B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-44/2019
Ur t e i l vom 2 2 . Janu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens
(Abschreibungsentscheid D-832/2017 vom
7. November 2018) / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller suchte am 1. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 stellte das SEM fest, dass er die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
A.b Gegen diesen Entscheid liess der Gesuchsteller durch seinen Rechts-
vertreter mit Eingabe vom 6. Februar 2017 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht einreichen.
A.c Am 2. November 2018 zog der Gesuchsteller mit schriftlicher Erklä-
rung die Beschwerde vom 6. Februar 2017 ohne weitere Begründung zu-
rück.
A.d Daraufhin wurde mit Entscheid D-832/2017 vom 7. November 2018
das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
B.
Mit Eingabe vom 9. November 2018 (vorab per Telefax eingereicht) er-
suchte der Rechtsvertreter mit der Begründung, dass die Rückzugserklä-
rung nicht durch ihn eingereicht worden sei und ihm auch nicht vorliege,
um Akteneinsicht.
C.
Am 13. November 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechts-
vertreter mit, dass das Beschwerdeverfahren durch den Abschreibungsent-
scheid abgeschlossen worden sei, weshalb er sich bezüglich der Rück-
zugserklärung an den Gesuchsteller wenden könne.
D.
Mit Eingabe vom 15. November 2018 (vorab per Telefax eingereicht) infor-
mierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass
gemäss Auskunft des Gesuchstellers diesem nicht bekannt sei, dass er
eine Rückzugserklärung beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe
und deshalb auch nicht in der Lage sei, ihm eine Kopie der betreffenden
Erklärung zuzustellen.
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E.
Mit Eingabe vom 23. November 2018 (vorab per Telefax eingereicht) er-
suchte der Rechtsvertreter um beschleunigte Behandlung des Aktenein-
sichtsgesuchs.
F.
Mit Schreiben vom 29. November 2018 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Rechtsvertreter mit, dass der Gesuchsteller am 2. November
2018 gegenüber dem Amt (…) des Kantons B._______ die Beschwerde
D-832/2017 schriftlich und eigenhändig unterzeichnet zurückgezogen
habe, woraufhin das hängige Beschwerdeverfahren als durch Rückzug ge-
genstandslos abgeschrieben worden sei. Der Eingabe vom 9. November
2018 werde entnommen, dass der Gesuchsteller die Beschwerde zurück-
gezogen habe, ohne vorgängig mit ihm Rücksprache zu nehmen. Aufgrund
des Verhaltens des Gesuchstellers werde davon ausgegangen, dieser
wünsche nicht, dass der rubrizierte Rechtsvertreter in dieser Angelegenheit
weiter für ihn tätig sei. Für den Fall weiterer Korrespondenz werde er daher
ersucht, sich durch eine entsprechende, aktuelle Vollmacht als Vertreter
des Gesuchstellers auszuweisen.
G.
Mit Eingabe vom 30. November 2018 brachte der Rechtsvertreter im We-
sentlichen vor, dass der Gesuchsteller massiv eingeschüchtert sei und
enorme Angst gehabt habe. Eine Untersuchung, was genau vorgefallen
sei, und damit auch die Offenlegung der beantragten Akten sei somit un-
abdingbar.
H.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 reichte der Rechtsvertreter eine aktu-
elle Anwaltsvollmacht vom 6. Dezember 2018 ein und führte im Weiteren
aus, dass die Mutter des Gesuchstellers in Sri Lanka schwer erkrankt sei.
Daher habe dieser sich, ohne einen Übersetzer mitzunehmen, auf das Ge-
meindebüro in C._______ begeben, um sich zu erkundigen, ob es eine
Möglichkeit gebe, seine Mutter noch einmal zu sehen. Er sei danach zu
verschiedenen Amtsstellen gesandt worden und habe verschiedene For-
mulare unterzeichnet im Glauben, dass er nun während des laufenden
Asylverfahrens die Möglichkeit erhalte, beispielsweise eine Reise in ein
Nachbarland Sri Lankas anzutreten, falls eine Möglichkeit gefunden werde,
dass auch seine Mutter dorthin gebracht werde. Er habe diverse Bespre-
chungen auf verschiedenen Amtsstellen gehabt, wobei zu keinem Zeit-
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punkt ein Übersetzer anwesend gewesen sei. Sein von ihm mitgenom-
mene Kollege habe die dortige Sprache nicht korrekt sprechen und verste-
hen können.
I.
Am 11. Dezember 2018 wurde dem Rechtsvertreter antragsgemäss Akten-
einsicht gewährt.
J.
In der Eingabe vom 28. Dezember 2018 wurde im Wesentlichen ausge-
führt, dass trotz der nicht gegebenen Verständigung für den Gesuchsteller
zu keinem Zeitpunkt ein Übersetzer beigezogen worden sei. Ihm sei nicht
bewusst gewesen, dass er mit seiner Unterschrift seine Beschwerde zu-
rückziehe. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass dies den verant-
wortlichen Angestellten des zuständigen Kantons [nicht] klar gewesen sei.
Es liege genügend Material vor, eine Strafanzeige gegen diese Personen
einzureichen, welche letztlich zu einer Revision des Abschreibungsent-
scheids führen könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe es in der
Hand, eine wesentlich einfachere Lösung mit weniger tiefgehenden Kon-
sequenzen anzuordnen. So seien ohne weiteres aufgrund eines Übermitt-
lungsirrtums die Aufhebung der Abschreibungsverfügung und die Wieder-
aufnahme des Verfahrens möglich, was den Rechtsvertreter dazu bringen
würde, auf die Einreichung einer Strafanzeige „gegen die fehlbaren Kan-
tonsangestellten“ zu verzichten. Eine entsprechende Verfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts über die Wiederaufnahme des Verfahrens werde
bis zum 10. Januar 2019 erwartet.
K.
Am 9. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
des Schreibens vom 28. Dezember 2018.
L.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 (vorab per Telefax eingereicht) wurde im
Wesentlichen vorgebracht, dass vorliegend weder ein Gesuch noch eine
Beschwerde vorliegen würden, sondern nur eine Anfrage zur Ausgestal-
tung einer Lösung, welche nicht zu rechtlichen Weiterungen führe. Es sei
Auskunft zu erteilen, weshalb in der vorliegenden Sache eine andere Ge-
richtsperson eingesetzt worden und ein Verfahren eröffnet worden sei.
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Seite 5
M.
Am 18. Januar 2019 (vorab per Telefax eingereicht) reichte der Gesuch-
steller eine als Revisionsgesuch bezeichnete Eingabe beim Bundesverwal-
tungsgericht ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er
mit der Eröffnung des Abschreibungsentscheides vom 7. November 2018
erstmals davon erfahren habe, dass er seine Beschwerde mit einer Erklä-
rung vom 2. November 2018 zurückgezogen haben solle. Es handle sich
dabei um eine erhebliche Tatsache. Die sogenannte Rückzugserklärung
sei vor dem Abschreibungsentscheid entstanden und der Inhalt sei rechts-
erheblich. Daraus folge, dass der Abschreibungsentscheid vom 7. Novem-
ber 2018 umgehend aufzuheben und das Asylbeschwerdeverfahren wei-
terzuführen sei. Es sei kein Kostenvorschuss zu erheben und eine ange-
messene Parteientschädigung von Fr. 1‘200.– auszurichten. Im Rahmen
einer vorsorglichen Massnahme seien weiter das SEM und die kantonalen
Behörden anzuweisen, auf jegliche Vollzugshandlungen zu verzichten. Die
Sache sei ferner durch andere Gerichtspersonen zu behandeln.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdever-
fahren D-832/2017 mit Entscheid vom 7. November 2018 als durch Rück-
zug gegenstandslos geworden abgeschrieben.
1.2
1.2.1 Abschreibungsbeschlüsse können weder in Revision noch in Wieder-
erwägung gezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 33 E. 1a). Ein Abschreibungsentscheid kann jedoch auf Gesuch hin
aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bun-
desverwaltungsgericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn
das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhen-
den Rückzugserklärung der Partei oder irrtümlich als Folge von unzutref-
fenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wurde (vgl. Urteil D-7256/2014 vom 8. Januar
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2015 E.1.2 m.w.H.). Die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens
stellt ein eigenes Verfahren (sui generis) dar.
1.2.2 In der Eingabe vom 28. Dezember 2018 wird beantragt, dass das
Verfahren wieder aufzunehmen sei (vgl. Sachverhalt Bst. J). Ungeachtet
der Ausführungen in der Eingabe vom 14. Januar 2019, wonach die Ein-
gabe vom 28. Dezember 2018 „kein Gesuch“ darstelle, ist sie als Gesuch
um Wiederaufnahme eines als durch Rückzug gegenstandslos geworde-
nen Verfahrens entgegenzunehmen, zumal materiell gerade beantragt
wird, dass das vorangegangene Verfahren wiederaufzunehmen sei, da die
Rückzugserklärung auf wesentlichen Willensmängeln beruhe. Folglich
kann es auf die durch den Gesuchsteller gewählte Bezeichnung alleine
nicht ankommen. Praxisgemäss wird das Verfahren unter einer neuen Ge-
schäftsnummer geführt und ein neuer Spruchkörper gebildet.
1.2.3 Auf die Eingabe vom 18. Januar 2019 ist insbesondere unter Hinweis
auf die vorstehende Erwägung 1.2.1 nicht weiter einzugehen, zumal die
Begehren im Kern identisch sind mit denjenigen in der Eingabe vom
28. Dezember 2018. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich
somit.
1.3 Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt teilgenommen, ist durch den Abschreibungsentscheid des Bundesver-
waltungsgerichts vom 7. November 2018 besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens und ist
daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert (vgl. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1VwVG).
1.4 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen
und Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG).
2.
2.1 Nach der Dispositionsmaxime steht es asylsuchenden Personen frei,
ihr Asylgesuch oder eine gegen eine negative Asylverfügung eingelegte
Beschwerde zurückzuziehen. Eine solche Ausübung eines Gestaltungs-
rechts kann nicht beliebig widerrufen werden. Die Prüfung der Ungültigkeit
eines solchen Rechtsaktes aufgrund eines Willensmangels ist aber nach
Lehre und Praxis möglich, solange für die sich auf Willensmängel beru-
fende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen und die
Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl.
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etwa Urteil des BVGer D-6006/2006 vom 18. März 2008 E. 1.2 m. H.). Vor-
liegend sind die beiden erwähnten Voraussetzungen erfüllt.
2.2 Bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuchs um Wie-
deraufnahme des Asylverfahrens wegen Willensmängel sind die einschlä-
gigen vertragsrechtlichen Grundsätze des OR sinngemäss anzuwenden
(vgl. EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a S. 30; Urteil des BVGer D-2923/2014 vom
26. September 2014 m.w.H.). Die in Art. 23 ff. OR aufgezählten Willens-
mängeltatbestände – Irrtum (Art. 23 ff. OR), absichtliche Täuschung
(Art. 28 OR) und Furchterregung (Art. 29 f. OR) – sind auch auf einseitige
Rechtsgeschäfte anwendbar.
2.3 Vorliegend sind keine Willensmängel im Sinne von Art. 28 und 29 f. OR
(absichtliche Täuschung / Furchterregung) ersichtlich. Aus den Akten ergibt
sich, dass der Gesuchsteller am 15. Oktober 2018 bei der kantonalen Mig-
rationsbehörde vorstellig wurde. Dabei wurde ein Gespräch über die frei-
willige Ausreise des Gesuchstellers mit Rückkehrhilfe besprochen. Ge-
stützt darauf ersuchte die kantonale Migrationsbehörde am 29. Oktober
2018 das SEM um Vollzugsunterstützung nach Art. 71 AuG (heute: Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
[AIG, SR 142.20]). Des Weiteren befindet sich ein ausgefülltes Formular
betreffend individuelle Rückkehrhilfe samt Projektplan über die Eröffnung
eines (…) in D._______ in den Akten, welches der Gesuchsteller am
31. Oktober 2018 unterzeichnete. Schliesslich zog der Gesuchsteller seine
Beschwerde am 2. November 2018 schriftlich zurück. Vor dem Hintergrund
dass der Gesuchsteller somit wiederholt mit verschiedenen kantonalen Be-
hörden in Kontakt trat, um die Rahmenbedingungen der Rückkehr in den
Heimatstaat festzulegen, kann keine Rede davon sein, dass der Gesuch-
steller durch die zuständigen Behörden dazu gebracht worden sei, eine
Rückzugserklärung zu unterschreiben, obwohl er sich über deren Folgen
nicht im Klaren gewesen sei. In diesem Zusammenhang sind denn auch
keinerlei Täuschungsabsichten oder Einschüchterungsmassnahmen sei-
tens der Schweizer Behörden zu erkennen. Vielmehr ist aufgrund der Akten
und insbesondere des Projektplans, in dem die weiteren Schritte im Hin-
blick auf die Eröffnung des (…) in D._______ detailliert aufgelistet sind,
dem Vorbringen des Gesuchstellers, dass er gedacht habe, seine Mutter
allenfalls in einem Nachbarstaat Sri Lankas treffen zu können, jegliche
Grundlage entzogen. Durch die bereits vor der Rückzugserklärung in An-
griff genommenen Ausreisevorbereitungen zeigte der Gesuchsteller, dass
er sich der Tragweite seines Handelns bewusst war, dieses seinem dama-
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ligen Willen entsprach und diese Vorkehren kaum im Irrtum über deren Be-
deutung getan haben kann. Daher sind auch die vorgebrachten Sprach-
schwierigkeiten, welche zur Unterzeichnung der Rückzugserklärung ge-
führt haben sollen, als unbehelflich zu erachten. Die wiederholten Kontakte
mit den kantonalen Behörden zeigen deutlich, dass der Gesuchsteller ganz
offensichtlich imstande war zu kommunizieren und mit seinen Anliegen ver-
standen zu werden. Unter diesen Umständen kann daher ebenso wenig
davon ausgegangen werden, dass sich der Gesuchsteller im Zeitpunkt des
Rückzugs seiner Asylbeschwerde in einem wesentlichen Irrtum gemäss
Art. 24 Abs. 1 OR – namentlich in einem Grundlagenirrtum im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR – befunden hätte, zumal seine Rückzugserklärung
denn auch eine logische Folge seines vorherigen Verhaltens darstellt.
2.4 Insbesondre kann nach dem Gesagten auch ein mit dem Vorbringen,
er habe die Rückzugserklärung mangels Sprachkenntnisse unterschrie-
ben, ohne ihren Wortlaut überhaupt verstanden zu haben, sinngemäss gel-
tend gemachter Erklärungsirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1–3 OR, vgl. dazu Ur-
teil des BVGer E-5429/2009 vom 2. April 2012 E. 3.4) nicht geglaubt wer-
den. Denn angesichts dessen, dass der Gesuchsteller offenbar in der Lage
war, mit den zuständigen Behörden einen detaillierten Projektplan auszu-
arbeiten, ist auszuschliessen, dass er aufgrund der fehlenden Sprach-
kenntnisse seines Kollegen eine nicht mit seinem inneren Willen überein-
stimmende Erklärung abgegeben hat.
2.5 Im Übrigen war er im Zeitpunkt der Rückzugserklärung vom 2. Novem-
ber 2018 klarerweise nicht urteilsunfähig (Art. 18 ZGB).
2.6 Nachdem der Gesuchsteller zunächst aus freien Stücken den Be-
schwerderückzug erklärte, anschliessend jedoch geltend machte, von den
Behörden dazu gedrängt worden und einem wesentlichen Willensmangel
unterlegen zu sein, ist sein Verhalten als krass widersprüchlich und mithin
treuwidrig zu qualifizieren.
3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesuchsteller bei der
Abgabe seiner Rückzugserklärung vom 2. November 2018 weder in einem
wesentlichen Grundlagen- noch in einem Erklärungsirrtum befand und
diese somit nicht mit einem Willensmangel behaftet ist. Es besteht somit
kein Anlass, das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Das diesbe-
zügliche Gesuch ist abzuweisen.
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4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchstel-
ler aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
4.2 Aufgrund mutwilliger Prozessführung sind die Verfahrenskosten vorlie-
gend zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (vgl. Art. 1–3
[insbes. Art. 2 Abs. 2] des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abge-
wiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Norzin-Lhamo Ritsatsang
Versand: