B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4418/2012/mel
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juli 2012 / N (…).
D-4418/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge Ende 2006 und gelangte zunächst nach Malay-
sia. Dort sei er zwei Jahre lang geblieben, bevor er Ende 2008 nach In-
dien weiter gereist sei. Am 13. November 2011 sei er von Indien aus via
ein arabisches Land in die Schweiz geflogen. Der Beschwerdeführer reis-
te am 14. November 2011 illegal in die Schweiz ein, stellte am 21. No-
vember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asyl-
gesuch (schriftliche Vorankündigung vom 18. November 2011 durch sei-
nen damaligen Rechtsvertreter), wurde dort am 13. Dezember 2011
summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton D._______ zugewiesen. Am 28. Juni 2012 hörte das BFM den
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er habe im Jahr 2004 einen Computerkurs besucht
und in dieser Zeit bei seiner Tante gewohnt. Deren Söhne seien bei den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und hätten manchmal
LTTE-Kollegen nach Hause gebracht. Eines Tages habe er so K. kennen-
gelernt, den Leiter des Geheimdienstes der LTTE für den Bezirk
B._______. K. habe ihn ermuntert, ein Internetcafé zu eröffnen, und habe
ihm dabei seine Unterstützung zugesichert. Daraufhin habe er zusammen
mit zwei Angestellten ein eigenes Internet- und Kommunikationslokal,
E._______ Netcafé, eröffnet. Dieses sei auch von Soldaten und Polizisten
rege besucht worden. In der Folge habe er als Mittelsmann jeweils von
drei Militär- respektive Polizeiangehörigen, welche insgeheim für die
LTTE gearbeitet hätten, Briefumschläge und CDs erhalten, welche er an
die LTTE, d.h. an K. oder dessen Kollegen S., weitergeleitet habe.
Manchmal habe er Geld oder CDs an die drei Spitzel weiterleiten müs-
sen. Ende 2006 hätten eines Tages, als er sich gerade auf Einkaufstour in
Colombo aufgehalten habe, zwei Singhalesen in Zivil in seinem Geschäft
nach dem Geschäftsinhaber E._______, d.h. nach ihm, erkundigt. Am
selben Abend hätten Leute bei seiner Tante nach ihm gefragt. Er sei am
folgenden Tag nach Hause gekommen und daraufhin zur Arbeit gegan-
gen. Dort hätten ihn zwei Personen gefragt, ob der Geschäftsinhaber
E._______ da sei. Er habe dies verneint. Später sei R., einer der für die
LTTE tätigen Soldaten, vorbeigekommen und habe ihm mitgeteilt, dass
D-4418/2012
Seite 3
die Armee einen der LTTE-Spione festgenommen hätte und dieser ihn
(den Beschwerdeführer) verraten habe. Man kenne seinen Namen und
seine Adresse und werde ihn entführen respektive befragen oder er-
schiessen. In der Folge habe er mit K. telefoniert, welcher ihn angewie-
sen habe, nach Malaysia zu gehen. Er sei daher umgehend nach Malay-
sia ausgereist und sei dort zwei Jahre lang für N., einen Angehörigen des
LTTE-Geheimdienstes, tätig gewesen, indem er den Untergebenen von
N. Geld ausbezahlt und diese bespitzelt habe. Zunächst habe er für zwei
Monate ein Visum gehabt, danach habe er sich beim UNHCR angemel-
det, um ein Bleiberecht zu erhalten. N. sei dann eines Tages verschwun-
den; vermutlich sei er festgenommen worden. Er selber habe sich dar-
aufhin zur Flucht nach Indien entschlossen. Von Ende 2008 bis im No-
vember 2011 habe er sich illegal in Chennai, Tamil Nadu, aufgehalten und
sei dort vom LTTE-Mitglied G. unterstützt worden. G. sei dann aber eben-
falls verschwunden. Der sri-lankische sowie der indische Geheimdienst
hätten auch in Indien nach ehemaligen LTTE-Mitgliedern gesucht, wes-
halb er am 13. November 2011 mit einem indischen Pass aus Indien aus-
gereist und in die Schweiz geflüchtet sei. Einen Monat nach seiner Aus-
reise nach Malaysia hätten Singhalesen zuhause nach ihm gefragt und
gedroht, sie würden seinen Vater mitnehmen, falls er sich nicht melde.
