B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4421/2013/wif
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Senegal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein senegalesischer Staatsangehöriger –
eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahre 2007 verliess und
am 23. Januar 2011 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er noch
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um
Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 2. Februar
2011 zur Person (BzP) im Transitzentrum N._______ sowie der Direktan-
hörung vom 1. Mai 2013 durch das BFM zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus einem kleinen
Dorf namens O._______ in der Region Casamance,
dass ihn während der Erdnussernte im Jahre 2007 der Hunger über-
mannt und er ein Feuer gemacht habe, welches sich angesichts ungüns-
tiger Windverhältnisse alsbald auf die benachbarten Felder ausgebreitet
habe,
dass das ganze Erdnussfeld seiner Familie abgebrannt sei,
dass ihn sein Vater zu sich gerufen, ihn geschlagen und am Arm verletzt
habe, weshalb er aus Furcht, sein Vater werde ihn töten, noch am selben
Tag nach Mali abgereist sei,
dass er später nach Mauretanien und anschliessend nach Marokko wei-
tergereist sei, bis er im Dezember 2008 in Spanien angekommen sei, wo
er sich bis Ende des Jahres 2010 aufgehalten habe,
dass er anfangs 2011 nach Frankreich und von dort aus in die Schweiz
gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juli 2013 – eröffnet am 31. Juli
2013 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein-
trat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, ihn – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis am
28. August 2013 zu verlassen, feststellte, der Kanton P._______ sei ver-
pflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und dem Beschwer-
deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushän-
digte,
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dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus-
führte, der Bundesrat habe Senegal als verfolgungssicheren Staat ("Safe
Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb
auf Asylgesuche von Staatsangehörigen aus Senegal nicht eingetreten
werde, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers indessen offensichtlich halt-
los seien und er anlässlich der BzP und der Direktanhörung widersprüch-
liche Angaben zum Vorfall mit dem abgebrannten Feld, zum Eigentümer
des Feldes und zum tätlichen Angriff seines Vaters auf ihn gemacht habe,
dass er in keiner Weise nachvollziehbar und substanziiert habe darlegen
können, weshalb die Auseinandersetzung mit seinem Vater ihn sogleich
zum Entschluss geführt habe, noch am selben Tag seinen Heimatstaat zu
verlassen und bis nach Europa zu reisen,
dass demnach gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht ein-
zutreten sei,
dass im Übrigen der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an-
zuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter
sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass die zuständige Behörde ferner im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie
jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen und den Be-
schwerdeführer bei einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe in
einer separaten Verfügung zu informieren,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, so-
weit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
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dass der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben vom 4. August
2013 seiner Arbeitgeberin einreichte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 9. August 2013 die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021),
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies
und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 20. August 2013 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 16. August 2013 geleistet
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälli-
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gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55
Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren, die aufschiebende
Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass jedoch auf das Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, soweit
darin beantragt wird, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling zu anerken-
nen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
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nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Senegal als ver-
folgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt
hat, da nach seinen Feststellungen dort Sicherheit vor Verfolgung be-
steht,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintre-
tensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkenn-
bare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl.
BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 f.),
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, bei einer
Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer der Tod, weil ihn seine Familie
nicht mehr im Heimatstaat toleriere,
dass die Ausführungen im Unterstützungsschreiben vom 4. August 2013
der Arbeitgeberin – obwohl grundsätzlich positiv – unerheblich sind, zu-
mal das Asylrecht dem Schutz vor Verfolgung im Heimatstaat und nicht
der Umgehung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) dient,
dass auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer verän-
derten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass in der Beschwerde mit keinem Wort auf die wesentlichen Widersprü-
che eingegangen wird, die das BFM zum Schluss kommen liessen, die
Vorbringen des Beschwerdeführers erwiesen sich als offensichtlich un-
glaubhaft,
dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Fragen, ob Leute bei
der angeblichen Feuersbrunst zugegegen gewesen seien, wie der ge-
schädigte Nachbar geheissen habe oder ob ihn der Vater vor der Anwen-
dung physischer Gewalt noch über den Vorfall befragt habe, widersprüch-
lich geäussert hat,
dass sich dementsprechend der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdefüh-
rer konnte bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an eine tat-
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sächliche Begebenheit zurückgreifen und hat die geltend gemachte Ver-
folgungssituation vollumfänglich erfunden,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift nä-
her einzugehen,
dass stattdessen auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung des BFM sowie auf die Erwägungen in der
Zwischenverfügung vom 9. August 2013 verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten – auch unter Be-
rücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffs und eines tiefen Beweis-
masses – nicht gelingt, Hinweise auf eine Verfolgung ersichtlich zu ma-
chen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Senegal noch individuelle Gründe des
Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer das im Heimatstaat zur Verfügung stehende
Beziehungsnetz offensichtlich dissimuliert, weshalb sich weitere Erwä-
gungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an dieser Stelle er-
übrigen,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
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schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit
einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid
in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Hei-
matstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechen-
de Offenlegung nicht einzugehen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG) und mit dem am 16. August 2013 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Gert Winter
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