Abtei lung IV
D-3795/2006/dcl
D-4418/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
1. A._______, geboren (...), Ruanda,
sowie
2. deren Kinder
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Ruanda,
alle vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFF vom 22. April 2004 und
des BFM vom 16. November 2005 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
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Sachverhalt:
I.
A.
A.a Die Beschwerdeführerin A._______ reiste am 18. Dezember 2003
mit ihrem mit einem bis zum 13. Januar 2004 gültigen Visum
versehenen Pass am Flughafen D._______ in die Schweiz ein. Am 25.
Januar 2004 suchte sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum) E._______ um Asyl nach. Nach der Überweisung
ins Transitzentrum F._______ wurde sie dort am 19. Februar 2004
summarisch befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des
Asylverfahrens wurde sie dem Kanton G._______ zugewiesen. Die
zuständige kantonale Behörde hörte sie am 18. März 2004 eingehend
zu ihren Asylgründen an.
A.b Anlässlich der Befragungen gab die Beschwerdeführerin zu Proto-
koll, sie stamme aus der im Süden Ruandas gelegenen Stadt
H._______ und gehöre der Ethnie der Hutu an. Sie habe nur zwei
Jahre lang die Schule besucht; später habe sie als Schneiderin und
als Textilhändlerin auf dem Markt von H._______ gearbeitet.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen Probleme im Zusam-
menhang mit den im Jahre 2003 stattfindenden Präsidentschaftswah-
len geltend. Sie habe sich - wie ihre übrigen Familienmitglieder - nie
politisch betätigt, doch habe sie den amtierenden Präsidenten Kagame
aus verschiedenen Gründen nicht unterstützen wollen und daher an-
lässlich der am 25. August 2003 stattfindenden Wahlen dem Kandida-
ten Faustin Twagiramungu ihre Stimme gegeben. Überdies habe sie
trotz entsprechender Pflicht nicht an den Parlamentswahlen teilgenom-
men. In der Folge seien insgesamt dreimal - beim ersten Mal drei und
dann jeweils zwei - Männer zu ihr nach Hause gekommen, hätten ihre
Ausweise und ihre Wahlkarte verlangt und sie beschuldigt, wie ihr sich
im Gefängnis befindender Halbbruder mit den Hutu-Milizen Interaham-
we zusammenzuarbeiten. Anlässlich ihres letzten Besuches Ende
November 2003 hätten die Männer Militäruniformen getragen und Waf-
fen bei sich gehabt. Sie hätten ihr Haus durchsucht und sie geschla-
gen und vergewaltigt. Am nächsten Tag habe sie zusammen mit ihren
beiden minderjährigen Kindern B._______ und C._______ bei
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I._______, einer Nachbarin, Zuflucht gefunden und bald darauf ihr
Haus im Quartier J._______ verkauft.
Wenig später sei ihre in der Schweiz wohnhaft gewesene Schwester
K._______ verstorben, weshalb sie auf Einladung ihres Schwagers hin
in die Schweiz gereist sei; die Kinder seien bei I._______ geblieben.
Als sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz erfahren habe, dass
zweimal Männer bei I._______ nach ihr gesucht hätten, habe sie sich
entschlossen, nicht mehr nach Ruanda zurückzukehren, sondern in
der Schweiz, wo auch ihre zwei anderen Schwestern lebten, um Asyl
nachzusuchen.
In der kantonalen Anhörung vom 18. März 2004 brachte die Beschwer-
deführerin überdies vor, sie sei wenige Tage zuvor in ihrer Unterkunft
in L._______ von einem anderen Asylbewerber aus Afrika vergewaltigt
worden.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
den Erwägungen eingegangen.
A.c Am 22. März 2004 reichte die Beschwerdeführerin Faxkopien
zweier am 10. Februar 2004 und am 14. Februar 2004 von I._______
verfasster Briefe samt Zusammenfassung einer Inhaltsangabe zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. April 2004 - eröffnet am 26. April 2004 - lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Gemäss Schreiben des M._______ vom 21. April 2004 zeigten sich bei
der Beschwerdeführerin alle Symptome eines posttraumatischen
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Syndroms. Aufgrund der in ihrer Heimat, aber auch in L._______
erlittenen sexuellen Übergriffe und aufgrund der Tatsache, dass sie in
der Deutschschweiz über kein Beziehungsnetz verfüge, wäre es
äusserst wichtig, dass die Beschwerdeführerin im Kanton N._______,
wo eine ihrer Schwestern lebe, wohnen könnte.
Am 13. Mai 2004 bewilligte das Bundesamt der Beschwerdeführerin
für die Dauer des Asylverfahrens den Aufenthalt im Kanton
N._______.
D.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre damalige Vertreterin,
O._______ von der (...) Beratungsstelle für Asyl Suchende, bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
mit Eingabe vom 24. Mai 2004 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung - die Gewährung des Asyls, eventualiter einer vorläufigen
Aufnahme. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird - wurden nebst einer Kopie des sich schon bei den Akten befin-
denden Schreibens des M._______ vom 21. April 2004 eine am 22.
April 2004 ausgestellte Bestätigung des Untersuchungsrichteramts
L._______ betreffend die Führung eines Strafverfahrens gegen
(Initialen) wegen Vergewaltigung der Beschwerdeführerin sowie
mehrere Seiten aus der Zeitschrift "Dialogue" vom August 2003 in Ko-
pie zu den Akten gegeben.
Die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung ging am 17. Juni 2004 bei der ARK ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2004 verzichtete die ARK auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Beschwer-
deführerin beziehungsweise deren Vertreterin mitgeteilt, über das wei-
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tere Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden.
II.
F.
F.a Die beiden damals (...)-jährigen (Kinder) der Beschwerdeführerin,
B._______ und C._______, reisten gemäss ihren Aussagen sowie
gemäss den Angaben ihrer Mutter im November 2004 in die Schweiz
ein, wo am 21. November 2004 für sie um Asyl nachgesucht wurde.
Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden sie
dem Aufenthaltskanton ihrer Mutter, N._______, zugeteilt. Die
zuständige Behörde des Kantons N._______ befragte sie am 16.
Dezember 2004 zu ihrer Identität, zu ihren Lebensumständen und zu
ihrer Reise in die Schweiz. Ihre Mutter, die Beschwerdeführerin, war
bei der Rückübersetzung der Befragungsprotokolle anwesend.
F.b B._______ und C._______ machten anlässlich der Befragungen
geltend, sie hätten bis wenige Tage vor ihrer Ausreise in H._______
gewohnt und dort die Schule besucht. Sie gehörten der Ethnie der
Tutsi an beziehungsweise ihre Väter seien beide Tutsi gewesen. Nach
der Ausreise ihrer Mutter hätten sie - zusammen mit vielen anderen
Kindern - bei I._______ gewohnt. Eines Tages seien sie dort von
einem unbekannten Mann abgeholt und zum Flughafen von Kigali
gebracht worden, von wo aus sie mit diesem Mann in die Schweiz ge-
flogen seien. Bis zum Eintreffen bei P._______ in der Schweiz hätten
sie nicht gewusst, dass sie dort ihre Mutter wiedersehen würden.
G.
Das BFM lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 16. November
2005 und mit der Begründung ab, B._______ und C._______ hätten in
ihrer Heimat keine Probleme gehabt, sondern seien nur wegen ihrer
Mutter in die Schweiz gekommen, was den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genüge. Nachdem ihrer Mutter die
Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei, seien auch die
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Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienasyls im Sinne von
Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
gegeben. Gleichzeitig ordnete das Bundesamt die Wegweisung von
B._______ und C._______ aus der Schweiz an und befand, der
Vollzug der Wegweisung sei - insbesondere auch unter
Berücksichtigung der ihre Mutter betreffenden, entsprechenden
Verfügung - zulässig, zumutbar und möglich.
H.
Am 8. Dezember 2005 übergab die bisherige Vertreterin der Be-
schwerdeführerin ihr Mandant an Q._______. Q._______ reichte in der
Folge am 19. Dezember 2005 bei der ARK auch Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM vom 16. November 2005 ein. Er ersuchte um
Aufhebung der B._______ und C._______ betreffenden
vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventuell sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und das die Kinder betreffende
Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Mutter zu vereinigen. So-
dann sei - in prozessrechtlicher Hinsicht - auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
Für die Begründung dieser Anträge wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Die ARK verzichtete mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2006 auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2006 bemerkte der Vertreter der Beschwer-
deführer - wie bereits in der Rechtsmitteleingabe vom 19. Dezember
2005 - , aus den Befragungsprotokollen sei klar ersichtlich, dass die
beiden Kinder gar nicht in der Lage gewesen seien, selber um Asyl
nachzusuchen. Vielmehr hätten sie umgehend in das Verfahren ihrer
Mutter einbezogen werden müssen.
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III.
K.
Der Vertreter der Beschwerdeführer wies mit einer weiteren Eingabe
vom 25. April 2006 darauf hin, angesichts dessen, dass die Beschwer-
deführerin psychisch krank sei und alleine für zwei Kinder zu sorgen
habe, sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar.
L.
L.a Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 teilte der Vertreter der Be-
schwerdeführer dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht
mit, B._______ befinde sich seit einiger Zeit in einer speziellen
Institution, und ersuchte um Gewährung einer Frist zur Präzisierung
dieses Umstandes.
L.b Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. Februar 2008 hin reichte der Vertreter der Beschwerdeführer
am 7. März 2008 je einen am 10. September 2004 vom R._______ und
einen am 3. März 2008 von der die Beschwerdeführerin seit dem Jahre
2004 behandelnden Ärztin, Dr. M.K., erstellten Bericht zu den Akten.
Sodann führte er aus, der Verantwortliche der S._______, wo sich
B._______ derzeit befinde, habe versprochen, einen Bericht
einzureichen; es werde daher um Verlängerung der in der
Zwischenverfügung vom 6. Februar 2008 angesetzten Frist ersucht.
Am 19. März 2008 und am 14. April 2008 gingen beim Bundesverwal-
tungsgericht zwei Berichte der S._______ ein. Danach befinde sich
B._______ in der S._______, weil er in verschiedener Hinsicht
Integrationsprobleme gehabt habe. Seit dem Eintritt im August 2007
habe er sowohl in sozialer als auch in schulischer Hinsicht grosse
Fortschritte gemacht, doch liege seine Entwicklung gegenüber
derjenigen Gleichaltriger nach wie vor weit zurück. Die Schulung in
einer Klasse (...) könnte jedoch die optimale Entwicklung seiner
Fähigkeiten und damit die Integration ins Berufsleben ermöglichen.
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M.
Im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten Ver-
nehmlassungsverfahrens zog das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2008
seine Entscheide vom 22. April 2004 und vom 16. November 2005 teil-
weise in Wiedererwägung und nahm die Beschwerdeführer wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
N.
N.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2008 setzte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführern beziehungsweise deren Ver-
treter Frist bis zum 29. Mai 2008 zur Mitteilung an, ob sie die am
24. Mai 2004 und am 19. Dezember 2005 eingereichten Beschwerden
zurückzuziehen gedenkten. Die Frist verstrich unbenutzt.
N.b Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführer be-
ziehungsweise deren Vertreter mit einer weiteren Zwischenverfügung
vom 6. Juni 2008 erneut auf, mittels einem beigefügten Formular bis
zum 16. Juni 2008 Stellung zu nehmen, ob sie ihre Beschwerden zu-
rückziehen oder an diesen festhalten wollten.
Der Vertreter der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsge-
richt mit Schreiben vom 9. Juni 2008 unter anderem mit, ein Treffen mit
seinen Mandanten - im Beisein einer Übersetzerin - habe erst auf den
30. Juni 2008 angesetzt werden können. Im jetzigen Zeitpunkt sei da-
von auszugehen, dass sie an ihren Beschwerden festhalten wollten.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2008 bestätigte der Vertreter der Beschwer-
deführer, seine Mandanten hielten an ihren Beschwerden fest. Die Be-
schwerdeführerin habe zum Zeitpunkt ihrer Ausreise alle Vorausset-
zungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.2 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusamenhangs
ist über die beiden Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
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kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich der Befragungen vor,
die Männer, die einige Tage nach den Präsidentschaftswahlen zu ihr
nach Hause gekommen seien, hätten ihr unter anderem vorgeworfen,
keine Parlamentsabgeordnete gewählt zu haben (vgl. A1, S. 5 oben).
Die Parlamentswahlen hätten nach ihrer - gemäss Eintrag in ihrem
Reisepass am 12. April 2003 erfolgten - Rückkehr von einem Besuch
bei ihrer Tante in (Land), "also vor den Präsidentschaftswahlen" (vgl.
A15, S. 10), stattgefunden.
Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. April 2004 zutreffend be-
merkte, stehen diese Aussagen in einem klaren Widerspruch zu den
tatsächlichen Gegebenheiten. Die Präsidentschaftswahlen in Ruanda,
bei welchen Paul Kagame rund 95% der Stimmen erlangt hatte, fan-
den am 25. August 2003, und die Parlamentswahlen rund einen Monat
später, vom 30. September 2003 bis zum 2. Oktober 2003, statt.
In der Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai 2004 (vgl. S. 2) wird dazu -
unter Hinweis auf den gleichzeitig eingereichten Auszug aus der Zeit-
schrift "Dialogue" vom August 2003 - ausgeführt, es handle sich um
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"ein grundlegendes Missverständnis, aufgrund welcher Wahlen die Be-
schwerdeführerin vom Militär aufgesucht" aufgesucht worden sei. Die
Beschwerdeführerin habe zwar auch nicht an den Parlamentswahlen
von Ende September 2003 teilgenommen; "ihre Probleme beruhten
aber auf einer Abstimmung, welche am 26. Mai 2003 stattgefunden"
habe, dem "Référendum sur la nouvelle Constitution". Die - nicht Fran-
zösisch oder Englisch sprechende - Beschwerdeführerin habe sich nur
unter den Präsidentschaftswahlen etwas vorstellen können; den Inhalt
der anderen Wahlen habe sie nicht differenzieren können.
Diese Darlegungen vermögen nicht zu überzeugen, zumal die Be-
schwerdeführerin anlässlich der Befragungen stets unzweideutig vom
Nichtwählen von Abgeordneten (vgl. A1, S. 5) beziehungsweise von
der Nichtteilnahme an den Parlamentswahlen (vgl. A15, S. 10) sprach,
wohingegen es sich beim erwähnten Anlass vom 26. Mai 2003 um eine
Abstimmung über die künftige Verfassung Ruandas gehandelt hatte.
Ganz allgemein lassen die von der Beschwerdeführerin anlässlich der
Befragungen gemachten Aussagen nicht darauf schliessen, dass es
sich - wie in der Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai 2004 (vgl. S. 3) dar-
gestellt wird - bei der Beschwerdeführerin um ein gänzlich ungebildete
Frau handelt, die gar nicht in der Lage sein kann, präzise und detail-
lierte Angaben zu den Verhältnissen in ihrer Heimat zu machen. Das
BFM wies daher zu Recht auch darauf hin, es treffe nicht zu, dass
T._______ im Wahlkreis H._______ bei den Präsidentschaftswahlen
die Mehrheit der Stimmen erlangt habe.
4.2 Wie in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend bemerkt
wurde, erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass die ruandischen Be-
hörden die über kein politisches Profil verfügende Beschwerdeführerin
in irgend einer Weise als Gefahr für die Regierung Kagames hätten
betrachten können. Die Feststellung, dass es sich bei der Beschwer-
deführerin nicht um eine von den heimatlichen Behören gesuchte Per-
son handeln kann, wird durch den Umstand erhärtet, dass sie - wie
den Einträgen in ihrem Reisepass entnommen werden kann - Ruanda
legal über den internationalen Flughafen Kanombe/Kigali verlassen
konnte.
4.3 Die im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens zu den Akten ge-
gebenen Faxkopien zweier von I._______ verfasster Briefe müssen als
blosse Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert werden und
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sind daher nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen zu beseitigen.
4.4 Schliesslich sind auch die auf Beschwerdeebene eingereichten
ärztlichen Zeugnisse und Berichte (...) nicht geeignet, zu einer
anderen Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungssituation zu
führen. In den besagten Unterlagen wird einerseits auf die Erlebnisse
während des Genozids in Ruanda verwiesen und geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin leide unter schweren psychischen Problemen
beziehungsweise unter einem "posttraumatischen Syndrom".
Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
Befragungen nie geltend gemacht hatte, aufgrund der Ereignisse
während des Bürgerkriegs geflohen zu sein, ist den besagten Zeugnis-
sen zu entnehmen, dass die festgestellten psychischen Probleme ihre
Ursache hauptsächlich in der in der Unterkunft in L._______ erlittenen
Vergewaltigung haben. Diese Vergewaltigung steht indessen einerseits
in keinem Zusammenhang mit den geltend gemachten Asylgründen,
und andererseits wurde den psychischen Problemen seitens des
Bundesamtes mit der wiedererwägungsweisen Anordnung der
vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten.
Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der
Vorinstanz und auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde (im
Wesentlichen wird - mit der Rüge, vorliegendenfalls seien bei der Prü-
fung der Glaubhaftigkeit falsche Massstäbe angesetzt worden [vgl. Be-
schwerde S. 5] - am Wahrheitsgehalt der Aussagen festgehalten) nä-
her einzugehen. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde von
der Vorinstanz zu Recht abgewiesen.
5.
5.1 In Bezug auf die von den beiden minderjährigen (Kindern) der Be-
schwerdeführerin gestellten Asylgesuche stellte das BFM in seiner
Verfügung vom 16. November 2005 zutreffend fest, deren Vorbringen
vermöchten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen.
In der Tat erklärten B._______ und C._______ anlässlich der
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Befragungen ausdrücklich, in ihrer Heimat keinerlei Verfolgungen
ausgesetzt gewesen zu sein; sie seien von einem unbekannten Mann
abgeholt und in die Schweiz gebracht worden, wobei sie vorher nicht
gewusst hätten, dass sie hier ihre Mutter wiedersehen würden.
5.2 Sodann kann auch der Feststellung der Vorinstanz, nachdem der
Mutter von B._______ und C._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht
zuerkannt worden sei, seien auch die Voraussetzungen für die
Gewährung des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG an die
Söhne nicht gegeben, gefolgt werden. Angesichts dieser Sachlage
braucht auf die in den Eingaben vom 19. Dezember 2005 und vom 5.
Januar 2006 enthaltenen Rügen, die beiden Kinder hätten gar nicht
selber um Asyl nachsuchen können, sondern hätten umgehend ins
Gesuch ihrer Mutter einbezogen werden müssen, nicht näher ein-
gegangen zu werden.
5.3 Nach dem Gesagten vermögen die Aussagen von B._______ und
C._______ den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
genügen. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung und auf die - im Wesentlichen das
jugendliche Alter beziehungsweise die Urteilsfähigkeit der beiden Kin-
der betreffenden - Darlegungen in der Beschwerdeschrift weiter einzu-
gehen. Das Bundesamt hat demzufolge zu Recht auch die Asylgesu-
che von B._______ und C._______ abgewiesen.
Nachdem der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist und die
Beurteilung der Asylgesuche wie auch der Beschwerden der Mutter
und ihrer beiden (Kinder) unter einer gesamthaften, die Vorbringen der
anderen berücksichtigenden Betrachtungsweise erfolgt war, besteht
auch keine Veranlassung, die B._______ und C._______ betreffende
Verfügung des BFM vom 16. November 2005 aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder -
wie eventualiter beantragt wurde - die Beschwerdeverfahren zu
vereinigen (vgl. Beschwerde vom 19. Dezember 2005). Die entspre-
chenden Begehren sind abzuweisen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
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net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisungen (Ziff. 3 der Dispositive der vorinstanzli-
chen Verfügungen vom 22. April 2004 und vom 16. November 2005)
wurden demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art.
32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
Das BFM zog mit Verfügung vom 8. Mai 2008 seine Entscheide vom
22. April 2004 und vom 16. November 2005 teilweise in Wiedererwä-
gung und nahm die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Un-
möglichkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine von
ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht (ab- und weggewiesenen)
Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht offen (vgl. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche drei
Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dann-
zumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 2005 ff.)
von Neuem zu prüfen sind. Demnach ist in den vorliegenden Verfahren
die Frage des Vollzugs der Wegweisung nicht mehr zu prüfen.
8.
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8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um
die Hälfte zu ermässigenden Kosten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Nach-
dem die vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nicht als zum
Vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnten und die Be-
schwerdeführer nie einer bezahlten Tätigkeit nachgegangen sind (so
dass von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gut-
heissung der in den Beschwerden vom 24. Mai 2004 und vom
19. Dezember 2005 (darin zumindest sinngemäss) gestellten Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs.
1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Weder die bisherige
Vertreterin der Beschwerdeführerin noch der jetzige Vertreter aller drei
Beschwerdeführer haben eine Kostennote zu den Akten gegeben. Auf
die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da
im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführer zu-
verlässig abgeschätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu ent-
richtende – praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende – Parteient-
schädigung von Amtes wegen und unter Berücksichtigung der mass-
geblichen Bemessungsfaktoren für die drei Beschwerdeführer auf Fr.
500.-- (inklusive allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-3795/2006
D-4418/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstands-
los geworden sind.
2.
In Gutheissung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung werden den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten
erlassen.
3.
Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor der Asylre-
kurskommission und dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; über eine allfälli-
ge Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel be-
findet das BFM auf entsprechende Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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