Später sei sein Vater dann plötzlich verschwunden. Seither habe er nichts
mehr von ihm gehört. Er wolle nicht nach Sri Lanka zurückkehren, da er
sich vor der Armee fürchte und seines Lebens dort nicht sicher sei.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens seine Identitätskarte, einen Identitätsausweis für den Distrikt
B._______, einen UNHCR-Ausweis, seinen Führerschein, eine Kopie aus
seinem Seemannsbüchlein sowie Unterlagen zum Verschwinden seines
Vaters (Vermisstenmeldung an die Human Rights Commission [HRC]
B._______, eine Bestätigung des Dorfvorstehers, eine Anzeige an die
HRC sowie eine Bestätigung eines Gerichts, alle in Kopie) zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 17. Juli 2012 – eröffnet am 25. Juli
2012 – fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaub-
haft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 24. August 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
D-4418/2012
Seite 4
liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu
gewähren. Eventuell sei er erneut zu befragen, ausserdem seien eventu-
ell zwei Zeugen (J. C. und R. K.) zu befragen. Subeventuell sei er vorläu-
fig aufzunehmen. Zudem wurde um Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
ersucht.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (Kopie), eine Voll-
macht vom 8. August 2011 (Kopie), eine Rechnung und drei Quittungen
von Sri Lanka Telekom, eine polizeiliche Vorladung der Sahar Police Sta-
tion Mumbai vom 11. September 2009 (Kopie) sowie ein Rechtshilfege-
such der Bundesanwaltschaft vom 5. Januar 2010 inkl. Auszug aus einer
Telefonliste (Kopie) bei.
D.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 29. August
2012 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraus-
setzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbe-
halt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut
und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig auf, bis zum 13. Septem-
ber 2012 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen
oder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Das Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde abgewiesen. Dem
Beschwerdeführer wurde ferner eine Frist zur Einreichung des in Aussicht
gestellten Beweismittels (SIM-Karte) gesetzt.
E.
Mit Eingabe vom 7. September 2012 wurde eine Fürsorgebestätigung
vom 6. September 2012 eingereicht und um Verlängerung der Beweismit-
telfrist bis am 14. Dezember 2012 ersucht.
F.
Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 21. September 2012
fest, auf eine Erstreckung der Beweismittelfrist werde unter Hinweis auf
Art. 32 Abs. 2 VwVG verzichtet.
D-4418/2012
Seite 5
G.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 wurde die in Aussicht gestellte SIM-
Karte schliesslich zu den Akten gereicht.
H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2012 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Der Beschwerdeführer liess darauf mit Eingabe vom 6. November 2012
das Original der indischen Vorladung nachreichen und liess gleichzeitig
um Verlängerung der Replikfrist bis am 16. November 2012 ersuchen.
Diesem Gesuch wurde am 7. November 2012 entsprochen.
J.
Mit Eingabe vom 16. November 2012 liess sich der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung des BFM vernehmen und stellte dabei den Antrag, K. C.
und J. C. seien als Zeugen zu befragen, und die eingereichte SIM-Karte
sei durch das forensische Institut der Stadtpolizei Zürich auszuwerten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
D-4418/2012
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen
Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-4418/2012
Seite 7
4.
4.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umständen des Einzelfalls. Das vorinstanzliche Vorgehen ist zurückzu-
führen auf zwei bekannt gewordene Fälle, in welchen die sri-lankischen
Behörden tamilische Rückkehrer bei deren Wiedereinreise nach Sri Lan-
ka verhafteten. Das BFM hat daraufhin in Aussicht gestellt, diese Vorfälle
sowie eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka
vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht demnach selbst davon aus, dass
der Sachverhalt, wie er der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
17. Juli 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist.
Es besteht kein Zweifel daran, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort
sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im
Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24
E. 8).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).
D-4418/2012
Seite 8
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde – ungeachtet der Parteivorbrin-
gen – gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Er-
gebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt
die Aufhebung der Verfügung. Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die
Vorbringen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die
notwendigen Parteikosten (unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9–13 VGKE) aufgrund der Akten auf pau-
schal Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen sind
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4418/2012
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 17. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: