B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4418/2018
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte eignen Angaben zufolge am 16. No-
vember 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Am 24. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt.
Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei ethnischer Punjabi, und in
B._______ (Provinz C._______) geboren und aufgewachsen. Er habe
etwa zehn Jahre lang als «(…)» bei der (…) gearbeitet. Er sei im (…) auf
dem Heimweg von der Arbeit von unbekannten Personen, mutmassliche
Taliban, entführt worden. Sie hätten ihn aufgefordert, einen (…)unfall zu
inszenieren, damit sie infolge des Chaos ihre Waren nach D._______ hät-
ten transportieren können. Sie hätten gedroht, ihn umzubringen, falls er
jemandem davon erzähle. Er habe den Entführern gesagt, dass er eine
Woche Bedenkzeit benötige. Nach einer Woche sei er ein zweites Mal ent-
führt worden. Er sei dabei mit einer Eisenstange auf die Stirne geschlagen
und mit einem Messer in den Arm gestochen worden. Durch diese Miss-
handlungen sei er ohnmächtig geworden und erst im Spital wieder zu sich
gekommen. Nach einer Woche im Spital habe er Arbeitsferien beantragt
und sei einen Monat zuhause geblieben, habe aber niemandem gesagt,
was passiert sei. Danach sei er wieder zur Arbeit gegangen. Dieselben
Personen hätten ihm nach vier bis fünf Monaten erneut gedroht, dass sie
ihn umbringen und seiner Familie Schaden zufügen würden, sollte er ihren
Forderungen nicht nachkommen. Am (…) sei es in der Nähe von
E._______ zu einem (…)unglück gekommen, von welchem seine Entführer
behauptet hätten, dass sie dahinterstecken würden. Er habe Angst bekom-
men und sei (…) aus Pakistan ausgereist, um sein Leben zu schützen.
A.c Am 22. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asyl-
gründen vertieft angehört. Dabei machte er geltend, er sei am (…) auf dem
Heimweg entführt worden. Die Entführer hätten von ihm verlangt, dass er
für sie tätig werde. Sie hätten gewollt, dass er eine (…)kollision verursache,
damit (…) und Leute sterben. Er hätte zu diesem Zweck eine Bombe am
(…) befestigen und bei der (…)durchfahrt explodieren lassen sollen, was
er abgelehnt habe. Er sei von den Entführern mit einer Stange geschlagen
und mit einem Messer verletzt worden. Er sei ohnmächtig geworden und
erst im Spital wieder aufgewacht. Er habe sieben bis acht Tage im Spital
verbracht, einen Monat Ferien bezogen und sei danach zurück an seinen
Arbeitsplatz gegangen. Er habe die Personen drei bis vier Monate danach
wieder angetroffen und sie hätten ihm gesagt, dass er nach wie vor die
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Chance habe, für sie zu arbeiten. Er habe sie damit vertröstet, dass er sich
melden werde, wenn sich eine Gelegenheit biete. Am (…) sei er wieder
entführt worden. Dieses Mal hätten die Entführer ihm gedroht, seiner Fa-
milie etwas anzutun, und mitgeteilt, dass sie für den (…)unfall in F._______
vom (…) verantwortlich gewesen seien. Sie hätten ihm schliesslich zwei
Wochen Zeit gegeben, damit er sich endgültig entscheide, und gedroht,
dass sie ihn überall in Pakistan auffinden würden. Im (…) sei er ausgereist.
A.d Er reichte seine pakistanische Identitätskarte, einen Mitarbeiteraus-
weis der «(…)» vom (…), ärztliche Atteste vom 9. August 2014, 16. August
2014 und 15. September 2014 sowie ein Vorladungsschreiben der «(…)»
vom April 2016 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch
ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Voll-
zug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 31. Juli 2018 gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung.
Er reichte ein Bestätigungsschreiben der «(…)» vom 19. Juli 2018 und eine
Kostennote zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert angesetzter Frist das Formular «Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege» auszufüllen und mit den nötigen Beweismitteln verse-
hen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen.
E.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 29. August 2018 das er-
wähnte Formular samt mehreren Belegen zu seiner finanziellen Situation
sowie ein Schreiben der (…) vom 19. Juli 2018 und eine DHL-Bestätigung
einer Sendung aus Pakistan zu den Akten.
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F.
Die Instruktionsrichterin lehnte mit Zwischenverfügung vom 4. September
2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
mangels nicht belegter prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
ab und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. –
auf. Diesen bezahlte der Beschwerdeführer am 18. September 2018 frist-
gerecht.
G.
Das SEM reichte am 22. Oktober 2018 eine Vernehmlassung ein, welche
dem Beschwerdeführer am 24. Oktober zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Aussagen
des Beschwerdeführers in der BzP und der Anhörung seien widersprüch-
lich ausgefallen. Gemäss seinen Angaben in der BzP sei von ihm verlangt
worden, dass er einen Unfall verursache, damit Waren mit (..) nach
D._______ geschickt werden könnten, wogegen er in der Anhörung darge-
legt habe, dass er mit einer Bombe eine Explosion hätte herbeiführen sol-
len, so dass Zivilisten sterben würden. Auch die chronologische Reihen-
folge der mutmasslichen Entführungen stimme nicht überein und der
(…)unfall im (…), dessen Verantwortung die mutmasslichen Taliban über-
nommen habe, habe sich gemäss Angaben in der BzP in der Stadt
E._______, gemäss Anhörung jedoch in F._______ ereignet. Ausserdem
sei davon auszugehen, dass seine Verfolger, wenn diese dermassen fixiert
darauf gewesen wären, ihm oder seine Familie etwas anzutun, wesentlich
entschlossener und tatkräftiger vorgegangen wären und sich nicht so viel
Zeit gegeben hätten. Warum Terroristen wie die Taliban dermassen kulant
sein sollten, wie er dargelegt habe, sei äusserst zweifelhaft. Insbesondere
müsse an dieser Stelle ergänzt werden, dass es, gemäss seinen eigenen
Aussagen, den Terroristen im (…) gelungen sein solle, einen Zugunfall
auch ohne seine Hilfe zu bewerkstelligen. Somit müsse die geltend ge-
machte Verfolgung insgesamt als unsubstanziiert und unglaubhaft angese-
hen werden. Die eingereichten Beweismittel würden die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht aus dem Weg räumen, weswegen
nicht näher auf sie einzugehen sei. Demzufolge erfülle er die Flüchtlings-
eigenschaft nicht.
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4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift, das SEM
habe die ihm zugefügten körperlichen Verletzungen und die darauffolgen-
den Beeinträchtigungen ausser Acht gelassen. Mit dem eingereichten ärzt-
lichen Schreiben stehe fest, dass er am (…) um 20.15 Uhr ins Krankenhaus
eingeliefert worden und bis zum (…) dort gewesen sei. Entsprechend sei
auf seiner Identitätskarte und seinem im (…) ausgestellten Arbeitsausweis
zu sehen, dass er grosse Narben im Gesicht habe. Auch habe er bereits in
der BzP erwähnt, dass er nach Schlägen auf den Kopf vergesslich gewor-
den sei und gegen die Schmerzen Tabletten einnehme. So habe er bei der
BzP auch gesagt, dass beide Begegnungen mit den Terroristen bezie-
hungsweise den Taliban im (…) gewesen seien, die eine allerdings im da-
rauffolgenden Jahr. Er habe die Fehler nicht bemerkt, da er nach langem
beschwerlichem Fluchtweg und den ihm vorgefallenen Ereignissen sehr
betrübt gewesen sei und Kopfschmerzen gehabt habe. Nach zwei Jahren
Aufenthalt in der Schweiz und medizinischer Behandlung fühle er sich bes-
ser und habe sich bei der Anhörung besser konzentrieren und Fragen be-
antworten können. Es sei daher durchaus vorstellbar, dass die Verwechs-
lung auf seine körperlichen und seelischen Befunde zurückzuführen sei.
Seine Angaben bei der Anhörung seien im Übrigen nicht als Widersprüche,
sondern als Ergänzung zu den Angaben in der BzP zu verstehen. So hätten
die Terroristen von ihm sowohl verlangt, einen (…) durch eine Bombe zum
Explodieren zu bringen als auch Material nach D._______ zu transportie-
ren. Er habe freien Zugang zu allen (…) und (…) gehabt. Er hätte somit
problemlos eine Bombe auf (…) deponieren oder (…) manipulieren kön-
nen, um Unfälle zu verursachen. Deshalb seien die Terroristen sehr an sei-
nem Einsatz interessiert gewesen. Als er seine Arbeit wieder angefangen
habe, sei er sehr vorsichtig gewesen und habe vermieden, alleine unter-
wegs zu sein. Erst ein Jahr später sei es den Terroristen gelungen, ihn
wieder zu entführen.
Er sei wegen seiner unerlaubten Abwesenheit von seinem ehemaligen Vor-
gesetzten vorgeladen worden. Er habe seinen Vorgesetzten von der
Schweiz aus kontaktiert und ihm berichtet, warum er der Arbeit ferngeblie-
ben sei. Der Vorgesetzte habe ihm geantwortet, dass er (der Beschwerde-
führer) leider nicht die einzige Person sei, die von den Terroristen bedroht
worden sei.
Es sei logisch, dass die Taliban ihn weiter beobachtet und bedroht hätten,
anstatt ihn zu töten. Seine Zusammenarbeit sei wertvoller gewesen als sein
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Tod. Erst nach Ablauf der gewährten Bedenkzeit sei er Gefahr gelaufen,
umgebracht zu werden.
Dass er einmal E._______ und einmal F._______ genannt habe, sei kein
Widerspruch. F._______ liege auf der Strecke zu E._______. Er habe nur
den Ort genauer benannt.
Weiter machte der Beschwerdeführer Ausführungen zum reduzierten Be-
weismass der Glaubhaftmachung und der Asylrelevanz seiner Vorbringen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des
Glaubhaftmachens nicht richtig angesetzt, mithin Art. 7 AsylG nicht richtig
angewendet, und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt.
5.2 Soweit er die ihm vorgehaltenen Widersprüche in den Angaben damit
erklärt, er habe bei der BzP einen beschwerlichen Fluchtweg hinter sich
gehabt und sei zudem durch die ihm zugefügten Schläge im Heimatland
vergesslich geworden, ist festzuhalten, dass er zwar bereits bei der BzP
auf die Frage nach einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf eine Ver-
gesslichkeit und gelegentliche Schmerzen infolge der angeblichen Schläge
hingewiesen hat. Dem Protokoll bei der BzP lassen sich aber keine Hin-
weise auf einen schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
oder Konzentrationsschwierigkeiten entnehmen und der Beschwerdefüh-
rer brachte bei der BzP auch nicht vor, er hätte sich nicht konzentrieren
können oder bei der Befragung unter Kopfschmerzen gelitten (vgl. SEM
act. A3). Insgesamt ist damit entgegen den Beschwerdevorbringen zum
Zeitpunkt der BzP weder von einem schlechten Gesundheitszustand noch
von einer seelischen oder physischen Beeinträchtigung auszugehen, wel-
che eine fehlende Substanz in den Angaben oder das Bestehen allfälliger
Widersprüche zu begründen vermöchten. Unter diesen Umständen kann
das Protokoll dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt werden.
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand sei bei
der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen.
Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass die dargelegtermassen ersichtliche
Narbe des Beschwerdeführers keine Rückschlüsse auf die Ursache der
Verletzung und damit auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen, die ent-
sprechenden Verletzungen seien ihm während seiner Entführung zugefügt
worden, zulässt. Das gleiche gilt für die im vorinstanzlichen Verfahren ein-
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gereichten pakistanischen Arztberichte, welchen – entsprechend den An-
gaben in der Beschwerdeschrift (vgl. dort S. 4 Ziff. 2) und soweit diese les-
bar sind – einzig zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am (…) ins
Krankenhaus eingeliefert worden und bis am (…) dort stationiert und offen-
sichtlich am (…) erneut behandelt worden war. Vor diesem Hintergrund ist
entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von offensichtli-
chen Misshandlungen im Heimatland auszugehen.
5.4 Soweit das SEM festhält, es sei davon auszugehen, dass die Taliban
wesentlich entschlossener und tatkräftiger vorgegangen wären, wenn sie
dermassen fixiert darauf gewesen wären, dem Beschwerdeführer oder sei-
ner Familie etwas anzutun, stützt sich das SEM auf das Glaubhaftigkeitskri-
terium der Plausibilität. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammen-
hang insoweit zuzustimmen, als ihm gemäss bundesverwaltungsgerichtli-
cher Rechtsprechung ein allfällig unlogisches oder inkohärentes Verhalten
des Verfolgers nur mit grosser Zurückhaltung angelastet werden kann (vgl.
zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlun-
gen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12 Februar 2015 E. 5.1 m.w.H.).
Vorliegend bleibt deshalb das betreffende Argument des SEM ohne ent-
scheidendes Gewicht, weil sich über die übliche Vorgehensweise der Tali-
ban in solchen Fällen nur mutmassen lässt.
5.5 Das SEM hat indessen zutreffend ausgeführt, dass erhebliche Zweifel
an den Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund der unstimmigen zeit-
lichen Einordnung des Geschehens entstehen. So sagte er in der BzP aus,
er sei innert einer Woche im (…) zweimal entführt worden. Vier bis fünf
Monate später sei er sodann bedroht worden (SEM act. A3 7.01). In der
Anhörung gab er wiederum an, am (…) das erste Mal entführt worden zu
sein. Vier bis fünf Monate später respektive im (…) sei er auf der Strasse
bedroht worden. Ungefähr am (…) sei er sodann erneut entführt worden
(SEM act. A10 F64). Auf diese gewichtigen Widersprüche angesprochen,
sagte er bloss, er habe in der BzP nicht gesagt, dass er eine Woche später
das zweite Mal entführt worden sei, er habe nur gesagt, dass beide Vorfälle
im (…) passiert seien (SEM act. A10 F149), womit er seine widersprüchli-
chen Angaben nicht zu entkräften vermag. Hätte er die dargelegte Ge-
schichte tatsächlich so erlebt, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese
chronologisch widerspruchsfrei hätte wiedergeben können. Hinzu kommt,
dass er zwar seine Asylgründe in der Anhörung zuerst durchaus ausführ-
lich darlegte (vgl. SEM act. A10 F62), aber Fragen dazu nur oberflächlich
und ausweichend beantwortete. So wich er den Fragen, ob zwischen der
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zweiten Entführung und seiner Ausreise besondere Vorkommnisse stattge-
funden hätten, zuerst aus und setzte sich dann in Widerspruch zu seiner
vorhergehenden Aussage, ob seine Familie nach seiner Ausreise behelligt
worden sei (vgl. SEM act A10 F66 ff., F 32ff.). Auch dem Vorhalt, er habe
die zweite Kontaktaufnahme durch die Taliban zwischen den Entführungen
zeitlich unterschiedlich eingeordnet, wich er gänzlich aus (vgl. SEM act.
A10 F100). Dadurch entsteht der Eindruck, dass es sich um konstruierte
Vorbringen handelt. Dies umso mehr, da sich die dargelegten Entführun-
gen in seinem sehr oberflächlichen Erzählmuster kaum voneinander unter-
scheiden. So gab er im Zusammenhang mit der ersten Entführung an, er
sei gegen sieben Uhr abends auf der Strasse hinter dem Hauptbahnhof auf
dem Weg nach Hause gewesen, als die Entführer ein Tuch über ihn ge-
worfen, ihn in ein Auto gepackt, ihm den Mund zugedrückt und ihn an einen
unbekannten Ort gebracht hätten (vgl. SEM act. A10 F62, F81ff.). Bei der
zweiten Entführung sei er auf dem Heimweg auf der Strasse hinter dem
Bahnhof gewesen. Die Entführer hätten ein Tuch über seinen Kopf gewor-
fen, ihn mitgenommen und an einen ruhigen Ort gebracht (SEM act. A10
F122f.). Seine Ausführungen vermögen damit nicht zu überzeugen. Es
wäre zu erwarten, dass er ein dermassen einschneidendes Erlebnis wie
eine Entführung detaillierter zu beschreiben wüsste, zumal es sich hierbei
um den Kern seines Asylvorbringens handelt.
5.6 Der Beschwerdeführer legte sodann widersprüchlich dar, wo am (…)
das (…)unglück stattgefunden habe, von welchem die Taliban behauptet
hätten, sie würden dahinterstecken. Am (…) tatsächlich (Vorfall) kurz vor
(Örtlichkeit). Diese liegt ungefähr 35 Kilometer entfernt von E._______ und
ungefähr 10 Kilometer entfernt von F._______, also denjenigen Ortschaf-
ten, welche er in der BzP und der Anhörung genannt hatte (vgl. SEM act.
A7 7.01, SEM act. A10 F62). Dass F._______ die genauere Bezeichnung
des Unglücksorts sei, trifft offenkundig nicht zu, beide von ihm genannten
Orte entsprechen nicht der Realität. Es wäre zu erwarten, dass er den ge-
nauen Ort des Unglücks kennen würde, wäre er tatsächlich aufgrund des-
sen von den Taliban unter Druck gesetzt worden.
5.7 Insgesamt entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Ge-
schilderte nicht selbst erlebt hat. Es ist ihm demnach nicht gelungen, eine
Verfolgung durch die Taliban glaubhaft darzulegen. An dieser Schlussfol-
gerung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern,
namentlich auch nicht das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben
der «(…)», welches als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten ist und
daher nur eine sehr geringe Beweiskraft hat.
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5.8 Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
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Seite 11
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.1 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilwei-
ser angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt,
die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungs-
vollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. Urteil des BVGer
E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1 m.w.H.).
7.3.2 Es sind auch keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben. Der
Beschwerdeführer ist jung und verfügt über keine erheblichen gesundheit-
lichen Beschwerden. Er hat einen Bachelor-Abschluss in Technology und
(…) Jahre als «(…)» bei (…) gearbeitet. Er spricht Punjabi, Urdu und ein
wenig Englisch. Er verfügt in seinem Heimatland über ein stabiles soziales
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Seite 12
Netz mit seinen Eltern und seinen Geschwistern. Es ist somit davon aus-
zugehen, dass er sich erneut eine Existenz wird aufbauen können, womit
der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 18. September 2018 in der Höhe von Fr. 750.– ge-
leistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
Versand: