B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4420/2013
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2013 / N (…).
D-4420/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______, Nordprovinz (Sri
Lanka). Gemäss eigenen Angaben reiste er am 6. November 2012 in die
Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 26. November 2012 zu seiner Person
und summarisch zum Reiseweg sowie seinen Fluchtgründen befragt (Be-
fragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgrün-
den fand am 18. März 2013 statt.
Anlässlich der Anhörung machte er im Wesentlichen geltend, dass er vom
(…) 2007 bis (…) 2009 Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) gewesen sei und dort als Bodyguard für einen Colonel D._______
tätig gewesen sei, der im ganzen Gebiet für die Waffen und deren Nach-
schub verantwortlich gewesen sei. Ausserdem habe er an Kampfhand-
lungen teilgenommen und sei mehrfach verletzt worden. Vom (…) 2009
bis (…) 2010 sei er aufgrund seiner Zugehörigkeit bei den LTTE inhaftiert
gewesen und misshandelt worden. Er sei teils unter Folter verhört worden
und habe Angaben bezüglich eines Waffenverstecks bekannt gegeben.
Aufgrund von Verletzungen habe man ihn und andere entlassen. (…)
2010 seien zwei Männer des Criminal Investigation Department (CID) zu
ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zur Zusammenarbeit überre-
den wollen. Daraufhin sei er, da ihn in seinem Dorf alle als LTTE-Mitglied
gekannt hätten, (im) November 2010 nach B._______ gegangen, wo er
einen Priester gekannt habe. (…) 2011 seien zwei Personen mit einem
Motorrad zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, er solle sich am dar-
auffolgenden Tag im CID-Büro melden. Dort sei er wieder verhört worden.
Danach habe er sich einmal in der Woche melden müssen und er habe
das Dorf nicht mehr verlassen dürfen. Nach seiner Heirat habe er sich
nicht mehr melden müssen, dafür seien Beamte des CID einmal im Mo-
nat zu ihm gekommen. (…) 2012 sei er von der Armee vorgeladen, ge-
schlagen und zu weiteren Waffenverstecken befragt worden. Im An-
schluss habe man ihm ein Ultimatum von drei Tagen gestellt, woraufhin er
am folgenden Tag B._______ verlassen habe und mit Hilfe eines Schlep-
pers in die Schweiz gelangt sei. Dieser habe dem Beschwerdeführer sei-
nen Pass abgenommen und ihm einen gefälschten Pass für die Reise
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gegeben. Auch nach seiner Ausreise sei er bei seinen Eltern sowie bei
seiner Frau mehrmals behördlich gesucht worden.
Gemäss eigenen Angaben habe er am 23. Mai 2010 brieflich einen Asyl-
antrag an die Schweizer Botschaft in Colombo geschickt. Jedoch konnte
vom BFM weder im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)
noch im Elektronischen Visumsausstellungssystem (EVA) ein Eintrag ge-
funden werden. Er habe einen Antwortbrief erhalten, der jedoch nicht ha-
be übersetzt werden können.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des erstin-
stanzlichen Verfahrens eine Kopie eines gültigen heimatlichen Reisepas-
ses, eine Kopie einer nationalen Identitätskarte, seine Heiratsurkunde, ei-
ne beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde, ein Release Certificate, ei-
ne Visitenkarte des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK)
sowie ein Schreiben eines Priesters ein.
C.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 (Eröffnung am 4. Juli 2013) wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 5. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei
beantragte er die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl, andernfalls sei er vorläufig aufzunehmen.
Weiter seien auf die Erhebung von Verfahrenskosten und einen Kosten-
vorschuss zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden als Beweise eine
Fürsorgebestätigung sowie zwei Kopien von Bestätigungsschreiben ein-
gereicht, eines des E._______ aus B._______ und eines des Justice of
Peace.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2013 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) gutgeheissen.
F.
In der Vernehmlassung vom 14. August 2013 nahm das BFM zu den neu
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eingereichten Beweismitteln Stellung und hielt im Übrigen an seinen bis-
herigen Ausführungen fest.
G.
In seiner Replik vom 27. August 2013 äusserte sich der Beschwerdefüh-
rer zur Vernehmlassung.
H.
Am 5. September 2013 reichte der Beschwerdeführer die Originale der
bereits mit Beschwerde in Kopie eingereichten Dokumente ein. Darüber
hinaus wurden zwei weitere Bestätigungsschreiben (des Priesters re-
spektive des Divisional Secretary von F._______, G._______) ins Recht
gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän-
dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
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zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Flucht-
gründe überzeugend und glaubhaft darzulegen, insbesondere seien seine
Vorbringen nicht substanziiert. Im Einzelnen führte es aus, der Be-
schwerdeführer habe Fragen zu Einzelheiten seines Aufgabenbereichs
nicht ausführlich und überzeugend beantworten können. Es sei ihm nicht
gelungen, die Waffentypen, mit denen er in seiner Funktion als Bodygu-
ard zu tun gehabt habe, zu erklären bzw. zu beschreiben. Das Arbeitsge-
biet seines Vorgesetzten, Colonel D._______, habe er nicht näher ein-
grenzen können und stattdessen vorgebracht, dieser sei für das ganze
Gebiet zuständig gewesen, was aber eher unwahrscheinlich sei. Weiter
habe er sich widersprochen, indem er zuerst angegeben habe, gesehen
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zu haben, wie die Waffen mit dem Lastwagen gebracht und wieder aufge-
laden worden seien, und dass ganze Ladungen von Waffen aus
H._______ gekommen seien. Später habe er hingegen gesagt, die Waf-
fen seien heimlich geliefert worden und er habe nicht mitbekommen, wo-
her diese Waffen gekommen seien. Auch seine Schilderungen zu den
Vorkommnissen (…) 2009, namentlich zum Umstand, wie Colonel
D._______ ums Leben gekommen sei und wie der Beschwerdeführer in
der Folge die LTTE verlassen habe, würden oberflächlich wirken und
nicht den Eindruck entstehen lassen, als habe er das Geschilderte tat-
sächlich erlebt. Deshalb könne ihm nicht geglaubt werden, dass er wäh-
rend zweier Jahre in der Funktion eines Bodyguards bei den LTTE gewe-
sen sei. Ebenfalls unglaubhaft sei, dass er über das Tätigkeitsfeld der an-
deren drei Bodyguards von Colonel D._______ nichts Genaues zu be-
richten gewusst habe, obwohl er mit ihnen während zweier Jahre im sel-
ben Camp gewohnt habe. Von einer Person, die zwei Jahre lang in der
Funktion eines Bodyguards bei den LTTE zugebracht habe und die meis-
te Zeit im selben Camp stationiert gewesen sei, dürften präzisere Infor-
mationen erwartet werden. Die im Zusammenhang mit den Verhören
während der neun Monate Haft in I._______ geltend gemachten Ges-
tändnisse bezüglich der Waffenverstecke und die Schilderung, dass er
Waffen des Colonels in Plastiktüten gesteckt und in einem Brunnen ver-
steckt habe, seien unglaubhaft. Zuvor in derselben Anhörung, als er über
die Zeit als Bodyguard bei Colonel D._______ berichtet habe, habe er
angegeben, nichts Genaues über die Waffenverstecke gewusst zu haben.
Bezüglich der Haft von (…) 2009 bis (…) 2010 habe der Beschwerdefüh-
rer keine differenzierten Angaben gemacht. Er habe nichts darüber ge-
sagt, weshalb er aus der Haft entlassen worden sei, und das Geschilderte
sei auch recht vage. Er habe angegeben, zusammen mit tausend Perso-
nen, die auch hätten entlassen werden sollen, auf einem Sportplatz
Kopfnickern vorgeführt worden zu sein. Gerade weil der Beschwerdefüh-
rer in dem Moment besonders Angst gehabt habe, sei von ihm zu erwar-
ten, dass er die Kopfnicker und die damit verbundene konkret erlebte Si-
tuation differenziert hätte beschreiben können. Weiter könne dem Be-
schwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass er vom CID und der
Armee aufgefordert worden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er habe
zur angeblichen Zusammenarbeit keine detaillierten und differenzierten
Angaben machen können, beispielsweise inwiefern und in welchen spezi-
fischen Bereichen er diesen Behörden als Informant hätte dienlich sein
können. Deshalb erscheine es nicht glaubhaft, dass CID und Armee ihn
verdächtigt hätten, Waffen sowie Informationen zu Waffenverstecken der
LTTE zu besitzen, ihm aber gleichzeitig eine Bedenkzeit von drei Tagen
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gegeben hätten, um sich für oder gegen eine Zusammenarbeit auszu-
sprechen. Ebenso wenig erscheine es daher glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer nicht gewusst habe, wie sich die Kooperation konkret
gestaltet hätte. Da die vorgebrachten Fluchtgründe (LTTE-Mitgliedschaft,
Haft, vorübergehende Festnahmen, Unterschriftleisten) nicht glaubhaft
erscheinen würden, seien die während der Haft und der vorübergehen-
den Festnahmen erlittenen Misshandlungen ebenfalls als unglaubhaft zu
würdigen. Die Schilderungen der Misshandlungen würden aber auch
nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem entstehen lassen, da sie sich
auf eine Aufzählung von Körperverletzungen beschränken würden, ohne
die geltend gemachten Beeinträchtigungen in einen persönlichen Bezugs-
rahmen zu stellen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die in
J._______ erlittenen Misshandlungen an den beiden Befragungen unter-
schiedlich geschildert. Der Widerspruch habe nicht aufgelöst werden
können, da der Beschwerdeführer erklärt habe, er habe sich an der BzP
so kurz wie möglich fassen müssen. Weiter könnten die Beweismittel im
vorliegenden Fall keine aktuelle Verfolgungssituation belegen. Das Re-
lease Certificate vom (…) 2010 zeige vielmehr an, dass der Beschwerde-
führer nicht verdächtigt worden sei, da er ansonsten nicht aus der Reha-
bilitation entlassen worden wäre. Darüber hinaus sei die Kausalität nicht
gegeben, da der Beschwerdeführer doch erst mehr als zwei Jahre nach
der Entlassung aus der Rehabilitation aus Sri Lanka ausgereist sei. Das
Empfehlungsschreiben eines Priesters sei als Beleg für eine aktuelle Ver-
folgungssituation nicht geeignet, da solche Schreiben meist Gefälligkeits-
charakter hätten, da sie für gewöhnlich im Auftrag der Asylantragsteller
angefertigt würden und damit die subjektive Einschätzung privater Dritter
rapportiert werde. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse.
4.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei eine eher wortkarge Person, woraus nicht ohne Wei-
teres geschlossen werden könne, die Vorbringen seien nicht wahr. Nicht
jede Person drücke sich gleich detailliert aus. Ferner müsse auch der
Wissensstand des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Eine Füh-
rungsperson in einer Guerilla-Armee würde sich akut in Gefahr bringen,
wenn sie ihren Bodyguards zu viele Informationen zukommen liesse. Der
Vorhalt, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Waffentypen,
mit denen er als Bodyguard zu tun gehabt habe, zu erklären bzw. zu be-
schreiben, stosse ins Leere. Der Beschwerdeführer habe in den Antwor-
ten zu F30 bis F35 die wesentlichen Waffentypen aufgezählt. Dass die
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technischen Details etwas unbeholfen erschienen seien, liege an der
Übersetzung, bei der es sich nicht um eine militärische Fachübersetzung
handle (z.B. Schlauch statt Rohr). Das Fabrikat der Waffen bzw. das Her-
kunftsland seien jedoch top secret gewesen, weshalb der Beschwerde-
führer nicht darüber habe Bescheid wissen können. Ein weiterer Wider-
spruch werde dem Beschwerdeführer zur Herkunft dieser Waffen unter-
stellt. Er habe gewusst, dass die Waffen vom H._______-Distrikt gekom-
men seien, da sie dorthin mit Schiffen transportiert worden seien. Die in
der Verfügung zitierte Antwort, gemäss welcher er nicht mitbekommen
habe, woher die Waffen gekommen seien, habe jedoch die Frage nach
der Marke und dem Produzenten beantwortet. Es sei in den beiden Fra-
gen um Unterschiedliches gegangen, weshalb die Antworten ebenfalls
unterschiedlich ausgefallen seien. Bei der einen Frage sei es um den
Transportweg und bei der anderen um den Ursprung der Waffen gegan-
gen, weshalb es sich nicht um einen Widerspruch handle. Colonel
D._______ sei für die Waffenverteilung der gesamten Region zuständig
gewesen, jedoch nicht für deren Beschaffung und den Import. Es sei wei-
ter naheliegend, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Chefs
den Kontakt zu den LTTE verloren habe. Dies, da der Colonel wenige Ta-
ge vor Verkündung des Kriegsendes und dem Tod Prabhakarans verstor-
ben sei und während dieser Tage chaotische Zustände geherrscht hätten.
Ein weiterer Widerspruch sei dem Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit den Waffenverstecken vorgehalten worden. Dem sei zu entgegnen,
dass es sich beim Verstecken der 150 Waffen um eine einmalige Aktion
gehandelt habe, da die Einnahme durch die Armee gedroht habe. Sonst
aber seien die Waffen in unzähligen Aktionen versteckt worden. Von die-
sen Verstecken habe der Beschwerdeführer keine Kenntnis gehabt. Es
handle sich somit nicht um einen Widerspruch. Hingegen habe dem Be-
schwerdeführer das CID aus dem gleichen Grund Probleme gemacht:
Diese Behörde habe vermutet, der Beschwerdeführer kenne auch andere
Waffenverstecke. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer weiter vor-
gehalten, die Schilderungen seiner Misshandlungen würden nicht den
Eindruck von tatsächlich Erlebtem entstehen lassen. Ausserdem habe er
die in J._______ erlittenen Misshandlungen an den beiden Befragungen
unterschiedlich geschildert. Es könne nicht nachvollzogen werden, inwie-
fern die Aussagen widersprüchlich seien, insbesondere mache die Vorin-
stanz denn auch keine konkreten Ausführungen dazu. Vor allem die
Schilderung in F120 bis F123 lasse den Vorfall genügend plastisch er-
scheinen. Betreffend die Kausalität der LTTE-Mitgliedschaft für die Aus-
reise wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass eine solche nie behaup-
tet worden sei. Anlass der Ausreise sei der Druck gewesen, der auf dem
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Beschwerdeführer gelastet habe. Das CID habe angenommen, der Be-
schwerdeführer kenne weitere Waffenverstecke und habe mehr Informa-
tionen über die LTTE, welche er nicht preisgeben wolle. Daher habe das
CID den Beschwerdeführer mit einer Dreitagesfrist unter Druck setzen
und ihm Angst machen wollen. Es handle sich dabei, entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz, nicht um eine normale Antwortfrist, in welcher der
Beschwerdeführer sich für oder gegen eine Zusammenarbeit hätte aus-
sprechen können. Weiter seien die Vorbringen der Vorinstanz falsch, dass
es sich hierbei um eine Zusammenarbeit gehandelt hätte. Vielmehr hätte
es sich um ein Herauspressen von Informationen, allenfalls unter Folter,
gehandelt.
4.3 In der Vernehmlassung führte das BFM zum mit Beschwerde einge-
reichten Schreiben des Justice of Peace aus, dass solche Empfehlungs-
schreiben meist Gefälligkeitscharakter hätten, da sie im Auftrag des An-
tragsstellers angefertigt und damit die subjektive Einschätzung privater
Dritter rapportieren würden.
4.4 Zu diesem Vorhalt des BFM wurde auf Replikebene vorgetragen,
dass es sich bei den eingereichten Schriftsätzen um Bestätigungen von
Behördenmitgliedern handle. Die meisten amtlichen Dokumente würden
auf Verlangen der darin Erwähnten ausgestellt, wodurch gemäss der
pauschalen Einschätzung des BFM jedes amtliche Dokument wertlos
sein müsste.
5.
Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asyl-
gründe als unglaubhaft erachtet. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die
Vorinstanz diesen Vorbringen zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG die
Glaubhaftigkeit abgesprochen hat.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
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begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.;
BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist die Darstellung der Asylgrün-
de des Beschwerdeführers hinsichtlich der Kernpunkte als glaubhaft zu
erachten.
5.2.1 Der Beschwerdeführer hat das Vorbringen, ein Angehöriger oder
zumindest Unterstützer der LTTE und deswegen inhaftiert gewesen zu
sein, in den wesentlichen Punkten glaubhaft machen können. So legte er
ein Release Certificate vor, welches keine offensichtlichen Fälschungs-
merkmale aufweist und dessen Echtheit auch von der Vorinstanz nicht in
Zweifel gezogen wurde, mit welchem er belegte, dass er sich mehrere
Monate in Haft befand (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2.3). Zudem erschei-
nen gewisse geschilderte Tätigkeiten durchaus plausibel. Zu seinem Auf-
gabenbereich habe es gehört, den Colonel auf Geheiss zu begleiten, den
Funk abzuhören und die Post des Colonels zu erledigen, da dieser diese
Aufgaben nicht selbst habe erledigen können. Weiter ist es dem Be-
schwerdeführer gelungen, die Waffentypen, mit denen er zu tun hatte, zu
erklären bzw. zu beschreiben. Darüber hinaus nannte er auch spezifische
Waffentypen (act. A13 F30 und F34). In Bezug auf den angeblichen Wi-
derspruch bei der Waffenherkunft wird in der Beschwerdeschrift zutref-
fend dargelegt, dass es sich hierbei um zwei unterschiedliche Fragen
handelte, indem sich die eine auf die geographische Herkunft und die an-
dere auf den Lieferanten bezog (act. A13 F28 und F36). Aus seinen Aus-
sagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer jedoch lediglich unterge-
ordnete Arbeiten erledigte (vgl. act. A13 F46); was genau seine Aufgaben
waren, kann hier allerdings offen gelassen werden.
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Seite 11
5.2.2 Bezüglich seiner Verbindung zu den LTTE bleibt auszuführen, dass
das Gericht die Funktion des Beschwerdeführers als Bodyguard und die
aktive Teilnahme an Kämpfen für nicht glaubhaft dargelegt erachtet. Die
Ausführungen bezüglich der Umstände um den Tod des Colonels schei-
nen banal und widersprechen der Lebenserfahrung. Allein die Tatsache,
dass ein Colonel, der sich überall hin begleiten lässt, den Bunker wäh-
rend eines Angriffs alleine verlässt, um seine Waffe zu suchen, ist nur
schwer nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass es nicht logisch erscheint,
dass der Beschwerdeführer genau gewusst haben will, wie der Colonel
gestorben sei, zumal er sich gemäss eigenen Angaben während des An-
griffs in einem Bunker versteckt habe. Nicht überzeugend sind auch die
Vorbringen, dass der Beschwerdeführer die anderen Bodyguards nicht
gekannt habe, obwohl er angab, während zweier Jahre im selben Camp
gewohnt zu haben. Nach diesen Ausführungen erscheint auch unglaub-
haft, dass der Beschwerdeführer als Soldat an den einmal im Monat statt-
findenden Kämpfen teilgenommen habe. Darauf deutet auch seine äus-
serst vage ausgefallene Antwort auf die Frage hin, was sein eindrück-
lichstes Erlebnis bei diesen Kämpfen gewesen sei. Es sei der Moment
gewesen, als die Armee H._______ eingenommen habe und vor und hin-
ter ihnen die Armee gestanden sei, sie aber trotzdem hätten entkommen
können (act. A13 F156 bis F159).
5.2.3 Die Ausführungen zu den Misshandlungen während der Haft sind
für das Gericht hingegen glaubhaft, da sie an diversen Stellen Realkenn-
zeichen aufweisen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass ihm durch
Schläge die Schulter ausgekugelt worden sei. Da er sich dieses Um-
stands offensichtlich nicht bewusst war, umschrieb er die Situation (act.
A13 F78). Im Verlauf der Anhörung erwähnte er weitere konkret bezeich-
nete physische und psychische Misshandlungen (act. A13 F81). Ferner
ist auch die Schilderung, er habe Waffen in Plastiktüten eingepackt und in
einem Brunnen versteckt, als glaubhaft zu erachten. Insbesondere die
beschriebene Reaktion der Beamten des CID, dass sie ihm einen Plan
vorgehalten haben und er das Gebiet einzeichnen musste, ist überzeu-
gend (act. A13 F65, 70, 73). Die Erzählungen in Bezug auf die Haftent-
lassung sind glaubhaft. Es ist insbesondere nachvollziehbar, dass er die
"Kopfnicker" nicht genau angesehen, sondern vielmehr seinen Kopf ge-
senkt hat, damit diese ihn nicht als LTTE-Mitglied erkennen konnten.
5.2.4 Hinsichtlich der auf die Entlassung folgenden Befragungen und der
auferlegten Meldepflicht fallen weitere Realkennzeichen in der Erzählung
des Beschwerdeführers auf. So erwähnte er etwa das an sich neben-
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Seite 12
sächliche Detail, wie er von den zwei Beamten, welche ihn (…) 2011 auf-
gesucht hätten, mit seinem Rufnamen angesprochen worden sei und wie
diese ihm anschliessend den Weg zum L._______-Camp beschrieben
hätten (act. A13 F102 f.). In diesem Zusammenhang spricht für die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen ferner, dass der Beschwerdeführer die
nach seiner Heirat eingetretene Lockerung der Meldemodalitäten erwähn-
te (act. A13 F110 bis F112), zumal diese Lockerung einerseits ein nach-
vollziehbares behördliches Handeln darstellt und andererseits der Be-
schwerdeführer damit einen Umstand erwähnte, der grundsätzlich gegen
eine asylrelevante Verfolgung spricht. Weiter handelt es sich bei den an-
geblich widersprüchlichen Aussagen in der BzP und der Anhörung in Be-
zug auf die in J._______ erlittenen Misshandlungen nicht um einen Wi-
derspruch. Vielmehr präzisierte der Beschwerdeführer hier seine in der
BzP gemachten Aussagen bezüglich des Kerngeschehens (act. A13
F138). Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt, handelt es
sich entgegen der Ansicht des BFM nicht um eine partnerschaftliche Zu-
sammenarbeit, bei welcher der Beschwerdeführer habe zu- bzw. absagen
können, sondern um ein Verhör unter Druck. Aus den Schilderungen ging
hervor, dass das CID der Meinung war, dass der Beschwerdeführer
LTTE-Mitglied war und aufgrund des preisgegebenen Waffenverstecks
noch weitere Informationen zu Leuten und Waffen habe.
5.3 Zusammenfassend hält das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer
die Verbindung zur LTTE und die Umstände, welche ihn zu seiner Ausrei-
se veranlassten, im Kern glaubhaft dargestellt hat. Zu der Verbindung zu
den LTTE und zum Colonel D._______ ist auszuführen, dass diese
grundsätzlich als glaubhaft erachtet werden. Das Gericht geht jedoch da-
von aus, dass der Beschwerdeführer bei den LTTE keine führende Positi-
on als Bodyguard innehatte, sondern nur untergeordnete Tätigkeiten ver-
richtete. Die Haft und die Misshandlungen sowie das auch nach Entlas-
sung aus der Haft andauernde behördliche Interesse an seiner Person
werden als glaubhaft erachtet, da aus den Anhörungen hervor geht, dass
die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer als Person mit rele-
vantem Wissen über LTTE-Mitglieder sowie andere erhebliche Informati-
onen erachteten.
6.
6.1 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzun-
gen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen
vermag.
D-4420/2013
Seite 13
6.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise
solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die
Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Ver-
folgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder
nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landes-
weiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ih-
res Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/12 E. 5 S. 154 f. und BVGE 2010/57 E. 2 S. 826 ff., beide mit weite-
ren Hinweisen).
6.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist anderer-
seits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis-
sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Grün-
de für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f. mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Seit Mai 2009 ist insgesamt von einer seit Beendigung des militäri-
schen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheb-
lich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die
D-4420/2013
Seite 14
LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der
Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate
auszuführen. Allerdings werden politisch Oppositionelle jeglicher Couleur
seitens der sri-lankischen Regierung als Staatsfeinde betrachtet und
müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde definierte das Bundesverwal-
tungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 – im Sinne von Risiko-
gruppen – Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich
(1) Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt
werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestan-
den zu sein (vgl. dazu auch EGMR, NA. v. United Kingdom, Application
no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008), (2) kritisch auftretende Jour-
nalisten und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und re-
gimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Perso-
nen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden
oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus
der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden be-
ziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE
2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht
werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfol-
gungsgefahr zu begründen vermögen. Diese Lageeinschätzung des
Grundsatzurteils BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungsgerichts ist für
die Entscheidfindung weiterhin mitzuberücksichtigen, auch wenn die
jüngste Entwicklung teilweise zu Besorgnis Anlass gibt. Es ist somit zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer einer der soeben skizzierten Risiko-
gruppen angehört.
7.2 Vor diesem Hintergrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, bei einer
Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Er wurde aufgrund
seiner LTTE-Mitgliedschaft von der sri-lankischen Armee verhaftet und
unter Folter zu Waffenverstecken befragt. Obwohl er nur untergeordnete
Tätigkeiten ausführte, verdächtigten ihn die Behörden – nach dem Ges-
tändnis, einmalig Waffen versteckt zu haben – weitere Waffenverstecke
zu kennen und zusätzliche Informationen liefern zu können. Zwar wurde
er aus der Haft entlassen, was darauf hinweist, dass er nicht als (hohes)
LTTE-Mitglied angesehen wurde, aber schon wenige Monate nach der
Entlassung wurde er erneut vom CID aufgesucht. Danach verpflichtete
ihn das CID, sich wöchentlich zu melden und die Stadt nicht zu verlassen.
Ein Jahr später wurde er unter Gewaltanwendung zu Waffenverstecken
D-4420/2013
Seite 15
und LTTE-Mitgliedern befragt. Gemäss glaubhaften Angaben des Be-
schwerdeführers wurde er auch nach seiner Ausreise bei seinen Eltern
und seiner Frau vom CID gesucht. Aufgrund des anhaltenden Bestrebens
der sri-lankischen Regierung ein Wiedererstarken der LTTE zu verhin-
dern, muss diese Verfolgung nach wie vor als aktuell gewertet werden.
Obwohl der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben den Behörden
alles gestanden hat, was er wusste, ist anzunehmen, dass die Behörden
weiterhin davon ausgehen, der Beschwerdeführer verfüge über weitere
relevante Informationen bezüglich der LTTE und ihren Mitgliedern. Ferner
ist er als Rückkehrer aus der Schweiz, wo er ein Asylgesuch gestellt hat,
bei der Einreise nach Sri Lanka zusätzlich exponiert und gefährdet. Eine
innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht, da sich die
Gefährdung bereits bei der Einreise ergeben würde. Der Beschwerdefüh-
rer passt nach dem Gesagten in die in BVGE 2011/24 genannte Risiko-
gruppe der LTTE-Angehörigen. Somit gelangt das Gericht zum Schluss,
dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass er im Falle einer Rückkehr
wegen vorhandener beziehungsweise ihm unterstellter LTTE-Verbin-
dungen inhaftiert oder anderweitigen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
würde.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerde-
führer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als er-
füllt zu betrachten und dieser – mangels Ausschlussgründen im Sinne
von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) – als Flüchtling anzuerkennen ist. Die
vorinstanzliche Verfügung ist dementsprechend aufzuheben und es ist
dem Beschwerdeführer mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Aus-
schlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art.
49 AsylG).
9.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die vorinstanzli-
che Verfügung vom 27. Juni 2013 ist aufzuheben und das BFM anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
D-4420/2013
Seite 16
10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand auf-
grund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt
sich die Einholung einer Kostennote. Die von der Vorinstanz auszurich-
tende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 875.– festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. Juni 2013 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 875.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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