Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-44/2011
Urteil vom 12. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
alias A._______, geboren Y._______,
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2010 /
N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat im Mai 2007 verliess und über B._______, wo er sich fünf
Monate aufgehalten habe, C._______, D._______, E._______,
F._______, wo er neun Monate geblieben sei, und Italien, wo er sich
während eines Jahres und sieben Monaten aufgehalten und dort ein
Asylgesuch eingereicht habe, welches von den italienischen Behörden
negativ beurteilt worden sei, am 17. Juli 2010 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im
G._______ um Asyl nachsuchte und dort am 6. August 2010 summarisch
befragt wurde,
dass gemäss einer Aktennotiz (vgl. A6/1) der Beschwerdeführer seiner
Betreuungsperson gemeldet habe, beim Ausfüllen des
Personalienblattes am 17. Juli 2010 ein falsches Geburtsjahr – (...) statt
(...) – angegeben zu haben (vgl. A2/1), und er darauf hingewiesen
worden sei, er könne dies bei der Befragung zur Person ändern,
dass eine am 22. Juli 2010 beim Beschwerdeführer gleichwohl
durchgeführte Knochenalterbestimmung ein Alter von über 18 Jahren
ergab und gleichzeitig festgehalten wurde, dass sich das tatsächliche
Knochenalter in erheblicher Weise vom behaupteten Alter des
Beschwerdeführers unterscheide,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am Z._______ in H._______ von
den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im G._______ vom 6. August 2010
zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er habe
zusammen mit seinem Vater ein eigenes Geschäft betrieben und sie
seien eines Tages von den Behörden aufgefordert worden, die Preise
ihrer Waren zu senken, was sie jedoch verweigert hätten, worauf das
Militär erschienen sei und im W._______ das Geschäft zwangsweise
geschlossen habe,
dass sie das Geschäft im W._______ dennoch wieder geöffnet hätten,
worauf sie von Angehörigen des Militärs überfallen worden seien, diese
seinen Vater getötet und ihn selber verletzt hätten, weshalb er sich
während (...) in Spitalpflege habe begeben müssen,
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dass ihm sein älterer Bruder geraten habe, das Land zu verlassen und
nicht mehr nach Guinea zurückzukehren, worauf er sich nach B._______
begeben habe und in der Folge über mehrere Länder in Richtung Europa
weitergereist sei,
dass dem Beschwerdeführer am Ende der Befragung im G._______ das
rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach mutmasslich
Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht
eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer angab, er habe in Italien ein Asylgesuch
eingereicht, er wolle jedoch nicht dorthin zurückkehren, da sein
Gesuch durch die italienischen Behörden bereits abgelehnt und sein
gesundheitliches Problem (Nennung des gesundheitlichen Problems)
dort nicht behandelt worden sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM am 22. November 2010 Italien um Übernahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass Italien das Ersuchen des BFM unbeantwortet liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Dezember 2010 - eröffnet am 31.
Dezember 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den
Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, ein Eurodac-Vergleich
und die Aussagen des Beschwerdeführers hätten ergeben, dass dieser
am Z._______ illegal in H._______, Italien, eingereist sei und
gleichentags in I._______ ein Asylgesuch gestellt habe,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
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Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des
Beschwerdeführers innert der festgelegten Frist nicht beantwortet
hätten, von einer Zustimmung zum Ersuchen ausgegangen werden
könne,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei,
dessen Aussagen jedoch die Rückführung nach Italien nicht zu
verhindern vermöchten, zumal Italien ein Rechtsstaat sei, der zur
Behandlung eines möglichen Asylgesuchs verpflichtet sei, wo die
Menschenrechte respektiert würden und wo sich der
Beschwerdeführer bezüglich seiner persönlichen Situation
beziehungsweise hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher
Schwierigkeiten an die dafür kompetenten italienischen Behörden
wenden könne,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2011
(Poststempel) Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung sowie – sinngemäss
– die Anweisung an die Vorinstanz, ihr Recht zum Selbsteintritt
auszuüben, beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ersuchte,
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dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass er zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen
anführte, seine Schutzbedürftigkeit sei in Italien nicht erkannt worden,
obwohl er sehr gute Gründe dafür vorgebracht habe, und bei einer
Rückkehr nach Italien müsse er dort ohne Hilfe irgendwie überleben,
was als menschenunwürdig zu erachten sei, zumal die
Lebensbedingungen in Italien beinahe so schlimm seien wie in
Griechenland,
dass in Italien kein Zugang zu medizinischer Versorgung bestehe und er
befürchte, bei einer Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes nicht
die erforderliche Behandlung zu erhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 5. Januar 2011 den
Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Januar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen, an der Befragung
zur Person korrigierten Angaben am X._______ geboren wurde und
mithin volljährig ist, weshalb ihm zum nachträglich erstellten
Knochenaltergutachten, in welchem er als über 18-jährig bezeichnet wird
(vgl. A9/1), das rechtliche Gehör nicht zu gewähren war,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers ausging und dieses Vorgehen von ihm in seiner
Rechtsmitteleingabe nicht beanstandet wird,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
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der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers und die
Einleitung eines Asylverfahrens in Italien feststehen und er diesen
Sachverhalt auch nicht bestreitet,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 17. Juli 2010 in der Schweiz
eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein
Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt
hat [Dublin-II-VO], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom
22. November 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers bis am
7. Dezember 2010 unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit
Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der
sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1
Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
insbesondere geltend macht, in Italien beim Zugang zu einer
Unterkunft und zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten
ausgesetzt zu sein und er die Zeit mit anderen Asylsuchenden auf der
Strasse verbringen müsse, was einen grossen Teil der Leute depressiv
werden lasse,
dass er ferner bei einer Verschlimmerung seiner Krankheit nicht wisse,
was er tun müsse respektive könne,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht
an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich –
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neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass es diesbezüglich dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich
allenfalls mittels einer Hilfsorganisation respektive juristischer Hilfe um die
Durchsetzung seiner Ansprüche zu bemühen,
dass überdies davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer erhalte in
Italien bei Bedarf eine adäquate medizinische Behandlung seiner nicht
näher substanziierten gesundheitlichen Schwierigkeiten,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer
Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass entgegen den sinngemässen Beschwerdevorbringen somit nicht
davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem
Selbsteintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die
entsprechenden Bedingungen näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne
vorgängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 600.-
festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite),
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: