B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4420/2018
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 16. März
2011 in die Schweiz und ersuchte am 21. März 2011 um Asyl.
B.
Er wurde am 31. März 2011 zu seiner Person, dem Reiseweg und den
Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende An-
hörung zu den Fluchtgründen fand am 27. Oktober 2011 statt.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er wegen
seiner politischen Tätigkeit und Wehrdienstverweigerung verfolgt werde.
C.
Mit Verfügung vom 14. April 2014 stellte das damalige Bundesamt für Mig-
ration (BFM, heute: SEM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2831/2014 vom 17. November 2017 gutge-
heissen. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache
wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E.
Am 12. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer erneut angehört.
F.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 (Eröffnung am 29. Juni 2018) stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte deswegen sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
G.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 30. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Eventualiter sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl
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zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuhe-
ben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Mitteilung seitens des Bundesverwal-
tungsgerichts ersucht, wie sich der Spruchkörper zusammensetze und ob
dies zufällig erfolgt sei, respektive nach welchen Kriterien die Mitglieder
des Spruchkörpers bestimmt worden seien.
H.
Am 22. Juni 2016 heiratete der Beschwerdeführer H._______ (N […]). Am
(…) und am (…) kamen die Kinder B.________ respektive C.________ zur
Welt.
I.
Das Asylgesuch der Ehefrau sowie der Kinder des Beschwerdeführers
(N […]) wurde mit Verfügung vom 28. Juni 2018 abgelehnt. Eine gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit heute ergangenem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-4508/2018 vom 24. September
2018 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten.
Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist
nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er tür-
kischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus D.________
(Südosttürkei) stamme. Seit 2006 habe er in X._______ gelebt. Er habe
zwischen 2001 und 2004 Hilfstätigkeiten für die HADEP (Halkin Demokrasi
Partisi) – die heutige BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) ausgeübt, ohne je-
doch Parteimitglied zu sein. Im Jahre 2001 sei er in D.________ festge-
nommen, geschlagen und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden.
Im Jahre 2004 habe er für ein Parteimitglied die Führerscheinprüfung ab-
gelegt, weshalb ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, welches im-
mer noch hängig sei. Im (…) 2009 sei er anlässlich einer Demonstration in
eine Identitätskontrolle geraten, bei welcher festgestellt worden sei, dass
er in D.________ gesucht werde. Er sei nach zwei Tagen der Staatsan-
waltschaft vorgeführt worden. Zwei Tage später sei er wegen ungenügen-
der Beweislage freigelassen worden.
Seit (…) 2009 habe er unter einer falschen Identität als E.________ gelebt.
Im Jahre 2009 hätte er in den Militärdienst einrücken müssen, weshalb er
im (…) 2009 einen schriftlichen Marschbefehl erhalten habe. Im Dezember
sei er im Rahmen einer Demonstration von Polizisten in Zivil festgenom-
men und an einen unbekannten Ort verbracht worden, wo er geschlagen
und nach zwei Tagen wieder entlassen worden sei. Er habe sich damals
als E.________ ausgegeben.
Später habe er eine Gruppe von Militärdienstverweigerern kennengelernt
und am (…) 2010 habe er öffentlich erklärt, dass er sich weigere, Militär-
dienst zu leisten. Am (…) 2010 habe er mit Freunden aus dem Verein für
Menschenrechte seine Aussage zur Militärdienstverweigerung in der
Presse wiederholt. Die Aussagen habe er unter seiner wahren Identität ge-
macht. Im (…) 2011 sei er im Auftrag der Gruppe nach D.________ zurück-
gekehrt, um dort Jugendliche zu überzeugen, keinen Militärdienst zu leis-
ten. Das Haus, in welchem sie sich versammelt hätten, sei später gestürmt
und 23 Personen, darunter seine Kollegen F.________ und G.________,
seien verhaftet worden. Eine Woche später sei er auf dem Weg zum Men-
schenrechtsverein von zivilen Polizisten angehalten worden. Diese hätten
ihm den Zeitungsartikel, in welchem er sich gegen den Militärdienst ausge-
sprochen habe, gezeigt. Er habe sich mit der Identitätskarte von
E.________ ausgewiesen und negiert, dass es sich um ihn gehandelt
habe.
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Wegen dieser Probleme habe er sich entschieden, aus der Türkei zu flie-
hen. Nachdem er ausgereist sei, sei er regelmässig bei seinem mittlerweile
verstorbenen Vater in der Türkei gesucht worden. Seit er in der Schweiz
sei, sei er exilpolitisch aktiv.
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass das Verfahren im
Zusammenhang mit der Führerscheinprüfung nicht asylrelevant sei, da
staatliche Massnahmen zur Ahndung betrügerischer Handlungen rechts-
staatlich legitim seien.
Die Wehrdienstverweigerung begründe ebenfalls keine Furcht vor einer
asylrelevanten Verfolgung, da es sich dabei um ein Massendelikt handle,
welches milde bestraft werde.
Die Festnahme zweier Freunde vermöge ebenfalls keine begründete
Furcht zu begründen, da die in diesem Zusammenhang eingereichten An-
klageschriften diese beiden Freunde, nicht aber den Beschwerdeführer be-
träfen, weshalb keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ver-
folgung ersichtlich sei.
Es seien den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer in einem Masse exilpolitisch aktiv sei, welches ihn einer
Verfolgungsgefahr aussetzen würde, zumal er in der Anhörung vom
12. Juni 2018 nichts zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten ausführte.
Die zweitägige Haft aufgrund seiner Hilfstätigkeit für die HADEP im Jahre
2001 sei mangels zeitlicher und sachlicher Kausalität zur Ausreise im Jahre
2011 nicht asylrelevant. Ebenso verhalte es sich mit den Festnahmen im
Jahre 2009.
Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass seine Tätigkeit für die HADEP ein
behördliches Interesse geweckt habe. Dies reiche aber nicht aus für die
Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten
Verfolgung. So sei er gemäss eigenen Angaben etwa 2009 von der Staats-
anwaltschaft mangels Beweisen entlassen worden. Er sei für die HADEP
nicht in einer exponierten Stellung tätig gewesen, weshalb keine beachtli-
che Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verfolgung bestehe.
Auch im Lichte der Verschärfung der Lage im Zusammenhang mit dem
Putschversuch im Juli 2016 und dem Umstand, dass er aus einer politi-
schen Familie stamme, sei eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu ver-
neinen. In der Türkei sei es nach dem Militärputsch vom 12. September
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1980 oft zu Repressalien gegenüber Familienangehörigen von Personen
gekommen, welche von den Behörden als Aktivisten separatistischer oder
extremistischer Gruppen betrachtet würden. Heute präsentiere sich die
Lage jedoch anders, da die Türkei seit 2001 im Hinblick auf die Beitrittsver-
handlungen zur Europäischen Union (EU) Reformen beschlossen habe,
die zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hät-
ten, wodurch sich in der Türkei eine schrittweise Annäherung an europäi-
sche Standards vollziehe. Seit der Einführung zusätzlicher Strafverfah-
rensgarantien im Juni 2005 habe sich insbesondere die Rechtssicherheit
verbessert, wodurch die früher verbreitete behördliche Willkür weitgehend
verdrängt worden sei. Eine von Übergriffen betroffene Person habe heute
die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Vor diesem Hintergrund
seien die geltend gemachten Befürchtungen unbegründet. Es könne zwar
nicht in Abrede gestellt werden, dass es auch im gegenwärtigen Kontext
noch zu Reflexverfolgungen komme, etwa dann, wenn nach einer flüchti-
gen Person gefahndet werde und Anlass zur Vermutung bestehe, Fami-
lienangehörige stünden im Kontakt zu dieser Person. Bei Angehörigen von
bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen bestehe in der Regel
keine Gefahr von Reflexverfolgungsmassnahmen. In aller Regel würden
behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von poli-
tisch missliebigen Personen ohnehin in ihrer Intensität kein asylbeachtli-
ches Ausmass annehmen.
Auf etwaige Probleme wegen seiner Brüder angesprochen habe er ausge-
führt, im Jahre 2001 nach seinem Bruder gefragt worden zu sein. Dies liege
bereits 25 Jahre zurück und auch der zweite Bruder sei ebenfalls bereits
seit über zwei Jahrzehnten in der Schweiz. Eine Reflexverfolgung wegen
seiner Brüder sei somit nicht anzunehmen.
Schliesslich habe er angegeben, im Heimatstaat wegen seiner jetzigen
Ehefrau keine Probleme gehabt zu haben. Er habe seine Ehefrau erst nach
deren Einreise in die Schweiz geheiratet. Eine Verfolgung wegen Tätigkei-
ten seiner Frau könne deshalb ausgeschlossen werden.
Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung vom 12. Juni 2018 auf die
Frage, ob er seit seiner letzten Anhörung Probleme gehabt habe, zuerst
lediglich die allgemeine Lage angesprochen und dann angefügt, er wisse
nicht, ob sich betreffend seine Probleme etwas geändert habe. Erst später
habe er ergänzt, er sei alle zwei bis drei Monate gesucht worden. Beim
letzten Mal vor ungefähr zwei Jahren hätten die Behörden vom Dorfvorste-
her erfahren, dass er im Ausland lebe, weswegen die Suchen eingestellt
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worden seien. Wieso er dies zuvor nicht zur Sprache gebracht habe, habe
er nicht nachvollziehbar erklären können. Auch erst zu einem späteren
Zeitpunkt habe er ausgeführt, sein Vater und der Dorfvorsteher seien auf
den Posten zitiert worden. Wieso er auch dies nicht bereits vorher erwähnt
habe, habe er nicht plausibel zu erklären vermocht. Zudem habe er ausge-
sagt, die Behörden hätten seinem Vater nicht gesagt, weshalb er gesucht
werde, was sonderbar erscheine. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr sei da-
her nicht glaubhaft dargelegt.
5.3 Gegen diese Argumentation wird in der Beschwerdeschrift unter ande-
rem eingewendet, das SEM habe die Bedrohungslage nicht vor dem Hin-
tergrund der gegenwärtigen Lage in der Türkei beurteilt, obwohl die Vor-
instanz im Kassationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
D-2831/2014 vom 17. November 2017 dazu angewiesen worden sei.
6.
6.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Ver-
fahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich
relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis
führen.
6.2 Das SEM wurde mit Urteil D-2831/2014 vom 17. November 2017 an-
gewiesen, die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der
objektiven Nachfluchtgründe im Lichte der aktuellen Entwicklungen in der
Türkei (sprich: die Situation nach dem gescheiterten Putschversuch im Juli
2016) zu prüfen. In der angefochtenen Verfügung beleuchtet das SEM bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zwar den Militärputsch von 1980
sowie die Annäherung an die EU in den Jahren 2001 bis 2005, ohne sich
jedoch explizit mit der aktuellen Lage seit dem Putschversuch im Jahre
2016 auseinanderzusetzen. Somit ist festzuhalten, dass das SEM der An-
weisung im Kassationsentscheid nicht nachgekommen ist und dadurch
den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.
6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
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stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende
Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwer-
deinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-
ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht
(vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1).
Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache an das SEM zurückzuwei-
sen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
6.4 Das SEM hat bei seiner erneuten Entscheidung insbesondere auf die
Entwicklungen in der Türkei seit Juli 2016 einzugehen. Ferner ist hinsicht-
lich der Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu bemerken, dass
die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers äusserst isoliert betrach-
tet wurden, ohne auf deren Wechselwirkungen einzugehen. So ist es bei-
spielsweise zwar durchaus richtig, dass behördliche Massnahmen wegen
einer Militärdienstverweigerung oder einer betrügerischen Handlung
grundsätzlich nicht asylrelevant sind. Allerdings ist – beim Vorliegen hinrei-
chender Anhaltspunkte – stets auch zu prüfen, ob nicht die Gefahr besteht,
dass solche rechtsstaatlich legitimen Massnahmen als Steigbügel miss-
braucht werden, um eine politisch missliebige Person in asylrelevanter
Weise zu verfolgen (vgl. zum sog. Politmalus BVGE 2013/25 E. 5.1).
Das Asylgesuch des Beschwerdeführers ist ferner koordiniert mit dem Asyl-
gesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers (N […]) zu entscheiden.
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wurde. Die vorinstanzliche Verfügung vom
28. Juni 2018 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das
SEM zurückzuweisen.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterlegenen Partei auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei teilweisem Unterliegen sind die Ver-
fahrenskosten anteilsmässig zu tragen. Vorliegend wurde auf den Antrag
des Beschwerdeführers um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruch-
körpers nicht eingetreten, weshalb er in diesem Punkt unterliegt und somit
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diesbezüglich kostenpflichtig wäre. In Anwendung von Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist jedoch auf
Verfahrenskosten zu verzichten, da es unverhältnismässig erscheint, diese
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
8.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist jedoch darauf hinzu-
weisen, dass bei erneuter Stellung des im Wesentlichen stets gleichbe-
gründeten Rechtsbegehrens um Bestätigung der Zufälligkeit beziehungs-
weise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Spruchkörperbildung,
über welches bereits mehrfach befunden worden ist, diese unnötig verur-
sachten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt werden können
(vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung
für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote einge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden,
da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen
lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige
Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingabe
sowohl unnötige Passagen (etwa die als deplatziert zu bezeichnende An-
drohung zukünftiger Revisionsbegehren aufgrund schwerwiegender fach-
licher Fehler) als auch weitschweifige und teilweise redundante Ausführun-
gen enthält. Die Vorbringen zur allgemeinen Lage in der Türkei sind zudem
im Wesentlichen identisch mit denjenigen in der Beschwerdeschrift im Ver-
fahren D-4508/2018. Die sich daraus ergebenden Synergien gilt es zu be-
rücksichtigen. Schliesslich vertrat der Rechtsvertreter den Beschwerdefüh-
rer bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren, weshalb er bereits
über Dossierkenntnisse verfügt, welche nicht nochmals zu entschädigen
sind, zumal dafür bereits im Urteil D-2831/2014 eine Parteientschädigung
zugesprochen worden ist. Ferner wurde auf den Antrag betreffend Spruch-
körperzusammensetzung nicht eingetreten, weshalb der damit zusammen-
hängende Aufwand nicht zu entschädigen ist. Die von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände
sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) auf insgesamt Fr. 1‘800.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 wird aufgehoben und das Ver-
fahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
Versand: