass die Rechtsvertreterin anlässlich der Befragung mit Hinweis auf das
Prinzip von Treu und Glauben die Vorgehensweise des SEM, eine Anhö-
rung durchzuführen, in Frage stellte und in diesem Zusammenhang auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-105/2011 vom 18. Januar 2011
verwies,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. April
2016 in Österreich um Asyl ersucht hatte,
dass das SEM die österreichischen Behörden am 1. Juli 2016 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die österreichischen Behörden dieses Ersuchen am 5. Juli 2016 gut-
hiessen,
dass die Vorinstanz der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am
7. Juli 2016 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen,
dass gleichentags die entsprechende Stellungnahme eingereicht wurde,
dass darin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, mit der Durchführung
einer Anhörung zu den Asylgründen habe das SEM dem Beschwerdeführer
gegenüber den Anschein geweckt, sich für die Durchführung des Asylver-
fahrens für zuständig zu erklären,
dass die am Ende der Anhörung in der Rechtsbelehrung angekündigte Auf-
nahme des Dublin-Verfahrens daran nichts ändere, sondern vielmehr Aus-
druck des widersprüchlichen Verhaltens der Vorinstanz sei und eine Ver-
letzung des Gebots von Treu und Glauben darstelle,
dass in diesem Zusammenhang auf das beiliegende Protokoll der Fach-
gruppensitzung des SEM vom 23. Dezember 2015 zu verweisen sei,
dass es im Weiteren auch dem besonders in Dublin-Verfahren geltenden
Beschleunigungsgebot widerspreche, dass nach den schweizerischen die
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österreichischen Behörden erneut eine Anhörung des Beschwerdeführers
durchführen sollten,
dass das SEM mit gleichentags mündlich eröffneter Verfügung vom 11. Juli
2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer dazu aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe
seiner Rechtsvertreterin vom 18. Juli 2016 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers sei einzutreten,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die
zuständigen Behörden unverzüglich anzuweisen seien, von allfälligen Voll-
zugshandlungen abzusehen,
dass die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren sei,
dass die vorab per Telefax eingelangten vorinstanzlichen Akten am 19. Juli
2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass die Rechtsvertreterin mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe vom
20. Juli 2016 ihre Beschwerde ergänzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM bzw. des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass hinsichtlich Frist festzuhalten ist, dass sich die Spezialbestimmung in
Art. 38 TestV gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG
(materielle Entscheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2 AsylG bezieht und
somit die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren – wie
im Übrigen in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend ver-
merkt – fünf Arbeitstage beträgt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. April
2016 in Österreich um Asyl ersucht hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 1. Juli 2016 um Übernahme
des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die österreichischen Behörden dieses Ersuchen am 5. Juli 2016 gut-
hiessen,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der grundsätzlichen Zu-
ständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass an dieser Einschätzung die Entgegnungen des Beschwerdeführers,
wonach er in Österreich Schwierigkeiten mit marokkanischen Jugendlichen
und der Polizei gehabt habe, nichts zu ändern vermögen, handelt es sich
doch bei Österreich um einen schutzfähigen Rechtsstaat, wobei der Be-
schwerdeführer insbesondere die Möglichkeit hat, sich mit Beschwerde an
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die zuständige behördliche Stelle zu wenden, sollte er sich von den Behör-
den ungerecht behandelt fühlen,
dass die Rechtsvertreterin sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch
auf Beschwerdeebene mit Hinweis auf das Prinzip von Treu und Glauben
und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2011
(E-105/2011) geltend macht, das SEM sei gehalten gewesen, im Rahmen
des Selbsteintritts ein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
dass das SEM nämlich mit der Durchführung einer Anhörung zu den Asyl-
gründen dem Beschwerdeführer gegenüber den Anschein geweckt habe,
sich für die Durchführung des Asylverfahrens für zuständig zu erklären,
dass die am Ende der Anhörung in der Rechtsbelehrung angekündigte Auf-
nahme des Dublin-Verfahrens daran nichts ändere, sondern vielmehr Aus-
druck des widersprüchlichen Verhaltens der Vorinstanz sei und eine Ver-
letzung des Gebots von Treu und Glauben darstelle,
dass in diesem Zusammenhang auf das Protokoll der Fachgruppensitzung
des SEM vom 23. Dezember 2015 zu verweisen sei,
dass es im Weiteren auch dem besonders in Dublin-Verfahren geltenden
Beschleunigungsgebot widerspreche, dass nach den schweizerischen die
österreichischen Behörden erneut eine Anhörung des Beschwerdeführers
durchführen sollten,
dass sich das SEM in seinem angefochtenen Entscheid mit diesen Vorbe-
halten auseinandersetzte und dabei insbesondere darauf verwies, dass die
falsche Angabe des Beschwerdeführers zu seinem Alter zu einer diesbe-
züglich vertieften Befragung geführt habe,
dass im Weiteren bei beiden Befragungen auf eine mögliche Wegweisung
nach Österreich hingewiesen und zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden
sei, das Dublin-Verfahren zu beenden beziehungsweise das nationale Ver-
fahren aufzunehmen, weshalb kein Verstoss gegen das Prinzip von Treu
und Glauben vorliege, zumal die Rechtsvertreterin stets Kenntnis vom vor-
herigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gehabt habe,
dass die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen ist,
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dass hinsichtlich des Verweises der Rechtsvertreterin auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2011 (E-105/2011) festzuhal-
ten ist, dass es sich hierbei nicht um kongruente Sachverhalte handelt,
dass, anders als im Verfahren E-105/2011 ergangenen Urteil, der Be-
schwerdeführer unter Verletzung seiner Wahrheitspflicht nachweislich fal-
sche Angaben über sein Alter machte, was mit ein Grund für eine weitere
Befragung war,
dass das SEM anlässlich der Anhörung in der anschliessenden Rechtsbe-
lehrung ausdrücklich darauf hinwies, das Dublin-Verfahren fortzuführen,
dass es schliesslich, anders als im genannten Urteil, in der angefochtenen
Verfügung begründete, weshalb aus seiner Sicht ein Nichteintretensent-
scheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG trotz erfolgter Anhörung ge-
rechtfertigt erscheine,
dass sich auch der Verweis der Rechtsvertreterin auf das Protokoll der
Fachgruppensitzung des SEM vom 23. Dezember 2015 im vorliegenden
Fall als unzulänglich erweist, wird doch darin lediglich festgehalten, dass
das SEM nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bei unverändertem
Sachverhalt an seine Zwischenentscheide (insb. Beendigung Dublin-Ver-
fahren) gebunden sei, indessen bei nachträglich veränderter Sachlage
auch nach der Anhörung noch ein Dublin-Verfahren eingeleitet werden
könne,
dass schliesslich nicht ersichtlich ist, inwiefern der Inhalt und die Art der
MIDES-Personalienaufnahme, welche nach eigenen Angaben des Be-
schwerdeführers offenbar ohne diesen durchgeführt wurde, auf Rechts-
nachteile für den Beschwerdeführer hinweisen sollten, wie von der Rechts-
vertreterin in der Beschwerde angedeutet,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die
Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag
prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
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Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: