B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4419/2012
law/auj
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) mit der Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und der Tochter
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012 / N (…).
D-4419/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer A._______, Ehemann von B._______ und Vater
von C._______ und D._______, reichte am 28. Januar 2009 in der
Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Am 30. Januar 2009 führte das BFM
mit ihm eine summarische Befragung durch. Da er am 5. September
2008 bereits in Italien um Asyl ersucht hatte, trat das BFM mit Verfügung
vom 28. Mai 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf sein Asylgesuch nicht
ein und verfügte die Wegweisung nach Italien. Am 25. Juni 2009 wurde
A._______ gestützt auf Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Ver-
ordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), nach Ita-
lien überstellt.
B.
Am 11. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch ein, zu welchem er am 21. Januar 2010 summarisch
befragt wurde. Das BFM ersuchte am 5. Februar 2010 die italienischen
Behörden erneut um seine Wiederaufnahme im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-Verordnung.
C.
Mit undatierter Eingabe seiner am 8. Februar 2010 mandatierten Rechts-
vertretung stellte der dem Kanton E._______ zugeteilte Beschwerdefüh-
rer bei den zuständigen Behörden des Kantons F._______ ein Gesuch
um Kantonswechsel gemäss Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Zur Begründung liess er ausfüh-
ren, seine ebenfalls aus Eritrea stammende Lebenspartnerin, G._______
(N …), sei Ende Dezember 2009 mit dem gemeinsamen, am (…) gebo-
renen Sohn H._______ in die Schweiz eingereist und lebe seither im
Kanton F._______. Nach seiner Ausreise aus Eritrea habe er seit August
2007 mit G._______ zusammengelebt, zunächst in Sudan, wo sie sich
kennengelernt hätten, und danach in Libyen. Nachdem sie auf der Reise
nach Italien getrennt worden seien, möchten sie nun im Kanton
F._______ zusammenwohnen. Beide hätten bei ihrer Befragung zur Per-
son (BzP) auf ihre Beziehung und das gemeinsame Kind hingewiesen.
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Seite 3
D.
Am 2. März 2010 hiess das BFM das Kantonswechselgesuch gut und
wies den Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zu. Das Bundesamt
verzichtete in der Folge auf eine Wegweisung nach Italien und nahm das
Asylverfahren wieder auf.
E.
Am 6. Mai 2010 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asyl-
gründen an. Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 hiess das Amt das Asylge-
such vom 11. Januar 2010 gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
F.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2011 hiess das BFM das Asylgesuch von
G._______ vom (…) gut und gewährte ihr und ihrem Sohn H._______
Asyl.
G.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer beim BFM
ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine religiös angetraute
Ehefrau B._______, geboren am (…), und die beiden Kinder D._______,
geboren am (…), und C._______, geboren am (…), ein. Als deren Adres-
se gab er das Flüchtlingslager I._______ in Äthiopien an. Als Beilagen
reichte er zunächst Kopien und später die Originale eines kirchlichen erit-
reischen Ehescheines, zweier Geburtsurkunden sowie eine Fotografie
ein, auf welcher eine Frau, ein Junge und ein Mädchen abgebildet sind.
H.
Mit Verfügung vom 2. September 2011 hiess das BFM das inzwischen am
22. August 2011 gestellte Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung
zwecks Familienvereinigung von G._______, der Lebenspartnerin des
Beschwerdeführers A._______, für ihre drei aus einer früheren Ehe
stammenden Kinder gut. Das älteste der drei Kinder reiste am 2. April
2012 in die Schweiz ein.
I.
Am 9. September 2011 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um eine
rasche Behandlung seines Gesuchs um Familienzusammenführung vom
20. Juli 2011. Das Bundesamt antwortete ihm mit Schreiben vom
14. September 2011.
J.
Mit Eingaben seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom
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Seite 4
29. November und 8. Dezember 2011 sowie vom 8. Februar 2012 erkun-
digte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und wies
darauf hin, dass seine Frau und die Kinder in Äthiopien unter sehr prekä-
ren Bedingungen lebten und das Gesuch aufgrund ihrer besonderen
Schutzbedürftigkeit prioritär zu behandeln sei.
K.
Am 23. April 2012 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, seine Frau
habe Herz- und Magenprobleme, und auch die Kinder litten aufgrund der
schlechten Behandlung im Flüchtlingslager an unterschiedlichen Erkran-
kungen.
L.
Die Rechtsvertretung hielt in einer E-Mail vom 29. Mai 2012 ans BFM
fest, zwei Kinder warteten mit der Mutter seit Juli 2011 unter prekären
Bedingungen in einem äthiopischen Flüchtlingslager auf eine Einreisebe-
willigung; die Tochter sei an Malaria erkrankt und erhalte nur sehr schwer
Zugang zu medizinischer Versorgung. Ferner drohte sie dem BFM eine
"Untätigkeitsklage" an.
M.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 stellte das BFM fest, aus den Akten des
Beschwerdeführers gehe hervor, dass dieser seit längerer Zeit mit einer
Landsfrau im Konkubinat lebe und mit ihr ein gemeinsames Kind habe.
Gemäss seinen Angaben stamme das Kind D._______ überdies aus ei-
ner früheren Beziehung und lebe bei seiner Mutter. Das Bundesamt for-
derte den Beschwerdeführer auf, eine offizielle Bestätigung zur Sorge-
rechtsregelung über das Kind D._______ einzureichen sowie anzugeben,
bis wann er mit D._______ in einem gemeinsamen Familienverband ge-
lebt habe und wie die Mutter dazu stehe, ihr Kind allenfalls in die Schweiz
einreisen zu lassen. Ferner forderte das BFM den Beschwerdeführer auf,
Auskunft über sein mit einer Landsfrau in der Schweiz gelebtes Konkubi-
natsverhältnis und über das gemeinsame Kind zu erteilen.
N.
Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 5. Juli 2012 nahm der Beschwer-
deführer zu diesen Fragen Stellung. Dabei gab er unter anderem an, mit
D._______ und dessen Mutter nie in einem gemeinsamen Familienver-
band gelebt zu haben. Unter Beilage von Kopien der Identitätskarte und
eines Schreibens der Mutter von D._______ vom 23. Juni 2012 mit deut-
scher Übersetzung erklärte er, die Mutter von D._______ habe diesen be-
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reits im Jahr 2008 in die Obhut seiner Ehefrau B._______ gegeben, weil
der neue Ehemann der Mutter von D._______ das Kind als Störfaktor be-
trachtet habe. Eine offizielle Bestätigung eines Sorgerechtsüberganges
existiere nicht, und die Mutter von D._______ könne eine solche nicht
beschaffen, weil dessen Vater illegal aus Eritrea ausgereist sei. Der Be-
schwerdeführer habe von März 2010 bis 16. Januar 2012 in einem Kon-
kubinatsverhältnis mit G._______ in J._______ gelebt, wo diese mit dem
gemeinsamen, (…) 2009 geborenen Kind H._______ nach wie vor woh-
ne. A._______ lebe seit seinem Auszug in K._______. Seine Ehefrau,
B._______, sei vor zirka einem halben Jahr zusammen mit ihrer Tochter
C._______ und dem Stiefsohn D._______ nach Äthiopien geflohen, wo
sie mittlerweile in Addis Abeba lebten. Bei einer Gutheissung des Ge-
suchs um Familienasyl nur hinsichtlich der Ehefrau und des gemeinsa-
men Kindes werde es unmöglich sein, D._______ wieder nach Eritrea zu
bringen.
O.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 – eröffnet am 27. Juli 2011 – verweigerte
das BFM der Ehefrau B._______ und den beiden Kindern D._______ und
C._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch bzw.
das Gesuch um Familienzusammenführung ab.
P.
Mit Eingabe vom 24. August 2012 focht der Beschwerdeführer diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfü-
gung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben, auf das Asylgesuch sei
einzutreten und seiner Frau sowie der Tochter C._______ sei eine Einrei-
sebewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Q.
Der Instruktionsrichter liess am 3. September 2012 den Eingang der Be-
schwerde bestätigen.
D-4419/2012
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Die angefochtene Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012 bezieht sich
auch auf das Kind D._______. Nachdem die Anträge auf Beschwerde-
ebene lediglich für die Ehefrau und die Tochter C._______ gestellt wer-
den, ist nachfolgend nur zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung in Be-
zug auf die letztgenannten Personen Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt oder angemessen
ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesver-
waltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Par-
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teien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unter-
breiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand
darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinausreichen. Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich ver-
fügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht ent-
scheiden musste, darf die obere Instanz nicht beurteilen, da sie sonst in
die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde (vgl. RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE
BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundes-
rechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, S. 283, ANDRÉ MOSER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149, CHRISTOPH AUER, Streit-
gegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtli-
chen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63, FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 45; BVGE 2009/54 E. 1.3.3
S. 777, BGE 133 II 30 E. 2.4 S. 34, BGE 131 II 200 E. 3.2 S. 203, je mit
weiteren Hinweisen).
4.2 Anfechtungsgegenstand der Beschwerde bildet die in der Verfügung
vom 26. Juli 2012 betreffend B._______ und die Kinder D._______ und
C._______ verweigerte Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks
Familienzusammenführung mit dem Beschwerdeführer gemäss Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG. In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten,
dass in den Eingaben der Rechtsvertretung vom 29. November und
8. Dezember 2011 sowie vom 8. Februar und 29. Mai 2012 und in der
Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. April 2012 zwar prekäre Le-
bensbedingungen im äthiopischen Flüchtlingslager sowie gesundheitliche
Probleme erwähnt werden, unter denen seine Angehörigen leiden, und
um eine prioritäre Behandlung des Gesuchs ersucht wurde (vgl. Sach-
verhalt Bst. I, J, K). Hingegen wurde im erstinstanzlichen Verfahren nie
eine persönliche Gefährdung der Ehefrau und der Kinder des Beschwer-
deführers im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht. Das BFM war des-
halb im erstinstanzlichen Verfahren nicht gehalten, im Rahmen eines
Asylverfahrens im Sinne von Art. 20 AsylG die Prüfung der originären
Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdefüh-
rers in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3 S. 223 ff.). Da sich der
Beschwerdebegründung nichts Gegenteiliges entnehmen lässt, ist mithin
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davon auszugehen, dass trotz der missverständlichen Formulierung des
in Ziffer 2 der Laienbeschwerde gestellten Antrags, "auf das Asylgesuch
sei einzutreten und meiner Frau und meiner Tochter C._______ eine Ein-
reisebewilligung zu erteilen", nicht um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz zwecks Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft er-
sucht wird, sondern ausschliesslich um Bewilligung der Einreise zwecks
Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. An
dieser Feststellung ändert auch das der Beschwerde beiliegende Schrei-
ben der Ehefrau B._______ vom 3. August 2012 nichts, in welchem diese
erstmals geltend macht, sie sei wegen der Ausreise ihres Ehemannes
aus Eritrea ab dem Jahr 2008 von Agenten der eritreischen Regierung
behelligt worden und sei deshalb nach Äthiopien geflüchtet. Die Erteilung
einer Einreisebewilligung zwecks Asylgewährung in der Schweiz infolge
einer persönlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG war nicht Ge-
genstand des vorinstanzlichen Verfahrens und kann von vornherein nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, weil dies ei-
ner unzulässigen Erweiterung des vorstehend bezeichneten Streitge-
genstandes gleichkäme.
5.
5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige
Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine
besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere
Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzuneh-
men, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der
Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der
Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familien-
leben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist,
dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusam-
menzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder
Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, wel-
che nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus
Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilli-
gung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des an-
erkannten Flüchtlings getrennt wurden. Für die Beurteilung ist der Zeit-
punkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides massgeblich
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3 S. 93 ff., EMARK 2006 Nr. 7
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Seite 9
E. 5.4 S. 78 f. und E. 6.1 S. 80 ff., EMARK 2002 Nr. 20 E. 4 S. 165 ff.,
EMARK 2000 Nr. 11 E. 3a S. 88 f., jeweils mit weiteren Hinweisen).
5.2 Das BFM führte zur Begründung der Einreiseverweigerung und der
Ablehnung des Gesuchs um Familienzusammenführung bzw. um Gewäh-
rung des Familienasyls aus, mit den besonderen Umständen, welche
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gegen einen Einbezug von Ehegatten und
minderjährigen Kindern ins Familienasyl sprächen, sollten Missbrauchs-
tatbestände unterbunden und den Behörden die Möglichkeit gegeben
werden, Personen nicht als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen kein
Asyl zu gewähren, wenn beispielsweise wie in EMARK 2002 Nr. 20 nicht
mehr von einer Familieneinheit im Sinne des Gesetzes die Rede sein
könne. Gemäss der Rechtsprechung müsse eine Familienbeziehung tat-
sächlich gelebt werden bzw. intakt erscheinen, damit Art. 51 AsylG An-
wendung finden könne. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Ausreise
aus Eritrea im Jahre 2007 in Sudan G._______ kennengelernt und in Li-
byen mit ihr zusammengelebt, wo (…) 2009 das gemeinsames Kind
H._______ geboren sei. Nach einer vorübergehenden Trennung auf der
Reise in die Schweiz habe der Beschwerdeführer mit seiner Konkubi-
natspartnerin und dem gemeinsamen Kind von März 2010 bis 16. Januar
2012 zusammengelebt. Demnach habe er nach seiner Ausreise aus Erit-
rea eine neue Lebensgemeinschaft begründet und diese während rund
zwei Jahren in der Schweiz weitergeführt. Dieses Verhalten lasse darauf
schliessen, dass seine Angehörigen in Eritrea für ihn an Bedeutung verlo-
ren hätten und nicht mehr von einer tatsächlich gelebten Beziehung ge-
sprochen werden könne. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6842/2011 vom 22. Mai 2012 hielt das BFM fest, das In-
stitut des Familienasyls ziele nach der Konzeption des Gesetzes und
ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung bestehender Familiengemein-
schaften respektive auf deren Wiederherstellung ab. Von einer bestehen-
den und schützenswerten Familiengemeinschaft, welche alleine durch die
Flucht getrennt worden sei, könne vorliegend nicht gesprochen werden,
weshalb das Gesuch mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG abzuweisen sei.
5.3
5.3.1 In der Beschwerde macht A._______ geltend, seine Frau und seine
Kinder in Eritrea nicht vergessen und die Beziehung zu seiner Frau nie
aufgegeben zu haben. Er habe wenn möglich immer mit ihr in Kontakt
gestanden, und sowohl er als auch seine Frau hätten stets ein Interesse
an der Fortführung ihres Familienlebens gehabt. Zwar sei er ohne Wissen
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Seite 10
seiner Frau in Libyen eine Beziehung zu G._______ eingegangen und
habe mit dieser ein Kind gezeugt, doch das sei Sex gewesen und keine
Liebe. Sowohl er als auch G._______ hätten in Eritrea Ehepartner und
Kinder, und für beide sei klar gewesen, dass sie mit ihren jeweiligen Fa-
milien zusammenleben wollten. Da sie beide jedoch damals nicht ge-
wusst hätten, ob sie ihre Familien je wiedersehen würden, seien sie eine
Beziehung zueinander eingegangen. In der Schweiz habe er notgedrun-
gen den Eindruck erweckt, G._______ sei seine neue Frau, da er an die-
ser "Familiensituation" und am Zusammenleben mit ihr und dem gemein-
samen Sohn H._______ habe festhalten müssen, um nicht nach Italien
ausgewiesen zu werden. Ausserdem habe er natürlich auch seinen Sohn
aufwachsen sehen wollen. Kurz nach Gewährung des Asyls habe er ein
Nachzugsgesuch eingereicht, um seine Familie wieder zusammenzufüh-
ren, und sich auf Wohnungssuche begeben, um sich auch räumlich von
G._______ trennen zu können. Seine Frau sei total ahnungslos, sie wisse
nichts von seinem Kind in der Schweiz. Der Entscheid des Bundesamtes
sei sehr hart und unverhältnismässig, da sie ihre Beziehung nie aufgege-
ben hätten und nicht nur er, sondern auch seine Frau und seine Tochter
bestraft würden. Diese lebten derzeit im Flüchtlingslager L._______ und
könnten nicht nach Eritrea zurück; sollten sie in Äthiopien bleiben müs-
sen, wisse er nicht, wie er ihnen dies erklären könnte. Mit Hinweis auf ei-
ne der Beschwerde beigelegte Kopie der Verfügung des BFM vom
2. September 2011, mit welcher das Amt das Gesuch von G._______ um
Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung für ihre
drei aus einer früheren Ehe stammenden Kinder guthiess, wird in der Be-
schwerde implizit eine Ungleichbehandlung gerügt.
5.3.2 In der englischen Übersetzung des der Beschwerde beigelegten,
handschriftlichen und offenbar von der Ehefrau des Beschwerdeführers,
B._______, unterschriebenen Briefes hält diese zunächst fest, sie und
der Beschwerdeführer hätten am 1. Februar 2004 offiziell und legal gehei-
ratet. Seit Juli 2008 habe sie mit ihrer Tochter C._______ und dem Stief-
sohn D._______ in M._______ gelebt. Dort hätten Agenten der eritrei-
schen Regierung von ihr wegen der Ausreise ihres Mannes die Bezah-
lung von 50'000 Nakfa verlangt und sie bedroht und misshandelt, weil sie
diese Summe nicht habe aufbringen können. Deswegen sei sie nach As-
mara gezogen, wo die Agenten allerdings mit der Zeit ihre Adresse he-
rausgefunden hätten. Als sie bei ihr erschienen seien und sie geschlagen
hätten, sei ihr Stiefsohn D._______ weggerannt und habe sich ins Dorf
seiner Grosseltern begeben. Die Agenten hätten ihr gedroht, sie ins Ge-
fängnis zu stecken, sollte sie ihnen beim nächsten Besuch den Geldbe-
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Seite 11
trag nicht aushändigen. Mit Gottes Hilfe habe sie mit ihrer Tochter das
Land verlassen und in Äthiopien Schutz suchen können. Dass sie ihren
Stiefsohn D._______ habe zurücklassen müssen, erfahre ihr Mann erst
mit dem vorliegenden Schreiben.
5.3.3 Mit der Beschwerde wurden ferner eine vom 27. Juli 2012 datieren-
de Quittung über die Barauszahlung des monatlichen Grundbedarfs an
den Beschwerdeführer durch das zuständige Sozialamt sowie eine vom
Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) und
den äthiopischen Behörden am 3. August 2012 ausgestellte Bestätigung
(samt Zustellkuvert) eingereicht, gemäss der B._______ und das Kind
C._______ im Flüchtlingslager L._______ als Flüchtlinge registriert seien.
5.4
5.4.1 Gemäss den Akten der Asylverfahren des Beschwerdeführers und
von G._______ (N …) ist ersterer nach seiner im Februar 2007 erfolgten
Ausreise aus Eritrea im August 2007 in Sudan eine Beziehung zu seiner
Landsfrau G._______ eingegangen, hat mit ihr ein am 24. Februar 2009
geborenes Kind gezeugt und bis mindestens am 28. August 2008 in Liby-
en mit ihr zusammengelebt; nach seiner Abreise in Richtung Italien stan-
den sie in telefonischem Kontakt zueinander, bis sie sich in Rom am
10. Oktober 2010 erstmals wiedersahen (vgl. act. B16/4 S. 2, B28/13
S. 3; ferner act. A19/13 S. 3 des Verfahrens N […]). Nach seiner Einreise
in die Schweiz berief sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Be-
ziehung zu seiner vor ihm in die Schweiz eingereisten "Lebenspartnerin"
G._______ und dem gemeinsamen Kind H._______ (vgl. Kantonswech-
selgesuch vom Februar 2010, act. B16/4 S. 2) und bewirkte auf diese
Weise, dass das BFM auf eine Überstellung nach Italien verzichtete und
ihm schliesslich im Rahmen des in der Schweiz durchgeführten Asylver-
fahrens Asyl gewährt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. C, D, E). Hier lebte er
während beinahe zwei weiteren Jahren mit G._______ und dem Kind
H._______ zusammen.
5.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend unter Hinweis auf die ständige Praxis
festgehalten hat, bezweckt das Rechtsinstitut des Familienasyls die Be-
wahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften bzw. deren Wie-
derherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtum-
stände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 8
E. 3.2 S. 94 f., EMARK 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89, Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6842/2011 vom 22. Mai 2012 E. 4.2). Der Beschwerde-
führer hat die Beziehung zu seiner (zunächst) in Eritrea verbliebenen
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Seite 12
Ehefrau B._______ wenngleich nicht ausdrücklich, so doch durch das
Eingehen der eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit G._______ und der
Gründung einer neuen Familie nach hiesigem Verständnis konkludent
beendet. Das BFM hat deshalb zu Recht den Schluss gezogen, dass
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau B._______ keine
tatsächlich gelebte und alleine durch die Flucht getrennte Beziehung
mehr besteht. Das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient je-
doch weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht
gelebten familiären Beziehungen noch – wie vorliegend beabsichtigt – der
Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen. Dass die Ehe
zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ rechtlich noch besteht,
ist vorliegend ebenso wenig von Belang wie der von B._______ bekunde-
te – aufgrund ihrer Ahnungslosigkeit über die neue Familie ihres Ehe-
mannes allerdings eventuell mangelhaft gebildete – Wille, die eheliche
Gemeinschaft mit ihm in der Schweiz wiederaufnehmen. Ungeachtet
dessen, wie eng heute die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer
einerseits und seiner Ehefrau B._______ und der gemeinsamen Tochter
C._______ andererseits noch sein mag, stellt die Tatsache, dass sich der
Beschwerdeführer zwecks Verbleibs in der Schweiz gegenüber den Asyl-
behörden ausdrücklich auf die bestehende Beziehung zu seiner vor ihm
in die Schweiz eingereisten Lebenspartnerin G._______ und dem ge-
meinsamen Kind H._______ berufen hat und er mit diesen in der Schweiz
während beinahe zwei Jahren in einer Familiengemeinschaft zusammen-
gelebt hat, einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG
dar, der dem Einbezug seiner Ehefrau und seiner Tochter in seine Flücht-
lingseigenschaft sowie der Gewährung des Familienasyls entgegensteht.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass ausser der
anderslautenden Darstellung des Beschwerdeführers, welche angesichts
der durchschaubaren Interessenlage allerdings wenig glaubhaft ist, keine
konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zwischen dem Beschwer-
deführer und G._______ bzw. dem gemeinsamen Kind H._______ keine
während rund zwei Jahren andauernde Familiengemeinschaft bestanden
hat. Wäre diese Familiengemeinschaft – wie vom Beschwerdeführer
nunmehr implizit behauptet – tatsächlich nur zum Schein geführt worden,
würde sich unter dem Aspekt von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG unweigerlich
die – hier allerdings nicht zu beantwortende – Frage stellen, ob sich der
Beschwerdeführer den Verbleib in der Schweiz und indirekt auch das ihm
hierzulande gewährte Asyl unter Vorgabe falscher Tatsachen erschlichen
habe.
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5.4.3 Schliesslich ist eine in der Beschwerde implizit beanstandete Un-
gleichbehandlung mit der ehemaligen Lebenspartnerin G._______, deren
Gesuch auf Familienzusammenführung für drei Kinder aus früherer Ehe
gutgeheissen wurde, nicht ersichtlich, da G._______ lediglich ein Gesuch
für ihre Kinder, nicht aber für deren Vater gestellt hat, welcher nach ihren
Angaben im Krieg gefallen ist.
5.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu
Recht und mit zutreffender Begründung das Gesuch um Familienzusam-
menführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt und der in
Äthiopien befindlichen Ehefrau B._______ sowie dem Kind C._______
die Einreise in die Schweiz verweigert hat.
6.
Zusammenfassend folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da jedoch aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass dieser
aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, demnach als bedürftig im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten ist und die Rechtsbegehren ferner
nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Es sind deshalb
keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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