B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-44/2016
law/fes
Ur t e i l vom 1 6 . Feb r ua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass die Vorinstanz am 9. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragte und ihn am 4. November 2015 einlässlich zu den
Asylgründen anhörte,
dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 2. Dezember 2015
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch vom 2. Juli 2014 ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte, deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2016 (Datum Post-
stempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzu-
heben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig zu erklären und
er als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten,
dass er mit der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung vom 22. Dezember
2015 einreichte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 13. Januar 2016 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte,
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen mit der Androhung, an-
sonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 28. Januar 2016 ein-
zahlte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass in der Beschwerde erstmals vorgebracht wird, der Beschwerdeführer
sei noch nicht 18 Jahre alt und könne deshalb keine Identitätspapiere ein-
reichen, er habe aber einen Taufschein eingereicht,
dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung in der Be-
schwerde keinen Taufschein zu den Akten reichte, sondern ein Schulzeug-
nis betreffend das Schuljahr 2012/2013, woraus jedoch kein Geburtsdatum
sondern nur das Alter von 17 Jahren hervorgeht,
dass er selber anlässlich der Befragung im EVZ angegeben hat, er sei
1996 geboren, wisse aber nicht in welchem Monat oder an welchem Tag
(vgl. Akte A5/12 S. 2), und sein Geburtsdatum im Protokoll auf den 1. Ja-
nuar 1996 festgesetzt wurde, wogegen der Beschwerdeführer nichts ein-
gewendet hatte,
dass er sodann anlässlich der Anhörung am 4. November 2015 auf die
Frage nach dem Geburtsdatum antwortete, er sei am 1. Januar 1996 ge-
boren (vgl. Akte A20/14 F4),
dass aufgrund dieser Angaben in vorliegendem Verfahren von der Volljäh-
rigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 28. Ja-
nuar 2016 innert angesetzter Frist leistete,
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, er sei nach dem Schulabbruch in die eritreische
Armee einberufen worden, weshalb er Eritrea im September 2013 illegal
verlassen habe,
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dass er als Beweismittel eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters und
ein Schulzeugnis inklusive Umschlag einreichte,
dass das SEM in seiner Verfügung dargelegt hat, warum die Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG sind,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer, wie lange er sich nach
Erhalt des Militäraufgebots noch in Eritrea aufhielt, unterschiedliche Versi-
onen vorbrachte,
dass er nämlich einerseits angab, er sei als er das Schreiben gesehen
habe, direkt in die Wildnis gegangen (vgl. Akte A20/14 F66 und F81), er
andererseits sagte, er sei nach dem Tag, an dem er sich zum Dienst hätte
melden sollen, in die Wildnis gegangen (vgl. Akte A20/14 F75) und er in
einer weiteren Version vorbrachte, er habe sich nach Erhalt des Aufgebots
noch eine Woche zu Hause und eine Woche in der Wildnis aufgehalten
(vgl. Akte A20/14 F84),
dass sich die erwähnten Widersprüche auch nicht – wie in der Beschwerde
geltend gemacht – damit erklären lassen, der Dolmetscher habe ihn nicht
gut verstanden oder in Eile übersetzt,
dass zwar hinsichtlich der Befragung im EVZ der Dolmetscher von Tigrinya
ins Englische übersetzte und der Sachbearbeiter vom Englischen ins Deut-
sche, was zu Abweichungen hätte führen können, es sich jedoch vorlie-
gend nur um Widersprüche zwischen seinen Aussagen anlässlich der An-
hörung handelt, bei welcher von Tigrinya direkt ins Deutsche übersetzt wor-
den ist und umgekehrt,
dass der Beschwerdeführer sodann mit seiner Unterschrift die Richtigkeit
sowie Vollständigkeit des Anhörungsprotokolls bestätigte, und auch die bei
der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung offenbar keine Verständi-
gungsschwierigkeiten beobachtete, da sie keine Einwände zum Protokoll
anbrachte (vgl. Akte A20/14 S. 13 f.),
dass zudem seine Angaben, er habe Ende September 2013 die achte
Klasse angefangen, nach zwei Wochen jedoch die Schule abgebrochen
und sei in den darauf folgenden zwei Wochen zu Hause und in der Wildnis
gewesen auch zeitlich mit dem Datum seiner angeblichen Ausreise im Sep-
tember 2013 nicht übereinstimmen können (vgl. Akte A5/12 Ziff. 5.01,
A20/14 F35 ff.),
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dass dem SEM ferner darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer
hinsichtlich der Frist, bis wann er sich zum Militärdienst hätte melden müs-
sen, keine konkrete Angaben hat machen können, und sich widersprüch-
lich dazu äusserte, wo sich das Aufgebot befinde,
dass er in der Beschwerde erklärt, seine Familie habe das Aufgebot wieder
gefunden und werde dieses so schnell wie möglich schicken,
dass dies mit seinen Aussagen anlässlich der Anhörung, er wisse nicht, wo
sich das Aufgebot befinde, und seine Familie habe ihm auf Nachfrage hin
erklärt, sie hätten die Vorladung nicht aufbewahrt (vgl. Akte A20/14 F114 f.),
kaum in Einklang zu bringen ist,
dass aufgrund dieser Unstimmigkeiten nicht davon auszugehen ist, er sei
von den eritreischen Behörden wegen einem Militärdienstaufgebot zu
Hause gesucht worden,
dass der Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea
keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war
oder begründete Furcht hatte, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass hinsichtlich der illegalen Ausreise aus Eritrea das SEM zutreffend
festgestellt hat, eine legale Ausreise aus Eritrea sei aufgrund der restrikti-
ven Visa-Bedingungen nur eingeschränkt möglich, der Beschwerdeführer
aber nichtsdestotrotz die illegale Ausreise glaubhaft machen müsse,
dass die Schilderung der Flucht über die Grenze nach Äthiopien unsub-
stantiiert und ohne Realkennzeichen ausgefallen ist (vgl. Akte A20/14
F94 ff.),
dass zudem seine Aussage anlässlich der Anhörung, er habe seine Eltern
über den Entschluss, auszureisen, nicht informiert, da sie es nicht zugelas-
sen hätten (vgl. Akte A20/14 F96 f.) nicht in Einklang steht mit seiner Aus-
sage, seine Mutter habe um die Reisekosten zu bezahlen, ihren Gold-
schmuck und den Goldschmuck seiner Schwester verkauft (vgl. Akte
A20/14 F110),
dass deshalb auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft ist,
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dass somit der Beschwerdeführer auch nicht aufgrund von subjektiven
Nachtfluchtgründen (vgl. Art. 54 AsylG) als Flüchtling anerkannt werden
kann,
dass das SEM demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – unangemessen ist, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 28. Januar 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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