Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4418/2011/sed
U r t e i l v om 1 4 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Claudia CottingSchalch;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige
tamilischer Ethnie – ersuchte mit Eingabe vom 22. März 2009 (Eingang
bei der schweizerischen Botschaft in Colombo [nachstehend kurz: die
Botschaft] am 31. März 2009) für sich und ihre Tochter sowie ihren
Bruder um Asyl in der Schweiz. Mit Schreiben vom 1. April 2009 forderte
die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, ihr Gesuch mit detaillierten
Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie
Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. Sie wurde darauf
hingewiesen, dass ihr Bruder selbst um Schutz nachzusuchen habe, falls
er 18 Jahre alt sei. Die Beschwerdeführerin antwortete mit Schreiben vom
2. Mai 2009 (Eingang bei der Botschaft am 6. Mai 2009) auf die ihr von
der Botschaft gestellten Fragen und gab verschiedene Beweismittel zu
den Akten (act. A2 Ziffn. 1 bis 5).
A.b. Mit den oben erwähnten Eingaben machte die Beschwerdeführerin
zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen geltend, sie stamme
aus C._______. Ihr Ehemann sei am Abend des 19. Februar 2008 zur
Arbeit gegangen und anschliessend nicht mehr nach Hause gekommen.
Seither habe sie nichts mehr von ihm gehört. Eine bei der Polizei
eingereichte Anzeige habe keinen Erfolg gezeitigt. Eine Woche nach dem
Verschwinden ihres Mannes sei ihr Bruder von Unbekannten entführt und
misshandelt worden. Einen Tag später sei er wieder freigelassen worden;
seither halte er sich versteckt. Sie sei mehrfach angerufen worden, wobei
Lösegeldforderungen gestellt worden seien. Obwohl sie Geld bezahlt
habe, sei ihr Mann nicht freigelassen worden. Die Unbekannten hätten
weitere Forderungen gestellt und gedroht, sie würden ihre Tochter
entführen und töten, falls sie diesen nicht nachkomme. Daraufhin habe
sie ihre Tochter nicht mehr zur Schule geschickt; sie lebten seither bei
Freunden und Verwandten.
A.c. Das BFM teilte der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2011 mit, es
erachte den Sachverhalt als erstellt und verzichte auf die Durchführung
einer Anhörung durch die Botschaft. Es erachte die Beschwerdeführerin
nicht als schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes und beabsichtige,
das Asylgesuch abzulehnen. Der Beschwerdeführerin wurde Frist zur
Einreichung einer Stellungnahme gesetzt.
A.d. Am 1. März 2011 wurde bei der Botschaft zu Händen des BFM eine
Stellungnahme eingereicht. Es wurde ausgeführt, dass die
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Beschwerdeführerin immer noch keine Nachrichten über den Verbleib
ihres Mannes habe. Ihr Onkel sei von Unbekannten erschossen und ihr
Bruder sei entführt und misshandelt worden. Im November 2010 seien
zwei Polizisten bei ihr vorbeigekommen und hätten sie aufgefordert, zur
Polizeistation zu kommen, um Aussagen zu ihrem Ehemann zu machen.
Seither werde sie von mehreren Polizisten in Zivil belästigt. Sie ersuche
um einen Termin bei der Botschaft, damit sie über die Belästigungen
berichten könne.
B.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 verweigerte das BFM die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Die Verfügung
wurde der Beschwerdeführerin von der Botschaft am 17. Juni 2011
weitergeleitet, gemäss Rückschein der srilankischen Post wurde ihr diese
am 28. Juni 2011 ausgehändigt (act. A15/3).
Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, es erachte den
Sachverhalt unter Einbezug des Antwortschreibens vom 1. März 2011 als
erstellt. Die Entführung des Ehemannes der Beschwerdeführerin und die
Drohungen und Erpressungsversuche gegen sie lägen bereits längere
Zeit zurück. Im Schreiben vom 1. März 2011 habe sie keine neuen
Übergriffe und Drohungen seitens der Unbekannten geltend gemacht. Bei
den geschilderten Übergriffen handle es sich zudem um eine Verfolgung
durch Dritte. Der srilankische Staat gelte als schutzfähig, weshalb sie sich
im Falle erneuter Drohungen an die Behörden wenden und diese um
Schutz bitten könne. Gemäss ihren Schilderungen und den eingereichten
Beweismitteln habe sie sich nach der Entführung ihres Mannes an die
Polizei gewandt. Sie habe erklärt, sich dennoch um ihre Sicherheit zu
sorgen. Eine Garantie des langfristigen Schutzes einer potenziell
bedrohten Person könne nicht verlangt werden. Hinsichtlich der geltend
gemachten Belästigungen durch Polizisten in Zivil bestünden keine
Anhaltspunkte dafür, dass sie staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt sei. Bis anhin habe sie keine Probleme mit den Behörden
geltend gemacht und sie weise kein Profil auf, das eine behördliche
Verfolgung nahelegen würde. Auch hinsichtlich der geltend gemachten
Belästigung durch Polizisten liege eine Verfolgung durch Dritte vor.
Diesbezüglich sei ebenso auf die Schutzfähigkeit des srilankischen
Staates hinzuweisen. Sie könne sich somit an die Behörden wenden, um
die Täter anzuzeigen. Es bestehe auch die Möglichkeit, die Hilfe anderer
Stellen (Human Rights Commission, Nichtregierungsorganisationen) in
Anspruch zu nehmen. Unabhängig davon handle es sich bei den geltend
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gemachten Problemen um Nachteile, die sich aus lokal oder regional
beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten. Die
Beschwerdeführerin könne sich diesen durch Wegzug in einen anderen
Landesteil entziehen, weshalb sie ebenfalls nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen sei.
C.
Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom 29. Juni 2011 an
die Botschaft und ersuchte diese um Zustellung einer englischen
Übersetzung der Verfügung des BFM.
D.
Am 22. Juli 2011 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Botschaft
und ersuchte darum, es sei ihr und ihrer Tochter in der Schweiz Asyl zu
gewähren (Eingang der Beschwerde bei der Botschaft: 29. Juli 2011). Die
Botschaft leitete diese Eingabe am 2. August 2011 an das
Bundesverwaltungsgericht weiter (Eingang: 11. August 2011). Für die
Begründung der Beschwerde ist auf die Akten zu verweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19
Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische
Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das
Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere
zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre
Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Im
vorliegenden Fall holte die Botschaft bei der Beschwerdeführerin weitere
Informationen ein und das BFM gewährte ihr das rechtliche Gehör zur
beabsichtigten Ablehnung des Asylgesuchs, was praxisgemäss erscheint
(vgl. BVGE 2007/30).
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5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
5.2. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung der Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b,
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.eg). Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
6.
6.1. Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in der
Beschwerde vom 22. Juli 2011 nicht explizit mit den substanziierten und
überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.
Vielmehr wiederholt sie in verkürzter Version die bereits im Verfahren vor
dem BFM gemachten Sachverhaltsvorbringen und verweist auf ihre
schwierigen Lebensbedingungen in Sri Lanka. Sie geniesse keinen
Schutz, da sie ohne männliches Familienmitglied lebe. Unbekannte
Personen hätten einst versucht, sie zu entführen.
6.2. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht befunden,
dass die Beschwerdeführerinnen nicht von asylrechtlich relevanter
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Verfolgung bedroht sind. Es bestehen aufgrund der Aktenlage keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass die srilankischen Behörden ihnen keinen
Schutz gewährten. Den bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln
ist zu entnehmen, dass die zuständigen Behörden der hinsichtlich des
Verschwindens ihres Ehemannes und Vaters erstatteten Anzeige
nachgingen. Es lässt sich nicht schliessen, dass diese unwillig sind, den
Fall zu klären. Zudem hat das BFM berechtigterweise darauf
hingewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen seit längerer Zeit keinen
konkreten Übergriffen oder Drohungen mehr ausgesetzt wurden. Insofern
die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, vor einiger Zeit
hätten Unbekannte versucht, sie zu entführen, ist einerseits festzustellen,
dass sie dieses Ereignis bisher nicht erwähnte, anderseits, dass auch
dieses zeitlich zurückliegt. Sollten die Beschwerdeführerin erneut von
Kriminellen angegangen werden, die ihr oder ihrer Tochter gegenüber
Drohungen aussprechen, steht es ihr offen, bei den srilankischen
Sicherheitsbehörden Anzeige zu erstatten. Dies gilt ebenso für den Fall,
dass sich srilankische Polizisten ihr gegenüber ungebührlich benehmen
würden.
6.3. Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine
anderweitigen Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte und
keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, sie habe in absehbarer Zukunft
mit der Zufügung ernsthafter Nachteile durch die srilankischen Behörden
zu rechnen.
6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen
nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen und die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Beweismittel einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu
ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600. an
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sich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von
Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die
schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: