Abtei lung IV
D-4421/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4421/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein katholischer Igbo mit letztem Wohnsitz
in X._______ (...), seinen Heimatstaat Nigeria eigenen Angaben
zufolge am 22. August 2008 auf dem Luftweg verliess und am 23. Au-
gust 2008 in die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum U._______
um Asyl nachsuchte, von wo aus er ins Empfangs- und Verfahrenszen-
trum V._______ transferiert wurde,
dass das BFM am 4. September 2008 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum V._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und
ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlas-
sen seines Heimatlandes befragte,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens mittels Verfü-
gung des BFM vom 5. September 2008 dem Kanton W._______
zugewiesen wurde,
dass ihn das BFM am 25. Mai 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen
anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei in Y._______ (...) geboren und
habe dort sechs Jahre lang die Primarschule besucht,
dass er danach am (...) sechs Jahre lang eine Ausbildung als
Elektriker gemacht und anschliessend als Selbstständiger gearbeitet
habe,
dass in der Region, aus der er stamme, die Regierung eine Erdöl-
Pipeline gebaut habe, was zur Folge gehabt habe, dass die Landschaft
zerstört worden sei,
dass dies insbesondere die Arbeit bzw. die Ernten der Bauern beein-
trächtigt habe und auch seine Eltern Bauern und damit direkt betroffen
gewesen seien,
dass den Einwohnern als Entschädigung für diese Nachteile kostenlo-
ser Schulunterricht versprochen worden sei,
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dass die Regierung dieses Versprechen nicht gehalten habe, weshalb
die Dorfbewohner wütend geworden seien,
dass sich das ganze Dorf versammelt habe, um dagegen etwas zu un-
ternehmen,
dass die Jugendlichen deshalb beschlossen hätten, die Pipeline zu
zerstören,
dass sie am 3. Juli 2008 zu graben angefangen und die Pipeline
schliesslich einige Tage später erreicht und zerstört hätten,
dass die Regierung deshalb eine Kampftruppe ("Firing Squad") dorthin
geschickt habe, die dann wahllos Leute erschossen und die Leichen
mitgenommen habe,
dass es ihm zusammen mit vielen anderen gelungen sei, in den Wald
zu flüchten,
dass er von dort aus seinem Onkel eine Nachricht habe zukommen
lassen können, wo er sich befinde,
dass sein Onkel dann zu ihm in den Wald gekommen und mit ihm nach
Z._______ gegangen sei, von wo aus er am 22. August 2008 in einem
Flugzeug das Land verlassen habe,
dass ihn ein Mann begleitet habe, der für ihn Reisedokumente ("ein
grünes Büchlein") dabei gehabt habe,
dass er in einem ihm unbekannten Land gelandet sei, von wo aus er
mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat
und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglicht hätten, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspa-
piere einzureichen,
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dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nie einen Reisepass
oder eine Identitätskarte besessen zu haben und sich aus den Akten
keine Hinweise entnehmen liessen, dass er sich seit der Einreichung
seines Asylgesuches um Dokumente bemüht habe,
dass seine Aussage, nicht zu wissen, mit welchen Papieren er gereist
sei, weil der Schlepper dies für ihn erledigt habe, nicht geglaubt wer-
den könne, weil es eine Tatsache sei, dass erwachsene Personen auf
einem Flug ihre Reisepapiere selbst vorzuweisen hätten,
dass seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen von
Asylsuchenden entsprächen, die nicht bereit seien, ihre Identität mit
Ausweispapieren zu belegen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm ver-
unmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass das BFM hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers
ausführte, diesbezüglich habe er unsubstanziierte Angaben gemacht,
dass seine Aussagen bezüglich der Grabungen sowie zum Zwischen-
fall mit den Sicherheitskräften sehr oberflächlich und vage seien,
dass er beispielsweise auf entsprechende Nachfrage hin nicht gewusst
haben wolle, wie viele Jugendliche bei den Grabungen ungefähr betei-
ligt gewesen sein sollen und er auch keine beteiligte Person mit Na-
men habe nennen können,
dass einfache und allgemein gehaltene Schilderungen eine subjektiv
geprägte Wahrnehmung vermissen liessen, so dass seine Darlegun-
gen als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren seien,
dass seine Schilderung insbesondere die vertiefende Substanz sowie
eine authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen lie-
ssen, die von ihm zu erwarten gewesen wäre, wenn er das Geschilder-
te tatsächlich erlebt hätte,
dass seine diesbezüglichen Darlegungen zudem jeglicher Realitäts-
merkmale entbehrten,
dass er sich schliesslich bezüglich seiner Angaben zu seiner Familie
widersprochen habe,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aus diesen Gründen den
Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand hielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm eine vorläufige Aufnahme infol-
ge Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
gewähren,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm
die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses
zu erlassen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass nach dem vorstehend Gesagten auf den Antrag, dem Beschwer-
deführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu
gewähren, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei mit dem Flug-
zeug und dem Zug interkontinental gereist, ohne selber einen Ausweis
vorzeigen zu müssen, nicht den tatsächlichen Begebenheiten entspre-
chen können,
dass sich der Beschwerdeführer zudem offensichtlich in keiner Weise
um den Erhalt von Identitätspapieren bemühte, und auch weiterhin
nicht gewillt ist, solche zu beschaffen,
dass er lediglich angab, nie einen Pass oder eine Identitätskarte be-
sessen zu haben (vgl. act. A1/9, S. 3),
dass er im Jahr 2004 zwar eine ID beantragt, diese aber nie erhalten
habe (vgl. act. A1/9, S. 3 und act. A9/14, S. 3),
dass er sich bezüglich Identitätsdokumenten ausserdem auch wider-
sprach,
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dass er beispielsweise bei der Erstbefragung angab, er habe einen
Schülerausweis gehabt (act. A1/9, S. 3), diese Aussage anlässlich der
direkten Anhörung jedoch bestritt (vgl. act. A9/14, S. 3),
dass er dazu ausführte, solche Dokumente seien in seinem Dorf nicht
geschätzt und auch nicht üblich,
dass diese Aussage der allgemeinen Erfahrung widerspricht,
dass der Beschwerdeführer demnach keine entschuldbaren Gründe für
die Nichtabgabe von Identitätspapieren geltend machen kann,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 25. Mai 2009 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Empfangs- und Verfahrenszentrum V._______ am 4. September 2008
protokollierte Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundes-
anhörung vom 25. Mai 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachver-
halt wiederholt,
dass er erneut vorbringt, aufgrund seiner Beteiligung an der Zerstö-
rung der Ölpipeline drohe ihm Verfolgung durch die Regierungsbehör-
den,
dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Erwägungen des
BFM nichts Konkretes oder Substanziiertes entgegenhält, sondern
sich mit der Behauptung begnügt, er erfülle die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft, weshalb anstelle von Wiederholungen auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
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dass bereits das BFM an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdefüh-
rer vorgebrachten und befürchteten Nachteile aufgrund derer wider-
sprüchlichen, realitätsfremden und unsubstanziierten Schilderung
zweifelte,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Anschlags
auf die Pipeline in den wesentlichen Punkten derart vage und undiffe-
renziert sind, dass sie nicht den Eindruck vermitteln können, er habe
das Geschilderte selbst erlebt,
dass er beispielsweise weder sagen konnte, wie lange er sich auf der
Flucht im Wald aufgehalten habe, wann die Truppen gekommen seien
und wieviele Leute ungefähr an dem Anschlag beteiligt gewesen sei-
en,
dass er darüber hinaus auch keinen einzigen Namen der mitbeteiligten
Dorfbewohner nennen konnte,
dass seine Vorbringen somit jeglicher Details entbehren,
dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens zudem zu weite-
ren wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht hat,
dass er beispielsweise auf die Frage nach Familienmitgliedern anläss-
lich der Kurzbefragung angab, er habe zwei Schwestern und einen
Bruder (vgl. act. A1/9, S. 3), bei der zweiten Anhörung jedoch erklärte,
nur einen Bruder zu haben (act. A9/14, S. 4),
dass er auf die Frage, ob er noch weitere Verwandte habe, nur antwor-
tet, einige davon seien gestorben, er könne aber nicht sagen wann
(act. A9/14, S. 4),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht glaubhaft
sind, weshalb – wie vom BFM richtigerweise festgestellt – ihre Asylre-
levanz grundsätzlich gar nicht mehr geprüft werden müsste,
dass trotzdem angefügt werden kann, dass auch wenn die Vorbringen
des Beschwerdeführers geglaubt werden könnten, eine allfällige Straf-
verfolgung des Beschwerdeführers wegen Sachbeschädigung rechts-
staatlich legitim wäre und daher nicht als asylrelevante Verfolgung
qualifiziert werden könnte,
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dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offenkundig
nicht erfüllt,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
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ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersicht-
lich – um einen jungen und gesunden Mann handelt, der über eine
gute Ausbildung als Elektriker sowie jahrelange Berufserfahrung als
Selbstständiger verfügt, weshalb davon auszugehen ist, es gelinge
ihm, sich in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen,
dass deshalb keine Gefahr besteht, er gerate nach einer Rückkehr
nach Nigeria in eine existenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax und Kurier)
- (kantonale Behörde)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
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